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3 U 150/25•OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, 2026-05-13, 3 U 150/25
3 U 150/25Tribunal supérieur / IIIe chambre civile13 mai 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-13
Aktenzeichen: 3 U 150/25
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0513.3U150.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10.11.2025, Az. 27 O 209/24, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
1 Von der Darstellung der in § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO bezeichneten Angaben wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.
II.
2 1. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
3 Das Landgericht hat das gegen die Beklagte ergangene Versäumnisurteil vom 31.03.2025 zu Recht in der Hauptsache aufrechterhalten. Dem Kläger steht der im Versäumnisurteil titulierte Anspruch auf Zahlung von 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.11.2024 gegen die Beklagte zu.
4 a) Der Kläger hat gemäß §§ 143 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 129 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückgewähr des noch im Streit stehenden Teilbetrags von 10.000,00 EUR des von der Schuldnerin an die Beklagte am 03.08.2021 insgesamt überwiesenen Betrags von 30.000,00 EUR.
5 aa) Bei der Überweisung vom 03.08.2021 handelt es sich insoweit, als sie auf die Zinsen für die Gewährung des am 28.05.2021 vereinbarten Darlehens der Beklagten an die Schuldnerin entfallen ist, um eine nach § 129 Abs. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung.
6 (1) Die Überweisung stellt eine Rechtshandlung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO dar. Die als Rechtshandlung zu qualifizierende Überweisung ist am 03.08.2021 und damit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 15.03.2022 vorgenommen worden.
7 (2) Die Überweisung hat im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO die Insolvenzgläubiger benachteiligt. Sie hat die Aktivmasse der Schuldnerin verkürzt, ohne dass es darauf ankäme, ob der Beklagten ein korrespondierender Anspruch gegen die Schuldnerin auf Zinszahlung zustand oder nicht.
8 (3) Die Voraussetzungen einer Anfechtung der Überweisung unter dem Gesichtspunkt der Deckungsanfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO liegen vor.
9 (a) Die Überweisung hat der Beklagten als Insolvenzgläubigerin eine Befriedigung gewährt. Die von dem Kläger geltend gemachte Nichtigkeit des Darlehensvertrags vom 28.05.2021 steht weder der Einordnung der Beklagten als Insolvenzgläubigerin im Sinne des § 38 InsO noch der Qualifizierung der Überweisung als Gewährung einer Befriedigung im Sinne der § 130, 131 InsO entgegen. Erbringt der Schuldner auf eine vermeintliche, tatsächlich aber nicht bestehende Forderung eine Zahlung, ist der Empfänger als Insolvenzgläubiger zu betrachten, wenn die Leistung aus seiner Warte bei objektiver Betrachtung zur Tilgung der nicht bestehenden Forderung bestimmt ist (BGH, Urteil vom 19.01.2012 - IX ZR 2/11, Rz. 11, juris). Unstreitig diente die Überweisung der Schuldnerin der Befriedigung der Ansprüche der Beklagten aus dem Darlehensvertrag, die im Falle ihres Bestehens im eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin Insolvenzforderung gewesen wären.
10 (b) Die Beklagte hatte die Deckung nicht zu beanspruchen. Der Gläubiger hat eine Befriedigung im Sinne des § 131 Abs. 1 S. 1 InsO nicht zu beanspruchen, wenn seiner Forderung eine Einwendung wie etwa die Einwendung der Sittenwidrigkeit entgegensteht (MüKoInsO/Freudenberg, 5. Aufl. 2025, § 131 Rz. 16). So liegen die Dinge hier. Der Darlehensvertrag vom 28.05.2021, in dem der Zinsanspruch vereinbart wurde, ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
11 Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es gegen die guten Sitten verstößt. Die Frage, ob ein Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten verstößt, weil es dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht und damit die Grenzen der durch die Privatautonomie an sich gewährten Vertragsfreiheit verletzt, beantwortet sich nach einer Gesamtwürdigung des Geschäfts, die sich an dessen Inhalt, Beweggrund und Zweck zu orientieren hat. Auch bei einem Rechtsgeschäft, das in sich selbst sittlich und indifferent ist, kann sich daher eine Sittenwidrigkeit aus seinen Begleitumständen, insbesondere den ihm zugrundeliegenden Motiven und den mit ihm verfolgten Zwecken, ergeben. Das Bewusstsein des Handelnden von der Sittenwidrigkeit ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt; dem steht es gleich, wenn sich jemand bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt.
12 Nach diesen Grundsätzen ist hier eine Sittenwidrigkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrags zu bejahen.
13 (aa) Die Schuldnerin trifft der Vorwurf, mit dem Abschluss des Darlehensvertrags gegen die guten Sitten verstoßen zu haben, weil sie den Darlehensvertrag abgeschlossen hat, um ein von ihr im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betriebenes Schneeball-System zu finanzieren.
14 Dass die Schuldnerin objektiv ein solches System betrieben hat, ergibt sich aus der Erklärung des Geschäftsführers der Schuldnerin gegenüber dem Kläger vom 07.10.2022, auf die sich die Beklagte ihrer Berufung zum Beleg des Gegenteils beruft. Der Erklärung lässt sich entnehmen, dass die Schuldnerin die Mittel, die ihr die Darlehensgeber zugewendet hatten, ausschließlich dazu verwendet hat, die mit der A. GmbH vereinbarten, 30 Tage nach dem jeweiligen „Darlehensbeginn“ fälligen Provisionen in Höhe von 100 Prozent der gezeichneten Darlehenssummen zu zahlen und die Darlehensrückzahlungsansprüche früherer Darlehensgeber einschließlich der Zinsansprüche zu erfüllen. Die Schuldnerin hat die ihr gewährten Mittel dementsprechend weder dazu verwendet, den Mobilfunkkartenvertrag mit ihrem „großen Kunden“ durchzuführen, noch dazu, in anderer Weise eine Rendite zu erzielen. Ein solches „Geschäftsmodell“ musste zu einem exponentiell ansteigenden Kapitalbedarf führen, um Provisionen und fällig werdende Darlehensrückzahlungsansprüche einschließlich Zinsansprüchen zu befriedigen, der jeweils nur durch die Gewinnung neuer Darlehensgeber gedeckt werden konnte. Profitieren konnten hiervon ersichtlich nur die A. GmbH und die rechtzeitig „ausgestiegenen“ Darlehensgeber. Am Ende musste zwangsläufig ein Zusammenbruch mit der Folge des Ausfalls der letzten Darlehensgeber mit ihren Ansprüchen gegen die Schuldnerin stehen.
15 Soweit die Beklagte mit ihrer Berufung einwendet, dass der Annahme eines Schneeballsystems eine zumindest im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags noch bestehende Aussicht der Schuldnerin auf einen im Falle der Durchführung des „großen Mobilfunkkartenvertrags“ zu erzielenden Gewinn entgegenstehe, greift das nicht durch. Die hierfür von der Beklagten herangezogene Erklärung des Geschäftsführers der Schuldnerin, dass im Falle der Durchführung des „großen Mobilfunkkartenvertrags“ die Ansprüche aller Investoren gedeckt worden wären, entbehrt jeder Logik. Das Geschäftsmodell der Schuldnerin wäre ersichtlich auch dann nicht „aufgegangen“, wenn es zu dem Abschluss des nach Angaben des Geschäftsführers der Schuldnerin für die Durchführung des „großen Mobilfunkkartenvertrags“ erforderlichen Vertriebspartnervertrag mit einem Mobilfunkanbieter gekommen wäre. Der Geschäftsführer der Schuldnerin will davon ausgegangen sein, dass der für die Durchführung des „großen Mobilfunkkartenvertrags“ erforderliche Vertriebspartnervertrag innerhalb von sechs Monaten zustande kommt. Wenn man davon ausgeht, dass die Schuldnerin zur Bewerkstelligung einer „Zwischenfinanzierung“ für sechs Monate Darlehensverträge mit denselben Konditionen, die im Darlehensvertrag mit der Beklagten vereinbart waren, abschließen wollte, hätte sie sich nach Ablauf dieses Zeitraums Verbindlichkeiten gegenübergesehen, die sich gegenüber den Ausgangsverbindlichkeiten um das 16-fache erhöht haben. Wenn man davon ausgeht, dass die Schuldnerin ab Mai 2021 zur Bewerkstelligung einer „Zwischenfinanzierung“ bis Ende Juni 2022 Darlehensverträge mit den Konditionen, die im Darlehensvertrag mit der Beklagten vereinbart waren, abschließen wollte, hätte sie sich zu letzterem Zeitpunkt Verbindlichkeiten gegenübergesehen, die sich gegenüber den Ausgangsverbindlichkeiten um das 244-fache erhöht haben. Dabei bleibt noch unberücksichtigt, dass die Schuldnerin ausweislich der von den Parteien vorgelegten Entscheidungen anderer Gerichte mit den Darlehensgebern teilweise weit höhere Zinsen als mit der Beklagten vereinbart hat.
16 Der Geschäftsführer der Schuldnerin kannte die Tatsachen, aus denen die Sittenwidrigkeit des von ihm betriebenen Geschäftsmodells folgt. Dass der Geschäftsführer der Schuldnerin ernsthaft geglaubt haben könnte, dass das Geschäftsmodell trotz seines Schneeball-Charakters „aufgehen“ könne, hält der Senat für ausgeschlossen. Wenn es sich so verhielte, könnte das nur darauf beruhen, dass sich der Geschäftsführer der Schuldnerin bewusst der Kenntnis der Tatsache, dass das Geschäftsmodell wegen seines Schneeball-Charakters zum Scheitern verurteilt war, verschlossen hat. Darauf, ob der Geschäftsführer der Schuldnerin den Schluss auf die Sittenwidrigkeit des von ihm betriebenen Geschäftsmodells gezogen hat, kommt es nicht entscheidend an. Eine Vernehmung des Geschäftsführers der Schuldnerin als Zeuge war entgegen der Auffassung der Berufung schon deshalb nicht veranlasst, weil eine solche Vernehmung im ersten Rechtszug von keiner Partei beantragt worden ist.
17 (bb) Die Beklagte trifft der Vorwurf, mit dem Abschluss des Darlehensvertrags gegen die guten Sitten verstoßen zu haben, weil sie den Darlehensvertrag abgeschlossen hat, um Gewinn aus der Aufrechterhaltung eines von der Schuldnerin betriebenen sittenwidrigen Geschäftsmodells zu ziehen. Entgegen der Auffassung der Berufung liegt dem Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht eine Übervorteilung der Schuldnerin, sondern eine Inkaufnahme der Übervorteilung späterer Gläubiger der Schuldnerin zugrunde.
18 Das objektive Verhältnis zwischen der im Darlehensvertrag vom 28.05.2021 vereinbarten Leistung der Beklagten – der Zurverfügungstellung eines Darlehens über 20.000,00 EUR für zwei Monate – und der im Darlehensvertrag vereinbarten Leistung der Schuldnerin – der Zahlung von 10.000,00 EUR Zinsen – ließ für die Beklagte nur den Schluss zu, dass die Schuldnerin die Darlehensmittel nicht in einer Weise einzusetzen beabsichtigt, die von der Rechts- und Sittenordnung gebilligt wird.
19 Soweit die Beklagte mit der Berufung einwendet, dass die Annahme der Vereinbarung „exorbitanter“ Zinsen durch das Landgericht unzutreffend sei, geht das ins Leere. Es ist offenkundig, dass die Verzinsung eines Geldbetrags in der bezeichneten Höhe zur Zeit der Vereinbarung des unbedingt rückzahlbaren, nicht nachrangigen Darlehens, in der der Basiszinssatz -0,88 Prozent betrug und Banken von ihren Kunden für Einlagen „Verwahrentgelte“ forderten, völlig außerhalb des Rahmens der Verzinsung, die sich bei einer Investition der Darlehensmittel in seriöse Geschäfte erzielen ließ, lag. Ein stets zu berücksichtigendes Ausfallrisiko ändert daran nichts. Dabei kann die Behauptung der Beklagten, dass ein Markt existiert, in dem Anbieter bei verschiedenen ausländischen Telefonanbietern Telefonkarten en gros unter dem dort aufgedruckten Nennwert einkaufen und dann unter verschiedenen Namen, die keinen Bezug zum Namen des Telefonanbieters haben, an Endabnehmer weiterverkaufen, als zutreffend unterstellt werden.Dass in diesem Markt regelmäßig Gewinne erzielt würden, die es erlaubten, für die Dauer von zwei Monaten aufgenommenes Fremdkapital mit 50 % zu verzinsen, behauptet die Beklagte selbst nicht. Die Beklagte trägt vielmehr selbst vor, dass Handelsgewinne bei dem An- und Verkauf von Telefonkarten von „bis zu 50 % je Verkauf“ zu erzielen seien. Unter dieser Voraussetzung hätten sich Kauf und vollständiger Verkauf innerhalb eines Zeitraums von weniger als zwei Monaten realisieren lassen müssen, um im optimalen Fall auch nur die an die Darlehensgeber zu zahlenden Zinsen zu erwirtschaften.
20 Auf die Ausführungen der Beklagten dazu, dass es bei dem Handel mit „Luxusgütern“ zu Gewinnmargen von mehr als 100 Prozent kommen könne oder dass es bei Börsengängen von ... oder ... innerhalb von 60 Tagen zu Kursgewinnen von mehr als 60 Prozent gekommen sei, kommt es nicht entscheidend an, weshalb auch das von der Beklagten hierzu beantragte Sachverständigengutachten nicht einzuholen war. Vereinbarter Zweck des Darlehens war die „Sicherung der Liquidität des Darlehensnehmers wegen eines Projektes“, das – wie der Beklagten gegenüber kommuniziert – in dem Handel mit Mobilfunktelefonkarten bestand.
21 Im Übrigen hat der Umstand, dass in der Vergangenheit bei Spekulationsgeschäften eine Rendite von 50 Prozent des eingesetzten Kapitals in einem Zeitraum von zwei Monaten erzielt worden sein mag, nichts mit der Möglichkeit zu tun, durch die Vergabe eines unbedingt rückzahlbaren Darlehens an Dritte eine solche Rendite zu erzielen.
22 Die Beklagte kannte die Tatsachen, aus denen die Sittenwidrigkeit des von ihr finanzierten Geschäftsmodells folgt, oder hat sich zumindest der Kenntnis dieser Tatsachen bewusst verschlossen. Nach der Einlassung der Beklagten bei ihrer Anhörung durch den Senat war ihr mitgeteilt worden, dass die Schuldnerin mit Telefonkarten handele und deshalb immer Geld brauche, das sie von Banken nicht bekomme. Dass die Beklagte angenommen haben könnte, dass sich mit solchen Geschäften Gewinne erzielen ließen, die die Verzinsung von auf die Dauer von zwei Monaten zur Verfügung gestelltem Fremdkapital mit 50 % ermöglichen, glaubt der Senat ihr nicht. Die Beklagte verfügt über eine Ausbildung, die derjenigen einer Bankkauffrau entspricht. Die Beklagte ist, was Geldanlagen betrifft, nicht unerfahren; sie verfügt über Aktien und Beteiligungen an Aktienfonds. Der Abschluss des Darlehensvertrags wurde der Beklagten nach ihrer Aussage nicht von einem professionellen Anlageberater oder Anlagevermittler angedient, sondern von einer Person, die selbst Darlehensgeberin war und angeblich die „Verträge“ eingesehen hatte.
23 Soweit die Berufung geltend macht, dass diese Person das Geschäftsmodell der Schuldnerin für die Beklagte vollständig plausibel dargelegt habe, ist das unsubstantiiert. Eine Erläuterung, dass ein Mobilfunkkartenvertrag mit einem großen Kunden über mehr als 200.000 Mobilfunkkarten abgeschlossen worden sei und dass für die Durchführung des Geschäfts 190,00 EUR Kapital je Kunde beschafft werden müsse, mag einen erheblichen Kapitalbedarf der Schuldnerin belegen, erklärt aber nicht, wie es der Schuldnerin möglich sein soll, einen Gewinn zu erwirtschaften, der es ihr ermöglicht, Fremdkapital in der vereinbarten Höhe zu verzinsen. Entgegen der Auffassung der Berufung ist es auch nicht „absurd“, anzunehmen, dass die Beklagte hohe Beträge in ein System investiert, wenn sie an dessen Redlichkeit nicht geglaubt hätte. Es verhält sich vielmehr öfter so, dass Kapitalgeber in Geschäfte investieren, an deren Redlichkeit sie nicht glauben, weil sie meinen, mit einem Gewinn davonzukommen, während die Nachteile andere tragen werden. Darauf, ob die Beklagte den Schluss auf die Sittenwidrigkeit der Beteiligung an der Finanzierung des Geschäftsmodells der Schuldnerin gezogen hat, kommt es nicht entscheidend an.
24 (c) Die Überweisung der Schuldnerin an die Beklagte ist am 03.08.2021 und damit im dritten Monat vor der dem ersten Eröffnungsantrag vom 18.10.2021 vorgenommen worden.
25 (d) Die Schuldnerin war im Zeitpunkt der Überweisung zahlungsunfähig. Das ist – wie im Urteil des Landgerichts ausdrücklich festgestellt – unstreitig.
26 bb) Durch die Überweisung der Schuldnerin an die Beklagte ist ein Betrag von 10.000,00 EUR aus dem Vermögen der Schuldnerin abgeflossen, den die Beklagte nach § 143 Abs. 1 S. 1 InsO an die Masse zurückzugewähren hat.
27 cc) Auf den Entreicherungseinwand kann sich die Beklagte nach § 143 Abs. 1 S. 2 InsO, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB nicht berufen.
28 b) Die Klageforderung ist nicht verjährt. Die Regelverjährung von drei Jahren hat frühestens mit Ablauf des Jahres 2022, in dem der Anspruch aus §§ 143 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 129 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO entstanden ist, begonnen. Die gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Hemmung der Verjährung bewirkende Erhebung der Klage ist am 09.11.2024 und damit vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt.
29 c) Die von der Beklagten im ersten Rechtszug hilfsweise erklärte Aufrechnung eines Schadensersatzanspruchs ist nicht geeignet, die Klageforderung nach § 389 BGB zum Erlöschen zu bringen. Ein solcher Schadensersatzanspruch wäre eine Insolvenzforderung. Nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO kann eine Insolvenzforderung gegen einen Anspruch aus § 143 Abs. 1 S. 1 InsO nicht aufgerechnet werden.
30 2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
31 3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
32 4. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
33 Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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