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3 U 56/25•OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, 2026-02-11, 3 U 56/25
3 U 56/25Tribunal supérieur / IIIe chambre civile11 févr. 2026
Entscheidungsdatum: 2026-02-11
Aktenzeichen: 3 U 56/25
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0211.3U56.25.00
Dokumenttyp: Urteil
| 1. | Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 03.04.2025, Az. 26 O 221/23, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: |
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 205.680,06 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2023, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs X., Fahrzeug-Identifizierungsnummer ..., zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs X., Fahrzeug-Identifizierungsnummer ..., im Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, der Anspruch auf Zahlung von 4.087,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2023 auf Grund des Verzichts der Klägerin.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
| 2. | Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. |
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| 3. | Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. |
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| 4. | Die Revision wird nicht zugelassen. |
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I.
1 Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug.
2 1. Die Beklagte handelt gewerblich mit Gebrauchtwagen. Am 28.11.2022 kaufte die Beklagte von einem Dritten ein am 16.11.2012 in Frankreich erstzugelassenes Fahrzeug des Typs X. mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer .... Der Fahrzeughersteller sieht vor, dass Fahrzeuge dieses Typs unabhängig von der Laufleistung alle zwei Jahre einem von ihm autorisierten Fachbetrieb zum Kundendienst vorgeführt werden. Zu dem Fahrzeug gehörte ein carnet de garantie (I / K23). Darin waren die Durchführung eines Kundendiensts durch einen vom Hersteller autorisierten Fachbetrieb in B. (Frankreich) am 05.11.2013 bei einem Kilometerstand von 7.647 km, die Durchführung eines Kundendiensts durch einen vom Hersteller autorisierten Fachbetrieb in L. (Frankreich) am 20.01.2015 bei einem Kilometerstand von 26.059 km und die Durchführung eines Kundendiensts durch den nicht vom Hersteller autorisierten Betrieb S. H. in Br. am 17.12.2021 bei einem Kilometerstand von 35.310 km eingetragen.
3 Zu einem nicht genannten Zeitpunkt veröffentlichte die Beklagte bei der Internet-Plattform m...de ein das Fahrzeug betreffendes Verkaufsinserat (I / K3, K21, K22). In dem Inserat hatte die Beklagte unter der Kategorie „Ausstattung“ das Merkmal „Scheckheftgepflegt“ aktiviert. Unter der Kategorie „Fahrzeugbeschreibung laut Anbieter“ hatte die Beklagte angegeben, dass bei dem Fahrzeug im November 2012 bei 7.600 km, im Januar 2015 bei 26.000 km und im Dezember 2021 bei 35.000 km Kundendienste durchgeführt worden seien.
4 Die Klägerin handelt gewerblich mit Textilien. Nach Kenntnisnahme des Inserats bei m...de und einem telefonischen Kontakt mit dem Geschäftsführer der Beklagten H. begab sich der Geschäftsführer der Klägerin K. Y. am 17.01.2023 mit seinem Vater, dem Zeugen G. Y., zum Betriebsgelände der Beklagten in Nü.. Dort besichtigte der Geschäftsführer der Klägerin das Fahrzeug und unternahm im Beisein eines Mitarbeiters der Beklagten, des Zeugen Ba., eine Probefahrt. Der Geschäftsführer der Beklagten veranlasste eine Vorführung des Fahrzeugs bei der ... zur Durchführung einer Hauptuntersuchung. Der Prüfingenieur Hs. erteilte eine Prüfbescheinigung mit dem Ergebnis „ohne festgestellte Mängel“ (I / B1). Nach dem Führen von Vertragsverhandlungen, bei denen der Geschäftsführer der Beklagten einen Nachlass von 5.000,00 EUR auf den ursprünglich geforderten Kaufpreis anbot, schlossen die Parteien unter Verwendung eines von der Beklagten gestellten Formulars einen Kaufvertrag (I / K1), in dem als Kaufpreis ein Betrag von 183.000,00 EUR aufgeführt wurde. Der Vertrag hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
5 „RECHNUNG/KAUFVERTRAG-GEWERBE“ […]
6 Vertragsbedingungen : Der Verkäufer [...]verkauft hiermit das nachstehend bezeichnete gebrauchte Fahrzeug an den Käufer […]. Im Hinblick auf die Unfallfreiheit/ Gesamtlaufleistung/ Mängelfreiheit/ Herstellungsdatum kann von der Firma G. nichts zugesichert werden. Nicht bekannte Unfallschäden/ Mängel/Laufleistung mehr oder weniger wurde von der Fa. G. nicht über ρr üft und wird vom Käufer so akzeptiert. Die im Verkaufsangebot bzw. Internet gemachten Angaben sind unverbindliche Beschreibungen. Eingabefehler und Irrtümer vorbehalten. Die gemachten Angaben gelten nicht als zugesicherte Eigenschaft im Sinne des BGB § 434 Abs. 1 Satz 3. Für vorhandene oder auftretenden Mängel ist der Käufer selbst verantwortlich. […]Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag existieren nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Der die Verkäufer der Firma G. sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen […].
7 Besondere Vereinbarungen : VERKAUF an Gewerbe. Der Verkauf des Kfz erfolgt unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. Unberührt von diesem Ausschluss der Sachmängelhaftung bleibt die Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln sowie die Haftung bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit […].
8 Vorschaden laut Vorbesitzer: vorn links, Kotflügel, Nachlackierungen
9 Sonderpreis mit Preisnachlass von 5.000,00 EUR. “
10 Die Klägerin überwies im unmittelbaren Anschluss an den Abschluss des Vertrags den Kaufpreis an die Beklagte. Das Fahrzeug wurde daraufhin dem Geschäftsführer der Klägerin übergeben.
11 Am 02.03.2023 wurde das Fahrzeug auf die Klägerin zugelassen. In der Folge ließ die Klägerin an dem Fahrzeug einen Seilzug reparieren. Hierfür wurde der Klägerin von der H. Au. GmbH am 03.05.2023 ein Betrag in Höhe von 1.520,42 EUR brutto in Rechnung (I / K8) gestellt. Am 13.07.2023 ließ die Klägerin das Fahrzeug bei der Autohaus A. G. GmbH in Bl. zur Durchführung eines Kundendiensts vorführen. Die Klägerin wurde von der Autohaus A. G. GmbH darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug bei dem Hersteller „gesperrt“ und aufgrund eines Rahmenschadens nicht verkehrssicher sei. Für den Kundendienst wurde der Klägerin von der Autohaus A. G. GmbH am 14.07.2023 ein Betrag in Höhe von 1.782,26 EUR brutto in Rechnung (I / K2) gestellt.
12 Mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten an die Beklagte vom 31.07.2023 (I / K6) ließ die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Zur Begründung ließ die Klägerin anführen, das Fahrzeug weise einen gravierenden, nicht behebbaren und die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs massiv beeinträchtigenden Vorschaden auf; es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beklagten dies bekannt gewesen sei, jedenfalls aber habe bekannt sein müssen.
13 Am 22.08.2023 meldete die Klägerin das Fahrzeug ab. Am 13.09.2023 beauftragte sie das Kfz-Sachverständigenbüro Ay. mit einer Begutachtung des Fahrzeugs. Das Kfz-Sachverständigenbüro Ay. erstattete am 04.10.2023 ein Gutachten über einen „Haftpflichtschaden“ (I / K4). Hierfür wurde der Klägerin am 05.10.2023 ein Betrag in Höhe von 4.087,65 EUR brutto in Rechnung (I / K9) gestellt. Am 02.10.2023 ließ die Klägerin das Fahrzeug bei der ... zur Hauptuntersuchung vorführen. Die Prüfingenieurin K. erteilte eine Prüfbescheinigung mit dem Ergebnis „erhebliche Mängel“ (I / K12).
14 Mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 11.10.2023 (I / K7) ließ die Klägerin die Beklagte unter anderem zur Rückzahlung des Kaufpreises, zur Erstattung der Reparaturkosten, zur Erstattung der Kosten für den Kundendienst, zur Erstattung der Gutachterkosten und zur Erstattung von Kosten für die vorprozessuale Tätigkeit ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 3.456,59 EUR brutto auffordern. Die Aufforderung blieb erfolglos.
15 2. Mit ihrer am 14.12.2023 zum Landgericht erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 215.846,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs, zu zahlen (Klagantrag Ziff. 1), sowie festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug befinde (Klagantrag Ziff. 2). Die Klägerin hat geltend gemacht, das Fahrzeug sei vor dem Zeitpunkt der Übergabe an sie bei einem Unfall an der linken Seite beschädigt worden, wobei der Rahmen gebrochen sei. Der Geschäftsführer der Beklagten habe diesen ihm bekannten Umstand bei den Vertragsverhandlungen arglistig verschwiegen. Zudem habe dieser vorgetäuscht, dass das Fahrzeug scheckheftgepflegt sei. Jedenfalls habe der Geschäftsführer der Beklagten grob fahrlässig gehandelt. Neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 183.000,00 EUR und den Ansprüchen auf Ersatz der aufgewendeten Reparaturkosten von 1.520,42 EUR, der Kosten für den Kundendienst von 1.782,26 EUR, der Gutachterkosten von 4.087,65 EUR und der vorgerichtlichen Anwaltskosten von 3.456,59 EUR stehe ihr auch ein Anspruch wegen eines entgangenen Wertzuwachses des Fahrzeugs in Höhe von 22.000,00 EUR zu.
16 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, ein Rahmenbruch an dem Fahrzeug könne erst nach Übergabe eingetreten sein. Die Klägerin habe nach der Übergabe das Fahrzeug umgebaut. Das Garantieheft sei der Klägerin vor dem Vertragsschluss zur Einsichtnahme vorgelegt worden. Die Klägerin habe daraus selbst ersehen können, welche Kundendienste durchgeführt worden seien.
17 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands sowie der Feststellungen im ersten Rechtszug wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
18 Mit Urteil vom 03.04.2025 hat das Landgericht auf den Klagantrag Ziff. 1 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 215.846,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2023, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs X. mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer ..., zu zahlen, und auf den Klagantrag Ziff. 2 festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs X. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... im Annahmeverzug befinde. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
19 Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klage sei im Wesentlichen begründet.
20 Der Klägerin stehe ein Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu erfüllender Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 183.000,00 EUR gemäß §§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 lit. b, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB zu.
21 Das Fahrzeug habe bei der Übergabe an die Klägerin einen Sachmangel aufgewiesen. Die Beschaffenheit des Fahrzeugs habe nicht der öffentlichen Äußerung der Beklagten in dem vor Vertragsschluss im Internet veröffentlichten Inserat, dass es „scheckheftgepflegt“ sei, entsprochen.
22 Eine ordnungsgemäß betriebene Scheckheftpflege gewährleiste, dass alle erforderlichen Arbeiten zum Erhalt von Wert und Funktion durchgeführt werden. Scheckheftpflege bedeute ferner, dass technische Verbesserungen nachträglich eingebaut und „Kinderkrankheiten“ abgestellt worden seien. Werde ein Fahrzeug mit der Eigenschaft „scheckheftgepflegt“ beworben, dürfe der Käufer berechtigterweise erwarten, dass die herstellerseitig vorgeschriebenen Wartungsintervalle eingehalten und die entsprechenden Wartungsarbeiten durch einen vom Hersteller autorisierten Fachbetrieb durchgeführt worden sind.
23 Die Klägerin als Käuferin des Fahrzeugs habe aufgrund der öffentlichen Äußerung der Beklagten, dass das Fahrzeug „scheckheftgepflegt“ sei, erwarten dürfen, dass die herstellerseitig vorgeschriebenen Inspektionstermine durchgeführt und entsprechend dokumentiert worden sind. Das sei nicht der Fall gewesen, da – wie außer Streit stehe – der Hersteller Routine-Inspektionen spätestens alle zwei Jahre vorgeschrieben habe, die hier jedenfalls in den Jahren 2017 und 2019 gefehlt hätten.
24 Die werbende Aussage der Beklagten zur Beschaffenheit, dass eine Scheckheftpflege am Fahrzeug vorliege, habe sich als objektiv falsch erwiesen, nachdem das Fahrzeug über einen erheblichen Zeitraum von 6 Jahren nicht in einer Werkstatt einer Inspektion unterzogen worden sei. Dem stehe nicht entgegen, dass zuletzt im Jahr 2021 und unmittelbar vor Kaufvertragsabschluss im Jahr 2023 eine Untersuchung bzw. Inspektion absolviert worden sei. Der Begriff der „Scheckheftpflege“ impliziere eine fortlaufende Einhaltung der Inspektionsintervalle. Das erhöhe für einen Käufer typischerweise den Kaufanreiz, da bei einem Fahrzeug mit einer vorgeschriebenen Einhaltung der Inspektionsroutinen eher zu erwarten sei, dass Verschleiß und Mängel rechtzeitig erkannt und beseitigt werden. Dies gelte trotz des Alters des Fahrzeugs und trotz der Tatsache, dass die Beklagte Zwischenhändlerin sei und zwei Vorbesitzer existierten. Demgegenüber sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem veräußerten Fahrzeug um einen Sportwagen der Luxus-Kategorie handele, wo eine regelmäßige Wartung insbesondere im Hinblick auf den leistungsstarken Motor besonderen Wert habe. Die Beklagte habe als Händlerin darüber im Bilde sein müssen, dass die Angabe „scheckheftgepflegt“ für potentielle Käufer von besonderer Bedeutung und geeignet sei, den Kaufanreiz zu steigern. Ihr sei es durch Einsichtnahme in das Inspektionsheft möglich gewesen, sich über die Einhaltung der Wartungsintervalle zu vergewissern. Es sei davon auszugehen, dass der Geschäftsführer der Beklagten als erfahrener Händler dies auch getan habe. Bei dieser Sachlage bestehe keine Veranlassung, der Angabe „scheckheftgepflegt“ in der Internet-Annonce der Beklagten keine verbindliche Aussagekraft beizumessen. Es habe allein in der Hand und im Risikobereich der Beklagten gelegen, wie das Fahrzeug beworben werde. Hierfür habe sie einzustehen.
25 An die von ihr geäußerte objektive Beschaffenheitsangabe sei die Beklagte rechtlich gebunden. Ein Ausschluss nach § 434 Abs. 2 S. 3 BGB zu ihren Gunsten greife nicht ein. § 434 Abs. 2 S. 3 Var. 1 BGB sei nicht einschlägig. Die Beklagte behaupte schon nicht, dass sie die öffentlichen Äußerungen nicht gekannt habe und auch nicht habe kennen können. Soweit sie vorgetragen habe, dass ihr Geschäftsführer selbst nicht geäußert habe, dass das Fahrzeug scheckheftgepflegt sei, sei dies unerheblich. Es komme nicht auf die mündlichen Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten an, sondern auf die werbenden Angaben in dem Inserat. Die Beklagte habe nicht behauptet, diese Angaben nicht gekannt zu haben. Auch ein Ausschluss gemäß § 434 Abs. 2 S. 3 Var. 2 BGB greife nicht durch. Eine Berichtigung im Sinne einer echten Korrektur der werbenden Angaben im Internet habe die Beklagte nicht dargetan. Unbeachtlich sei der Vortrag der Beklagten, dass dem Geschäftsführer der Klägerin vorab das Scheckheft zur Überprüfung übersandt worden sei. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, liege keine Korrektur mit Hinweis darauf vor, dass die werbende Angabe im Internet unzutreffend gewesen sei. Es reiche nicht aus, dass sich aus übergebenen Unterlagen für den Käufer Zweifel an der Richtigkeit der öffentlichen Angabe des Verkäufers ergeben könnten. Durch die Angaben im Kaufvertrag zu Vorschäden sei keine Berichtigung erfolgt, da diese Angaben keinen Bezug zur Werbeaussage „scheckheftgepflegt“ hätten. Dass in dem Inserat die Kundendiensttermine aufgeführt seien, stelle ebenfalls keine ausreichende Richtigstellung im Sinne einer echten Korrektur dar, da diese Angaben getrennt von und ohne Bezug zu der Ausstattungsliste aufgeführt seien. Ein Käufer könne daher bei Lektüre des Begriffs „scheckheftgepflegt“ weiterhin davon ausgehen, dass die erforderlichen Kundendienste lückenlos eingehalten seien, zumal er nicht wisse, in welchen Abständen diese seitens des Herstellers vorgeschrieben seien. Schließlich stellten auch die Angaben im Kaufvertrag, dass die im Verkaufsangebot gemachten Angaben unverbindliche Beschreibungen seien, dass Eingabefehler und Irrtümer vorbehalten blieben und die gemachten Angaben nicht als zugesicherte Eigenschaft im Sinne des BGB gälten, keine Berichtigung dar. Ein Bezug zu einer konkreten, zu berichtigenden Beschaffenheit fehle. Auch auf einen Ausschluss gemäß § 434 Abs. 2 S. 3 Var. 3 BGB könne sich die Beklagte nicht berufen. Die Beklagte behaupte schon nicht, dass die Geschäftsführer der Klägerin die Werbeaussage „scheckheftgepflegt“ nicht gekannt hätten. Vielmehr trage die Beklagte selbst vor, das Scheckheft an die Klägerin vor Kaufvertragsschluss übersandt zu haben.
26 Der Kaufvertrag enthalte keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 1 BGB, die der öffentlichen Äußerung der Beklagten ihre Verbindlichkeit nehmen könnte. Zur Frage der Einhaltung der Wartungstermine des Fahrzeugs hätten die Parteien im Kaufvertrag nichts geregelt.
27 Auf den im Kaufvertragsformular geregelten umfassenden Gewährleistungsausschluss, der die öffentlichen Äußerungen der Beklagten erfasse, könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie arglistig gehandelt habe. Der Geschäftsführer der Beklagten habe den Sachmangel mindestens für möglich gehalten, da er die Angabe „scheckheftgepflegt“ trotz Wissens des Nichtbestehens einer sicheren Tatsachengrundlage hierfür in das Inserat aufgenommen habe. Dies erfülle den Vorwurf einer Arglist begründenden Angabe „ins Blaue“ hinein. Weiter habe der Geschäftsführer der Beklagten auch damit gerechnet und billigend in Kauf genommen, dass der Klägerin als Käuferin der Mangel unbekannt ist und sie den Vertrag bei Kenntnis des Sachmangels nicht schließt. Nach der Lebenserfahrung gehe ein Verkäufer davon aus, dass ein über den Mangel informierter Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs zumindest den verlangten Kaufpreis nicht mehr ohne Weiteres akzeptiert.
28 Eine Gewährleistungsrechte ausschließende positive Kenntnis der Klägerin bzw. der für sie handelnden Personen sei nicht erweislich.
29 Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung sei entbehrlich gewesen, weil der Beklagten Arglist zur Last falle.
30 Als Folge des wirksam erklärten Rücktritts der Klägerin von dem Kaufvertrag sei gemäß § 346 Abs. 1 BGB der von der Beklagten empfangene Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe der Gegenleistung zurück zu gewähren.
31 Nicht zu Gunsten der Beklagten abzuziehen seien die von der Klägerin gezogenen Nutzungen. Die Beklagte habe einen Gegenanspruch wegen gezogener Nutzungen der Klägerin nicht in den Prozess eingeführt.
32 Die Beklagte habe der Klägerin ferner die Werkstattkosten gemäß §§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 lit. b, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 347 Abs. 2 S. 1 BGB als notwendige Verwendungen zu erstatten. Die Reparaturkosten in Höhe von 1.520,42 EUR und die Inspektionskosten in Höhe von 1.782,26 EUR seien notwendige Verwendungen auf die Kaufsache gewesen, da sie der Wiederherstellung bzw. der Erhaltung der Sache gedient hätten.
33 Die Beklagte habe der Klägerin entstandene Sachverständigenkosten in Höhe von 4.087,65 EUR gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 BGB als Mangelfolgeschaden zu ersetzen.
34 Der Klägerin stehe entgangener Gewinn als Schadensersatz zu. Die Beklagte habe nicht bestritten, dass für die Klägerin bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Verkäuferpflichten ein Gewinn durch Weiterveräußerung des Fahrzeugs in Höhe von 22.000,00 EUR zu erzielen gewesen wäre. Einer Schätzung gemäß § 252 BGB bzw. § 287 ZPO habe es bei diesem Sach- und Streitstand nicht bedurft.
35 Die Beklagte sei nach §§ 437 Nr. 3, 280 BGB verpflichtet, der Klägerin die durch die wirksame Rücktrittserklärung verursachten Anwaltskosten zu erstatten. Bei einem Gegenstandswert von bis 200.000 EUR beliefen sich die durch die Rücktrittserklärung verursachten Anwaltskosten auf 3.456,59 EUR brutto. Eine im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigende Berechtigung zum Abzug der Vorsteuer sei von der insofern darlegungsbelasteten Beklagten nicht dargetan.
36 Die Zinsforderung der Klägerin folge aus §§ 286, 288, 291 BGB. Der weitergehende Anspruch bestehe nicht, da es sich bei den Forderungen der Klägerin nicht um Entgeltforderungen im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB handele.
37 3. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung den Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
38 Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte geltend, bei dem vorgelegten Inserat bei m...de handele es sich um ein allgemeines Formular, aus dem nicht zu entnehmen sei, ob es tatsächlich das streitgegenständliche Fahrzeug betroffen habe.
39 Es sei nie zugesagt worden, dass das Fahrzeug scheckheftgepflegt sei. Es sei nur erklärt worden, dass ein Scheckheft vorhanden sei. Das Landgericht habe versäumt, diesbezüglich den Zeugen Ba. zu vernehmen. Damit habe das Landgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
40 Das Landgericht habe den Begriff Scheckheftgepflegtheit verkannt. Es seien die Begrifflichkeiten „scheckheftgepflegt“ und „lückenlos scheckheftgepflegt“ zu unterscheiden. Wenn ein Fahrzeug als scheckheftgepflegt bezeichnet werde, bedeute dies, dass Wartungen und Inspektionen dokumentiert worden seien, jedoch nicht zwingend alle im vorgeschriebenen Intervall. Im Gegensatz dazu stehe „lückenlos scheckheftgepflegt“, was bedeute, dass alle vom Hersteller empfohlenen Serviceintervalle fristgerecht eingehalten und dokumentiert worden seien. Das Fehlen von „lückenlos“ deute darauf hin, dass es Unterbrechungen oder verspätete Wartungen gegeben habe. Bei einem Fahrzeug mit mehreren Vorbesitzern setze die Angabe „scheckheftgepflegt“ nicht zwingend eine lückenlose Historie voraus, sondern eher, dass eine im Wesentlichen vollständige Pflege ausreiche.
41 Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass das Fahrzeug nicht lückenlos scheckheftgepflegt sei. Es sei vor Vertragsunterzeichnung besprochen worden, dass keine lückenlose Scheckheftgepflegtheit vorliege. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen habe der Zeuge G. Y. das Scheckheft gesichtet und ausdrücklich gerügt, dass es nicht vollständig sei und darüber hinaus der letzte Kundendienst nicht bei einem X.-Händler durchgeführt worden sei. Der Zeuge habe im Beisein ihres Geschäftsführers und des Zeugen Ba. vor Vertragsunterzeichnung bei einem X.-Händler angerufen und nachgefragt, was ein Kundendienst kosten werde. Er habe die Auskunft erhalten, dass dies 4.000,00 EUR kosten werde. Darauf hätten die Parteien einen Preisnachlass in dieser Höhe vereinbart. Das Landgericht habe versäumt, diesbezüglich den Zeugen Ba. zu vernehmen. Damit habe das Landgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
42 Der Klägerin sei es nicht auf die Scheckheftgepflegtheit angekommen. Diese sei nicht kaufentscheidend gewesen. Das ergebe sich darauf, dass sie die fehlende Scheckheftpflege nicht in der Rücktrittserklärung und bis zum Schriftsatz vom 26.11.2024 auch nicht im jetzigen Rechtsstreit eingewendet habe.
43 Es werde die Einrede der Verjährung erhoben, weil die Behauptung, über eine fehlende Scheckheftgepflegtheit arglistig getäuscht worden zu sein, erstmals mit Schriftsatz vom 26.11.2024 erfolgt sei.
44 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung über die Berufung am 21.01.2026 den Verzicht auf den Anspruch auf Zahlung von 4.087,65 EUR nebst anteiliger Zinsen erklärt.
45 Die Beklagte beantragt,
46 das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
47 Die Klägerin beantragt, soweit sie nicht auf die Klageforderung verzichtet hat,
48 die Berufung zurückzuweisen.
49 Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Berufung auf die Richtigkeit der von dem Landgericht für die Verurteilung angeführten Gründe. Der Nachlass auf den Kaufpreis sei aufgrund üblicher Kaufpreisverhandlungen der Parteien zustande gekommen.
50 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll über die Verhandlung am 21.01.2026 Bezug genommen.
51 Der Senat hat Beweis durch Vernehmung der Zeugen Ba. und G. Y. erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll über die Verhandlung am 21.01.2026 verwiesen.
II.
52 1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber im Wesentlichen unbegründet.
53 a) Der auf Zug-um-Zug-Verurteilung der Beklagten gerichtete Klagantrag Ziff. 1 ist begründet, soweit die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 205.680,06 EUR nebst anteiliger Rechtshängigkeitszinsen verlangt. Der weitergehende Antrag ist unbegründet.
54 aa) Der Klägerin steht ein durchsetzbarer Anspruch auf Rückzahlung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises von 183.000,00 EUR gegen die Beklagte zu.
55 (1) Ein auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichteter Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte in der genannten Höhe besteht.
56 (a) Die Voraussetzungen eines Rückzahlungsanspruchs nach § 346 Abs. 1 BGB dem Grunde nach sind gegeben. Die Beklagte hat den gezahlten Kaufpreis zurückzuzahlen, da der zwischen den Parteien am 17.01.2023 geschlossene Kaufvertrag durch den von der Klägerin erklärten Rücktritt in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist.
57 (aa) Der Klägerin stand gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 326 Abs. 5 BGB ein Recht zum Rücktritt von dem Vertrag zu.
58 (aaa) Die Beklagte hat die aus dem Kaufvertrag geschuldete Leistung im Sinne von § 323 Abs. 1 BGB nicht vertragsgemäß bewirkt. Sie war gemäß § 433 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet, der Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Sache ist nach § 434 Abs. 1 BGB frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen und den objektiven Anforderungen des § 434 Abs. 2 bzw. 3 BGB entspricht. Das war hier nicht der Fall.
59 (i) Das Fahrzeug war entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb mit einem Sachmangel behaftet, weil es im Hinblick auf die Eigenschaft Scheckheftgepflegtheit nicht den subjektiven Anforderungen des § 434 Abs. 2 S. 1 BGB entsprochen hätte. Die Voraussetzungen für das Zustandekommen einer ausdrücklichen oder konkludenten positiven Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB sind nicht erfüllt.
60 Eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB setzt voraus, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. An das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine solche Vereinbarung kommt nur in eindeutigen Fällen in Betracht. Das betrifft auch die Frage, ob die Parteien die in einem Inserat im Internet enthaltenen Angaben zu der Kaufsache – die für sich betrachtet als öffentliche Äußerung über Eigenschaften der Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 lit. b BGB gelten, welche das Gesetz zu der üblichen Beschaffenheit zählt – (stillschweigend) in den Vertrag einbezogen und auf diese Weise zum Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung gemacht haben (BGH, Urteil vom 23.07.2025 – VIII ZR 240/24, Rz. 23, juris).
61 Aus dem Vortrag der Klägerin ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Parteien die Angabe „Scheckheftgepflegt“ in dem Inserat der Beklagten bei m...de zumindest konkludent zum Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung gemacht hätten. Nach dem Vortrag der Klägerin spielte die Scheckheftgepflegtheit des Fahrzeugs bei den Vertragsverhandlungen keine Rolle. In der Kaufvertragsurkunde ist eine Scheckheftgepflegtheit des Fahrzeugs nicht erwähnt.
62 (ii) Das Fahrzeug war aber deshalb mit einem Sachmangel behaftet, weil es im Hinblick auf die Eigenschaft Scheckheftgepflegtheit nicht den objektiven Anforderungen des § 434 Abs. 3 S. 1 BGB entsprach.
63 (α) Vorbehaltlich einer fehlenden Bindung der Beklagten an die Äußerungen in dem Inserat der Beklagten bei m...de gemäß § 434 Abs. 3 S. 3 BGB und vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 3 S. 1 BGB in Form einer „negativen“ Beschaffenheitsvereinbarung hat das Fahrzeug nicht den objektiven Anforderungen im Sinne des § 434 Abs. 3 S. 1 BGB entsprochen. Es wies nicht die Beschaffenheit auf, die die Klägerin unter Berücksichtigung der öffentlichen Äußerungen, die von der Beklagten als Verkäuferin abgegeben wurden, erwarten konnte.
64 Die Beklagte hat in dem Inserat bei m...de eine öffentliche Äußerung dahingehend abgegeben, dass das Fahrzeug scheckheftgepflegt sei.
65 Die Beklagte hat im ersten Rechtszug nicht bestritten, dass sie ein das Fahrzeug betreffendes Inserat bei m...de aufgegeben und dabei unter der Kategorie „Ausstattung“ den Punkt „Scheckheftgepflegt“ aktiviert hat. Dafür erbringt der Tatbestand des Urteils des Landgerichts gemäß § 314 S. 1 ZPO Beweis. Die Erklärung der Beklagten, dass ihr Geschäftsführer eine Scheckheftgepflegtheit des Fahrzeugs „keinesfalls zugesichert“ habe, stellt kein Bestreiten der Veröffentlichung des von der Klägerin vorgelegten Inserats durch die Beklagte dar. Soweit die Beklagte im zweiten Rechtszug geltend macht, dass sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Inserat nicht ergebe, dass es das streitgegenständliche Fahrzeug betreffe, kann dahingestellt bleiben, ob sie damit nunmehr bestreiten will, dass in dem von ihr veröffentlichten Inserat der Punkt „scheckheftgepflegt“ aktiviert worden sei. Ein Bestreiten wäre ein neues Verteidigungsmittel, das nach § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO mangels eines Zulassungsgrundes nicht zuzulassen wäre.
66 Der Umstand, dass in dem Inserat zugleich die drei in dem carnet de garantie eingetragenen Kundendienste aufgeführt wurden, schränkt die Erklärung „Scheckheftgepflegt“ nicht ein. Ein durch das Inserat angesprochener Kunde musste vielmehr annehmen, dass die aufgeführten Kundendienste das Prädikat der Scheckheftgepflegtheit rechtfertigen.
67 Nach dem Inhalt der öffentlichen Äußerung konnte die Klägerin erwarten, dass bei dem Fahrzeug alle von dem Hersteller vorgesehenen Kundendienste durch einen vom Hersteller autorisierten Fachbetrieb durchgeführt worden sind. Soweit die Beklagte mit ihrer Berufung geltend macht, dass zwischen der Äußerung „Scheckheftgepflegt“ und einer Äußerung „Lückenlos scheckheftgepflegt“ zu differenzieren sei, ist das fernliegend. Ein durch das Inserat angesprochener Kunde musste das Fehlen eines einschränkenden Attributs offenkundig nicht so verstehen, dass das „scheckheftgepflegte“ Fahrzeug nur lückenhaft scheckheftgepflegt sei.
68 Tatsächlich war das Fahrzeug in dem genannten Sinn nicht scheckheftgepflegt. Es ist unstreitig, dass im Zeitraum vom 21.01.2015 bis zum 16.12.2021 – in dem nach den Vorgaben des Herstellers laufleistungsunabhängig drei Kundendienste hätten durchgeführt werden sollen – tatsächlich keine Kundendienste durchgeführt worden sind. Durch das Verstreichen der Frist für die vom Hersteller vorgesehenen Kundendienste entfiel die Eigenschaft der Scheckheftgepflegtheit. Durch die Durchführung eines Kundendienstes am 17.12.2021 wurde diese Eigenschaft – ungeachtet des Umstands, dass es sich bei dem Unternehmen „S. H.“, von dem die letzte Eintragung in dem carnet de garantie stammt, nicht um einen vom Hersteller autorisierten Fachbetrieb handelt – nicht neu begründet.
69 (β) Die Parteien haben weder eine Nichtbindung an öffentliche Äußerungen der Beklagten vereinbart noch ist eine Aufhebung der Bindung der Beklagten an ihre öffentliche Äußerung zur Scheckheftpflege in dem Inserat bei m...de gemäß § 434 Abs. 3 S. 3 BGB eingetreten.
70 (αα) Die Anwendung des § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 lit. b BGB ist nicht durch eine Vereinbarung der Parteien ausgeschlossen worden. Dem Kaufvertrag lässt sich eine Regelung, dass die Beklagte an ihre öffentlichen Äußerungen im Sinne des § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 lit. b BGB nicht gebunden ist, nicht entnehmen.
71 Die Angabe „Die im Verkaufsangebot bzw. Internet gemachten Angaben sind unverbindliche Beschreibungen. “ kann lediglich dem Zustandekommen einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB entgegenstehen, nicht aber der Anwendung des § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 lit. b BGB, der „unverbindliche Beschreibungen“ zum Anknüpfungspunkt objektiver Anforderungen macht. Es wird durch die Angabe nur auf die – auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt bestehende – Rechtslage hingewiesen, dass die in Inseraten enthaltenen Angaben zu der Kaufsache und zu deren Preis nicht ohne Weiteres Vertragsinhalt werden, sondern insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als sie durch die Beklagte vor oder bei Abschluss eines Vertrages noch korrigiert werden können (vgl. dazu BGH, Urteil vom 04.02.2009 - VIII ZR 32/08, Rz. 13, juris).
72 Der Angabe „Eingabefehler und Irrtümer vorbehalten“ kommt ein eigener Regelungsgehalt nicht zu. Dass öffentliche Äußerungen auf Eingabefehlern und Irrtümern beruhen können, ist ihnen immanent; deshalb sieht § 434 Abs. 3 S. 3 BGB ein Entfallen der Bindung an öffentliche Äußerungen für den Fall ihrer Berichtigung in derselben oder in gleichwertiger Weise vor. Eine Beschränkung der Rechte des Vertragspartners – etwa in haftungs- oder gewährleistungsrechtlicher Hinsicht – ist dem nicht zu entnehmen (BGH, Urteil vom 04.02.2009 – VIII ZR 32/08, Rz. 14, juris).
73 Die Angabe „Die gemachten Angaben gelten nicht als zugesicherte Eigenschaft im Sinne des BGB § 434 Abs. 1 Satz 3. “ schließt es nicht aus, die gemachten Angaben als öffentliche Äußerung im Sinne des § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 lit. b BGB zu qualifizieren. Dass § 434 Abs. 1 S. 3 BGB i.d.F. vom 01.01.2002 eine Vorgängernorm des jetzigen § 434 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. b BGB i.d.F. vom 01.01.2022 war, ist schon deshalb unerheblich, weil die Vorgängernorm im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Parteien nicht mehr gegolten hat.
74 Nichts anderes würde gelten, wenn – wie die Beklagte nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtszug behauptet hat – die genannten Angaben schon im Inserat bei m...de enthalten gewesen sein sollten.
75 (ββ) Eine Bindung der Beklagten an ihre öffentliche Äußerung ist auch nicht nach § 434 Abs. 3 S. 3 BGB entfallen.
76 Ein Fall des § 434 Abs. 3 S. 3 Alt. 1 BGB liegt nicht vor. Dass ihr Geschäftsführer das Inserat nicht gekannt habe, hat die Beklagte nicht behauptet. Ein Fall des § 434 Abs. 3 S. 3 Alt. 2 BGB liegt ebenfalls nicht vor. Darauf, dass die Äußerung im Sinne des § 434 Abs. 3 S. 3 BGB in gleichwertiger Weise berichtigt worden sei, hat sich die Beklagte nicht berufen. Schließlich liegt auch ein Fall des § 434 Abs. 3 S. 3 Alt. 3 BGB nicht vor. Dass die Äußerung die Kaufentscheidung der Klägerin nicht beeinflussen konnte, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte schon nicht schlüssig behauptet. Der Vortrag im ersten Rechtszug, dass es der Klägerin nicht auf die Scheckheftgepflegtheit angekommen und diese nicht kaufentscheidend gewesen sei, ist nicht mit der Behauptung, dass die öffentliche Äußerung zur Scheckheftpflege die Entscheidung der Klägerin nicht habe beeinflussen können, gleichzusetzen.
77 (γ) Die Parteien haben hinsichtlich der Eigenschaft Scheckheftgepflegtheit auch nicht „etwas anderes“ im Sinne von § 434 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 BGB vereinbart. Von dem Zustandekommen einer „negativen“ Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass das Fahrzeug ungeachtet nicht bzw. nicht durch einen vom Hersteller autorisierten Fachbetrieb durchgeführter Kundendienste vertragsgemäß ist, kann nicht ausgegangen werden. Die Beklagte hat ihre im zweiten Rechtszug aufgestellte Behauptung, dass der Zeuge G. Y. vor Vertragsschluss nach Sichtung des carnet de garantie ausdrücklich gerügt habe, dass dieses „nicht vollständig“ und darüber hinaus der letzte Kundendienst nicht durch einen vom Hersteller autorisierten Fachbetrieb durchgeführt worden sei, woraufhin die Parteien einen Preisnachlass vereinbart hätten, nicht bewiesen. Das geht zu ihren Lasten, da sie für eine Vereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 BGB beweisbelastet ist.
78 Der Senat ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der hierzu durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass fehlende Einträge über Kundendienste in dem carnet de garantie zum Gegenstand von Verhandlungen der Parteien geworden sind.
79 Die Umstände, unter denen die Behauptung aufgestellt worden ist, stellen ein erheblich gegen die Darstellung der Beklagten sprechendes Indiz dar. Die Behauptung, dass der Zeuge G. Y. nach der Feststellung eines fehlenden aktuellen Kundendienstes dessen Kosten telefonisch erfragt und der Nachlass sodann nach den mitgeteilten Kosten von 4.000,00 EUR bemessen worden sei, ist erst in Reaktion auf das Urteil des Landgerichts, in dem die Wirksamkeit des Rücktritts mit der fehlenden Scheckheftpflege begründet worden war, aufgestellt worden; eine Begründung, warum sie im ersten Rechtszug noch behauptet hat, dass der Nachlass wegen des „Unfallschadens vorne links“ gewährt worden sei, während es der Klägerin auf eine Scheckheftgepflegtheit nicht angekommen sei, hat die Beklagte nicht gegeben.
80 Es erscheint nicht nachvollziehbar, warum die Parteien, wenn sie das Fehlen von Kundendiensten in dem carnet de garantie erörtert und zum Gegenstand eines Preisnachlasses gemacht hätten, das im Kaufvertrag trotz gleichzeitiger Erklärung, dass mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag nicht existierten, nicht erwähnt haben.
81 Der Umstand, dass sich nach der Einlassung des Geschäftsführers der Klägerin der Zeuge G. Y. während der Vertragsverhandlungen tatsächlich telefonisch nach den Kosten eines Kundendiensts erkundigt hat, stellt kein erhebliches Indiz für die Darstellung der Beklagten dar. Daraus lässt sich nicht zwingend schließen, dass fehlende Kundendienste Gegenstand der Verhandlungen der Parteien waren. Ein Interesse an den Kosten eines Kundendiensts kann auch unabhängig davon, dass Kundendienste „rückständig“ sind, gegeben sei, und macht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur Sinn, wenn aufgrund eines fehlenden Kundendienstes zeitnah Kosten entstehen.
82 Die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch den Senat sind nicht uneingeschränkt glaubhaft. Die Angaben konzentrieren sich vornehmlich auf die Fragen Nachlackierung und Vorschäden, bleiben hinsichtlich der Frage der fehlenden Durchführung von Kundendiensten aber im Ungefähren. Für wenig plausibel hält der Senat den Umstand, dass die Klägerin, die nach den Ausführungen des Geschäftsführers der Beklagten Wert auf die Frage von Vorschäden gelegt haben will, nach einer vermeintlichen Mitteilung, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handle, in Ansehung der thematisierten Nachlackierung und in Kenntnis des Umstands, dass jahrelang vom Hersteller vorgesehene Kundendienste nicht durchgeführt worden sind, nach lediglich einem Versuch, einen höheren Nachlass zu erzielen, schlicht das Angebot der Beklagten zu einem Nachlass von 5.000,00 EUR akzeptiert haben soll. Hinsichtlich dieser nicht unerheblichen Aspekte bleibt die Schilderung des Geschäftsführers der Beklagten farb- und letztlich auch inhaltslos. Er bekundet in knappen Worten nur das, was im Rechtsstreit für ihn günstig ist.
83 Auch die Aussage des Zeugen Ba. ist nicht uneingeschränkt glaubhaft. Es ist nicht plausibel, dass der Zeuge – der nach seinem Bekunden nicht wusste, was in dem carnet de garantie stand – einerseits keine Erinnerung daran hat, ob von Seiten der Klägerin etwas zum Inhalt des Scheckhefts angemerkt wurde und was die Parteien zum Scheckheft besprochen haben, andererseits aber wissen will, dass der Nachlass auch wegen des Scheckhefts vereinbart worden sei. Die Angaben des Zeugen sind einerseits durchweg nur vage, andererseits kann er sich dann doch an das vermeintlich Entscheidende erinnern. Er weiß bestimmt, dass es wegen der Nachlackierungen und des Scheckhefts zu einem Preisnachlass gekommen sein soll. Demgegenüber vermag er sich nicht mehr zu erinnern, ob der Zeuge G. Y. anwesend war. Die genaue Höhe des Preisnachlasses weiß er auch nicht mehr. Er kann zudem nichts mehr dazu sagen, was über das Scheckheft gesprochen worden sein soll, obgleich man dies – seinen Angaben zufolge – intensiv angeschaut haben will. Letztlich ist nicht nachvollziehbar, dass einerseits wegen des Scheckhefts ein Nachlass vereinbart worden sein soll, der Zeuge aber andererseits bekundet, dass er sich nicht an eine diesbezügliche Bemerkung von Seiten der Klägerin erinnern könne.
84 Die Aussage des Zeugen G. Y. hat die Behauptung der Beklagten jedenfalls nicht bestätigt. Darauf, dass auch die von erheblichen Erinnerungslücken geprägte, teilweise im Widerspruch zu den Ausführungen des Geschäftsführers der Klägerin stehende Aussage des Zeugen nicht uneingeschränkt glaubhaft ist, kommt es insofern nicht entscheidend an.
85 (bbb) Das grundsätzliche Erfordernis des erfolglosen Ablaufs einer zur Nacherfüllung gesetzten angemessenen Frist ist hier gemäß § 326 Abs. 5 Hs. 2 BGB entbehrlich.
86 Die Nacherfüllung ist für die Beklagte und für jedermann unmöglich. Durch eine Nachbesserung kann das streitgegenständliche Fahrzeug nicht in einen Zustand versetzt werden, der der geschuldeten Beschaffenheit entspricht. Die Durchführung von Kundendiensten zum jetzigen Zeitpunkt kann nicht nachträglich den Zustand herstellen, der bestünde, wenn seit der Erstzulassung des Fahrzeugs durchgehend die vom Hersteller vorgesehenen Kundendienste durchgeführt worden wären.
87 Eine Nachlieferung ist bei dem Kauf eines Gebrauchtwagens regelmäßig unmöglich, wenn – wie hier – dem Kaufentschluss eine persönliche Besichtigung des Fahrzeugs vorausgegangen ist (BGH, Urteil vom 07.06.2006 – VIII ZR 209/05).
88 (ccc) Das Recht der Klägerin zum Rücktritt ist nicht gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen. Die für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung darlegungsbelastete Beklagte hat entsprechenden Vortrag nicht geleistet.
89 (ddd) Das Recht der Klägerin zum Rücktritt ist nicht durch Vereinbarung der Parteien ausgeschlossen.
90 (i) Dass die im Kaufvertrag vereinbarte Regelung „VERKAUF an Gewerbe. Der Verkauf des Kfz erfolgt unter Ausschluss der Sachmängelhaftung“ wirksam ist, kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden. Auf die Ausführungen der Klägerin zu der generellen Wirksamkeit eines allgemeinen Gewährleistungsausschlusses und der Erstreckung eines allgemeinen Gewährleistungsausschlusses auf Gewährleistungsansprüche wegen Fehlens der nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers in einem Inserat im Internet gemäß § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 lit b BGB zu erwartenden Beschaffenheit kommt es insofern nicht an.
91 (ii) Die Rechte der Klägerin bleiben von dem allgemeinen Gewährleistungsausschluss unberührt, da die Ausnahmeregelung „Unberührt von diesem Ausschluss der Sachmängelhaftung bleibt die Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln sowie die Haftung bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit“ eingreift.
92 Ob die Beklagte vorsätzlich gehandelt hat, weil sie wusste, dass das Fahrzeug nicht scheckheftgepflegt ist, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat die Beklagte grob fahrlässig gehandelt.
93 Die grobe Fahrlässigkeit ist eine Steigerung der leichten Fahrlässigkeit. Sie liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseitegeschoben werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte.
94 Nach diesem Maßstab beruhte eine unterstellte Unkenntnis des Umstands, dass das Fahrzeug nicht scheckheftgepflegt ist, auf grober Fahrlässigkeit der Beklagten. Die Beklagte hatte ausweislich des Inserats bei m...de Einblick in den carnet de garantie genommen. Für sie als Gebrauchtwagenhändlerin musste es sich förmlich aufdrängen, dass die drei in dem carnet de garantie über den Zeitraum von mehr als 10 Jahren eingetragenen Kundendienste, davon einer nicht durch einen vom Hersteller autorisierten Fachbetrieb durchgeführt, nicht die Eigenschaft „scheckheftgepflegt“ zu begründen geeignet sind. Wenn die Beklagte angenommen haben sollte, dass der Hersteller keine weiteren Kundendienste vorgesehen hat, ohne sich zu vergewissern, welche Kundendienstintervalle der Hersteller vorsieht – was durch eine Rückfrage bei dem Hersteller oder einem vom Hersteller autorisierten Fachbetrieb leicht hätte geklärt werden können – hat sie ganz nahe liegende Erwägungen nicht angestellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte.
95 (eee) Das Recht der Klägerin zum Rücktritt vom Kaufvertrag ist nicht gemäß § 442 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
96 (i) Eine im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandene, das Rücktrittsrecht gemäß § 442 Abs. 1 S. 1 BGB ausschließende Kenntnis der gesetzlichen Vertreter der Klägerin von der fehlenden Scheckheftgepflegtheit des Fahrzeugs kann nicht angenommen werden.
97 Die Beklagte hat ihren Vortrag, dass der Zeuge G. Y. vor Vertragsschluss das Scheckheft gesichtet und dabei festgestellt habe, dass es „nicht vollständig“ und darüber hinaus der letzte Kundendienst nicht durch einen vom Hersteller autorisierten Fachbetrieb durchgeführt worden sei, nicht bewiesen. Das geht zu ihren Lasten, da sie für die Voraussetzungen eines Ausschlusses der Rechte der Klägerin wegen eines Mangels nach § 442 Abs. 1 BGB beweisbelastet ist. Die Ausführungen zu dem fehlenden Beweis der Behauptung einer „negativen“ Beschaffenheitsvereinbarung durch die Beklagte gelten entsprechend. Offen bleiben kann, ob dem Geschäftsführer der Klägerin im Zuge der Vertragsverhandlungen am 17.01.2023 der carnet de garantie vorgelegt worden ist. Die Vorlage des carnet de garantie ist nicht mit einer Information über eine fehlende Scheckheftgepflegtheit des Fahrzeugs gleichzusetzen.
98 (ii) Das Rücktrittsrecht der Klägerin ist auch nicht nach § 442 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen.
99 Dass die gesetzlichen Vertreter der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags zwar keine Kenntnis von der fehlenden Scheckheftpflege hatten, diese Unkenntnis aber auf grober Fahrlässigkeit beruhte, lässt sich nicht feststellen.
100 Als grobe Fahrlässigkeit, die dem Käufer die Mängelrechte nimmt, kommt nur eine besonders schwere Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in Betracht. Dass die Schwelle dabei auch im Rahmen des § 442 Abs. 1 S. 2 BGB in der Regel hoch anzusetzen ist, folgt aus dem Zweck der Vorschrift, die zwar etwaige Beweisprobleme des Verkäufers im Hinblick auf eine positive Kenntnis des Käufers im Sinne des § 442 Abs. 1 S. 1 BGB abmildern soll, dabei aber die Rechtsstellung des Letzteren nicht zu leicht schmälern darf. Daher ist davon auszugehen, dass der Käufer etwaigen Mängeln ohne besondere Anhaltspunkte nicht nachgehen und insoweit auch keine sachverständige Beratung hinzuziehen muss. Grobe Fahrlässigkeit liegt daher bei dem Käufer grundsätzlich erst dann vor, wenn nach bestimmten Indizien und Tatsachen der Schluss auf mögliche Mängel so nahelag, dass es unverständlich erscheint, diesem Verdacht nicht weiter nachzugehen, der Käufer also dringend zur Vorsicht und zur weiteren Prüfung anhaltende Umstände außer Acht gelassen hat. Soweit im konkreten Fall die Schwelle einer groben Fahrlässigkeit nicht überschritten ist, sperrt die Wertung des § 442 Abs. 1 S. 2 BGB zugleich einen möglichen Rückgriff auf § 254 BGB (MüKoBGB/Maultzsch, 9. Aufl. 2024, § 442 Rz. 13).
101 Nach diesem Maßstab kann von einer grob fahrlässigen Mängelunkenntnis der Klägerin nicht ausgegangen werden, selbst wenn dem Geschäftsführer der Klägerin im Zuge der Vertragsverhandlungen am 17.01.2023 der carnet de garantie vorgelegt worden ist bzw. dieses „da war“. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob ein Laie bei sorgfältiger Lektüre des carnet de garantie diesem hätte entnehmen können, dass die Einträge keine Scheckheftgepflegtheit des Fahrzeugs begründen können. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Geschäftsführer der Klägerin im Hinblick auf die Angabe in dem Inserat der Beklagten bei m...de, dass das Fahrzeug scheckheftgepflegt sei, keine Veranlassung hatten, vor dem Vertragsschluss den carnet de garantie darauf zu untersuchen, ob die vom Hersteller vorgesehenen Kundendienste eingehalten wurden. Schon gar nicht war die Klägerin verpflichtet, dies über die Fahrzeug-Identifizierungsnummer bei dem Hersteller oder einem vom Hersteller autorisierten Fachbetrieb abzuklären.
102 (bb) Die nach § 349 BGB erforderliche Rücktrittserklärung ist erfolgt. Die Klägerin hat mit Anwaltsschreiben vom 31.07.2023, das der Beklagten unstreitig zugegangen ist, den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
103 (cc) Der Rücktritt der Klägerin ist nicht gemäß § 218 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB unwirksam. Die Verjährung des (fiktiven) Anspruchs der Klägerin auf Beseitigung des Mangels der fehlenden Scheckheftpflege wäre gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB angesichts der am 17.01.2023 erfolgten Ablieferung des Fahrzeugs vor der Rücktrittserklärung, nämlich mit Ablauf des 17.01.2025, eingetreten. Der Umstand, dass der Rücktritt in dem Anwaltsschreiben nicht auf eine fehlende Scheckheftgepflegtheit des Fahrzeugs gestützt worden ist, ist unerheblich, nachdem das Gesetz kein Begründungserfordernis für die Rücktrittserklärung kennt; maßgeblich ist allein, dass der Rücktrittsgrund zu diesem Zeitpunkt vorlag. Auf die Anwendbarkeit der in § 438 Abs. 3 S. 1 BGB bezeichneten längeren Verjährungsfrist mit subjektivem Beginn kommt es nicht an.
104 (b) Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch der Klägerin auf den geltend gemachten Betrag von 183.000,00 EUR.
105 (2) Ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 Abs. 1 BGB steht der Beklagten nicht zu. Der Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises ist nicht verjährt. Die Verjährung des Anspruchs begann mit der Anspruchsentstehung durch Ausübung des Rücktrittsrechts seitens der Klägerin mit dem Anwaltsschreiben vom 31.07.2023. Für den Anspruch gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 85. Aufl., § 218 Rz. 7). Diese Frist ist ungeachtet einer Hemmung durch Rechtsverfolgung bis heute nicht abgelaufen.
106 (3) Die in der mündlichen Verhandlung über die Berufung erfolgte Aufforderung der Beklagten an die Klägerin, den aktuellen Kilometerstand des Fahrzeugs mitzuteilen, kann nicht als Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts im Hinblick auf einen auf Auskunft über von der Klägerin gezogene Nutzungen gerichteten Gegenanspruch ausgelegt werden. Insofern kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO für die Zulassung eines die Einrede stützenden neuen Vortrags der Klägerin vorliegen.
107 bb) Der Klägerin steht ein durchsetzbarer Anspruch auf Ersatz der für die Reparatur des Fahrzeugs durch die H. Au. GmbH aufgewendeten Kosten in Höhe von 1.277,66 EUR gegen die Beklagte zu. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht.
108 (1) Ein auf Ersatz von Reparaturkosten gerichteter Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte in der genannten Höhe besteht.
109 (a) Die Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs nach § 347 Abs. 2 S. 1 BGB dem Grunde nach sind gegeben. Die Beklagte hat der Klägerin notwendige Verwendungen zu ersetzen, da der zwischen den Parteien am 17.01.2023 geschlossene Kaufvertrag durch den von der Klägerin erklärten Rücktritt in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist.
110 (b) Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch der Klägerin auf den geltend gemachten Betrag von 1.277,66 EUR. Bei dem an die H. Au. GmbH gezahlten Betrag von 1.520,42 EUR brutto handelt es sich um notwendige Verwendungen auf die Sache im Sinne des § 347 Abs. 2 S. 1 BGB. Zu solchen gehören die Kosten einer erforderlichen Reparatur der Sache. Bei dem Ersatzanspruch bleibt der Betrag von 242,76 EUR, der auf die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer entfällt, aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin unberücksichtigt.
111 (2) Ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 Abs. 1 BGB steht der Beklagten nicht zu. Der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten ist nicht verjährt. Die Verjährung des Anspruchs begann jedenfalls nicht vor der Ausübung des Rücktrittsrechts seitens der Klägerin mit dem Anwaltsschreiben vom 31.07.2023. Für den Anspruch gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Diese Frist ist ungeachtet einer Hemmung durch Rechtsverfolgung bis heute nicht abgelaufen.
112 cc) Der Klägerin steht ein durchsetzbarer Anspruch auf Ersatz der für den Kundendienst bei der Autohaus A. G. GmbH aufgewendeten Kosten in Höhe von 1.497,70 EUR gegen die Beklagte zu. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht.
113 (1) Ein auf Ersatz von Kosten für den Kundendienst gerichteter Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte in der genannten Höhe besteht.
114 (a) Die Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs nach § 347 Abs. 2 S. 1 BGB dem Grunde nach sind – wie oben begründet – gegeben.
115 (b) Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch der Klägerin auf den geltend gemachten Betrag von 1.497,70 EUR. Bei dem an die Autohaus A. G. GmbH gezahlten Betrag von 1.782,26 EUR brutto handelt es sich um notwendige Verwendungen auf die Sache im Sinne des § 347 Abs. 2 S. 1 BGB. Zu solchen gehören auch Kosten eines Kundendiensts (vgl. Senat, Urteil vom 09.07.2014 – 3 U 226/13, Rz. 49, juris). Bei dem Ersatzanspruch bleibt der auf die ausgewiesene Umsatzsteuer entfallende Betrag von 284,56 EUR aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin unberücksichtigt.
116 (2) Ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 Abs. 1 BGB steht der Beklagten nicht zu. Der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten ist nicht verjährt. Die Ausführungen zu der nicht eingetretenen Verjährung des Anspruchs auf Ersatz der Reparaturkosten gelten entsprechend.
117 dd) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Kosten des Gutachtens des Kfz-Sachverständigenbüros Ay. von 4.087,65 EUR ist gemäß § 306 ZPO abzuweisen, da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung über die Berufung der Beklagten auf den Anspruch verzichtet und die Beklagte die Abweisung beantragt hat.
118 ee) Der Klägerin steht ein durchsetzbarer Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns in Höhe von 17.000,00 EUR gegen die Beklagte zu. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht.
119 (1) Ein auf Ersatz entgangenen Gewinns gerichteter Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte in der genannten Höhe besteht.
120 (a) Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs statt der ganzen Leistung nach §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 S. 1 und 3 BGB sind dem Grunde nach gegeben.
121 Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses lag ein Leistungshindernis vor, weshalb die Beklagte ihre im Kaufvertrag übernommene Pflicht, das Fahrzeug im Zustand der Scheckheftgepflegtheit zu überlassen, nicht erfüllen konnte.
122 Die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestands des § 311a Abs. 2 S. 2 BGB liegen nicht vor. Ob die Beklagte wusste, dass sie das Fahrzeug der Klägerin nicht scheckheftgepflegt verschaffen konnte, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, weil eine unterstellte Unkenntnis der Beklagten – wie oben begründet – jedenfalls auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
123 Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung ist nicht gemäß § 281 Abs. 1 S. 3 BGB ausgeschlossen. Die für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung darlegungsbelastete Beklagte hat entsprechenden Vortrag nicht geleistet.
124 (b) Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch der Klägerin auf den Betrag von 17.000,00 EUR.
125 Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Schädiger verpflichtet, den Geschädigten so zu stellen, wie dieser stünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dies umfasst gemäß § 252 S. 1 BGB auch die Verpflichtung zum Ersatz entgangenen Gewinns. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
126 Der Wert des Fahrzeugs im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung ist unter Hinwegdenken der Pflichtverletzung, wenn die Beklagte es der Klägerin also in scheckheftgepflegtem Zustand verschafft hätte, mit 200.000,00 EUR anzusetzen. Die dahingehende Schätzung des Senats beruht auf § 287 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Schätzung zugrunde liegt zum einen die von der Beklagten nicht bestrittene Behauptung der Klägerin, dass für ein Fahrzeug des Typs X. mit einer vergleichbaren Laufleistung in unfallfreiem Zustand nunmehr ein Preis von 205.000,00 EUR zu erzielen sei, und zum anderen der Umstand, dass das Fahrzeug nach den Angaben im Kaufvertrag einen Vorschaden „vorn links, Kotflügel, Nachlackierungen“ aufgewiesen hat, was einen Abzug von 5.000,00 EUR rechtfertigt.
127 Nachdem die Klägerin für den Kauf einen Betrag von 183.000,00 EUR aufgewendet hat, errechnet sich ihr Schaden mit 17.000,00 EUR.
128 (2) Ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 Abs. 1 BGB steht der Beklagten nicht zu. Der Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns ist nicht verjährt.
129 Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs richtet sich nach § 438 BGB. Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach § 311a Abs. 2 S. 1 BGB unterfällt den Regeln über die Verjährung von Sachmängelrechten, wenn sich das Leistungshindernis wie hier auf einen Sachmangel bezieht (BGH, Urteil vom 27.03.2009 - V ZR 30/08, Rz. 23, juris). Die Verjährung des Anspruchs der Klägerin auf Schadensersatz statt der Leistung wäre gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB angesichts der am 17.01.2023 erfolgten Ablieferung des Fahrzeugs mit Ablauf des 17.01.2025 eingetreten. Die Verjährung wurde spätestens mit Zustellung der Klage am 14.12.2023 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Auf die Anwendbarkeit der in § 438 Abs. 3 S. 1 BGB bezeichneten längeren Verjährungsfrist mit subjektivem Beginn kommt es nicht an.
130 ff) Der Klägerin steht ein durchsetzbarer Anspruch auf Ersatz der für die vorgerichtliche Tätigkeit ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten aufgewendeten Kosten in Höhe von 2.904,70 EUR gegen die Beklagte zu. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht.
131 (1) Ein auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichteter Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte in der genannten Höhe besteht.
132 (a) Die Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs nach § 280 Abs. 1 BGB dem Grunde nach sind gegeben. In Anbetracht der Gesamtumstände durfte die Klägerin die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der vorgerichtlichen Geltendmachung und Durchsetzung ihrer aus der Pflichtverletzung der Beklagten herrührenden Rechte aus dem Kaufvertrag für erforderlich halten.
133 (b) Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch auf einen Betrag von 2.904,70 EUR. Die Klägerin ist einem gerechtfertigten Anspruch ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten auf Anwaltsvergütung in Höhe von 3.456,59 EUR brutto (1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG aus dem Gegenstandswert bis 200.000 EUR in Höhe von 2.884,70 EUR, Pauschale für Entgelte gemäß Nr. 7001 VV-RVG in Höhe von 20,00 EUR, Umsatzsteuer auf die Vergütung gemäß Nr. 7008 VV-RVG in Höhe von 551,89 EUR) ausgesetzt gewesen. Bei dem Ersatzanspruch bleibt die Umsatzsteuer auf die Vergütung unberücksichtigt, da der Klägerin insoweit aufgrund ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung kein Schaden entstanden ist.
134 (2) Ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 Abs. 1 BGB steht der Beklagten nicht zu. Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten ist nicht verjährt. Die Ausführungen zu der nicht eingetretenen Verjährung des Anspruchs auf Ersatz der Reparaturkosten gelten entsprechend.
135 gg) Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus dem Anspruch seit Zustellung der Klage folgt aus § 288 Abs. 1 i.V.m. § 286 Abs. 1 S. 2 BGB.
136 b) Der auf Feststellung von Annahmeverzug gerichtete Klagantrag Ziff. 2 ist ebenfalls begründet. Die Beklagte befindet sich in Verzug mit der Annahme des Fahrzeugs.
137 Annahmeverzug tritt gemäß § 293 BGB ein, wenn der Gläubiger die ihm in gesetzmäßiger Weise angebotene Leistung nicht annimmt. Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde. Ein wörtliches Angebot kann auch in einer auf Leistung Zug um Zug gerichteten Klage bzw. in dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung liegen. Voraussetzung für ein wirksames Angebot ist, dass dieses nicht an unberechtigte Bedingungen geknüpft ist. Die Forderung eines nicht nur unerheblich höheren als des geschuldeten Betrags schließt ein ordnungsgemäßes Angebot der Zug-um-Zug zu erbringenden Leistung aus (BGH, Urteil vom 29.06.2021 - VI ZR 130/20, Rz. 16, juris; Urteil vom 25.10.2022 - VI ZR 467/20, Rz. 10, juris).
138 In dem Antrag der Klägerin auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten liegt ein Angebot auf Rückgabe des Fahrzeugs, das unter Berücksichtigung der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 215.846,92 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen durch das Landgericht und des in der mündlichen Verhandlung über die Berufung erklärten Verzichts der Klägerin auf einen Teil des titulierten Anspruchs von 4.087,65 EUR nebst anteiliger Rechtshängigkeitszinsen an die Bedingung einer Zahlung von 211.759,27 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen geknüpft ist.
139 Der Umstand, dass sich der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte tatsächlich nur auf einen Betrag von 205.680,06 EUR beläuft, steht dem Eintritt von Annahmeverzug nicht entgegen. Die Forderung der sich daraus ergebenden Differenz von 6.079,21 EUR – die weniger als 3 Prozent des Anspruchs insgesamt ausmacht – richtet sich auf einen nur unerheblich höheren als den geschuldeten Betrag.
140 2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin war verhältnismäßig geringfügig und hat Mehrkosten nicht verursacht.
141 3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
142 4. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.
143 Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
144 Die Entscheidung des Senats weicht nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der Erstreckung eines umfassenden Gewährleistungsausschlusses auf Gewährleistungsansprüche wegen Fehlens der nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers in einem Inserat im Internet gemäß § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 lit. b BGB zu erwartenden Beschaffenheit ab.
145 Maßgeblich für die hier zu treffende Entscheidung ist, dass die Rechte der Klägerin von dem allgemeinen Gewährleistungsausschluss unberührt bleiben, weil die vertraglich vereinbarte Ausnahmeregelung „Unberührt von diesem Ausschluss der Sachmängelhaftung bleibt die Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln sowie die Haftung bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit“ eingreift. Hierzu verhalten sich die von der Beklagten angeführten Entscheidungen (BGH, Urteil vom 27.09.2017 - VIII ZR 271/16; Urteil vom 22.04.2016 - V ZR 23/15), bei denen es an einem solchen – dem Klauselverbot des § 309 Nr. 7 lit. b BGB Rechnung tragenden – ergänzenden Zusatz fehlte, nicht.
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