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3 U 47/25•OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, 2026-01-14, 3 U 47/25
3 U 47/25Tribunal supérieur / IIIe chambre civile14 janv. 2026
Entscheidungsdatum: 2026-01-14
Aktenzeichen: 3 U 47/25
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0114.3U47.25.00
Dokumenttyp: Urteil
| 1. | Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.02.2025 – 31 O 69/24 KfH – wird zurückgewiesen. |
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| 2. | Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. |
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| 3. | Das Urteil und das Urteil des Landgerichts Stuttgart sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. |
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| 4. | Die Revision wird nicht zugelassen. |
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Streitwert: bis 20.000,00 €
I.
1 Von einer Darstellung tatbestandsgleicher Gründe wird gem. §§ 540 Abs. 2, 544 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
2 Die Berufung ist zulässig (unten A.), aber unbegründet (unten B.).
A.
3 Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind gewahrt.
B.
4 Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten in Höhe von 19.037,03 € nebst Verzugszinsen aus einem Pkw-Kaufvertrag in Verbindung mit dem geschlossenen Mengenrabattabkommen bejaht.
5 1. Wie das Landgericht richtig erkannt hat, handelt es sich bei der unter die auflösende Bedingung einer Mindesthaltedauer von 6 Monaten gestellten Gewährung eines Mengenrabatts in Höhe von 9 % des Kaufpreises bei Abnahme von drei Fahrzeugen innerhalb eines Kalenderjahrs um eine nicht der AGB-Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB unterfallende Entgeltklausel.
6 Nach ständiger Rechtsprechung des BGH beschränkt § 307 Abs. 3 S. 1 BGB die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen ebenso wie Vertragsstrafen der Inhaltskontrolle unterworfen. Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders (BGH, Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12 – Rn. 24, 25). Wird mit der Klausel damit eine Vergütung für eine rechtlich nicht geregelte, echte Zusatz-, Neben- oder Sonderleistung vereinbart, so handelt es sich um eine nicht der AGB-Kontrolle unterworfene Entgeltklausel; wird demgegenüber eine Preisnebenabrede ohne echte Gegenleistung getroffen, mit der Betriebskosten oder der Aufwand für die Erfüllung von gesetzlichen oder nebenvertraglichen Verpflichtungen auf den Gegner abgewälzt werden soll, so unterliegt die Klausel der Inhaltskontrolle (OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 05.07.2023 – 9 U 22/23).
7 Mit dem Landgericht liegt im vorliegenden Fall damit keine der AGB-Kontrolle unterliegende Nebenabrede, sondern eine Entgeltklausel vor.
8 Die Parteien haben im Rahmen des Mengenrabattabkommens eine Vereinbarung dergestalt getroffen, dass die Beklagte einen Mengenrabatt in Höhe von 9 % auf den Neukaufpreis erhält, wenn sie dafür drei Fahrzeuge in einem Kalenderjahr abnimmt (Ziff. 1.2), diese für die Dauer von wenigstens sechs Monaten hält (Ziff. 5.1) und dies der Klägerin nachweist (Ziff. 5.2).
9 Der Käufer erbringt damit eine Leistung – Kauf von wenigstens drei Fahrzeugen in einem Kalenderjahr, die er dann wenigstens sechs Monate zu halten hat – und erhält als Gegenleistung hierfür einen (auflösend auf die Einhaltung der Vereinbarung bedingten) Rabatt in Höhe von 9 % auf den Neukaufpreis, wobei der Eintritt der auflösenden Bedingung allein vom Verhalten des Käufers abhängt. Es handelt sich dabei insbesondere auch nicht um eine der AGB-Kontrolle unterworfene Vereinbarung einer Vertragsstrafe, nachdem die Nichteinhaltung der Haltefrist nicht zu einem Schadensersatzanspruch der Klägerin, sondern nur zum Wegfall einer vereinbarten Vergünstigung führt, auf die ohne die Vereinbarung kein Anspruch (und insbesondere kein gesetzlicher Anspruch, von dem abgewichen würde) bestünde (ebenso OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.07.2023 – 9 U 22/23 – dort unter II. 2).
10 2. Soweit die Berufung meint, dass aus dem Urteil des BGH vom 16.04.2010 – V ZR 175/09 – etwas anderes folge (BB 5), so überzeugt dies nicht. Der BGH hat eine Klausel, nach der eine Kaufpreisverbilligung von 50 % bei einer zwanzigjährigen Halteobliegenheit des Grundstückskäufers vereinbart wurde, in Abgrenzung zu einer Verpflichtung als bloße Obliegenheit eingestuft (Leitsatz 1), die Frage der Kontrollfähigkeit nach § 307 BGB offengelassen (Rn. 9) und die Frage der Angemessenheit der Klausel im Ergebnis anhand von § 11 Abs. 2 BauGB geprüft und betont, dass selbst ein angenommener Verstoß gegen § 307 BGB nicht zur Nichtigkeit der Klausel, sondern nur zu einer ergänzenden Vertragsauslegung führe (BGH, Urteil vom 16.04.2010 – V ZR 175/09 Rn. 9).
11 Entgegen der Rechtsansicht der Berufung (BB 5) folgt etwas anderes auch nicht aus dem Urteil des OLG Hamburg vom 29.05.2002 – 5 U 170/01, wonach eine formularmäßige Regelung, dass es dem Käufer bei Meidung einer Vertragsstrafe von DM 50.000 verboten wird, das erworbene Fahrzeug innerhalb von 12 Monaten nach Übergabe weiterzuveräußern, gegen das AGBG (heute § 307 BGB) verstoße. Diese Klausel regelt damit – anders als die streitgegenständliche Klausel – eine Vertragsstrafe, und stellt nicht lediglich eine Entgeltvereinbarung dar.
12 Gleiches ergibt sich auch aus dem von der Berufung zitierten Urteil des OLG Köln vom 13.01.1993 – 13 U 126/92; danach unterliegt eine formularmäßig vereinbarte Vertragsstrafenklausel, die für den Fall der Veräußerung eines Pkws innerhalb einer Haltedauer von 12 Monaten fällig wird, sofern nicht der Kunde dem Verkäufer ein Vorkaufs-/Rückkaufsrecht einräumt, der AGB-Kontrolle. Auch hierbei handelt es sich um eine Vertragsstrafenklausel.
13 Auch das von der Berufung zitierte Urteil des OLG Hamm vom 21.03.2013 – 28 U 116/12 – betrifft den Fall einer vereinbarten Vertragsstrafe für den Fall des vertragswidrigen Weiterverkaufs innerhalb einer Haltedauer, nicht einen wie hier unter einer auflösenden Bedingung stehenden Mengenrabatt auf den Kaufpreis.
14 3. Selbst wenn man aber von einer Kontrollfähigkeit der Klausel anhand von § 307 BGB ausgehen wollte, würde dies der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, nachdem die Klausel die Beklagte nicht unangemessen benachteiligt.
15 Wie das OLG Stuttgart mit Beschlüssen vom 05.07.2023 – 9 U 22/23 – und vom 21.02.2022 – 13 U 152/21 – bereits entschieden hat, stellt eine Mindesthaltedauer von nur sechs Monaten keine den Käufer unangemessen benachteiligende Regelung dar, da selbst bei Nichteinhaltung der Haltedauer lediglich ein Rabatt wegfällt, auf den die Beklagte ohne Abschluss der Mengenrabattvereinbarung keinen Anspruch hätte, und sie keine über den Neukaufpreis hinausgehende Zahlungsverpflichtung trifft. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die Entscheidung, das Fahrzeug kürzer als die vereinbarten sechs Monate zu halten, allein in der Sphäre der Beklagten liegt. Einer Härtefall-/Öffnungsklausel bedarf es entgegen der Ansicht der Berufung (BB 7) in Anbetracht der kurzen Haltefrist und vor dem Hintergrund, dass nur ein Wegfall einer Vergünstigung, keine Schlechterstellung erfolgt, nicht, so dass es auch nicht darauf ankommt, ob und wenn ja wie diese praktikabel ausgestaltet werden könnte (BB 8).
16 Bei der Mengenrabattvereinbarung handelt es sich auch nicht um einen „Eingriff in das Eigentumsrecht der Beklagten“ (BB 8), nachdem diese über ihr Eigentum frei verfügen kann, und bei einem vorzeitigen Verkauf nur der Rabatt in Wegfall gerät, auf den aber ohne Abschluss der Vereinbarung von vorneherein kein Anspruch bestünde.
17 Soweit die Beklagte meint, dass es bei der „relativ langen Haltefrist“ von (nur) sechs Monaten und einer Kombination von verfrühten und verspäteten Auslieferungen durch die Klägerin zu Härten – gemeint ist eine zeitweise Doppelzahlung – kommen könne (BB 9), so ist dies keine Frage der Zulässigkeit der Klausel, sondern die Beklagte muss dies im Rahmen der Bestellung der Fahrzeuge bzw. der Vereinbarung der Lieferfristen berücksichtigen und gegebenenfalls die Entgegennahme eines vertragswidrig zu früh bereitgestellten Fahrzeugs ablehnen.
18 Wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, spielt die Frage der Zulässigkeit einer Kündigungsmöglichkeit gem. Ziff. 7.3 bei Verstoß gegen Ziff. 5 der Mengenrabattvereinbarung für den hiesigen Rechtsstreit keine Rolle; die Frage des Eintritts der auflösenden Bedingung für den gewährten Rabatt steht nicht in einem Zusammenhang mit einer eventuellen Kündigungsmöglichkeit der Klägerin (LGU 11). Entgegen der Rechtsansicht der Berufung kommt es deshalb auch nicht darauf an, ob sich Ziff. 7.3 nur auf Ziff. 5.2 oder auch 5.1 bezieht (BB 10). Ob die Kündigungsklausel – eine nicht bestehende Überprüfbarkeit anhand von § 307 BGB unterstellt – zulässig wäre oder nicht, kann dahingestellt bleiben, weil Streitgegenstand des Verfahrens nicht die Kündigung der Mengenrabattvereinbarung, sondern allein der Wegfall des Rabatts ist.
C.
19 1. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10 S. 1, 2, 713 ZPO.
20 2. Die Revision ist nicht gemäß § 543 ZPO zuzulassen.
21 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung weicht entgegen der Ansicht der Berufung nicht von Entscheidungen anderer Obergerichte oder des Bundesgerichtshofs ab (s.o.) und beruht auf den Umständen des Einzelfalles.
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