VG Karlsruhe 3. Kammer, 2026-06-11, 3 K 5498/26

3 K 5498/26Tribunal administratif / 3e chambre11 juin 2026

Texte intégral

VG Karlsruhe 3. Kammer — 3 K 5498/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-11

Aktenzeichen: 3 K 5498/26

ECLI: ECLI:DE:VGKARLS:2026:0611.3K5498.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin begehrt im Wege einstweiliger Anordnung Zulassung zum Pforzheimer Jahrmarkt (sog. Pforzheimer Mess‘).

2 Mit Schreiben vom 10.09.2025 bewarb sich die Antragstellerin um Zulassung zum Pforzheimer Jahrmarkt, der vom 12.06.2026 bis zum 21.06.2026 stattfinden wird, mit ihrem Fahrgeschäft „Musikexpress“. Auch der Mitbewerber M.B. bewarb sich mit seinem Fahrgeschäft „Musikexpress“. Daneben gingen noch drei weitere Bewerbungen mit „Musikexpress“-Fahrgeschäften ein.

3 Der Ausschuss für öffentliche Einrichtungen der Antragsgegnerin traf in seiner Sitzung am 17.11.2025 eine Auswahlentscheidung zugunsten des Mitbewerbers M.B.

4 Mit Bescheid vom 18.11.2025 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Entscheidung mit, dass ihrem Antrag infolge der zahlreichen Angebote nicht entsprochen werden konnte.

5 Am 19.12.2025 erhob die Antragstellerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe – 3 K 13335/26 –, über die bislang noch nicht entschieden worden ist.

6 Mit Schreiben vom 10.02.2026 begründete die Antragsgegnerin ihren Bescheid vom 18.11.2025 ergänzend. Der Antrag auf Zulassung wurde abgelehnt. Sie führte im Wesentlichen aus, der zuständige Ausschuss habe bei der Ausübung des Auswahlermessens die in den Zulassungsrichtlinien für die Zuteilung von Standplätzen auf dem Pforzheimer Jahrmarkt niedergelegten Vergabekriterien zugrunde gelegt. Er habe den Betrieb des Mitbewerbers M.B. anhand der Kriterien im Vergleich zum Betrieb der Antragstellerin und der anderen Mitbewerber als attraktiver bewertet. M.B. habe insgesamt 60 Punkte, die Antragstellerin 40 Punkte erzielt. Den Ausschlag zugunsten des M.B. habe unter dem Gesichtspunkt des Gestaltungswillens die besondere Familien- und Behindertenfreundlichkeit von dessen Fahrgeschäft gegeben. Da Kinder erst ab 8 Jahren allein fahren dürften, müssten Kinder unter 8 Jahren stets von einer erwachsenen Begleitperson begleitet werden. Dies könne als besondere, kostenlose Serviceleistung auch von einem Mitarbeiter des M.B. übernommen werden. Die Beaufsichtigung von Kindern, die nicht mit ihrer Familie mitfahren möchten, werde von dem Bewerber ebenfalls gewährleistet. Hinzu trete ein familienfreundlicher Fahrpreis von 3,- Euro. Das Fahrgeschäft zeichne sich zudem durch eine besondere Behindertenfreundlichkeit aus. So verfüge es im Gegensatz zum Mitbewerber über einen barrierefreien Aufgang. Behinderte Personen dürften gegen Vorlage eines gültigen Behindertenausweises mit einer Begleitperson kostenlos mitfahren.

7 Hiergegen legte die Antragstellerin am 18.02.2026 Widerspruch ein.

8 Mit Widerspruchsbescheid vom 05.05.2026 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen zurück. Zur Begründung führte sie u.a. aus, aufgrund der Größe des Messplatzes könne nur eine beschränkte Anzahl von Bewerbern zugelassen werden. Aus der Bewerbung der Antragstellerin hätten zum Kriterium Gestaltungswillen keine Aussagen zur Familien- und Behindertenfreundlichkeit entnommen werden können. Die Art von Fahrgeschäft stelle keine Neuheit für Pforzheim dar. Der Musikexpress der Antragstellerin sei im Jahr 1970 gebaut worden und unter seinem Vorbesitzer regelmäßig auf dem Pforzheimer Jahrmarkt vertreten gewesen. Auch das Fahrgeschäft des M.B. habe diesbezüglich keine Punkte erzielt. Weder aus der Bewerbung noch aus der Begründung seien konkrete Hinweise enthalten, dass das Fahrgeschäft der Antragstellerin in besonderem Maß die Anforderungen an die Gestaltung und Attraktivität erfülle.

9 Am 08.06.2026 hat die Antragstellerin Klage erhoben und den vorliegenden Eilrechtsantrag eingelegt. Sie führt im Wesentlichen aus, der Antrag sei zulässig, da sie sich gegen die eigene ablehnende Auswahlentscheidung mit dem Bewerbungsverfahrensanspruch wende. Es sei formell fehlerhaft, dass die Ermessensentscheidung nicht hinreichend begründet sei. Auch sei die Ermessensentscheidung fehlerhaft. Es sei nicht offengelegt, wie die Auswahlkriterien im Einzelnen gewichtet, bewertet und vergleichend angewandt worden seien. Die Punktevergabe sei nicht nachvollziehbar. Es bleibe unklar, aus welchen konkreten Gründen sie bei den einzelnen Kriterien schlechter bewertet worden sei als der ausgewählte Mitbewerber.

10 Ihrer Neubewerbung sei keinerlei Beachtung geschenkt worden, insbesondere dass im Jahr 2025 eine vollständig neue Beleuchtungsanlage installiert und eine grundlegende Sanierung durchgeführt worden sei. Hierbei handele es sich um eine umfassende gestalterische und technische Modernisierung, welche den optischen Gesamteindruck des Fahrgeschäfts maßgeblich präge. Die Bewertung des Gestaltungswillens mit null Punkten sei nicht sachlich vertretbar.

11 Hinsichtlich des Kriteriums Neuheit für Pforzheim werde nicht geprüft, ob das Geschäft nach den umfassenden Modernisierungsmaßnahmen in seiner heutigen Erscheinungsform eine neue bzw. wesentlich veränderte Attraktion darstelle. Die Investitionen in die Beleuchtung führten zu einer erheblichen optischen Aufwertung des Fahrgeschäfts und steigerten dessen Attraktivität für die Besucher.

12 Die Behörde hätte vor der Entscheidung die tatsächlichen Modernisierungsmaßnahmen berücksichtigen und aufklären müssen. Es liege ein Ermittlungsdefizit vor.

13 Wirtschaftliche Gesichtspunkte seien sachwidrig berücksichtigt worden. Der vom M.B. angegebenen Fahrpreis von 3,- Euro liege erheblich unter dem marktüblichen Niveau vergleichbarer Fahrgeschäfte. Maßgeblich könne nur die tatsächliche Attraktivität des Geschäfts sein, nicht die Bereitschaft eines Bewerbers, Dumpingpreise anzugeben. Diese Berücksichtigung verstoße gegen das Sachlichkeitsgebot und führe zu einer Wettbewerbsverzerrung zulasten der übrigen Bewerber. Eine Bevorzugung aufgrund eines besonders niedrigen Angebots würde den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen und die festgelegten Auswahlkriterien unterlaufen.

14 Die Nichtoffenlegung der konkreten Punktevergabe verletze die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Anforderungen an ein transparentes und gleichheitsgerechtes Auswahlverfahren. Es seien weder die vollständigen Bewertungsbögen noch die konkrete Punkteverteilung der konkurrierenden Bewerber enthalten.

15 Die Antragstellerin beantragt,

16 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin mit ihrem Fahrgeschäft „Musikexpress“ zum Pforzheimer Jahrmarkt in der Zeit vom 12.06.2026 bis 21.06.2026 zuzulassen,

17 hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung mit ihrem Fahrgeschäft „Musikexpress“ zum am 12.06.2026 beginnenden Pforzheimer Jahrmarkt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

18 Die Antragsgegnerin beantragt,

19 den Antrag abzulehnen.

20 Zur Begründung beruft sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen. Der Hauptantrag sowie der Hilfsantrag auf Neubescheidung seien unzulässig, da die Zulassung des Mitbewerbers M.B. nicht angefochten worden sei. Selbst wenn von einem Ermessensfehler auszugehen wäre, hätte die Antragstellerin eine Ermessensreduzierung auf Null für die Zulassung ihres Betriebs nicht hinreichend dargelegt. Die Ablehnungsentscheidung sei ordnungsgemäß formell begründet worden.

21 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren 3 K 13336/25 sowie die elektronische Verwaltungsakte der Antragsgegnerin (ein Band) und ihre im Verfahren 3 K 13336/25 vorgelegte Verwaltungsakte (drei Bände in Papierform) verwiesen.

II.

22 Die Antragstellerin hat weder mit ihrem Haupt- (siehe hierzu 1.1. und 1.2.) noch mit ihrem Hilfsantrag (siehe hierzu 2.) Erfolg.

23 1.1. Die Kammer kann offenlassen, ob der Hauptantrag schon deswegen unzulässig ist, weil die Antragstellerin es unterlassen hat, die Auswahlentscheidung zugunsten des Mitbewerbers M.B. mittels Widerspruchs anzufechten (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.09.2025 – 7 ME 52/25 –, juris Rn. 4-6 m.w.N.). Hierfür könnte zwar sprechen, dass die Antragstellerin, der mit der Bescheidergänzung vom 10.02.2026 der Name des ausgewählten Mitbewerbers bekannt war und die gleichwohl zunächst das Widerspruchsverfahren in zeitlicher Hinsicht voll ausgeschöpft hat, bis sie – nur fünf Tage vor Beginn des Jahrmarkts – Klage erhoben und den Eilantrag gestellt hat. Denn der Hauptantrag ist jedenfalls unbegründet.

24 1.2. Der Hauptantrag ist unbegründet.

25 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer solchen Anordnung setzt voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO.

26 1.2.1. Der Anordnungsgrund liegt vor, da der Pforzheimer Jahrmarkt am 12.06.2026 beginnt und bis dahin eine abschließende Entscheidung in der Hauptsache nicht ergeht. Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Nachteile, die bei der Antragstellerin im Falle einer rechtswidrigen Verweigerung der Zulassung entstünden, ist vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes ohne weiteres auszugehen.

27 1.2.2. Allerdings hat die Antragstellerin das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht.

28 Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie mit ihrem Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt und deshalb bei der Prüfung des Anordnungsanspruchs ein strenger Maßstab anzulegen ist. Dem auf Zulassung ihrer Bewerbung gerichteten Eilantrag wäre daher nur dann stattzugeben, wenn das Hauptsacheverfahren erkennbar Aussicht auf Erfolg hätte. Das ist aller Voraussicht nach aber nicht der Fall. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist die Auswahl zugunsten des Mitbewerbers M.B. nicht zu beanstanden.

29 Der aus § 70 Abs. 1 GewO hergeleitete Anspruch auf Teilnahme an einer – wie hier – als Jahrmarkt im Sinne der §§ 68, 69 GewO festgesetzten Veranstaltung ist durch § 70 Abs. 3 GewO dahin begrenzt, dass der Veranstalter aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Aussteller oder Anbieter von der Teilnahme ausschließen kann, wobei beispielhaft ein Platzmangel als Grund für einen zulässigen Ausschluss genannt wird. Bei der Zulassung der Aussteller zur Teilnahme an der Veranstaltung steht dem Veranstalter ein weites Ermessen zu. Bei der insoweit zu treffenden Entscheidung ist die gerichtliche Nachprüfung darauf beschränkt, ob der Veranstalter von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und ob der Ausschluss aus sachlichen Gründen erfolgt ist, zu denen gerade auch die Orientierung am jeweiligen Gestaltungswillen des Veranstalters zählt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.11.2016 – 6 S 2207/16 –, juris Rn. 5 m.w.N.).

30 Dieses weite Ermessen ist der Antragsgegnerin hier eröffnet, denn wegen Platzmangels konnten nicht alle Bewerbungen für den Jahrmarkt 2026 berücksichtigt werden. Das stellt auch die Antragstellerin nicht (substantiiert) in Frage.

31 Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Richtlinien sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Auswahlentscheidung ist aller Voraussicht nach rechtmäßig.

32 1.2.2.1. Die Auswahlentscheidung leidet voraussichtlich an keinen formellen Fehlern.

33 Die angegriffenen Bescheide sind ausreichend nach § 39 LVwVfG begründet. Ein schriftlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu begründen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, welche die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 39 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG). Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll nach § 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Begründungen von ablehnenden Auswahlentscheidungen nach § 70 Abs. 3 GewO müssen daher erkennen lassen, anhand welcher Kriterien die Bewerber ausgewählt wurden und welche Gründe zur Ablehnung des betroffenen Bewerbers geführt haben. Die Begründung muss dem Adressaten die Möglichkeit eröffnen nachzuvollziehen, welche Kriterien die Beklagte für maßgeblich erachtet hat, und zur effektiven Wahrung seiner Rechte hierzu Stellung nehmen zu können. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist, wenn sie nicht den Verwaltungsakt nach § 44 LVwVfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG). Eine solche Nachholung der Begründung ist möglich, wenn die Begründung unvollständig war oder gänzlich fehlte. § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG ermächtigt jedoch nicht zu einem Nachschieben von Gründen dadurch, dass die angestellten Erwägungen durch neue korrigiert oder ausgewechselt werden. Nach § 45 Abs. 2 LVwVfG kann die Heilung durch Nachholung der Begründung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgen. Erfolgt die Nachholung im Widerspruchsverfahren, so ist die Bekanntgabe der Gründe im Widerspruchsbescheid ausreichend (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.10.2009 – 6 S 99/09 –, juris Rn. 23 m.w.N.).

34 Nach diesen Maßstäben liegt hier eine ausreichende Begründung der Bescheide vor. Dabei ist nicht entscheidungserheblich, ob bereits der Bescheid vom 18.11.2025 ausreichend begründet war. Denn diese ist mit Schreiben vom 10.02.2026 nachgereicht worden und jedenfalls durch den Widerspruchsbescheid 05.05.2026 mit heilender Wirkung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG nachgeholt worden. Bereits aufgrund der ergänzenden Begründung im Schreiben vom 10.02.2026 konnte die Antragstellerin ersehen, dass für die Familienrundfahrgeschäfte „Musikexpress“ als Untersparte der Sparte „Fahrgeschäfte“ auf fünf Bewerbungen eine Zulassung ausgesprochen wurde, dass ihr ein Bewerber aus konkreten Attraktivitätsgründen vorgezogen wurde und welche Bewertung ihr Betrieb bei den einzelnen Kriterien (wie Gesamteindruck, Fassade, Bemalung, Beleuchtung, Fahrweise, Neuheit für Pforzheim und Erfüllung des Gestaltungswillens), in Bewertungspunkten ausgedrückt, erhielt.

35 Auch im Übrigen liegen keine formellen Fehler vor. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die Bewertungsunterlagen nur unvollständig vorgelegt hätte. Es bestehen keine Bedenken an der Vollständigkeit und ordnungsgemäßen Führung der vorgelegten Verwaltungsakten. Diese enthalten die Bewerbungsunterlagen der Antragstellerin und des ausgewählten Mitbewerbers, den dazugehörigen Schriftverkehr, die Zulassungsrichtlinien für die Zuteilung von Standplätzen auf dem Pforzheimer Jahrmarkt (Pforzheimer Mess‘; im Folgenden: Zulassungsrichtlinien) sowie die Beschlussvorlage vom 16.10.2025 für die Sitzung des Ausschusses für öffentliche Einrichtungen vom 17.11.2025 samt der Auflistung der eingegangenen Bewerbungen, des Rahmengestaltungsplans und der Bewertungsmatrix. Angesichts des Umfangs der Auswahlentscheidung von 303 vollständigen Anträgen für 68 Platzangebote ist es auch nicht zu beanstanden, dass über die schematische Bewertungsmatrix hinausgehend keine detaillierte Auseinandersetzung mit jedem einzelnen nicht ausgewählten Bewerber erfolgt ist.

36 1.2.2.2. Die Auswahlentscheidung ist auch materiell nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.

37 Bestehen für das Auswahlverfahren ermessensbindende Richtlinien, so ist die Verwaltung daran gebunden, soweit die Vorgaben der Richtlinien ihrer tatsächlichen Verwaltungspraxis entsprechen. Der unterlegene Bewerber kann sich gegenüber der Zulassung seines Konkurrenten auf die Nichteinhaltung der Zulassungsrichtlinien berufen (OVG Bremen, Beschluss vom 21.09.2018 – 2 B 244/18 –, juris Rn. 11). Das Verteilungsermessen unterliegt neben den jede Ermessensentscheidung bindenden Grundsätzen vor allem den sich aus den Grundsätzen der Marktfreiheit ergebenden Schranken, da der in § 70 Abs. 1 GewO niedergelegte Grundsatz der Marktfreiheit durch die Ermessensregelung in dessen Absatz 3 nur modifiziert, nicht aber aufgehoben werden sollte. Der Gestaltungsspielraum des Veranstalters bezieht sich insbesondere auch auf die Platzkonzeption bezüglich der räumlichen und branchenmäßigen Aufteilung des verfügbaren Raumes und im Fall eines bestehenden Überhangs an Bewerbern auf die Kriterien für das Auswahlverfahren (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.09.2025 – 7 ME 52/25 –, juris Rn. 10 m.w.N.).

38 Die Antragsgegnerin hat den Mitbewerber M.B. nicht unter Verstoß gegen ihre Zulassungsrichtlinien und auch im Übrigen nicht ermessensfehlerhaft ausgewählt; spiegelbildlich ist die Ablehnung der Antragstellerin ebenfalls nicht ermessensfehlerbehaftet.

39 Aufgrund dessen, dass die Zahl der Bewerbungen das verfügbare Platzangebot überschritten hat, hat die Antragsgegnerin nach Ziffer 4.2. der Zulassungsrichtlinien u.a. die Sparte Fahrgeschäfte gebildet und dabei einen Platz für ein Familienrundfahrgeschäft „Musikexpress“ als Untersparte vorgesehen. Zu Recht hat die Antragsgegnerin sodann die Auswahlentscheidung anhand des Kriteriums Attraktivität des Fahrgeschäfts (vgl. Ziffer 4.5 der Zulassungsrichtlinien) getroffen. Dabei hat sie sich von dem Ziel der Familienfreundlichkeit und der Vielfältigkeit der vorgeschlagenen Betriebe leiten lassen (Papierakte „Grundlagen“, AS 15). Der Bewertungsmatrix ist auch hinreichend deutlich zu entnehmen, welche Maximalpunktzahl jeweils vergeben werden kann und welche Einzel- und Gesamtpunktzahlen die jeweiligen Bewerber erhalten haben. Unter dem Kriterium Gestaltungswille ist ausweislich des Sternvermerks eine nicht abschließende Auflistung zu verstehen, die u.a. Größe, Tradition, Mottobezogenheit umfasst. Hierunter kann auch die als Ziel des Jahrmarkts festgelegte Familienfreundlichkeit gefasst werden.

40 Die Antragstellerin kann nicht damit durchdringen, die Antragsgegnerin habe die durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen an ihrem Fahrgeschäft aufklären und berücksichtigen müssen. Vielmehr ist es die Aufgabe der Antragstellerin, auf etwaige Investitionen und Neuerungen im Rahmen der Bewerbungsunterlagen hinzuweisen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Mitbewerber M.B. hinsichtlich Gesamteindruck, Fassade, Bemalung, Beleuchtung und Fahrweise keine bessere Bewertung erhalten hat als die Antragstellerin. Beide haben insoweit die besten Bewertungen aus dem Bewerberfeld erhalten. Überdies ist zu berücksichtigen, dass bei dieser Bewertung der Attraktivität subjektive Vorstellungen und höchstpersönliche Wertungen einfließen, die einer objektiven Nachprüfung nur sehr eingeschränkt zugänglich sind (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.09.2016 – 4 ZB 14.2209 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Ausgehend von den vorgelegten Bewerbungsunterlagen vermag die Kammer trotz der Modernisierungsmaßnahmen der Antragstellerin keinen objektiv messbaren Vorsprung innerhalb dieser Kategorien zu erkennen.

41 Die Antragstellerin kann auch nicht damit durchdringen, dass ihr Betrieb in der Kategorie „Neuheit für Pforzheim“ eine bessere Punktzahl hätte erhalten müssen. Das Fahrgeschäft „Musikexpress“, auf das es der Art nach maßgeblich ankommt, stellt keine derartige Neuheit dar. Vielmehr ist es allgemein bekannt, dass solche auch als Berg- und Talbahn bezeichneten Fahrgeschäfte seit vielen Jahrzehnten auf Volksfesten zu finden sind. Auch das Fahrgeschäft der Antragstellerin ist schon seit den 1970er Jahren in Betrieb. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass ein etwaiger Fehler der Beklagten insoweit kausal für die Ablehnung gewesen wäre. Denn auch wenn die Antragsgegnerin den Betrieb der Antragstellerin mit der maximalen Punktzahl von 10 Punkten bewertet hätte, wäre es bei einem Attraktivitätsvorsprung des Mitbewerbers M.B. von 10 Punkten geblieben.

42 Es ist nicht zu beanstanden, dass keine detaillierte Erklärung dazu vorliegt, dass die Antragstellerin schlechter als der Mitbewerber bewertet worden sei. Denn spiegelbildlich hat die Antragstellerin herausgestellt, warum der Mitbewerber in der Kategorie Gestaltungswillen besser bewertet worden ist. Es liegt insbesondere keine gleichheitswidrige Punktevergabe darin.

43 Es liegt nach summarischer Prüfung auch kein Fehler bei der Attraktivitätsbewertung der Kategorie Gestaltungswille vor, wonach der Mitbewerber 20 Punkte erhalten hat und die Antragstellerin mit 0 Punkten bewertet worden ist. Hierin folgt die Kammer den zutreffenden Ausführungen in der Begründung des Bescheids aus dem Schreiben vom 10.02.2026 (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Zu Recht hat die Antragsgegnerin positiv bewertet, dass der Mitbewerber M.B. ausweislich seiner Bewerbungsunterlagen ein besonders familien- und behindertenfreundliches Fahrgeschäft betreibt. Denn ein Mitarbeiter des M.B. kann ein Kind unter 8 Jahren, das nicht allein fahren dürfte, bei der Fahrt begleiten, wenn die Eltern nicht mitfahren wollen oder können. Auch stellen Mitarbeiter des M.B. die Aufsicht über Kinder sicher, die nicht mit ihren Familien mitfahren möchten. Ferner ist der rollstuhlgerechte Zugang zum Fahrgeschäft zu Recht hervorgehoben worden und dass behinderte Personen gegen Vorlage eines entsprechenden Ausweises mit einer Begleitperson kostenlos mitfahren dürfen. Schon dies trägt die positive Bewertung des Mitbewerbers M.B. hinsichtlich der Kategorie Gestaltungswille.

44 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der günstige Fahrpreis von 3,- Euro als familienfreundlich bewertet worden ist. Zwar soll der günstigere Fahrpreis nach Ziffer 4.7. Absatz 5 der Zulassungsrichtlinien erst dann einen Vorrang begründen können, wenn die Betreibe gleich attraktiv und das Kriterium „bekannt und bewährt“ keinen Vorrang ergeben. Da die Antragstellerin keinen eigenen Fahrpreis angegeben hat, kommt diese Vorrangregelung ohnehin nicht zum Tragen.

45 Der Antragstellerin kann auch nicht darin gefolgt werden, dass der im Fahrpreis liegende wirtschaftliche Gesichtspunkt unberücksichtigt zu bleiben habe. Der Preis kann sehr wohl eine Attraktivität, insbesondere in Zeiten knapper Haushaltskassen in den Familien begründen. Dies führt auch nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung. Es obliegt dem jeweiligen Betrieb durch seine Kosten- und Preiskalkulation ordnungsgemäß zu wirtschaften.

46 Nach alledem liegt nach summarischer Prüfung kein Ermessensfehler vor.

47 2. Da die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin – wie ausgeführt (siehe hierzu 1.2.2.) – nicht zu beanstanden ist, ist auch der Hilfsantrag auf Neubescheidung jedenfalls unbegründet.

48 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

49 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 54.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 21.02.2025. Der im Grundsatz in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu reduzierende Streitwert, wird bis zur vollen Höhe des Hauptsacheverfahrens nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs angehoben, da der Antrag auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.

Permalink

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.