projets
5 WF 26/26•OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, 2026-06-24, 5 WF 26/26
5 WF 26/26Tribunal supérieur24 juin 2026
1. Bei dem Abfindungsantrag gem. § 23 VersAusglG handelt es sich um einen Ausgleichsanspruch nach der Scheidung. Der Verfahrenswert für den Abfindungsantrag ist daher gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 FamGKG festzusetzen (20% je Anrecht), nicht mit dem bezifferten Zahlungsantrag. 2. Dies gilt auch, wenn der Abfindungsantrag im Scheidungsverbund, d.h. zeitgleich mit dem Ausgleich bei der Scheidung, geltend gemacht wird. 3. Sind ausländische Anrechte in einem solchen Fall sowohl Gegenstand des Ausgleichs bei der Scheidung als auch des Ausgleichs nach der Scheidung (Abfindungsantrag), ist für diese Anrechte eine (zusätzliche) Wertfestsetzung gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 FamGKG (10 % je Anrecht) nicht geboten, da es sich in beiden Fällen um dieselben Anrechte handelt. Es kann dann gem. § 44 Abs. 3 FamGKG von der Hinzurechnung dieser Anrechte für den Wert des Ausgleichs bei der Scheidung abgesehen werden. Verfahrensgang vorgehend AG Singen, 9. Februar 2026, R 13 F 339/24
Entscheidungsdatum: 2026-06-24
Aktenzeichen: 5 WF 26/26
ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2026:0624.5WF26.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 23 VersAusglG, § 44 Abs 3 FamGKG, § 50 Abs 1 S 1 Alt 1 FamGKG, § 50 Abs 1 S 1 Alt 2 FamGKG
Bei dem Abfindungsantrag gem. § 23 VersAusglG handelt es sich um einen Ausgleichsanspruch nach der Scheidung. Der Verfahrenswert für den Abfindungsantrag ist daher gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 FamGKG festzusetzen (20% je Anrecht), nicht mit dem bezifferten Zahlungsantrag.
Dies gilt auch, wenn der Abfindungsantrag im Scheidungsverbund, d.h. zeitgleich mit dem Ausgleich bei der Scheidung, geltend gemacht wird.
Sind ausländische Anrechte in einem solchen Fall sowohl Gegenstand des Ausgleichs bei der Scheidung als auch des Ausgleichs nach der Scheidung (Abfindungsantrag), ist für diese Anrechte eine (zusätzliche) Wertfestsetzung gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 FamGKG (10 % je Anrecht) nicht geboten, da es sich in beiden Fällen um dieselben Anrechte handelt. Es kann dann gem. § 44 Abs. 3 FamGKG von der Hinzurechnung dieser Anrechte für den Wert des Ausgleichs bei der Scheidung abgesehen werden.
Verfahrensgang
vorgehend AG Singen, 9. Februar 2026, R 13 F 339/24
Der Verfahrenswert wird auf 62.425 € festgesetzt.
I.
1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verfahrenswertfestsetzung im Ehescheidungsverfahren.
2 Die Antragstellerin und der Antragsgegner schlossen am xxx.2010 die Ehe. Aus der Ehe ist die gemeinsame Tochter A., geboren am xxx.2014, hervorgegangen. Die Trennung erfolgte im xxx.2022. Im hiesigen Verfahren verfolgten die Beteiligten die Ehescheidung. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am xxx.2024 zugestellt (I, 17).
3 Die Beteiligten erzielten während der Ehe jeweils Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung. Die Antragstellerin erzielte im Weiteren ein betriebliches Anrecht auf Altersvorsorge bei der X-Company und ein privates Anrecht bei der Y-AG. Der Antragsgegner erwarb ein betriebliches Anrecht bei der Z-AG und im Übrigen Anrechte auf eine Schweizer Altersversorgung bei der AHV/IV sowie einer Schweizer Pensionskasse. Die Höhe der Schweizer Anrechte ließ das Gericht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ermitteln (I, 19, 22 Gutachten).
4 Die Antragstellerin beantragte in der Folgesache Versorgungsausgleich mit Schriftsatz vom xxx.2025, den Antragsgegner zur Zahlung eines Abfindungsbetrags für die schuldrechtlich auszugleichenden Schweizer Anrechte in Höhe von insgesamt 121.676,90 € zu verpflichten (I, 51 ff. VA).
5 Das Amtsgericht erörterte mit den Beteiligten den Versorgungsausgleich im Termin vom xxx.2026. Die Antragstellervertreterin nahm sodann im Termin den Antrag vom xxx.2025 zurück (I, 84). Die Beteiligten gaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen an, der Antragsgegner habe ein Einkommen in Höhe von 7.000 €, die Antragstellerin in Höhe von 2.000 € erzielt. Die Ehegatten hätten die gemeinsam genutzte Immobilie nach Abzug der Schulden zu einem Nettobetrag von 260.000 € veräußert.
6 Die Ehe wurde mit Beschluss vom xxx.2026, rechtskräftig seit xxx.2026, geschieden (I, 112).
7 Das Amtsgericht setzte den Verfahrenswert mit Beschluss vom 09.02.2026 (I, 91) auf insgesamt 177.351 € fest (Ehesache 36.250 €, Versorgungsausgleich 19.425 €, schuldrechtlicher Versorgungsausgleich/Zahlungsantrag 121.676 €). Bei dem Antrag auf Zahlung eines Abfindungsbetrags handele es sich um einen isolierten Antrag, der nicht vom normalen Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich umfasst sei.
8 Die Antragstellerin legte mit Schriftsatz vom xxx.2026 gegen die Festsetzung Beschwerde ein (I, 97 ff.). Der Wert für den Antrag auf Abfindungszahlung gemäß § 23 VersAusglG sei nicht festzusetzen, da die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen habe. Jedenfalls sei der Wert nicht separat neben dem Versorgungsausgleich anzusetzen, sondern sei bereits von der Festsetzung des Werts für den Versorgungsausgleich umfasst. Die Höhe des für den Versorgungsausgleich festgesetzten Betrags sei nicht nachvollziehbar. Der Verfahrenswert sei auf einen Gesamtwert von 55.675 € zu begrenzen und festzusetzen.
9 Mit Beschluss vom 12.02.2026 (I, 102 ff.) half das Amtsgericht der Beschwerde teilweise ab und setzte den Wert für die Folgesache Versorgungsausgleich auf 18.900 € fest. Es sei von sieben Anrechten im Versorgungsausgleich auszugehen.
10 Im Übrigen half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Beschwerdegericht vor.
11 Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
12 1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG statthaft sowie gemäß § 59 Abs. 1 Satz 3 FamGKG i.V.m. § 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG form- und fristgerecht eingelegt. Der Beschwerdewert gemäß §§ 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG von 300 € ist erreicht. Die Antragstellerin verfolgt die Reduktion des Verfahrenswerts auf 55.675 €. Die der Antragstellerin anfallenden Verfahrenskosten aus diesem Betrag sowie die aus der amtsgerichtlichen Verfahrenswertfestsetzung von zuletzt 176.826 € anfallenden Kosten weichen derart voneinander ab, dass die Differenz den Betrag von 300 € deutlich übersteigt.
13 2. Die Beschwerde ist teilweise begründet. Der Verfahrenswert ist auf 62.425 € festzusetzen.
14 a) Der Verfahrenswert hinsichtlich der Ehesache wird auf 38.125 € festgesetzt.
15 Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG bestimmt sich der Verfahrenswert in Ehesachen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten nach dem Ermessen des Gerichts. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.
16 aa) Die zur Festsetzung des Verfahrenswerts heranzuziehenden Einkommensverhältnisse sind auf 27.000 € festzusetzen.
17 Gemäß § 34 FamGKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend.
18 Bei den Einkommensverhältnissen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats von den beiderseitigen Nettoeinkünften zuzüglich des Kindergeldes und abzüglich pauschaler Aufwendungen in Höhe von 250 € je Kind auszugehen (vgl. Senat vom 16.09.2013 - 5 WF 66/13, juris Rn. 13).
19 Das vorliegende Beschwerdeverfahren gibt keinen Anlass, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen, zumal sich vorliegend der Freibetrag für das Kind und das Kindergeld im Jahr 2024 auf die gleiche Höhe belaufen und sich gegenwärtig somit gegenseitig aufheben.
20 Im Juli 2024 bezog die Antragstellerin nach ihren Angaben ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.000 € sowie Kindergeld in Höhe von 250 €, nachdem die Tochter A. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Haushalt der Antragstellerin hatte. Der Antragsgegner erzielte ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 7.000 €. Unter Berücksichtigung des Freibetrags ergibt sich ein in drei Monaten erzieltes Nettoeinkommen von 27.000 € ((2.000 € + 250 € + 7.000 € - 250 €) * 3).
21 bb) Im Weiteren sind auch die Vermögensverhältnisse zur Bestimmung des Verfahrenswerts heranzuziehen.
22 Die Beteiligten geben übereinstimmend an, die gemeinsame Immobilie, die die Antragstellerin bei Einreichung des Scheidungsantrags noch bewohnte, nach Abzug der Verbindlichkeiten zu einem Wert von 260.000 € veräußert zu haben. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Immobilie bei Einreichung des Scheidungsantrags einen entsprechenden Wert hatte.
23 Von diesem Vermögenswert sind nach ständiger Rechtsprechung der Familiensenate des Oberlandesgerichts Karlsruhe Freibeträge für die Ehegatten in Höhe von je 15.000 € und in Höhe von 7.500 € je minderjährigem Kind abzuziehen. Von dem errechneten Betrag sind 5 % als Zuschlag zum Verfahrenswert zu berücksichtigen (Senat vom 16.09.2013, a.a.O., juris Rn. 14, 17). Auch hier besteht kein Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.
24 Es errechnet sich daher ein berücksichtigungsfähiger Betrag aus dem Vermögen in Höhe von 11.125 € ((260.000 € - 15.000 € - 15.000 € - 7.500 €) * 5 %).
25 cc) Der Verfahrenswert für die Ehescheidung ist mithin mit 38.125 € (27.000 € + 11.125 €) festzusetzen.
26 b) Für die Folgesache Versorgungsausgleich ist der Verfahrenswert auf 24.300 € festzusetzen. Der Wert setzt sich hierbei aus dem Antrag auf Abfindungszahlung gemäß §§ 23, 24 VersAusglG (aa) und aus dem Wert für die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Scheidung (bb) zusammen.
27 aa) Der Antrag auf Zahlung eines Abfindungsbetrags gemäß §§ 23, 24 VersAusglG ist im Rahmen der Festsetzung des Verfahrenswerts für die Folgesache Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.
28 (1) Bei dem Abfindungsantrag handelt es sich der Sache nach um einen Ausgleichsanspruch nach der Scheidung, sodass der Wert gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 FamGKG festzusetzen ist (Musielak/Borth/Frank/Frank, FamFG, 7. Auflage 2022, § 50 VersAusglG Rn. 19; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger/Breuers, jurisPK-BGB, 11. Auflage 2026, § 24 VersAusglG, Rn. 40).
29 Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts folgt aus der Entscheidung des BGH (BGH vom 05.10.2022, XII ZB 74/20, juris) nicht, dass es sich bei dem Antrag um einen neben dem Ausgleich bei oder nach der Ehescheidung separat festzusetzenden Verfahrensgegenstand handelt, der mit der Höhe des Zahlungsantrags zu bemessen ist. Zur Frage der Wertfestsetzung verhält sich die Entscheidung nicht.
30 Der Wert ist folglich nicht mit seinem bezifferten Betrag, sondern mit 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten festzusetzen. Dies ändert sich auch durch den Umstand nicht, dass der Abfindungsbetrag im Scheidungsverbund geltend gemacht wurde, mithin nicht erst zeitlich nach der Ehescheidung erfolgte (OLG Frankfurt vom 31.01.2020 – 4 UF 42/19, juris Rn. 79; Schneider/Dürbeck, Gebühren in Familiensachen, 2. Auflage 2021, § 15 Rn. 1324). Zwar wird der höhere Ansatz der Ausgleichsansprüche nach der Scheidung damit begründet, dass die Geltendmachung dieser Ansprüche häufig mit einem höheren Aufwand verbunden ist, da komplexe, zeitlich weit zurückliegende Sachverhalte erneut aufgerollt werden müssen (BT-Drucks. 16/11903, 61). Der Verweis in § 50 Abs. 1 Alt. 2 VersAusglG auf die Ansprüche nach §§ 20 VersAusglG differenziert aber nicht danach, ob der Antrag unabhängig vom Scheidungsverbund gestellt wurde. Dass Anträge auf Ausgleich nach der Scheidung auch bereits im Scheidungsverbund verfolgt werden können, wenn die Voraussetzungen hierfür bereits bei der Scheidung vorliegen, ist anerkannt (BGH vom 05.10.2022 – XII ZB 74/20, juris Rn. 26; OLG Karlsruhe vom 15.10.2015 – 2 UF 74/13, juris Rn. 50). Da der Prüfung eines Abfindungsanspruchs zudem ebenfalls regelmäßig komplexe Sachverhalte zugrunde liegen, ist in einem solchen Fall eine teleologische Reduktion und damit der Ansatz des Werts mit lediglich 10 % des dreifachen Nettoeinkommens der Ehegatten nicht veranlasst.
31 (2) Der Wert für den Abfindungsantrag ist festzusetzen, obwohl die Antragstellerin den Antrag im Verhandlungstermin am 27.01.2026 zurücknahm.
32 Der Wert für den Antrag auf Abfindungszahlung wirkte sich ab dem Zeitpunkt werterhöhend aus, in dem er anhängig wurde, §§ 33, 34 FamGKG, damit mit Eingang des Antrags bei Gericht (Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl/Schindler, BeckOK KostR, 52. Edition Stand 01.03.2026, § 35 FamGKG Rn. 3). Die spätere Rücknahme hat auf die Höhe des Verfahrenswerts keinen Einfluss. Es kommt dann gegebenenfalls die Reduktion des Gebührensatzes in Betracht. Dies betrifft jedoch nicht die Ebene des Verfahrenswerts (zur Parallelvorschrift im GKG: OLG München vom 13.12.2016 – 15 U 2407/16, juris Rn. 16; Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl/Schindler, a.a.O., § 40 GKG Rn. 13).
33 Zwar kann hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren auf den Antrag gemäß § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG eine gestaffelte Verfahrenswertfestsetzung erfolgen, wenn beispielsweise die Terminsgebühren nur aus einem geringeren Verfahrenswert angefallen sind. Ausweislich des Sitzungsprotokolls nahm die Antragstellerin den Antrag auf Zahlung eines Abfindungsbetrags aber erst im Laufe der Verhandlung zurück. Damit sind aus dem höheren Verfahrenswert bereits sämtliche Rechtsanwaltsgebühren entstanden.
34 (3) Für die Festsetzung des Werts sind zwei Anrechte (AHV/IV und Schweizer Pensionskasse) zu berücksichtigen. Hierzu ist gemäß § 50 Abs. 1 FamGKG das dreifache Nettoeinkommen der Eheleute heranzuziehen. Ob dabei die im Rahmen von § 43 Abs. 1 FamGKG einbezogenen Zu- und Abschläge zu berücksichtigen sind oder nicht (vgl. OLG Karlsruhe vom 11.09.2019 - 18 WF 160/19 und vom 06.11.2014 - 18 WF 114/14, jeweils nicht veröffentlicht; Musielak/Borth/Frank, a.a.O., § 50 FamGKG Rn. 5), kann vorliegend dahingestellt bleiben, da sich die Zu- und Abschläge vorliegend aufheben (s.o.). Das Vermögen der Beteiligten ist nicht zu berücksichtigten (OLG Schleswig-Holstein vom 03.07.2018 – 13 WF 57/18, juris Rn. 29). Der Wert ist damit auf 10.800 € (27.000 € * 20 % * 2 Anrechte) festzusetzen.
35 bb) Zutreffend hat das Familiengericht bei der Bemessung des Verfahrenswerts für die Anrechte, die im Versorgungsausgleich bei der Scheidung auszugleichen sind, auf die Regelung des § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 FamGKG abgestellt.
36 Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten.
37 Anrechte im Sinne des Versorgungsausgleichs sind gemäß § 2 Abs. 1 VersAusglG im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen. Vorliegend hat das Amtsgericht über sieben Anrechte im Versorgungsausgleich entschieden. Die Behandlung der beiden Schweizer Anrechte des Antragsgegners wurde bereits bei der Festsetzung des zurückgenommenen Abfindungsantrags berücksichtigt (s.o.). Zwar ist nach Rücknahme des dortigen Antrags dennoch eine Entscheidung über diese Anrechte im Versorgungsausgleich bei der Scheidung ergangen; ein nochmaliger Ansatz ist jedoch nicht geboten. Der Senat sieht gemäß § 44 Abs. 3 FamGKG davon ab, den Wert nochmals nach § 44 Abs. 2 Satz 2 FamGKG hinzuzurechnen, da dies - zumal nach der Antragsrücknahme - nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig wäre. Der Antrag auf Zahlung einer Abfindung betrifft lediglich eine anderweitige Behandlung der gleichen Anrechte und führt nicht dazu, dass mehr Anrechte ausgeglichen werden, als durch den Versorgungsausgleich aus Anlass der Scheidung vorgesehen wäre.
38 Es ist daher insgesamt von fünf Anrechten auszugehen.
39 Der Wert ist insoweit auf 13.500 € (27.000 € * 10 % * 5 Anrechte) festzusetzen.
40 c) Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 FamGKG sind die Werte der Folgesachen dem Wert der Ehesache hinzuzurechnen, sodass sich ein Gesamtverfahrenswert von 62.425 € ergibt (38.125 € + 24.300 €).
III.
41 Eine Kostenentscheidung sowie eine Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren sind nicht veranlasst, § 59 Abs. 3 FamGKG.
42 Die vorliegende Entscheidung ist gemäß §§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 7 FamGKG unanfechtbar.
Permalink
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.