LG Stuttgart 7. Zivilkammer, 2026-05-12, 7 O 133/25

7 O 133/25Tribunal cantonal12 mai 2026

Regest

1. Nach erfolgter Abnahme kann der Besteller die Zahlung des Werklohns nicht mehr unter Berufung auf den nicht erfüllten Vertrag gemäß § 320 BGB verweigern. An die Stelle des Erfüllungsanspruchs tritt vielmehr das Mängelgewährleistungsrecht; wegen behaupteter Mängel kommt daher nur noch ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB in Betracht. 2. Hat das Gericht der beweisbelasteten Partei gemäß §§ 379 Satz 1, 402 ZPO die Einzahlung eines Auslagenvorschusses aufgegeben und wird daraufhin der angeforderte Vorschuss nicht eingezahlt, sodass die Beweisaufnahme nicht durchgeführt werden kann, bleibt diese hinsichtlich der von ihr behaupteten Mängel beweisfällig.

Texte intégral

LG Stuttgart 7. Zivilkammer — 7 O 133/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-12

Aktenzeichen: 7 O 133/25

ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2026:0512.7O133.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 320 BGB, § 631 BGB, § 641 Abs 3 BGB, § 240 ZPO, § 379 S 1 ZPO ... mehr

Orientierungssatz

  1. Nach erfolgter Abnahme kann der Besteller die Zahlung des Werklohns nicht mehr unter Berufung auf den nicht erfüllten Vertrag gemäß § 320 BGB verweigern. An die Stelle des Erfüllungsanspruchs tritt vielmehr das Mängelgewährleistungsrecht; wegen behaupteter Mängel kommt daher nur noch ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB in Betracht.

  2. Hat das Gericht der beweisbelasteten Partei gemäß §§ 379 Satz 1, 402 ZPO die Einzahlung eines Auslagenvorschusses aufgegeben und wird daraufhin der angeforderte Vorschuss nicht eingezahlt, sodass die Beweisaufnahme nicht durchgeführt werden kann, bleibt diese hinsichtlich der von ihr behaupteten Mängel beweisfällig.

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.08.2024 zu zahlen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.180,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.06.2025 zu zahlen.

  3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

  5. Der Streitwert wird auf 9.180,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung restlichen Werklohns aus einem Werkvertrag sowie auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Gutachterkosten in Anspruch.

2 Die Klägerin ist ein Bauunternehmen. Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks XXXXXX XXXXXX und beauftragte die Klägerin im Mai 2022 mit dem Neubau eines Prozessentwicklungs- und Vertriebszentrums auf diesem Grundstück. Die Klägerin bestätigte den Auftrag mit Auftragsbestätigung vom 25.05.2022 (Anl. K1). Die Abnahme der von der Klägerin erbrachten Werkleistungen erfolgte am 16.11.2023 (Anl. K2). Mit Schlussrechnung vom 23.11.2023 (Anl. K3) rechnete die Klägerin ihre Leistungen gegenüber der Beklagten endgültig ab. Die Beklagte beglich die Schlussrechnung zunächst nicht vollständig, sondern behielt unter Berufung auf behauptete Mängel einen Betrag in Höhe von 13.600,00 € ein. Nachdem die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 08.08.2024 (Anl. K4) unter Fristsetzung bis zum 18.08.2024 zur Zahlung aufgefordert hatte, leistete die Beklagte hierauf eine weitere Teilzahlung in Höhe von 5.600,00 €, sodass ein Restwerklohn in Höhe von 8.000,00 € offenblieb.

3 Zur außergerichtlichen Klärung der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob eine von der Klägerin installierte Wärmepumpe im Volllastbetrieb unzulässige Geräusche verursache, vereinbarten die Parteien am 03.02./01.03.2025 (Anl. K6) die Einholung einer schalltechnischen Untersuchung durch ein Ingenieurbüro. Zugleich vereinbarten sie, dass die Beklagte die Kosten der Untersuchung zu tragen habe, sofern die Einhaltung der zulässigen Grenzwerte bestätigt werde. Das daraufhin beauftragte XXXXXX erstellte am 13.05.2025 einen Prüfbericht (Anl. K7), in welchem es die Einhaltung der zulässigen Grenzwerte bestätigte. Für die Untersuchung stellte das Ingenieurbüro der Klägerin am 13.05.2025 einen Betrag von 1.180,00 € in Rechnung (Anl. K8), den die Klägerin beglich. Mit Schreiben vom 28.05.2025 (Anl. K9) übersandte die Klägerin der Beklagten den Prüfbericht und forderte diese erfolglos unter Fristsetzung bis zum 06.06.2025 zur Erstattung der verauslagten Gutachterkosten auf.

4 Die Klägerin trägt vor, die Beklagte verweigere die Zahlung des offenen Restwerklohns in Höhe von 8.000,00 € zu Unrecht unter Berufung auf erst nach der Abnahme geltend gemachte vermeintliche Mängel. Solche Mängel lägen nicht vor. Soweit die Beklagte eine störende Lärmentwicklung der Wärmepumpe im Volllastbetrieb beanstande, würden die zulässigen Grenzwerte eingehalten (vgl. Anl. K7). Soweit die Beklagte eine fehlende Raumluftentfeuchtung im QS-Raum rüge, liege ein Mangel ebenfalls nicht vor. Eine etwa erhöhte Luftfeuchtigkeit beruhe auf unsachgemäßem Nutzerverhalten, insbesondere auf Fensterlüftung bei laufender Kühlung. Der Einbau einer zusätzlichen Luftentfeuchtungsanlage sei weder vertraglich vereinbart noch technisch erforderlich gewesen. Soweit die Beklagte schließlich eine störende Lärmentwicklung durch den Wechselrichter der PV-Anlage geltend mache, hielten auch die von dem Wechselrichter verursachten Geräusche die zulässigen Grenzwerte ein.

5 Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung restlichen Werklohns in Höhe von 8.000,00 € aus § 631 Abs. 1 BGB zu. Die Werkleistungen seien vollständig erbracht und abgenommen. Ein Leistungsverweigerungsrecht stehe der Beklagten nicht zu, da keine Mängel vorlägen. Im Übrigen komme nach erfolgter Abnahme allenfalls ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB in Betracht. Darüber hinaus habe die Klägerin aus der Vereinbarung vom 03.02./01.03.2025 (Anl. K6) einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des XXXXXX in Höhe von 1.180,00 €.

6 Die Klägerin beantragt,

7 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.08.2024 zu zahlen;

8 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 1.180,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.06.2025 zu zahlen.

9 Die Beklagte beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Die Beklagte behauptet, für den QS-Raum seien besondere klimatische Anforderungen vereinbart worden, wonach der Raum dauerhaft eine Temperatur von 20 °C ± 1 °C habe aufweisen sollen. Sie beruft sich hierzu auf die technische Erläuterung zur Klimatisierung des QS-Raums vom 13.12.2022 (Anl. B1). Die Abnahme vom 16.11.2023 sei unter Vorbehalt verschiedener Mängel erfolgt. Bereits zu diesem Zeitpunkt seien Probleme mit der Wärmepumpe, der Luftfeuchtigkeit im QS-Raum und den Wechselrichtern der PV-Anlage erkennbar gewesen. Dies gehe auch aus dem Abnahmeprotokoll vom 16.11.2023 (Anl. K2) sowie aus dem Gutachten des XXXXXX vom 09.11.2023 mit handschriftlichen Ergänzungen vom 16.11.2023 (Anl. B2) hervor. Die Wärmepumpe verursache im Volllastbetrieb unzulässige Lärmbelästigungen im Geschäftsführerbüro. Die von der Klägerin vorgelegte Schallmessung sei ungeeignet, da diese nicht unter Volllastbedingungen durchgeführt worden sei (vgl. Mängelschreiben vom 04.07.2025, Anl. B3). Im QS-Raum trete eine unzulässig hohe Luftfeuchtigkeit auf. Dies gefährde sowohl die Gesundheit der Mitarbeiter als auch dort befindliche Messgeräte durch Rostbildung. Die Klägerin habe keine ausreichende Luftentfeuchtung vorgesehen, obwohl dies für die vertragsgemäße Nutzung des Raums erforderlich gewesen sei (vgl. E-Mail vom 23.10.2024, Anl. B4 sowie Schreiben vom 23.06.2025, Anl. B5). Auch die Wechselrichter der PV-Anlage verursachten an den Arbeitsplätzen des Wareneingangs unzulässige Lärmbelästigungen. Die Klägerin habe trotz mehrfacher Aufforderung keine ausreichenden Maßnahmen zur Lärmreduzierung ergriffen (vgl. Schreiben vom 06.06.2025, Anl. B6).

12 Die Beklagte ist der Auffassung, der Klägerin stehe kein weiterer Werklohnanspruch zu, da das Werk mit wesentlichen Mängeln behaftet sei und ihr insoweit jedenfalls ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe. Die gerügten Mängel seien wesentlich und beeinträchtigten die Gebrauchstauglichkeit des Gebäudes erheblich. Zudem trage die Klägerin die Beweislast für die Mangelfreiheit, da die Mängel bereits bei Abnahme erkennbar gewesen und vorbehalten worden seien. Hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung der Gutachterkosten vertritt die Beklagte die Auffassung, die Vereinbarung vom 03.02.2025 sei entweder unwirksam oder jedenfalls nicht erfüllt (vgl. Schreiben vom 02.06.2025 - Anl. B7).

13 Das Gericht hat am 03.03.2026 mündlich verhandelt (Bl. 43 d.A.). Mit Beweisbeschluss vom 31.03.2026 (Bl. 50 d.A.) hat das Gericht angeordnet, Beweis zu erheben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu den von der Beklagten behaupteten Mängeln „Lärmentwicklung der Wärmepumpe im Volllastbetrieb“, „Raumluftentfeuchtung im QS-Raum“ und „Lärmentwicklung durch Wechselrichter der PV-Anlage“, sowie der Beklagten aufgegeben, einen Auslagenvorschuss in Höhe von 5.000,00 € einzuzahlen. Nachdem die Beklagte den mit Schreiben vom 07.04.2026 (Bl. 54 d.A.) angeforderten Auslagenvorschuss nicht eingezahlt hatte, hat das Gericht mit Verfügung vom 20.04.2026 (Bl. 59 d.A.) Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 12.05.2026 bestimmt und die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie mangels Einzahlung des Vorschusses beweisfällig geblieben sei. Zugleich hat es der Beklagten letztmalig Gelegenheit gegeben, bis zum 05.05.2026 ihren Beweisantritt auf andere verfügbare Beweismittel zu erstrecken. Weiterer Vortrag ist daraufhin nicht mehr erfolgt.

14 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2026 (Bl. 43 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15 A. Der Entscheidung steht eine Unterbrechung des Rechtsstreits gemäß § 240 Satz 1 ZPO nicht entgegen.

16 Eine Unterbrechung nach § 240 ZPO tritt erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein. Die bloße Stellung eines Insolvenzantrags sowie die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters genügen hierfür grundsätzlich nicht, solange dem vorläufigen Insolvenzverwalter kein allgemeines Verfügungsverbot übertragen worden ist (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 16. Mai 2013 - IX ZR 332/12 -, juris, Rn. 16; Greger, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 240 Rn. 5).

17 Die Beklagte hat lediglich vorgetragen, Insolvenzantrag gestellt zu haben (Anl. B8); ferner hat sie die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart - Insolvenzgericht - vom 10.03.2026 (Anl. B9) dargelegt. Dass das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet oder ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet worden wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

18 B. Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

19 I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung restlichen Werklohns in Höhe von 8.000,00 € aus § 631 Abs. 1 BGB zu.

20 1. Zwischen den Parteien besteht unstreitig ein Werkvertrag über die Errichtung des Prozessentwicklungs- und Vertriebszentrums.

21 2. Die Klägerin hat die geschuldete Werkleistung erbracht.

22 Das Werk wurde am 16.11.2023 abgenommen. Spätestens mit der Abnahme ist der Werklohn gemäß § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB fällig geworden. Zugleich ist grundsätzlich die Beweislastumkehr des § 363 BGB eingetreten, sodass die Beklagte das Vorliegen von Mängeln zu beweisen hat. Etwas anderes gilt zwar für Mängel, die bei der Abnahme wirksam vorbehalten worden sind. Hinsichtlich solcher Mängel verbleibt die Beweislast für die Mangelfreiheit beim Unternehmer, da die Leistung insoweit gerade nicht als vertragsgerecht gebilligt wird (vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 2008 - VII ZR 64/07 -, juris, Rn. 14 ff.; vom 24. Oktober 1996 - VII ZR 98/94 -, juris, Rn. 10; Jurgeleit, in: Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 6. Aufl. 2025, 3. Teil Rn. 29). Die Beklagte trägt jedoch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass hinsichtlich der nunmehr streitgegenständlichen Mängel ein wirksamer Vorbehalt erklärt wurde, da sie sich insoweit auf eine Ausnahme von der Beweislastregel des § 363 BGB beruft.

23 Diesen Nachweis hat die Beklagte nicht geführt. Zwar verweist das Abnahmeprotokoll vom 16.11.2023 (Anl. K2) auch auf das Gutachten des XXXXXX vom 09.11.2023 mit handschriftlichen Ergänzungen vom 16.11.2023 (Anl. B2). Dass dort die nunmehr streitgegenständlichen Mängel - nämlich die behauptete Lärmentwicklung der Wärmepumpe im Volllastbetrieb, die unzureichende Entfeuchtung des QS-Raums sowie die Geräuschentwicklung der Wechselrichter - tatsächlich vorbehalten worden sind, lässt sich den Unterlagen jedoch nicht entnehmen. Hierauf hat das Gericht bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 03.03.2026 (Bl. 44 d.A.) sowie erneut mit Verfügung vom 20.04.2026 (Bl. 59 d.A.) hingewiesen.

24 3. Der restliche Werklohnanspruch ist auch nicht durch Erfüllung erloschen. Unstreitig steht noch ein Betrag von 8.000,00 € offen.

25 4. Der Beklagten steht schließlich auch kein Leistungsverweigerungsrecht zu.

26 a) Nach erfolgter Abnahme kann der Besteller die Zahlung des Werklohns nicht mehr unter Berufung auf den nicht erfüllten Vertrag gemäß § 320 BGB verweigern. An die Stelle des Erfüllungsanspruchs tritt vielmehr das Mängelgewährleistungsrecht; wegen behaupteter Mängel kommt daher nur noch ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB in Betracht (vgl. statt vieler BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - VII ZR 125/06 -, juris, Rn. 18 m.w.N.).

27 b) Die Voraussetzungen eines Leistungsverweigerungsrechts nach § 641 Abs. 3 BGB hat die Beklagte nicht bewiesen. Nach der erfolgten Abnahme trägt grundsätzlich der Besteller die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln (§ 363 BGB). Da die Beklagte einen wirksamen Vorbehalt der nunmehr streitgegenständlichen Mängel nicht nachgewiesen hat, verbleibt es bei dieser Beweislastverteilung. Das Gericht hat deshalb mit Beschluss vom 31.03.2026 Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den von der Beklagten behaupteten Mängeln erhoben und der Beklagten als beweisbelasteter Partei gemäß §§ 379 Satz 1, 402 ZPO die Einzahlung eines Auslagenvorschusses aufgegeben. Nachdem die Beklagte den angeforderten Vorschuss nicht eingezahlt hat, konnte die Beweisaufnahme nicht durchgeführt werden. Trotz ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises vom 20.04.2026 hat die Beklagte auch keinen anderweitigen tauglichen Beweis angetreten. Die Beklagte ist damit hinsichtlich der von ihr behaupteten Mängel beweisfällig geblieben. Mangels Nachweises der behaupteten Mängel scheidet ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB aus.

28 5. Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 2 BGB. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 08.08.2024 (Anl. K4) unter Fristsetzung bis zum 18.08.2024 zur Zahlung des offenen Restwerklohns auf. Spätestens seit dem 19.08.2024 befand sich die Beklagte daher mit der Zahlung des Restwerklohns in Verzug.

29 II. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ferner ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der schalltechnischen Untersuchung in Höhe von 1.180,00 € aus der Vereinbarung der Parteien vom 03.02./01.03.2025 (Anl. K6) zu.

30 1. Zwischen den Parteien kam mit der von der Beklagten gegengezeichneten Vereinbarung vom 03.02./01.03.2025 eine eigenständige vertragliche Abrede über die Durchführung einer schalltechnischen Untersuchung der Wärmepumpenanlage zustande. Danach sollte zur Klärung der zwischen den Parteien streitigen Frage der Geräuschentwicklung der Wärmepumpe im Volllastbetrieb ein Ingenieurbüro mit einer Schallmessung beauftragt werden. Zugleich vereinbarten die Parteien, dass die Beklagte die Kosten der Untersuchung zu tragen habe, sofern die Einhaltung der zulässigen Grenzwerte bestätigt werde. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich jedenfalls um eine wirksame schuldrechtliche Kostenübernahmevereinbarung gemäß § 311 Abs. 1 BGB. Anhaltspunkte für deren Unwirksamkeit sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

31 2. Die vereinbarte Voraussetzung für die Kostentragungspflicht der Beklagten ist eingetreten.

32 a) Nach dem Prüfbericht des XXXXXX vom 13.05.2025 (Anl. K7) wurden die maßgeblichen Schallgrenzwerte eingehalten. Der Prüfbericht gelangt ausdrücklich zu dem Ergebnis, dass der gemessene Wert die vereinbarte Beurteilungsgrundlage nach DIN 4109:2018-01 deutlich unterschreitet und die Wärmepumpenanlage mangelfrei sowie voll funktionsfähig ist. Soweit die Beklagte einwendet, die Messung sei nicht unter den vereinbarten Bedingungen, insbesondere nicht unter Volllastbetrieb, durchgeführt worden, bleibt auch dieser Einwand ohne Erfolg. Die Darlegungs- und Beweislast für die von ihr behauptete Abweichung von den vereinbarten Messbedingungen trägt die Beklagte. Zwar hat grundsätzlich der Gläubiger die Voraussetzungen eines vertraglichen Anspruchs darzulegen und zu beweisen. Beruft sich die Gegenseite jedoch darauf, die vertraglich vereinbarte Leistung sei abweichend von den getroffenen Vereinbarungen erbracht worden, handelt es sich um eine ihr günstige Einwendung, für deren tatsächliche Voraussetzungen sie beweisbelastet ist.

33 b) Diesen Nachweis hat die Beklagte nicht geführt. Das Gericht hat mit Beweisbeschluss vom 31.03.2026 Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens auch zu der Behauptung der Beklagten erhoben, die Wärmepumpe verursache im Volllastbetrieb unzulässige Geräusche. Die Beklagte hat den ihr gemäß §§ 379 Satz 1, 402 ZPO auferlegten Auslagenvorschuss jedoch nicht eingezahlt. Die Beweisaufnahme konnte deshalb nicht durchgeführt werden. Trotz ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises vom 20.04.2026 hat die Beklagte auch keinen anderweitigen tauglichen Beweis angetreten. Die Beklagte ist damit auch hinsichtlich ihrer Behauptung, die Schallmessung sei nicht unter Volllastbedingungen erfolgt, beweisfällig geblieben.

34 c) Im Übrigen spricht gegen die Behauptung der Beklagten bereits der Inhalt der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen. So ergibt sich bereits aus dem Prüfbericht des XXXXXX vom 13.05.2025 (Anl. K7), dass die Messung in der vereinbarten höchsten Betriebsstufe der Wärmepumpe durchgeführt wurde. Zudem bestätigte auch die Viessmann Deutschland GmbH mit E-Mail vom 03.06.2025 (Anl. B3, Bl. 89 Anl. Bekl.), dass die Wärmepumpe zum Zeitpunkt der Schallmessung auf Volllast (Stufe 2) betrieben worden sei und keine übermäßige Lärmentwicklung festgestellt worden sei.

35 3. Die Klägerin hat die ausweislich der Rechnung des XXXXXX vom 13.05.2025 (Anl. K8) entstandenen Kosten der schalltechnischen Untersuchung in Höhe von 1.180,00 € netto unstreitig beglichen. Nachdem die vertraglich vereinbarte Voraussetzung für die Kostentragungspflicht eingetreten ist, ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin diesen Betrag zu erstatten.

36 4. Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 28.05.2025 (Anl. K9) unter Fristsetzung bis zum 06.06.2025 zur Erstattung der verauslagten Gutachterkosten auf. Spätestens seit dem 07.06.2025 befand sich die Beklagte daher mit der Zahlung in Verzug.

37 C. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht veranlasst.

38 Zwar konnte der Umstand, dass die Beklagte den ihr mit Beschluss vom 31.03.2026 aufgegebenen Auslagenvorschuss nicht eingezahlt hatte, in der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2026 naturgemäß noch nicht berücksichtigt werden. Eine Wiedereröffnung nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO war gleichwohl nicht geboten. Das Gericht hat die Beklagte mit Verfügung vom 20.04.2026 ausdrücklich auf die eingetretene Beweisfälligkeit hingewiesen und ihr zugleich Gelegenheit gegeben, bis zum 05.05.2026 weiteren Beweis anzutreten oder zu den Folgen der unterbliebenen Vorschusszahlung Stellung zu nehmen. Nachdem weiterer Vortrag nicht erfolgt war, war der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör gewahrt.

39 Auch im Übrigen lagen die Voraussetzungen einer Wiedereröffnung nach § 156 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO nicht vor. Insbesondere waren keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweismittel ersichtlich, die eine erneute mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Das Gericht konnte daher Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmen.

40 D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

41 E. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

42 F. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1 GKG.

43 Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse der Klägerin bei Klageerhebung. Dieses entspricht der Summe der geltend gemachten Hauptforderungen, nämlich des Restwerklohns in Höhe von 8.000,00 € sowie der Gutachterkosten in Höhe von 1.180,00 €. Die geltend gemachten Zinsforderungen bleiben als Nebenforderungen gemäß § 4 ZPO außer Betracht.

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