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26 O 30/23•LG Stuttgart 26. Zivilkammer, 2026-05-21, 26 O 30/23
26 O 30/23Tribunal cantonal21 mai 2026
Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Umstände, die eine Nachinformation und/oder Suggestion eines Zeugen besorgen lassen, zu berücksichtigen. Dies kann dazu führen, dass die Aussage des Zeugen insgesamt nicht als glaubhaft gewürdigt werden kann.
Entscheidungsdatum: 2026-05-21
Aktenzeichen: 26 O 30/23
ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2026:0521.26O30.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 488 Abs 2 HGB, § 286 Abs 1 ZPO
Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Umstände, die eine Nachinformation und/oder Suggestion eines Zeugen besorgen lassen, zu berücksichtigen. Dies kann dazu führen, dass die Aussage des Zeugen insgesamt nicht als glaubhaft gewürdigt werden kann.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 29.617.986,45 € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche.
2 Die Klägerin Ziff. 1) war die Eigentümerin des Spezialschiffes für Automobiltransporte MS „FELICITY ACE“, das am 16.02.2022 im Atlantik auf Höhe der Azoren in Brand geriet und am 01.03.2022 gesunken ist. Die Klägerinnen Ziff. 2 - 6) sind Seekaskoversicherer der MS „FELICITY ACE“ (Anlagen K17 und 18) . Bei der Beklagten handelt es sich um eine PKW-Herstellerin, die zur Volkswagengruppe gehört.
3 Anfang Februar 2022 wurde das Schiff MS „FELICITY ACE“ im Hafen von Emden mit insgesamt 3.928 Neufahrzeugen verschiedener Hersteller (Volkswagen, Seat, Audi, Bentley, Lamborghini und Porsche) beladen (vgl. Ladeliste Anlage B4). Nach Abschluss der Ladearbeiten verließ das Schiff MS „FELIICITY ACE“ am 10. Februar 2022 Emden mit Kurs auf die Ostküste der Vereinigten Staaten. Das Schiff führte die Panamaflagge.
4 Am 16. Februar 2022 gegen 08:30 Uhr meldeten Rauchdetektoren Rauchentwicklung im achteren Bereich des Decks 1. Das Deck 1 ist das zweitoberste Deck (das oberste wird mit "Garage Deck" bezeichnet). Die Decks sind nicht physisch durch Querschotten unterteilt, aber virtuell in die "Laderäume" 1 bis 4 eingeteilt. Die Rauchdetektoren zeigten Rauchentwicklung im virtuellen Laderaum 4 des Decks 1 an. Auf Deck 1 befanden sich insgesamt 429 Fahrzeuge. Im Laderaum 4 des Decks 1 waren Fahrzeuge verschiedener Hersteller geladen (Porsche, Audi und VW), bei welchen es sich teilweise um E-Autos handelte (vgl. Ladeliste Anlage B16). Insgesamt waren auf Deck 1 im Laderaum 4 acht Fahrzeuge des Typs Porsche Taycan E sowie zwei Porsche Macan Limited untergebracht (Ladeliste Anlage B16). Auf Deck 1 im Laderaum 4 befanden sich außerdem mehrere Fahrzeuge der Hersteller Audi und VW, darunter die Modelle Q7, Q8, F83 E-Tron GT, GEN E-Tron sowie der VW E21 ID.4. Ein Teil der Fahrzeuge auf Deck 1 im Laderaum 4 war mit Schutzhüllen versehen.
5 Nachdem die Rauchdetektoren eine Rauchentwicklung auf Deck 1 im Laderaum 4 gemeldet hatten, nahm der wachhabende 3. Offizier, Herr X., per Funk Kontakt mit dem Vollmatrosen und Zeugen S. auf und entsandte ihn zur Nachschau in den Laderaum 4 auf Deck 1. Herr S. befand sich vor der Meldung der Rauchdetektoren auf dem siebten Deck des Schiffes (Bl. 105, 319 d.A.). Der Zeuge S. ging zur Überprüfung zum Deck 1 Laderaum 4 und sah dort mehrere brennende Fahrzeuge und meldete dies über Funk dem dritten Offizier, Herrn X.. Daraufhin wurden Löschmaßnahmen eingeleitet und die Schaumlöschanlage des Schiffes wurde aktiviert. Es stellte sich eine Funktionsstörung der Schaumlöschanlage ein. Im Hinblick auf das sich weiter ausbreitende Feuer entschied sich der Kapitän zum Schutz der Mannschaft eine Evakuierung des Schiffes durchzuführen. Das Schiff wurde sodann gegen 9:30 Uhr unter Verwendung der beiden Rettungsboote verlassen. Alle Besatzungsmitglieder konnten unverletzt gerettet werden. In den folgenden Tagen breitete sich der Brand über alle Decks des Schiffes bis in den Maschinenraum aus. Das MS „FELICITY ACE“ glühte schließlich fast vollständig aus und versank am 01.03.2022 südlich der Azoren bis auf eine Wassertiefe von 3.000 m.
6 Die Besatzung des Schiffes wurde zu einem Hotel auf den Azoren gebracht. Dort blieben die Besatzungsmitglieder 11 Tage, bis sie am 27.02.2022 die Insel per Flugzeug verließen. Am 17.02.2022 wurde die Besatzung von ihrem Arbeitgeber aufgefordert ein Statement abzugeben, mit welchem das Geschehen von dem Zeitpunkt des Feuerausbruchs auf dem Schiff bis zur Ankunft im Hotel erläutert wurde. Der Zeuge S. machte dazu auch Angaben (vgl. handschriftliches Statement Anlage K155).
7 Außerdem fand kurz nach der eigenen Stellungnahme des Zeugen S. (Anlage K155) in dem Hotel auf den Azoren ein Gespräch zwischen dem Zeugen S. und dem 1. Offizier, Herrn Y., statt, bei welchem dem Zeugen S. ein Bild eines Fahrzeuges eines Porsche Taycan gezeigt wurde (vgl. Anlage K41 Rz. 89). Der Zeuge S. nahm während des Aufenthalts in dem Hotel auf den Azoren nahezu täglich an Zoom-Konferenzen mit verschiedenen Parteien teil und wurde dabei fast täglich zu dem Brandgeschehen des Schiffes MS „FELICITY ACE“ befragt. In diesem Zusammenhang führte er mehrere Interviews mit US-amerikanischen Anwälten und Vertretern seines Arbeitgebers (vgl. Anlagen K2 und K3). Am 28.03.2024 fand ein weiteres Interview über die Geschehnisse ab dem 16.02.2022 zwischen dem Zeugen S. und Vertretern einer britischen Anwaltskanzlei statt (Anlage K39). Diese Anlage wurde dem Zeugen S. kurz vor der Beweisaufnahme am 20.10.2025 von einem Büro in Manila per Mail zugesandt. Am 18.10.2025 traf sich der Zeuge S. mit den Prozessbevollmächtigten der Klägerseite in einem Hotel in Stuttgart.
8 Die Klägerinnen behaupten im Wesentlichen , der Brand sei auf Deck 1- Laderaum 4- ausgebrochen. Das Feuer sei dort originär in einem von der Beklagten an Bord gebrachten Porsche „Taycan“, höchstwahrscheinlich an der Lithium Ionen Batterie eines solchen von der Beklagten an Bord gebrachten Porsche “Taycan“, entstanden. Der Brand habe sich von dem elektrischen PKW Porsche Taycan über die weiteren an Bord befindlichen Fahrzeuge ausgebreitet und habe schließlich zum Versinken des Schiffes geführt.
9 Das Schiff „MS FELICITY“ sei von xxx gechartert worden. Die Seekaskoversicherer, die Klägerinnen Ziff. 2 - 6 hätten nach dem Untergang der MS „FELICITY ACE“ die vereinbarte Taxe in Höhe von 960.000.000,00 Yen für den Verlust des Schiffes an die Klägerin zu 1) ausgezahlt. Die Versicherungsverhältnisse unterlägen japanischem Recht. Durch die Auszahlung der Versicherungsleistungen an die Klägerin zu 1) seien sämtliche Schadensersatzansprüche der Klägerin zu 1) anteilig auf die Mitversicherer übergegangen, welche mit den Klageanträgen Nr. 2 - 6 geltend gemacht werden. Das Schiff MS „FELICITY ACE“ habe zum Zeitpunkt des Verlustes einen Wert in Höhe von 23.700.000,00 USD gehabt (Anlage K4). Der Wert des Schiffes sei deutlich höher gewesen als der mit den Klägerinnen zu 2) bis 6) vereinbarte Versicherungswert von 960.000.000,00 Japanischen Yen. Daher sei ihr ein Schaden in Höhe von 15.860.144,00 USD entstanden. Ferner seien ihr Kosten in Höhe von 6.950.000,00 USD für den Bergungsversuch des Schiffes entstanden (Bl. 17 d.A.) sowie 191.241,28 USD für die Rückführung der Besatzung in ihre Heimatländer (Bl. 19 d.A.) (Klageantrag Ziffer 1).
10 Die Klägerinnen zu 2) bis 6) hätten als Seekaskoversicherer auf den Wert des Schiffes jeweils folgende Beträge an die Klägerin zu 1) gezahlt:
11 Die Klägerin zu 2) habe an die Klägerin zu 1) am 28.03.2022 einen Betrag in Höhe von 665.932.800,00 Japanische Yen gezahlt (Klageantrag Ziffer 2). Die Klägerin zu 3) habe an die Klägerin zu 1) am 26.05.2022 einen Betrag in Höhe von 43.200.000,00 Japanische Yen gezahlt (Klageantrag Ziffer 3). Die Klägerin zu 4) habe an die Klägerin zu 1) am 12.04.2022 einen Betrag in Höhe von 33.600.000,00 Japanische Yen gezahlt (Klageantrag Ziffer 4). Die Klägerin zu 5) habe an die Klägerin zu 1) am 28.03.2022 einen Betrag in Höhe von 159.859.200,00 Japanische Yen gezahlt (Klageantrag Ziffer 5). Die Klägerin zu 6) habe an die Klägerin zu 1) am 28.03.2022 einen Betrag in Höhe von 57.408.000,00 Japanische Yen gezahlt (Klageantrag Ziffer 6). Ferner sei der Klägerin zu 1) ein Schaden in Höhe von 152.104,83 EUR für die Absicherung des Schiffes durch die portugiesische Marine, sowie in Höhe von 70.878,34 EUR für die Begleitung der Havarie, entstanden (Klageantrag Ziffer 7). Für den Einsatz eines Flugzeugs zum Zwecke des Monitorings etwaiger Umweltschäden seien der Klägerin zu 1) Kosten in Höhe von 56.850,00 EUR sowie weiterer 1.965,18 EUR entstanden (Bl. 18 d.A.) (Klageantrag Ziffer 7). Des Weiteren seien der Klägerin zu 1) auch Kosten in Höhe von 76.494,30 Britischen Pfund für einen sog. „Special Casualty Representative“ entstanden, d.h. für einen neutralen Sachwalter, der die Kosten überwacht habe (vgl. Bl. 19 d.A.) (Klageantrag Ziffer 8).
12 Die Klägerinnen beantragen,
13 Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von USD 23.001.385,28 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung an die Klägerin zu 1) zu zahlen.
14 Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag von japanischen Yen 665.932.800,00 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung an die Klägerin zu 2) zu zahlen;
15 Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag von japanischen Yen 43.200.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung an die Klägerin zu 3) zu zahlen;
16 Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag von japanischen Yen 33.600.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung an die Klägerin zu 4) zu zahlen;
17 Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag von japanischen Yen 159.859.200,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung an die Klägerin zu 5) zu zahlen;
18 Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag von japanischen Yen 57.408.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung an die Klägerin zu 6) zu zahlen;
19 Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag von EUR 281.798,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung an die Klägerin zu 1) zu zahlen;
20 Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag von Britischen Pfund 76.494,30 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung an die Klägerin zu 1) zu zahlen;
21 Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) sämtliche durch das Sinken der "FELICITY ACE” entstandene Kosten für Gutachter, Experten und Anwälte zu ersetzen;
22 10. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin zu 1) von sämtlichen Ansprüchen von Ladungsinteressen freizuhalten, soweit diese sie für den Verlust von Ware aufgrund des Sinkens der "FELICITY ACE" in Anspruch nehmen sollten;
23 Die Beklagte beantragt,
24 die Klage abzuweisen.
25 Die Beklagte behauptet im Wesentlichen , die Fotos des Schiffes „FELICITY ACE“, die am 16.02.2022 gemacht wurden, legten eine Brandentstehung auf Deck 5 oder 4 nahe (Anlage B3). Es sei ebenfalls denkbar, dass das Verhalten eines der Besatzungsmitglieder den Brand ausgelöst habe. Jedenfalls sei ein Porsche Taycan nicht ursächlich für das Brandentstehen auf dem Schiff gewesen.
26 Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen S. in der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2025 (Bl. 318 ff. d.A.).
27 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2025 und vom 23.03.2026 (Bl. 318 ff., 455 d.A.) Bezug genommen.
A.
28 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
29 Die Klage ist zulässig, insbesondere liegt das für Klageantrag Ziffer 9 und 10 erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO vor.
30 Das Landgericht Stuttgart ist international, sachlich und örtlich zuständig. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 63 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 EuGVVO. Denn die Parteien streiten um deliktische Produzentenhaftungsansprüche und somit um Zivilrecht. Ferner hat die Beklagte ihren Sitz in Deutschland, mithin einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart ergibt sich aus den § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart ergibt sich aus §§ 12, 17 ZPO.
31 Die Klägerin Ziff. 1) hat hinsichtlich der Klageanträge Ziff. 9 und 10 das erforderliche Feststellungsinteresse. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass die Beklagten dieses ernstlich bestreiten und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteil vom 13.01.2010 - VII ZR 351/08 -, NJW 2010, 1877, 1878, Rn. 12, beck-online). Befindet sich der anspruchsbegründende Sachverhalt zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung, so ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig, auch wenn der Anspruch bereits teilweise beziffert werden könnte (BGH, Urteil vom 30.03.1983 - VIII ZR 3/82, NJW 1984, 1552, 1554; BGH, Urteil vom 19.04.2016 - VI ZR 506/14, NJW-RR 2016, 759; Zöller/Greger ZPO, 36. Auflage, § 256 Rn.14).
32 Die Klägerin zu 1) hat ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Klageanträge Ziff. 9 und 10. Die Klägerin zu 1) begehrt mit dem Antrag Ziff. 9 die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) sämtliche durch das Sinken der „FELICITY ACE“ entstandenen Kosten für Gutachter, Experten und Anwälte zu ersetzen. Dabei ist der Einwand der Beklagtenseite, dass bereits gewisse entstandene Kosten feststehen würden, zutreffend (Bl. 75 d.A.). Richtig ist, dass gewisse Kosten für Gutachter und Anwälte bereits entstanden sind und daher auch grundsätzlich bezifferbar sind. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Geschädigte in einem solchen Fall, wo ein Teil der entstandenen Kosten bereits feststeht, ein anderer Teil jedoch noch nicht, die Wahl hat, ob er eine kombinierte Leistungs- und Feststellungsklage erhebt oder nur eine Feststellungsklage (Zöller/Greger ZPO, 36. Auflage, § 256 ZPO, Rn. 14). Das Feststellungsinteresse der Klägerin zu 1) liegt daher vor, da sie ein rechtliches Interesse daran hat, die Ersatzpflicht für ggf. zukünftige Schäden feststellen zu lassen. Gleiches gilt für den Klageantrag Ziff. 10. Das Feststellungsinteresse der Klägerin zu 1) ergibt sich hier aus der Gefahr, dass sie ggf. noch von Dritten (Ladungsinteressenten) in Anspruch genommen werden kann.
II.
33 Die Klage ist unbegründet.
34 Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergibt sich vorliegend aus einer vorrangigen Parteivereinbarung gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a Rom II-VO. Danach können die Parteien eines - behaupteten - außervertraglichen Schuldverhältnisses das anwendbare Recht durch eine Vereinbarung nach Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses wählen. Dies ist auch während eines Gerichtsprozesses durch Bezugnahme beider Parteien auf das anwendbare Recht möglich (BGH, Urteil vom 9.6.2004, I ZR 266/00, NJW-RR 2004, 1482, 1484; MüKoBGB/Junker Rom II-VO, 9. Auflage, Art. 14 Rn. 41). Die Rom II-VO ist i.S.d. Art. 1 Rom II VO anwendbar, da die Klägerin 1) gegenüber der Beklagten deliktische Produzentenhaftungsansprüche geltend macht. Die Klägerinnen haben in ihrer Klageschrift ausdrücklich erklärt, dass auf den vorliegenden Sachverhalt das deutsche materielle Recht Anwendung finden soll (Bl. 21, 22 d.A.). Darüber hinaus hat die Klägerseite mit ihrer Klage maßgeblich Ausführungen zum deutschen Recht gemacht und hierdurch gezeigt, dass sie das deutsche Sachrecht für anwendbar hält. Mit der Klageerwiderung stellte die Beklagte ebenfalls ausdrücklich auf deutsches Sachrecht ab, sodass von einer Vereinbarung über das anwendbare Recht i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Rom II-VO ausgegangen werden kann. Ob sich darüber hinaus die Anwendbarkeit deutschen Rechts auch aus Art. 5 Abs.1, 2 Rom II-VO ergibt, kann aufgrund der Vereinbarung der Parteien dahinstehen.
35 Der Klägerin zu 1) steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 23.001.385,28 USD gemäß § 823 Abs. 1 BGB (Produzentenhaftung) zu. Grundsätzlich ist gemäß § 823 Abs. 1 BGB derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt. Bei der Produzentenhaftung ist die haftungsbegründende Handlung des Herstellers das Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produkts. Hinzukommen muss ferner ein Ursachenzusammenhang zwischen Produktfehler und Schaden (Grüneberg/Retzlaff BGB, 85. Auflage, § 823 Rn.171). Die Geschädigte, hier die Klägerin zu 1) muss nach dem allgemeinen Grundsatz das für sie Günstige darlegen und beweisen. Die Klägerin zu 1) und auch die übrigen Klägerinnen tragen daher die volle Darlegung- und Beweislast für das Vorliegen eines Produktfehlers im Zeitpunkt des Inverkehrbringens, die Rechtsgutsverletzung, die Kausalität zwischen Produktfehler und Rechtsgutsverletzung sowie dem Schaden (BGH, Urteil vom 26.11.1968, VI ZR 212/66, NJW 1969, 269, 274; Urteil vom 17.03.1981, VI ZR 191/79, NJW 1981, 1603, 1605; Urteil vom 07.06.1988, VI ZR 91/87, NJW 1988, 2611, 2613; Urteil vom 08.12.1992, VI ZR 24/92, NJW 1993, 528).
a)
36 Die Klägerseite trifft demnach die volle Darlegungs- und Beweislast, dass der Brand auf der MS „FELICITY ACE“ durch einen Produktfehler eines Porsche Taycan ausgelöst wurde. Dieser Beweis ist der Klägerseite nicht gelungen. Nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten ist. Maßgebend hierfür ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 17.02.1970 - III ZR 139/67 -, NJW 1970, 946, 948). Insbesondere ist ihr nicht der Beweis gelungen, dass ein Porsche Taycan Ursache des Brandes am 16.02.2022 auf dem Schiff der MS „FELICITY ACE“ gewesen ist. Das steht zur Überzeugung der Kammer nach Durchführung der Beweisaufnahme gemäß § 286 ZPO fest.
aa)
37 Zwar konnte der Zeuge S. in der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2025 bekunden, dass auf dem Deck 1 im Laderaum 4 vier Fahrzeuge des Herstellers Porsche gebrannt hätten (S. 6, 8 d. Protokolls), jedoch konnte er keine Angaben zum konkreten Modell der brennenden Fahrzeuge machen (S. 8 d. Protokolls).
38 Erst auf Vorhalt eines Gesprächs mit dem Ersten Offizier, Herrn Y., das nach dem Brandereignis im Hotel auf den Azoren stattgefunden hat und in dessen Verlauf dem Zeugen S. ein Foto eines Porsche Taycan gezeigt wurde (aus der Anlage K41 Rz. 89), konkretisierte der Zeuge S. seine Aussage. Er gab an, Herr Y. habe ihn gefragt, ob es sich um das betreffende Fahrzeug handele; daraufhin habe er erwidert, dies entspreche der Form, er wisse jedoch nicht, um welches Modell es sich gehandelt habe (S. 15 d. Protokolls).
39 Eine weitere Konkretisierung erfolgte sodann nach Vorhalt der Anlage K39 durch den Klägervertreter. Der Zeuge S. bekundete zunächst auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Klägerseite, ob der Inhalt der Anlage K39 richtig sei: Ja; Alles, was darin stehe, sei von ihm gekommen. Das sei seine Erzählung (S. 17 d. Protokolls). Mit Bezugnahme auf die Anlage K39 wurde auch gleichzeitig auf seine Aussage aus der Anlage K39 Bezug genommen, bei welcher der Zeuge bekundete: Die Autos, die gebrannt haben, seien Porsche Sportwagen gewesen (Anlage K39 Rz. 99).
bb)
40 Die Aussage des Zeugen S. ist jedoch unter verschiedenen Aspekten nicht glaubhaft.
41 Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass der Zeuge in der mündlichen Verhandlung eigene Wahrnehmungen betreffend des Schadenshergangs geschildert, erinnert und zutreffend wiedergegeben hat. Sie ist daher nicht davon überzeugt, dass der Zeuge Porsche Taycan auf Deck 1 im Laderaum 4 hat brennen sehen.
(1)
42 Maßgeblich ist zunächst, dass die zeitnah nach der Evakuierung gefertigte handschriftliche Aufzeichnung des Zeugen S. lediglich davon spricht, dass er ein einzelnes Fahrzeug habe brennen sehen (Anlage K155). Weder ein Hersteller noch ein konkretes Modell werden darin genannt. Diese ursprüngliche, unbeeinflusste Schilderung steht in einem deutlichen Kontrast zu den späteren, zunehmend konkretisierten Angaben des Zeugen S.. Bereits das äußere Erscheinungsbild verdeutlicht diesen Unterschied: Während sich die eigenhändige Erstaufzeichnung des Zeugen S. auf eine knappe, inhaltlich stark reduzierte Darstellung von lediglich etwa einer halben DIN-A4-Seite beschränkt, fallen die später angefertigten Memoranden deutlich ausführlicher und detailreicher aus. Die späteren Schilderungen enthalten mithin eine erhebliche inhaltliche Ausweitung gegenüber der ursprünglichen, zeitnahen handschriftlichen Aufzeichnung des Zeugen S..
(2)
43 Auffällig ist, dass eine Konkretisierung hinsichtlich des Herstellers und der Fahrzeugart durch den Zeugen S. erst zeitlich nach seiner eigenen handschriftlichen Aufzeichnung und im Zusammenhang mit externen Einflüssen, namentlich im Rahmen der Befragung durch Herrn Y. (a) sowie mehrerer Interviews mit Anwälten (b), erfolgt ist.
(a)
44 Zwar konkretisierte der Zeuge S. im Rahmen der Befragung durch Herrn Y. Hersteller und Modell des Fahrzeugs; die Gesamtumstände dieser Befragung begründen jedoch erhebliche Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der hierdurch gewonnenen „neuen“ Angaben durch den Zeugen S.. Dem Zeugen S. wurde zeitlich nach der eigenen handschriftlichen Aufzeichnung ein Bild eines Porsche Taycans (vgl. Anlage K41 Rz. 89) durch den Ersten Offizier, Herrn Y., gezeigt. Daraufhin bekundete der Zeuge S., dass er gegenüber dem Ersten Offizier Herrn Y. gesagt habe: „Ja, das ist die Form, ein solches Fahrzeug sei es gewesen“ (vgl. S. 15 d. Protokolls).
(aa)
45 Die Kammer ist davon überzeugt, dass dem Zeugen S. im Rahmen der Befragung durch Herrn Y. lediglich ein einziges Bild eines Porsche Taycan vorgelegt wurde. Der Zeuge S. bezog sich in seiner Aussage ausschließlich auf ein Bild eines Porsche Taycan (vgl. S. 15 d. Protokolls). Zwar führte Herr Y. in seinem Interview aus, dem Vollmatrosen S. Fotos von Fahrzeugen gezeigt zu haben, die er selbst an Bord angefertigt habe (vgl. Anlage K41 Rz. 88). Tatsächlich wird dort jedoch lediglich auf ein einziges Bild Bezug genommen, nämlich auf das eines Porsche Taycan (vgl. Anlage K41 Rz. 35); weitere von Herrn Y. gefertigte Fahrzeugbilder werden nicht erwähnt. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass dem Zeugen S. lediglich dieses eine Bild vorgelegt wurde.
bb)
46 Die konkrete Art der Bildvorlage war geeignet, suggestiv auf den Zeugen einzuwirken. Durch das Vorhalten eines einzigen Bildes eines Porsche Taycan wurde dem Zeugen S. kein neutrales, ergebnisoffenes Identifizierungsverfahren geboten, sondern lediglich ein einzelnes konkret vorgegebenes Fahrzeugbild präsentiert. Das Unterlassen einer Vorlage verschiedener Fahrzeugtypen nimmt dem Zeugen die Möglichkeit einer eigenständigen, unbeeinflussten Wiedererkennung und begünstigt stattdessen eine bloße Plausibilitätsbestätigung des vorgehaltenen Bildes, hier des Porsche Taycan. Durch die Präsentation eines einzelnen Fahrzeugs wird die Gefahr einer unbewussten Anpassung der Erinnerung an das gezeigte Bild erheblich verstärkt. Hinzu kommt, dass dem Zeugen S. durch die konkrete Auswahl des gezeigten Fahrzeugs Porsche Taycan implizit signalisiert wurde, welche Antwort erwartet oder zumindest für naheliegend gehalten wurde (Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellungen vor Gericht Rn. 203).
47 Nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO sind bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit einer Aussage insbesondere deren Entstehungsgeschichte (s.u.) sowie mögliche Beeinflussungsfaktoren zu berücksichtigen. Vorliegend besteht ein erhebliches Risiko, dass die nachträglich vermittelte Information – hier durch die Demonstration eines einzelnen Bildes eines Porsche Taycan – der eigenen Wahrnehmung des Zeugen S. hinzugefügt worden ist und in seinem Gedächtnis mit ihr verschmolzen ist; dadurch kann die ursprüngliche Erinnerung durch die Nachinformation deformiert werden, im Fall von nachträglichen Fehlinformationen verfälscht werden ( Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellungen vor Gericht Rn. 197, 367). Aufgrunddessen kann die Kammer nicht ausschließen, dass die Bekundungen des Zeugen S. nicht ausschließlich auf seinen eigenen Wahrnehmungen beruhen, sondern durch nachträgliche Informationen, nämlich durch die Vorlage eines Bildes eines Porsche Taycan, überformt worden sind.
(cc)
48 Die Kammer hat ferner nicht verkannt, dass Herr Y. in seinem Interview angegeben hat, der Zeuge S. habe auf seine Nachfrage, in welchem Fahrzeugtyp das Feuer ausgebrochen sei, geantwortet, dass es sich um einen Porsche gehandelt habe (vgl. Anlage K41 Rz. 87). Diese Angabe steht jedoch im Widerspruch zu der zuvor niedergelegten handschriftlichen Erklärung des Zeugen S. (Anlage K155). Denn wie bereits ausgeführt, hatte der Zeuge S. in seiner ersten handschriftlichen Aufzeichnung lediglich erklärt, ein Fahrzeug brennen gesehen zu haben. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Befragung durch Herrn Y. suggestiven Einfluss auf die Angaben des Zeugen S. genommen hat (s.o.).
49 Entsprechendes gilt für eine weitere Angabe des Herrn Y. in seinem Interview. Dort führte er aus, bei der Befragung des Zeugen S. durch Anwälte von F. anwesend gewesen zu sein. In diesem Zusammenhang habe der Zeuge S. erklärt, dass das Fahrzeug, das er zuerst habe brennen sehen, ein Porsche Taycan gewesen sei (Anlage K 41 Rz. 91). Zudem habe er angegeben, dass es sich hierbei nicht um einen Porsche Panamera gehandelt habe. Auch diese Angaben stehen im Widerspruch zu den eigenen Bekundungen des Zeugen S. in der mündlichen Verhandlung. Dort benannte er kein konkretes Fahrzeugmodell. Insbesondere bekundete er nicht, einen Porsche Taycan brennen gesehen zu haben (vgl. S. 8 d. Protokolls). Auch diese Umstände rechtfertigen daher keine abweichende Würdigung der Aussage des Zeugen S..
(b)
50 Des Weiteren erfolgten Konkretisierungen hinsichtlich des Herstellers und des Modells der brennenden Fahrzeuge im Rahmen von Vernehmungen durch amerikanische sowie britische Anwälte, die ebenfalls zeitlich nach der eigenen handschriftlichen Aufzeichnung des Zeugen S. stattgefunden haben (vgl. Anlagen K2, K3 und K39). In dem Memorandum (Anlage K2) wird von den amerikanischen Anwälten festgehalten, dass es sich laut dem Vollmatrosen S. bei den Fahrzeugen 1 - 4 um elektrische, viertürige Limousinen von Porsche gehandelt habe (S. 3 der Anlage K3). In dem weiteren Memorandum vom 20.02.2022 hielten die amerikanischen Anwälte fest, dass der Zeuge S. die brennenden Fahrzeuge als „flache, viertürige Sportwagen von Porsche“ identifiziert habe (S. 1 der Anlage K3). Gleiches gilt für das Interview vom 28.03.2024 zwischen britischen Anwälten und dem Zeugen S. (Anlage K39). Auch dort wurde festgehalten, dass der Zeuge S. im Interview bekundet habe, dass die Autos, die gebrannt haben, Porsche Sportwagen gewesen seien (S. 7 der Anlage K39).
(aa)
51 Diese Angaben sind jedoch nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen S. zu stützen; vielmehr begründen sie zusätzliche Zweifel. Zwar hat der Zeuge S. an den Interviews (Anlage K2, K3 und K39) teilgenommen und Angaben gemacht, jedoch liegt dem Gericht weder eine Audio- noch eine Videoaufzeichnung noch eine sonstige Protokollierung der Gespräche vor. Der Zeuge S. bekundetet, dass er nicht wisse, ob diese Konferenz aufgezeichnet worden sei (S. 18 d. Protokolls). Stattdessen existieren lediglich nachträglich gefertigte Memoranden, die auf Erinnerungen, Gedanken und Eindrücken der beteiligten Anwälte beruhen (vgl. Anlage K 2 und 3). Dadurch bleibt völlig offen, ob eine korrekte Erfassung der Angaben des Zeugen S. erfolgt ist.
(bb)
52 Hinzu kommt, dass dem Zeugen S. die Memoranden der Anlagen K 2 und 3 im Nachgang zu den Interviews nicht zur Durchsicht vorgelegt wurden. Denn auf Nachfrage, ob der Zeuge das Memorandum Anlage K2 auch gelesen und auf Richtigkeit kontrolliert habe, antwortete er: „Ich weiß nicht, was da drinsteht“ (S. 18 d. Protokolls). Auf Nachfrage, ob der Zeuge damals die Anlage K3 bekommen habe, antwortete er: „Nein“ (S. 18 d. Protokolls). Er hatte somit keine Möglichkeit, deren Inhalt zu überprüfen, zu korrigieren oder zu bestätigen. Auch unter diesem Gesichtspunkt fehlt es bereits an einer gesicherten Grundlage dafür, dass die dort wiedergegebenen Inhalte seine tatsächlichen Aussagen zutreffend und vollständig widerspiegeln.
(cc)
53 Entscheidend ist zudem, dass die Angaben in den Memoranden nicht auf einer objektiven Wortprotokollierung beruhen, sondern auf Erinnerungen und Eindrücken der beteiligten Anwälte. Weder Wortlaut noch konkreter Verlauf der Befragungen sind dokumentiert. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche Fragen dem Zeugen S. gestellt worden sind und in welcher Gesprächssituation die Angaben erfolgt sind. Ohne einen dokumentierten Gesprächsverlauf entzieht sich die Entstehung dieser Angaben jedoch jeder verlässlichen Kontrolle.
(dd)
54 Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass zwischen dem Brandausbruch auf dem Schiff und dem letzten Interview (Anlage K39) ein Zeitraum von zwei Jahren lag. Auch dies verstärkt die Gefahr rekonstruktiver Erinnerungen.
(ee)
55 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Befragungssituation für den Zeugen nicht frei von Belastungen war. Der Zeuge befand sich nach dem Brandausbruch in einer Ausnahmesituation, die bei lebensnaher Betrachtung mit Stress und psychischer Belastung einhergeht. Diese Situation wurde durch die häufigen, zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgenden Befragungen durch Anwälte weiter belastet. Eine solche Stresssituation kann die Fähigkeit zur präzisen Erinnerung und Wiedergabe von Wahrnehmungen beeinträchtigen und zugleich die Anfälligkeit für suggestive Einflüsse erhöhen (vgl. Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellungen vor Gericht Rn. 203, 303 ff.). Wird ein Zeuge in einer solchen Situation wiederholt (durch den Arbeitgeber veranlasst) befragt, besteht die zusätzliche Gefahr, dass er sich an impliziten Erwartungen orientiert oder Unsicherheiten durch nachträgliche Ergänzungen ausgleicht.
56 Dazu kommt, dass dem Zeugen S. bewusst gewesen ist, dass unter anderem auch seinem Arbeitgeber ein wirtschaftlich erheblicher Schaden entstanden ist. In einer solchen Situation liegt es nahe, dass der Zeuge S. sich bewusst oder unbewusst auch unter dem Eindruck arbeitsplatzbezogener Erwartungen bewegt hat. Angesichts der Schadenshöhe ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass hierbei auch die Sorge vor möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen eine Rolle gespielt hat. Jedenfalls befand sich der Zeuge S. nicht in einer rein neutralen Beobachterpostion, sondern in einem Spannungsverhältnis zwischen dem Aufklärungsinteresse unter anderem auch des Arbeitgebers und dem Interesse, negative Folgen für die eigene Person zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass die im Rahmen der anwaltlichen Befragungen erfolgten Konkretisierungen durch die besondere Befragungssituation mitgeprägt worden sind sowie dass externe Belastungs- und Erwartungsfaktoren die Erinnerungen und Wahrnehmungen des Zeugen mitbeeinflusst haben.
(3)
57 In der Gesamtschau ist die Entstehung der Aussage des Zeugen S. insgesamt problematisch. Die wesentlichen Konkretisierungen ergeben sich nicht aus einer stabilen, zeitnahen Erinnerung, sondern erst im weiteren Verlauf unter dem Einfluss externer Faktoren wie Bildvorhalt und nachgelagerter Befragungen. Damit ist ein erhöhtes Risiko der Erinnerungsüberformung verbunden, sodass eine unbewusste Verschmelzung von Wahrnehmung und nachträglichen Informationen nicht ausgeschlossen ist. Vor diesem Hintergrund kann eine suggestive Beeinflussung nicht ausgeschlossen werden, sodass die Kammer die erforderliche Überzeugung nach § 286 ZPO nicht zu gewinnen vermag.
cc)
58 Die Aussage ist auch deshalb nicht glaubhaft, weil der Zeuge widersprüchliche und unklare Angaben zu den Umständen auf Deck 1 im Laderaum 4 gemacht hat.
59 Auch vor diesem Hintergrund ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass der Zeuge S. dort brennende Fahrzeuge der Marke Porsche Taycan wahrgenommen hat.
(1)
60 Der Zeuge bekundete zunächst in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts, dass die Rauchentwicklung nicht sehr stark gewesen sei, weshalb er die Fahrzeuge habe brennen sehen können (S. 8 des Protokolls). Auf weitere Nachfrage zur Farbe des Rauchs erklärte er sodann, er könne nicht sagen, ob der Rauch schwarz gewesen sei, es sei jedoch viel Rauch vorhanden gewesen (S. 8 d. Protokolls). Ferner beschrieb er in seiner eigenen handschriftlichen Stellungnahme kurz nach der Evakuierung des Schiffes, dass er neben viel Rauch auch ein Fahrzeug hat brennen sehen (Anlage K 155). In seiner späteren Aussage gab er an, die Luft sei „voller Rauch“ gewesen (Anlage K39 Rz. 112). Diese uneinheitlichen Angaben zur Rauchentwicklung lassen bereits Zweifel daran aufkommen, ob für den Zeugen S. überhaupt eine hinreichend klare Sicht auf die Fahrzeuge bestand.
(2)
61 Hinzu treten weitere problematische Sichtverhältnisse auf Deck 1.
(a)
62 Sämtliche Fahrzeuge waren mit Schutzfolien umhüllt (S. 9 d. Protokolls). Zwar bekundete der Zeuge S., dass die vier brennenden Fahrzeuge nicht ganz eingehüllt gewesen seien, sondern lediglich an der Motorhaube und auf den Seiten, womit er die Türen und auch die Spiegel meinte (S. 9 d. Protokolls). Bereits hierin liegt eine erste Erschwernis für eine zuverlässige Wahrnehmung des Zeugen S..
(b)
63 Darüber hinaus muss der Umstand berücksichtigt werden, dass die Fahrzeuge auf den Decks sehr eng beieinander standen und somit keine freie Sicht auf die kompletten Fahrzeuge bestanden hat. Zwischen den einzelnen Fahrzeugreihen bestanden Abstände von 40 cm und zwischen den einzelnen Fahrzeugen in einer Reihe lagen nur ungefähr 10 cm Abstand (S. 15 d. Protokolls).
(c)
64 Außerdem befand sich der Zeuge S. zum Zeitpunkt als er die vier Fahrzeuge hat brennen sehen nicht in der unmittelbaren Nähe der brennenden Fahrzeuge. Vielmehr bestand eine gewisse Distanz zwischen ihm und den brennenden Fahrzeugen. Er bekundete, dass der Abstand ungefähr dem entspreche wie von ihm im Gerichtssaal bis zu der Wand hinter der Richterbank (S. 7 d. Protokolls), was ungefähr einer Entfernung von 7 m entspricht.
(d)
65 Im Ergebnis ist vor dem Hintergrund der Rauchentwicklung, der Tatsache, dass sämtliche Fahrzeuge mit zusätzlichen Schutzfolien umhüllt waren, dem engen Abstand zwischen den Fahrzeugen und der Distanz des Zeugen S. zum behaupteten Brandherd bereits zweifelhaft, was der Zeuge S. tatsächlich wahrnehmen konnte und ob eine sichere visuelle Identifikation einzelner Fahrzeugmerkmale überhaupt möglich war.
(3)
66 Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Zeuge zwar konkrete Angaben zum Hersteller der brennenden Fahrzeuge gemacht hat, zugleich jedoch keinerlei Erinnerung mehr daran haben will, welche Fahrzeuge, insbesondere welche Fahrzeughersteller sich im unmittelbaren Umfeld befanden (S. 9 des Protokolls). Denn auf Nachfrage, ob der Zeuge näher wisse, welche Fahrzeuge, um die brennenden herum gewesen seien, antwortete er: „Nein, mein Fokus war auch auf die brennenden Autos gerichtet“ (S. 9 des Protokolls). Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass der Zeuge S. und die Besatzungsmitglieder die Fahrzeuge jeden Tag kontrollieren und sie jeden Tag „ihre Runden drehen“ würden (vgl. S. 10 des Protokolls) nicht plausibel und nicht glaubhaft. Zum einen deshalb nicht, weil sich einerseits der Zeuge nach seinen Rundgängen gemerkt haben will, wo welche der 3.928 unsortiert abgestellten Fahrzeuge standen, zum anderen aber keine einzige Erinnerung haben will, welche anderen Fahrzeuge sich in unmittelbarer Nähe befunden haben. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass der Zeuge S. aufgrund der häufigen Kontrollen zumindest grob anzugeben weiß, welche anderen Fahrzeuge sich dort befanden.
(4)
67 Dazu kommt noch der weitere Umstand, dass sich auf demselben Deck ein dem Porsche Taycan optisch sehr ähnlich wirkendes Fahrzeug der Marke Audi (Audi F83 E-Tron Gt) befand und eine Verwechslung der sehr ähnlich aussehenden Fahrzeuge durch den Zeugen S. nicht ausgeschlossen werden kann. Beide Fahrzeuge weisen eine flache, breite und sportliche Form auf. Insbesondere die schmalen Scheinwerfer, die niedrige Frontpartie sowie die geschwungene Dachlinie verleihen beiden Modellen ein sehr ähnliches Erscheinungsbild. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Fahrzeuge auf dem Deck 1 im Laderaum 4 nicht nach Herstellern geordnet abgestellt waren, was die Gefahr einer Verwechslung zusätzlich erhöht. Zudem konnte sich der Zeuge S. nicht mehr daran erinnern, welche weiteren Fahrzeugtypen auf dem Deck 1 im Laderaum 4 befanden (vgl. S. 9 des Protokolls). Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände kann eine Verwechslung der Fahrzeuge durch den Zeugen S. daher nicht ausgeschlossen werden.
(5)
68 Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmungssituation für den Zeugen S. insgesamt durch erheblichen Stress geprägt war, in der das primäre Selbstschutzinteresse des Zeugen gegenüber einer detaillierten Objektidentifikation im Vordergrund stand. Auch dies spricht gegen eine zuverlässige differenzierte Wahrnehmung einzelner Fahrzeughersteller.
dd)
69 Vor dem Hintergrund dieser verschiedenen Umstände ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass die Bekundungen des Zeugen S. in der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2025 auf seinen eigenen Wahrnehmungen beruhen und der objektiven Wahrheit entsprechen.
70 Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Zinsen gemäß §§ 291, 288 BGB.
71 Der Klägerin 1) steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 23.001.385,28 USD gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 488 Abs. 2 HGB zu.
72 Gemäß § 488 Abs. 2 HGB kann der Verfrachter von dem Dritten Ersatz seines Schadens verlangen, wenn der in § 482 Abs. 2 HGB genannte Dritte es unterlässt, den Verfrachter über die Gefährlichkeit des Gutes zu unterrichten und es dadurch zu einem Schaden kommt. Unabhängig davon, ob die Beklagte hier als Dritte gemäß §§ 488 Abs. 2 i.V.m. § 482 Abs. 2 HGB gesehen werden kann, scheitert der Anspruch gemäß §§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 488 Abs. 2 HGB schon an der mangelnden Kausalität. Denn für diesen Anspruch müsste feststehen und von der Klägerseite bewiesen worden sein, dass der eingetretene Schaden kausal auf das gefährliche Gut und die fehlende Information zurückzuführen ist. Es ist jedoch bereits nicht bewiesen, dass ein Porsche Taycan für die Brandentstehung kausal war, sodass auch kein Beweis erbracht worden ist, dass das gefährliche Gut ein Porsche Taycan gewesen ist. Aus diesem Grund kann es auch dahinstehen, ob es sich bei § 488 Abs. 2 HGB um ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB handelt. Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Zinsen gemäß §§ 291, 288 BGB.
73 Der Klägerin Ziff. 2) steht kein Anspruch auf Zahlung von 665.932.800,00 Japanischen Yen gegenüber der Beklagten zu.
74 Der Klägerin zu 2) steht weder ein Anspruch aus den §§ 823 Abs. 1, 398 BGB noch aus § 823 Abs. 2, 488 Abs. 2 HGB, 398 BGB zu (Klageantrag Ziffer 2). Denn selbst wenn man als wahr unterstellt, dass sämtliche Schadensersatzansprüche der Klägerin zu 1) in Höhe der durch die Klägerin zu 2) als Mitversicherer gezahlten Versicherungsleistungen anteilig auf diese übergegangen ist, scheitern die beiden Anspruchsgrundlagen aus den oben genannten Gründen (s.o.). Das Gleiche gilt für die Klageanträge Ziffer 3- 6. Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Zinsen gemäß §§ 291, 288 BGB.
75 Der Klägerin zu 1) steht weder ein Anspruch auf Zahlung von 281.798,35 EUR (Klageantrag Ziffer 7) noch auf Zahlung von 76.494,30 Britischen Pfund (Klageantrag Ziffer 8) gegen die Beklagte zu.
76 Ein Anspruch ergibt sich hier auch nicht aus den §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 i.V.m. § 488 Abs. 2 HGB aus den oben genannten Gründen. Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Zinsen gemäß §§ 291, 288 BGB. Gleiches gilt für die Klageanträge Ziffer 9 und 10.
C.
77 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2.
D.
78 Der Streitwert bemisst sich nach den §§ 39 Abs. 1, 40, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG in Verbindung mit den §§ 3, 5 ZPO. Für Klageantrag Ziff. 1 wird dieser auf 21.455.991,00 € festgesetzt, für die Klageanträge Ziff. 2 bis 6 auf 6.794.390,00 €, für den Klageantrag Ziff. 7 auf 281.798,35 und mit dem Klageantrag Ziff. 8 auf 85.789,10 €. Für die Klageanträge Ziff. 9 und 10 werden jeweils 500.000,00 € festgesetzt.
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