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7 O 93/26•LG Stuttgart 7. Zivilkammer, 2026-06-26, 7 O 93/26
7 O 93/26Tribunal cantonal26 juin 2026
1. Einer Entscheidung in Anwendung der sich aus § 91a ZPO ergebenden Grundsätze steht zumindest in Fällen, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz im Zeitpunkt der Abgabe der Erledigungserklärungen bereits beim Gericht eingegangen und damit Anhängigkeit der Streitsache gegeben ist, der Wortlaut des § 91a ZPO nicht entgegen. 2. Überdies liegt, wenn die Klage nicht förmlich zugestellt worden ist, die Parteien aber übereinstimmend die Erledigung erklären (etwa weil der Beklagte von der Anhängigkeit der Klage auf andere Weise als durch Klagezustellung erfahren hat) in der Zustimmungserklärung des Beklagten gemäß § 91a ZPO zugleich ein Verzicht auf die förmliche Klagezustellung mit heilender Wirkung, § 295 ZPO (Anschluss an OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. September 2023 - 26 Sch 10/23 -, juris, Rn. 14; OLG München, Beschluss vom 7. Juli 2017 - 13 W 941/17 -, juris, Rn. 13; OLG Köln, Beschluss vom 9. März 2000 - 7 W 3/00 -, juris, Rn. 2). 3. Ein anhängiger Erkenntnisprozess über die Reichweite oder wirtschaftliche Einordnung eines Vergleichs beseitigt weder den titulierten Zahlungsanspruch noch dessen Vollstreckbarkeit.
Entscheidungsdatum: 2026-06-26
Aktenzeichen: 7 O 93/26
ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2026:0626.7O93.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 3 ZPO, § 91a ZPO, § 295 ZPO, § 767 ZPO, § 794 ZPO
Einer Entscheidung in Anwendung der sich aus § 91a ZPO ergebenden Grundsätze steht zumindest in Fällen, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz im Zeitpunkt der Abgabe der Erledigungserklärungen bereits beim Gericht eingegangen und damit Anhängigkeit der Streitsache gegeben ist, der Wortlaut des § 91a ZPO nicht entgegen.
Überdies liegt, wenn die Klage nicht förmlich zugestellt worden ist, die Parteien aber übereinstimmend die Erledigung erklären (etwa weil der Beklagte von der Anhängigkeit der Klage auf andere Weise als durch Klagezustellung erfahren hat) in der Zustimmungserklärung des Beklagten gemäß § 91a ZPO zugleich ein Verzicht auf die förmliche Klagezustellung mit heilender Wirkung, § 295 ZPO (Anschluss an OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. September 2023 - 26 Sch 10/23 -, juris, Rn. 14; OLG München, Beschluss vom 7. Juli 2017 - 13 W 941/17 -, juris, Rn. 13; OLG Köln, Beschluss vom 9. März 2000 - 7 W 3/00 -, juris, Rn. 2).
Ein anhängiger Erkenntnisprozess über die Reichweite oder wirtschaftliche Einordnung eines Vergleichs beseitigt weder den titulierten Zahlungsanspruch noch dessen Vollstreckbarkeit.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert wird auf 103.000,00 € festgesetzt.
1 1. Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 23.06.2026 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 24.06.2026 den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen nur noch über die Kosten zu entscheiden.
2 2. Dem steht nicht entgegen, dass eine förmliche Zustellung der Klage bislang nicht erfolgt ist. Die Beklagte hat nach dem gerichtlichen Hinweis vom 24.06.2026 ausdrücklich ebenfalls die Erledigung erklärt und eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO beantragt. Darin liegt jedenfalls ein Verzicht auf die förmliche Zustellung (§ 295 ZPO), sodass das Gericht über die Kosten nach § 91a ZPO entscheiden kann.
3 Zwar ist grundsätzlich die erst durch die Zustellung der Antragsschrift bewirkte Rechtshängigkeit und dadurch erfolgte Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses Voraussetzung für die Wirksamkeit der Erledigungserklärungen als Prozesshandlung (vgl. Flockenhaus, in: Musielak/Voit, 23. Aufl. 2026, ZPO, § 91a Rn. 15 m.w.N.). Einer Entscheidung in Anwendung der sich aus § 91a ZPO ergebenden Grundsätze steht aber zumindest in Fällen, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz im Zeitpunkt der Abgabe der Erledigungserklärungen bereits beim Gericht eingegangen und damit Anhängigkeit der Streitsache gegeben ist, der Wortlaut des § 91a ZPO nicht entgegen. Vielmehr sprechen Sinn und Zweck des § 91a ZPO für eine weniger enge Auslegung, da durch diese Bestimmung eine Vereinfachung der Prozesserledigung angestrebt wird, wenn nach Erledigung der Hauptsache nur noch über die Kosten gestritten wird. Ein vernünftiger Grund, warum es für die Frage, ob das Gericht von dieser Vereinfachung Gebrauch machen kann oder nicht, darauf ankommen soll, ob die Erledigung vor oder nach der Zustellung der Klage, deren Zeitpunkt zu bestimmen weitgehend in der Hand des Gerichts liegt, erfolgt ist, ist nicht ersichtlich (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 14. Juli 1956 - III ZR 29/55 -, juris).
4 Überdies liegt, wenn die Klage nicht förmlich zugestellt worden ist, die Parteien aber übereinstimmend die Erledigung erklären (etwa weil der Beklagte von der Anhängigkeit der Klage auf andere Weise als durch Klagezustellung erfahren hat) in der Zustimmungserklärung des Beklagten gemäß § 91a ZPO zugleich ein Verzicht auf die förmliche Klagezustellung mit heilender Wirkung, § 295 ZPO (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. September 2023 - 26 Sch 10/23 -, juris, Rn. 14; OLG München, Beschluss vom 7. Juli 2017 - 13 W 941/17 -, juris, Rn. 13; OLG Köln, Beschluss vom 9. März 2000 - 7 W 3/00 -, juris, Rn. 2).
5 3. Die Kosten waren dem Kläger aufzuerlegen, weil er ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre.
6 Der Kläger hat sich mit seiner Titelgegenklage analog § 767 Abs. 1 ZPO gegen eine von der Beklagten veranlasste Vorpfändung nach § 845 ZPO gewandt und geltend gemacht, die Beklagte verfüge nicht über einen vollstreckbaren Titel beziehungsweise dürfe jedenfalls nicht in sein sonstiges Vermögen vollstrecken. Vielmehr sei ein am 06.06.2024 geschlossener Prozessvergleich dahin auszulegen, dass die titulierte Forderung ausschließlich aus dem Versteigerungserlös beziehungsweise aus Nachlasskonten erfüllt werden dürfe und deshalb eine persönliche Zwangsvollstreckung in sein Girokonto unzulässig sei. Diese Einwände hätten nach summarischer Prüfung keinen Erfolg gehabt.
7 a) Die Beklagte betrieb die Vollstreckung nicht aus dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31.03.2026 im Verfahren 7 O 161/25, sondern aus dem vor dem Landgericht Stuttgart am 06.06.2024 geschlossenen Prozessvergleich im Verfahren 6 O 76/18. Dieser Prozessvergleich stellt einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dar. Der Einwand des Klägers, im Zeitpunkt der Vorpfändung habe es noch keinen vollstreckbaren Titel gegeben, greift daher nicht durch.
8 b) Auch eine Vollstreckungsbeschränkung auf den Versteigerungserlös oder auf Nachlasskonten ergibt sich aus dem Vergleich nicht. Der Vergleich enthält zwar Regelungen dazu, aus welchen Vermögenswerten die titulierte Forderung zunächst bedient werden sollte und bis wann der titulierte Betrag gestundet war. Eine Beschränkung der persönlichen Haftung des Klägers oder ein Ausschluss der Vollstreckung in dessen sonstiges Vermögen lässt sich daraus jedoch nicht entnehmen. Im Gegenteil endete die vereinbarte Stundung spätestens mit dem 08.12.2025. Der danach noch offene Betrag war ab dem 09.12.2025 zu verzinsen. Die im März 2026 veranlasste Vorpfändung erfolgte damit nach dem spätesten Ende der Stundung.
9 c) Der Umstand, dass zwischen den Parteien im Verfahren 7 O 161/25 Streit über die Auslegung des Vergleichs und die weitere Nachlassauseinandersetzung bestand, hinderte die Vollstreckbarkeit des Prozessvergleichs nicht. Ein anhängiger Erkenntnisprozess über die Reichweite oder wirtschaftliche Einordnung eines Vergleichs beseitigt weder den titulierten Zahlungsanspruch noch dessen Vollstreckbarkeit. Soweit der Kläger eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erstrebte, setzte auch dies tragfähige Einwendungen gegen den titulierten Anspruch voraus. Daran fehlte es.
10 d) Die nachträgliche Aufhebung der Vorpfändung führt zu keiner abweichenden Kostenentscheidung. Sie hat zwar das Rechtsschutzbedürfnis für den gegen die konkrete Vollstreckungsmaßnahme gerichteten Antrag entfallen lassen. Daraus folgt aber nicht, dass die Vorpfändung ursprünglich unberechtigt war oder dass die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hätte.
11 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1 GKG.
12 a) Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der begehrten Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung. Bei einer Vollstreckungsabwehrklage beziehungsweise einer Titelgegenklage in entsprechender Anwendung des § 767 ZPO bestimmt sich der Streitwert grundsätzlich nach dem Wert der Vollstreckung, gegen die sich der Kläger wendet, höchstens jedoch nach dem Wert des titulierten Anspruchs, § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Januar 2018 - 12 W 37/17 -, juris, Rn. 7; Karsten Schmidt/Brinkmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 767 Rn. 104).
13 b) Vorliegend richtete sich die angegriffene Vorpfändung gemäß § 845 ZPO auf die Sicherung einer Forderung in Höhe von mindestens 103.000,00 €. Da der Kläger die Vollstreckungsmaßnahme insgesamt angreift und nicht lediglich einen Teilbetrag zur Überprüfung stellt, entspricht dieser Betrag seinem wirtschaftlichen Interesse an der Klage und ist daher als Streitwert festzusetzen. Die nach Rechtshängigkeit eingetretene Erledigung der Hauptsache lässt den für die Streitwertbemessung maßgeblichen Wert des ursprünglichen Streitgegenstands unberührt (§ 40 GKG).
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