Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 15. Kammer, 2025-12-12, 15 Sa 47/24

15 Sa 47/24Tribunal du travail / Chamber 1512 déc. 2025

Regest

1. Die Tätigkeit eines Studierenden auf der Basis eines Dualen Studien- und Ausbildungsvertrags kann keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn begründen, wenn sie verpflichtend aufgrund einer hochschulrechtlichen Bestimmung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) geleistet wurde. Zu den hochschulrechtlichen Bestimmungen in diesem Sinne kann auch ein Kooperationsvertrag zwischen einer Hochschule und einem Unternehmen gehören. 2. Solange die Dauer der betrieblichen Tätigkeit eines Studierenden auf der Basis eines Dualen Studien- und Ausbildungsvertrags im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG den einschlägigen hochschulrechtlichen Bestimmungen entspricht, handelt es sich um eine "begrenzte Dauer" im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG. Die in anderen Fällen des § 22 MiLoG vorgesehenen zeitlichen Höchstgrenzen sind auf den Fall des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG nicht übertragbar. 3. Nur, wenn die Zeiten der betrieblichen Tätigkeit eines Studierenden auf der Basis eines Dualen Studien- und Ausbildungsvertrags im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG (Ausbildungszeiten) tatsächlich entsprechend den gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG zu beachtenden hochschulrechtlichen Bestimmungen durchgeführt wurden, ist der Anspruch auf den Mindestlohn ausgeschlossen. Die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung trägt grundsätzlich der ausbildende Arbeitgeber. Sehen allerdings die einschlägigen hochschulrechtlichen Bestimmungen vor, dass die Hochschule darüber entscheidet, ob der erforderliche Wissenstransfer vom ausbildenden Arbeitgeber zum Dual Studierenden stattgefunden hat, und liegt für einen Dual Studierenden hierzu für einen bestimmten Zeitraum (beispielsweise ein Semester) eine positive Entscheidung der Hochschule vor, trägt der Dual Studierende die Darlegungslast dafür, dass diese Beurteilung der Hochschule fehlerhaft war. Ob er in diesem Fall auch die Beweislast trägt, kann hier offenbleiben.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 15. Kammer — 15 Sa 47/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-12-12

Aktenzeichen: 15 Sa 47/24

ECLI: ECLI:DE:LAGBW:2025:1212.15SA47.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 615 BGB, § 3 Abs 1 S 1 EntgFG, § 4 EntgFG, § 70 HRG, § 72ff HSchulG NW ... mehr

Leitsatz

  1. Die Tätigkeit eines Studierenden auf der Basis eines Dualen Studien- und Ausbildungsvertrags kann keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn begründen, wenn sie verpflichtend aufgrund einer hochschulrechtlichen Bestimmung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) geleistet wurde. Zu den hochschulrechtlichen Bestimmungen in diesem Sinne kann auch ein Kooperationsvertrag zwischen einer Hochschule und einem Unternehmen gehören.

  2. Solange die Dauer der betrieblichen Tätigkeit eines Studierenden auf der Basis eines Dualen Studien- und Ausbildungsvertrags im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG den einschlägigen hochschulrechtlichen Bestimmungen entspricht, handelt es sich um eine "begrenzte Dauer" im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG. Die in anderen Fällen des § 22 MiLoG vorgesehenen zeitlichen Höchstgrenzen sind auf den Fall des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG nicht übertragbar.

  3. Nur, wenn die Zeiten der betrieblichen Tätigkeit eines Studierenden auf der Basis eines Dualen Studien- und Ausbildungsvertrags im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG (Ausbildungszeiten) tatsächlich entsprechend den gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG zu beachtenden hochschulrechtlichen Bestimmungen durchgeführt wurden, ist der Anspruch auf den Mindestlohn ausgeschlossen. Die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung trägt grundsätzlich der ausbildende Arbeitgeber. Sehen allerdings die einschlägigen hochschulrechtlichen Bestimmungen vor, dass die Hochschule darüber entscheidet, ob der erforderliche Wissenstransfer vom ausbildenden Arbeitgeber zum Dual Studierenden stattgefunden hat, und liegt für einen Dual Studierenden hierzu für einen bestimmten Zeitraum (beispielsweise ein Semester) eine positive Entscheidung der Hochschule vor, trägt der Dual Studierende die Darlegungslast dafür, dass diese Beurteilung der Hochschule fehlerhaft war. Ob er in diesem Fall auch die Beweislast trägt, kann hier offenbleiben.

Orientierungssatz

(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZR 76/26)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Stuttgart, 29. August 2024, 17 Ca 1875/24, Urteil anhängig BAG, kein Datum verfügbar, 9 AZR 76/26

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 29.08.2024 - 17 Ca 1875/24 -, soweit die Klage teilweise abgewiesen wurde, teilweise abgeändert.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 5.887,00 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2024 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Von den erstinstanzlichen Kosten trägt die Klägerin 44%, die Beklagte trägt 56%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 49%, die Beklagte trägt 51%.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin, die im streitgegenständlichen Zeitraum Studentin der privaten Hochschule "I. f. M. G." (künftig: Hochschule) war. Diese Hochschule ist vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen als staatlich anerkannte Hochschule zugelassen. Die Klägerin hatte mit der Beklagten einen "Dualen Studien- und Ausbildungsvertrag" abgeschlossen und war bei der Beklagten in einer im Einzelnen streitigen Art und Weise tätig. Mit der Berufung verfolgt sie für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 15.10.2023 (12,5 Monate) einen Anspruch auf Vergütung in Höhe der Differenz zwischen den von der Beklagten geleisteten Zahlungen und dem Mindestlohn, der in diesem Zeitraum 12,00 € brutto pro Stunde betrug.

2 Die Beklagte betreibt als Einzelinhaberin ein Fitnessstudio. Die Klägerin war bei ihr zunächst vom 08.03.2022 bis zum 30.09.2022 als Aushilfe beschäftigt gewesen. Anschließend war die Klägerin ab dem 01.10.2022 bis zum 31.10.2023 Studentin der oben genannten privaten Hochschule. Deren Studiengänge werden überwiegend online abgehalten und nur durch seltene Präsenzveranstaltungen ergänzt. Für die Zeit ab dem 01.10.2022 schlossen die Parteien unter dem 11.08.2022 den "Dualen Studien- und Ausbildungsvertrag zum Bachelor of Arts "Fitnesswissenschaft und Fitnessökonomie" (S.)" (Anlage K1, Bl. 8-11 ArbG-Akte, künftig: DSAV).

3 Im DSAV, auf den vollumfänglich verwiesen wird, ist insbesondere Folgendes geregelt:

4 " […]

5 Präambel .

6 Die Firma K., nachfolgend Ausbildungsstätte genannt, vermittelt im Rahmen eines dualen 7-semestrigen Studiums in Kooperation mit der I. f. M. die Fähigkeit zu einer selbstständigen Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Berufspraxis. Durch theoretische Einheiten (Studienheft, Online-Vorlesungen, Online-Tutorien und Selbststudium) und praxisorientierte Seminare wird dem/der Studierenden ein umfangreiches Fachwissen vermittelt. Die Ausbildungsstätte schließt einen Kooperationsvertrag mit der I. f. M. Gegenstand dieses Vertrags ist der Teil der Ausbildung, welcher nach dem Modulhandbuch des Studiengangs den Ausbildungsstätten obliegt.

§ 1 .

7 1. Die Ausbildungsstätte erklärt sich bereit, den/die Studierende/-n ab dem […] 01. Oktober 2022 für eine Dauer von 7 Semestern auszubilden.

8 […]

§ 3 .

9 1. Die Präsenzphasen der I. f: M. werden im Großraum S. durchgeführt.

10 2. Die betrieblichen Ausbildungsphasen werden im K.-Studio durchgeführt.

11 3. Die Ausbildungsphasen werden entsprechend der Rahmenvorgaben (Modulhandbuch bzw. Praxisberichte) der I. f. M. absolviert und sind dem/der Studierenden durch die Ausbildungsstätte rechtzeitig mitzuteilen. Für die gesamte Dauer des Studiums wird ein individueller Studien- und Ausbildungsplan erstellt. Die Verknüpfung von Studien- und Ausbildungsphasen wird durch das Modulhandbuch des Studiengangs und durch die Studien- und Prüfungsordnung sichergestellt.

§ 4 .

12 1. Die Ausbildungsstätte verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die Feststellung der Eignung der Ausbildungsstätte durch die Hochschule und Überwachung der Eignung durch die für die Qualitätssicherung zuständigen Gremien und Personen ermöglicht wird. Weiterhin ist vonseiten der Ausbildungsstätte Sorge zu tragen, dass die hierfür notwendigen Auskünfte erteilt und Unterlagen vorgelegt werden sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätten gestattet wird.

13 2. Des Weiteren verpflichtet sich die Ausbildungsstätte, dafür zu sorgen, dass der/dem Studierenden die Kenntnisse, Fertigkeiten und beruflichen Erfahrungen vermittelt werden, die zum Erreichen der Qualifikationsziele nach dem Modulhandbuch des Studiengangs erforderlich sind.

14 3. Die Ausbildungsstätte verpflichtet sich, die praktische Ausbildung in Anlehnung an das Modulhandbuch bzw. die Praxisberichte so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann.

15 4. Die Ausbildungsstätte verpflichtet sich, der/dem Studierenden ausreichend Zeit für das Selbststudium gemäß dem Modulhandbuch zu gewähren.

16 5. Die Ausbildungsstätte verpflichtet sich, den/die Studierende/-n zu den Prüfungs- und Seminarterminen freizustellen. Als Prüfungsstandort kann H., D., B., M., S., F. a. M. und W. a. R. gewählt werden. Die Seminare finden grundsätzlich im Großraum M. statt.

17 6. Die Ausbildungsstätte verpflichtet sich, den/die Studierende/-n dem Modulhandbuch entsprechend praxisnah und kundenorientiert auszubilden. Während der einzelnen Semester durchläuft der/die Studierende verschiedene Abteilungen der Ausbildungsstätte.

18 7. Die Ausbildungsstätte verpflichtet sich, der/dem Studierenden die Erstellung der Praxisberichte zu ermöglichen.

19 […]

§ 6 .

20 Die monatliche Vergütung des/der Studierenden beträgt:

21 1. Studienjahr: 750 Euro

22 2. Studienjahr: 850 Euro

23 3. Studienjahr: 950 Euro

24 4. Studienjahr: 1050 Euro

25 Dem/der Studierenden wird die Vergütung auch gezahlt bis zu der Dauer von 6 Wochen, wenn er/sie

26 1. sich für die Ausbildung bereithält, diese aber ausfällt

27 2. infolge unverschuldeter Krankheit nicht an der Ausbildung teilnehmen kann

28 3. aus einem sonstigen, in seiner/ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine/ihre Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis zu erfüllen.

§ 7 .

29 1. Der/die Studierende hat sich zu bemühen, die Kenntnisse, Fertigkeiten und beruflichen Erfahrungen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen.

30 2. Er/sie hat die Pflicht, die ihm/ihr im Rahmen seiner/ihrer Ausbildung von dem/der Ausbilder/-in übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen.

31 3. […]

32 4. Der/die Studierende verpflichtet sich, den von der I. f. M. zur Verfügung gestellten Praxisbericht in modularer Art sorgfältig und ordnungsgemäß (für jede dem Modul entsprechende Abteilung) zu führen. Der Praxisbericht ist von der Ausbildungsstätte und dem/der Studierenden zu unterschreiben und der Hochschule vorzulegen, welche zudem durch den Hochschulbetreuer eine abschließende Prüfung sicherstellt.

§ 8 .

33 Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit in der Ausbildungsstätte beträgt 35 Stunden. Über die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Stunden werden vergütet oder durch entsprechende Freizeit ausgeglichen. Dies gilt nur, soweit sie von der Ausbildungsstätte veranlasst wurden.

34 […]

§ 12 .

35 1. Innerhalb der Ausbildungszeit wird der/die Studierende von einem Mitarbeiter bzw. einer Mitarbeiterin (Ausbildungsbeauftragter/-r) betreut. Der/die Mitarbeiter/-in unterstützt den/die Studierende/-n auch bei auftretenden Frage- und Problemstellungen aus dem Studienbereich. Ebenso steht der/die Ausbildungsbeauftragte des Betriebs der I. f. M. als Ansprechpartner zur Verfügung.

36 2. […]"

37 Wie in der Präambel des DSAV in den Sätzen 3 und 4 vorgesehen ist, schloss die Beklagte mit der Hochschule einen Kooperationsvertrag. Dieser trägt ebenfalls das Datum 11.08.2022 (Anlage B5, Bl. 56-60 LAG-Akte, künftig: KooperationsV).

38 Die Präambel und der § 1 des KooperationsV entsprechen der Präambel und dem § 1 des DSAV. § 2 KooperationsV entspricht § 3 DSAV. § 3 KooperationsV entspricht § 4 DSAV. § 4 KooperationsV entspricht § 5 Sätze 1-3 DSAV. § 5 Abs. 1 KooperationsV entspricht fast wortgleich § 12 Nr. 1 DSAV. In § 8 KooperationsV verpflichtet sich die Beklagte, der Hochschule monatlich eine Fortbildungsgebühr i.H.v. 329,00 € pro Studierendem zu zahlen.

39 Zu dem KooperationsV existiert eine Anlage, die ausschließlich von der Klägerin unterschrieben ist und die den Datenschutz betrifft (Seite 5 der Anlage B5, Bl. 60 LAG-Akte).

40 Für die Hochschule galten im hier interessierenden Zeitraum die Immatrikulations- und Zulassungsordnung für zehn bestimmte Studiengänge, darunter der hier interessierende Studiengang "Fitnesswissenschaft und Fitnessökonomie (Bachelor of Arts)" vom 16.10.2019 (Anlage K7, Bl. 130-146 ArbG-Akte), sowie die Prüfungsordnung für zwölf namentlich aufgeführte Studiengänge, darunter der hier interessierende Studiengang "Fitnesswissenschaft und Fitnessökonomie (Bachelor of Arts)" vom 24.04.2023 (Anlage B6, Bl. 276-306 LAG-Akte).

41 Die genannte Immatrikulations- und Zulassungsordnung (künftig: IZO) enthält unter anderem folgende Regelungen:

42 (Auszug aus der IZO)

43 " § 2 Studienvoraussetzungen

44 […]

45 (7) Ferner wird der Nachweis einer für den gewählten Studiengang einschlägigen Berufstätigkeit oder eines entsprechenden Praktikums (oder mehrerer einzelner Praktika) von insgesamt mindestens drei Monaten Dauer vorausgesetzt. Das Studium kann auch aufgenommen werden, sofern die/der Studieninteressierte erklärt, den Nachweis nach Satz 1 bis zum Anfang des dritten Fachsemesters vorzulegen. Ausgenommen von der Nachweispflicht einer für den Studiengang einschlägigen Berufstätigkeit oder eines entsprechenden Praktikums sind die Studienbewerber für die dualen Bachelorstudiengänge, da der Erwerb einschlägiger Praxiserfahrung fester Bestandteil dieser Studiengänge ist.

46 […]

47 § 3 Frist und Form der Anträge auf Immatrikulation

48 […]

49 (3) Mit dem Antrag sind vorzulegen:

50 […]

51 8. sowie nur bei den dualen Bachelorstudiengängen der von der Ausbildungsstätte und der Bewerberin/ dem Bewerber unterzeichnete Qualifizierungsvertrag. Dieser Qualifizierungsvertrag muss mit einem branchenspezifischen Unternehmen abgeschlossen werden, welches wesentliche Bezüge zur angestrebten Qualifizierung aufweist.

52 […]

53 § 7 Exmatrikulation

54 […]

55 (2) Die Exmatrikulation erfolgt, wenn die/der Studierende

56 […]

57 8. länger als drei Monate keinen Qualifizierungsvertrag mit einer geeigneten Ausbildungsstätte mehr hat, aber einen dualen Bachelorstudiengang absolviert. Die/Der Studierende hat bei einer Kündigung/Auflösung des Qualifizierungsvertrages maximal drei Monate Zeit, eine neue Ausbildungsstätte zu finden. Die I. unterstützt die Suche mit ihrem umfangreichen Kooperationspartnernetzwerk in den einzelnen Branchen. Falls kein neuer Qualifizierungsvertrag zustande kommen sollte, hat der Studierende zudem die Möglichkeit, unter Anrechnung von bereits absolvierten Modulen, in eine Vollzeit- oder Teilzeitvariante eines anderen Bachelorstudienganges der I. zu wechseln."

58 Die PO enthält, soweit hier von Interesse, die folgenden Regelungen:

59 (Auszug aus der PO)

60 "[…]

61 § 3 Studienvoraussetzungen

62 […]

63 (7) [Sätze 1 und 2] Ausgenommen von der Nachweispflicht einer für den Studiengang einschlägigen Berufstätigkeit oder eines entsprechenden Praktikums sind die Studienbewerber:innen für die dualen Bachelorstudiengänge, da der Erwerb einschlägiger Praxiserfahrung fester Bestandteil dieser Studiengänge ist.

64 […]

65 § 4 Regelstudienzeit; Gliederung des Studiums; Studienvolumen

66 (1) Die Regelstudienzeit im Vollzeitstudiengang beträgt einschließlich der Prüfung und der fakultativen Praxisphase sechs Semester. Die Regelstudienzeit im Teilzeitstudiengang beträgt einschließlich der Prüfungen und der fakultativen Praxisphase acht Semester. Die Regelstudienzeit im dualen Studiengang beträgt schließlich der Prüfungen und der fakultativen Praxisphase sieben Semester.

67 (2) Das Studium ist in Module gegliedert, denen nach § 5 Abs. 5 in der Summe 180 CP zugeordnet sind. Die Module beruhen auf einer Kombination von Lernorten, die sich nach näherer Bestimmung durch die Studienordnung und das Modulhandbuch jeweils einem Fachgebiet oder Themenkomplex widmen. Ein eigenes Modul bilden die Bachelorarbeiten und fakultativ eine Praxisphase.

68 (3) Alles Nähere zum Aufbau des Studiums sowie zu Art und Umfang der Module ergibt sich aus der Studienordnung und dem Modulhandbuch.

69 […]

70 § 20 Praxisberichte (nur in dualen Bachelorstudiengängen)

71 (1) Durch die Erstellung von Praxisberichten sollen die Studierenden der dualen Bachelorstudiengänge die von ihnen in der Ausbildungsstätte geleisteten Tätigkeiten dokumentieren, die das Erreichen der Lernziele durch entsprechende praktische Erfahrungen unterstützen.

72 (2) Für jedes Modul der dualen Bachelorstudiengänge wird den Studierenden ein Vorgabedokument für die Erstellung des Berichtes zur Verfügung gestellt, in dem die zu erreichenden Lernziele aufgeführt sind. Diese Dokumente müssen vollständig und inhaltlich nachvollziehbar ausgefüllt werden.

73 (3) Die Abgabe der vollständig ausgefüllten Praxisberichte sollte spätestens bis zum Antritt zur studienbegleitenden Prüfung des entsprechenden Moduls erfolgen. Die studienbegleitende Prüfung eines Moduls gilt nur als erbracht, wenn neben allen anderen Prüfungsleistungen auch der Praxisbericht mit "bestanden" bewertet wurde.

74 (4) Die Verantwortung für die inhaltliche Überprüfung der Praxisberichte liegt bei der: dem Modulverantwortlichen des jeweiligen Moduls, gegebenenfalls unter Hinzuziehung der Prüfer:innen.

75 (5) Die Bewertung der Praxisberichte erfolgt ausschließlich durch die Angabe "bestanden" oder "nicht bestanden". Werden die Praxisberichte als "nicht bestanden" bewertet, kann eine Nachbesserung bis zu zweimal erfolgen. Die anderen Prüfungsleistungen müssen nicht erneut abgelegt werden.

76 (6) Die Note für das Modul ergibt sich aus den Prüfungsleistungen ohne den Praxisbericht."

77 Obwohl § 4 Abs. 2 und Abs. 3 PO unter anderem auf "die Studienordnung" Bezug nehmen, gibt es keine für den hier interessierenden Studiengang Fitness and Health Management einschlägige Studienordnung. Es gibt aber das "Modulhandbuch für den dualen Bachelorstudiengang Fitnesswissenschaft und Fitnessökonomie" gültig ab Studienstart 04/2021 Fassung "10/2022" (Anlage B7). Die Seiten 1-46 dieses Modulhandbuchs (künftig: Modulhandbuch) bilden Bl. 231-275 LAG-Akte, die Seiten 47-124 bilden Bl. 153-230 LAG-Akte.

78 Das Modulhandbuch gliedert sich in die Pflichtmodule General Management, die Pflichtmodule Fitnesswissenschaft und Fitnessökonomie sowie die Wahlpflichtmodule Fitnesswissenschaft und Fitnessökonomie. Zu jedem Modul gibt es eine Modulbeschreibung in tabellarischer Form im Modulhandbuch. Die Modulbeschreibung setzt sich unter anderem aus den folgenden Angaben zusammen, die nachfolgend konkret beispielhaft für das Modul AB 101 "Grundlagen der BWL" genannt werden (vgl. Anlage B7, Bl. 235 LAG-Akte):

79 Modulbezeichnung - Grundlagen der BWL; Semester oder Trimester - 1. Semester; Erste Semesterhälfte; Dauer des Moduls "1 Semester; Art der Lernveranstaltung - Pflichtmodul; Zahl der zugeteilten ECTS-Credits - 6; Gesamtworkload und ihre Zusammensetzung - Gesamtworkload: 150, Online-Vorlesung: 25, Online-Tutorium: 30, Betrieb: 25, Seminar: 10, Selbststudium mit Studienheft und Vertiefungsliteratur inkl. Prüfungszeit: 60; Art der Prüfung/Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten - Klausur 120 Minuten, Praxisbericht (von Ausbildungsbetrieb und Hochschule zu überprüfen); Gewichtung der Note in der Gesamtnote - 1/30.

80 Des Weiteren enthält die Modulbeschreibung die Rubriken "Qualifikationsziele des Moduls", "Inhalte des Moduls", "Lehr- und Lernmethoden des Moduls" sowie "Besonderes". Innerhalb der Rubrik "Lehr- und Lernmethoden des Moduls" heißt es jeweils im Eingangssatz "Die Lernziele des Moduls werden durch die Kombination von (Angabe einer Zahl, beispielsweise 5) Lernorten erreicht:".

81 Als letzter dieser Lernorte ist regelmäßig der Ausbildungsbetrieb genannt. Dies wird regelmäßig eingeleitet mit der folgenden Doppelüberschrift: "Lernorte mit der Primärorientierung Vermittlung von Fähigkeiten - Ausbildungsbetrieb:". Es folgt sodann regelmäßig der Satz "In der beruflichen Praxis erfolgt der Transfer der theoretischen Grundlagen in praktische Fähigkeiten." oder der Satz "In der beruflichen Praxis erfolgt der Transfer der theoretischen Lerninhalte in praktische Fähigkeiten.". Sodann schließt sich ein Abschnitt an, der beschreibt, welche praktischen Fähigkeiten am Ende des Transfers stehen sollen. Beispielsweise heißt es für das Modul "Grundlagen der BWL" an dieser Stelle: "Innerhalb des Ausbildungsbetriebes wird der Fokus auf das Erlernen von betriebswirtschaftlichen Kennzahlen in den Abteilungen des Unternehmens gelegt sowie semester- und abteilungsübergreifend weiter vertieft. Dabei fokussiert die Tätigkeit auf die Bedeutung von konstitutiven Entscheidungen in relevanten Bereichen der Lagerwirtschaft, Sales & Marketing, Öffentlichkeitsarbeit und auf der dabei zugrunde liegenden Finanzwirtschaft.". Im Modul DBFF 119 "Sportmedizinische Grundlagen" heißt es an der entsprechenden Stelle: "Im Modul Sportmedizinische Grundlagen sollen die Studierenden überwiegend auf der Trainingsfläche arbeiten, um die anatomischen und physiologischen Lerninhalte bei der Arbeit als Fitnesstrainer anzuwenden und somit in die Trainingspraxis umzusetzen. Zudem sollen die Studierenden einen Muskelkatalog mit den muskelspezifischen Trainingsübungen in ihrem Ausbildungsbetrieb erstellen.". Im Modul DBFF 102 "Diagnostik und Trainingswissenschaften" heißt es an der entsprechenden Stelle: "In dem Modul Diagnostik und Trainingswissenschaften sollen die Studierenden selbstständig im Ausbildungsbetrieb Eingangsdiagnostiken durchführen und Trainingspläne für die Kunden schreiben können, um die diagnostischen und trainingswissenschaftlichen Lerninhalte direkt in die Trainingspraxis umzusetzen.".

82 An die jeweilige Beschreibung der herzustellenden praktischen Fähigkeiten des Studierenden schließt sich stets der folgende Schlusssatz an: "Als Wissensüberprüfung der praktischen Fähigkeiten gilt der anzufertigende Praxisbericht, welcher sowohl ausbildungsintern als auch durch die Hochschule überprüft wird (vgl. für die drei genannten, im 1. Semester zu absolvierenden Pflichtmodule Anl. B7, Seite 8, Seite 42 und Seite 45, Bl. 237, 271 und 274 LAG-Akte).

83 Für die drei für das 1. Semester ihres Studiengangs vorgesehenen Pflichtmodule (Grundlagen der BWL, Sportmedizinische Grundlagen sowie Diagnostik und Trainingswissenschaften) hat die Klägerin die erforderlichen Praxisberichte erstellt. Hierzu wird auf die Anlage B8 Bezug genommen. Diese enthält den Praxisbericht der Klägerin zum Modul "Grundlagen der BWL" (Seiten 1 bis 2, Bl. 105 bis 106 LAG-Akte), den Praxisbericht der Klägerin zum Modul "Sportmedizinische Grundlagen" (Seiten 7 bis zum Ende der Anlage B8, Bl. 111 bis 135 LAG-Akte) sowie den Praxisbericht der Klägerin zum Modul "Diagnostik und Trainingswissenschaften" (Seiten 3 bis 6, Bl. 107 bis 110 LAG-Akte).

84 Diese drei Praxisberichte wurden, wie in § 20 PO vorgesehen, von der Hochschule mit "bestanden" bewertet. Die Klägerin hatte auch ansonsten die erforderlichen Studienleistungen erbracht und hatte infolge dessen das 1. Semester erfolgreich absolviert.

85 Im Gegensatz dazu hat die Hochschule für das 2. Studiensemester der Klägerin keine Praxisberichte der Klägerin als "bestanden" bewertet. Insgesamt erkannte die Hochschule das 2. Semester der Klägerin nicht an. Praxisberichte für das 2. Semester kann keine der beiden Parteien vorlegen. Während für das 1. Semester wie in § 7 Nr. 4 DSAV vorgesehen der Praxisbericht von der Beklagten als Ausbildungsstätte und der Klägerin als der Studierenden unterschrieben wurde und der Hochschule vorgelegt wurde, damit diese eine abschließende Prüfung sicherstellen konnte, wurden die Praxisberichte der Klägerin für das 2. Semester nie der Hochschule vorgelegt. Ob Praxisberichte der Klägerin für das 2. Semester überhaupt je zu der Beklagten gelangt sind, zwecks Überprüfung und Unterschrift, ist streitig. Zum diesbezüglichen Streitstand wird auf das Protokoll über den zweiten Berufungsverhandlungstermin vom 12.12.2025 Bezug genommen. Für das 2. Semester sollte und wollte die Klägerin das Pflichtmodul "Fitnessmanagement" sowie das Pflichtmodul "Sportpädagogik und Gesundheitspsychologie" absolvieren sowie als Wahlpflichtmodul, das ausweislich des Modulhandbuchs entweder im 2. oder 7. Semester absolviert werden konnte, das Modul "Personal Training". Die praktische Prüfung "Personal Training" bestand die Klägerin im 2. Semester nicht. Außerdem bestand sie eine weitere Prüfung nicht, weil sie die schriftliche Prüfung versäumt, sich aber nicht formgerecht krankgemeldet hatte.

86 Die Beklagte zahlte an die Klägerin für die Monate ab Oktober 2022 wie in § 6 DSAV vereinbart 750,- € brutto monatlich. Am 18.07.2023 verlangte die Klägerin erfolglos ein höheres Gehalt von der Beklagten. Am 11.08.2023 fand ein weiteres Gespräch der Parteien in den Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten über die Vergütung der Klägerin statt. Am Ende des Gesprächs kam es erneut zu keiner Einigung. Die Klägerin packte ihre privaten Gegenstände zusammen und ließ die gesamte ihr überlassene Arbeitskleidung im Studio zurück. In der Folgezeit legte sie der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Erstbescheinigung für den Zeitraum vom 14.08.2023 bis zum 27.08.2023 und als Folgebescheinigung für den Zeitraum vom 28.08.2023 bis zum 18.09.2023 vor. Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 14.09.2023 zum 15.10.2023. Mit E-Mail vom 17.09.2023 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass diese ab sofort freigestellt sei.

87 Die Klägerin versuchte dann, ihr Studium in ein Vollzeitstudium abzuwandeln. Dies wurde von der Hochschule nicht akzeptiert. Circa Anfang 2024 beendete die Klägerin dann ihr Studium im Verhältnis zur Hochschule mit Rückwirkung zum Ablauf des 31.10.2023.

88 Am 28.12.2023 ging die vorliegende Klage beim Arbeitsgericht ein und wurde der Beklagten am 08.01.2024 zugestellt.

89 Erstinstanzlich hat die Klägerin im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht.

90 Ihre Tätigkeit für die Beklagte unterfalle dem Mindestlohngesetz. Ihr Studium sei nicht auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes oder der Hochschulgesetze der Länder erfolgt. Der Begriff "Praktikum" i.S.d. § 22 MiLoG sei nicht erfüllt. Ein dreijähriges Praktikum gebe es nicht und schon gar nicht mit einer Wochenarbeitszeit von 35 Wochenstunden. Das Tatbestandsmerkmal "begrenzte Dauer" sei bei einer Vertragslaufzeit von drei Jahren deutlich überschritten. Des Weiteren sei das Tatbestandsmerkmal "schulrechtlicher Bestimmung" oder "Ausbildungsordnung" nicht erfüllt, da hier keine öffentlich-rechtliche Verordnung oder Satzung vorliege. Die Beklagte habe sie zu keinem Zeitpunkt betreut (zu den Einzelheiten vgl. Seiten

91 3-11 des Schriftsatzes der Klägerin vom 13.06.2024). Die sogenannten Lerntage habe die Beklagte erst ab dem 08.05.2023 genehmigt. Die Beklagte habe sie in keiner Weise ausgebildet, sondern nur als Arbeitskraft eingesetzt. Die von der Klägerin vorgelegten Auszüge aus dem Betriebskalender zeigten, dass kein einziges Training gemeinsam absolviert worden sei, dass die Überschneidungszeiten der gemeinsamen Anwesenheit der Parteien relativ gering gewesen seien und dass dann, wenn eine gleichzeitige Anwesenheit verzeichnet sei, beide Parteien getrennte Trainingseinheiten für Kunden gegeben hätten. Die Kalendereinträge belegten des Weiteren, dass keine einzige Stunde für die Fortbildung der Klägerin vorgesehen gewesen sei.

92 Erstinstanzlich hat die Klägerin beantragt:

93 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.639,80 € brutto nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

94 Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

95 die Klage abzuweisen.

96 Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht.

97 Ab dem 15.09.2023 existierten dem Grunde nach keine Vergütungs- oder Entgeltfortzahlungsansprüche der Klägerin mehr, da gem. § 10 DSAV der Vertrag nach Ablauf der Probezeit nur ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist habe gekündigt werden können. Die Beklagte habe aufgrund des Verhaltens der Klägerin vom 11.08.2023 davon ausgehen müssen, dass die Klägerin überhaupt nicht mehr bereit gewesen sei, zur Ausbildung zu erscheinen. Infolgedessen stünden der Klägerin ab dem 12.08.2023 weder Ansprüche aus Annahmeverzug, noch aus Entgeltfortzahlung zu. Die Klägerin habe ihre Ärztin bei der Erstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung arglistig getäuscht. Die Freistellungs-E-Mail vom 17.09.2023 sei ins Leere gegangen. Die Beklagte habe sich dabei an der Kündigung der Klägerin orientiert. Außerdem habe die Klägerin wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht freigestellt werden können.

98 Die von der Klägerin vorgelegte Stundenaufstellung sei unrichtig, von der Klägerin selbst erstellt worden und der Beklagten während der Dauer des Ausbildungsverhältnisses nicht vorgelegt worden. Die Klägerin habe bspw. vergessen, dass sie am 14.07.2023 wegen der angeblichen Magen-Darm-Grippe überhaupt nicht im Studio der Beklagten erschienen sei. Gleichwohl habe sie eine Anwesenheit von 07:10 Uhr bis 13:00 Uhr angegeben. Innerhalb der Ausbildung seien einzelne Komponenten zu erlernen und durch entsprechende Praxisberichte nachzuweisen gewesen. Hierzu hätten die Lernziele "Grundlagen der BWL" , "Diagnostik-Trainingswissenschaften" , "Sportmedizinische Grundlagen" , etc. gehört. Die Klägerin habe mit der Beklagten zusammen die hierfür erforderlichen Grundlagen erarbeitet. Hierzu hätten jeweils dienstagvormittags die Besprechungen im Studio zwischen der Klägerin und der Beklagten stattgefunden. Diese hätten von einer Stunde bis zu mehreren Stunden gedauert. Gelegentlich hätten weitere Meetings (zu Ausbildungszwecken) an Samstagen stattgefunden. Die Klägerin verlange auch für diese Ausbildungszeiten Entgelt, als seien es Arbeitszeiten. Im Rahmen der Ausbildung habe die Klägerin nicht nur gelegentlich selbst aktiv die Kunden der Beklagten betreuen dürfen, sondern habe von der Beklagten auch währenddessen Erläuterungen betreffend Anatomie, Physiologie, Bewegungslehre, Aufbau von Trainingsplänen, etc. erhalten. Zum großen Teil habe sie jedoch die Tätigkeiten der Beklagten als "Zuschauerin und Zuhörerin" verfolgt. Sie sei nie allein im Studio anwesend gewesen, sondern immer mit gleichzeitiger Anwesenheit der Beklagten. Diese beschäftige zwei weitere Trainer mit abgeschlossener Ausbildung, diese hätten ihre Tätigkeit vollkommen selbstständig ausgeübt.

99 Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 750,00 € brutto (Arbeitsentgelt für September 2023) nebst Zinsen sowie 425,00 € brutto (Arbeitsentgelt für Oktober 2023) nebst Zinsen zu zahlen, und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen Folgendes ausgeführt. Die Tätigkeit der Klägerin für die Beklagte unterfalle nicht dem Mindestlohngesetz. Die Klägerin könne nur die Bezahlung der vereinbarten Vergütung für den Zeitraum vom 01.09.2023 bis zum 15.10.2023 unter dem Gesichtspunkt der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bzw. des Annahmeverzugs verlangen. Ihre Tätigkeit falle unter § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG und sei somit von der Geltung des Mindestlohns ausgenommen. Der Begriff der "hochschulrechtlichen Bestimmung" gem.

100 § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG sei schon im Wortlaut weit gefasst. "Bestimmung" sei der Oberbegriff für abstrakt-generelle Regelungen, aber auch für vertragliche Vereinbarungen. Im Zusammenhang mit dem Hochschulrecht könnten dies Gesetze und Verordnungen ebenso sein wie Satzungen und von diesen abgeleitetes Binnenrecht (bspw. Zulassungsordnungen) oder auch Kooperationsverträge zwischen der Hochschule und einem Unternehmen. Eine Unterscheidung nach öffentlicher oder privater Trägerschaft der Hochschule lasse sich dem Gesetz hierbei nicht entnehmen. Praktika fielen auch dann unter § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG, wenn es sich nicht um eine staatliche, jedoch um eine staatlich anerkannte Universität handele (vgl. BAG 19.01.2022 - 5 AZR 217/21 - BAGE 177, 64 Rn. 27). Infolgedessen seien die von der staatlich anerkannten Universität normativ geregelten Zugangsvoraussetzungen zum Studium im Geltungsbereich des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG öffentlich-rechtlichen Regelungen gleichzustellen. Dieser Bestimmung liege zugrunde, dass ein missbräuchlicher Einsatz von Praktikanten ausgeschlossen werde, wenn das Praktikum auf Grundlage einer (hoch)schulrechtlichen oder anderweitig abstrakt-generellen Anordnung geleistet werde. Auch im Fall einer staatlichen Anerkennung der Hochschule sei sichergestellt, dass die von dieser erlassene Studienordnung dieses Regelungsziel erreiche. Hierfür biete § 70 Hochschulrahmengesetz (HRG) i.V.m. landesrechtlichen Vorschriften der Hochschulgesetze ausreichend Gewähr (vgl. BAG 19.01.2022 - 5 AZR 217/21 - a.a.O.). Zu den Pflichtpraktika gehörten Praktika unabhängig von ihrer Dauer, die nach der Studienordnung einer staatlichen oder einer privaten, staatlich anerkannten Universität für einen Studiengang vorgeschrieben seien (vgl. BAG 19.01.2022 - 5 AZR 217/21 - a.a.O. sowie zahlreiche weitere Nachweise). Praktika im Rahmen sogenannter dualer Studiengänge seien vollumfänglich von der Zahlung des Mindestlohns befreit (Bezugnahme auf den Bericht BT-Ausschuss Arbeit und Soziales BT-Drs. 18/2010, 24). § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG verlange, dass das Pflichtpraktikum aufgrund einer der dort genannten Bestimmungen erbracht werde. Dies setze eine entsprechende Vereinbarung zwischen Praktikumsgeber und Praktikant, eine aus der Ausbildungsbestimmung folgende objektive Verpflichtung des Praktikanten zur Durchführung des Praktikums sowie eine der Ausbildungsbestimmung entsprechende tatsächliche Durchführung des Praktikums voraus (vgl. BAG 19.01.2022 - 5 AZR 217/21 - a.a.O. Rn. 24).

101 Hier seien diese Voraussetzungen erfüllt. Die Hochschule sei staatlich anerkannt. Dass die staatliche Anerkennung vom Land Nordrhein-Westfalen stamme, begrenze deren Geltung nicht auf dieses Bundesland. Die Klägerin habe das Studium nur aufnehmen und fortführen können, wenn sie einen Qualifizierungsvertrag wie den DSAV abgeschlossen habe und dieser während des Studiums aufrechterhalten bleibe. Gem. § 3 Abs. 3 Nr. 8 IZO sei die Vorlage eines solchen Qualifizierungsvertrags Voraussetzung für die Immatrikulation gewesen. Die Exmatrikulation erfolge unter anderem, wenn der Studierende länger als drei Monate keinen Qualifizierungsvertrag mit einer geeigneten Ausbildungsstätte mehr habe, aber einen dualen Bachelorstudiengang absolviere (§ 7 Abs. 2 Nr. 8 IZO). Die auf sieben Semester/vier Studienjahre ausgelegte Tätigkeit der Klägerin falle auch unter den Begriff der "begrenzten Dauer" i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG, da bei einem Pflichtpraktikum nach einer Ausbildungs- oder Studienordnung (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG) oder einer Maßnahme i.S.v.

102 § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 MiLoG deren jeweilige Dauer die Begrenzung darstelle. Solange die Dauer des Praktikums den Vorgaben der Studienordnung entspreche, gebe es somit keine zeitliche Begrenzung.

103 Soweit sich die Klägerin darauf berufe, dass die Beklagte sie nicht ausgebildet, sondern nur als Arbeitskraft ausgenutzt habe, fehle Substanz. Zum einen habe die Klägerin nicht dargelegt, welche konkreten Lehrtätigkeiten von der Beklagten geschuldet gewesen seien. Soweit sie im Kammertermin ausgeführt habe, dass die Beklagte bspw. auf den "Ischias" einer Kundin hingewiesen habe, gehöre auch dies zu einer praktischen Anleitung, auch wenn die Klägerin sich offensichtlich eine ausführlichere Betreuung vorgestellt habe. Zum anderen habe sie im Kammertermin eingeräumt, dass ihre Angaben im Berichtsheft von ihrem Vortrag einer unterbliebenen Ausbildung abwichen. Außerdem bestehe der Zweck des vorliegenden Pflichtpraktikums zu einem wesentlichen Teil darin, die im theoretischen Teil des Studiums erlernten Inhalte durch Anwendung in der Praxis zu üben. Dies könne auch dadurch umgesetzt werden, dass die Klägerin Trainings/Übungsanleitungen ohne Beteiligung der Beklagten durchführe.

104 Indessen könne die Klägerin die Bezahlung der vereinbarten Vergütung für den Zeitraum vom 01.09.2023 bis zum 15.10.2023 verlangen. Das Vertragsverhältnis der Parteien habe nicht schon zum 15.09.2023 geendet. Die Klägerin habe keine fristlose, sondern eine ordentliche Kündigung zum 15.10.2023 ausgesprochen. Soweit sich die Beklagte auf § 10 DSAV berufe, wäre eine Bestimmung, die (auch) die Klägerin nach Ablauf der Probezeit auf die Möglichkeit der fristlosen Kündigung beschränke, unwirksam. Außerdem wäre die Rechtsfolge einer Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung nicht die - ersichtlich von der Klägerin nicht gewollte - Umdeutung in eine fristlose Kündigung, sondern der Fortbestand des Vertragsverhältnisses bis zum vereinbarten Ende.

105 Der Vergütungsanspruch beruhe für den Zeitraum vom 01.09.2023 bis zum 18.09.2023 auf § 3 EFZG und für den Zeitraum vom 19.09.2023 bis zum 15.10.2023 auf § 615 BGB. Die Beklagte habe die Vermutung der Richtigkeit der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht erschüttert. Ihren Vortrag, die Klägerin habe vor dem Gespräch vom 11.08.2023 ihre Arbeitskleidung anders gehandhabt, habe die Beklagte nicht ordnungsgemäß unter Beweis gestellt. Des Weiteren betreffe der streitgegenständliche Zeitraum ab dem 01.09.2023 die zweite, für den Zeitraum ab dem 28.08.2023 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Insofern fehle ein enger zeitlicher Zusammenhang zu dem Gespräch vom 11.08.2023.

106 Da sich die Beklagte an der von ihr mit E-Mail vom 17.09.2023 "ab sofort" ausgesprochenen Freistellung festhalten lassen müsse, könne die Klägerin die Bezahlung des Zeitraums ab dem Ende der Krankschreibung gem. § 615 BGB verlangen. Die Freistellungserklärung habe die Klägerin so verstehen müssen, dass sie bis zum Vertragsende (15.10.2023) andauern solle. Der Höhe nach belaufe sich der Anspruch für September 2023 auf die im ersten Studienjahr vereinbarten 750,00 €. Ab dem 01.10.2023 habe das zweite Studienjahr begonnen, so dass für den hälftigen Monat Oktober 2023 425,00 € zu beanspruchen seien.

107 Dieses Urteil wurde der Klägerin am 12.09.2024 zugestellt. Rechtzeitig am Montag, dem 14.10.2024 ging ihre hiergegen gerichtete Berufung ein. Auf ihren rechtzeitig am 11.11.2024 eingegangenen Antrag wurde ihre Frist zur Begründung der Berufung verlängert bis zum 12.12.2024. Rechtzeitig am 12.12.2024 ging ihre Berufungsbegründung ein.

108 Zweitinstanzlich macht die Klägerin unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen folgendes geltend.

109 Das Urteil des Arbeitsgerichts beruhe auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG und des § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG. Es verkenne, dass die Klägerin Arbeitnehmerin i.S.d. § 22 Abs. 1 MiLoG sei und ihr damit der Mindestlohn wie eingeklagt zustehe. Das Urteil lege die Tatbestandmerkmale des § 22 Abs. 1 MiLoG "Praktikum" , "begrenzte Dauer" , "Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen" rechtfehlerhaft aus. Zudem überspanne es die Darlegungslast der Klägerin.

110 Es stelle zu Unrecht fest, dass Praktika im Rahmen sogenannter dualer Studiengänge vollumfänglich von der Zahlung des Mindestlohns befreit seien, unter Bezugnahme auf einen Bericht des Bundestagsausschusses. Dort sei zur Gesetzesbegründung in Wahrheit formuliert: "unter diesen Begriff fallen etwa neben Studien- und Prüfungsordnungen auch Zulassungsordnungen, welche die Absolvierung eines Praktikums als Voraussetzung zur Aufnahme eines bestimmten Studiums verpflichtend vorschreiben" . Dieser Fall liege hier aber nicht vor, da die Tätigkeit der Klägerin nicht zur Aufnahme eines bestimmten Studiums verpflichtend vorgeschrieben sei. Im Weiteren sei dem Bericht nur zur entnehmen, dass ein Praktikum ebenso verpflichtend aufgrund einer hochschulrechtlichen Bestimmung geleistet werde, wenn es im Rahmen von Kooperationsverträgen zwischen Hochschulen und Unternehmen erfolge. Der Bericht formuliere sodann "damit können insbesondere auch Praktika, die im Rahmen von dualen Studiengängen absolviert werden, vom Anwendungsbereich des Mindestlohns ausgenommen sein" . Das Urteil des Arbeitsgerichts missachte, dass es hier nur heiße, dass die Praktika von der Zahlung des Mindestlohns befreit sein "können" . Es verkenne, dass Praktikanten vom Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes erfasst sein sollten.

111 Zu Unrecht berufe sich das Arbeitsgericht auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.01.2022 (5 AZR 217/21) für die These, dass Praktika unabhängig von ihrer Dauer dann zu den Pflichtpraktika gehörten, wenn sie nach der Studienordnung einer staatlichen - oder einer privaten, staatlich anerkannten - Universität für einen Studiengang vorgeschrieben seien. Denn das vom Arbeitsgericht zitierte Urteil des Bundearbeitsgerichts sei nicht einschlägig. Das Bundesarbeitsgericht habe sich nämlich nur mit einem Praktikum befasst, welches vor Beginn des Studiums abgeleistet werde und zur Aufnahme ins Medizinstudium notwendig sei. Es habe ausdrücklich darauf abgehoben, dass das dortige Praktikum auf sechs Monate zeitlich begrenzt sei. Dies entspreche der gesetzlichen Wertung nach § 22 MiLoG. Denn nach

112 § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 MiLoG betrage die zeitliche Begrenzung drei Monate, und in § 22 Abs. 4 MiLoG finde sich eine Begrenzung auf sechs Monate für Langzeitarbeitslose. Das Urteil des Arbeitsgerichts ziehe den rechtsfehlerhaften Schluss, dass immer dann, wenn ein Praktikum verpflichtend aufgrund hochschulrechtlicher Bestimmungen abgeleistet werden müsse, keine gesetzlichen Grenzen für den Begriff "begrenzte Dauer" bestünden, sondern diese Grenzen durch die Hochschulordnungen festgelegt werden könnten. Eine Hochschulordnung sei aber rangniedriger im Verhältnis zu § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG, und die zeitlichen Höchstgrenzen (drei Monate oder höchstens sechs Monate) ergäben sich aus § 22 MiLoG selbst. Dies decke sich in der Praxis mit dualen Studiengängen in Blockmodellen, in denen Hochschule und Betrieb sich in Dreimonatsblöcken abwechselten. Außerdem bezahle der Ausbildungsbetrieb in anderen dualen Studiengängen die Studierenden durchgehend, also auch während eines Ausbildungsblocks an der Hochschule. Demgegenüber habe die Klägerin hier eine 35-Stunden-Woche absolviert, vorgesehen für eine Dauer von sieben Semestern. Die Hochschulausbildung habe in der Freizeit, überwiegend online stattgefunden. Schon begrifflich liege daher kein duales Studium vor.

113 Auch die zweite Tatbestandvoraussetzung werde von dem Beschäftigungsverhältnis der Parteien nicht erfüllt. Das Praktikum hätte zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit und zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit erfolgen müssen. Die Klägerin habe aber in ihrem Schriftsatz vom 13.06.2024 auf den Seiten 3-11 sowie auf Seite 14 detailliert dargelegt, dass sie an den bezeichneten Tagen ausschließlich gearbeitet habe, ohne Betreuung oder Vermittlung praktischer oder theoretischer Kenntnisse. Wenn es Aufgabe der Beklagten sei, die Klägerin auszubilden, obliege es ihr im Prozess, die Behauptung der Klägerin zu widerlegen und Ausbildungsinhalte sowie Zeiten vorzutragen. Auch objektiv sei die Klägerin außerstande, die von der Beklagten geschuldeten Ausbildungsinhalte vorzutragen, da die Hochschule diese gegenüber dem Ausbildungsbetrieb festlege. Die Klägerin wisse nicht, welche Ausbildungsinhalte im Rahmen der Kooperation vermittelt werden müssten.

114 Zu Unrecht meine das Arbeitsgericht, dass der Zweck des aus seiner Sicht vorliegenden Pflichtpraktikums auch von der Klägerin allein ohne Beteiligung der Beklagten umgesetzt werden könne. Richtig sei, dass Selbststudium keine Ausbildung sei. Auch die Präambel des DSAV sehe vor, dass die Beklagte der Klägerin die Fähigkeit zu einer selbstständigen Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Berufspraxis vermittele und dass ihr derjenige Teil der Ausbildung obliege, der ihr nach dem Modulhandbuch zugewiesen sei.

115 § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG stelle ausdrücklich auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses ab. Hierzu habe die Klägerin durch ausführlichen Vortrag im Schriftsatz vom 13.06.2024 nebst den bei ihr noch vorhandenen Kalendereinträgen der Beklagten (Dienstplänen) dargelegt, dass keinerlei Ausbildung stattgefunden habe. Die Beklagte habe die Richtigkeit des Sachvortrags der Klägerin zu den Dienstplänen nicht bestritten und sei im Übrigen im Besitz der weiteren Dienstpläne, die sie aus gutem Grund nicht vorlege.

116 Schließlich fehle es auch am Tatbestandsmerkmal des Pflichtpraktikums nach

117 § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG, weil die IZO einen Wechsel in ein Vollzeit- oder Teilzeitstudium ausdrücklich zulasse.

118 Nach der Hinweisverfügung des Landesarbeitsgerichts vom 28.07.2025 und dem ersten Berufungsverhandlungstermin vom 29.07.2025 ergänzt die Klägerin ihr Vorbringen mit Schriftsätzen vom 15.10.2025 und vom 09.12.2025. Sie bekräftigt, von der Beklagten nicht ausgebildet worden zu sein, mit Ausnahme dessen, dass die Beklagte mit ihr zu Beginn ihres Studiums in einer Woche an zwei Terminen Trainingspläne durchgesprochen habe. Danach habe sie die Trainingspläne allein, ohne Ausbildung, ohne Anleitung und ohne weitere Besprechungen mit der Beklagten umgesetzt. Einen Praxisbericht habe sie allein angefertigt. Eine WhatsApp-Gruppe sei keine Ausbildungsmaßnahme. Zum Modul "Grundlagen der BWL" habe sie selbstständig und ohne Anleitung einen einzigen Rechnungsentwurf für die Klientin G. A. erstellt für Personal-Trainings (Anlage K8). Korrigiert worden sei der Rechnungsentwurf nicht. Des Weiteren habe sie Privatbelege der Beklagten scannen und kopieren müssen, damit die Beklagte diese an ihre Steuerberaterin habe weiterreichen können. Mit Buchhaltung und Einführung in Betriebswirtschaft habe dies nichts zu tun. Dies stehe im Widerspruch zu den im Modulhandbuch vorgeschriebenen Ausbildungsinhalten. Betreffend das Modul "Diagnostik und Trainingswissenschaften" habe die Klägerin mit Beginn ihrer Ausbildung jedes Gespräch allein und eigenständig geführt, ohne Anleitung, Begleitung oder Ausbildung durch die Beklagte. Zutreffend sei zwar, dass die Klägerin vor Beginn ihrer Ausbildung einmal bei der Durchführung des Functional Movement Screen (FMS) habe zuschauen können. Eine weitere Anleitung sei aber nicht erfolgt. Die Beklagte habe den FMS-Test immer allein und ohne Hinzuziehung der Klägerin durchgeführt. Sie habe ihr von den zahlreichen Diagnostikmöglichkeiten, die neben dem FMS bestünden, kein einziges Diagnosesystem vermittelt. Die Klägerin habe lediglich die von der Beklagten gestellten Anamnesebögen bei Neukunden abgefragt.

119 Betreffend das 2. Semester bezieht sich die Klägerin auf die Vorgaben aus dem Modulhandbuch (Modulbeschreibung) für das Modul "Fitnessmanagement" , das Modul "Sportpädagogik und Gesundheitspsychologie" und das Modul "Personal Training" . Auch insoweit habe die betriebliche Ausbildung, die auch nach der Stundenzahl im Modulhandbuch festgelegt gewesen sei, nicht stattgefunden. Zum Modul "Fitnessmanagement" trage die Beklagte überhaupt nichts vor. Die Beklagte habe hier insbesondere die Klägerin nicht ausgebildet, eine eigenständige Marketingkampagne zu planen und durchzuführen. Die Klägerin habe keine Marketingkampagne für die Beklagte durchgeführt. Zum Modul "Sportpädagogik und Gesundheitspsychologie" behaupte die Beklagte, die Klägerin habe im Rahmen der Aktion für zehn Neukunden die Betreuung eigenständig übernehmen dürfen. Die Angabe "zehn" sei falsch, abgesehen davon bestätige die Beklagte hier, dass die Klägerin eigenständig gearbeitet und keine Ausbildung erhalten habe. Sie schildere im Übrigen nicht, dass sie der Klägerin die Theorie vermittelt habe oder welche sonstigen Ausbildungsinhalte sie vermittelt habe. Soweit die Beklagte Ausführungen zum Betriebssport der Firma G. T. sowie der Firma S. mache, habe die Klägerin die Beklagte hierbei nur zweimal vertreten und deren Trainingsplan übernommen, nie aber den Betriebssport mit der Beklagten gemeinsam durchgeführt.

120 Schließlich fehle auch jeder Vortrag dazu, was die Beklagte der Klägerin betreffend das Modul "Personal Training" vermittelt habe.

121 Zu ihren Praxisberichten macht die Klägerin geltend, im Modul "Grundlagen der BWL" Nr. 1 bis Nr. 4 habe die Beklagte sie weder begleitet, noch korrigiert. In der zweiten Spalte "Umsetzung der Lernziele im Betrieb/Anmerkungen" habe die Klägerin über keine Ausbildungsinhalte berichtet, weil es keine gegeben habe. Entsprechendes gelte für das Modul "Diagnostik und Trainingswissenschaften" , wo die Klägerin im Praxisbericht nur unter Nr. 3 darauf hinweise, dass in ihrem Betrieb ein Anamnesebogen bestehe, der ausführlich und strukturiert aufgebaut sei. Hinsichtlich des FMS-Tests formuliere die Klägerin nicht, dass sie diesen durchgeführt habe, denn diesen habe nur die Beklagte durchgeführt und habe die Klägerin hier nicht ausgebildet. Auch im Modul "Sportmedizinische Grundlagen" schildere die Klägerin in ihrem Praxisbericht keine Ausbildungsinhalte der Beklagten, sondern beschränke sich auf theoretische Ausführungen.

122 Zu ihren Tätigkeitszeiten bezieht sich die Klägerin auf die Kalenderaufzeichnungen vom 04.10.2022 bis zum 21.07.2023. Diese belegten, dass im betrieblichen Kalender der Beklagten kein Vermerk existiere, der gemeinsame Zeiten der Beklagten mit der Klägerin für Ausbildungszwecke vorsehe (Anlage K10 und Anlage K11, Bl. 328 ff. LAG-Akte).

123 Aus der angeblich der Ausbildung dienenden WhatsApp-Gruppe habe die Beklagte die Klägerin im Übrigen schon am 24.07.2023 entfernt (Screenshot Seite 20 des Schriftsatzes der Klägerin vom 15.10.2025, Bl. 326 LAG-Akte).

124 Soweit die Beklagte beanstande, das Modul "Personal Training" sei nicht notwendig im 2. Semester zu absolvieren, sondern könne auch im 7. Semester belegt werden, habe die Klägerin dieses Modul eben gemäß ihrer Wahlmöglichkeit im 2. Semester belegt, jedoch keine Ausbildung von der Beklagten erhalten.

125 Zweitinstanzlich beantragt die Klägerin:

126 Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - 17 Ca 1875/24 - vom 29.08.2024 - wird in Ziff. 3 und 4 aufgehoben und die Beklagte in Abänderung des Urteils zur Zahlung von 11.464,80 € brutto nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.01.2024 zu bezahlen.

127 Zweitinstanzlich beantragt die Beklagte,

128 die Berufung zurückzuweisen.

129 Zweitinstanzlich verteidigt die Beklagte das Urteil des Arbeitsgerichts, soweit ihr dieses günstig ist, und macht unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen Folgendes geltend.

130 Sie bestreite, dass die Hochschulausbildung in der Freizeit stattgefunden haben solle. Der Klägerin sei mehr als genügend Zeit eingeräumt worden, um nicht nur die Online-Tutorien und Seminare zu besuchen, sondern ihr sei auch ermöglicht worden, ihre Berichte zu erstellen. Sie verweise auf die Anlage B4. Ins Leere gehe die Behauptung der Klägerin, in keiner Weise ausgebildet worden zu sein. Auf den KooperationsV sei zu verweisen, den die Klägerin selbst unterschrieben habe, weshalb sie nicht behaupten dürfe, sie habe diese Vereinbarung nicht gekannt. Die Montage, welche die Klägerin als Arbeitszeit eingetragen habe, seien reine "Lerntage" gewesen, wie die Beklagte bereits erstinstanzlich vorgetragen habe. Angesichts des dürftigen Vortrags der Klägerin müsse die Beklagte nicht mehr vortragen. Die Klägerin habe Trainingsinhalte selbst erarbeiten dürfen anhand der ihr zur Verfügung gestellten Materialien, mit ihr seien regelmäßig Meetings durchgeführt worden, in denen die Übungen besprochen und detailliert durchgegangen worden seien. Die Beklagte habe mit der Klägerin in einer WhatsApp-Gruppe Videos zu Übungen und deren korrekter Ausführung geteilt, was auch mit ihr erörtert worden sei. In dieser Gruppe habe die Beklagte ausführliche Erläuterungen zu den Übungen gegeben, um die Klägerin bestmöglich zu unterstützen.

131 Ein bis zweimal pro Woche habe die Beklagte persönlich mit der Klägerin trainiert, um sie direkt an die Übungen und deren Ausführung heranzuführen. Hierzu könne eine Vielzahl von Bildern und Videos vorgelegt werden.

132 Auf die Hinweisverfügung des Landesarbeitsgerichts vom 28.07.2025 und den ersten Berufungsverhandlungstermin vom 29.07.2025 trägt die Beklagte ergänzend im Wesentlichen Folgendes vor.

133 Die Anlage B8 (Praxisberichte der Klägerin zu den Modulen "Grundlagen der BWL" , "Diagnostik und Trainingswissenschaften" , "Sportmedizinische Grundlagen" ) seien der "Studien- und Ausbildungsplan der Klägerin" i.S.v. § 3 Nr. 3 Satz 2 DSAV und § 2 Nr. 2 Satz 4 KooperationsV. Anhand dieser von der Klägerin zu erstellenden Praxisberichte sei die Ausbildung der Klägerin ausgestaltet gewesen. Des Weiteren sei die Ausbildung der Klägerin anhand des Ausbilder:innenleitfadens der Hochschule erfolgt. Die Beklagte legt diesen als Anlage B9 vor (es handelt sich um den Ausbilder:innenleitfaden "07/2025" , die Zeitpunkte der Module stimmen nicht mit dem im vorliegenden Rechtsstreit vorgelegten Modulhandbuch überein).

134 Zu dem Vortrag der Beklagten zu den "Ausbildungszeiten der Klägerin in der Zeit vom 01.08.2023 bis zum 14.08.2023" wird auf die Aufstellung nach Tagen und Uhrzeiten auf den Seiten 1 und 2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 10.09.2025 Bezug genommen. Zu den von der Beklagten behaupteten Aufgaben der Klägerin im Zeitraum vom 01.08.2023 bis zum 11.08.2023 wird Bezug genommen auf die auf der Seite 2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 10.09.2025 stichwortartig dargestellten Aufgaben.

135 Die Parteien seien während der gesamten Ausbildungszeit gemeinsam vor Ort in dem Studio gewesen mit Ausnahme der Lerntage, die die Klägerin in ihrer Privatwohnung abgeleistet habe. Zu Beginn der Ausbildung sei die Klägerin reine Zuschauerin gewesen, während die Beklagte ihre Klienten betreut habe und parallel dazu der Klägerin erklärt habe, worauf es im Umgang und in der Trainingsgestaltung ankomme. Sie habe der Klägerin ermöglicht, neben den regulären Ausbildungsinhalten weitere Lizenzen zu erwerben. Sämtliche Klienten könnten bezeugen, dass die Klägerin sie unter Anleitung und in Anwesenheit der Beklagten betreut habe. Weiter sei die Klägerin in regelmäßigen Meetings sowie in den Pausen der Trainingseinheiten von der Beklagten informiert und betreut worden. Da ein Training in der Regel mit dem individuellen Aufwärmen des Kunden beginne (ca. 5-10 Minuten), was der Klient allein durchführe, habe die Beklagte diese Zeit regelmäßig genutzt, um mit der Klägerin die dann mit dem jeweiligen Klienten durchzuführenden Übungen zu erörtern. Infolge der sehr ausführlichen und vertieften Ausbildung der Klägerin habe sich diese auch sehr gut entwickelt und positive Resonanz bei allen Klienten der Beklagten gefunden. Bei den regemäßig stattfindenden Meetings der Parteien seien sowohl sportspezifische wie auch finanztechnische und organisatorische Fragen erörtert worden. Bspw. seien bei dem Meeting am 23.01.2023 nicht nur die Betreuung von Kunden, sondern auch die Erstellung von Trainingsplänen und weiteren organisatorischen Fragen erörtert worden (Protokoll des Meetings vom 23.01.2023, Anlage B12, Bl. 99 LAG-Akte). Eine Vielzahl weiterer Meetingprotokolle könne vorgelegt werden. Die Klägerin sei entgegen ihrer Darstellung nicht nur als "Arbeitskraft" eingesetzt worden, sondern entsprechend der Prüfungsordnung der Hochschule äußert fundiert und umfangreich mit praktischen Elementen ausgebildet worden.

136 Das Bundesarbeitsgericht habe bereits am 27.09.2006 (5 AZB 33/06) hinsichtlich der Rechtsvorgängerin der Dualen Hochschule Baden-Württemberg im Sinne der Beklagten entschieden. Auch das Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 29.01.2019 (5 Sa 105/18) spreche für die Ansicht der Beklagten. Aus den bereits vorgelegten Praxisberichten der Klägerin ergebe sich, dass hier eine Ausbildung orientiert an der Studienordnung stattgefunden habe. Hinsichtlich des Moduls "Personal Training" vergesse die Klägerin mitzuteilen, dass dieses Modul erst im 2. oder 7. Semester abzuleisten sei, sie es aber nicht bis in das 7. Semester geschafft habe. Nochmals werde bestritten, dass die Kalendereinträge der Klägerin zuträfen und dass sie als Beweismittel für ihre Tätigkeit geeignet seien.

137 Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die erst- und zweitinstanzlichen Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

138 Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.

A.

139 Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist gem. § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft und ist gem. § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form sowie gem. § 66 ArbGG in der gesetzlichen Frist eingelegt und begründet worden.

B.

140 Die Berufung der Klägerin ist im Hinblick auf die für das 1. Semester (bis einschl. März 2023) geltend gemachten Ansprüche unbegründet. Im Hinblick auf die für das 2. Semester (für April 2023 bis zum 15.10.2023) geltend gemachten Ansprüche ist sie hingegen begründet.

I.

141 Die für die Monate Oktober 2022 bis März 2023 eingeklagte Vergütung auf der Basis des Mindestlohns kann die Klägerin nicht verlangen, weil dies für diesen Zeitraum gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG ausgeschlossen ist. Bei der Tätigkeit der Klägerin auf der Basis des DSAV handelte es sich in diesem Zeitraum (1. Semester) um ein Praktikum, das die Klägerin verpflichtend auf Grund einer hochschulrechtlichen Bestimmung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG geleistet hat.

142 1. Die grundsätzliche Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Ausbildungszeiten, die im Rahmen von Dualen Studiengängen stattfinden, ist vom Gesetzgeber gewollt. Dies ergibt sich aus den Materialien. In der Drucksache 18/2010 ("Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales 11. Ausschuss") heißt es zur Neufassung von § 22 Abs. 1 MiLoG (vgl. Seite 24):

143 "Die neue Formulierung der Nummer 1 stellt klar, dass Pflichtpraktika, die auf schul- oder hochschulrechtlichen Bestimmungen beruhen, nicht unter den Mindestlohn fallen. (…) an die Stelle des Begriffs "Studienordnung" tritt der umfassend zu verstehende Begriff der hochschulrechtlichen Bestimmung. Unter diesen Begriff fallen etwa neben Studien- und Prüfungsordnungen auch Zulassungsordnungen, welche die Absolvierung eines Praktikums als Voraussetzung zur Aufnahme eines bestimmten Studiums verpflichtend vorschreiben. Ferner sind damit auch Praktika umfasst, die auf der Grundlage des jeweiligen Hochschulgesetzes eines Landes erfolgen. Ein Praktikum wird ebenso verpflichtend auf Grund einer hochschulrechtlichen Bestimmung geleistet, wenn es im Rahmen von Kooperationsverträgen zwischen Hochschulen und Unternehmen erfolgt. Damit können insbesondere auch Praktika, die im Rahmen von Dualen Studiengängen absolviert werden, vom Anwendungsbereich des Mindestlohns ausgenommen sein."

144 2. Hier liegt eine "hochschulrechtliche Bestimmung" in Form des KooperationsV vor, des Weiteren gehören zu den einschlägigen hochschulrechtlichen Bestimmungen die IZO und die PO.

145 Die Anwendung von § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die hier betroffene Hochschule keine staatliche, sondern eine staatlich anerkannte private Hochschule ist. Letzteres genügt. Die von einer staatlich anerkannten Hochschule normativ geregelten Voraussetzungen für das erfolgreiche Durchlaufen des Studiums sind im Geltungsbereich des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG öffentlich-rechtlichen Regelungen gleichzustellen. Letzterer Bestimmung liegt zugrunde, dass ein missbräuchlicher Einsatz von Praktikanten ausgeschlossen wird, wenn das Praktikum auf Grundlage einer (hoch)schulrechtlichen oder anderweitig abstrakt-generellen Anordnung geleistet wird. Auch im Fall einer staatlichen Anerkennung der Hochschule ist sichergestellt, dass die von dieser erlassenen Regelungen dieses Regelungsziel erreicht. Hierfür bietet § 70 Hochschulrahmengesetz (HRG) i.V.m. §§ 72 ff. des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) - ausreichend Gewähr (vgl. BAG 19. Januar 2022 - 5 AZR 217/21 - NZA 2022, 556 Rn. 27).

146 3. Der Anwendung von § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG steht ebenso wenig die Dauer der hier vertraglich vereinbarten Ausbildung der Klägerin entgegen. Die Klägerin fällt nicht aus dem Begriff der Praktikantin deshalb heraus, weil ihre betriebliche Tätigkeit nicht von "begrenzter Dauer" wäre (§ 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG). Das hat das Arbeitsgericht zutreffend begründet. Solange die Dauer den einschlägigen hochschulrechtlichen Bestimmungen entspricht, handelt es sich um eine begrenzte Dauer. § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG enthält selbst keine zeitliche Begrenzung. Die in anderen Fällen des § 22 MiLoG vorgesehenen Höchstgrenzen sind auf den Fall des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG nicht übertragbar. Andernfalls wäre es von vornherein nicht möglich, duale Studiengänge in § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG einzubeziehen, die - wie derjenige der Klägerin - als sogenannte praxisintegrierende duale Studiengänge ausgestaltet sind.

147 Praxisintegrierende duale Studiengänge weisen einen hohen Anteil berufspraktischer Phasen auf. Im Unterschied zu klassischen Studiengängen (mit Praxisbezug) wird das Studium in diesen Studiengängen mit einer praktischen Tätigkeit derart verbunden, dass diese inhaltlich und zeitlich mit der theoretischen Ausbildung verknüpft ist. Durch eine enge organisatorische und lehrplanmäßige Verzahnung zwischen dem Lernort Hochschule und dem Lernort Verwaltung oder Betrieb wird ein Teil der für den Studienabschluss erforderlichen Kompetenzen in der Verwaltung bzw. im Betrieb erworben und bewertet. Diese Praxisphasen werden als Bestandteil des Hochschulstudiums absolviert. Trotz seines Nischenstatus mit einem Anteil von rund 4,9 % an der Gesamtstudierendenzahl in Deutschland (Wintersemester 2023/2024) zeigt die aktuelle Auswertung des CHE Centrum für Hochschulentwicklung einen kontinuierlichen Wachstumstrend. Die CHE-Daten zeigen eine klare Verschiebung innerhalb der dualen Studienformate: Das praxisintegrierende duale Studium dominiert mit 75 % und verzeichnet einen Zuwachs von 7 % gegenüber 2019 (vgl. Kiefer, Duales Studium im kommunalen öffentlichen Dienst, ZTR 2025, 639 m.w.N.).

148 Angesichts dessen, dass sich das praxisintegrierende duale Studium somit zum weitaus häufigsten Fall des dualen Studiums entwickelt hat, was auch schon in den hier interessierenden Jahren 2022 und 2023 der Fall war, gibt es keinerlei Grund dafür, den Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG, der keine zeitliche Begrenzung enthält, unter Berufung auf einen angeblichen Sinn und Zweck des Gesetzes dahin einschränkend auszulegen, dass die Praxisphase eine Anzahl von drei Monaten oder von sechs Monaten nicht übersteigen darf.

149 4. Für das 1. Semester der Klägerin ist auch die weitere Voraussetzung des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG erfüllt: dass das Praktikum "verpflichtend" auf Grund der hochschulrechtlichen Bestimmung geleistet wurde.

150 § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG verlangt, dass das Pflichtpraktikum auf Grund einer der dort genannten Bestimmungen erbracht wird. Dies setzt eine entsprechende Vereinbarung zwischen Praktikumsgeber und Praktikant, eine aus der Ausbildungsbestimmung folgende objektive Verpflichtung des Praktikanten zur Durchführung des Praktikums sowie eine der Ausbildungsbestimmung entsprechende tatsächliche Durchführung des Praktikums voraus (vgl. BAG 19. Januar 2022 - 5 AZR 217/21 - a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).

151 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

152 a) Die erforderliche Vereinbarung findet sich im DSAV. Schon in der Präambel ist im ersten Satz festgehalten, dass die Beklagte der Klägerin im Rahmen eines dualen siebensemestrigen Studiums in Kooperation mit der Hochschule die Fähigkeit zu einer selbstständigen Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Berufspraxis vermittelt. Im letzten Satz der Präambel ist der Gegenstand dieses Vertrags als der Teil der Ausbildung definiert, welcher nach dem Modulhandbuch des Studiengangs den Ausbildungsstätten obliegt. In § 1 Nr. 1 DSAV erklärt sich die Beklagte bereit, die Klägerin ab dem 01.10.2022 für eine Dauer von sieben Semestern auszubilden. In § 3 Nr. 3 DSAV vereinbaren die Parteien, die Ausbildungsphasen entsprechend den Rahmenvorgaben (Modulhandbuch bzw. Praxisberichte) der Hochschule zu absolvieren und die Verknüpfung von Studien- und Ausbildungsphasen durch das Modulhandbuch des Studiengangs und durch die Studien- und Prüfungsordnung sicherzustellen. Weitere Verpflichtungen enthält § 4 DSAV für die Beklagte. Als Verpflichtungen der Klägerin enthält § 7 DSAV verschiedene Verpflichtungen, insbesondere in Nr. 2 die Pflicht, ihr im Rahmen ihrer Ausbildung von der Ausbilderin übertragene Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen. In § 8 DSAV ist die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit in der Ausbildungsstätte mit 35 Stunden festgelegt.

153 b) Diese Ausbildungszeiten sind auf Grund der hier einschlägigen hochschulrechtlichen Bestimmungen auch objektiv verpflichtend. Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass § 3 Abs. 3 Nr. 8 IZO den verpflichtenden Charakter begründet. Ebenso folgt der verpflichtende Charakter aus § 3 Abs. 7 Satz 3, § 4 (hinsichtlich der Dauer) und § 20 PO. Zahlreiche Bestimmungen des KooperationsV ergänzen diese Regelungslage und vertiefen den verpflichtenden Charakter der Praxiszeiten, insbesondere die Präambel, § 1, § 2 und § 3 KooperationsV.

154 Entgegen der Auffassung der Klägerin entfällt die notwendige Verpflichtung des Praktikanten zur Durchführung des Praktikums nicht etwa im Hinblick auf § 7 Abs. 2 Nr. 8 letzter Satz IZO. Denn die Möglichkeit, unter bestimmten Umständen in eine Vollzeit- oder Teilzeitvariante eines anderen Bachelorstudiengangs der Hochschule zu wechseln, ändert nichts daran, dass die Studierenden dann, wenn sie den Dualen Bachelorstudiengang erfolgreich beenden wollen, die für diesen Studiengang geforderten Praxiszeiten vorweisen müssen. § 2 Abs. 7 Satz 3 IZO regelt unmissverständlich, dass bei den Dualen Bachelorstudiengängen der Erwerb einschlägiger Praxiserfahrung fester Bestandteil dieser Studiengänge ist.

155 c) Die Anwendung von § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG scheitert für das 1. Semester schließlich auch nicht daran, dass die Ausbildungszeiten nicht tatsächlich entsprechend den hochschulrechtlichen Bestimmungen durchgeführt worden wären.

156 Entscheidend dafür ist der Umstand, dass die Hochschule für alle drei Module des 1. Semesters die von der Klägerin eingereichten Praxisberichte als "bestanden" bewertet hat. Denn nach der Regelungslage für den Dualen Studiengang der Klägerin spielen die Praxisberichte eine zentrale Rolle. Gem. § 4 Abs. 3 PO ergibt sich alles Nähere zum Aufbau des Studiums sowie zu Art und Umfang der Module aus der Studienordnung und dem Modulhandbuch. Da eine Studienordnung hier nicht existiert, ist das Modulhandbuch maßgeblich für die Frage, was für ein Wissenstransfer von wem geleistet werden muss. Für die Frage, ob dies gelungen ist in Bezug auf die nötigen Inhalte der praktischen Tätigkeit, kommt es nach der PO allein auf die Praxisberichte an. Hier ist § 20 PO die zentrale Norm.

157 Gem. § 20 Abs. 1 PO dokumentieren die Studierenden durch die Erstellung von Praxisberichten die von ihnen in der Ausbildungsstätte geleisteten Tätigkeiten, die das Erreichen der Lernziele durch entsprechende praktische Erfahrungen unterstützen. Gem. § 20 Abs. 2 PO wird den Studierenden für jedes Modul ein entsprechendes Vorgabedokument zur Verfügung gestellt, welches vollständig und inhaltlich nachvollziehbar ausgefüllt werden muss.

158 Gem. § 20 Abs. 3 und Abs. 4 PO entscheidet sodann die Hochschule, ob der Transfer, der gemäß dem Modulhandbuch bezüglich des Moduls stattfinden soll, tatsächlich stattgefunden hat. Dabei bestimmt auch das Modulhandbuch in allen Modulen, dass als Wissensüberprüfung dafür, dass der erforderliche Transfer in praktische Fähigkeiten stattgefunden habe, der Praxisbericht gelte. Mit anderen Worten: Der Fokus bei der Beantwortung der Frage, ob im hier interessierenden Dualen Studiengang die Ausbildungszeiten tatsächlich entsprechend den hochschulrechtlichen Bestimmungen durchgeführt wurden, liegt darauf, ob der Wissenstransfer gelungen ist. Dafür ist der regelmäßig akzeptierte Beleg der Praxisbericht. Aus § 20 Abs. 3 und Abs. 4 PO folgt, dass dann, wenn die Hochschule den von dem Studierenden vollständig ausgefüllten Praxisbericht als "bestanden" bewertet, damit auch geklärt ist, dass der Ausbildungsbetrieb durch das, was er praktisch mit dem Studierenden ins Werk gesetzt hat, die nötige Grundlage geliefert hat.

159 Von den Gerichten für Arbeitssachen ist unter diesen Umständen nicht zu überprüfen, ob die Ausbildung, die die Klägerin im 1. Semester von der Beklagten erhalten hat, in jeder Hinsicht dem entsprach, was das Modulhandbuch vorsah. Die Bewertung dessen liegt vielmehr bei der Hochschule. Die Klägerin trägt nicht etwa vor, sie habe Unwahres in ihre Praxisberichte geschrieben. Soweit sie beanstandet, dass es zum Teil nur abstrakte Angaben gewesen seien oder die Vorgaben des Modulhandbuchs nur unvollständig erfüllt worden seien, obliegt es der Hochschule, im Rahmen ihrer Fachkompetenz, diese Frage zu beurteilen. Dies hat die Hochschule hier getan. Sie hat alle drei Praxisberichte mit "bestanden" bewertet.

160 Unter diesen Umständen hätte die Klägerin detailliert und nachvollziehbar begründen müssen, dass und weshalb gleichwohl ein Ausnahmefall vorlag, in dem die Beurteilung der Hochschule fehlerhaft war. Das ist ihr nicht gelungen.

161 5. Es liegt auch im Hinblick auf die Anzahl der von der Klägerin für das 1. Semester benannten Stunden kein Anlass vor, der Klägerin für dieses Semester eine weitere Vergütung zuzusprechen. Die vertraglich vereinbarte Wochenstundenzahl von 35 Stunden führt bei durchschnittlich 4,33 Wochen pro Monat zu einer durchschnittlichen Monatsstundenzahl von 151,55 Stunden. Betrachtet man die von der Klägerin angegebenen Stunden, so wurden zwar im November 2022 und im März 2023 mehr Stunden geleistet, diese wurden aber, wie § 8 Satz 2 DSAV es vorsieht, in den Folgemonaten, in denen weniger Stunden anfielen, durch Freizeit ausgeglichen.

II.

162 Die für April 2023 bis zum 15.10.2023 eingeklagte Vergütung auf der Basis des Mindestlohns kann die Klägerin hingegen verlangen. Für diese Zeit (2. Semester) liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG nicht vor.

163 1. Für eine Anwendung dieser Ausnahmevorschrift fehlt hier die Voraussetzung, dass die Ausbildungszeiten entsprechend den hochschulrechtlichen Bestimmungen durchgeführt wurden. Die Darlegungslast hierfür trägt die Beklagte (vgl. ErfK-Franzen 25. Aufl. 2025 § 22 MiLoG Rn. 8).

164 Sie ist hinsichtlich des 2. Semesters nicht befreit von der Darlegung dieser Voraussetzung im Hinblick auf die Existenz von Praxisberichten der Klägerin, die von der Hochschule als "bestanden" bewertet worden wären. Denn solche Praxisberichte gibt es für das 2. Semester der Klägerin nicht.

165 Die infolgedessen erforderliche konkrete Darlegung, dass die Ausbildung gleichwohl entsprechend durchgeführt wurde, ist der Beklagten nicht gelungen. Ihre Ausführungen dazu, in welcher Form die der Klägerin übertragenen praktischen Tätigkeiten in diesen Monaten den erforderlichen Transfer in praktische Fähigkeiten zu den drei Modulen der Klägerin bewirkt hätten, sind pauschal und lassen den nötigen konkreten Inhalt sowie den Bezug zu den Modulinhalten vermissen. Die Anforderung an die Beklagte, hier konkret und nachvollziehbar vorzutragen, überspannt nicht die von ihr erwartbaren Darlegungen angesichts der von ihr im DSAV eingegangenen Verpflichtungen. Gem. § 3 Nr. 3 Satz 2 DSAV hätte für die gesamte Dauer des Studiums ein individueller Studien- und Ausbildungsplan erstellt werden müssen. Anhand dieses Plans hätte die Beklagte systematisch sicherstellen müssen, dass der von ihr zu erbringende Wissenstransfer Schritt für Schritt die jeweiligen Module abdecken würde. Selbst wenn man § 3 Nr. 3 Satz 2 DSAV dahin versteht, dass nur der "Ausbildungsteil" des Studien- und Ausbildungsplans von der Ausbildungsstätte zu erstellen wäre, während der "Studienteil" von der Hochschule zu erstellen wäre, so bleibt es doch dabei, dass die Beklagte diesen ihr mindestens obliegenden Teil der Wissenstransfer-Planung nicht erbracht hat. Hätte sie ihn erbracht, wäre es ihr möglich, die im vorliegenden Rechtsstreit vermisste Darstellung einerseits ihrer korrekten Planung und anderseits ihrer - und sei es erfolglosen - damit korrespondierenden Ausbildungsanstrengungen darzulegen.

166 Ohne Erfolg bringt die Beklagte vor, die Praxisberichte der Klägerin seien der "Studien- und Ausbildungsplan der Klägerin". Ein Plan ist nicht etwas im Nachhinein Erstelltes. Erst recht obliegt es offensichtlich nicht den Studierenden, ihre praktische Ausbildung allein zu planen. Infolge dessen kommt es auf den Streit der Parteien darüber, wer es zu verantworten hat, dass die - nach dem Vortrag der Klägerin von dieser immerhin teilweise angefertigten - Praxisberichte des 2. Semesters nicht in den Machtbereich der Hochschule gelangten und infolge dessen von dieser von vornherein nicht genehmigt werden konnten, nicht an.

167 Die Beklagte hat jedenfalls ihrerseits keinen Sachverhalt geschildert, der - hätte die Klägerin ihn in die Formulare für die drei Module des 2. Semesters hineingeschrieben - die Annahme begründet hätte, die Hochschule hätte eine Bewertung mit "bestanden" vergeben. Die Beklagte hat auch keinen Sachverhalt dargestellt, aus dem sich ergäbe, dass sie nur deshalb einen solchen Sachverhalt nicht vortragen konnte, weil die Klägerin nicht anweisungsgemäß praktisch tätig geworden wäre. Im Gegenteil betont die Beklagte die guten Leistungen der Klägerin in ihrem Betrieb.

168 2. Die Höhe der für die Zeit von April 2023 bis zum 15.10.2023 zugesprochenen Beträge errechnet sich folgendermaßen.

169 Die Klägerin hat für diese Zeit 901 volle Stunden angegeben (Summe von 126:05 Stunden jeweils für April und für Mai 2023, 126:50 Stunden für Juni 2023, 144:00 Stunden für Juli 2023, 161:00 Stunden für August 2023, 147:00 Stunden für September 2023 und 70 Stunden für Oktober 2023). Multipliziert mit 12,00 € brutto Mindestlohn pro Stunde ergeben sich 10.812,00 € brutto. Hiervon abzuziehen sind die von der Beklagten geleisteten 3.750,00 € brutto. Es verbleiben 7.062,00 € brutto. Hiervon subtrahiert die Berufungskammer diejenigen Beträge, die bereits vom Arbeitsgericht - rechtskräftig - zugesprochen wurden, nämlich 750,00 € brutto und 425,00 € brutto. Es verbleibt ein Restbetrag von 5.887,00 € brutto, den die Berufungskammer der Klägerin zusätzlich zu den vom Arbeitsgericht zu ihren Gunsten bereits ausgeurteilten Beträgen zugesprochen hat.

170 Soweit die Klägerin ihre Vergütung für geleistete Arbeit beansprucht, legt die Berufungskammer die Stundenzahlen der Klägerin zugrunde, weil die Beklagte diese nicht hinreichend konkret bestritten hat. Die Berufungskammer geht im Übrigen davon aus, dass auch die Lerntage der Klägerin nicht etwa als nicht zu vergütende Zeit abgezogen werden könnten. Gem. § 4 Nr. 4 DSAV hat sich die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ausreichend Zeit für das Selbststudium gemäß dem Modulhandbuch zu gewähren. Dieselbe Verpflichtung zugunsten der Klägerin ist die Beklagte im Verhältnis zur Hochschule in § 3 Nr. 4 KooperationsV eingegangen.

171 Soweit die Klägerin die Vergütung für den Zeitraum vom 14.08.2023 bis zum 18.09.2023 als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall einklagt, folgt der Anspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 EFZG. Dass Entgeltfortzahlung dem Grunde nach für diesen Zeitraum geschuldet ist, hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt. Die Berufungskammer schließt sich dem an. Weitere Argumente sind in der Berufungsinstanz insoweit nicht vorgebracht worden. Der Höhe nach richtet sich auch dieser Anspruch nach dem Mindestlohn.

172 Entsprechendes gilt für die letzte Phase des Arbeitsverhältnisses, für die die Klägerin Arbeitsentgelt unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs gem. § 315 BGB verlangt: Auch insoweit schließt sich die Berufungskammer dafür, dass der Anspruch dem Grunde nach besteht, der überzeugenden Begründung des Arbeitsgerichts an. Die Ausführungen der Parteien in der Berufungsinstanz rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.

III.

173 Der Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB als Anspruch auf Verzugszinsen.

C.

174 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 2. Fall ZPO und entspricht - bezogen auf die jeweilige Instanz - dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien.

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