LG Tübingen 5. Zivilkammer, 2025-04-07, 5 T 162/24

5 T 162/24Tribunal cantonal / Ve chambre civile7 avr. 2025

Texte intégral

LG Tübingen 5. Zivilkammer — 5 T 162/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-04-07

Aktenzeichen: 5 T 162/24

ECLI: ECLI:DE:LGTUEBI:2025:0407.5T162.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Auf die Beschwerde der Bevollmächtigten … wird die durch Beschluss des Amtsgerichts Nagold vom 13.09.2024 angeordnete Kontrollbetreuung (Ziffer 2 und Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses) aufgehoben.

  2. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1 Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Anordnung einer Kontrollbetreuung.

2 Die Beschwerdeführerin sowie die weiteren Beteiligten ... und ... sind die Kinder der am ... geborenen Betroffenen. Diese ist verwitwet und lebt seit dem ... dauerhaft in einem Pflegeheim.

3 Die Betroffene erteilte am 25.01.2021 eine notarielle Vorsorgevollmacht für Gesundheitsangelegenheiten mit einer Betreuungsverfügung und Patientenverfügung an die Beschwerdeführerin und den Beteiligten ... (BI. 24 d. A. des Amtsgerichts). Am selben Tag erteilte die Betroffene der Beschwerdeführerin eine notarielle Generalvollmacht, sie in allen ihren Angelegenheiten zu vertreten, soweit dies nach den Gesetzen zulässig ist. Die Vollmacht solle auch im Falle ihrer Geschäftsunfähigkeit und ihres Todes weiter gelten. Die Bevollmächtigte wurde zudem von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit (vgl. Ausfertigung der Generalvollmacht, BI. 31 - 33 d. A. d. Amtsgerichts).

4 Durch notariellen Vertrag vom 20.04.2021 schenkte die Betroffene der Beschwerdeführerin die damals von ihr bewohnte Immobilie in … auf Sylt mit einem Wert von ca. 1.600.000,00 € unter Eintragung eines lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauchs im Wert von ca. 80.0000 € (vgl. notarieller Vertrag, BI. 215 - 221 d. A. d. Amtsgerichts).

5 Die Beschwerdeführerin überwies als Ausgleich für die Schenkung und unter Anrechnung auf die künftigen Erbrechte bzw. die Pflichtteilsrechte am 03.05.2022 an den Beteiligten zu 1) einen Betrag von 200.000 € und an die Beteiligte zu 2) einen Betrag von 100.000 €.

6 Mit Schreiben vom 09.08.2022 regte der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1) an, eine Betreuung für die Betroffene einzurichten, da die Betroffene bereits seit Januar 2021 unter erheblicher Demenz gelitten habe. Das Amtsgericht leitete darauf ein Betreuungsverfahren ein und bestellte der Betroffenen am 28.12.2022 einen Verfahrenspfleger.

7 Bei einem Hausbesuch der Betreuungsbehörde am 07.09.2022 bei der Betroffenen in ihrer Wohnung auf Sylt konnte die Betroffene weder den Namen ihrer Tagesbetreuerin noch die Namen der Beteiligten zu 1) und zu 2) benennen. Auch wusste sie nicht, wann die Beschwerdeführerin sie zuletzt besucht habe und wie sie ihre Tage verbringe (vgl. Bericht vom 13.09.2022, 81. 34/35 d. A. des Amtsgerichts).

8 Die Betroffene ist mittlerweile so dement geworden, dass sie nicht mehr ansprechbar ist. Zu diesem Ergebnis kam der vom Betreuungsgericht beauftragte Sachverständige Dr. ... , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in seinem Gutachten zur Frage einer Betreuerbestellung vom 02.08.2024. Die Betroffene habe zum Zeitpunkt seiner Untersuchung am 30.07.2024 unter einer fortgeschrittenen demenziellen Entwicklung gelitten. Diese Form der Demenz betreffe die Sprachfähigkeit, daher habe die Betroffene diese Fähigkeit verloren und sei mutistisch geworden. Mutismus weise auf ein sehr fortgeschrittenes Stadium der Erkrankung hin, bei welchem die Hirnschäden so schwerwiegend seien, dass die Fähigkeit zur verbalen Kommunikation vollständig verloren gegangen sei. Es handele sich um ein sehr fortgeschrittenes Stadium der Erkrankung. Die Betroffene sei nicht entscheidungsfähig. Die Betroffene reagiere nur noch minimal auf Umgebungsreize und zeigte kaum soziale Interaktionen (vgl. Sachverständigengutachten, BI. 199 / 204 d. A. des Amtsgerichts).

9 Bereits bei einer richterlichen Anhörung durch das Betreuungsgericht am 03.05.2023 war die Betroffene zu Zeit, Ort und Situation nicht mehr orientiert. Eine sinnvolle Kommunikation konnte nicht geführt werden (vgl. Anhörungsvermerk, BI. 76 d.A. des Amtsgerichts).

10 Ab wann der dementielle Prozess eingetreten ist und die Betroffene ihre Geschäftsfähigkeit verloren hat, ist zwischen den Kindern der Betroffenen streitig. Während die weiteren Beteiligten zu 1) und zu 2) davon ausgehen, dass die Betroffene bereits bei Errichtung der Generalvollmacht am 25.01.2021 nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei, geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass die Betroffene zu jenem Zeitpunkt noch geschäftsfähig gewesen sei und der Wirksamkeit der Vollmacht keine Bedenken entgegenstünden.

11 Die Beteiligten zu 1) und 2) sind außerdem der Ansicht, dass die Schenkung des Grundstückes an die Beschwerdeführerin aufgrund der Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen unwirksam sei und nicht ihrem Willen entsprochen habe. Bei den Schenkungen an die Geschwister handele es sich zudem um vermögensschädigende Handlungen der Beschwerdeführerin, welche einen Untreueverdacht begründeten.

12 Mit Schriftsatz vom 07.06.2024 regte der Beteiligte zu 1) eine Kontrollbetreuung an, da etwaige Rückforderungsansprüche der Betroffenen gegen die Beschwerdeführerin zum Jahresende verjähren würden.

13 Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob eine Betreuerbestellung für die Betroffene betreffend den Aufgabenbereich der Vermögenssorge und zur Geltendmachung von Rechten gegenüber der Generalbevollmächtigten erforderlich sei (vgl. Sachverständigengutachten vom 02.08.2024), ordnete das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss eine Kontrollbetreuung bis längstens 31.07.2026 an und bestellte den Beteiligten zu 3) zum Kontrollbetreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge einschließlich der Geltendmachung von Rückforderungs- und Schadensersatzansprüche der Betroffenen gegen die Bevollmächtigte.

14 Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 18.09.2024 zugestellt (BI. 291 d. A. des Amtsgerichts).

15 Der am 23.09.2024 auch im Namen der Betroffenen eingelegten Beschwerde der Bevollmächtigten, welche die Aufhebung der Betreuerbestellung zum Ziel hat, half das Amtsgericht nicht ab und legte die Beschwerde der Kammer zur Entscheidung vor.

16 Das Amtsgericht ordnete im Betreuungsverfahren am 13.09.2024 die Einholung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigengutachtens zu der Frage an, ob sich die Betroffene bei der Erteilung der notariell bekundeten Vollmachten vom 25.1.2021 in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe und bestellte Dr. med ... , Fachärztin für Neurologie, Fachärztin für. Psychiatrie und Psychotherapie, Chefärztin Alterspsychiatrie, Klinikum Nordschwarzwald zur Sachverständigen. Diese erstattete am 21.01.2025 ihr Sachverständigengutachten, welches den Beteiligten des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gegeben wurde.

II.

17 Die statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig.

18 Die Beschwerdeführerin ist zwar nicht in der Funktion als Bevollmächtigte der Betroffenen zur Beschwerdeeinlegung im eigenen Namen befugt, wohl aber als nahe Angehörigei. S. v. § 303 Abs.2 Nr.1 FamFG, die im ersten Rechtszug beteiligt war. Die Kammer zweifelt auch nicht daran, dass die Beschwerdeführerin gewillt ist, mit ihrer Beschwerde das Wohl der Betroffenen zu fördern, die Beschwerde also die notwendigen altruistischen Ziele verfolgt.

19 Die Beschwerde ist auch begründet:

20 Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Kontrollbetreuung liegen nicht vor, weshalb die Anordnung der Kontrollbetreuung aufzuheben ist:

2.1.

21 Ein Betreuer darf nach § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten gleichermaßen besorgt werden können (§ 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB). Eine wirksame Generalvollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen.

22 Dies ist vorliegend der Fall, da die Generalvollmacht wirksam erteilt wurde:

23 Die Frage, ob die Betroffene zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung am 21.01.2021 nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war oder zumindest begründete Zweifel an ihrer Geschäftsfähigkeit bestanden, ist nach § 26 FamFG von Amts wegen aufzuklären.

24 Zwar liegen erhebliche Anhaltspunkte für eine Demenz zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung vor, das durch das Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten der Frau Dr. ... vom 21.01.2025 kam jedoch zu dem Ergebnis, dass nicht mehr festgestellt werden könne, ob die Betroffene sich damals in einem Zustand des Ausschlusses der freien Willensbestimmung befunden habe. Die auf dem Gebiet der Alterspsychiatrie erfahrene Sachverständige setzte sich in ihrem Gutachten mit den im Verfahren vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Entlassbrief der Klinik vom 26.01.2021, dem Entlassbrief der Rehaklinik vom 10.02.2021, dem Entlassbrief der Klinik vom 02.12.2022, einer Mitteilung des Ergotherapeuten an den verordnenden Arzt vom 04.12.2020 und auch den Aussagen von Personen, welche zum damaligen Zeitpunkt persönlichen Kontakt mit der Betroffenen hatten, ausführlich auseinander (vgl. BI.106f.d.A.) und hat die Betroffene persönlich am 28.10.2024 im Pflegeheim besucht und untersucht (Bl. 117 d.A.). Neben der Aussage der Beschwerdeführerin wurden die Aussagen einer Mitarbeiterin des ambulanten Pflegedienstes, welche die Betroffene ab dem 11.04.2021 versorgte, eines langjährigen Freundes des Ehemannes der Betroffenen, welcher regelmäßig Kontakt zu ihr hielt, der Alltagsbetreuerin...der Betroffenen, welche die Betroffene ab Januar2021 betreute, des Hausarztes der Betroffene und des damals beurkundenden Notars berücksichtigt. Die Sachverständige kommt in der Zusammenschau unter kritischer Würdigung des Verlaufs und der neurokognitiven Testungen zu der Einschätzung, dass bei der Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Alzheimer-Demenzvorliege, welche sich seit dem Jahr 2019 mit entsprechenden Defiziten bemerkbar gemacht habe (vgl. BI. 127 d. A.). Aus ihrer Sicht lägen zwar Hinweise vor, dass die kognitiven Defizite der Betroffenen möglicherweise in einem deutlich größeren Ausmaß vorgelegen haben könnten, als es den Mitmenschen in ihrem näheren Umfeld bewusst gewesen sei. Ob dies jedoch in einem Ausmaß vorgelegen habe, dass die Betroffene sich in einem Zustand des Ausschlusses der freien Willensbestimmung befunden habe, könne zum heutigen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Die Kammer schließt sich der Einschätzung der Sachverständigen aufgrund ihres nach Aktenlage gewonnenen Eindrucks an. Der Erkrankungsprozess der Betroffenen ging schleichend voran, ob die Möglichkeit einer freien Willensbildung bei der Betroffenen im Januar 2021 nicht mehr vorlag, hätte nur durch eine psychiatrische Begutachtung der Betroffenen zu diesem Zeitpunkt sicher festgestellt werden können. Da weitergehende belastbare Erkenntnismöglichkeiten, insbesondere nach Ausschöpfung der Arztberichte nach der Einschätzung der Kammer nicht vorliegen, bedurfte es weder der Anhörung der beiden weiteren Kinder der Betroffenen, noch der Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens. Insbesondere haben die Beteiligten zu 1) und zu 2) die Betroffene im fraglichen Zeitraum persönlich gar nicht oder nur einmal gesehen (Der Beteiligte zu 1) besuchte die Betroffene wohl höchstens einmal jährlich, die Beteiligte zu 2) hielt sich im fraglichen Zeitraum bis 28.06.2024 in den Vereinigten Staaten auf).

2.2.

25 Nach §§ 1815 Abs.3, 1820 Abs.3 BGB kann jedoch auch im Falle einer wirksam erteilten Generalvollmacht ein Betreuer zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt werden. Mit dieser sog. Kontrollbetreuung kann auch in diesen Fällen für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen und ggf. die Vollmacht zu widerrufen (Senatsbeschlüsse v. 9.5.2018 -XII ZB 413/17-, FamRZ 2018, 1188 Rz. 23, und v. 23.9.2015 -XII ZB 624/14-, FamRZ 2015, 2163 Rz. 14, m. w. N.).

26 Die Voraussetzungen des § 1820 Abs.3 Nr.1 BGB sind gegeben, da die Betroffene aufgrund ihrer fortgeschrittenen Demenz krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, ihre finanziellen Angelegenheiten zu besorgen, §§ 1814, 1815 Abs.1 BGB. Sie kann daher auch nicht mehr gegenüber der Generalbevollmächtigte ihre Rechte geltend machen, was sich aus dem Sachverständigengutachten des Dr. ... vom 02.08.2024 eindeutig ergibt.

2.3

27 Vorliegend fehlt es jedoch an den kumulativ erforderlichen Voraussetzungen des § 1820 Abs.3 Nr.2 BGB, da keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen der Vollmachtgeberin handelt (vgl. BGH FamRZ 16,456 und 1671):

a)

28 Dies wäre der Fall, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten wäre, weil Anzeichen dafür sprechen, dass gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit der Bevollmächtigten Bedenken bestehen. Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht ist nicht erforderlich.

29 Die Einrichtung einer Kontrollbetreuung stellt jedoch einen gewichtigen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen dar. Daher genügt der bloße Verdacht eines Missbrauchs nicht, auch ist das Gericht bei Äußerung eines solchen ohne tatsächliche Anhaltspunkte nicht gehalten, "in das Blaue hinein" gemäß § 26 FamFG zu ermitteln (BGH NJW 2011, 2137 f.).

30 Ausreichend sind jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt (vgl. Senatsbeschluss v. 9.5.2018 -XII ZB 413/17 -, FamRZ 2018, 1188, BGH FamRZ 2020, 629,630).

31 Allein eine Befreiung vom Verbot des Insichgeschäftes (§ 181 BGB) rechtfertigt die Bestellung eines Kontrollbetreuers ebenfalls noch nicht (BGH 23.9.2015-XII ZB 624/14, FamRZ 2015, 2163). Ist dem Bevollmächtigten das Selbstkontrahieren gestattet, ist zu bewerten, ob der Bevollmächtigte entsprechend den Wünschen des Betroffenen handelt oder nicht.

32 Auch ein Interessenkonflikt des Vertreters kann eine Kontrollbetreuung rechtfertigen (BGH Bt-Prax 2014, 129).

33 Ergeben sich aus der Vereinbarung und dem erklärten Willen des Vollmachtgebers keine konkreten Vorgaben und kann der Betroffene - wie vorliegend - seine Wünsche nicht mehr äußern und ergeben sich auch keine individuellen Anhaltspunkte für seinen mutmaßlichen Willen, richtet sich dieser nach seinen objektiven Bedürfnissen (BGH, Beschluss vom 29. März 2023 - XII ZB 515/22-, Rn.15, juris).

b)

34 Das Amtsgericht begründete die Erforderlichkeit einer Kontrollbetreuung im Wesentlichen damit, dass die Bevollmächtigte in der Vergangenheit Schenkungen aus dem Vermögen der Betroffenen an ihre Geschwister vorgenommen habe.

35 Allein aus dieser Tatsache kann nach der Einschätzung der Kammer kein Zweifel an der Redlichkeit der Beschwerdeführerin abgeleitet werden:

aa)

36 Die Schenkungen an die Geschwister waren nach der von der Betroffenen erstellten Generalvollmacht erlaubt.

37 Zwar handelt es sich bei den Schenkungen um hohe Beträge, welche über Anstandsschenkungen weit hinausgehen, andererseits muss gesehen werden, dass die Betroffene sich in außergewöhnlich guten finanziellen Verhältnissen befindet:

38 Nach den Überweisungen vom 03.05.2022 an die Geschwister der Beschwerdeführerin stellten sich die Vermögensverhältnisse der Betroffenen wie folgt dar:

39 Die Betroffene war Eigentümerin von zwei Familienreihenhäusern in den Mühlgärten 39 und 45, 63755 Alzenau. Beide Häuser haben zusammen einen Wert von 660.000,00 €. Sie war Inhaberin des Nießbrauchsrecht an dem Haus auf Sylt und verfügte über Kontoguthaben von insgesamt 1.282.709,66 €.

40 Dazu kommen weitere monatliche Einnahmen der Betroffenen aus einer Lebensversicherung, einer Witwenrente und einer Altersrente von insgesamt 1164,54 € sowie Mieteinnahmen über 3490,00€.

41 Dieser Aufstellung der Bevollmächtigten, welcher Belege beigefügt waren, ist keiner der Beteiligten entgegengetreten. Die Kammer hat daher diese Vermögensverhältnisse bei ihrer Beurteilung zu Grunde gelegt.

42 Die 83-jährige Betroffene lebt dauerhaft im Pflegeheim. Es ist daher offensichtlich, dass durch die Schenkungen der Unterhalt der Betroffenen nicht gefährdet wurde.

bb)

43 Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die Schenkungen an ihre Geschwister im Hinblick auf ein künftiges Erbrecht tätigte. Nachdem die Betroffene Anfang 2021 der Beschwerdeführerin ihr Haus auf Sylt schenkte, bestehen durchaus Anhaltspunkte dafür, dass die Schenkungen dem Willen der Betroffenen entsprachen, da diese zumindest begonnen hatte, Teile ihres Vermögen schon zu Lebzeiten an ihre Kinder übertragen. Da die Betroffene zudem über hohe Bargeldbeträge verfügt, welche sie zu ihren Lebzeiten sicherlich nicht mehr verbrauchen wird, bestehen auch nach objektivierbaren Maßstäben keine eindeutigen Anhaltspunkte dafür, dass die Schenkungen dem mutmaßlichen Willen der Betroffenen widersprechen würden.

cc)

44 Der Vorwurf, dass die Beschwerdeführerin sich selbst bereichert habe, indem sie sich durch die nicht mehr geschäftsfähige Betroffene das Haus auf Sylt habe schenken lassen, kann nach dem nunmehr vorliegenden Sachverständigengutachten vom 21.01.2025 nach Einschätzung der Kammer nicht mehr aufrechterhalten werden, da die Schenkung zeitnah nach der Vollmachtserteilung (April 2021) erfolgte. Es liegt auf der Hand, dass angesichts des von der Sachverständigen im Betreuungsverfahren getroffenen Feststellungen, drei Monate später keine verlässliche Aussage zur Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen getroffen werden kann.

45 Auch das von der Beteiligten zu 2) protokollierte Telefonat mit der Betroffenen kurz nach der Übertragung der Immobilie (vgl. BI. 267 d. Akte des Amtsgerichts), rechtfertigt keine andere Einschätzung:

46 Der Betroffenen wurde im Grundstücksübertragungsvertrag ein lebenslanges Nießbrauchsrecht eingeräumt. Sie hatte damit das Recht, weiter über die Räume der Immobilie zu bestimmen und hat dies möglicherweise missverstanden. Im Übrigen besteht auch die Möglichkeit, dass es ihr unangenehm war, mit der Beteiligten zu 2) über die Schenkung zu reden, so hat sie mehrfach versucht das Gespräch in eine andere Richtung zu lenken. Letztendlich kann auch aus diesem Gespräch, welches lediglich ein Schlaglicht auf die Verfassung der Betroffenen wirft, in der Zusammenschau mit dem vorliegenden Sachverständigengutachten keine belastbare Aussage über eine Geschäftsunfähigkeit oder einen Irrtum der Betroffenen über die Schenkung an die Betroffene getroffen werden.

47 Da die Schenkung der Immobilie an die Beschwerdeführerin durch die Betroffene persönlich erfolgte, kann allein aus dieser Tatsache auch kein Missbrauch der Generalvollmacht hergeleitet werden. Im Übrigen ist auch zu bedenken, dass bei Gebrauch der Vollmacht die Schenkung wirksam gewesen wäre. Im Übrigen muss auch gesehen werden, dass die Beschwerdeführerin die Ansprechpartnerin der Betroffenen war und sich um Organisation der Betreuung der Betroffenen gekümmert hat. Die Betroffene hat gegenüber der Betreuungsbehörde davon gesprochen, dass die Beschwerdeführerin ihre Lieblingstochter sei. Was ebenfalls dafür spricht, dass die Schenkung dem mutmaßlichen Willen der Betroffenen entsprochen hat.

48 Dass die Beschwerdeführerin im Übrigen die Vermögensinteressen der Betroffenen nicht wahren würde, wurde nicht substantiiert vorgetragen. Allein aus der Tatsache der Grundstücksschenkung lässt sich dieser Vorwurf nach der Einschätzung der Kammer jedenfalls nicht begründen, da der Nachweis, dass die Betroffenen geschäftsunfähig war und die Beschwerdeführerin dies auch erkennen konnte, nicht geführt werden kann. Auch eine arglistige Täuschung der Betroffenen durch die Beschwerdeführerin über die Schenkung lässt sich aus dem aufgezeichneten Telefonat, dessen Verwertbarkeit im übrigen zweifelhaft ist, mit den oben angeführten Argumenten nicht begründen.

49 Auch der Kontrollbetreuer hat angegeben, dass er mit Ausnahme der beiden Schenkungen an die Geschwister und der Übertragung des Grundstücks keine Unregelmäßigkeiten bei der Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Angelegenheiten durch die Beschwerdeführerin habe feststellen können.

50 Der Beschluss des Amtsgerichts Nagold war folglich betreffend die Anordnung der Kontrollbetreuung aufzuheben.

51 Die Kammer hat davon abgesehen, die Beteiligten, insbesondere die Betroffene nochmals anzuhören. Nach dem Sachverständigengutachten des Herrn Dr. ... und der Frau Dr. ... ist eine Kommunikation mit der Betroffenen nicht mehr möglich. Bei den gegebenen Umständen ließe eine erneute Anhörung der Beteiligten zudem keine neuen oder andersartigen Erkenntnisse erwarten.

III.

52 Gerichtskosten werden nach § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG nicht erhoben, sodass offenbleiben kann, ob § 25 Abs. 2 GNotKG hätte zur Anwendung kommen können. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 81 Abs. 1 S. 1 FamFG).

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