AG Lörrach, 2023-12-01, 5 C 144/23

5 C 144/23Tribunal de première instance1 déc. 2023

Texte intégral

AG Lörrach — 5 C 144/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-12-01

Aktenzeichen: 5 C 144/23

ECLI: ECLI:DE:AGLOERR:2023:1201.5C144.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 241 Abs 2 BGB, § 280 BGB, § 311 Abs 2 BGB

Rechtskraft: ja

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.980,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.02.2023 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  2. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.980,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz infolge nicht erhaltener staatlicher Fördermittel in Anspruch.

2 Die Beklagte ist ein Unternehmen, das den Erwerb und die Installation von Photovoltaikanlagen und Batteriespeicher anbietet. Der Kläger interessierte sich im Frühjahr 2021 gemeinsam mit seinen Nachbarn, dem Zeugen Dr. X und dem Zeugen Y, für eine Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher sowie für die dafür ausgelobte staatliche Förderung „Zuwendung im Rahmen einer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft über die Förderung netzdienlicher Photovoltaik-Batteriespeicher“ (kurz: VwV netzdienliche PV-Batteriespeicher) der L-Bank: Staatsbank für Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesbank). Es kam in der Phase vor Vertragsschluss zu Gesprächen zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Kläger und den Zeugen, wobei der Zeuge Y zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt aus dem Projekt ausstieg. Bei diesen Gesprächen besprachen die Beteiligten die genaue Ausgestaltung der Photovoltaikanlage, sowie z. B. Fragen der Verschattung und auch über Fördermöglichkeiten. Der Geschäftsführer der Beklagten erklärte sich bereit, dem Kläger bei dem Ausfüllen des Förderantrags hinsichtlich der dort einzutragenden technischen Daten behilflich zu sein. Ein Leistungsangebot der Beklagten datiert vom 17.03.2021.

3 Unter dem 07.04.2021 füllte der Kläger mit Hilfe des Geschäftsführers der Beklagten den Förderantrag zur Einreichung bei der Landesbank aus, hierbei befanden sich beide auf dem Grundstück des Zeugen Dr. X. Da das Wlan dort nicht funktionierte, erklärte sich der Geschäftsführer der Beklagten auf Bitten des Klägers bereit, den Förderantrag für den Kläger an die Landesbank zu übermitteln. In dem Förderantrag (Seite 2 von 5; As. 31) wurde als geplanter Durchführungsbeginn des Vorhabens am 12.04.2021 angegeben. Auf Seite von 5 des Förderantrags wurde folgende Aussage als zutreffend angekreuzt:

4 „Ich erkläre/Wir erklären, dass mit dem beantragten Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Ein Vorhaben ist begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen sind. Förderungsunschädlich ist ein Maßnahmenbeginn im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.03.2021, wenn spätestens bis zum 01.07.2021 ein Antrag gestellt wird.“

5 Unter dem 10.04.2021 nahm der Kläger das oben genannte Leistungsangebot der Beklagten an, indem er es unterschrieb.

6 Mit E-Mail vom 20.04.2021, 08:00 Uhr verschickte der Geschäftsführer der Beklagten den Förderantrag vom 07.04.2021 des Klägers an die E-Mail-Adresse „pv-speicher@l-bank.de“ und setzte zugleich den Kläger in cc.

7 Die Beklagte installierte bei dem Kläger die Photovoltaikanlage am 07.06.2021.

8 Mit Zuwendungsbescheid der Landesbank vom 09.07.2021 bewilligte diese eine Förderung in Höhe von 2.980,00 €. Nachdem die Landesbank vom Kläger im Rahmen der Verwendungsprüfung Unterlagen nachgefordert hatte, nahm die Landesbank mit Bescheid vom 02.06.2022 den Zuwendungsbescheid nach § 48 LVwVfG mit der Begründung zurück, dass ein vorzeitiger Beginn des Vorhabens vorliegt. Die Landesbank nahm damit auf die Annahme des Leistungsangebots vom 10.04.2021 Bezug. Den mit Schreiben vom 28.06.2022 eingelegten Widerspruch des Klägers gegen den Rücknahmebescheid wies die Landesbank mit unangefochtenem Widerspruchsbescheid vom 08.02.2023 zurück.

9 Auf Antrag des Klägers vom 23.12.2022 hat das Amtsgericht Stuttgart – Mahngericht – am 27.12.2022 gegen die Beklagte einen Mahnbescheid erlassen, gegen diesen hat die Beklagte form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt, der am 10.01.2023 am Mahngericht einging. Das Mahngericht hat den Kläger am 11.01.2023 von dem Gesamtwiderspruch der Beklagten benachrichtigt. Unter dem 08.02.2023 hat das Mahngericht die Sache an das Amtsgericht Lörrach abgegeben, wobei die Akte am Amtsgericht Lörrach am 15.02.2023 einging.

10 Der Kläger behauptet, er habe mit dem Geschäftsführer der Beklagten vereinbart, dass die Beklagte sich um die Erlangung der Förderung kümmert. Er habe den Erwerb der Photovoltaikanlage bei der Beklagten davon abhängig gemacht, dass er auch die Förderung erhalte. Nach dem Ausfüllen des Förderantrags habe es keine weiteren Änderungswünsche mehr gegeben. Er ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre Pflichten verletzt, weil die Beklagte es entgegen der Verabredung versäumt habe, die Auftragserteilung in der Weise terminlich abzustimmen, dass der Förderantrag rechtzeitig gestellt wird und dann erst die Auftragserteilung vom Kläger eingeholt wird.

11 Der Kläger beantragt:

12 Die Beklagte wird verurteilt, 2.980 € zu bezahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.11.2022.

13 Die Beklagte beantragt,

14 die Klage abzuweisen.

15 Die Beklagte behauptet, sie habe hinsichtlich der Förderung lediglich bei der Zurverfügungstellung der technischen Daten geholfen. Sie behauptet, sie habe den Antrag erst am 20.04.2021 weggeschickt, weil der Kläger weiterhin noch Änderungswünsche gehabt habe, damit die Fördersumme höher ausfalle. Der Kläger habe die Anlage so schnell wie möglich in Betrieb nehmen wollen. Der Kläger und der Zeuge Dr. X hätten sich sehr gut mit Förderungen ausgekannt. Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe nicht die Bewilligung der Förderung garantiert, sondern nur technische Daten zur Verfügung gestellt. Sie meint, weitere Pflichten habe sie nicht gehabt.

16 Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2023 Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen Dr. X und Y. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2023 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

17 Die zulässige Klage ist begründet.

18 Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.980,00 €.

19 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB (culpa in contrahendo). Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das gilt auch bei vorvertraglichen Pflichtverletzungen.

20 Die Parteien schlossen den Vertrag zur Installation einer Photovoltaikanlage zwar erst am 10.04.2023. Zwischen der Beklagten und dem Kläger entstand jedoch schon vor dem eigentlichen Vertragsschluss ein vorvertragliches Schuldverhältnis gem. § 311 Abs. 2 BGB. Denn die Parteien befanden sich in Vertragsverhandlungen über die konkrete Ausgestaltung der Photovoltaikanlage, insoweit fanden nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Dr. X und Y sowie nach dem Vortrag der Parteien mehrere Vorgespräche statt. Ferner half der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger unstreitig beim Ausfüllen des Förderantrags. Damit ist bereits vor Vertragsschluss ein rechtsgeschäftliches Verhältnis gem. § 311 Abs. 2 BGB entstanden.

21 Es liegt eine Pflichtverletzung der Beklagten vor. Die Beklagte hat durch das Versenden des Förderantrags per E-Mail an die Landesbank (erst) am 20.04.2021 aus diesem vorvertraglichen Schuldverhältnis ihre Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB verletzt. Das Schuldverhältnis kann nach dieser Vorschrift nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

22 Zwar ist im Grundsatz derjenige für einen Förderantrag verantwortlich, der in den Genuss der Fördermittel kommen will (a), allerdings haben die Parteien hier anderes vereinbart (b).

23 a) Im Grundsatz gilt im Verhältnis des Bestellers zum Unternehmer hinsichtlich der Beantragung staatlicher Fördermittel folgendes: Zunächst trifft denjenigen, der in Genuss öffentlicher Fördermittel kommen will, die Obliegenheit, sich über das Vorliegen der Fördervoraussetzungen zu informieren und im Anschluss die begehrten Fördermittel form- und fristgerecht zu beantragen. So obliegt es bei einem Werkvertrag nicht dem Werkunternehmer, sondern dem Besteller, die öffentlichen Fördermittel zu beantragen, wenn der Besteller diese Fördermittel zur Finanzierung (des Werklohns) benötigt. Der Werkunternehmer schuldet als Hauptleistungspflicht die mangelfreie Herstellung des Werkes (§ 631 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB) und nicht die Beratung zu dessen Finanzierung. Sowohl das Risiko eines unwirksamen Antrags als auch z. B. eine zwischenzeitliche Erschöpfung der Fördermittel fallen daher grundsätzlich in die Risikosphäre des Bestellers. Es ist zwar durchaus möglich, einen Dritten auch mit dem Einwerben von Fördermitteln zu beauftragen oder einen Vertrag über die Beratung einer Finanzierung zu schließen (zum Finanzierungsberatungsvertrag vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 05.04.2000 – 9 U 203/99 –, Rn. 60, juris). Ein Handwerksunternehmen schuldet jedoch nicht ohne weiteres aus dem Werkvertrag über eine Werkleistung, für die öffentliche Fördermittel ausgeschrieben sind, dem Besteller auch diese Förderung zu verschaffen oder ihm dahingehend Rechtsrat zu erteilen. Für das Verfahren der Antragstellung (z.B. über ein Zuschussportal) ist daher grundsätzlich der Bauherr zuständig (vgl. auch LG Bielefeld, Urteil vom 31.01.2023 – 7 O 325/21 = NJW-RR 2023, 869 – keine Verpflichtung eines „Energie-Effizienz-Experten“, auf die Einhaltung von Nachweisfristen des Bauherrn zur Erhaltung des Förderanspruchs hinzuwirken).

24 Anderes gilt dann, wenn der Werkunternehmer (hier: die Beklagte) freiwillig dem Besteller (hier: dem Kläger) gegenüber die vertragliche Verpflichtung übernommen hat, diesem nach Kräften die staatliche Förderung zu verschaffen oder den Besteller bei der Erlangung der Förderung zu unterstützen. Freilich schuldet derjenige, der eine Fördermittelberatung sowie Hilfestellung bei der Beantragung möglicher Fördermittel erbringt, keinen Erfolg, sondern lediglich eine fachlich zutreffende Beratung (vgl. OLG Celle, Urteil vom 27.02.2014 – 16 U 187/13 = BeckRS 2014, 8430). Für den Fall einer vertraglich übernommenen Verpflichtung zur Unterstützung bei der Antragstellung schuldet der Werkunternehmer zwar ebenfalls nicht den Erfolg (also die Ausschüttung der Fördersumme), schon weil er diesen Erfolg nicht selbst in der Hand hat; Umstände wie etwa eine Erschöpfung der Fördermittel - insbesondere bei besonders begehrten Subventionen im Bereich der erneuerbaren Energien – kann der Unternehmer nicht beeinflussen. Er schuldet jedoch zumindest, dem Besteller den möglichen Erfolg nicht zu vereiteln. Ob der Werkunternehmer sich vertraglich verpflichtet hat, bei der Beantragung der Fördermittel zu helfen, und die Frage, wie weit seine Pflichten im Einzelfall reichen, kann nie pauschal, sondern immer nur mit Blick auf den Einzelfall beantwortet werden.

25 b) Im vorliegenden Fall hat der Geschäftsführer der Beklagten aus dem vorvertraglichen Verhältnis die Verpflichtung übernommen, den Förderantrag an die Landesbank (rechtzeitig) zu übersenden.

26 Es handelt sich um den Teil einer vertraglichen Verpflichtung und keine bloße Gefälligkeit (aa). Diese Pflicht hat der Geschäftsführer der Beklagten durch die verspätete Versendung verletzt (bb).

27 aa) Es handelt sich bei der Übernahme, den Förderantrag an die Landesbank zu versenden nicht nur um eine bloße Gefälligkeit, sondern um den Teil einer vertraglichen Verpflichtung. Die Abgrenzung zwischen reiner Gefälligkeit und rechtsgeschäftlichem Handeln erfolgt danach, ob die Parteien mit Rechtsbindungswillen handeln (instruktiv: Bachmann in: MüKo BGB, 9. Aufl. 2022, § 241 Rn. 235 ff.; zur Abgrenzung grundlegend BGH, Urteil vom 22.06.1956 - I ZR 198/54 = NJW 1956, 1313 ff.). Das ist im Einzelfall aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände festzustellen. Ob der für das Vorliegen eines Rechtsgeschäfts notwendige Rechtsbindungswille vorhanden ist, richtet sich nicht nach dem nicht in Erscheinung getretenen inneren Willen, sondern danach, ob der jeweils andere Teil unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Maßgeblich hierbei sind vor allem die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheit und die Interessenlage der Parteien (vgl. nur BGH, Urteil vom 06.07. 1995 - III ZR 176/94 = NJW 1995, 3389 m. w. Nachw.; OLG Brandenburg, Urteil vom 19.03.2013 - 3 U 1/12 = BeckRS 2013, 6305). Indizien können hierfür sein: Art, Zweck und Grund der Vereinbarung, die wirtschaftliche Bedeutung für den Geschäftsherrn und die erkennbaren Gefahren und Haftungsrisiken. Eine vertragliche Bindung liegt nahe, wenn sich der aus der Vereinbarung Begünstigte erkennbar auf die Zusage des anderen, eine bestimmte Tätigkeit zu entfalten, verlässt und dabei erhebliche Werte auf dem Spiel stehen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.02.2003 - 4 U 46/02). Vorliegend musste die Beklagte erkennen, dass der Kläger ein erhebliches finanzielles Interesse an der Förderung hat. Es handelte sich nicht um ein privates-freundschaftliches Verhältnis, sondern in erster Linie um einen geschäftlichen Kontakt. Es handelt sich bei der Beklagten um ein Unternehmen, das in der Solarbranche tätig ist. Die Beklagte hat auch schon durch die Unterstützung bei der vorherigen Antragstellung (technische Details) besonderes Vertrauen für sich in Anspruch genommen, sodass die freiwillige Übernahme der Versendung des Förderantrags an die Landesbank sich als Fortsetzung der geschäftlichen Verbindung darstellt und damit über eine bloße Gefälligkeit hinausgeht. Es entspricht im Übrigen auch der Interessenlage der Beklagten, dass der Förderantrag Erfolg haben würde, denn dieser sicherte mittelbar die Finanzierung der beklagtenseits erbrachten Werkleistung.

28 Die Frage der Förderung der Anlage nahm zudem nach der Überzeugung des Gerichts bereits vorvertraglich bedeutenden Raum ein. Das Gericht ist davon überzeugt, dass schon frühzeitig im Rahmen vorvertraglicher Gespräche über Förderungsmöglichkeiten durch die Landesbank gesprochen wurde und der Kläger vom Beklagten hierbei Unterstützung wollte. Das Gericht ist ferner davon überzeugt, dass dem Geschäftsführer der Beklagten bewusst war, dass die Frage der Förderung durch die Landesbank für den Kläger von besonderer Bedeutung war.

29 Der Zeuge Dr. X gab hierzu an, dass der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten vermutlich im Februar 2021 bei dem vermutlich ersten gemeinsamen Gespräch gesagt habe, dass die Beklagte die Anträge für die Förderung machen solle, weil er es selbst nicht machen könne/wolle. Der Geschäftsführer der Beklagten solle ihm (dem Kläger) sagen, was das koste, aber solle es dann auch machen. Der Zeuge Dr. X gab ferner an, dass er sich zwar nicht mehr an die Wortwahl erinnere, er erinnere sich jedoch, dass der Geschäftsführer der Beklagten zugestimmt habe. Dies hänge nach Wahrnehmung des Zeugen Y - was das Gericht tatsächlich für plausibel erachtet - damit zusammen, dass der Kläger ursprünglich aus dem polnischen Sprachraum stamme und das „Amtsdeutsch“ in derartigen Antragsformularen nicht verstehe. Weiterhin bekundete der Zeuge Dr. X, dass die Förderung für ihn und den Kläger entscheidend gewesen sei. Es sei seit Februar 2021 klar gewesen, was inhaltlich gemacht werden solle (Solar-Edge und Batteriespeicher). Es sei nur weiter abgewartet worden wegen der Förderung. Zum Ausfüllen des Förderantrages gab der Zeuge Dr. X an, dass dies derart zustande kam, dass der Kläger mit seinem Laptop auf den Geschäftsführer der Beklagten zuging und diesem „resolut“ den Laptop in die Hand gedrückt hat. Es sei dann zu einem Ausfüllen des Förderantrags gekommen. Das erkennende Gericht hat die Angaben des Zeugen Dr. X einer besonders kritischen Prüfung unterzogen, da dieser sich selbst mit dem Beklagten in einer rechtlichen Auseinandersetzung befindet, bei der es um ähnlich gelagerte Fragen von Subventionen geht; ferner behauptet der Zeuge gegenüber dem Beklagten eine mangelhafte Montage der Photovoltaikanlage und stand in Auseinandersetzung mit der Beklagten über eine negative Google-Rezension durch den Zeugen. Das Gericht würdigte ferner, dass der Zeuge kein außenstehender Dritter ist, sondern grundsätzlich im Lager des Klägers stehen dürfte. Das Gericht erkennt aber durchaus, dass die Angaben des Zeugen Glaubhaftigkeitsmerkmale enthielten. Für einen Erlebnisbezug der o.g. Aussage spricht z. B., dass der Zeuge detaillierte Angaben machte, in denen er auch springen konnte und auch Erinnerungslücken freimütig einräumte (etwa, dass er sich an die Wortwahl der Zustimmung des Geschäftsführers der Beklagten nicht mehr erinnerte – was nach dem langen Zeitraum auch überraschend gewesen wäre). Das Gericht hält auch die Angaben des Zeugen Y für glaubhaft, wobei das Gericht insbesondere auch gewürdigt hat, dass dieser auch Erinnerungslücken offen einräumte und offen zu erkennen gab, dass er nicht bei dem gesamten Vorhaben dabei war. Das Gericht geht nicht davon aus, dass es sich hierbei um eine Art „Gefälligkeitsaussage“ zugunsten des Klägers gehandelt hat.

30 bb) Dadurch, dass der Geschäftsführer der Beklagten den Förderantrag erst am 20.04.2021 an die Landesbank via E-Mail übersandte, hat er eine ihm obliegende Pflicht verletzt. Es war einerseits die Pflicht des Geschäftsführers, den Förderantrag abzusenden. Andererseits war er zugleich zur Rücksichtnahme auf die erheblichen Vermögensinteressen des Klägers verpflichtet. Diese Rücksichtnahme verpflichtete ihn dazu, dem Kläger die Auszahlung der Förderung nicht zu vereiteln.

31 Anders gewendet: Die Beklagte wäre freilich eigentlich nicht verpflichtet, den Förderantrag des Klägers an die Landesbank zu schicken. Sie hätte genauso gut von Anfang an dem Kläger mitteilen können, dass er dies selbst machen soll (und ihm gegebenenfalls noch als „Service“ die E-Mail-Adresse nennen, an die der Förderantrag geschickt werden soll). Wenn die Beklagte als in der Solarbranche tätiges und kundiges Unternehmen es aber unternimmt, den Antrag für den Kläger zu versenden, dann muss sie sich hieran auch festhalten lassen und muss dabei das Interesse des Klägers am Erhalt der Förderung schützen. Wenn die Beklagte in diesen Fällen als Unternehmen gegenüber ihrem Vertragspartner schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nimmt, muss sie sich um eine fristgerechte Einreichung kümmern.

32 Dadurch, dass der Förderantrag erst am 20.04.2021 und somit weit nach der Auftragserteilung am 10.04.2022 (Annahme des Leistungsangebots der Beklagten durch den Kläger) an die Landesbank geschickt wurde, war der Förderantrag nicht bewilligungsfähig, weil er nur dann bewilligt werden konnte, wenn er vor dem endgültigen Vertragsschluss bei der Landesbank eingegangen wäre. Hintergrund ist, dass abweichend von den Regelungen der Nummer 1.2 der VV zu § 44 LHO gem. Ziff. 2.1 der VwV netzdienliche PV-Batteriespeicher (2021) mit den Maßnahmen bereits nach Antragstellung begonnen werden darf. Die Pflicht des Geschäftsführers der Beklagten wäre es daher gewesen, den Antrag vor dem Tag des Vertragsschlusses am 10.04.2021 einzureichen.

33 Diese Pflichtverletzung ihres Geschäftsführers ist der Beklagten gemäß § 31 BGB analog zuzurechnen.

34 Diese Pflichtverletzung hat die Beklagte auch zu vertreten (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich die Beklagte exkulpieren und hat die Möglichkeit, ein fehlendes Vertretenmüssen nachzuweisen. Diese Exkulpation ist der Beklagten nicht gelungen.

35 Der Schuldner hat grundsätzlich gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Das Vertretenmüssen ihres Geschäftsführers ist der Beklagten hierbei gemäß § 31 BGB analog zuzurechnen.

36 Das Gericht hat geprüft, ob sich aus ergänzender Vertragsauslegung ausnahmsweise eine Haftungsprivilegierung zugunsten der Beklagten herleiten lässt und hat dies verneint. Dafür erforderliche besondere Umstände für einen Haftungsausschluss hat das Gericht zwischen dem Kläger und der Beklagten in dieser Vertragsbeziehung nicht gesehen. Das Gericht verkennt dabei zwar nicht, dass der Förderantrag insbesondere im Interesse des Klägers und nicht der Beklagten lag. Allerdings bestand ein enger Konnex zur vertraglich geschuldeten, entgeltlich zu erbringenden Werkleistung der Beklagten, die ein professionelles Unternehmen der entsprechenden Branche ist.

37 Auch selbst für den Fall, dass es sich entgegen der oben gemachten Ausführungen bei der Übernahme der Absendung des Förderantrags um eine Gefälligkeit oder ein sogenanntes „Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftlichem Charakter“ gehandelt hätte, bei dem eine Haftungsprivilegierung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu prüfen wäre, hätte das Gericht vorliegend erwogen, in analoger Anwendung von § 690 BGB zumindest eine Haftung nach § 277 BGB (Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten) anzunehmen. Dies hätte nicht zu einem Haftungsprivileg geführt, da auch innerhalb eines branchenkundigen Unternehmen nicht zu erwarten ist, dass Förderanträge verspätet gestellt werden. Entsprechendes hat die Beklagte jedenfalls nicht vorgetragen.

38 Die verspätete Versendung des Förderantrags an die Landesbank ist jedenfalls fahrlässig geschehen. Der Geschäftsführer der Beklagten hat zwar in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Versendung so lange gedauert habe, weil ständig Änderungswünsche des Klägers gekommen seien. Der Kläger hat dies in der mündlichen Verhandlung bestritten und ausgeführt, dass etwaige Änderungswünsche zeitlich vor dem Förderantrag lagen. Grund für die Nichtabsendung sei das fehlende Wlan gewesen. Insoweit steht Aussage gegen Aussage, ohne dass hierfür Beweis angeboten war. Damit ist der diesbezüglich darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten eine Exkulpation nicht gelungen.

39 Der ersatzfähige Schaden des Klägers besteht in Höhe der entgangenen Fördersumme in Höhe von 2.980,00 €. Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, § 249 Abs. 1 BGB. Ohne die verspätete Einreichung des Antrags wäre der Bewilligungsbescheid über die Förderung in dieser Höhe nicht gem. § 48 LVwVfG durch die Landesbank bestandskräftig zurückgenommen worden.

40 Das Gericht hat geprüft, ob den Kläger gemäß § 254 BGB ein Mitverschulden deshalb trifft, weil er sich bei Auftragserteilung am 10.04.2021 nicht nochmals versichert hatte, ob der Förderantrag zwischenzeitlich eingereicht ist. Ein Mitverschulden im Sinne eines Verschuldens gegen sich selbst hat das Gericht jedoch deshalb vorliegend nicht festgestellt und in Ansatz gebracht, weil für die Beklagte aus den Gesamtumständen ersichtlich war, dass der Kläger sich vollumfänglich auf die Beklagte verlassen hat und der Kläger auch keine Verdachtsmomente oder ähnliches haben musste, an der Zuverlässigkeit eines branchenkundigen Unternehmens zu zweifeln. Dem Kläger fällt auch nicht als Mitverschulden zur Last, dass er davon abgesehen hat, gegen den Rücknahmebescheid und den Widerspruchsbescheid der Landesbank Anfechtungsklage zum zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Das Gericht erkennt nämlich nicht, dass eine solche Anfechtungsklage hinreichende Erfolgsaussicht gehabt hätte.

41 Der Kläger kann Rechtshängigkeitszinsen ab 16.02.2023 verlangen. Die beantragten Zinsen bereits ab Stellung des Mahnantrags am 23.11.2022 waren nicht zuzusprechen.

42 Gem. §§ 291, 288 BGB kann der Kläger Zinsen ab Rechtshängigkeit verlangen. Beim Mahnverfahren gilt die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird, § 696 Abs. 3 ZPO. Vorliegend wurde der Antragsteller durch das Mahngericht mit Nachricht vom 11.01.2023 über den Gesamtwiderspruch informiert. Die Abgabe an das zuständige Prozessgericht (Amtsgericht Lörrach) erfolgte am 08.02.2023. Es liegt jedoch keine „alsbald-Abgabe“ mehr vor, wenn dem Antragsteller eine Verzögerung über 14 Tage zur Last liegt. In diesem Fall kommt es auf den Eingang der Akten am Prozessgericht an (BGH, Urteil vom 05.02.2009 – III ZR 164/08). Mangels entsprechenden gegenteiligen Vortrags ist davon auszugehen, dass die Verzögerung bis Abgabe am 08.02.2023 auf einer Verzögerung durch die klagende Partei von über 14 Tagen beruht. Daher sind Zinsen erst ab Eingang der Sache am Prozessgericht geschuldet.

II.

43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, da die Beklagte unterlegen ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.

III.

44 Der Streitwert war in Höhe der Klageforderung festzusetzen.

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