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3 K 1729/26•VG Freiburg (Breisgau) 3. Kammer, 2026-05-22, 3 K 1729/26
3 K 1729/26Tribunal administratif / 3e chambre22 mai 2026
§ 15 Abs. 5 Satz 1 AGVwGO erfasst auch vollstreckungsrechtliche (Folge-)Entscheidungen, welche zur (isolierten) Durchsetzung einer auf Grundlage der Landesbauordnung ergangenen Grundverfügung ergehen.
Entscheidungsdatum: 2026-05-22
Aktenzeichen: 3 K 1729/26
ECLI: ECLI:DE:VGFREIB:2026:0522.3K1729.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 68 Abs 1 VwGO, § 74 Abs 1 VwGO, § 15 Abs 5 S 1 VwGOAG BW 2008
Rechtskraft: ja
§ 15 Abs. 5 Satz 1 AGVwGO erfasst auch vollstreckungsrechtliche (Folge-)Entscheidungen, welche zur (isolierten) Durchsetzung einer auf Grundlage der Landesbauordnung ergangenen Grundverfügung ergehen.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
1 I. Der Antrag der Antragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz ist bereits unzulässig.
2 Mit ihrem Antrag auf "Anordnung" bzw. "Wiederherstellung" der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragen die Antragsteller - sachdienlich gefasst - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer unter dem Aktenzeichen 3 K 1728/26 geführten Klage gegen die kraft Gesetzes (vgl. § 12 LVwVG) sofort vollziehbare Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 5.000,-- EUR in Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 29.01.2026 (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Nachdem mit der Antragsbegründung lediglich die sofortige Vollziehung der Zwangsgeldfestsetzung angegriffen wird, ist der Antrag dahingehend auszulegen (vgl. § 122 Abs. 1, § 88 VwGO), dass er sich nur gegen diese richtet und nicht auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung und der Gebührenfestsetzung (vgl. Ziffer 3 und 4 des Bescheids) beantragt wurde.
3 Auch wenn im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO keine Antragsfrist einzuhalten ist, ist ein solcher Antrag jedenfalls abhängig von einem nicht offensichtlich unzulässigen Hauptsacherechtsbehelf, da anderenfalls keine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs besteht, die angeordnet oder wiederhergestellt werden könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.01.2018 - 1 VR 14/17 -, juris Rn. 23; Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 80 Rn. 44; näher auch: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 03.06.2004 - 6 S 30/04 -, juris Rn. 4 und vom 20.01.2025 - 1 S 1765/24 -, juris Rn. 25). Dies gilt im Hinblick auf die Frage der Einhaltung der Rechtsbehelfsfrist jedenfalls dann, wenn an der Verfristung kein vernünftiger Zweifel besteht bzw. diese offensichtlich ist und auch eine Wiedereinsetzung offensichtlich nicht in Betracht kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.06.2004 - 6 S 30/04 -, juris Rn. 4 m. w. N.).
4 1. An der Verfristung der von den Klägern erhobenen Klage 3 K 1728/26 bestehen keine vernünftigen Zweifel.
5 Für die Erhebung der Anfechtungsklage sieht § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Monatsfrist vor, die ab der Zustellung des Widerspruchsbescheids zu laufen beginnt. Ist nach § 68 VwGO ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muss die Klage nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
6 a) Ein Widerspruchsverfahren war im vorliegenden Fall nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VwGO i. V. m. § 15 Abs. 5 Satz 1 AGVwGO nicht durchzuführen, sodass unmittelbar Klage zum Verwaltungsgericht zu erheben war.
7 Nach § 15 Abs. 5 Satz 1 AGVwGO in der ab 29.06.2025 gültigen Fassung, der über Art. 3 des Gesetzes für das schnellere Bauen vom 18.03.2025 (GBl. 2025 Nr. 25) Eingang in das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung gefunden hat, bedarf es "in Angelegenheiten nach der Landesbauordnung" keines Vorverfahrens mehr. Soweit nach § 15 Abs. 5 Satz 2 VwGO abweichend hiervon ein Vorverfahren durchzuführen ist, wenn der Verwaltungsakt vor dem 01.06.2025 bekannt gegeben wurde, liegt ein solcher Fall hier nicht vor.
8 Unter die genannte Bestimmung fallen auch vollstreckungsrechtliche (Folge-)Entscheidungen, welche zur Durchsetzung einer auf Grundlage der Landesbauordnung ergangenen Grundverfügung ergehen (im Ergebnis ebenso: VG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2025 - 6 K 13983/25 -, juris Rn. 10; für eine Zwangsgeldandrohung im Zusammenhang mit einer vorläufigen Nutzungsuntersagung von der Statthaftigkeit der Klage ausgehend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.02.2026 - 5 S 2295/25 -, juris Rn. 9, 22; zweifelnd im Hinblick auf den Wortlaut: VG Freiburg, Beschluss vom 13.01.2026 - 9 K 7149/25 -, n. v.; Sennekamp, VBlBW 2025, 359 <360>) und zwar unabhängig davon, ob die vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen isoliert oder gemeinsam mit der Grundverfügung ergehen. Dies ergibt sich, nachdem eine klare gesetzgeberische Äußerung hierzu fehlt, aus einer Auslegung des § 15 Abs. 5 Satz 1 AGVwGO.
9 Maßgebend für den Inhalt einer Norm ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt. Zur Erfassung des Sinns der Norm sind alle Auslegungskriterien, insbesondere die Stellung der Einzelnorm im Gesetz sowie der Zweck der Regelung heranzuziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.06.2009 - 1 BvR 825/08, 1 BvR 831/08 -, BVerfGE 124, 25 <juris Rn 48>).
10 aa) Nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 5 Satz 1 AGVwGO, wonach es "in Angelegenheiten nach der Landesbauordnung" keines Vorverfahrens bedarf, ist offen, ob vom Ausschluss auch vollstreckungsrechtliche (Folge-)Entscheidungen erfasst sind. Die gewählte Formulierung ("in Angelegenheiten nach") findet sich auch in den Ausschlussregelungen des § 15 Abs. 2 bis Abs. 4 AGVwGO wieder. Dabei wird dem Begriff der "Angelegenheiten" in der Rechtsordnung kein einheitliches Verständnis zugrunde gelegt (vgl. z. B. die Verwendung des Begriffs in §§ 15 ff. RVG, § 21 Abs. 1, Abs. 3 GemO, § 19 Abs. 1, Abs. 3 LHG). Nach dem allgemeinen Sprachverständnis handelt es sich bei einer "Angelegenheit" um einen Sachverhalt, eine Sache oder ein Problem (vgl. Duden, Stichwort: "Angelegenheit", https://www.duden.de/suchen/dudenonline/angelegenheit, abgerufen am 22.05.2026), sodass eine inhaltliche bzw. thematische Abgrenzung des Anwendungsbereichs und damit ein eher weites Begriffsverständnis näher liegt als beispielsweise bei anderen Bestimmungen, bei denen für die Anwendbarkeit mehr auf verfahrensbezogene Begrifflichkeiten abgestellt wird, wie z. B. in § 11 AsylG ("Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz"), § 80 AsylG ("Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz"), § 81 Satz 1 AsylG und § 233 Abs. 1 BauGB ("Verfahren nach diesem Gesetz"), was mehr dafür spricht, dass die jeweilige Rechtsgrundlage maßgeblich ist. Auch beim Ausschluss des Widerspruchs nach § 11 AsylG ist allerdings umstritten, ob eine Entscheidung "ihre rechtliche Grundlage" (vgl. zu dieser Auslegung BVerwG, Urteil vom 25.09.1997 - 1 C 6.97 -, juris Rn. 14) noch im Asylgesetz hat, wenn sie auf Regelungen außerhalb des Asylgesetzes gestützt ist, jedoch im engen inneren Zusammenhang mit der Abwicklung des Asylverfahrens ergeht (vgl. dazu Preisner in BeckOK AuslR, 47. Ed. Oktober 2025, AsylG § 11 Rn. 5 ff.; Bergmann/Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 11 Rn. 6).
11 Nach dem Wortlaut von § 15 Abs. 5 Satz 1 AGVwGO handelt es sich jedenfalls um eine "Angelegenheit nach der Landesbauordnung", wenn die Entscheidung auf eine Bestimmung der Landesbauordnung gestützt ist, damit also die Landesbauordnung unmittelbar geprüft wird und Gegenstand der Entscheidung ist. Offen ist nach dem Wortlaut aber, ob es sich auch dann (noch) inhaltlich um eine "Angelegenheit nach der Landesbauordnung" handelt, wenn die Entscheidung zwar auf Regelungen außerhalb dieses Gesetzes gestützt ist und diese Normen unmittelbarer Prüfungsgegenstand sind, sie aber im engen inneren Zusammenhang mit der Landesbauordnung steht, wie hier die Vollstreckung einer bauordnungsrechtlichen Anordnung.
12 bb) Die Gesetzgebungsmaterialien helfen für die Frage der Bestimmung der Reichweite des Ausschlusses nach § 15 Abs. 5 Satz 1 AGVwGO nicht weiter (a. A. VG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2025 - 6 K 13983/25 -, juris Rn. 10 mit dem Hinweis auf die allgemein zur Beschleunigung erfolgte Abschaffung des baurechtlichen Widerspruchsverfahrens). Als Begründung für die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens wird der Beschleunigungseffekt (vgl. LT-Drs. 17/8022, S. 1, 74, 77) angeführt, jedoch lediglich im Hinblick auf die Realisierung von Bauvorhaben im Bereich des Baugenehmigungsverfahrens. Dabei betrifft der gesetzliche Ausschluss des Widerspruchsverfahrens auch Eingriffsmaßnahmen der Baurechtsbehörden, wie z. B. die Baueinstellung, die Nutzungsuntersagung und insbesondere die Beseitigungsanordnung, für die ein solcher Beschleunigungsbedarf im Sinne eines "schnellen Bauens" nicht ersichtlich ist (vgl. hierzu auch Sennekamp, VBlBW 2025, 359 <360>; Fischer/Harms, VBlBW 2025, 353 <356>). Was damit für die (nachfolgenden) vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen gelten soll, lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen.
13 cc) Maßgebliche Bedeutung kommt daher dem Sinn und Zweck der Regelung des § 15 Abs. 5 Satz 1 AGVwGO zu.
14 Nach dieser Auslegungsmethode ist zu gewährleisten, dass eine Norm ihrer Funktion gerecht wird (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 20 Rn. 63a; Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 16.12.2024 - St 5/23 -, juris Rn. 204; vgl. auch: BVerfG, Urteil vom 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10 -, BVerfGE 133, 168 <juris Rn. 66>). Es liegt auf der Hand, dass es für den Ausschluss des Widerspruchsverfahrens nicht allein darauf ankommen kann, ob die Entscheidung ihre Rechtsgrundlage in der Landesbauordnung findet. So wird jedenfalls auch für die Anfechtung der Rücknahme einer erteilten Baugenehmigung, die ihre Rechtsgrundlage in § 48 LVwVfG findet, der Ausschluss nach § 15 Abs. 5 AGVwGO für anwendbar gehalten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2025 - 3 S 1958/23 -, juris Rn. 41; ausdrücklich auch: Fischer/Harms, VBlBW 2025, 355 <356>). Da zwischen dem Grundverwaltungsakt und der Vollstreckung desselben ein enger, inhaltlicher Konnex besteht, ist davon auszugehen, dass auch insoweit eine "Angelegenheit nach der Landesbauordnung" vorliegt, obwohl vollstreckungsrechtliche Normen geprüft werden. Der auf die Landesbauordnung gestützte Grundverwaltungsakt bleibt maßgeblich und wird lediglich nach Maßgabe des Landesvollstreckungsrechts vollstreckt. Der enge Konnex wird insbesondere bei der vollstreckungsrechtlichen Androhung eines Zwangsmittels deutlich, die nach § 20 Abs. 2 LVwVG schon mit dem Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, verbunden werden kann (vgl. die vergleichbare bundesrechtliche Regelung in § 13 Abs. 2 VwVG; vgl. dazu auch Tillmanns in Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 11. Aufl. 2024, § 13 VwVG, Rn. 61). Eine verfahrensrechtliche Aufspaltung in dem Sinne, dass gegen den Grundverwaltungsakt direkt Klage zum Verwaltungsgericht zu erheben ist, wohingegen gegen die vollstreckungsrechtliche Folgeentscheidung, die häufig in demselben Bescheid ergeht, zunächst ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist, trägt vor diesem Hintergrund dem Regelungszweck der Norm nicht sachgerecht Rechnung.
15 b) Nach der in der Akte befindlichen Postzustellungsurkunde erfolgte die Zustellung des Bescheids am 12.02.2026. Dieses Zustellungsdatum haben die Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt. Die mit Zustellung des Bescheids in Gang gesetzte Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) endete daher gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 f. BGB mit Ablauf des 12.03.2026. Die Klageschrift ging aber erst am Montag, den 16.03.2026 beim Verwaltungsgericht ein. Etwaige Fehler in der Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 2 VwGO, in der nach den obigen Ausführungen zutreffend i. S. v. § 58 Abs. 1 VwGO auf den statthaften Rechtsbehelf der Klage Bezug genommen wurde, sind nicht ersichtlich.
16 2. Eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist nach § 60 Abs. 1 VwGO haben die Antragsteller nicht beantragt. Sie ist auch nicht von Amts wegen nach § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO zu gewähren.
17 Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 60 Abs. 1 VwGO voraus, dass jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist dann gegeben, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.02.1996 - 8 B 28.96 -, juris Rn. 1 m. w. N.). Anhaltspunkte hierfür sind nicht gegeben. Auch auf den gerichtlichen Hinweis mit Verfügung vom 17.04.2026 haben die Antragsteller keine Gründe für ihre Fristversäumung vorgebracht, die Anlass zu weitergehenden Ausführungen geben könnten.
18 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V. m. § 100 ZPO.
19 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 1.5 sowie 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
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