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11 TaBV 6/23•Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 11. Kammer, 2026-03-10, 11 TaBV 6/23
11 TaBV 6/23Tribunal du travail / Chamber 1110 mars 2026
Im Verfahren nach § 99 ArbGG zur Feststellung des im Betrieb anwendbaren Tarifvertrags besteht für die antragstellende Tarifvertragspartei eine besondere Mitwirkungspflicht nach § 83 Abs. 1 S. 2 ArbGG. Diese erfordert, für die Richtigkeit einer vorgelegten Mitgliederliste belastbare Beweismittel (hier: Buchungsbeleg eines Kontos der Gewerkschaft über die Zahlung des Mitgliedsbeitrags zum Kollisionszeitpunkt) anzubieten. Unterlässt sie dies - trotz gerichtlicher Auflage - ist der Antrag als unbegründet abzuweisen.
Entscheidungsdatum: 2026-03-10
Aktenzeichen: 11 TaBV 6/23
ECLI: ECLI:DE:LAGBW:2026:0310.11TABV6.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 4a TVG, § 58 Abs 3 ArbGG, § 83 Abs 1 S 2 ArbGG, § 99 ArbGG
Im Verfahren nach § 99 ArbGG zur Feststellung des im Betrieb anwendbaren Tarifvertrags besteht für die antragstellende Tarifvertragspartei eine besondere Mitwirkungspflicht nach § 83 Abs. 1 S. 2 ArbGG. Diese erfordert, für die Richtigkeit einer vorgelegten Mitgliederliste belastbare Beweismittel (hier: Buchungsbeleg eines Kontos der Gewerkschaft über die Zahlung des Mitgliedsbeitrags zum Kollisionszeitpunkt) anzubieten. Unterlässt sie dies - trotz gerichtlicher Auflage - ist der Antrag als unbegründet abzuweisen.
(Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 ABR 9/26)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 16. Oktober 2023, 11 BV 2/22, Beschluss anhängig BAG, kein Datum verfügbar, 4 ABR 9/26
Die Beschwerde der Beteiligten zu11 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 16.10.2023 - 11 BV 2/22 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
1 Die Beteiligten streiten über die Anwendbarkeit konkurrierender Tarifverträge im Betrieb S. des zu 4 beteiligten Arbeitgebers.
2 Die Beteiligten zu 1 und 2 sind im Betrieb des Beteiligten zu 4 vertretene Gewerkschaften. Die Beteiligte zu 1 hat mit der Beteiligten zu 3, dem Arbeitgeberverband, deren Mitglied die Beteiligte zu 4 ist, die im Antrag genannten Tarifverträge vereinbart. Diese konkurrieren mit Tarifverträgen, welche die Beteiligte zu 2 vereinbart hat.
3 Der im arbeitsgerichtlichen Verfahren zuletzt abgeschlossene streitgegenständliche Tarifvertrag war seit dem 31.05.2022 gültig. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurden neue Tarifverträge abgeschlossen, die zu neuen Stichtagen unter den Daten 09.10.2023, 26.03.2024, 07.05.2025 und 27.02.2026 geführt haben und von der Beteiligten zu 1 ebenfalls in das Verfahren eingeführt wurden.
4 Sowohl die Beteiligte zu 1 als auch die Beteiligte zu 2 machen geltend, sie hätten zu den genannten Zeitpunkten die größere Anzahl von Mitgliedern gemäß § 4a Abs. 2 S. 2 TVG im Wahlbetrieb S. der Beteiligten zu 4 gehabt.
5 Mit Schreiben vom 19.10.2022 legte die Beteiligte zu 4 eine Arbeitnehmerliste (Anlage AG 5) und eine Auszubildendenliste (Anlage AG 6) zum Stichtag 31.05.2022 vor, welche die Personalnummer, den Nach- und Vornamen sowie die Mitarbeiterkategorie der bei ihr Beschäftigten bzw. Auszubildenden enthielt, nicht jedoch das Geburtsdatum.
6 Am 05.07.2023 verfügte das Arbeitsgericht wie folgt:
7 „1. Mit der notariellen Beurkundung in Form eines Tatsachenprotokolls über den Umfang der Übereinstimmungen der Mitgliederlisten der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (Beteiligte zu 1) und der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft EVG (Beteiligte zu 2) zum Zeitpunkt des 31.05.2022 mit der Arbeitnehmerliste der Anlage 5 und mit der Liste der Auszubildenden der Anlage 6 wird Herr Notar S. beauftragt. Ihm werden die Arbeitnehmerliste und die Auszubildendenliste der Anlagen 5 und 6 zur Verfügung gestellt. Der Notar wird beauftragt zu prüfen und zu beurkunden, für welche Gewerkschaft eine höhere Zahl an Übereinstimmungen ihrer Mitgliederliste am 31.05.2022 mit der Arbeitnehmerliste besteht, für welche Gewerkschaft eine höhere Zahl von Übereinstimmungen ihrer Mitgliederliste am 31.05.2022 mit der Auszubildendenliste besteht und wie hoch die Differenz dieser Übereinstimmungen jeweils bezogen auf die Arbeitnehmerliste und die Auszubildendenliste ausfällt.
8 2. Den Beteiligten zu 1 und 2 wird aufgegeben, ihre Mitgliederlisten für die Mitglieder im Wahlbetrieb S. mit dem Stand 31.05.2022 dem Notar zur Prüfung zu übersenden bis spätestens 27.07.2023.“
9 Die Beteiligte zu 1 legte in der Folge dem Notar keine Mitgliederliste vor. Ohne Angabe der Geburtsdaten könne der Auflage, die Mitgliederlisten bei Herrn Notar S. vorzulegen, nicht gefolgt werden.
10 Die Beteiligte zu 1 hat vorgetragen, sie habe „nach fester Überzeugung“ die Mehrheit im Sinne von § 4a TVG zum maßgeblichen gesetzlichen Stichtag. Nach ihrer Auffassung hätte die Verpflichtung, das Verfahren nach § 99 ArbGG einzuleiten, überdies bei der Beteiligten zu 4 gelegen. Diese sei verpflichtet, die im Betrieb geltenden Tarifverträge durchzuführen. Da die vom Gericht verlangte Arbeitnehmerliste lediglich Vor- und Nachnamen beinhalte und auf die Nennung eines Geburtsdatums verzichtet werde, sei ein Abgleich von Mitarbeitern/innen mit „geläufigen" Namen mit der Mitgliederdatei der Beteiligten zu 1 wegen möglicher Doppelungen nicht mit der notwendigen Sicherheit möglich.
11 Die Beteiligte zu 1 hat beantragt,
12 festzustellen, dass im Wahlbetrieb S. der DB Regio AG ab dem Stichtag der Mehrheitsfeststellung - hier dem 31. Mai 2022 - ausschließlich die Normen der folgenden zwischen der Beteiligten zu 1. und dem Beteiligten zu 3. abgeschlossenen Tarifverträge auf diejenigen Arbeitnehmer, die Mitglied der Beteiligten zu 1. sind, anwendbar sind:
13 · Bundes-Rahmentarifvertrag für das Zugpersonal der Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (BuRa-ZugTV AGV MOVE) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021,
14 · Tarifvertrag für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (LfTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021,
15 · Tarifvertrag für Zugbegleiter und Bordgastronomen von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (ZubTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021,
16 · Tarifvertrag für Lokrangierführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (LrfTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021,
17 · Tarifvertrag für Disponenten von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (DispoTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021,
18 · Tarifvertrag über besondere Bedingungen bei Verlust der Fahrdiensttauglichkeit (FDUTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021,
19 · Tarifvertrag zur Einführung des BuRa-ZugTV AGV MOVE und der ergänzenden Haustarifverträge (BuRa-ZugTV EinfTV) vom 30. Juni 2015, gemäß § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags 1/2021 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom 24. Februar 2022 rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021,
20 · Tarifvertrag über die gemeinsame Einrichtung zur Gewährung von Sozialleistungen (GE-TV GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021,
21 · Tarifvertrag zur Förderung des Übertrags von Zeitguthaben in die betriebliche Altersvorsorge (FörderTV bAV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021,
22 · Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (NwkTV GDL 2018) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021,
23 · Vereinbarung zur Umsetzung der persönlichen Planungssicherheit des Zugpersonals vom 4. Januar 2019, gemäß § 1 Abs. 2 des Tarifvertrags 1/2021 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom 24. Februar 2022 rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021,
24 · Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernRTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021,
25 · Tarifvertrag zur Einführung des Tarifvertrags für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des Agv MoVe (EinfTV LfTV) vom 31. Januar 2009,
26 · Tarifvertrag zur Sicherung und Anpassung von Entgeltdifferenzen (KonzernZÜTV) vom 4. Januar 2019,
27 · Regelungsabrede Leistungsprämie Training für Instruktoren (Lp Tr ML) vom 14. September 2015,
28 · Tarifvertrag 1/2021 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021,
29 · Tarifvertrag 1/2019 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom 4. Januar 2019, 52. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der DB AG sowie verschiedener Unternehmen des DBKonzerns (52. ÄnderungsTV),
30 · Tarifvertrag zu Grundsätzen der Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KEUTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021,
31 · Gemeinsames Verständnis im Sinne des BuRa-ZugTV AGV MOVE Anlage 3 a und § 84 LfTV vom 4. Januar 2019,
32 · Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrags über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der DB AG (ÄTV ZVersTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2021,
33 · Tarifvertrag über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der DB AG vom 21. Dezember 1994 ((ZVersTV), Anlage 5 des 7. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AG vom 21. Dezember 1994), gemäß § 1 des Tarifvertrags zur Änderung des Tarifvertrags über die betriebliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer der DB (ZversTV) (ÄTV ZversTV 2021) rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2021,
34 · 7. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AG (7. ÄnderungsTV) vom 21. Dezember 1994,
35 · Vereinbarung zur Verlängerung des BetrRz-TV GDL (Verlängerung BetrRz-TV GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021,
36 · Tarifvertrag über einen Zuschuss zur betrieblichen Zusatzversorgung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (BetrRz-TV) vom 5. September 2011,
37 · Tarifvertrag zum Job-Ticket für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernJob-TicketTV AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2021,
38 · Bundesrahmentarifvertrag für die betriebsnahe Instandhaltung in Eisenbahnverkehrsunternehmen (BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021,
39 · Tarifvertrag für die betriebsnahe Instandhaltung in Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU FZITV AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021,
40 · Tarifvertrag für allgemeine Aufgaben (TVA AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rück-wirkend wirksam seit dem 1. März 2021,
41 · Zusatztarifvertrag 2021 zum BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL, EVU FZITV AGV MOVE GDL, TVA AGV MOVE GDL (ZusatzTV 2021 AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021,
42 · Tarifvertrag zur Führung von Langzeitkonten für die Arbeitnehmer im Arbeitszeitmodell „EXPRESS" bei der DB Fernverkehr AG und der S-Bahn Hamburg GmbH (Lzk-TV TV EXPRESS AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021,
43 · Tarifvertrag zur Zahlung von Corona-Beihilfen für Arbeitnehmer der DB Fernverkehr AG, DB Regio AG, DB RegioNetz Verkehrs GmbH, DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH (RAB) - Bereich Schiene -, S-Bahn Berlin GmbH, S-Bahn Hamburg GmbH und DB Cargo AG (TV Corona-Beihilfe 2021 AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022,
44 · Tarifvertrag 1/2021 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021,
45 · Tarifvertrag 1/2019 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom 4. Januar 2019,
46 · 52. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der DB AG sowie verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (52. ÄnderungsTV).
47 Die Beteiligten zu 2 bis 4 haben beantragt,
48 den Antrag zurückzuweisen.
49 Die Anfang 2021 vorgenommenen Bemühungen des Beteiligten zu 3, mit den Beteiligten zu 1 und 2 einvernehmlich eine notarielle Ermittlung der gewerkschaftlichen Mehrheitsverhältnisse in den Betrieben der Konzernunternehmen vornehmen zu lassen, seien nicht erfolgreich gewesen. Die Beteiligte zu 1 habe eine Teilnahme abgelehnt. Daraufhin habe die Deutsche Bahn AG im März 2021 aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Informationen die begründete Annahme der jeweiligen Mehrheitsgewerkschaft in den einzelnen Betrieben getroffen. Diese habe ergeben, dass die Beteiligte zu 2 im streitgegenständlichen Betrieb die Mehrheitsgewerkschaft sei. Anschließend habe die Beteiligte zu 4 diese Feststellungen umgesetzt und wende im streitgegenständlichen Betrieb seitdem ausschließlich die Tarifverträge der Beteiligten zu 2 an.
50 Mit Beschluss vom 16.10.2023, der Beteiligten zu 1 am 22.11.2023 zugestellt, wies das Arbeitsgericht den Antrag der Beteiligten zu 1 zurück. Die Kammer könne nicht feststellen, dass im Kollisionszeitpunkt (31.05.2022) die Antragstellerin mehr in einem Arbeitsverhältnis stehende Mitglieder im Betrieb S. gehabt habe als die Beteiligte zu 2. Daher fänden die von der Antragstellerin im Antrag genannten kollidierenden Tarifverträge auch auf die Mitglieder der Antragstellerin keine Anwendung (§ 4 Abs. 2 S. 2 TVG). Die Kammer könne die Zahl der in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder der Antragstellerin nicht ermitteln, weil die Antragstellerin dem mit der Beurkundung beauftragten Notar keine Liste ihrer am 31.05.2022 in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder zur Verfügung gestellt habe. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin seien die Geburtsdaten der Arbeitnehmer und Auszubildenden nicht erforderlich. Geburtsdaten der Arbeitnehmer und Auszubildenden seien personenbezogene Daten, die die Beteiligte zu 4 nur verarbeiten und damit benennen dürfe, wenn dies gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG „erforderlich“ sei. Dies sei jedoch nicht der Fall.
51 Hiergegen richtet sich die am 18.12.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 1, welche diese mit Schreiben vom 30.1.2024 nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist begründete. Auch wenn es durch den Abschluss neuer Tarifverträge zu neuen Kollisionszeitpunkten gekommen sei, bestünde auch für die Vergangenheit das für die Zulässigkeit der Anträge notwendige Feststellungsinteresse. Dies gebiete bereits der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes. Außerdem gehe es um fortwirkende Rechtsfolgen aus den vergangenen Zeiträumen. Rechte aus dem fälschlich angewandten Tarifvertrag seien rückabzuwickeln. Die vorgenommenen Antragsänderungen in der Beschwerdeinstanz seien auch zulässig: Es handele sich für die Vergangenheit um eine Einschränkung des Antrags nach § 264 Nr. 2 ZPO, außerdem liege Sachdienlichkeit nach §§ 263 Variante 2 ZPO, 533 Nr. 1 Variante 2 ZPO vor. In der Sache habe das Arbeitsgericht der Beteiligten zu 4 im Wege der Amtsermittlung die Auflage erteilen müssen, die Geburtsdaten der Mitarbeiter in der Arbeitgeberliste zu ergänzen. Die Namen der Arbeitnehmer seien nicht aussagekräftig genug, um in nur annähernd rechtsstaatlicher Weise eine Mehrheitsfeststellung zu treffen.
52 Die Beteiligte zu 1 beantragt zuletzt:
53 1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 16.10.2023, Aktenzeichen 11 BV 2/22, wird abgeändert.
54 2. Es wird festgestellt, dass im Wahlbetrieb S. der DB Regio AG ab dem Stichtag der Mehrheitsfeststellung – hier dem 31. Mai 2022 – bis einschließlich 8. Oktober 2023 ausschließlich die Normen der folgenden zwischen der Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 3) abgeschlossenen Tarifverträge auf diejenigen Arbeitnehmer, die Mitglied der Beteiligten zu 1) waren, anwendbar waren:
55 · Bundes-Rahmentarifvertrag für das Zugpersonal der Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (BuRa-ZugTV AGV MOVE.) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
56 · Tarifvertrag für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV Move (LfTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
57 · Tarifvertrag für Zugbegleiter und Bordgastronomen von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (ZubTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
58 · Tarifvertrag für Lokrangierführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (LrfTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
59 · Tarifvertrag für Disponenten von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (DispoTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
60 · Tarifvertrag über besondere Bedingungen bei Verlust der Fahrdiensttauglichkeit (FDU-TV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
61 · Tarifvertrag zur Einführung des BuRa-ZugTV AGV MOVE und der ergänzenden Haustarifverträge (BuRa-ZugTV EinfTV) vom 30. Juni 2015, gemäß § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags 1/2021 zur Änderung des GdL-Tarifwerks DB vom 24. Februar 2022 rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
62 · Tarifvertrag über die gemeinsame Einrichtung zur Gewährung von Sozialleistungen (GE-TV GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
63 · Tarifvertrag zur Förderung des Übertrags von Zeitguthaben in die betriebliche Altersvorsorge (FörderTV bAV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
64 · Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (NwkTV GDL 2018) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
65 · Vereinbarung zur Umsetzung der persönlichen Planungssicherheit des Zugpersonals vom 4. Januar 2019, gemäß § 1 Abs. 2 des Tarifvertrags 1/2021 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom 24. Februar 2022; rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
66 · Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernRTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
67 · Tarifvertrag zur Einführung des Tarifvertrags für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (EinfTV LfTV) vom 31. Januar 2009;
68 · Tarifvertrag zur Sicherung und Anpassung von Entgeltdifferenzen (KonzernZÜTV) vom 4. Januar 2019;
69 · Regelungsabrede Leistungsprämie Training für Instruktoren (Lp Tr ML) vom 14. September 2015;
70 · Tarifvertrag zu Grundsätzen der Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (K-EUTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
71 · Gemeinsames Verständnis im Sinne des BuRa-ZugTV AGV MOVE Anlage 3 a und § 84 LfTV vom 4. Januar 2019;
72 · Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrags über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der DB AG (ÄTV ZVersTV) vorn 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2021;
73 · Tarifvertrag über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der DB AG vom 21. Dezember 1994 (ZVersTV), Anlage 5 des 7. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AG vom 21. Dezember 1994), gemäß § 1 des Tarifvertrags zur Änderung des Tarifvertrags über die betriebliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer der DB (ZversTV) (ÄTV ZversTV 2021); rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2021;
74 · 7. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AG (7. ÄnderungsTV) vom 21. Dezember 1994;
75 · Vereinbarung zur Verlängerung des BetrRz-TV GDL (Verlängerung BetrRz-TV GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
76 · Tarifvertrag über einen Zuschuss zur betrieblichen Zusatzversorgung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB-Konzerns (BetrRz- TV) vom 5. September 2011;
77 · Tarifvertrag zum Job-Ticket für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernJob-TicketTV AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rück- wirkend wirksam seit dem 1. Januar 2021;
78 · Bundesrahmentarifvertrag für die betriebsnahe Instandhaltung in Eisenbahnverkehrsunternehmen (BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
79 · Tarifvertrag für die betriebsnahe Instandhaltung in Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU FZITV AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
80 · Tarifvertrag für allgemeine Aufgaben (TVA AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
81 · Zusatztarifvertrag 2021 zum BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL, EVU FZITV AGV MOVE GDL, TVA AGV MOVE GDL (ZusatzTV 2021 AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
82 · Tarifvertrag zur Führung von Langzeitkonten für die Arbeitnehmer im Arbeitszeitmodell „EXPRESS“ bei der DB Fernverkehr AG und der S-Bahn Hamburg GmbH (Lzk- TV TV EXPRESS AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
83 · Tarifvertrag zur Zahlung von Corona-Beihilfen für Arbeitnehmer der DB Fernverkehr AG, DB Regio Arbeitgeber, DB RegioNetz Verkehrs GmbH, DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH (RAB) - Bereich Schiene -, S-Bahn Berlin GmbH, S- Bahn Hamburg GmbH und DB Cargo AG (TV Corona-Beihilfe 2021 AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022;
84 · Tarifvertrag 1/2021 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
85 · Tarifvertrag 1/2019 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom 4. Januar 2019; 52. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der DB AG sowie verschiedener Unternehmen des DB-Konzerns (52. ÄnderungsTV).
86 3. Es wird festgestellt, dass im Wahlbetrieb S. der DB Regio AG ab dem Stichtag der Mehrheitsfeststellung – hier der 09. Oktober 2023 – bis einschließlich zum 25. März 2024 ausschließlich die Normen der folgenden, zwischen der Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 3) abgeschlossenen Tarifverträge auf diejenigen Arbeitnehmer, die Mitglied der der Beteiligten zu 1) waren, anwendbar waren:
87 · Bundes-Rahmentarifvertrag für das Zugpersonal der Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (BuRa-ZugTV AGV MOVE.) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
88 · Tarifvertrag für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV Move (LfTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
89 · Tarifvertrag für Zugbegleiter und Bordgastronomen von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (ZubTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
90 · Tarifvertrag für Lokrangierführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (LrfTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
91 · Tarifvertrag für Disponenten von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (DispoTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
92 · Tarifvertrag über besondere Bedingungen bei Verlust der Fahrdiensttauglichkeit (FDU-TV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
93 · Tarifvertrag zur Einführung des BuRa-ZugTV AGV MOVE und der ergänzenden Haustarifverträge (BuRa-ZugTV EinfTV) vom 30. Juni 2015, gemäß § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags 1/2021 zur Änderung des GdL-Tarifwerks DB vom 24. Februar 2022 rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
94 · Tarifvertrag über die gemeinsame Einrichtung zur Gewährung von Sozialleistungen (GE-TV GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
95 · Tarifvertrag zur Förderung des Übertrags von Zeitguthaben in die betriebliche Altersvorsorge (FörderTV bAV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
96 · Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (NwkTV GDL 2018) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
97 · Vereinbarung zur Umsetzung der persönlichen Planungssicherheit des Zugpersonals vom 4. Januar 2019, gemäß § 1 Abs. 2 des Tarifvertrags 1/2021 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom 24. Februar 2022; rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
98 · Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernRTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
99 · Tarifvertrag zur Einführung des Tarifvertrags für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (EinfTV LfTV) vom 31. Januar 2009;
100 · Tarifvertrag zur Sicherung und Anpassung von Entgeltdifferenzen (KonzernZÜTV) vom 4. Januar 2019;
101 · Regelungsabrede Leistungsprämie Training für Instruktoren (Lp Tr ML) vom 14. September 2015;
102 · Tarifvertrag zu Grundsätzen der Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (K-EUTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
103 · Gemeinsames Verständnis im Sinne des BuRa-ZugTV AGV MOVE Anlage 3 a und § 84 LfTV vom 4. Januar 2019;
104 · Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrags über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der DB AG (ÄTV ZVersTV) vorn 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2021;
105 · Tarifvertrag über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der DB AG vom 21. Dezember 1994 (ZVersTV), Anlage 5 des 7. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AG vom 21. Dezember 1994), gemäß § 1 des Tarifvertrags zur Änderung des Tarifvertrags über die betriebliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer der DB (ZversTV) (ÄTV ZversTV 2021); rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2021;
106 · 7. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AG (7. ÄnderungsTV) vom 21. Dezember 1994;
107 · Vereinbarung zur Verlängerung des BetrRz-TV GDL (Verlängerung BetrRz-TV GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
108 · Tarifvertrag über einen Zuschuss zur betrieblichen Zusatzversorgung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB-Konzerns (BetrRz- TV) vom 5. September 2011;
109 · Tarifvertrag zum Job-Ticket für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernJob-TicketTV AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2021;
110 · Bundesrahmentarifvertrag für die betriebsnahe Instandhaltung in Eisenbahnverkehrsunternehmen (BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
111 · Tarifvertrag für die betriebsnahe Instandhaltung in Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU FZITV AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
112 · Tarifvertrag für allgemeine Aufgaben (TVA AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
113 · Zusatztarifvertrag 2021 zum BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL, EVU FZITV AGV MOVE GDL, TVA AGV MOVE GDL (ZusatzTV 2021 AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
114 · Tarifvertrag zur Führung von Langzeitkonten für die Arbeitnehmer im Arbeitszeitmodell „EXPRESS“ bei der DB Fernverkehr AG und der S-Bahn Hamburg GmbH (Lzk- TV TV EXPRESS AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
115 · Tarifvertrag zur Zahlung von Corona-Beihilfen für Arbeitnehmer der DB Fernverkehr AG, DB Regio Arbeitgeber, DB RegioNetz Verkehrs GmbH, DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH (RAB) - Bereich Schiene -, S-Bahn Berlin GmbH, S- Bahn Hamburg GmbH und DB Cargo AG (TV Corona-Beihilfe 2021 AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022;
116 · Tarifvertrag 1/2021 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
117 · Tarifvertrag 1/2019 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom 4. Januar 2019; 52. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der DB AG sowie verschiedener Unternehmen des DB-Konzerns (52. ÄnderungsTV).
118 4. Es wird festgestellt, dass im Wahlbetrieb S. der DB Regio AG ab dem Stichtag der Mehrheitsfeststellung – hier der 26. März 2024 – bis einschließlich zum 6. Mai 2025 ausschließlich die Normen der folgenden, zwischen der Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 3) abgeschlossenen Tarifverträge auf diejenigen Arbeitnehmer, die Mitglied der Beteiligten zu 1) waren, anwendbar waren:
119 · Bundes-Rahmentarifvertrag für das Zugpersonal der Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (BuRa-ZugTV AGV MOVE.) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
120 · Tarifvertrag für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV Move (LfTV) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
121 · Tarifvertrag für Zugbegleiter und Bordgastronomen von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (ZubTV) 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
122 · Tarifvertrag für Lokrangierführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (LrfTV) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
123 · Tarifvertrag für Disponenten von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (DispoTV) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
124 · Tarifvertrag über besondere Bedingungen bei Verlust der Fahrdiensttauglichkeit (FDU-TV) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
125 · Tarifvertrag zur Einführung des BuRa-ZugTV AGV MOVE und der ergänzenden Haustarifverträge (BuRa-ZugTV EinfTV) vom 30. Juni 2015, gemäß § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags 1/2021 zur Änderung des GdL-Tarifwerks DB vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
126 · Tarifvertrag über die gemeinsame Einrichtung zur Gewährung von Sozialleistungen (GE-TV GDL) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
127 · Tarifvertrag zur Förderung des Übertrags von Zeitguthaben in die betriebliche Altersvorsorge (bAV FörderTV bAV) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
128 · Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (NwkTV GDL 2018) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
129 · Vereinbarung zur Umsetzung der persönlichen Planungssicherheit des Zugpersonals vom 4. Januar 2019, gemäß § 1 Abs. 2 des Tarifvertrags 1/2021 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom 24. Februar 2022; rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
130 · Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernRTV) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
131 · Tarifvertrag zur Einführung des Tarifvertrags für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (EinfTV LfTV) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
132 · Tarifvertrag zur Sicherung und Anpassung von Entgeltdifferenzen (KonzernZÜTV) vom 4. Januar 2019;
133 · Regelungsabrede Leistungsprämie Training für Instruktoren (Lp Tr ML) vom 14. September 2015;
134 · Tarifvertrag zu Grundsätzen der Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (K-EUTV) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
135 · Gemeinsames Verständnis im Sinne des BuRa-ZugTV AGV MOVE Anlage 3 a und § 84 LfTV vom 4. Januar 2019;
136 · Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrags über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der DB AG (ÄTV ZVersTV) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
137 · Tarifvertrag über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der DB AG vom 21. Dezember 1994 (ZVersTV), Anlage 5 des 7. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AG vom 21. Dezember 1994), gemäß § 1 des Tarifvertrags zur Änderung des Tarifvertrags über die betriebliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer der DB (ZVersTV) (ÄTV ZVersTV 2021) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
138 · Vereinbarung zur Verlängerung des BetrRz-TV GDL (Verlängerung BetrRz-TV GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
139 · Tarifvertrag über einen Zuschuss zur betrieblichen Zusatzversorgung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB-Konzerns (BetrRz- TV) vom 26. März 2024;
140 · Tarifvertrag zum Job-Ticket für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernJob-TicketTV AGV MOVE GDL) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
141 · Bundesrahmentarifvertrag für die betriebsnahe Instandhaltung in Eisenbahnverkehrsunternehmen (BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
142 · Tarifvertrag für die betriebsnahe Instandhaltung in Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU FZITV AGV MOVE GDL) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
143 · Tarifvertrag für allgemeine Aufgaben (TVA AGV MOVE GDL) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
144 · Zusatztarifvertrag 2021 zum BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL, EVU FZITV AGV MOVE GDL, TVA AGV MOVE GDL (ZusatzTV 2021 AGV MOVE GDL) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
145 · Tarifvertrag zur Führung von Langzeitkonten für die Arbeitnehmer im Arbeitszeitmodell „EXPRESS“ bei der DB Fernverkehr AG und der S-Bahn Hamburg GmbH (Lzk- TV TV EXPRESS AGV MOVE GDL) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
146 · Zweiter Tarifvertrag zur Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Dual Studierende der in der Anlage aufgeführten Unternehmen (2. TV Inflationsausgleichsprämie AGV MOVE GDL) vom 26. März 2024;
147 · Tarifvertrag zur Abfindung bestimmter Pensionsfondszusagen bei der DEVK-Pensionsfonds-AG (PF-AbfindungsTV AGV MOVE GDL) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2024.
148 5. Es wird festgestellt, dass im Wahlbetrieb S. der DB Regio AG ab dem Stichtag der Mehrheitsfeststellung – hier der 7. Mai 2025 – bis einschließlich 26. Februar 2026 ausschließlich die Normen der folgenden, zwischen der Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 3) abgeschlossenen Tarifverträge auf diejenigen Arbeitnehmer, die Mitglied der Beteiligten zu 1) sind, anwendbar waren:
149 · Bundes-Rahmentarifvertrag für das Zugpersonal der Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (BuRa-ZugTV AGV MOVE.) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
150 · Tarifvertrag für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV Move (LfTV) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
151 · Tarifvertrag für Zugbegleiter und Bordgastronomen von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (ZubTV) 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
152 · Tarifvertrag für Lokrangierführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (LrfTV) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
153 · Tarifvertrag für Disponenten von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (DispoTV) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
154 · Tarifvertrag über besondere Bedingungen bei Verlust der Fahrdiensttauglichkeit (FDU-TV) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
155 · Tarifvertrag zur Einführung des BuRa-ZugTV AGV MOVE und der ergänzenden Haustarifverträge (BuRa-ZugTV EinfTV) vom 30. Juni 2015, gemäß § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags 1/2021 zur Änderung des GdL-Tarifwerks DB vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
156 · Tarifvertrag über die gemeinsame Einrichtung zur Gewährung von Sozialleistungen (GE-TV GDL) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
157 · Tarifvertrag zur Förderung des Übertrags von Zeitguthaben in die betriebliche Altersvorsorge (bAV FörderTV bAV) 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
158 · Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (NwkTV GDL 2018) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
159 · Vereinbarung zur Umsetzung der persönlichen Planungssicherheit des Zugpersonals vom 4. Januar 2019, gemäß § 1 Abs. 2 des Tarifvertrags 1/2021 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom 24. Februar 2022; rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
160 · Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernRTV) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
161 · Tarifvertrag zur Einführung des Tarifvertrags für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (EinfTV LfTV) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
162 · Tarifvertrag zur Sicherung und Anpassung von Entgeltdifferenzen (KonzernZÜTV) vom 4. Januar 2019;
163 · Regelungsabrede Leistungsprämie Training für Instruktoren (Lp Tr ML) vom 14. September 2015;
164 · Tarifvertrag zu Grundsätzen der Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (K-EUTV) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
165 · Gemeinsames Verständnis im Sinne des BuRa-ZugTV AGV MOVE Anlage 3 a und § 84 LfTV vom 4. Januar 2019;
166 · Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrags über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der DB AG (ÄTV ZVersTV) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
167 · Tarifvertrag über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der DB AG vom 21. Dezember 1994 (ZVersTV), Anlage 5 des 7. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AG vom 21. Dezember 1994), gemäß § 1 des Tarifvertrags zur Änderung des Tarifvertrags über die betriebliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer der DB (ZVersTV) (ÄTV ZVersTV 2021) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
168 · Vereinbarung zur Verlängerung des BetrRz-TV GDL (Verlängerung BetrRz-TV GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
169 · Tarifvertrag über einen Zuschuss zur betrieblichen Zusatzversorgung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB-Konzerns (BetrRz- TV) vom 26. März 2024;
170 · Tarifvertrag zum Job-Ticket für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernJob-TicketTV AGV MOVE GDL) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
171 · Bundesrahmentarifvertrag für die betriebsnahe Instandhaltung in Eisenbahnverkehrsunternehmen (BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
172 · Tarifvertrag für die betriebsnahe Instandhaltung in Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU FZITV AGV MOVE GDL) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
173 · Tarifvertrag für allgemeine Aufgaben (TVA AGV MOVE GDL) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
174 · Zusatztarifvertrag 2021 zum BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL, EVU FZITV AGV MOVE GDL, TVA AGV MOVE GDL (ZusatzTV 2021 AGV MOVE GDL) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
175 · Tarifvertrag zur Führung von Langzeitkonten für die Arbeitnehmer im Arbeitszeitmodell „EXPRESS“ bei der DB Fernverkehr AG und der S-Bahn Hamburg GmbH (Lzk- TV TV EXPRESS AGV MOVE GDL) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
176 · Zweiter Tarifvertrag zur Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Dual Studierende der in der Anlage aufgeführten Unternehmen (2. TV Inflationsausgleichsprämie AGV MOVE GDL) vom 26. März 2024;
177 · Tarifvertrag zur Abfindung bestimmter Pensionsfondszusagen bei der DEVK-Pensionsfonds-AG (PF-AbfindungsTV AGV MOVE GDL) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2024.
178 6. Es wird festgestellt, dass im Wahlbetrieb S. der DB Regio AG ab dem Stichtag der Mehrheitsfeststellung – hier der 27. Februar 2026 – ausschließlich die Normen der folgenden, zwischen der Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 3) abgeschlossenen Tarifverträge auf diejenigen Arbeitnehmer, die Mitglied der Beteiligten zu 1) sind, anwendbar sind:
179 · Bundes-Rahmentarifvertrag für das Zugpersonal der Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (BuRa-ZugTV AGV MOVE) vom 27. Februar 2026, rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2026;
180 · Tarifvertrag für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV Move (LfTV) 27. Februar 2026, rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2026;
181 · Tarifvertrag für Zugbegleiter und Bordgastronomen von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (ZubTV) 27. Februar 2026, rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2026;
182 · Tarifvertrag für Lokrangierführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (LrfTV) vom 27. Februar 2026, rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2026;
183 · Tarifvertrag für Disponenten von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (DispoTV) vom 27. Februar 2026, rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2026;
184 · Tarifvertrag über besondere Bedingungen bei Verlust der Fahrdiensttauglichkeit (FDU-TV) vom 27. Februar 2026, rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2026;
185 · Tarifvertrag zur Einführung des BuRa-ZugTV AGV MOVE und der ergänzenden Haustarifverträge (BuRa-ZugTV EinfTV) vom 30. Juni 2015, gemäß § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags 1/2021 zur Änderung des GdL-Tarifwerks DB vom 27. Februar 2026, rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2026;
186 · Tarifvertrag über die gemeinsame Einrichtung zur Gewährung von Sozialleistungen (GE-TV GDL) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
187 · Tarifvertrag zur Förderung des Übertrags von Zeitguthaben in die betriebliche Altersvorsorge (bAV FörderTV bAV) vom 27. Februar 2026, rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2026;
188 · Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (NwkTV GDL 2018) vom 27. Februar 2026, rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2026;
189 · Vereinbarung zur Umsetzung der persönlichen Planungssicherheit des Zugpersonals vom 4. Januar 2019, gemäß § 1 Abs. 2 des Tarifvertrags 1/2021 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom 27. Februar 2026, rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2026;
190 · Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernRTV) vom 27. Februar 2026, rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2026;
191 · Tarifvertrag zur Einführung des Tarifvertrags für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (EinfTV LfTV) vom 27. Februar 2026, rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2026;
192 · Tarifvertrag zur Sicherung und Anpassung von Entgeltdifferenzen (KonzernZÜTV) vom 4. Januar 2019;
193 · Regelungsabrede Leistungsprämie Training für Instruktoren (Lp Tr ML) vom 14. September 2015;
194 · Tarifvertrag zu Grundsätzen der Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (K-EUTV) vom 27. Februar 2026, rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2026;
195 · Gemeinsames Verständnis im Sinne des BuRa-ZugTV AGV MOVE Anlage 3 a und § 84 LfTV vom 4. Januar 2019;
196 · Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrags über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der DB AG (ÄTV ZVersTV) vom 27. Februar 2026, rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2026;
197 · Tarifvertrag über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der DB AG vom 21. Dezember 1994 (ZVersTV), Anlage 5 des 7. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AG vom 21. Dezember 1994), gemäß § 1 des Tarifvertrags zur Änderung des Tarifvertrags über die betriebliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer der DB (ZVersTV) (ÄTV ZVersTV 2021) vom 27. Februar 2026, rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2026;
198 · Vereinbarung zur Verlängerung des BetrRz-TV GDL (Verlängerung BetrRz-TV GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
199 · Tarifvertrag über einen Zuschuss zur betrieblichen Zusatzversorgung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB-Konzerns (BetrRz- TV) vom 27. Februar 2026, rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2026;
200 · Tarifvertrag zum Job-Ticket für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernJob-TicketTV AGV MOVE GDL) vom 27. Februar 2026, rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2026;
201 · Bundesrahmentarifvertrag für die betriebsnahe Instandhaltung in Eisenbahnverkehrsunternehmen (BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL vom 27. Februar 2026, rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2026;
202 · Tarifvertrag für die betriebsnahe Instandhaltung in Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU FZITV AGV MOVE GDL) vom 27. Februar 2026, rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2026;
203 · Tarifvertrag für allgemeine Aufgaben (TVA AGV MOVE GDL) vom 27. Februar 2026, rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2026;
204 · Zusatztarifvertrag 2021 zum BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL, EVU FZITV AGV MOVE GDL, TVA AGV MOVE GDL (ZusatzTV 2021 AGV MOVE GDL) vom 27. Februar 2026, rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2026;
205 · Tarifvertrag zur Führung von Langzeitkonten für die Arbeitnehmer im Arbeitszeitmodell „EXPRESS“ bei der DB Fernverkehr AG und der S-Bahn Hamburg GmbH (LzkTV TV EXPRESS AGV MOVE GDL) vom 27. Februar 2026, rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2026;
206 · Zweiter Tarifvertrag zur Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Dual Studierende der in der Anlage aufgeführten Unternehmen (2. TV Inflationsausgleichsprämie AGV MOVE GDL) vom 27. Februar 2026, rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2026;
207 · Tarifvertrag zur Abfindung bestimmter Pensionsfondszusagen bei der DEVK-Pensionsfonds-AG (PF-AbfindungsTV AGV MOVE GDL) vom 27. Februar 2026, rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2026.
208 Die Beteiligten zu 2, 3 und 4 beantragen,
209 die Beschwerde zurückzuweisen.
210 Die Beteiligten zu 3 und 4 tragen wie folgt vor: Den Antragsänderungen werde widersprochen. Sie seien weder kraft Gesetzes zulässig noch sachdienlich. Es bestehe überdies kein Rechtsschutzinteresse bezüglich der Feststellung eines anwendbaren Tarifvertrags im Hinblick auf einen überholten Zeitraum. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 2a Abs. 1 Nr. 6 ArbGG („die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag“). Die Anträge seien aber auch unbegründet. Die Beteiligte zu 1 habe bereits nicht substantiiert dazu vorgetragen, warum im streitgegenständlichen Betrieb allein ihre Tarifverträge gemäß § 4a Abs. 2 Satz 2. Hs. 1 TVG anwendbar seien sollen. Die Beteiligte zu 1 habe darüber hinaus ihre Mitwirkungspflicht nicht erfüllt, weil sie der gerichtlichen Auflage zur Vorlage ihrer Mitgliederliste für die Mitglieder im streitgegenständlichen Wahlbetrieb an den Notar (gerichtliche Verfügung vom 5. Juli 2023) nicht nachgekommen sei. Demgegenüber habe die Beteiligte zu 4 entsprechend der gerichtlichen Auflage eine Arbeitnehmerliste (Anlage AG 5) und eine Auszubildendenliste (Anlage AG 6) eingereicht und sei damit ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen. Auch die Beteiligte zu 2 habe ihrer Mitwirkungspflicht genügt. Die fehlende Mitwirkung allein der Beteiligten zu 1 sei zu ihren Lasten zu berücksichtigen.
211 Die Beteiligte zu 2 trägt wie folgt vor: Von der Beteiligten zu 1 sei nicht hinreichend begründet worden, warum für die Vergangenheit noch ein Feststellungsinteresse bestehen solle. Die Beteiligte zu 1 habe auch nicht ausreichend dazu vorgetragen, worauf sich ihre gegenteilige Mehrheitsbehauptung überhaupt stütze. Entgegen der Beschwerde sei die Offenlegung der Geburtsdaten aller 605 Beschäftigten nicht erforderlich.
212 Am 25.07.2024 erließ das Landesarbeitsgericht den - hier auszugsweise wiedergegebenen - Beweisbeschluss:
213 „I.
214 Es soll Beweis gemäß § 58 Abs. 3 ArbGG durch notarielle Beurkundung erhoben werden über die Behauptung der Beteiligten zu 1, sie habe zu den Stichtagen 31. Mai 2022, 9. Oktober 2023 und 26. März 2024 im Wahlbetrieb S. der Beteiligten zu 4 die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder.
II.
215 1. Der Beteiligten zu 4 (DB Regio AG) wird aufgegeben, bis 2. September 2024 eine Liste der am 31. Mai 2022, am 9. Oktober 2023 und am 26. März 2024 im Wahlbetrieb S. beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden der Beteiligten zu 4 vorzulegen. Die Beschäftigten sind anzugeben mit Vorname, Nachname und Geburtsdatum. Den Beschäftigten zugeordnet werden soll die Angabe, ob es sich um Arbeitnehmer (einschließlich beurlaubte Beamte mit Arbeitsvertrag), Auszubildende, Leitende Angestellte, außertarifliche Arbeitnehmer oder zugewiesene Beamte handelt.
216 2. Die Beteiligten zu 1, 2 und 3 können zur vorgelegten Liste bis zum 18. September 2024 Stellung nehmen. Hierauf kann die Beteiligte zu 4 nochmals erwidern bis zum 4. Oktober 2024.
217 3. Zum Zwecke der Mehrheitsfeststellung durch notarielle Urkunde für die Zeitpunkte am 31. Mai 2022, am 9. Oktober 2023 und am 26. März 2024 wird Herr Notar S. beauftragt. Ihm wird nach Ablauf des 4. Oktober 2024 seitens des Gerichts die Arbeitnehmerliste gemäß Ziffer 1 des Beschlusses zur Verfügung gestellt. Den Beteiligten zu 1 und 2 wird aufgegeben, ihre Mitgliederlisten für die Mitglieder nach Vorname, Nachname und Geburtsdatum im Wahlbetrieb S. mit dem Stand am 31. Mai 2022, am 9. Oktober 2023 und am 26. März 2024 Herrn Notar S. zur Prüfung zu übersenden bis spätestens 24. Oktober 2024. Die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft ist nachzuweisen durch Nachweis der Zahlung des Mitgliedsbeitrags für die Monate Mai 2022, Oktober 2023 und März 2024 durch Übermittlung eines Buchungsbelegs eines Kontos der Gewerkschaft, aus der sich die Zahlungen ergeben. Der Nachweis durch eidesstattliche Versicherung ist ausgeschlossen.
218 4. Der Notar wird beauftragt zu prüfen und zu beurkunden, welche Gewerkschaft die Mehrheit zu den Zeitpunkten am 31. Mai 2022, am 9. Oktober 2023 und am 26. März 2024 hatte, ohne dass auf konkrete Mitgliederzahlen Bezug genommen und ohne dass auf eine konkrete Differenz in den Mitgliederzahlen eingegangen wird. Es soll die Mehrheitsfeststellung unter Berücksichtigung aller Beschäftigten sowie die Mehrheitsfeststellung ohne Berücksichtigung der zugewiesenen Beamten beurkundet werden. Sollte eine zweifelsfreie Zuordnung einzelner Personen nicht möglich sein, sollen diese in die Zählung nicht mit einfließen. In diesem Falle soll in die Urkunde aufgenommen werden, wie viele Personen nicht mitgezählt wurden und ob dies Einfluss auf das Ergebnis gehabt hat. Sollte die auf die beschriebene Weise vorgenommene Beurkundung zur richterlichen Überzeugungsbildung nicht ausreichend sein, bleibt gerichtlicherseits vorbehalten, die Beurkundung der einzelnen Zahlen anzufordern.
219 5. Es wird darauf hingewiesen, dass das Gericht aus fehlender Mitwirkung auch Schlüsse über den Sachverhalt ziehen kann, denn nach § 83 Absatz 1 Satz 2 ArbGG haben die Beteiligten an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
220 …...“
221 Nach der Abarbeitung der Ziffern II.1 und II.2 des Beweisbeschlusses, insbesondere der Vorlage der Arbeitnehmerlisten durch die Beteiligte zu 4 (Anlagen AG 16,17, und 18, ABl. 1198 ff.), reichten die Beteiligten zu 1 und 2 ihre Mitgliederlisten beim Notar ein, die Beteiligte zu 1 ohne Banknachweis, die Beteiligte zu 2 mit Banknachweis, nach Ausführungen des Notars durch Bestätigungen der S. Bank W. eG. Die Beteiligte zu 1 führte hierzu aus, die Kammer habe „zu Unrecht die eidesstattliche Versicherung als mögliches Beweismittel für die Zugehörigkeit eines Mitarbeiters zu einer Gewerkschaft ausgeschlossen“. Nicht geeignet sei hingegen die Bestätigung der Mitgliedschaft durch Buchungsbelege, wie von der Kammer beabsichtigt. Die Beteiligte zu 1 habe bei ihrer Bank nachgefragt, ob es möglich sei, für einen bestimmten Monat in der Vergangenheit einen Abgleich zwischen Lastschrifteinzug und einer Namensliste vorzunehmen. Die Bank habe die Beteiligte zu 1 darauf hingewiesen, dass dies keine Verpflichtung aus dem Kontovertrag sei und für einen entsprechenden Abgleich eine Pauschalgebühr von EUR 250,-- zzgl. 2,50 EUR pro Mitglied anfalle und aus Kapazitätsgründen eine Obergrenze von 500 Mitgliedern bestehe (siehe hierzu auch das als Nachweis dazu vorgelegte Schreiben der S. Bank H. eG vom 05.09.2024, Anlage A46, Abl. 1230). In größeren Betrieben werde eine entsprechende Auswertung daher sehr teuer sein. Sollten 500 Mitglieder bestätigt werden, lägen die Kosten bei 1.500 EUR für jede Beweisführung. Da es im DB-Konzern nach Kenntnis der Beteiligten zu 1 mindestens 55 Betriebe gebe und es etwa alle 1-1,5 Jahre zu neuen Kollisionszeitpunkten komme, seien diese Kosten der Beteiligten zu 1 nicht zuzumuten, da sie die Durchsetzbarkeit eigenen Tarifrechts und damit im Ergebnis die Koalitionsfreiheit aushebelten. Darüber hinaus sei ein solcher Nachweis gerade in solchen Betrieben nicht geeignet, die Mehrheitsverhältnisse aufzuklären, in denen die Beteiligte zu 1 besonders viele Mitglieder habe (mehr als 500).
222 Mit Verfügung vom 29.10.2024 führte das Landesarbeitsgericht aus, dass grundsätzlich am anvisierten Verfahren festgehalten werden solle. Um das Verfahren im Sinne der Sache voranzubringen, habe das Gericht dem beurkundenden Notar aber mitgeteilt, dass er bei der Mehrheitsermittlung die von der Beteiligten zu 1 übermittelte Liste zunächst als richtig unterstellen solle. Vom Ergebnis seiner Beurkundung werde abhängen, ob weitere Maßnahmen mit Blick auf den Nachweis der Mitgliedschaften bei der Beteiligten zu 1 zu treffen seien.
223 Mit Schreiben vom 26.05.2025 legte der Notar den beauftragten Datenabgleich nach § 58 Abs. 3 ArbGG vor (Abl. 1267 ff.). Er kam zu dem Ergebnis, dass ein Vergleich der Listen ergebe, dass jeweils die Liste der GDL zu allen Stichtagen und sowohl bei einer Zählung mit allen Beschäftigten als auch bei einer Zählung ohne „zugewiesene Beamte“ eine größere Anzahl an Namen enthalte, die auch in der Arbeitgeberliste genannt seien, als die der jeweiligen Liste der EVG.
224 Am 16.07.2025 fand mit den Beteiligten eine formlose Videokonferenz zur Abklärung des weiteren prozessualen Vorgehens statt.
225 Mit Verfügung vom 24.07.2025 führte das Landesarbeitsgericht wie folgt aus (Abl. 1556):
226 „Wie im Austausch mit den Beteiligten am 16.07.2025 besprochen, ist das Verfahren noch nicht entscheidungsreif, da die Richtigkeit der Mitgliederlisten der Beteiligten zu 1, welche dem Notar Herrn S. vorgelegt wurden, noch nicht nachgewiesen ist. Insoweit ist Ziffer 3 des Beweisbeschlusses vom 25.07.2024 noch nicht vollständig abgearbeitet. Dort wurde aufgegeben, die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft durch Nachweis der Zahlung des Mitgliedsbeitrags für die Monate Mai 2022, Oktober 2023 und März 2024 durch Übermittlung eines Buchungsbelegs eines Kontos der Gewerkschaft, aus der sich die Zahlungen ergeben, nachzuweisen.
227 In Umsetzung des Beweisbeschlusses wird der Beteiligten zu 1, nachdem zwischenzeitlich aus prozessökonomischen Gründen hiervon abgesehen wurde, aufgegeben, die Richtigkeit der dem Notar bereits vorgelegten Mitgliederlisten durch Nachweis der Zahlung des Mitgliedsbeitrags für die Monate Mai 2022, Oktober 2023 und März 2024 durch Übermittlung eines Buchungsbelegs eines Kontos der Gewerkschaft, aus der sich die Zahlungen ergeben, nachzuweisen. Dieser Nachweis ist gegenüber dem beurkundenden Notar S. zu erbringen bis spätestens 29.08.2025.
228 Zur Erläuterung möchte ich anfügen, dass ein anderer Nachweis als der im Beweisbeschluss genannte aus Sicht des Gerichts nicht in Betracht kommt. Hinsichtlich des von der Beteiligten zu 1 angebotenen Zeugenbeweises ist insbesondere in den Blick zu nehmen, dass die Beweisführung derzeit so angelegt ist, dass sie vollständig auf Seiten des Notars stattfindet. Das Gericht ist mit diesem Ansatz, dies soll noch einmal betont werden, dem Wunsch aller Beteiligten nachgekommen, um eine Art. 9 Abs. 3 GG maximal schonende Vorgehensweise zu wählen. Nun aber wieder einen Teil der Beweisaufnahme "weg vom Notar" zurückzuholen, wäre weder stringent noch praktikabel. Denn es würde im gerichtlichen Forum Beweis über die Richtigkeit einer Liste geführt, welche das Gericht überhaupt nicht kennt. Der aufgegebene Nachweis ist der Beteiligten zu 1 darüber hinaus weder unzumutbar noch unmöglich.“
229 Mit Schreiben vom 01.99.2025 (Abl. 1559 ff.) teilte die Beteiligte zu 1 dem Gericht Folgendes mit:
230 „Die Antragstellerin hat Freitag gemäß Verfügung vom 24. Juli 2024 die Kontoauszüge der S. Bank zum Nachweis der Mitgliedschaft bei Herrn Notar S. fristgerecht vorgelegt. Einige Anlagen haben wir heute früh nachgereicht, weil diese Freitag nicht mehr über beA übermittelt werden konnten.
231 Weil die Beiträge bislang im Wege eines sog. Sepa-Sammelmandats eingezogen wurden und keine Einzelaufstellungen der Einzüge vorliegen, untermauert die Antragstellerin den Nachweis der Mitgliedschaften wir folgt:
232 1. Die Antragstellerin verfügt für die Vergangenheit über Kontoauszüge bei der S. Bank, die die monatliche Überweisung von Mitgliedsbeiträgen für die hier interessierenden Monate Mai 2022, Oktober 2023 und März 2024 abbilden. Das jeweilige Konto läuft auf den Bezirk K. bzw. S..
233 2. Der jeweilige Kontoauszug weist jedoch nur den jeweiligen Gesamtbetrag aus, der in dem Monat auf dem Bezirkskonto insgesamt auf dem Konto eingezahlt wurden durch Durchführung des Lastschriftverfahrens. Grund hierfür ist, dass es sich hierbei um ein Sepa-Sammellastschriftmandat handelte. Der Notar kann also aus den Kontoauszügen allein nur den jeweiligen Gesamtbetrag nachvollziehen. Einzelaufstellungen für die Vergangenheit liegen der Antragstellerin nicht vor.
234 3. Der Kontoauszug weist zudem diejenigen Mitglieder aus, die ihren Mitgliedsbeitrag auf Selbstzahler-Basis überweisen. Diese Mitglieder haben kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt und tauchen daher als manuelle Buchung auf dem Kontoauszug auf. Es handelt sich aber nur um sehr wenige Mitarbeiter.
235 4. Neben den Kontosauszügen legt die Antragstellerin dem Notar noch jeweils einmal das ihm bereits vorliegende Excel-Sheet mit den Namen der Arbeitnehmer des Betriebs S. vor, die zu dem betreffenden Monat Mitglied der GDL waren. Dieses Sheet ist nun noch ergänzt worden um die Angabe, welchem Bezirk die Person im fraglichen Monat zuzuordnen war (z.B. S. oder K.).
236 5. Dass die genannten Arbeitnehmer zum fraglichen Zeitpunkt Mitglieder der GDL waren, weisen wir durch folgende zusätzliche Angaben beim Notar nach:
237 a. Das Lastschriftverfahren mittels Sammelüberweisung der gesammelten Mitgliedsbeiträge auf das jeweilige bei der S. geführte Bankkonto des betreffenden Bezirks wird jeweils durch eine sog. XML-Datei ausgelöst. Diese wird direkt durch die Buchungssoftware der Antragstellerin erstellt und wird digital an die Bank übermittelt. Dort löst sie den Einzug der in der Datei einprogrammierten Beträge jedes in der Datei hinterlegten Mitgliedes aus.
238 b. Die XML-Datei für die Monate Mai 2022, Oktober 2023 und März 2024 sendet die Antragstellerin so, wie sie durch die Buchungssoftware jeweils übermittelt worden war, gemeinsam mit den Kontoauszügen und den Listen an den Notar.
239 In der XML-Datei sind alle Einzüge aufgelistet, die in dem Bezirk ausgelöst wurden inklusive der jeweiligen Klar-Namen des Mitglieds. Diese sind also in der Datei enthalten. Manipulationen der Datei sind praktisch unmöglich, weil Änderungen zur Unbrauchbarkeit der Datei führen würden. Es wäre dann nicht zum Einzug eines Mitgliedsbeitrags gekommen. Die Datei kann durch den Notar geöffnet und die Namen nachgelesen werden. Die Datei ist auch durchsuchbar, was die Arbeit für den Notar etwas erleichtert. Zur leichteren Arbeit haben wir dem Notar aber auch noch PDF-Dokumente erstellt, in denen die Namen markiert sind. Diese PDFs sind inhaltlich identisch mit den XML-Dateien.
240 c. Der Vollständigkeit halber: In den Kontoauszügen, die dem Notar vorgelegt werden, sind jeweils auch Rücklastschriften enthalten. Diese erfolgen dann, wenn die durch die XMLDatei gestartete Sepa-Anfrage zunächst einen Abbuchungsversuch vom Konto des Mitglieds ausgelöst hat, diese Buchung aber aufgrund z.B. mangelnder Kontodeckung nicht durchgeführt werden konnte. Diese Rücklastschriften sind auf den Kontoauszügen vermerkt. Die Antragstellerin fordert die Beträge in diesen Fällen direkt beim Mitglied nach.“
241 Mit Schreiben vom 12.02.2026 legte der Notar den „1. Nachtrag zur Urkunde vom 26.05.2025“ vor.
242 Die Urkunde lautet wie folgt (ABl. 1606 ff.):
243 „I. Verfahren
1.
244 Mit Urkunde vom 26.05.2025, UVZ-Nr. 777, teilte ich dem Gericht das Ergebnis des von mir vorgenommenen Datenabgleichs mit. Hiernach hatte zu jedem Stichtag die Liste der GDL eine größere Zahl an Übereinstimmungen mit der Arbeitgeberliste, als die jeweilige Liste der EVG.
2.
245 Das Gericht gab der GDL mit Verfügung vom 24.07.2025, die hier als Anlage l beigefügt ist, auf, die Richtigkeit der dem Notar bereits vorgelegten Mitgliederlisten durch Nachweis der Zahlung des Mitgliedsbeitrags für die Monate Mai 2022, Oktober 2023 und März 2024 durch Übermittlung eines Buchungsbelegs eines Kontos der Gewerkschaft, aus der sich die Zahlungen ergeben, nachzuweisen.
3.
246 Die GDL hat mir verschiedene Dokumente als Datei übersandt. Diese werden nachfolgend bei dem jeweiligen Stichtag beschrieben.
247 Zu jedem Stichtag habe ich eine excel-Datei („Hilfsdatei") erhalten, in der Namen von Mitarbeitern aufgeführt sind. Neben den Spalten „"DB_Nachname", „DB_Vorname", „DB_geb_dat" und „Mitglied" existiert jeweils eine Spalte „Bezirk", in der ein Bezirk genannt ist. Zu den einzelnen Bezirken sind mir (mit Ausnahmen) xml-Dateien zugesandt worden. In einer weiteren Spalte „Nachweis wo?" findet sich zu jedem Mitarbeiter ein Hinweis, bspw. „Siehe XML-Dateien" oder „Selbstzahler, siehe Kontoauszug". Zu jeder xml-Datei habe ich außerdem ein nach Angabe inhaltsgleiches pdf erhalten.
248 Außerdem habe ich verschiedene pdf Dateien erhalten (Kontoauszüge, Umsatzübersichten).
249 Die GDL führt dazu in ihrem Anschreiben an mich unter anderem aus:
250 - In den überlassenen Kontoauszügen seien nur Gesamtsummen ersichtlich; einzelne Mitgliedsbeiträge könne man nur erkennen, soweit es sich um Selbstzahler handele. Erkennbar sei grundsätzlich nur das SEPA-Sammelmandat.
251 - Die xml-Dateien enthielten die Namen der Mitglieder, von denen per SEPA-Mandat die Mitgliedsbeiträge eingezogen werden. Diese Datei werde von der Buchhaltungssoftware der GDL generiert und automatisiert an die Bank gesendet, die dann die einzelnen Einzüge durchführe und in einer Sammelüberweisung auf dem Bankkonto des jeweiligen GDL-Bezirks verbuche.
252 - Die xml-Dateien seien unverändert so, wie sie an die Bank gegangen seien. Die entsprechenden pdf Dateien entsprächen genau den xml- Dateien. Die xml-Dateien sind am PC durchsuchbar.
4.
253 Ich habe die der Mehrheitsfeststellung vom 26.05.2025 zu Grunde liegende Liste der GDL bzw. EVG zum jeweiligen Stichtag („GDL-Liste" bzw. „EVG-Liste") meiner nachfolgenden Prüfung zu Grunde gelegt. Im Rahmen der Mehrheitsfeststellung vom 26.05.2025 konnte ich jeweils alle Mitarbeiter auf jeder der Listen auch in der Arbeitgeberliste finden.
254 Ich bin wie folgt vorgegangen:
255 Ich habe den Nachnamen des in der GDL-Liste genannten Mitarbeiters in der xml-Datei gesucht, auf die ich in der mir überlassenen excel-Datei („Hilfsdatei") verwiesen wurde. Ich habe dafür das Suchfeld in der Datei geöffnet und den Namen des Mitarbeiters eingegeben. Umlaute wurden automatisch berücksichtigt - bei Suche nach einem „ä" wurde also bspw. „ae" gefunden. In der jeweiligen xml-Datei waren außerdem auch jeweils die Vornamen ersichtlich, so dass insoweit eine Zuordnung erfolgen konnte.
256 Soweit ich über die Hilfsdatei auf Kontoauszüge verwiesen wurde, habe ich in der entsprechenden pdf-Datei nachgesehen.
257 Konnte ich in der Datei, auf die verwiesen wurde, keinen Treffer feststellen, habe ich alle anderen Dateien zum jeweiligen Stichtag per Suchfunktion durchsucht, auch anhand des Vornamens.
258 Eine weitergehende, manuelle Suche habe ich nicht vorgenommen, da dies bei der Seitenanzahl nicht darstellbar wäre und auch kein Grund ersichtlich ist, warum dies eher zu einem Treffer hätte führen können.
259 Nicht für mich ersichtlich war und nicht geprüft wurde:
260 a) ob der Mitgliedsbeitrag tatsächlich gebucht wurde; zum Teil wurden mir Dateien mit „Nacherhebungen" überlassen, die ich aber nicht weiter gewürdigt habe. Die in diesen Dateien genannten Personen wurden über die Suchfunktion auch in der eigentlichen xml-Datei zum jeweiligen Stichtag gefunden. Da mir eine Prüfung, ob wirklich gebucht wurde, nicht möglich ist, habe ich diese Nacherhebungen nicht weiter beachtet.
261 b) wann der Mitgliedsbeitrag gebucht wurde. Die Zuordnung der xml- Dateien zu den maßgeblichen Stichtagen ergab sich für mich nur aus der von der GDL gewählten Bezeichnung der jeweiligen Datei (bspw. 06_Anlage_6_2022_Betrieb.....xml),
262 c) ob und wenn ja inwieweit die GDL durch die Hilfsdatei eine finale Zuweisung treffen wollte. Es geht dabei bspw. um den Fall, dass ein Mitarbeiter nicht in der xml-Datei zu dem Bezirk gefunden wurde, der bei diesem Mitarbeiter in der Hilfsdatei vermerkt war, sondern in einer anderen xml-Datei zum jeweiligen Stichtag. Für mich ist nicht nachvollziehbar, ob es sich um eine irrtümliche Zuordnung handelt oder für den betreffenden Mitarbeiter kein Nachweis vorhanden ist, weil der Treffer in der weiteren xml-Datei einen namensgleichen Mitarbeiter betrifft, der aber in der Arbeitgeberliste nicht gemeint ist. Soweit solche Fälle auftraten, wird nachfolgend darauf eingegangen.
263 d) ob und wenn ja inwieweit die GDL sich durch die Hilfsdatei selbst binden wollte. Es gab Fälle, in denen in der Spalte „Nachweis wo?" vermerkt war „Nachweis fehlt". Auch die Namen dieser Mitarbeiter konnten teilweise, ggf. aber in anderen xml-Dateien als derjenigen, auf die in der Spalte „Bezirk" verwiesen wurde, gefunden werden. Soweit solche Fälle auftraten, wird nachfolgend darauf eingegangen.
264 II. Datenabgleich
265 1. Stichtag 31. Mai 2022
a)
266 Ich habe zu diesem Stichtag erhalten:
267 - zwei Hilfsdateien Qe für Arbeitnehmer und Beamte bzw. Azubis)
268 - xml-Dateien zu drei „Bezirken", jeweils auch als pdf
269 - zwei xml-Dateien mit „Nacherhebungen", jeweils auch als pdf
270 - drei Dateien mit Kontoauszügen/Umsatzübersichten
271 b) Zahlung mit allen Beschäftigten
272 Ich habe die Gesamtzahl der Mitarbeiter auf den GDL-Listen zum 31.05.2022 (Arbeitnehmer sowie Beamte/Auszubildende) ermittelt und von dieser die Anzahl der Mitarbeiter abgezogen, für die ich keinen Treffer in einer Datei ermitteln konnte.
273 Ich habe weiter die Anzahl der Mitarbeiter abgezogen, bei der in der Hilfsdatei eine falsche Zuweisung erfolgt ist (vgl. Abschnitt l. 4. lit. c)).
274 Das so ermittelte Ergebnis („Bereinige Mitarbeiterzahl GDL") habe ich der Mitarbeiterzahl auf der EVG-Liste gegenübergestellt.
275 Ich habe bei der Prüfung unterstellt, dass die Angaben der EVG auf ihrer jeweiligen Mitarbeiterliste zum jeweiligen Stichtag zutreffend sind. Insoweit habe ich keine Zahlungsnachweise geprüft.
276 Zum Stichtag 31.05.2022 ergibt ein Vergleich der Mitarbeiterzahl auf der EVG-Liste und der bereinigten Mitarbeiterzahl GDL, dass die Bereinigte Mitarbeiterzahl GDL größer ist als die Mitarbeiterzahl auf der EVG-Liste.
277 c) Zahlung ohne „zugewiesene Beamte"
278 Lässt man die „zugewiesenen Beamten" der Arbeitgeberliste und die entsprechenden Namen der Gewerkschaftslisten außer Betracht, ergibt ein Vergleich der Listen, dass die nach vorstehendem Verfahren ermittelte Bereinigte Mitarbeiterzahl GDL größer ist, als die um die zugewiesenen Beamten bereinigte Mitarbeiterzahl auf der EVG-Liste.
279 2. Stichtag 9. Oktober 2023
a)
280 Ich habe zu diesem Stichtag erhalten:
281 - zwei Hilfsdateien ((je für Arbeitnehmer und Beamte bzw. Azubis)
282 - xml-Dateien zu sieben „Bezirken", jeweils auch als pdf
283 - zwei xml-Dateien mit „Nacherhebungen", jeweils auch als pdf
284 - zwei Dateien mit Kontoauszügen/Umsatzübersichten
285 b) Zahlung mit allen Beschäftigten
286 Ich habe die Gesamtzahl der Mitarbeiter auf den GDL-Listen zum 09.10.2023 (Arbeitnehmer sowie Beamte/Auszubildende) ermittelt und von dieser die Anzahl der Mitarbeiter abgezogen, für die ich keinen Treffer in einer Datei ermitteln konnte.
287 Ich habe weiter die Anzahl der Mitarbeiter abgezogen, bei der in der Hilfsdatei eine falsche Zuweisung erfolgt ist (vgl. Abschnitt l. 4. lit. c)). Das so ermittelte Ergebnis („Bereinige Mitarbeiterzahl GDL") habe ich der Mitarbeiterzahl auf der EVG-Liste gegenübergestellt.
288 Ich habe bei der Prüfung unterstellt, dass die Angaben der EVG auf ihrer jeweiligen Mitarbeiterliste zum jeweiligen Stichtag zutreffend sind. Insoweit habe ich keine Zahlungsnachweise geprüft.
289 Zum Stichtag 09.10.2023 ergibt ein Vergleich der Mitarbeiterzahl auf der EVG-Liste und der Bereinigten Mitarbeiterzahl GDL, dass die bereinigte Mitarbeiterzahl GDL größer ist als die Mitarbeiterzahl auf der EVG-Liste.
290 c) Zahlung ohne „zugewiesene Beamte"
291 Lässt man die „zugewiesenen Beamten" der Arbeitgeberliste und die entsprechenden Namen der Gewerkschaftslisten außer Betracht, ergibt ein Vergleich der Listen, dass die nach vorstehendem Verfahren ermittelte bereinigte Mitarbeiterzahl GDL größer ist, als die um die zugewiesenen Beamten bereinigte Mitarbeiterzahl auf der EVG-Liste.
292 3. Stichtag 26. März 2024
a)
293 Ich habe zu diesem Stichtag erhalten:
294 - zwei Hilfsdateien (Qe für Arbeitnehmer und Beamte bzw. Azubis)
295 - xml-Dateien zu sieben „Bezirken", jeweils auch als pdf
296 - zwei Dateien mit Kontoauszügen/Umsatzübersichten
297 Eine xml-Datei schien beschädigt zu sein (nur ca. 2 Druckseiten lang; das entsprechende pdf ca. 1008 Seiten). Ich habe die Suche hier über das pdf vorgenommen.
298 b) Zahlung mit allen Beschäftigten
299 Ich habe die Gesamtzahl der Mitarbeiter auf den GDL-Listen zum 26.03.2024 (Arbeitnehmer sowie Beamte/Auszubildende) ermittelt und von dieser die Anzahl der Mitarbeiter abgezogen, für die ich keinen Treffer in einer Datei ermitteln konnte.
300 Ich habe weiter die Anzahl der Mitarbeiter abgezogen, bei der in der Hilfsdatei eine falsche Zuweisung erfolgt ist (vgl. Abschnitt l. 4. lit. c)).
301 Ich habe weiter die Anzahl der Mitarbeiter abgezogen, bei der in der Hilfsdatei „Nachweis fehlt" vermerkt war, die aber in einer Datei gefunden werden konnten (vgl. Abschnitt l. 4 lit. d)).
302 Das so ermittelte Ergebnis („Weiter bereinigte Mitarbeiterzahl GDL") habe ich der Mitarbeiterzahl auf der EVG-Liste gegenübergestellt.
303 Ich habe bei der Prüfung unterstellt, dass die Angaben der EVG auf ihrer jeweiligen Mitarbeiterliste zum jeweiligen Stichtag zutreffend sind. Insoweit habe ich keine Zahlungsnachweise geprüft.
304 Zum Stichtag 26.03.2024 ergibt ein Vergleich der Mitarbeiterzahl auf der EVG-Liste und der Weiter bereinigten Mitarbeiterzahl GDL, dass die weiter bereinigte Mitarbeiterzahl GDL größer ist als die Mitarbeiterzahl auf der EVG- Liste.
305 c) Zählung ohne „zugewiesene Beamte"
306 Lässt man die „zugewiesenen Beamten" der Arbeitgeberliste und die entsprechenden Namen der Gewerkschaftslisten außer Betracht, ergibt ein Vergleich der Listen, dass die nach vorstehendem Verfahren ermittelte weiter bereinigte Mitarbeiterzahl GDL größer ist, als die um die zugewiesenen Beamten bereinigte Mitarbeiterzahl auf der EVG-Liste.
307 …..“
308 Die Beteiligten zu 3 und 4 haben im Rahmen der eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit zum Beurkundungsergebnis vorgebracht, dass die notarielle Urkunde nicht den Vorgaben des gerichtlichen Beweisbeschlusses entspreche. Die Richtigkeit der Mitgliederliste der GDL sei nach wie vor nicht nachgewiesen. Die Beteiligte zu 2 hat sich dem angeschlossen. Die Beteiligte zu 1 ist dem entgegengetreten. Die notarielle Auswertung habe zweifelsfrei ergeben, dass die Antragstellerin in jedem streitigen Zeitpunkt Mehrheitsgewerkschaft im Betrieb S. gewesen sei. Die Richtigkeit ihrer Mitgliederliste sei auch nachgewiesen. Die XML-Dateien seien nicht veränderbar. Überdies sei für die Richtigkeit der Listen Zeugenbeweis angetreten worden über den Leiter der IT, Herrn R.. Im Berufungstermin am 10.03.2026 führte die Beteiligte zu 1 weiter aus, dass es für die Vergangenheit überhaupt nicht möglich wäre, Banknachweise über die Zahlungen der einzelnen Mitglieder zu erbringen.
309 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den gesamten weiteren Akteninhalt verwiesen.
II.
310 Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Auch das Beschwerdegericht kann nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen, dass die Beteiligte zu 1 zu den in den Anträgen genannten Kollisionszeitpunkten mehr in einem Arbeitsverhältnis stehende Mitglieder im Betrieb S. hatte als die Beteiligte zu 2.
311 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG). Sie ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt (§ 87 Abs. 2 i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 89 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 519 ZPO) und begründet worden (§ 87 Abs. 2 i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO). Die Beschwerdebegründung lässt insbesondere gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände erkennen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch den angefochtenen Beschluss und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben soll.
312 2. Die von der Beteiligten zu 1 in der Beschwerdeinstanz vorgenommenen Antragserweiterungen sind gemäß § 87 Abs. 2 S. 3 HS 2 i.V.m. § 81 Abs. 3 ArbGG zulässig. Aufgrund der Verweisung in § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 ArbGG auf § 81 Abs. 3 ArbGG sind Antragsänderungen, zu denen auch nachträgliche Klagehäufungen gehören, dann zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen, die Zustimmung wegen rügeloser Einlassung der Beteiligten als erteilt gilt oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Vorliegend haben die übrigen Beteiligten zwar keine Zustimmung erteilt, es liegt aber Sachdienlichkeit vor. Eine solche ist anzunehmen, wenn der bisherige Streitstoff und das Ergebnis des bisherigen Verfahrens auch für die Entscheidung über den geänderten Antrag nutzbar gemacht werden können und wenn der Streit der Beteiligten mit einer Entscheidung über den geänderten Antrag endgültig oder besser beigelegt werden kann und ein weiteres Verfahren vermieden wird. Dass die Erledigung des Verfahrens verzögert wird, weil weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich werden, steht der Bejahung der Sachdienlichkeit nicht entgegen (Germelmann/Matthes/Prütting/Spinner, 10. Aufl. 2022, ArbGG § 81 Rn. 86). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, denn der Streitstoff für die vorhergehenden Kollisionszeitpunkte kann auch für die neuen Kollisionszeitpunkte nutzbar gemacht werden; dass für diese neuen Kollisionszeitpunkte ggfs. weitere Tatsachen festzustellen sind, hindert die Annahme der Sachdienlichkeit nicht.
313 3. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Anträge sind zwar zulässig, aber unbegründet.
314 a. Die Anträge sind zulässig.
315 aa. Die Anträge sind statthaft, denn nach § 2a Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 2a Abs. 2 i.V.m. § 99 ArbGG findet bei Entscheidungen über den nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag das Beschlussverfahren statt. Die Beteiligte zu 1 ist antragsbefugt, da sie Partei eines in einem Betrieb kollidierenden Tarifvertrags im Sinne des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG ist. Die Beteiligten zu 2,3 und 4 sind gemäß § 99 Abs. 2, 83 Abs. 3 ArbGG als weitere Parteien der konkurrierenden Tarifverträge am Verfahren zu beteiligen (siehe hierzu Germelmann/Matthes/Prütting/Spinner, 10. Aufl. 2022, ArbGG § 99 Rn. 13).
316 bb. Das für die Zulässigkeit der Anträge notwendige Rechtsschutzinteresse liegt ebenfalls vor. Dies gilt vorliegend nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht nur für die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung noch geltenden Tarifverträge, sondern auch für die außer Kraft getretenen. Zwar ist das erforderliche Rechtsschutzinteresse grundsätzlich nur gegeben, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem über den Antrag nach § 99 entschieden wird, der Tarifvertrag, dessen Anwendung im Betrieb festgestellt werden soll, noch gilt (Germelmann/Matthes/Prütting/Schlewing/Günther-Gräff, 10. Aufl. 2022, ArbGG § 99 Rn. 12). Das Rechtsschutzbedürfnis ist aber gleichwohl zu bejahen, wenn sich aus der Anwendung eines solchen Tarifvertrags noch Rechtsfolgen für die Tarifvertragsparteien oder ihre Mitglieder ergeben können (BAG, 03.12.2025 - 4 ABR 12/24 - Rn. 22; ErfK/Koch 26. Aufl. 2026 ArbGG § 99 Rn. 3; Helm/Pessinger/Pessinger § 99 Rn. 10; GK-ArbGG/Ahrendt § 99 Rn. 17). Dies ist dann der Fall, wenn sich - bei unterstellter Feststellung der Anwendbarkeit des von der antragstellenden Tarifvertragspartei geschlossenen Tarifvertrags - für diese gegenwärtig noch konkreten Beeinträchtigungen des durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Rechts, insbesondere auf Anwendung eines Tarifvertrags in den von ihm erfassten Individualarbeitsverhältnissen, ergeben (BAG 03.12.2025 - 4 ABR 12/24 - Rn. 22). Dies ist im Einzelfall anhand der konkreten tarifvertraglichen Regelungen sowie unter Berücksichtigung der noch bestehenden Durchsetzbarkeit von Ansprüchen zu beurteilen (BAG 19.03.2025 - 4 ABR 35/23 - Rn. 38). Der Wortlaut von § 99 ArbGG steht der Zulässigkeit einer vergangenheitsbezogenen Feststellung nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, eine eindeutige zeitliche Festlegung zu treffen. Mit dem „anwendbaren“ (§ 99 Abs. 3 ArbGG) und dem „kollidierenden“ (§ 99 Abs. 1 ArbGG) Tarifvertrag sind auch vormalige Tarifverträge erfasst (BAG 19.03.2025 - 4 ABR 35/23 - Rn. 37). Auch an der Rechtskraft des § 99 Absatz 3 ArbGG kann die Entscheidung über einen vergangenen Zeitraum teilhaben (so auch LAG Berlin-Brandenburg 10.10.2024 - 5 TaBV 1095/23 - Rn. 258).
317 cc. Die genannten Voraussetzungen für das Vorliegen des beschriebenen besonderen Rechtschutzbedürfnisses sieht das erkennende Gericht vorliegend als gegeben an. Die Beteiligte zu 1 hat hierzu u.a. auf den Sonderkündigungsschutz bei Fahrdienstuntauglichkeit nach dem FDU-TV AGV MOVE GDL hingewiesen. Alleine dieser Aspekt zeigt, dass sich auch für die Vergangenheit noch Rechtsfolgen bzw. Rückabwicklungen aus der Anwendung außer Kraft getretener Tarifverträge ergeben können. Einer vertieften Auseinandersetzung mit dem Rechtsschutzbedürfnis bedarf es indes nicht, denn die Anträge der Beteiligten zu 1 sind ohnehin abzuweisen (siehe hierzu bezüglich des Feststellungsinteresses BAG 12.02.2003 - 10 AZR 299/02 - Rn. 47 und BGH 27.10.2009 - XI ZR 225/08 - Rn. 12: „…kann die Feststellungsklage auch bei fehlendem Feststellungsinteresse als unbegründet abgewiesen werden“).
318 b. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Zwar haben die notariellen Beurkundungen zu den Kollisionszeitpunkten 31.05.2022, 09.10.2023 und 26.03.2024 ergeben, dass die Beteiligte zu 1 mehr Mitglieder als die Beteiligte zu 2 im Betrieb S. hat. Da die Beteiligte zu 1 die Richtigkeit ihrer beim Notar eingereichten Mitgliederlisten zu den jeweiligen Kollisionszeitpunkten aber nicht ausreichend nachgewiesen hat, kann das Gericht dies nicht mit der notwendigen Gewissheit feststellen.
319 aa. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Anträge der Beteiligten zu 1 schon deshalb zurückzuweisen wären, weil die bloße Behauptung, sie sei die mitgliederstärkere Gewerkschaft im streitgegenständlichen Betrieb, nicht ausreichend sein könnte (so LAG München, 05.10.2023 - 2 TaBV 22/23 - Rn. 217). Gleiches gilt für die Frage, ob die Errichtung einer notariellen Urkunde i.S.d. § 58 Abs. 3 ArbGG nur durch die beteiligte Gewerkschaft, die eine entsprechende Mehrheitsstellung im Betrieb behauptet, beauftragt werden kann oder auch durch das Gericht (im erstgenannten Sinne LAG München, a.a.O., Rn. 217). Offen gelassen kann weiterhin, inwieweit das gerichtlich initiierte Verfahren nach § 58 Abs. 3 ArbGG in ausreichender Weise rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht (siehe hierzu LAG Berlin-Brandenburg, 10.10.2024 - 5 TaBV 1095/23 - Rn. 274; Löwisch/Rieble, Tarifvertragsgesetz 4. Aufl. 2017 § 4a Rn. 291: „Die Delegation an den Notar scheitert an elementaren rechtsstaatlichen Vorgaben“).
320 bb. Denn die Anträge sind bereits deshalb zurückzuweisen, weil sich das Gericht auf der Basis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht mit der notwendigen Gewissheit davon überzeugen kann, dass die Beteiligte zu 1 die Mehrheitsgewerkschaft ist im streitgegenständlichen Betrieb ist.
321 (1) Für die Beweisaufnahme im Beschlussverfahren gelten nach § 80 Abs. 2 ArbGG die Vorschriften über das Urteilsverfahren (Germelmann/Matthes/Prütting/Spinner, 10. Aufl. 2022, ArbGG § 83 Rn. 101) und damit auch der Grundsatz des Vollbeweises. Dieser verlangt die volle richterliche Überzeugung von der Wahrheit der zu beweisenden Tatsache (Saenger § 284 ZPO Rn. 17).
322 Diese volle Überzeugung konnte sich das Gericht vorliegend nicht bilden.
323 (2) Mit Beweisbeschluss vom 25.07.2024 war den Beteiligten zu 1 und 2 aufgegeben worden, dem Notar zu den streitgegenständlichen Stichtagen jeweils eine Mitgliederliste vorzulegen. Außerdem führt der Beweisbeschluss aus, dass die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft durch Nachweis der Zahlung des Mitgliedsbeitrags zu den Stichtagen durch Übermittlung eines Buchungsbelegs eines Kontos der Gewerkschaft, aus der sich die Zahlungen ergeben, nachzuweisen ist. Die Beteiligte zu 2 ist dem nachgekommen und hat Bestätigungen der S. Bank W. eG vorgelegt. Die Beteiligte zu 1 hingegen hat die gerichtliche Auflage zum Nachweis bis zuletzt nicht vollumfänglich umgesetzt. Schriftsätzlich hatte sie zunächst vorgetragen, dass ihr die entstehenden Kosten nicht zumutbar seien. Bei 500 bestätigten Mitgliedern lägen die Kosten bei 1.500 Euro für die Beweisführung. Im letzten Anhörungstermin hat sie im Gegensatz dazu vorgebracht, dass individuelle Zahlungsnachweise für die Vergangenheit überhaupt nicht erbracht werden könnten. Sie hat dem beurkundenden Notar stattdessen ausweislich der Ziffer I.3. seiner Urkunde vom 26.05.2025 lediglich verschiedene Dokumente als Datei übersandt. Der Notar hat ausgeführt, dass ihm zu jedem Stichtag eine Excel-Datei übersandt worden sei. Zu den einzelnen Bezirken seien ihm (mit Ausnahmen) zudem XML-Dateien zugesandt worden. Zu jeder XML-Datei habe er außerdem ein nach Angabe inhaltsgleiches PDF erhalten. Außerdem habe er verschiedene PDF-Dateien erhalten (Kontoauszüge, Umsatzübersichten). Bezüglich der überlassenen Kontoauszüge habe ihm die Beteiligte zu 1 mitgeteilt, dass aus diesen nur Gesamtsummen ersichtlich seien - einzelne Mitgliedsbeiträge könne man nur erkennen, soweit es sich um Selbstzahler handele. Erkennbar sei grundsätzlich nur das SEPA-Sammelmandat. Der Notar hat weiter ausgeführt, dass für ihn nicht ersichtlich gewesen und nicht geprüft worden sei, „ob der Mitgliedsbeitrag tatsächlich gebucht wurde, wann der Mitgliedsbeitrag gebucht wurde und ob und wenn ja inwieweit die GDL durch die Hilfsdatei eine finale Zuweisung habe treffen wollen und ob und wenn ja inwieweit die GDL sich durch die Hilfsdatei selbst habe binden wollen.“
324 (3) Auf dieser Basis kann sich die erkennende Kammer nicht von der Richtigkeit der von der Beteiligten zu 1 vorgelegten Liste überzeugen.
325 Zunächst ist festzuhalten, dass sich die vorgelegte notarielle Urkunde nicht im Rahmen des gerichtlichen Beweisbeschlusses halten konnte, weil die Beteiligte zu 1 dem Notar nicht die aufgegebenen Banknachweise vorgelegt hat. Dass es nicht möglich gewesen sein soll, einzelne Zahlungsnachweise für die jeweiligen Mitglieder bezogen auf die jeweiligen Kollisionszeitpunkte vorzulegen (so der letzte Vortrag der Beteiligten zu 1), bezweifelt die Kammer. Das hieße zum einen, dass die S. Bank H. eG etwas nicht kann, was die S. Bank W. eG problemlos hinbekommen hat. Zum anderen hieße dies, dass die von der Beteiligten zu 1 selbst vorgelegte Anlage A 46 falsch ist. Denn diese führt nicht aus, dass es unmöglich sei, einzelne Banknachweise vorzulegen, sondern dass dies eine Pauschalgebühr von 250 Euro zzgl. 2,50 Euro pro Mitglied koste. Schließlich verwundert der letzte Vortrag der Beteiligten zu 1 mit Blick auf die handelsrechtliche 10-Jahres-Frist für Buchungsbelege der Banken nach § 257 Abs. 4 S. 2 HGB, die als Mindestmaßstab für die Aufbewahrung von Kontoumsätzen anzusetzen ist sowie mit Blick auf Art. 21 der Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD2), die für Zahlungsinstitute vorschreibt, dass alle relevanten Aufzeichnungen und Belege mindestens 5 Jahre aufzubewahren sind. Letztlich kann dies aber sogar dahinstehen, da ein fehlender ausreichender Nachweis für die Richtigkeit ihrer Mitgliederliste mit der Beteiligten zu 1 anheim geht.
326 Mit den von der Beteiligten zu 1 vorgelegten Unterlagen indes kann die Kammer nicht auf einen ausreichenden Nachweis der Richtigkeit ihrer Liste erkennen. Unabhängig davon, ob die von der Beteiligten vorgelegten XML-Dateien veränderbar sind oder nicht, hat der Notar selbst ausgeführt, dass für ihn nicht ersichtlich gewesen sei, ob der Mitgliedsbeitrag tatsächlich gebucht worden und wann der Mitgliedsbeitrag gebucht worden sei. Damit fehlt eine entscheidende Erkenntnisgrundlage für den jeweiligen Kollisionszeitpunkt. Dies fällt umso stärker ins Gewicht, als dass dem Notar lediglich aufgegeben war, die Frage zu beantworten, welche Gewerkschaft zu den jeweiligen Kollisionszeitpunkten mehr Mitglieder hat. Bereits eine Mitgliedschaft kann das Ergebnis damit in die eine oder die andere Richtung beeinflussen. Da damit aber keinerlei entscheidungsunerhebliche Toleranz im Verfahren angelegt ist, ist es für die gerichtliche Überzeugungsbildung umso wichtiger, dass die äußeren Faktoren für die notarielle Beurkundung keinerlei Raum für Zweifel lassen. In den Blick zu nehmen ist zudem, dass das gerichtlich initiierte Verfahren nach § 58 Abs. 3 ArbGG mit einer Delegation an den Notar und ohne weitere Kenntnis der Befundtatsachen durch das Gericht rechtsstaatliche Zweifel aufkommen lässt. Auch dies streitet dafür, dass die Befundtatsachen zumindest vom Notar zweifelsfrei festgestellt werden können - sofern man das vorliegend angelegte Verfahren überhaupt zulassen will.
327 Soweit die Beteiligte zu 1 zum Nachweis der Mitgliedschaften eine eidesstattliche Versicherung vorgeschlagen hat, war diese nicht zu zulassen. Nach der ZPO und in gleicher Weise im arbeitsgerichtlichen Verfahren gibt es fünf Beweismittel: Zeugen, Sachverständige, Urkunden, Augenschein und Parteivernehmung. Diese Aufzählung ist im Bereich des Strengbeweises abschließend (GMP/Prütting 22. Aufl. § 58 ArbGG Rn. 18). Die eidesstattliche Versicherung gehört nicht hierzu. Grundsätzlich ist diese gemäß § 294 ZPO für die Glaubhaftmachung zum Nachweis einer Tatsache in der Zivilprozessordnung nur in den gesetzlich zugelassenen Fällen gestattet (Musielak/Voith 21. Aufl. § 294 ZPO Rn. 2). Auch als Indizienbeweis ist die eidesstattliche Versicherung untauglich (Löwisch/Rieble, Tarifvertragsgesetz 4. Aufl. 2017 § 4a Rn. 291). Soweit die Beteiligte zu 1 schließlich gemeint hat, die Richtigkeit der dem Notar vorgelegten Mitgliederlisten durch Zeugenvernehmung nachweisen zu können, war auch diesem Beweisangebot nicht nachzugehen. Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass die Beweisführung so angelegt war und ist, dass sie vollständig auf Seiten des Notars ohne Kenntnis der Befundtatsachen durch das Gericht stattfindet. Einen Teil der Beweisaufnahme "weg vom Notar" zurückzuholen, wäre weder stringent noch praktikabel. Denn es würde im gerichtlichen Forum Beweis über die Richtigkeit einer Liste geführt, welche das Gericht überhaupt nicht kennt. Insofern ist der angebotene Zeugenbeweis von vornherein nicht geeignet, zur richterlichen Überzeugungsbildung beizutragen.
328 Das erkennende Gericht war auch nicht zur weiteren Tatsachenfeststellung veranlasst. In arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gilt zwar grundsätzlich gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG der Untersuchungsgrundsatz. Danach erforscht das Gericht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Dieser Grundsatz wird allerdings von § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG dahingehend eingeschränkt, dass eine besondere Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten besteht. Daher wird von einer sogenannten eingeschränkten Untersuchungspflicht gesprochen (LAG Köln 16.09.2020 - 3 TaBV 18/20 - Rn. 38 mit weiteren Nachweisen). Vorliegend hat das Gericht unter Zurückstellung starker rechtlicher Bedenken (s.o.) und unter maximaler Schonung von Art. 9 Abs. 3 GG der Beteiligten zu 1 ein „Komfortprogramm“ geboten und in der ersten „Runde“ der notariellen Beurkundung sogar auf das Kostenargument der Beteiligten zu 1 Rücksicht genommen. Nachdem die Beteiligte zu 1 aber selbst unter diesen für sie guten Rahmenbedingungen keinen ausreichenden Nachweis für die Richtigkeit der von ihr vorgelegten Mitgliederlisten erbracht hat, ist sie ihrer (auch finanziell) zumutbaren Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Dementsprechend waren ihre Anträge zurückzuweisen. Dies gilt für alle Kollisionszeitpunkte, da für keinen der Kollisionszeitpunkte ein ausreichender Nachweis der Mehrheitsverhältnisse erbracht ist und für keinen der Kollisionszeitpunkte erkennbar ist, dass die Beteiligte zu 1 ihrer Mitwirkungspflicht nachkommt. Denn sie selbst hat ausgeführt, dass sie sich nicht in der Lage sieht, entsprechende Banknachweise vorzulegen. Die Beschwerde war daher insgesamt zurückzuweisen.
III.
329 1. Für das Verfahren werden Kosten nicht erhoben (§ 2 Abs. 2 GKG). Einer Kostenentscheidung bedurfte es daher nicht.
330 2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind gemäß § 92 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gegeben.
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