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L 2 R 1691/25•Landessozialgericht Baden-Württemberg 2. Senat, 2025-10-01, L 2 R 1691/25
L 2 R 1691/25Tribunal des assurances sociales / 2e division1 oct. 2025
Entscheidungsdatum: 2025-10-01
Aktenzeichen: L 2 R 1691/25
ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2025:1001.L2R1691.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. Mai 2025 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
1 Zwischen den Beteiligten ist die Beanstandung sowie die Aufhebung eines Zulassungsbescheides bzgl. vom Kläger für die Zeit vom 01.01.2018 bis 30.04.2019 gezahlter freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) streitig.
2 Der 1954 geborene Kläger ist Zahnarzt und war als solcher selbstständig in eigener Praxis tätig. Zum 31.03.2017 verkaufte er seine Praxis und verfügt seitdem auch nicht mehr über eine Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Vom 20.01.2018 bis einschließlich 19.04.2019 war der Kläger an bestimmten Tagen für die Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KZV, Sitz: S1) als Zahnarzt im Rahmen des Notdienstes überwiegend am Wochenende tätig. Aufgrund von Unstimmigkeiten setzte die KZV den Kläger zu keinen weiteren Notdiensten mehr ein. Das Arbeitsgericht M1 wies seine u.a. auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses gerichtete Klage ab, weil er einer selbstständigen Tätigkeit nachgegangen sei (Urteil vom 23.12.2019 - xxx6/19 -). Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg wies die Berufung des Klägers zurück (Urteil vom 07.08.2020 - xxx4/20 -; die Revision wurde nicht zugelassen).
3 Bereits mit Zulassungsbescheid vom 13.03.2012 (Bl. 43 Senats-Akte) stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund fest, dass der Kläger berechtigt sei, ab 01.01.2011 freiwillige Beiträge zur GRV zu zahlen. Sie wies zugleich darauf hin, dass die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung entfalle, wenn für den Kläger Versicherungspflicht in der GRV eintrete. Zur Versicherungspflicht in der GRV könne u.a. die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit führen. Sachverhalte, die zum Eintritt von Versicherungspflicht führen könnten, möge der Kläger umgehend mitteilen.
4 Der Kläger zahlte für die Zeit ab 01.01.2011 bis 31.12.2020 jährlich freiwillige Beiträge zur GRV. Diese betrugen bis 2016 zwischen 392,00 € und 1.680,00 € jährlich, im Jahr 2017 9.960,00 €. Im Zeitraum vom 01.01.2018 zum 30.04.2019 zahlte der Kläger ausweislich der im Versicherungskonto gespeicherten Daten vom 17.07.2024 (Bl. 28 ff. eVA) und der von der Beklagten versandten Beitragsbescheinigungen vom 13.12.2018 für das Jahr 2018 (Bl. 780 eVA) und vom 26.02.2020 für das Jahr 2019 (Bl. 361 eVA) freiwillige Beiträge zur GRV an die Beklagte i.H.v insgesamt 14.000,00 € (01/2018 bis 12/2018 insgesamt 10.000,00 € = monatlich 833,33 €; 01/2019 bis 12/2019 insgesamt 12.000,00 € = monatlich 1.000,00 €), dies ausgehend von einer Entgelthöhe von insgesamt 75.268,82 € für den Zeitraum 01.01.2018 bis 30.04.2019 (vgl. im Versicherungskonto am 17.07.2024 gespeicherte Daten, Bl. 28 f. eVA). Für die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 zahlte er insgesamt 6.000,00 € an freiwilligen Beiträgen.
5 Der Kläger bezieht seit 01.04.2021 eine gesetzliche Regelaltersrente als Vollrente gem. § 35 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) sowie einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung (vgl. Rentenbescheid vom 16.08.2021, Bl. 48 Senatsakte). Die Rente beträgt zwischen ca. 280,00 € und zuletzt 345,00 € monatlich. Die Höhe der Altersrente berechnete die Beklagte u.a. auch auf Grundlage der für den Streitzeitraum vom 01.01.2018 bis 30.04.2019 entrichteten freiwilligen Rentenversicherungsbeiträge.
6 Bereits am 29.05.2019 stellte der Kläger einen Statusfeststellungsantrag hinsichtlich der von ihm für die KZV ausgeübten Tätigkeit. Auf diesen Antrag stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund fest, dass die Tätigkeit des Klägers bei der KZV vom 20.01.2018 bis zum 19.04.2019 an dort näher genannten Einsatztagen nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei. Es habe daher auch keine Versicherungspflicht in der GRV, gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), sozialen Pflegeversicherung (sPV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden (Bescheid vom 24.07.2019; Widerspruchsbescheid vom 19.12.2019). Die dagegen vom Kläger zum Sozialgericht (SG) Stuttgart erhobene Klage blieb erfolglos (Urteil vom 08.09.2020 - S 7 BA 108/20 -), ebenso wie seine gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (Urteil vom 20.07.2021 - L 11 BA 3136/20 -). Auf die Revision des Klägers hob das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 24.10.2023 (B 12 R 9/21 R) das Urteil des SG auf, änderte das Urteil des LSG sowie die Bescheide der Beklagten ab und stellte fest, dass der Kläger in seiner Zahnarzttätigkeit für die KZV im vertragszahnärztlichen Notdienst an den im angefochtenen Bescheid konkret genannten Einsatztagen aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der GRV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Auf Grundlage des BSG-Urteils erfolgte durch die KZV eine Nachmeldung der Entgelthöhe für die vom Kläger in der Zeit vom 20.01.2018 bis 19.04.2019 erfolgten Einsatztage (im Zeitraum vom 20.01.2018 bis 19.04.2019 insgesamt 11.474,00 €, vgl. im Versicherungskonto am 17.07.2024 gespeicherte Daten, Bl. 28 ff. eVA) und auf dieser Grundlage die Berechnung und Entrichtung der Pflichtbeiträge zur GRV.
7 Mit Bescheid vom 12.08.2024 (Bl. 132 eVA) stellte die Beklagte fest, dass die im Versicherungskonto des Klägers enthaltenen freiwilligen Beiträge für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 (Beitragshöhe 10.000,00 €) und vom 01.01.2019 bis zum 30.04.2019 (Beitragshöhe 4.000,00 €) i.H.v. insgesamt 14.000,00 € zu Unrecht gezahlt worden seien, weil neben der bestehenden gesetzlichen Versicherungspflicht eine freiwillige Versicherung nicht zulässig gewesen sei. Die Beklagte führte weiter aus: „Der Bescheid über die Zulassung der Beitragszahlung wird für die beanstandeten Zeiträume zurückgenommen bzw. aufgehoben. Wir beanstanden diese Beiträge, da sie ohne Rechtsgrundlage gezahlt wurden (§ 26 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]). Sie sind als Beiträge rechtsunwirksam und dürfen im Leistungsfall nicht berücksichtigt werden.“ Über die Auswirkungen auf die laufend gezahlte Altersrente erhalte der Kläger von der Fachabteilung eine entsprechende Mitteilung. Die Prüfung des Erstattungsverfahrens werde nach Abschluss des Rentenverfahrens weitergeführt.
8 Den hiergegen vom Kläger mit Schreiben vom 25.08.2024 erhobenen Widerspruch, mit dem er unter Verweis auf § 26 Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 45 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und unter Berufung auf Vertrauensschutz sowie unter Erhebung der Einrede der Verjährung mit Schreiben vom 24.11.2024 im Wesentlichen die Anerkennung seiner freiwilligen Beitragszahlungen als zu Recht entrichtete Beiträge verfolgt, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2025 (Bl. 324 eVA) als unbegründet zurück. Durch das Urteil des BSG vom 24.10.2023 sei die Versicherungspflicht in der GRV für die nachgemeldeten Zeiträume festgestellt worden. Durch die Nachmeldung der abhängigen Beschäftigung bestehe kein Recht zur freiwilligen Beitragszahlung, auch wenn die Monate nur teilweise belegt seien. Bei einer freiwilligen Versicherung gelte das Monatsprinzip. Über die Rechtmäßigkeit von freiwilligen Beiträgen entscheide der kontoführende Rentenversicherungsträger. Freiwillige Beiträge seien zu Unrecht gezahlt, wenn die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nach §§ 7, 232 SGB VI bzw. nach über- und zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften im Beitragszahlungszeitraum nicht bestanden habe. Eine freiwillige Versicherung sei nur zulässig, wenn keine Versicherungspflicht nach §§ 1 bis 4 SGB VI in der GRV bestehe. Habe Versicherungspflicht bestanden und würden dementsprechend Beitragszeiten (z.B. wegen abhängiger Beschäftigung) für Zeiträume gemeldet, in denen freiwillige Beiträge gezahlt worden seien, seien die freiwilligen Beiträge zu Unrecht gezahlt. Das Recht zur freiwilligen Versicherung sei zum Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge zu beurteilen. Es gelte der Grundsatz, dass die Wirksamkeit dem Recht des Bestimmungszeitraums folge. Seien danach freiwillige Beiträge zu Recht gezahlt worden, bleibe es bei der Rechtmäßigkeit, wenn aufgrund von Rechtsänderungen für den Entrichtungszeitraum Versicherungspflicht festgestellt werde. Gingen nachträglich Pflichtbeitragszeiten aufgrund geänderter Rechtsauffassung ein, sei ein Zulassungsbescheid über die freiwillige Versicherung dagegen rechtswidrig. Der Beanstandungsschutz nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IV gelte nur für Pflichtbeiträge, die Gegenstand einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV sein könnten. Es handele sich hier lediglich um Pflichtbeiträge von abhängig Beschäftigten im Sinne von § 1 Satz 1 SGB VI oder vergleichbarem Recht oder von Beziehern von Vorruhestandsgeld nach § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Für unwirksame Beiträge anderer Personenkreise gelte der Schutz nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IV nicht. Nach dem mit Wirkung ab 01.01.2008 an § 26 Abs. 1 SGB IV angefügten Satz 3 würden zu Unrecht gezahlte Beiträge nach Ablauf der in § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV bestimmten Frist als zu Recht entrichtete Beiträge gelten. Betroffen hiervon seien ausschließlich Pflichtbeiträge von abhängig Beschäftigten (und Beziehern von Vorruhestandsgeld), die wegen Fehlens der Versicherungspflicht oder Bestehens von Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht (mit Ausnahme der Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VI und der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VI) in voller Höhe zu Unrecht gezahlt worden seien. Die Fiktion gem. § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB VI gelte nicht für zu Unrecht gezahlte Beiträge anderer Personenkreise, Versicherungsbeiträge und freiwillige Beiträge.
9 Hiergegen hat der Kläger am 12.03.2025 Klage zum SG Karlsruhe erhoben und erneut ausgeführt, dass die Argumentation der Beklagten widersprüchlich bzw. nicht nachvollziehbar sei. Laut Widerspruchsbescheid sei das Recht zur freiwilligen Versicherung zum Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge zu beurteilen. Wenn dieses Recht im Nachhinein für nichtig erklärt werden könne, bestehe es de facto nicht und stehe im Widerspruch zum Widerspruchsbescheid. Die von ihm im Schreiben vom 24.11.2024 erhobene Einrede der Verjährung sei nicht berücksichtigt worden, da die Beiträge 2018 und 2019 gezahlt worden seien und die Beklagte die Forderung erst im Jahr 2024 geltend gemacht habe. Außerdem sei der Tatbestand der Verwirkung erfüllt, da sich die Beklagte widersprüchlich verhalten habe, indem sie zunächst vehement vom Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sei und nun die Zahlung der freiwilligen Beiträge rückabwickeln wolle. Daneben habe die Beklagte den Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X nicht beachtet. Zuletzt sei der Beklagten ein Beratungsfehler zuzuschreiben, da sie im Statusfeststellungsverfahren auf mögliche Folgen im Hinblick auf die freiwilligen Beiträge und den Vor- und Nachteil einer Vollrente hätte beraten müssen. Nach den Ausführungen der Beklagten auf deren Rechtsportal würden auch freiwillige Beiträge unter § 26 SGB IV i.V.m. §§ 44 ff. SGB X fallen.
10 Mit Schreiben vom 14.04.2025 hat das SG die Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung nicht vor dem 06.05.2025 ergehen werde.
11 Ein vom Kläger am 17.04.2024 gegen den Kammervorsitzenden gestellter Befangenheitsantrag ist mit Beschluss vom 28.04.2024 (S 10 SF 1053/25 AB) abgelehnt worden. Mit Schreiben vom 18.04.2025 hat der Kläger Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.
12 Mit Gerichtsbescheid vom 06.05.2025 hat das SG die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Die im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 30.04.2019 freiwillig gezahlten Beiträge zur GRV seien zu Unrecht entrichtet worden.
13 Rechtsgrundlage sei § 26 Abs. 2 SGB IV. Danach seien zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen habe. Gemäß § 26 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB IV gelten zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV bestimmten Frist als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV bestimme, dass der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjährt, in dem die Beiträge entrichtet worden sind.
14 Die mit Klagebegründungsschreiben vom 10.03.2025 vorgetragenen Argumente hielten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Durch das Urteil des BSG vom 24.10.2023 (a.a.O.) sei die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für den genannten Zeitraum festgestellt worden. Eine freiwillige Versicherung sei nur zulässig, wenn keine Versicherungspflicht nach §§ 1 bis 4 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe. Die im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 30.04.2019 entrichteten Beiträge seien damals (also vom 01.01.2028 bis 30.04.2019 geltenden Recht) zu Unrecht bezahlt worden. Dass die von der Beklagten in den angegriffenen Bescheiden verwendete Formulierung missverständlich gewesen sein könnte, sei vorliegend unerheblich, da sie nicht auf die Richtigkeit der Entscheidung durchschlage. Zumindest sei durch den kontinuierlichen Austausch im Verwaltungsverfahren ein eventueller Begründungsmangel geheilt.
15 Die erhobene Einrede der Verjährung sei vorliegend nicht zielführend. Die zunächst zu Unrecht gezahlten Beiträge würden mittlerweile als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge gelten. Das Gesetzt verankere mit dem § 26 Abs. 1 Satz 2 SGB IV die Rechtswirkung einer gesetzlichen Fiktion. Sofern der Kläger davon ausgehe, es handele sich hierbei um die gesetzliche Fixierung einer Verjährungseinrede, treffe das nicht zu. Denn eine Verjährungseinrede werde nur direkt über den Anwendungsbereich des § 27 SGB IV eröffnet. Getreu dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV bediene sich dieser lediglich der durch § 27 SGB IV umrahmten Frist. Ein Verzicht auf diese Fiktion sei von Seiten des Gesetzes nicht vorgesehen. Wenn ein Erstattungsanspruch aber bereits von Gesetzes wegen nicht entstehen solle, so könne dahingestellt bleiben, ob der Verjährungseinwand erhoben werden dürfe. Die Fiktion des § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV gereiche nur in Ausnahmefällen zum Nachteil des Versicherten. Vielmehr werde dadurch nach Ablauf der Frist des § 27 SGB IV die Sicherstellung des Sozialversicherungsschutzes der betreffenden Arbeitnehmer erreicht. Gegenüber dem Interesse des Einzelnen müsse aber auch Berücksichtigung finden, dass die Versichertengemeinschaft davor geschützt werden solle, dass die Arbeitnehmer einerseits während ihres Arbeitslebens einen umfassenden Versicherungsschutz genössen, andererseits aber kurz vor Rentenbeginn der Versichertengemeinschaft die entsprechenden Beiträge wieder entziehen könnten. Die Regelung des § 45 Abs. 2 SGB X sei entgegen der klägerischen Auffassung nicht einschlägig. Hier gelte der Grundsatz „lex specialis derogat lex generalis“. Im vorliegenden Fall stelle die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV den Spezialfall zu dem in § 45 Abs. 2 SGB X geregelten Allgemeinfall dar und verdränge somit letztere.
16 Die Beklagte habe ihre Rechte nicht verwirkt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beklagte hier widersprüchlich verhalten haben solle. Wie der gerichtliche Verfahrensablauf bis hin zum Urteil des BSG vom 24.10.2023 gezeigt habe, sei die klägerische Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung lange Zeit umstritten gewesen. Konsequenterweise könne so auch kein Vertrauenstatbestand zu Gunsten des Klägers greifen. Der von ihm nach § 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IV angeführte Beanstandungsschutz gelte nur für Pflichtbeiträge, die Gegenstand einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV sein könnten. Es handele sich hier lediglich um Pflichtbeiträge von abhängig Beschäftigten im Sinne von § 1 Satz 1 SGB VI oder vergleichbarem Recht oder von Beziehern von Vorruhestandsgeld nach § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB Vl. Für unwirksame Beiträge anderer Personenkreise gelte der Schutz nach § 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IV nicht.
17 Die knappe (aber zutreffende) Begründung in der Anlage des angefochtenen Bescheides führe nicht zu dessen Rechtswidrigkeit.
18 Das erkennende Gericht könne keinen Beratungsfehler seitens der Beklagten erkennen. Weder sei im vorausgegangenen Statusfeststellungsverfahren eine Pflichtberatung, eine Anlassberatung oder eine Spontanberatung notwendig gewesen. Eine Beratungspflicht des Versicherungsträgers werde in der Regel erst durch ein entsprechendes Beratungsbegehren des Versicherten ausgelöst (unter Verweis auf SozR 1200 § 14 Nr. 9 und 12 sowie BSG, Urteil vom 28.09.1976 - 3 RK 71/75 -). Nach gängiger Rechtsprechung des BSG sei der Versicherungsträger nur gehalten, von sich aus auf klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, deren Wahrnehmung so zweckmäßig sei, dass jeder verständige Versicherte sie mutmaßlich nutzen würde („Spontaninformation"). Hierzu zähle auch die offenkundig nachteilige oder unzweckmäßige Ausübung eines Gestaltungsrechts. Eine Belehrungspflicht für alle denkbaren Fälle könne jedoch nicht bejaht werden. Die juristisch laienhaften Einlassungen des Klägers vom 12.04.2025 würden die rechtliche Lage verkennen und im Übrigen nichts zum vorliegenden Verfahren beitragen.
19 Soweit sich die Ausführungen des Klägers in seinem Befangenheitsschreiben vom 17.04.2025 auf die vorliegende Streitsache bezögen, verkenne er weiterhin den Aussagegehalt der geltenden Rechtsvorschriften. Die vorgetragenen Nachteile auf die Höhe der derzeit vom Kläger bezogenen Altersrente, die mit einer (noch zu ergehenden) Erstattungsentscheidung der Beklagten miteinhergehen würden, seien Konsequenz der gesetzlichen Regelungen gemäß § 26 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB IV sowie § 27 Abs. 2 SGB IV.
20 Die Sachlage hinsichtlich der gezahlten Beiträge und der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung seiner früheren Tätigkeit (die letztlich Gegenstand des Verfahrens vor dem BSG gewesen sei) sei geklärt. Die geltende und einfache Rechtslage werde vom Kläger bis zuletzt nicht akzeptiert. Das vermöge jedoch eine besondere rechtliche Schwierigkeit nicht zu begründen. Die gesetzte Frist bewege sich im üblichen Fristrahmen von zwei bis vier Wochen; Anträge auf Verlängerung der Frist seien vom Kläger nicht gestellt worden.
21 Im Übrigen folge die erkennende Kammer den zutreffenden Ausführungen der Beklagten in den angegriffenen Bescheiden und mache sich deren Ausführungen nach eigener rechtlicher Urteils- und Überzeugungsbildung zu eigen (unter Verweis auf § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
22 Der Kläger hat am 21.05.2025 gegen den ihm am 20.05.2025 mittels Postzustellungsurkunde zugestellten Gerichtsbescheid Berufung zum LSG Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung seiner Berufung hat er unter Wiederholung seiner Klagebegründung vorgetragen, dass er mit Schreiben vom 18.04.2025 Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt habe und durch die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör nach Art. 103 Grundgesetz (GG) und daher ein schwerer Verfahrensmangel vorliege. Zudem seien die vom SG genannten freiwillig gezahlten Beiträge der Höhe nach falsch. Er habe für die Zeit vom 01.01.2018 bis 30.04.2019 insgesamt 13.333,00 € an freiwilligen Beiträgen gezahlt, mithin 833,33 € pro Monat. Zudem ergebe sich aus § 27 SGB IV die Verjährung der 2018 gezahlten Beiträge Ende des Jahres 2022 und der 2019 gezahlten Beiträge Ende des Jahres 2023. Ein (sein) Erstattungsanspruch dürfte daher nicht mehr gegeben sein. Es stelle sich daher die Frage, warum die Beklagte die Beiträge erstatten wolle. Zudem sei die Zweijahresfrist des § 45 Abs. 3 SGB X abgelaufen (für die in 2018 entrichteten Beiträge Ende 2020, für die in 2019 entrichteten Beiträge Ende 2021), dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass aufgrund des Statusfeststellungsverfahrens eine Pflichtversicherung ja ausdrücklich ausgeschlossen gewesen sei. Er berufe sich auf den Vertrauenstatbestand des § 45 Abs. 2 SGB X. Erstens seien die erbrachten Leistungen verbraucht; zweitens könnten die Nachteile in der Vermögensdisposition nicht mehr ausgeglichen werden, denn eine freiwillige Zuzahlung sei aufgrund des Überschreitens der Regelaltersgrenze und des Beziehens einer Vollrente nicht mehr zulässig. Zudem verweise er auf das Urteil des BSG vom 03.02.2022 (B 5 R 26/21 R, dort Rn. 15 ff.).
23 Der Kläger beantragt,
24 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. Mai 2025 und den Bescheid der Beklagten vom 12. August 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2025 aufzuheben,
25 hilfsweise die Revision zuzulassen.
26 Die Beklagte beantragt,
27 die Berufung zurückzuweisen.
28 Sie verweist auf die Gründe in den angefochtenen Bescheiden und dem Gerichtsbescheid.
29 Die Beklagte hat auf Anforderung der Berichterstatterin den Zulassungsbescheid vom 13.03.2012 übersandt, der sich nicht in der Verwaltungsakte befindet.
30 Die Berichterstatterin hat die Beteiligten zunächst mit Schreiben vom 15.09.2025 auf § 45 SGB X und sodann mit Schreiben vom 18.09.2025 darauf hingewiesen, dass hier als Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Zulassungsbescheides § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X in Betracht kommen dürfte. Hierzu hat sich der Kläger umfassend mit Schriftsätzen vom 21.09.2025 und 28.09.2025, auf die der Senat Bezug nimmt, geäußert. Insbesondere hat er unter erneutem Verweis auf das Urteil des BSG vom 03.02.2022 (a.a.O.) vorgetragen, dass sich die Beklagte weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren zu Vertrauensgesichtspunkten geäußert habe, dies auch im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden könne und der Bescheid daher auch aus diesen Gründen rechtswidrig bzw. gar nicht nichtig sei.
31 Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
32 Die gemäß §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers ist mit allen Anträgen unbegründet.
33 Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 06.05.2025 die statthafte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 12.08.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2025 ist rechtmäßig.
34 Soweit die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.08.2024 eine Beanstandung vornahm, geht diese ins Leere (dazu unter 1.). Jedoch hob die Beklagte mit dem Bescheid vom 12.08.2024 zugleich den Zulassungsbescheid vom 13.03.2012 teilweise, nämlich für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 30.04.2019 und damit rückwirkend für die Vergangenheit, auf. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden (dazu unter 2.). Über eine Erstattung der in diesem Zeitraum entrichteten freiwilligen Beiträge entschied die Beklagte mit Bescheid vom 12.08.2024 explizit nicht, weshalb diese nicht Streitgegenstand des Verfahrens ist.
35 1. Die Beanstandung wird nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 07.11.1995 - 12 RK 66/94 - Rn. 12; BSG, Urteil vom 21.08.2008 - B 13/4 R 69/07 R - Rn. 17; zitiert wie alle nachfolgenden Gerichtsentscheidungen nach Juris) als erstmalige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Beiträgen definiert.
36 Die Beanstandung gezahlter freiwilliger Beiträge ist grundsätzlich durch Bescheid des Rentenversicherungsträgers zulässig. Zwar wird die Beanstandung im Gesetz (§ 26 Abs. 1 SGB IV, § 202 Satz 1 SGB VI) als Rechtsinstitut lediglich im Zusammenhang mit (zu Unrecht) gezahlten Pflichtbeiträgen erwähnt. Nach der Rechtsprechung des BSG bestehen jedoch keine Bedenken gegen die Zulässigkeit entsprechender Bescheide der Rentenversicherungsträger auch hinsichtlich freiwilliger Beiträge, um so entsprechende Entscheidungen des Versicherungsträgers einer angemessenen gerichtlichen Prüfung zu unterziehen (vgl. BSG, Urteil vom 21.08.2008, a.a.O.).
37 Indes ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 07.11.1995, a.a.O.) dann kein Raum mehr für eine Beanstandung, wenn freiwillige Beiträge im Umfang des Zulassungsbescheides gezahlt worden sind, da dann bereits durch den Zulassungsbescheid selbst (erstmals) über die Rechtmäßigkeit von freiwilligen Beiträgen entschieden wurde. Die Rechtmäßigkeit der Entrichtung freiwilliger Beiträge kann in einem solchen Fall noch beseitigt werden, indem der Zulassungsbescheid seinerseits durch einen Bescheid zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben wird (§ 39 Abs. 2 SG X; BSG, Urteil vom 07.11.1995, a.a.O.).
38 Die beklagte Rentenversicherung entschied hier erstmals zum Zeitpunkt, als der Kläger noch als Inhaber seiner Zahnarztpraxis selbstständig tätig war, mit Zulassungsbescheid vom 13.03.2012 über die Rechtmäßigkeit (Berechtigung zur Zahlung) freiwilliger Beiträge für die Zeit ab 01.01.2011 auf Dauer. Auch wenn sie zugleich darauf hinwies, dass die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung entfällt, wenn für den Kläger Versicherungspflicht in der GRV eintrete, handelt es sich bei dem Zulassungsbescheid zur Zeit seines Erlasses um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung über die Rechtmäßigkeit der freiwilligen Beitragszahlung, zumindest bis zum Eintritt von Versicherungspflicht. Zwar war für eine Beanstandung durch Bescheid (vom 12.08.2024) in dem vom BSG definierten, zuvor genannten Sinne einer erstmaligen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit freiwilliger Beiträge damit nach Auffassung des Senats kein Raum mehr, jedoch für eine (teilweise) Aufhebung des Zulassungsbescheides.
39 2. Die von der Beklagten im Bescheid vom 12.08.2024 verfügte teilweise Aufhebung des Zulassungsbescheides (vgl. Wortlaut des Bescheides: „Der Bescheid über die Zulassung der Beitragszahlung wird für die beanstandeten Zeiträume – 01.01.2018 bis 30.04.2019 – zurückgenommen bzw. aufgehoben.“) ist rechtmäßig. Diese (teilweise) Aufhebung betrifft, da von der Beklagten ausschließlich der Zulassungsbescheid mit Datum vom 13.03.2012 erlassen wurde, eben diesen Zulassungsbescheid.
40 a. Die Aufhebungsentscheidung ist formell rechtmäßig. Zwar wurde der Kläger vor Erlass der Aufhebungsentscheidung im Bescheid vom 12.08.2024 nicht nach § 24 SGB X angehört. Indes ist die unterbliebene Anhörung im Widerspruchs- und Rechtsmittelverfahren nachgeholt und daher geheilt worden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X). Denn im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren hat der Kläger sich umfassend zu der im Bescheid vom 12.08.2024 erfolgten Entscheidung, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt eines von ihm angenommenen Vertrauensschutzes geäußert. Dabei ist nach der Rechtsprechung des BSG für die formelle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bezogen auf die Anhörung allein die Rechtsauffassung der Behörde maßgeblich (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.2021 - B 14 AS 73/20 R - Rn. 20 m.w.N.; Urteil, vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R - Rn. 21).
41 Ob der angefochtene Bescheid vom 12.08.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2025 darüber hinaus den Anforderungen an die Begründung eines Verwaltungsaktes nach § 35 Abs. 1 SGB X genügt (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 11.09.2019 - B 6 KA 13/18 R - Rn. 23), kann nach Auffassung des Senats offen bleiben. Denn selbst wenn die Beklagte ihre Aufhebungsentscheidung nicht zutreffend begründet haben sollte, würde das deshalb nicht die Aufhebung des – hier rechtsgebundenen (dazu unten) – Aufhebungsverwaltungsaktes vom 12.08.2024/Widerspruchsbescheides vom 26.02.2025 zur Folge haben und ein möglicher Begründungsmangel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben (vgl. BSG, Urteil vom 11.09.2019, a.a.O.).
42 b. Der Aufhebungsbescheid vom 12.08.2024 ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die teilweise – allein den Streitzeitraum betreffende – Aufhebung des Zulassungsbescheides vom 13.03.2012 ist § 48 SGB X, da nach seinem Erlass, nämlich in der Zeit ab 01.01.2018 bis 30.04.2019 eine wesentliche Änderung der die diesem Bescheid zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Dagegen kommt eine Aufhebung nach § 45 SGB X nicht in Betracht, denn der Zulassungsbescheid vom 13.03.2012 war zur Zeit seines Erlasses (Bekanntgabe) rechtmäßig und damit nicht von Anfang an rechtswidrig. Nach § 48 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. § 45 SGB X regelt demgegenüber, dass ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Abs 2 bis 4 ganz oder teilweise zurückgenommen werden darf. Die Normen grenzen sich nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des aufzuhebenden Verwaltungsakts voneinander ab (BSG, Urteil vom 29.11.2012, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.; Urteil vom 14.12.2021, a.a.O., Rn. 14).
43 Nach § 48 Abs. 1 SGB X gilt: Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (Satz 1). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit 1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder 4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
44 aa. Nach Erlass des Zulassungsbescheides vom 13.03.2012 änderten sich die tatsächlichen Verhältnisse, die dem Zulassungsbescheid noch zugrunde lagen, wesentlich. Denn der Kläger nahm die Notdiensttätigkeit für die KZV ab Januar 2018 auf und übte diese bis April 2019 aus. Dieser geänderte Sachverhalt war wesentlich, weil aufgrund dessen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis während der Einsatztage im Zahnarztnotdienst für die KZV begründet wurde und dieses zu einer Versicherungspflicht, u.a. in der GRV (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) während der konkreten Einsatztage führte (vgl. das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil des BSG vom 24.10.2023). Da die Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung in der GRV kraft Gesetzes eintritt (vgl. Nusser in beck-online. Großkommentar [Kasseler Kommentar], Stand 15.02.2025, § 1 SGB VI, Rn. 5), bestand sie von Anfang an mit Aufnahme der klägerischen Notdiensttätigkeit für die KZV und damit ab Beginn der abhängigen Beschäftigung. Die Wesentlichkeit der Änderung dieser tatsächlichen Verhältnisse ergibt sich zudem aus Folgendem: Die Beschäftigungsversicherungspflicht führte zeitgleich dazu, dass eine freiwillige Versicherung ausgeschlossen war. Denn nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB VI besteht von Gesetzes wegen das Recht zur freiwilligen Versicherung in der GRV nur für Personen, die nicht versicherungspflichtig sind. Zwar bestand die Beschäftigtenpflichtversicherung des Klägers nur während der konkreten Einsatztage des Klägers für die KZV in der Zeit vom 20.01.2018 bis 19.04.2019 mit der Folge, dass nur diese konkreten Einsatztage aufgrund der infolge des BSG-Urteils vom 24.10.2023 erfolgten Nachmeldung der KZV mit Pflichtbeiträgen belegt sind. Indes ist nach § 122 Abs. 1 SGB VI im Rentenrecht der Kalendermonat die kleinste rentenrechtliche Zeiteinheit und zählt bereits dann als voller Monat, wenn er nur zu einem Teil mit einer rentenrechtlichen Zeit belegt ist (vgl. Nusser, in beck-online. Großkommentar [Kasseler Kommentar], a.a.O.). Dies hat zur Folge, dass auch die Belegung nur einzelner (Einsatz-)Tage mit Pflichtbeiträgen dazu führt, dass für den Kläger in allen Kalendermonaten von Januar 2018 bis April 2019 bzw. für die übrigen, in diesen Kalendermonaten nicht mit Pflichtbeiträgen belegten Tage (ebenfalls von Anfang an) kein Recht zur freiwilligen Versicherung bestand. Die Möglichkeit der Entrichtung von (freiwilligen) Beiträgen zu einer Höherversicherung gibt es nicht.
45 Mit der Aufnahme der abhängigen Beschäftigung lag hingegen keine Änderung der dem Zulassungsbescheid vom 13.03.2012 zugrunde liegenden rechtlichen Verhältnisse i.S.d. § 48 SGB X vor. Denn eine Änderung in den rechtlichen Verhältnissen ist nur gegeben bei einer Änderung der dem Dauerverwaltungsakt zugrunde liegenden Rechtsnormen, wobei jede Änderung von Gesetzen im materiellen Sinne erfasst wird. Eine solche Gesetzesänderung (§§ 1, 7 SGB VI) trat hier nicht ein. Dass die Verfahrensbeteiligten hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung unterschiedliche Rechtsauffassungen vertraten, beinhaltet zum einen keine Rechtsänderung im vorgenannten Sinne. Zum anderen ändert der Umstand, dass der sozialversicherungsrechtliche Status rechtskräftig erst durch das BSG mit Urteil vom 24.10.2023 (a.a.O.) geklärt wurde, nichts an dem Eintritt der Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung kraft Gesetzes und damit ab Aufnahme der Notdiensttätigkeit. Ein Fall des § 48 Abs. 2 SGB X (nachträglich andere Auslegung des Rechts durch höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 27.07.2004 - B 7 AL 76/03 R - Rn. 10) liegt hier ebenfalls nicht vor.
46 bb. Der Zulassungsbescheid vom 13.03.2012 wurde von der Beklagten mittels Bescheides vom 12.08.2024 auch zu Recht mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse und damit rückwirkend für die Zeit vom 01.01.2018 bis 30.04.2019 aufgehoben. Denn die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X sind hier in Gestalt der Nr. 4 erfüllt.
47 Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X muss der Betroffene entweder vom Wegfall oder Ruhen des Anspruchs gewusst haben oder er muss dies deshalb nicht gewusst haben, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Trotz des unterschiedlichen Wortlauts von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X sind damit Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gemeint, wie die Legaldefinition in § 45 Abs. 2 SGB X zeigt (vgl. BSG, Urteil vom 25.01.1994 - 7 Rar 14/93 -; Merten in Hauck/Noftz, SGB X, § 48, Werkstand 2. EL 2025, Rn. 62 m.w.N.). Dabei beziehen sich hier Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auf den Wegfall oder das Ruhen des Anspruchs; vorausgesetzt wird also eine Rechtskenntnis des Betroffenen im Sinne zumindest einer Parallelwertung in der Laiensphäre (vgl. BSG, Urteil vom 24.04.1997 - 11 Rar 89/9 -; Merten in Hauck/Noftz, a.a.O.).
48 Im vorliegenden Fall ist zumindest von grober Fahrlässigkeit des Klägers auszugehen. Denn aufgrund des Hinweises im Zulassungsbescheid vom 13.03.2012, dass die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung mit Eintritt der Versicherungspflicht entfällt, wobei letztere durch die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung eintreten könne und der Kläger bei seiner Notdiensttätigkeit von Anfang an vom Vorliegen einer rentenversicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigung ausging und auch deshalb das Statusfeststellungsverfahren mit dem Ziel dieser Feststellung bis zum BSG betrieb, hätte er jedenfalls aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre wissen müssen, dass damit zugleich der Anspruch/die Berechtigung zur Zahlung freiwilliger Beiträge entfallen war. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass sich der Streit um seinen sozialversicherungsrechtlichen Status auf die bereits geleisteten freiwilligen Beitragszahlungen auswirke und ihm nicht bekannt gewesen sei, dass dies auch rückwirkend Folgen habe, vermag dies zu keiner anderen rechtlichen Würdigung führen. Denn ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers dahingehend, dass die eingezahlten freiwilligen Beiträge trotz nachträglicher Änderung der Verhältnisse weiterhin rentenwirksam auf seinem Versicherungskonto verbleiben würden – und bei erfolgreichem Verlauf des Statusfeststellungsverfahrens sogar noch Pflichtbeiträge für dieselben Zeiträume hinzukämen, lässt sich nicht begründen. Aufgrund des Hinweises im Zulassungsbescheid wurde der Kläger jedenfalls in die Lage versetzt, vor Aufnahme der Notdiensttätigkeit etwaige versicherungsrechtliche Auswirkungen zu hinterfragen und bei etwaig bestehenden Unsicherheiten/Unklarheiten – auch im Zusammenhang mit dem von ihm im Statusstreit verfolgten Begehren und dessen Auswirkungen/Rechtsfolgen hinsichtlich der eben für diesen identischen Zeitraum entrichteten freiwilligen Beiträge – ein entsprechendes Beratungsbegehren an die Beklagte zu richten. Dies tat er indes nicht. Vor diesem Hintergrund vermag auch der Senat – wie schon das SG – keinen Beratungsfehler der Beklagten erkennen. Denn eine unterlassene Beratung, zu der Veranlassung bestanden haben solle, liegt hier nicht vor.
49 cc. Liegen wie hier die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 – hier der Nr. 4 – SGB X vor, so „soll“ der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden. Dies bedeutet, dass die Behörde in der Regel gebunden ist und den Verwaltungsakt rückwirkend aufheben muss (vgl. BSG, Urteil vom 05.04.2012 - B 10 EG 10/11 R -, Rn. 46; Urteil vom 31.01.2008 - B 13 R 23/07 R -; Brandenburg in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl. [Stand 15.11.2023], § 48 Rn. 143; Merten, a.a.O., Rn. 68 m.w.N.). Nur bei Vorliegen eines sog. atypischen Falles besteht ein Ermessen der Behörde dahingehend, ob sie den Verwaltungsakt rückwirkend (ab Änderung der Verhältnisse) aufhebt oder ob sie ggf. eine Abänderung (Aufhebung) mit Wirkung für die Zukunft sachangemessen ansieht (BSG, Urteil vom 05.04.2012, a.a.O.; Brandenburg, a.a.O.). Die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, ist nicht im Rahmen der Ermessensausübung zu klären, sondern im Rechtsstreit von den Gerichten zu entscheiden (BSG, Urteil vom 05.04.2012, a.a.O.).
50 Obwohl der hier angefochtene Bescheid keine Ausführungen zum Fehlen einer Atypik enthält, ist er deswegen nicht rechtswidrig. In solch einem Fall muss das Gericht zunächst die Prüfung nachholen, ob ein atypischer Fall gegeben ist. Es darf den angefochtenen Bescheid nur dann wegen fehlender Ermessensausübung aufheben, wenn die eigene Prüfung einen atypischen Fall ergibt (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 05.04.2012, a.a.O.; Urteil vom 31.01.2008, a.a.O.).
51 Ein atypischer Fall, der eine Ermessenausübung der Beklagten erforderlich gemacht hätte, liegt hier nach Prüfung des Senats nicht vor. Ob ein atypischer Fall vorliegt, ist mit Blick auf Sinn und Zweck der jeweiligen Tatbestandsalternative des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X zu beurteilen. Hierfür sind die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Es kommt darauf an, ob der Einzelfall aufgrund seiner besonderen Umstände von dem Regelfall der Tatbestände nach Abs. 1 Satz 2 signifikant abweicht und die vorgesehene Rechtsfolge für den Betroffenen eine unverhältnismäßige Härte darstellen würde (vgl. zum Ganzen Merten, a.a.O., Rn. 69).
52 Hier liegt weder ein vom Regelfall des Tatbestands des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X signifikant abweichender besonderer Einzelfall vor noch würden die mit der Aufhebung des Zulassungsbescheides verbundenen Rechtsfolgen (unmittelbar: Erstattung entrichteter freiwilliger Beiträge an den Kläger; mittelbar: teilweise Aufhebung des Altersrentenbescheides und Neuberechnung der Rentenhöhe unter Berücksichtigung lediglich der geringeren für den Streitzeitraum entrichteten Pflichtbeiträge, Erstattungspflicht des Klägers bzgl. überzahlter Rente) für den Kläger eine unverhältnismäßige Härte bedeuten. Denn auch in diesem Zusammenhang ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass letztlich allein der Kläger das Ziel seiner Rentenversicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung als notdiensthabender Zahnarzt für die KZV durch die Instanzen hindurch verfolgte und letzten Endes in seinem Sinne erreichte. Will er aber dennoch gleichsam seine gezahlten freiwilligen Beiträge, für die es nur eine Berechtigung bei fehlender Versicherungspflicht gibt (§ 7 SGB VI), als wirksam entrichtet sehen, verhält er sich selbst widersprüchlich bzw. „pickt“ er sich von allem die für ihn günstigsten „Rosinen“ heraus. Dass er insoweit der Beklagten Verwirkung wegen widersprüchlichen Verhaltens vorwirft, erstaunt. Denn diese verhielt sich bislang mitnichten widersprüchlich. Vielmehr ging sie bzgl. der im Streitzeitraum ausgeübten Notdiensttätigkeit von Anfang an vom Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit mit der Berechtigung zur Entrichtung freiwilliger Beiträge aus und vertrat diese Auffassung durch die Gerichtsinstanzen. Dass sie nun, nachdem das BSG im Sinne des Statusbegehrens des Klägers entschieden hat, die freiwilligen Beitragszahlungen rückabwickelt, ist notwendige und für sie gerade nicht im Ermessen stehende (s.o.) Konsequenz des rechtskräftigen Ergebnisses des Statusfeststellungsverfahrens.
53 Der Umstand, dass sich die Beklagte – worauf der Kläger insoweit zutreffend hingewiesen hat – weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren zu Vertrauensgesichtsgesichtspunkten geäußert hat, führt nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Aufhebungsentscheidung (Bescheid vom 12.08.2024). Denn nach Auffassung des Senats handelt es sich insoweit gerade nicht um eine Aufhebung „unter Verstoß gegen die Vertrauensschutzregelungen“ im Sinne des vom Kläger zitierten Urteils des BSG vom 03.02.2022 (B 5 R 26/21 R, Rn. 25). Denn, wie dargelegt, greift in der vorliegenden Fallkonstellation, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers, gerade kein Vertrauensschutz ein, sondern ist vielmehr ausgeschlossen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Dies führt mangels Atypik des Falles auch zu einer gebundenen Entscheidung der Beklagten bzgl. einer rückwirkenden Aufhebung des Zulassungsbescheides. Für einen weitergehenden Vertrauensschutz ist daher kein Raum.
54 dd. Die Beklagte erließ als für die Aufhebung des Zulassungsbescheides zuständige Behörde den Bescheid vom 12.08.2024 (§ 48 Abs. 4 i.V.m. § 44 Abs. 3 SGB X).
55 ee. Auch war die Aufhebung des Zulassungsbescheides durch Bescheid vom 12.08.2024 nicht verjährt. Der Verwaltungsakt kann bis zum Ablauf von zehn Jahren zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 SGB X; zu dieser Rechtsfolgenverweisung vgl. Merten in Hauck/Noftz, a.a.O., Rn. 110), wobei die Zehnjahresfrist ab der Änderung der Verhältnisse zu laufen beginnt (vgl. BSG, Urteil vom 11.12.1992 - 9a RV 20/90 -; Merten in Hauck/Noftz, a.a.O., Rn. 110). Hier trat die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mit Aufnahme der Tätigkeit/abhängigen Beschäftigung im Rahmen des Zahnarztnotdienstes für die KZV am 20.01.2018 ein, so dass der Fristenlauf an diesem Tag begann und die Zehnjahresfrist damit erst am 20.01.2028 abläuft.
56 ff. Die Beklagte erließ den Aufhebungsbescheid vom 12.08.2024 zudem innerhalb der maßgeblichen Aufhebungsfrist. Nach § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist die Aufhebung eines – wie hier – begünstigenden Dauerverwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit nur innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der die rückwirkende Aufhebung rechtfertigenden Tatsachen möglich. Hier hat das BSG mit Urteil vom 24.10.2023 festgestellt, dass der Kläger in seinem Sinne und entgegen der bis dahin erfolgten Annahme der Beklagten der Versicherungspflicht in der GRV unterlag. Die Jahresfrist begann damit ab dem Tag der Entscheidung des BSG bzw. mit deren Zustellung an die Beklagte. Bei Erlass des Bescheides vom 12.08.2024 war sie in jedem Fall noch nicht abgelaufen.
57 3. Aus den vorgenannten Gründen ist der angefochtene Bescheid vom 12.08.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2025 rechtmäßig und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 06.05.2025 zurückzuweisen.
58 Soweit der Kläger einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör durch das SG geltend gemacht hat, ist ein solcher – läge er denn vor – jedenfalls aufgrund der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geheilt.
59 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
60 5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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