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12 K 3223/26•VG Karlsruhe 12. Kammer, 2026-06-01, 12 K 3223/26
12 K 3223/26Tribunal administratif / Chamber 121 juin 2026
1. Die Änderung der Verwaltungspraxis durch den Erlass des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 19. Oktober 2023, nach der ein Freistellungsjahr im Sinne des § 65 Abs 5 LBG (juris: BG BW 2010) nur noch gewährt wird, wenn zwischen Beginn einer weiteren Ansparphase und Beendigung der vorherigen Freistellungsphase mindestens fünf Schuljahre liegen, dürfte aus sachgerechten Gründen erfolgt sein. (Rn.26) 2. § 65 Abs. 5 LBG (juris: BG BW 2010) ermächtigt die Behörde nicht dazu, ein Freistellungsjahr rückwirkend zu bewilligen (a. A. VG Meiningen, Urteil vom 9. Februar 2017 - 1 K 133/16 Me - juris, Rn. 27). (Rn.29)
Entscheidungsdatum: 2026-06-01
Aktenzeichen: 12 K 3223/26
ECLI: ECLI:DE:VGKARLS:2026:0601.12K3223.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Änderung der Verwaltungspraxis durch den Erlass des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 19. Oktober 2023, nach der ein Freistellungsjahr im Sinne des § 65 Abs 5 LBG (juris: BG BW 2010) nur noch gewährt wird, wenn zwischen Beginn einer weiteren Ansparphase und Beendigung der vorherigen Freistellungsphase mindestens fünf Schuljahre liegen, dürfte aus sachgerechten Gründen erfolgt sein. (Rn.26)
§ 65 Abs. 5 LBG (juris: BG BW 2010) ermächtigt die Behörde nicht dazu, ein Freistellungsjahr rückwirkend zu bewilligen (a. A. VG Meiningen, Urteil vom 9. Februar 2017 - 1 K 133/16 Me - juris, Rn. 27). (Rn.29)
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 festgesetzt.
I.
1 Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung mit Freistellungsjahr im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
2 Die am 13. Oktober 1964 geborene Antragstellerin, die als Lehrerin im Dienst des Antragsgegners steht und derzeit an der XXX Karlsruhe Grund- und Werkrealschule (XXX) verwendet wird, beantragte am 13. Januar 2023 die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung mit Freistellungsjahr. Im Rahmen der Antragsbegründung gab sie an, sie strebe an, zwei Freistellungsjahre anzusparen und diese zu nehmen, damit sie früher aus dem Dienst ausscheiden könne. Ihr Ziel sei es, mit weniger Abzügen in Pension zu gehen. Dabei gab sie als voraussichtlichen Beginn der Freistellung den 13. September 2027 an. Dies gewährte ihr das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 14. April 2023. Dabei wurde die Ansparphase auf den Zeitraum vom 11. September 2023 bis zum 14. September 2025, das Freistellungsjahr auf das Schuljahr 2027/2028 festgesetzt.
3 Am 4. November 2024 beantragte die Antragstellerin eine weitere Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung mit Freistellungsjahr. Beginn der Ansparphase solle der 15. September 2025 sein. Das Freistellungsjahr solle sodann vor der Pensionierung erfolgen. Die Ansparphase solle zwei Jahre betragen, für diese zwei Jahre sowie für das Freistellungsjahr sollten zwei Drittel der Bezüge gezahlt werden.
4 Das Regierungspräsidium Karlsruhe lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29. Juli 2025, zugestellt am 4. August 2025, ab. Die Landesregierung habe beschlossen, die Gewährung eines Freistellungsjahrmodells nur noch mit der Maßgabe zu gewähren, dass zwischen dem Beginn der weiteren Ansparphase und der Beendigung einer vorherigen Freistellungsphase mindestens fünf Schuljahre lägen, da ein Mangel an Lehrkräften bestehe.
5 Hiergegen erhob die Antragstellerin am 4. August 2025 Widerspruch. Sie wolle bis zum 63. Lebensjahr arbeiten. Sollte sie ein weiteres Freistellungsjahr genehmigt bekommen, würde sie sich bereit erklären, statt zwei Jahre noch drei Jahre aktiv zu arbeiten. Die starre Handhabung der Verwaltungsvorschrift führe zu einer unverhältnismäßigen Härte. Sie mache die Inanspruchnahme eines zweiten Freistellungsjahres faktisch unmöglich. Das Regierungspräsidium habe keine auf den Einzelfall bezogene Abwägung zwischen den Interessen vorgenommen. Schließlich lege der Bescheid nicht dar, inwiefern der Dienstbetrieb an ihrer Schule durch die Inanspruchnahme des Freistellungsjahrs tatsächlich beeinträchtigt werde.
6 Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2025, zugestellt am 18. September 2025, zurück. Die Ablehnung führe nicht zu einer unbilligen Härte, da die Antragstellerin bereits ein Freistellungsjahr angespart habe, es hier nur um ein weiteres Freistellungsjahr gehe. Die meisten Landesbeamten könnten von vornherein während ihrer Berufslaufbahn nur ein Freistellungsjahr in Anspruch nehmen. Die Möglichkeit des vorzeitigen Ruhestands werde dadurch nicht abgeschnitten. Diese Abzüge gälten für alle Beamten. Dass die Antragstellerin seit 1991 ohne Pausen gearbeitet habe, sei kein individueller Umstand, sondern betreffe den Großteil der Beamten. Es müsse schließlich nicht auf individuelle Umstände an der Schule der Antragstellerin abgestellt werden. Die Entscheidung wirke sich erst in einigen Jahren aus. Es liege eine Prognose vor, nach der der Lehrermangel bis dahin nach wie vor bestehen werde. Es könne aber keine Prognose für eine individuelle Schule gemacht werden. Zudem müsse die Unterrichtsversorgung landesweit festgestellt werden. Gegebenenfalls müssten Lehrkräfte versetzt werden.
7 Die Antragstellerin erhob hiergegen am 14. Oktober 2025 Klage bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe, die unter dem Aktenzeichen 12 K 10452/25 geführt wird.
8 Die Antragstellerin hat am 26. März 2026 den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Ein Zuwarten auf eine Entscheidung im zweiten Halbjahr 2026 würde die rechtzeitige Realisierung der Ansparphase vor dem Ruhestand unmöglich machen. Sie sei aus gesundheitlichen Gründen gezwungen, den aktiven Dienst vorzeitig zum 31. Juli 2027 zu beenden. Es bestehe auch ein Anordnungsanspruch. Die Ermessensentscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe sei widersprüchlich. Sie habe sich bereiterklärt, ihre Tätigkeit im Falle der Gewährung des Freistellungsjahrs bis zum 31. Juli 2028 fortzusetzen. Damit realisiere sich genau der Personalverlust, den der Antragsgegner vermeiden wolle. Das Regierungspräsidium habe ferner nicht berücksichtigt, dass sie bislang kein Sabbatjahr in Anspruch genommen habe. Es habe die Verwaltungsvorschrift schematisch und ohne Berücksichtigung des Einzelfalls angewendet. Darüber hinaus habe sie bereits bei ihrem ersten Antrag am 13. Januar 2023 dargelegt, dass ihr Plan auf zwei Sabbatjahre ausgelegt sei. Dies sei vor der Änderung der Verwaltungspraxis gewesen. Sie habe ihren Ruhestand auf dieser Grundlage bereits geplant und Dispositionen getroffen. Ferner sei sie gesundheitlich angeschlagen. Ohne die Möglichkeit eines abschließenden Freistellungsjahres sei sie nicht in der Lage, ihre Tätigkeit bis zum 31. Juli 2028 fortzusetzen und sei gezwungen, bereits zum 31. Juli 2027 in den Ruhestand einzutreten. Schließlich betrachte das Regierungspräsidium die vorgetragenen Aspekte nur isoliert, nicht jedoch in einer Gesamtschau.
9 Die Antragstellerin beantragt,
10 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihr vorläufig und unter dem Vorbehalt der Entscheidung in der Hauptsache die Teilzeitbeschäftigung in Form eines Freistellungsjahres mit einer Ansparphase ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt, hilfsweise rückwirkend ab dem 15. September 2025, antragsgemäß zu gewähren oder es so zu behandeln, als sei die Teilzeitbeschäftigung bewilligt;
11 hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über ihren Antrag auf Bewilligung eines Freistellungsjahres unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig erneut zu entscheiden.
12 Der Antragsgegner beantragt,
13 die Anträge abzulehnen.
14 Er macht geltend, es handele sich um eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Der Antrag genüge zudem dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht. Es liege ferner kein Anordnungsanspruch vor. Die Antragstellerin erfülle die durch Verwaltungsvorschrift festgesetzte Wartezeit nicht. Dem Freistellungsjahr stünden dienstliche Belange entgegen. Die Schülerzahlen würden nach den Erhebungen des statistischen Landesamts bis 2035 weiter ansteigen, während die Anzahl an Lehrkräften instabil und rückläufig sei. Die Verwaltungsvorschrift diene der Festlegung allgemeiner Entscheidungsmaßstäbe und der Vermeidung schwerer Belastungen, die durch einen akuten Lehrkräftemangel für verbleibende Lehrkräfte und die Qualität der angebotenen Bildung entstünden. Eine einheitliche Handhabung solle Rechtssicherheit schaffen. Es lägen auch keine besonderen Umstände nicht. Die Antragstellerin könne keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen, da der Gesetzgeber die Möglichkeit eines Freistellungsjahres von vorneherein der Gestaltung der obersten Dienstbehörde überantwortet habe. Es liege weder ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht noch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Das Freistellungsjahr diene vorwiegend der Regeneration der Arbeitskraft. Das Verschieben auf das Schuljahr vor Beginn des Ruhestands sei zwar erlaubt, entspreche aber nicht der Intention des Instruments. Weder die Gesundheit der Antragstellerin noch ihre bisherige durchgehende Tätigkeit stellten einen Ausnahmefall dar.
15 Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Behördenakte verwiesen.
II.
16 1. Die Anträge haben keinen Erfolg. Sie sind zulässig (dazu unter a)), aber unbegründet (dazu unter b)).
17 a) Die Anträge sind zulässig. Insbesondere sind sie hinreichend bestimmt (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO analog). Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 2. April 2026 klargestellt, dass sich ihr Hauptantrag auf die Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung mit Freistellungsjahr mit einer Beschäftigung (und Besoldung) von zwei Dritteln über die zwei Jahre der Ansparphase sowie das Jahr der Freistellungsphase bezieht. Der Zeitpunkt des Beginns der Ansparphase – nach dem Hauptantrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt, also unmittelbar nach der gerichtlichen Entscheidung, nach dem ersten Hilfsantrag rückwirkend zum 15. September 2025 – ist ebenfalls hinreichend bestimmt. Ob dies möglich ist, ist eine Frage der Begründetheit.
18 b) Die Anträge sind jedoch unbegründet.
19 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die einstweilige Anordnung ergeht, wenn der Antragsteller sich auf einen Anordnungsgrund berufen kann und ihm ein Anordnungsanspruch zusteht. Anordnungsgrund und -anspruch sind erforderlichenfalls nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft zu machen.
20 Sowohl hinsichtlich des Haupt- und ersten Hilfsantrags (dazu unter aa)) als auch hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags (dazu unter bb)) liegt kein Anordnungsanspruch vor.
21 aa) Die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsanspruch auf Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung mit Freistellungsjahr ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt noch rückwirkend zum 15. September 2025. Denn nach summarischer Prüfung hat sie generell keinen Anspruch auf die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung mit Freistellungsjahr gemäß ihres Antrags vom 4. November 2024.
22 Nach § 69 Abs. 5 LBG kann die oberste Dienstbehörde für ihren Dienstbereich, auch für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten, zulassen, dass Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 4 auf Antrag in der Weise bewilligt wird, dass der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum von bis zu einem Jahr zusammengefasst wird (Freistellungsjahr). Das Freistellungsjahr soll am Ende des Bewilligungszeitraums in Anspruch genommen werden. Es kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten bis vor den Eintritt in den Ruhestand aufgeschoben werden. Mehrere Freistellungsjahre können zusammengefasst werden.
23 Hat die oberste Dienstbehörde, wie hier mit der Nummer IV. der Verwaltungsvorschrift Teilzeit, Urlaub, Dienst- und Arbeitsunfähigkeit, Zuständigkeiten in der Kultusverwaltung vom 10. Juni 2014, von der in § 69 Abs. 5 Satz 1 eingeräumten Befugnis Gebraucht gemacht, besteht allerdings kein Anspruch auf die Bewilligung der Teilzeit, sondern nur ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag (Hug, in: BeckOK BeamtenR BW, 36. Auflage, 1. Februar 2026, LBG, § 69, Rn. 97). Ein Anspruch auf die Bewilligung kommt in einem solchen Fall nur in Betracht, wenn das der Behörde eingeräumte Ermessen im Einzelfall auf Null reduziert ist. Dies ist der Fall, wenn nur eine rechtmäßige Entscheidung möglich ist (Geis, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 7. EL, Mai 2025, § 40, Rn. 37).
24 Vorliegend ist das dem Regierungspräsidium Karlsruhe eröffnete Ermessen nicht auf Null reduziert. § 69 Abs. 1 Satz 1 LBG eröffnet dem Dienstherrn nur die Möglichkeit, eine Teilzeitbeschäftigung mit Freistellungsjahr zuzulassen. Es ist ihm dabei unbenommen, von der Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen, eine Teilzeitbeschäftigung mit Freistellungsjahr also generell nicht zuzulassen. Wenn er damit das Modell insgesamt versagen kann, kann nach der gesetzgeberischen Konzeption grundsätzlich nur dann ein Anspruch auf die Bewilligung bestehen, wenn der Dienstherr sich durch eine entsprechende Verwaltungspraxis, die nach Art. 3 Abs. 1 GG gleichmäßig anzuwenden ist, gebunden hat, nicht jedoch in anderen Fällen, wie etwa der seitens der Antragstellerin geltend gemachten Unzumutbarkeit.
25 Ursprünglich dürfte eine solche Verwaltungspraxis – insbesondere eine Praxis ohne Wartefrist – auf der Grundlage der Nummer IV. der Verwaltungsvorschrift Teilzeit, Urlaub, Dienst- und Arbeitsunfähigkeit, Zuständigkeiten in der Kultusverwaltung vom 10. Juni 2014 zwar bestanden haben. Diese Verwaltungspraxis wurde aber mit dem Erlass des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 19. Oktober 2023 geändert. Nach dieser Änderung wird die Teilzeitbeschäftigung mit Freistellungjahr nur noch gewährt, wenn zwischen Beginn einer weiteren Ansparphase und Beendigung der vorherigen Freistellungsphase mindestens fünf Schuljahre liegen. Dafür, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe die Verwaltungsvorschrift nicht auch tatsächlich dementsprechend handhabt, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Antragstellerin hat Gegenteiliges weder behauptet noch im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft gemacht. Diese Wartefrist hat die Antragstellerin nicht erfüllt.
26 Die Änderung der Verwaltungspraxis war auch zulässig. Eine durch Verwaltungsvorschrift beziehungsweise tatsächliche Verwaltungspraxis eingetretene Selbstbindung der Verwaltung kann jederzeit – ohne Verstoß gegen Vertrauensschutzaspekte – aus sachgerechten Gründen für die Zukunft geändert werden, auch wenn die Betroffenen gegenüber der bisherigen Praxis benachteiligt werden (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 1 WB 12.07 - juris, Rn. 29, m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Dezember 2018 - 6 S 2448/18 - juris, Rn. 15). Dies ist hier der Fall.
27 Der Änderung der Verwaltungsvorschrift ist laut Erlass des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 19. Oktober 2023 ein Teil eines Sofortprogramms, um die Unterrichtsversorgung zeitnah und mittelfristig zu verbessern. Der Bedarf an Lehrkräften sei in Baden-Württemberg momentan sehr hoch und es könnten nicht alle Stellen mit ausgebildeten Lehrkräften besetzt werden. Die Vorausrechnung des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg gehe davon aus, dass die Schülerzahlen bis zum Jahr 2035 noch weiter steigen würden. Der Mangel an Lehrerinnen und Lehrern bestehe zwar in unterschiedlicher Ausprägung, gleichwohl aber landesweit und betreffe alle Schularten. Um dem zu begegnen hat das Ministerium als Voraussetzung für die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung mit Freistellungsjahr eine Mindestbeschäftigungsdauer sowie die bereits genannte Wartefrist eingeführt. In dem – allgemeinkundig – derzeit bestehenden Lehrermangel liegt ein sachlicher Grund.
28 Der Antragstellerin gegenüber ist die Änderung der Verwaltungsvorschrift auch anwendbar, obwohl sie in ihrem ersten Antrag vom 13. Januar 2023 bereits darstellte, dass sie anstrebe, zwei Freistellungsjahre zu beantragen. Aufgrund dieser Darlegungen konnte sie nicht darauf vertrauen, dass die damalige Verwaltungspraxis fortbestehen würde. Die Auswirkungen des Wechsels der Ermessenshandhabung auf noch nichtabgeschlossene Fälle sind unter Vertrauensschutzaspekten besonders abzuwägen. Ein solches Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Verwaltungspraxis setzt jedoch eine adäquate Vertrauensbetätigung des Betroffenen sowie die Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung voraus. An einer solchen Schutzwürdigkeit mangelt es, wenn dem Betroffenen Umstände bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt waren, die eine Änderung der Verwaltungspraxis rechtfertigen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Dezember 2018 - 6 S 2448/18 - juris, Rn. 16, m. w. N.). Vorliegend mangelt es jedoch bereits an einer adäquaten Vertrauensbetätigung der Antragstellerin. Denn bei den Ausführungen im Antrag vom 13. Januar 2023 handelt es sich bloß um eine rechtlich unverbindliche Absichtserklärung, aufgrund derer das Regierungspräsidium Karlsruhe nicht davon ausgehen musste, dass die Antragstellerin in jedem Fall ein weiteres Freistellungsjahr beantragen würde. Denn anderenfalls wäre es ihr möglich gewesen, dieses bereits zum selbigen Zeitpunkt zu beantragen. Ohne einen solchen Antrag durfte sie sich nicht darauf verlassen, dass die Gewährung des grundsätzlich im Ermessen des Kultusministeriums stehenden Freistellungsjahrs weiterhin nach der damaligen Praxis fortgeführt werden würde. Darüber hinaus wäre die Vertrauensbetätigung auch nicht schutzwürdig gewesen. Denn der Grund der Änderung der Verwaltungspraxis war der Antragstellerin bereits am 13. Januar 2023 bekannt gewesen beziehungsweise hätte ihr zwingend bekannt sein müssen. Denn bereits zu diesem Zeitpunkt bestand in Baden-Württemberg ein Lehrermangel, insbesondere da viele freie Stellen nicht besetzt werden konnten. Da eine großzügige Bewilligung von Freistellungsjahren dieses Problem verschärfen würde, konnte sich die Antragstellerin aufgrund dieser Lage nicht darauf verlassen, dass die Verwaltungspraxis nicht geändert werden würde.
29 Darüber hinaus besteht hinsichtlich des ersten Hilfsantrags teilweise auch deshalb kein Anordnungsanspruch, da § 69 Abs. 5 LBG nicht zu einer rückwirkenden Bewilligung des Freistellungsjahrs ermächtigt (a. A. VG Meiningen, Urteil vom 9. Februar 2017 - 1 K 133/16 Me - BeckRS 2017, 113965, Rn. 29). Es trifft zwar zu, dass eine rückwirkende Bewilligung theoretisch denkbar wäre, da die vorgeschaltete Ansparphase sich dadurch kennzeichnet, dass der Beamte nur reduzierte Bezüge erhält, die regelmäßige Arbeitszeit jedoch nicht ermäßigt ist. Damit hat der Beamte lediglich zu hohe Bezüge erhalten, die zurückgefordert oder mit künftigen Bezügen verrechnet werden können. § 69 Abs. 5 LBG ermächtigt jedoch nicht zu einer solchen Bewilligung. Zweck der Vorschrift ist es zwar primär, dem Beamten die Möglichkeit eines Freistellungsjahrs einzuräumen, etwa damit dieser soziale beziehungsweise familiäre Verpflichtungen (Kindeserziehung, Pflege nahestehender Personen, etc.) erfüllen oder aber, damit er seine Arbeitsfähigkeit regenerieren kann. Dafür soll der Beamte jedoch zunächst im Rahmen der Ansparphase auf einen Teil seines Gehalts vorab verzichten. Dieser Verzicht für einen in der Zukunft liegenden, länger andauernden Zeitraum wäre im Falle einer rückwirkenden Bewilligung jedoch nicht gegeben. Darüber hinaus trüge das Land in diesem Fall das Rückforderungsrisiko. Dies hat der Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen. Nach § 69 Abs. 6 bis 8 LBG besteht nur die Möglichkeit, die Teilzeitbeschäftigung mit Freistellungsjahr mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen. Infolgedessen entsteht ein Zahlungsanspruch des Betroffenen gegenüber dem Land, da er in der Ansparphase nur verminderte Bezüge erhalten hat. Der gegenteilige Fall ist in § 69 LBG jedoch nicht geregelt, sodass im Umkehrschluss dazu keine Regelung mit Wirkung für die Vergangenheit getroffen werden kann, die zu einem Rückzahlungsanspruch des Landes führen würde.
30 bb) Der zweite Hilfsantrag ist ebenfalls mangels eines Anordnungsanspruchs unbegründet. Die Antragstellerin hat nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Bewilligung eines Freistellungsjahrs mit Teilzeitbeschäftigung. Dessen Ablehnung durch das Regierungspräsidium Karlsruhe dürfte rechtmäßig sein, da es das ihm in § 69 Abs. 1 Satz 1 LBG eingeräumte Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt hat.
31 Gemäß § 114 Satz 1 VwGO überprüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, nur, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Der nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verfassungsrechtlich garantierte gerichtliche Rechtsschutz setzt dabei voraus, dass die Behörde offenbart, von welchen Gesichtspunkten sie sich bei der Ausübung des Ermessens hat leiten lassen. Diesem Zweck dient auch die Pflicht zur Begründung von Verwaltungsakten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1996 - 1 C 9.94 - juris, Rn. 28). Ob die Ermessensausübung im Einzelfall pflichtgemäß oder fehlerhaft erfolgte, lässt sich folglich zunächst anhand der nach § 39 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG erforderlichen Begründung ermitteln. Darüber hinaus ist jedoch auch die Begründung der Widerspruchsentscheidung heranzuziehen. Denn der Widerspruchsbehörde kommt im Überprüfungsverfahren eine umfassende Kontrollbefugnis zu. Erst der Widerspruchsbescheid gibt dem Ausgangsbescheid seine endgültige Gestalt (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Trifft die Widerspruchsbehörde eine eigene Ermessensentscheidung, so tritt diese an die Stelle derjenigen der Ausgangsbehörde (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 - 8 C 5.15 - juris, Rn. 22).
32 Gemessen daran wahrt die Ermessensentscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe die gesetzlichen Grenzen des Ermessens. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt kein Ermessensnichtgebrauch vor, da das Regierungspräsidium aufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG an seine Verwaltungspraxis gebunden war und hinsichtlich der Antragstellerin auch kein atypischer Fall vorlag.
33 Legt die Behörde ihrer Ermessensentscheidung im konkreten Fall – wie hier – eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift zugrunde, liegt darin grundsätzlich kein Ermessensnichtgebrauch. Anderes gilt nur dann, wenn sie verkannt hat, dass es sich um einen atypischen Fall handelt, der von den in der Verwaltungsvorschrift geregelten Fällen abweicht (Aschke, in: BeckOK VwVfG, 70. Auflage, 1. Januar 2023, VwVfG, § 40, Rn. 70 und 84; vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1996 - 1 C 34.93 - juris, Rn. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Mai 2024 - 11 A 2072/23 - juris, Rn. 41). Ein solch atypischer Fall liegt hier jedoch nicht vor.
34 Zunächst begründet die Tatsache, dass die Antragstellerin ihre Planung bereits im ersten Antrag dargelegt, keine Atypizität. Wie bereits dargestellt, durfte sie aufgrund dieses Umstands nicht auf die vorhergehende Verwaltungspraxis vertrauen.
35 Auch der Vortrag der Antragstellerin, sie müsse aus gesundheitlichen Gründen den Ruhestand frühzeitig beginnen, begründet keinen atypischen Fall. Denn das Ausscheiden eines Beamten aus gesundheitlichen Gründen ist bereits durch das Institut der Dienstunfähigkeit, §§ 43 ff. LBG, abschließend, einschließlich der Höhe entsprechender Versorgungsbezüge, geregelt. Gesundheitliche Beeinträchtigungen unterhalb dieser Schwelle sind daher rechtlich nicht von Bedeutung, zumal für diesen Zweck die Möglichkeit der Altersteilzeit, § 70 LBG, eingeführt wurde.
36 Nichts anderes gilt für den Umstand, dass die Antragstellerin eine seit 1991 ununterbrochene Dienstzeit aufweisen kann. Angesichts der aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG fließenden Verpflichtung eines Beamten, sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen, stellt dies im Vergleich zu anderen Beamten keine individuelle Besonderheit dar.
37 Ferner begründet auch die Tatsache, dass die Antragstellerin vor dem Ruhestand steht, sie daher die Wartefrist gar nicht erfüllen kann, keine Atypizität. Hierbei handelt es sich zwar nicht um den Regelfall, dennoch tritt dieser Fall regelmäßig – bei jedem Beamten, der mehrere Freistellungsjahre auf die Jahre vor Eintritt des Ruhestands legen möchte – ein. Bereits der Landesgesetzgeber hat in § 69 Abs. 5 Satz 3 LBG die Möglichkeit, Freistellungsjahre auf den Zeitpunkt vor dem Ruhestand zu verlegen, erkannt. Daher ist davon auszugehen, dass das Kultusministerium mit dem Erlass vom 19. Oktober 2023 auch diesen Fall regeln wollte.
38 Auch der Umstand, dass die Antragstellerin anbietet, im Falle der Bewilligung des Freistellungsjahrs ihren Dienst ein weiteres Jahr – also bis zum 31. Juli 2028, statt bis zum 31. Juli 2027 – fortzuführen, begründet keinen atypischen Fall. Das Regierungspräsidium Karlsruhe musste dies nicht berücksichtigen, da es sich bloß um eine rechtlich unverbindliche Absichtserklärung, nicht jedoch um einen verbindlichen Verzicht auf die Inanspruchnahme des vorzeitigen Ruhestands unter der Bedingung der Bewilligung des Freistellungsjahrs handelte. Das Regierungspräsidium hätte dies also nicht gerichtlich durchsetzen können.
39 In ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2025 im Rahmen des Widerspruchsverfahrens (AS 157 der Behördenakte) erklärte die Antragstellerin:
40 „Würde ich die Ansparung eines Freistellungsjahres genehmigt bekommen, würde ich mich bereiterklären, ein drittes Jahr zu arbeiten, das heißt ich würde das Freistellungsjahr auf drei Jahre ausdehnen.“
41 In dieser Erklärung ist nach Auslegung analog §§ 133, 157 BGB kein verbindlicher Verzicht auf die Inanspruchnahme des vorzeitigen Ruhestands unter der Bedingung der Bewilligung des Freistellungsjahrs zu erkennen. Auch wenn insoweit durchaus die Bereitschaft der Antragstellerin, erst ein Jahr später in den vorzeitigen Ruhestand zu treten, erkennbar ist, lässt sich der Erklärung jedoch nicht unmissverständlich und unzweifelhaft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 1993 - 3 S 1120/92 - juris, Rn. 34) entnehmen, dass sie sich gegenüber dem Land hierzu rechtlich verpflichten wollte. Dem widerspricht sowohl der Wortlaut der Erklärung als auch deren Umstände. Denn bei den Ausführungen handelt es sich bloß um einen Teil ihrer Widerspruchsbegründung. Ob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 26. März 2026 dies im gerichtlichen Verfahren nochmals und gegebenenfalls in diesem Fall rechtlich verbindlich erklärt hat, kann offenbleiben, da maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Ermessensentscheidung der Erlass des Widerspruchsbescheids war, denn aus dem materiellen Recht ergibt sich vorliegend nichts Abweichendes (vgl. zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt bei Ermessensentscheidungen grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 27. März 2019 - 6 C 2.18 - juris, Rn. 10).
42 Darüber hinaus konnte die Antragstellerin auch nicht rechtswirksam auf die Inanspruchnahme des vorzeitigen Ruhestands verzichten. Voraussetzung hierfür wäre, dass der Antragstellerin die alleinige Dispositionsbefugnis über ihr Recht zusteht (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG, § 53, Rn. 37). Dies ist indes nicht der Fall. § 40 LBG räumt dem Beamten keinen Anspruch auf einen vorzeitigen Ruhestand ein. Vielmehr steht die Entscheidung letztlich im Ermessen des Dienstherrn (Hug, in: BeckOK BeamtenR BW, 36. Ed. 1. Februar 2026, LBG, § 40, Rn. 61). Zwar soll dem Antrag nach Nummer 21.1 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften (BeamtVwV) vom 19. April 2016, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Mai 2023 (GABl. 2023, S. 251), regelmäßig entsprochen werden, weshalb das Ermessen gegebenenfalls – vorausgesetzt es besteht eine entsprechende Verwaltungspraxis – wegen Art. 3 Abs. 1 GG im Regelfall auf Null reduziert ist. Nach der Konzeption des formellen Gesetzgebers, auf die es für die Auslegung der Vorschrift im Hinblick auf ihre Disponibilität ankommt, bleibt es jedoch eine Ermessensentscheidung. Somit steht die Möglichkeit des vorzeitigen Ruhestands nicht zur alleinigen Disposition des Beamten. Ferner steht der Möglichkeit eines Vorab-Verzichts auf die Inanspruchnahme des vorzeitigen Ruhestands auch der Sinn und Zweck des § 40 LBG entgegen. Diese Vorschrift soll dem Beamten einen flexiblen und sozial verträglichen Übergang vom aktiven Dienst in den Ruhestand ermöglichen. Diese Flexibilität würde durch die Möglichkeit eines Vorab-Verzichts jedoch konterkariert. Dem Beamten wäre es in Fällen der Änderung seiner Lebenssituation, die erst nach Ausspruch des Verzichts eintritt, nicht mehr möglich, flexibel hierauf zu reagieren und gegebenenfalls früher als zunächst vorgesehen den vorzeitigen Ruhestand zu beantragen.
43 Des Weiteren würde selbst ein rechtlich verbindlicher Verzicht auf die Inanspruchnahme des vorzeitigen Ruhestands unter der Bedingung der Bewilligung des Freistellungsjahrs keinen atypischen Fall begründen. Denn diese Erklärung könnte jeder Beamter, der vor dem Ruhestand steht und nicht bereits unmittelbar mit der Vollendung des 63. Lebensjahr in den vorzeitigen Ruhestand treten möchte, abgeben, mit der Folge, dass die Regelung im Erlass vom 19. Oktober 2023 für vor dem Ruhestand stehende Beamte faktisch keine Anwendung finden würde. Hierbei handelt es sich jedoch um eine solche Zahl von Beamten, dass von einem atypischen Fall nicht mehr die Rede sein kann. Darüber hinaus steht die Ablehnung der Bewilligung in diesem Fall entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht in Widerspruch zu dem mit dem Erlass vom 19. Oktober 2023 verfolgten Zwecke, die Unterrichtsversorgung zu verbessern. Zwar fällt damit zunächst eine Lehrkraft für ein Jahr weg. Infolgedessen muss die Antragstellerin aber ein Jahr früher in den vorzeitigen Ruhestand treten. Die damit einhergehende Kürzung ihrer Bezüge, § 27 Abs. 2 LBeamtVGBW, setzt jedoch Haushaltsmittel frei, die zur Anstellung einer neuen Lehrkraft genutzt werden können.
44 Schließlich begründen die vorgenannten Umstände auch in ihrer Kumulation keinen atypischen Ausnahmefall. Letztlich handelt es sich bei der Antragstellerin um den Regelfall einer vor dem Ruhestand stehenden Beamtin mit einer langen Dienstzeit, deren Arbeitskraft langsam nachlässt.
45 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Streitwerts auf 2.500 Euro war nicht angezeigt, da die Entscheidung die Hauptsache vorwegnimmt.
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