VG Freiburg (Breisgau) 4. Kammer, 2026-03-26, 4 K 6425/25

4 K 6425/25Tribunal administratif / 4e chambre26 mars 2026

Regest

1. Das Ausmaß des von einer Gegenversammlung ausgehenden Lärms kann einen Anspruch auf polizeiliches Einschreiten zum Schutz der Durchführung der Ausgangsversammlung begründen. (Rn.36) (Rn.43) 2. Ob dies der Fall ist, hängt auch von den vom Versammlungsleiter der Ausgangsversammlung im Einzelfall erkennbar begehrten Modalitäten und Zwecken der Versammlung ab. In der polizeilichen Gefahrenprognose ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Leiter der Ausgangsversammlung in den Kontakt mit der Gegenversammlung treten will und ob der stattfindende Redebeitrag unter den Teilnehmenden der eigenen Versammlung sowie in einem größeren Umfeld vernehmbar ist.(Rn.49)

Texte intégral

VG Freiburg (Breisgau) 4. Kammer — 4 K 6425/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-26

Aktenzeichen: 4 K 6425/25

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 8 GG, § 15 Abs 1 VersammlG, § 1 Abs 1 VersammlG, § 15 Abs 3 VersammlG

Leitsatz

  1. Das Ausmaß des von einer Gegenversammlung ausgehenden Lärms kann einen Anspruch auf polizeiliches Einschreiten zum Schutz der Durchführung der Ausgangsversammlung begründen. (Rn.36) (Rn.43)

  2. Ob dies der Fall ist, hängt auch von den vom Versammlungsleiter der Ausgangsversammlung im Einzelfall erkennbar begehrten Modalitäten und Zwecken der Versammlung ab. In der polizeilichen Gefahrenprognose ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Leiter der Ausgangsversammlung in den Kontakt mit der Gegenversammlung treten will und ob der stattfindende Redebeitrag unter den Teilnehmenden der eigenen Versammlung sowie in einem größeren Umfeld vernehmbar ist.(Rn.49)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Unterlassen polizeilicher Maßnahmen zum Schutz seiner am 20.09.2025 durchgeführten Versammlung („X“) auf dem Alten Markt in X rechtswidrig war.

2 Der Kläger meldete für den 20.09.2025 in der Zeit von 14:00 bis 19:00 Uhr auf dem Alten Markt in x X eine Versammlung unter dem Motto „X“ an. Die Versammlung sollte im Zuge des jährlich von der Stadt X veranstalteten „Tags der Demokratie“ stattfinden.

3 Mit Bescheid vom 18.08.2025 erließ die Stadt X mehrere Auflagen, u. a. wurde als maximal zulässiger Beurteilungspegel in Kerngebieten vor den Fenstern im Freien ein Wert von 60 dB(A) festgesetzt. Einzelne Geräuschspitzen sollten diesen Wert um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten. Lautsprecher und Mikrofone waren nicht auf die Gebäude zu richten. In dem Bescheid „bestätigte“ die Stadt X den angemeldeten Zeitraum, Ort und Ablauf der Versammlung „antragsgemäß“.

4 Die durch das Polizeipräsidium Freiburg (im Folgenden: Polizeipräsidium) beauftragte polizeiliche Einsatzleitung ging für den Tag des 20.09.2025 für die Xer Innenstadt von folgendem Lagebild aus: Auf dem Alten Markt der Stadt X sollten mehrere Veranstaltungen stattfinden. Zum einen sollte nach dem Programm des „Tags der Demokratie“ ein unter polizeilichem Personenschutz stehender, deutschlandweit bekannter Publizist um 16:00 Uhr eine Rede halten („Xer Revolutionsrede“). Zum anderen sollte neben der vom Kläger angemeldeten Versammlung eine weitere, von der Stadt X genehmigte Versammlung des Aktionsbündnisses „x“ stattfinden. Es lagen zudem Hinweise vor, dass Gruppierungen der „linken Szene“ zu einer Gegenversammlung aufgerufen hatten. Als Treffpunkt wurde eine Buchhandlung auf dem Alten Markt um 15:00 Uhr benannt. Die Einsatzleitung erwartete für den 20.09.2025 – einem Samstag – zudem eine hohe Anzahl an „Einkaufspublikum“ sowie eine starke gastronomische Nutzung des Alten Marktes. Die voraussichtlich gut gefüllte und frequentierte Fußgängerzone führte nach dem prognostizierten Lagebild zu einer begrenzten räumlichen Kapazität für alle Anlieger und Platznutzungsinteressenten.

5 Der mit der polizeilichen Einsatzleitung beauftragte Kriminaloberrat führte zusammen mit weiteren Polizeibeamten mit dem Kläger am 19.09.2025 um 10:05 Uhr ein persönliches Kooperationsgespräch in der Xer Fußgängerzone. Im Zuge dessen wurde die Versammlungsörtlichkeit abgesprochen und diese gemeinsam aufgesucht. Dem Kläger wurde die von ihm begehrte Örtlichkeit auf dem Alten Markt als Versammlungsort zugewiesen. Den von den Polizeibeamten angebotene Schutz der Versammlung durch das Aufstellen von „Hamburger Gittern“ von Beginn an lehnte der Kläger ab. Die Gitter wurden daraufhin in unmittelbarer Nähe zum Versammlungsort bereitgehalten. Der Kläger teilte im Zuge des Kooperationsgesprächs mit, dass er die Versammlung zu Beginn der „Revolutionsrede“ unterbrechen wolle. Er wolle in der Versammlung auch mögliche gegenteilige Ansichten zum Ausdruck bringen. Er erklärte den Polizeibeamten, dass er ein „offenes Mikrofon“ für Bürgeräußerungen sowie eigene Redebeiträge bereithalten werde.

6 Am Tag des 20.09.2025 konnten die auf dem Alten Markt eingesetzten Polizeibeamten bereits vor 15:00 Uhr einen Zulauf von Personen vor der Buchhandlung auf dem Alten Markt feststellen. Die Polizeibeamten sprachen die Personengruppe um 14:50 Uhr an. Auf die Aufforderung, eine Versammlungsleitung zu benennen, um in einem Kooperationsgespräch den Ablauf der Versammlung zu besprechen, wurde um etwa 15:00 Uhr eine Person genannt. In dem im Anschluss geführten Kooperationsgespräch teilten die Polizeibeamten dem Versammlungsleiter u. a. mit, dass alle Versammlungen ein Recht auf Meinungskundgabe und der „erfolgreichen Gebrauchmachung“ des Versammlungsrechts nach Art. 8 GG hätten. Dieses Recht aller Gruppen würde die Polizei durch geeignete Maßnahmen und unter Inanspruchnahme des Versammlungsleiters für alle Interessengruppen gleichermaßen durchsetzen. Der Gegenversammlung wurde in der Folge der Bereich vor dem Brunnen auf dem Alten Markt als Versammlungsort zugewiesen.

7 Mit dem etwa um 14:51 Uhr auf dem Alten Markt eingetroffenen Kläger führte die Einsatzleitung der Polizei ein „kurzes Kontaktgespräch“. Um etwa 15:00 Uhr teilte der Versammlungsleiter der Versammlung „x“ der Einsatzleitung mit, dass er die Versammlung beendet habe.

8 Der weitere Ablauf der klägerischen Versammlung ergibt sich insbesondere aus dem polizeilichen Vermerk des Beklagten vom 27.10.2025.

9 Der Kläger hat am 29.09.2025 Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, dass die Gegenversammlung ab 15:10 Uhr durch Musik und Sprechchöre, deren Inhalt teilweise beleidigend oder volksverhetzend gewesen sei, eine erhebliche Geräuschkulisse geschaffen habe. Trotz dieser Störungen hätten die Einsatzkräfte nicht eingegriffen. Die Teilnehmenden der Gegenversammlung seien weder zur Mäßigung der Lautstärke oder zur räumlichen Distanzierung aufgefordert worden, noch seien sonstige ordnende Maßnahmen ergriffen worden, um ihm die ungehinderte Ausübung des Versammlungsrechts zu ermöglichen. Es sei lediglich eine lose Polizeikette aufgebaut worden. Er und die Teilnehmenden hätten sich mehrfach an Einsatzkräfte der Polizei gewandt und auf die Behinderung der Versammlung aufmerksam gemacht. Dies sei jedoch erfolgslos geblieben. Nach mehrfachen Unterbrechungen habe er seinen Redebeitrag um 15:40 Uhr endgültig beendet. Nach dem Redebeitrag seines Prozessbevollmächtigten habe die Versammlung wegen „Undurchführbarkeit“ um 16:00 Uhr geendet. Die Untätigkeit des Beklagten während der Versammlung sei rechtswidrig. Dieser sei seiner aus Art. 8 GG folgenden objektiven Schutzpflicht nicht nachgekommen. Er hätte durch die eingesetzten Polizeikräfte einschreiten müssen, insbesondere weil eine Verhinderungsabsicht der Teilnehmenden der Gegenversammlung vorgelegen habe und dies der Einsatzleitung aufgrund der Zugehörigkeit der Teilnehmenden zu einem bestimmten „Klientel“ bekannt gewesen sei. Art. 8 GG gewährleiste zwar nicht das Recht, von jeglicher Kritik oder Lautstärke verschont zu werden. Dies gelte jedoch nur, solange der Versammlungszweck noch erreicht werden könne. Zum wesentlichen Zweck einer Versammlung gehöre gerade, dass Meinungskundgebungen gehört und verstanden werden könnten. Die Gegenversammlung habe jedoch mit solch hoher Lautstärke operiert, dass die Beiträge nicht mehr vernehmbar gewesen seien und die Versammlung damit faktisch vereitelt worden sei. Dies hätte der Beklagte verhindern müssen. Der praktischen Konkordanz hätte es entsprochen, der zuerst angemeldeten Versammlung den Vorrang am gewählten Ort einzuräumen. Der Gegenversammlung hätte ein Alternativstandort am Rande des Marktplatzes zugewiesen werden müssen, der sich noch in Hör- und Sichtweite zur Versammlung befunden hätte. Wäre die Gegenversammlung ordnungsgemäß angemeldet worden, wäre ihr eine Ortsauflage erteilt worden. Eine Verweisung an einen anderen Ort hätte spätestens dann erfolgen müssen, als nach der ersten Ansprache der Gegenversammlung keine unmittelbare Reduzierung der Lärmkulisse feststellbar gewesen sei. Der Versammlungsleiter habe sich strafbar gemacht, indem er die Auflagen nicht binnen kurzer Zeit gegenüber den Teilnehmenden der Gegenversammlung durchgesetzt habe. Die Erfüllung des Straftatbestands sei mit der Reduzierung des Ermessens des Beklagten einhergegangen, Maßnahmen zum Schutz seiner Versammlung zu ergreifen. Dabei wäre es in Betracht gekommen, Auflagen zur Lautstärkebegrenzung oder zu einem einzuhaltenden Mindestabstand gegenüber der Gegenversammlung auszusprechen. Als ultima ratio hätte sie aufgelöst werden können, denn die fortgesetzte absichtliche Verhinderung einer anderen Versammlung könne eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Die Verhinderung sei eine strafbare Handlung nach § 21 VersammlG. Zwar sei auch die Gegenversammlung durch Art. 8 GG geschützt. Das Recht, sich zu versammeln, sei jedoch nicht absolut, sondern finde seine Schranke im seinem Recht nach Art. 8 GG. Mit der faktischen Behinderung seiner Versammlung sei sein Recht aus Art. 8 GG unverhältnismäßig beeinträchtigt worden. Es sei mit erheblichen Störaktionen auch bei zukünftigen (Wahlkampf-)Veranstaltungen zu rechnen.

10 Der Kläger beantragt,

11 festzustellen, dass das Unterlassen polizeilicher Maßnahmen zum Schutz der vom Kläger am 20.09.2025 von 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr auf dem Alten Markt in X angezeigten und durchgeführten Versammlung („X“) vor Störungen durch eine in Hör- und Sichtweite stattfindende lautstarke Gegenversammlung rechtswidrig war.

12 Der Beklagte beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Das Polizeipräsidium trägt im Wesentlichen vor, dass zwar die ersten Minuten des Redebeitrags des Klägers durch die Teilnehmenden der Gegenversammlung tatsächlich erheblich gestört worden seien. Allerdings sei der Kläger mit diesen in rege Interaktion getreten. Bereits um 15:14 Uhr sei auf die Gegenversammlung eingewirkt worden, worüber der Kläger informiert worden sei. Um 15:23 Uhr sei eine erneute Ansprache der Gegenversammlung erfolgt. Dabei sei u. a. die Auflage erteilt worden, die Lautstärke zu reduzieren, worüber der Kläger wiederum, über einen seiner Helfer, informiert worden sei. Mit der Positionierung der Polizeikette habe zudem die Absicht verdeutlicht werden sollen, die angedrohten Maßnahmen auch umzusetzen. In der Folge habe der Kläger seinen Redebeitrag ab 15:27 Uhr fortsetzen können. Dieser sei inhaltlich und akustisch auch hinter der Gegenversammlung verständlich gewesen. Auch der Prozessbevollmächtigte habe ab 15:52 Uhr seinen Beitrag formulieren können, der ebenfalls aus rückwärtigen Positionen inhaltlich und akustisch vernehmbar gewesen sei. Der Kläger habe die Versammlung aus eigener Entscheidung heraus um 16:15 Uhr unterbrochen. Nachdem er darüber informiert worden sei, dass die Teilnehmenden der Gegenversammlung auf dem Weg zum Hauptbahnhof seien, habe er sie um 17:12 Uhr fortsetzen können. Es sei in Konstellationen wie der vorliegenden zu beachten, dass ein abgestuftes Vorgehen zu wählen sei. Zunächst sei zu versuchen – wie geschehen –, mäßigend auf die Gegenversammlung einzuwirken, um eine Reduzierung der Lautstärke zu erreichen. Dies habe hinsichtlich des Einsatzes eines Megaphons sofort Erfolg gezeigt. Dann hätte dem Versammlungsleiter der Gegenversammlung etwas Zeit zugebilligt werden müssen, um seine Versammlung zu einer weiteren Reduktion der Lautstärke zu bewegen. Als dies nicht geschehen sei, sei eine Polizeikette gebildet worden und das Abdrängen zu einer anderen Versammlungsörtlichkeit angedroht worden. Dies habe Erfolg gezeigt, sodass weitere Maßnahmen nicht mehr erforderlich gewesen seien. Es sei der polizeilichen Einsatzleitung am 20.09.2025 gut gelungen, beiden Versammlungen zu ihrem jeweiligen Recht auf Meinungskundgabe und Austausch zu verhelfen. Die getroffenen Maßnahmen seien ausreichend und geeignet gewesen, die Versammlung des Klägers zu schützen.

15 Dem Gericht liegen die Akten des Beklagten vor (ein Band und eine CD-ROM). Auf sie, auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

16 A. Die Klage bleibt ohne Erfolg.

17 I. Die als (Fortsetzungs-)Feststellungsklage statthafte Klage ist zulässig.

18 Dem Kläger geht es dem erkennbaren Klagebegehren nach um die Feststellung, dass der Beklagte zur Erfüllung seiner Schutzpflichten aus Art. 8 GG verpflichtet gewesen wäre, weitere Maßnahmen gestützt auf § 15 Abs. 1, Abs. 3 VersammlG zu ergreifen. Da er dies unterlassen habe, soll festgestellt werden, dass der Beklagte rechtswidrig in sein Versammlungsrecht gemäß § 1 Abs. 1 VersammlG i. V. m. Art. 8 GG eingegriffen habe.

19 a) Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Antrags gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO bestehen nicht. Der Antrag ist in Fällen, in welchen der Beklagte einen Erfolg schuldet, grundsätzlich bereits dann hinreichend bestimmt, wenn der Kläger lediglich diesen Erfolg als Klageziel angibt, während die Wahl der geeigneten Maßnahmen Sache des Schuldners bleibt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.08.2023 - 1 S 1718/22 - juris Rn. 60). Hiernach reicht es vorliegend aus, dass der Kläger einen bestimmten Erfolg als Klageziel angibt, ohne die aus seiner Sicht notwendigen Maßnahmen im Einzelnen zu benennen. Angesichts des Auswahlermessens der Polizei bei der Wahl der Maßnahmen und der Tatsache, dass die Vollstreckungsfähigkeit im Rahmen der (Fortsetzungs-)Feststellungsklage keine Rolle spielt, bestehen gegen die Bestimmtheit des Klageantrags im vorliegenden Fall keine Bedenken (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 18.04.2024 - W 5 K 23.1373 - juris Rn. 18).

20 b) Es kann offenbleiben, ob die Klage als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO oder als Fortsetzungsfeststellungsklage in „doppelter Analogie“ des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft ist (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 18.04.2024 - W 5 K 23.1373 - juris Rn. 20). Maßgeblich für die Unterscheidung ist, ob sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ursprünglich auf den Erlass eines Verwaltungsakts oder eines Realakts gerichtet hat. Dies kann hier dahinstehen, denn die Sachurteilsvoraussetzungen beider Klagearten sind hier erfüllt.

21 Ein Feststellungsinteresse gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bzw. § 43 Abs. 1 VwGO liegt in Form der Wiederholungsgefahr vor, denn der Kläger hat geltend gemacht, weiterhin Versammlungen anmelden und durchführen zu wollen. Er erwarte entsprechende Gegenversammlungen und befürchte, dass der Beklagte seinen Schutzpflichten auch bei zukünftigen Versammlungen nicht nachkommen werde.

22 Die Klagebefugnis des Klägers gemäß § 42 Abs. 2 VwGO (analog) ergibt sich in beiden Fällen aus § 15 VersammlG. Aufgrund der möglichen Verletzung der Versammlungsfreiheit des Klägers erscheint es nach dem Klagevortrag jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich das polizeiliche Ermessen sowohl hinsichtlich des „Ob“ als auch des „Wie“ des Einschreitens zu einem bestimmten Zeitpunkt auf eine Verpflichtung zum Einschreiten verdichtet hat.

23 II. Die Klage ist nicht begründet. Es ist nicht feststellbar, dass der Beklagte zu einem bestimmten Zeitpunkt vor oder während der klägerischen Versammlung verpflichtet war, über die getroffenen, hinausgehende Maßnahmen gemäß § 15 Abs. 1, Abs. 3 VersammlG zu ergreifen.

24 1. Anspruchsgrundlage für den Erlass von Maßnahmen zum Schutz einer Versammlung vor einer Störung einer weiteren Versammlung ist § 15 Abs. 1, Abs. 3 VersammlG.

25 a) Gestützt auf § 15 Abs. 1 VersammlG können die zuständigen Behörden eine Versammlung verbieten oder beschränken, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Sie können eine Versammlung nach § 15 Abs. 3 VersammlG auflösen, wenn sie nicht angemeldet ist, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.

26 Der Leiter einer gestörten (Ausgangs-)Versammlung kann sich auf § 15 VersammlG als Anspruchsgrundlage nur dann berufen, wenn es sich bei der Veranstaltung, von der die Störung ausgeht, um eine Versammlung handelt. Die Versammlungsfreiheit nach § 1 Abs. 1 VersammlG und Art. 8 GG schützt das Recht, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammenzukommen. Der Schutz der Versammlungsfreiheit ist nicht auf Zusammenkünfte beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird. Er umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens und auch solche Zusammenkünfte mit Demonstrationscharakter, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zweck plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird; dies kann grundsätzlich auch in Form einer sogenannten Gegendemonstration geschehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.10.2025 - 1 BvR 2428/20 - juris Rn. 74).

27 Eine Zusammenkunft fällt erst dann nicht mehr unter den Anwendungsbereich des § 15 VersammlG – sowie den Schutzbereich des Art. 8 GG –, wenn sie ausschließlich auf die Störung einer anderen Versammlung gerichtet ist und nicht zugleich auf einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung abzielt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.10.2025 - 1 BvR 2428/20 - juris Rn. 77). In Sachlagen, in denen Elemente der Störung einer anderen Versammlung einerseits und Elemente der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung andererseits zusammentreffen, ist der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG jedenfalls dann eröffnet, wenn eine Zusammenkunft ein eigenständiges Element der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung aufweist. Auf die Gewichtung der Störungselemente kommt es dabei nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.10.2025 - 1 BvR 2428/20 - juris Rn. 88; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.03.2024 - 6 C 1.22 - BVerwGE 182, 74 = juris Rn. 50 zu dem Versammlungscharakter einer Blockadeaktion).

28 Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit ist schließlich beschränkt auf Versammlungen, die „friedlich und ohne Waffen“ durchgeführt werden.Unfriedlich ist eine Versammlung, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht aber schon dann, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.10.2025 - 1 BvR 2428/20 - juris Rn. 89).

29 b) Gemessen daran unterfallen sowohl die vom Kläger angemeldete und durchgeführte Versammlung als auch die Gegenversammlung dem Schutzbereich des Art. 8 GG. Beide Veranstaltungen waren auf die gemeinschaftliche Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet. Die Gegenversammlung wies über die bloße Negation der klägerischen Meinung hinaus ein eigenständiges Element der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung auf. Dieses fand sich ohne Weiteres in den konkreten inhaltlichen Äußerungen, insbesondere in Form von Sprechchören und Plakaten. Dass die Gegenversammlung unfriedlich gewesen sei, macht weder der Kläger geltend noch liegen dahingehende Anhaltspunkte vor. Ob die Gegenversammlung (auch) darauf angelegt war, die klägerische Versammlung zu stören, spielt nach den obigen Maßgaben keine Rolle.

30 2. Der Kläger hatte zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf Ergreifen weitergehender oder früherer Maßnahmen zum Schutz seiner Versammlung gemäß § 15 Abs. 1 und Abs. 3 VersammlG.

31 a) § 15 Abs. 1 VersammlG setzt eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung voraus. Dies gilt auch für § 15 Abs. 3 VersammlG, soweit nicht – was hier nicht der Fall ist – ein Verbotsgrund nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VersammlG in Rede steht. Die öffentliche Sicherheit im Sinne der § 15 Abs. 1 und 3 VersammlG umfasst die Unverletzlichkeit und den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen und Ehre des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und den Bestand der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.2001 - 1 BvQ 17/01 - Rn. 25). Hierzu gehört auch der Schutz der ordnungsgemäßen Durchführung einer Versammlung. Dieser Schutz ist einfachrechtlich in § 2 Abs. 2 VersammlG und § 21 VersammlG ausgestaltet. Nach § 2 Abs. 2 VersammlG sind Störungen, die bezwecken, die ordnungsgemäße Durchführung einer Versammlung zu verhindern, verboten. Nach § 21 VersammlG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, nichtverbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht.

32 Eine unmittelbare Gefahr im Sinne des § 15 VersammlG setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter – hier in Gestalt der Versammlungsfreiheit des Klägers – führt. Es bedarf eines hinreichend bestimmten Kausalzusammenhangs zwischen der Rechtsgutsgefährdung und der Durchführung der Versammlung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94 - juris Rn. 27). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind nach dem aus dem Grundgesetz ableitbaren Grundsatz der Verhältnismäßigkeit umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.09.2016 - 7 A 11077/15 - juris Rn. 17 m. w. N.). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn eine strafbare Verletzung der genannten Schutzgüter droht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.2001 - 1 BvQ 17/01 - juris Rn. 25).

33 Aufgrund der fundamentalen Bedeutung der Versammlungsfreiheit dürfen bei der Ermittlung des Vorliegens einer solchen Sachlage keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden. Sie ist auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris Rn. 17 m. w. N.).

34 Die einfachrechtlich nach § 15 VersammlG und verfassungsrechtlich nach Art. 8 Satz 2 GG vorgesehene Beschränkungsmöglichkeit der Versammlungsfreiheit der etwaigen Gegenversammlung ist ihrerseits im Lichte der grundlegenden Bedeutung des Versammlungsgrundrechts auszulegen. Denn dieses steht unter dem besonderen Schutz der Verfassung und zählt zu den unentbehrlichen und grundlegenden Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens und ist für die freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierend (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 01.10.2025 - 1 BvR 2428/20 - juris Rn. 70).

35 Ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit der Gegendemonstration ist daher nur zum Schutz gleichrangiger anderer Rechtsgüter – etwa der Versammlungsfreiheit der Ausgangsversammlung – und unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.11.2020 - 1 BvQ 135/20 - juris Rn. 6). Die Kollision der Rechtsgüter der Ausgangs- und Gegenversammlung haben die zuständigen Behörden mit dem Ziel aufzulösen, allen Versammlungsteilnehmenden in strikt unparteiischer Anwendung des Grundsatzes der praktischen Konkordanz die möglichst effektive Verwirklichung des Versammlungsrechts und einen damit einhergehenden möglichst weitgehenden Beachtungserfolg zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 - BVerfGK 17, 303 = juris Rn. 18, vom 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07 - BVerfGK 11, 298 = juris Rn. 23; vom 06.05.2005 - 1 BvR 961/05 - juris Rn. 24 und vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 - BVerfGE 104, 92 = juris Rn. 63; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.05.2020 - 1 S 1541/20 - Rn. 19). Dabei ist das durch Art. 8 GG eingeräumte Selbstbestimmungsrecht über die Modalitäten der Durchführung der Versammlung (vgl. hierzu nur BVerfG, Beschluss vom 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris Rn. 16) durch das Recht anderer beschränkt. Es umfasst nicht auch die Entscheidung, welche Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter, etwa die Teilnehmenden der Ausgangsversammlung, hinzunehmen haben (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 01.10.2025 - 1 BvR 2428/20 - juris Rn. 176 und vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 - BVerfGE 104, 92 = juris Rn. 54, 63). Insoweit ist es die staatliche Aufgabe, die von einer Gegendemonstration ausgehenden und eine andere Versammlung beeinträchtigenden Auswirkungen durch verhältnismäßige Beschränkungen zu minimieren.

36 Maßgeblich ist im Rahmen der Gefahrenprognose nach § 15 Abs. 1 und 3 VersammlG – auch bei einer rückblickenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Einsatzkräfte –, ob aus der polizeilichen ex-ante Perspektive eine unmittelbare Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut – etwa die Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Ausgangsversammlung – droht. Eine Störung liegt erst bei einer erheblichen Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Ablaufs einer Versammlung vor (vgl. Kniesel/Braun in: Kniesel/Braun/Ullrich, Versammlungsgesetze, 19. Auflage 2025, § 2 Rn. 13). Welche Handlungen als Störung zu qualifizieren sind, hängt von den vom Versammlungsleiter begehrten Modalitäten und Zwecken der Versammlung ab. Die gewünschten Modalitäten der Durchführung der Versammlung können sich aus den mitgeteilten Informationen im Rahmen der Anmeldung der Versammlung, aus einem zuvor geführten Kooperationsgespräch oder auch aus dem erkennbaren Verhalten unmittelbar vor Beginn oder ggf. auch während der Versammlung ergeben. Die Beurteilung, wann die von einer Gegenversammlung ausgehende Lautstärke eine versammlungsrechtliche relevante Störung einer Versammlung darstellt, hängt grundsätzlich auch davon ab, ob der Leiter der (Ausgangs-)Versammlung in den Kontakt mit der Öffentlichkeit und/oder einer etwaigen Gegenversammlung treten will bzw. während der Versammlung tritt, ob der stattfindende Redebeitrag unter den Teilnehmenden der Versammlung sowie in einem größeren Umfeld vernehmbar ist, sodass ein gewünschter Beachtungserfolg erreicht werden kann und welche Größe die eigene Versammlung als auch die Öffentlichkeit hat. Einzelne Zwischenrufe oder Missfallensäußerungen stellen allgemein noch keine Störung einer Versammlung dar. Die Schwelle der Erheblichkeit der Beeinträchtigung kann im Einzelfall überschritten sein, wenn solche Handlungen im Zuge von (stillen) Versammlungen, die etwa in Form eines Schweigemarsches oder einer Informationsveranstaltung stattfinden, vorgenommen werden. Je stärker aber die Versammlung nach dem erkennbaren Willen des Versammlungsleiters vor oder während der Durchführung der Versammlung auf Diskussion und Beteiligung der Teilnehmenden der Versammlung und der Öffentlichkeit ausgelegt ist, desto eher begründet auch eine lautstarke Geräuschkulisse noch keine relevante Störung (vgl. auch Hettich, Versammlungsrecht in der Praxis, 3. Auflage 2022, Rn. 71 zu § 2 VersammlG; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 11.12.1991 - 2 Ss 814/91 - juris Ls., Rn. 28). Reagiert der Versammlungsleiter auf den tatsächlichen Ablauf der Versammlung in einer Weise, die aus der polizeilichen ex-ante Perspektive zu erkennen gibt, dass er die ggf. störenden Verhaltensweisen für einen bestimmten Zeitraum akzeptiert oder sogar gutheißt, etwa weil er in eine verbale Interaktion mit den – ggf. lautstarken – Meinungsbeiträgen der Gegenversammlung tritt, verringert sich danach das Störungspotential. In solchen Fällen wird für die zuständigen Einsatzkräfte regelmäßig keine schwerwiegende Beeinträchtigung des Selbstbestimmungsrechts des Veranstalters über die Durchführung der Versammlung feststellbar sein. Dabei ist zu beachten, dass sich im Rahmen sich schnell verändernder Sachlagen, in welchen die Rechtsgüter und Interessen vieler Akteure – insbesondere die der Ausgangs- und Gegenversammlung, aber auch die von unbeteiligten Dritten – in die polizeiliche Bewertung einzustellen sind, die Ermittlung des gewünschten Ablaufs und in der Folge die Ermittlung des drohenden Störungspotentials der Ausgangsversammlung durch die Gegenversammlung schwierig gestalten kann.

37 Ob und in welcher Art und Weise die zuständigen Einsatzkräfte auf eine Störung reagieren, steht grundsätzlich in ihrem pflichtgemäßen Ermessen (§ 40 LVwVfG). Ein Anspruch des Leiters einer (Ausgangs-)Versammlung auf Einschreiten gegen eine störende Gegenversammlung besteht nur, wenn das Entschließungsermessen der Einsatzkräfte reduziert ist. Selbst wenn dies der Fall ist, so hat der Leiter einer (Ausgangs-)Versammlung grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die zuständigen Einsatzkräfte sogleich die rechtlich schärfest möglichen Maßnahmen ergreifen. Denn die Einsatzkräfte können nach ihrem Ermessen zwischen verschiedenen rechtlich zulässigen Maßnahmen eine Handlungsoption auswählen. Sind die Einsatzkräfte zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Schutz der (Ausgangs-)Versammlung tätig geworden, besteht ein Anspruch auf schärfere Maßnahmen gegenüber der störenden Gegenversammlung nur dann, wenn auch das Auswahlermessen verdichtet ist. Eine Reduzierung des Ermessens in Bezug darauf, „ob“ und „wie“ eingeschritten wird, ist nur im Ausnahmefall anzunehmen und erst dann, wenn sich andere Verhaltensweisen der zuständigen Behörde – die Untätigkeit oder das Ergreifen vergleichsweise milderer Maßnahmen – als ermessensfehlerhaft darstellen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 8 C 18.16 - BVerwGE 160, 193 = juris Rn. 22; Riese in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO § 114 Rn. 39, 40). Im Fall eines Aufeinandertreffens zweier Versammlungen im öffentlichen Raum kann dies etwa dann angenommen werden, wenn aus Sicht der polizeilichen Einsatzkräfte die unmittelbare Gefahr einer Verhinderung oder eines Abbruchs der Ausgangsversammlung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.5.2006 - 1 BvQ 14/06 - juris Rn. 10), der Unmöglichmachung der beabsichtigten Erörterung oder Kundgebung (vgl. Enders in: Dürig-Friedl/Enders, 2. Auflage 2022, VersammlG § 2 Rn. 9) oder einer schwerwiegenden Verletzung anderer gewichtiger Rechtsgüter – etwa Leib und Leben der Teilnehmenden der Ausgangsversammlung oder weiterer Personen – droht.

38 b) Gemessen daran lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger aus § 15 Abs. 1, Abs. 3 VersammlG einen Anspruch auf weitergehende Maßnahmen zum Schutz seiner Versammlung gehabt hat.

39 aa) Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ist aus der polizeilichen ex-ante Perspektive vor oder während des Aufbaus der klägerischen Versammlung, mit welchem um etwa 14:19 Uhr begonnen worden ist, sowie während der ersten Minuten des Redebeitrags des Klägers, nicht festzustellen.

40 Entgegen des Ansicht des Klägers mussten die Einsatzkräfte nicht von Anfang an wegen der Zugehörigkeit der Teilnehmenden der Gegenversammlung zu einem bestimmten politischen Szene Auflagen zum Schutz der klägerischen Versammlung erteilen. Voraussetzung des § 15 Abs. 1 VersammlG ist, dass aus polizeilicher ex-ante Perspektive eine unmittelbare Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt. Aufgrund des Neutralitätsgebots kommt es im Rahmen der Gefahrenprognose auf die Zugehörigkeit der Teilnehmenden einer Versammlung zu einem bestimmten politischen Spektrum nicht an. Konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte über die Teilnahme gewaltbereiter und/oder für polizeiliche Ansprachen nicht empfänglicher Personen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09 - juris Rn. 9 ff.), die in der polizeilichen Gefahrenprognose zu berücksichtigen wären, lagen nicht vor. Die der „linken Szene“ zugeordneten Personen hatten nach den polizeilichen Erkenntnissen auf Online-Plattformen lediglich zu einer Gegenversammlung aufgerufen. Belastbare Erkenntnisse über die Teilnahme gewaltbereiter Personen waren im Vorfeld nicht bekannt und konnte auch der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht nennen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die polizeilichen Einsatzkräfte (nur) im Wege der Gefahrenvorsorge die Gegendemonstrierenden vor Beginn der Versammlung angesprochen und die Benennung einer Versammlungsleitung eingefordert haben, um eine friedliche Ausübung des Versammlungsrechts abstimmen zu können. Ein Versammlungsleiter wurde sodann noch vor Beginn der Versammlung – um etwa 15:00 Uhr – bestimmt und ein Kooperationsgespräch konnte durchgeführt werden.

41 bb) Zwar lag in der Folge – wovon auch der Beklagte ausgeht – im Zeitraum ab etwa 15:05 Uhr bis 15:14 Uhr eine Störung der Durchführung der klägerischen Versammlung vor. Das Ermessen des Beklagten, weitergehende und/oder früher Maßnahmen zu ergreifen, war in diesem Zeitraum jedoch nicht auf Null reduziert.

42 Nach dem polizeilichen Vermerk der Einsatzleitung und nach dem den Beteiligten und dem Gericht vorliegenden Videomaterial geht die Kammer in tatsächlicher Hinsicht von dem folgenden Ablauf der klägerischen Versammlung im genannten Zeitraum aus: Zwischen 15:05 Uhr und 15:10 Uhr setzten ausgehend von der Gegenversammlung Sprechchöre ein. Der Kläger reagierte hierauf u. a. in der Weise, dass er einzelne Sprechchöre durch Rufen in das Mikrofon wiederholte. Weitere Sprechchöre kommentierte er und stellte Rückfragen in Richtung der Gegenversammlung. Dabei wurde der Kläger immer wieder durch die Sprechchöre in der Lautstärke überlagert, sodass nicht anzunehmen ist, dass der Kläger über weite Teile des Marktplatzes gut verständlich war. Der Kläger unterbrach seinen Beitrag zu einem Zeitpunkt selbst kurzzeitig, um die Sprechchöre verstehen zu können. Teilweise feuerte der Kläger die Gegenversammlung auch verbal an und hieß die Interaktion gut („Kann ich noch mal ein bisschen mehr hören? Gibt mal bisschen Gas, Jungs! Komm, ja!“, „Bravo sehr gut, ich bin stolz auf euch“, „Das ist echte Demokratie“). Um etwa 15:10 Uhr forderte der Kläger mehr Respekt seiner Versammlung gegenüber ein. Die anhaltenden Sprechchöre kommentierte er wiederum. Kurze Zeit später machte er darauf aufmerksam, dass er daran gehindert werde, die Auflagen der Stadt X kundzugeben. Daraufhin nannte er den Umstand, dass er gehindert werde, die Auflagen kundzugeben, ein „Staatsversagen“. Der Kläger zog sich daraufhin kurz vom Rednerpult zurück und besprach sich u. a. mit seinem Prozessbevollmächtigten. Währenddessen, um 15:14 Uhr, forderten Polizeibeamte den Versammlungsleiter der Gegenversammlung auf, die Nutzung des Megaphons einzustellen und auf die Teilnehmenden einzuwirken, um die Lautstärke zu mäßigen. Dabei drohten sie auch die Beschlagnahme des Megaphons an. Die Einsatzleitung informierte den Kläger über das weitere Vorgehen und über die erfolgte Ansprache der Gegenversammlung.

43 Dies zu Grunde gelegt, lag im beschriebenen Zeitraum – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – eine Störung der klägerischen Versammlung vor.

44 Zu früheren oder schärferen Maßnahmen dürften die Einsatzkräfte aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gegenüber der Gegenversammlung nicht in der Lage gewesen sein. Jedenfalls hatte der Kläger keinen Anspruch auf solche Maßnahmen. Weder das Entschließungsermessen der polizeilichen Einsatzkräfte, bereits vor der ersten Ansprache der Gegenversammlung um 15:14 Uhr Maßnahmen zu ergreifen, noch das Auswahlermessen, zu diesem Zeitpunkt einschneidendere versammlungsrechtliche Auflagen zu verfügen, war vor dem Hintergrund der feststellbaren, vergleichsweise noch geringen Störungsintensität, die eine verbale Interaktion des Klägers mit den Teilnehmenden der Gegenversammlung zuließ, auf Null reduziert. Denn neben dem klägerischen Interesse, von der beschriebenen Beeinträchtigung verschont zu werden, hatte die polizeiliche Einsatzleitung auch das Interesse der Gegenversammlung in ihre Güterabwägung einzustellen, in einer möglichst großen Nähe zu der klägerischen Versammlung einen Beachtungserfolg nach ihren Vorstellungen zu erzielen. Um einen schonenden Ausgleich der gegenläufigen Interessen herzustellen, war die Einsatzleitung deswegen (zunächst) verpflichtet, vergleichsweise milde Mittel zur Eindämmung der Störung der klägerischen Versammlung zu erwägen, die sie hier auch ergriff. Mangels konkreter und belastbarer Anhaltspunkte über die die Teilnahme gewaltbereiter und/oder für polizeiliche Ansprachen nicht empfänglicher Personen war die Annahme der polizeilichen Einsatzleitung im Rahmen der ex-ante Prognose, die ausgesprochenen und vergleichsweise milden Auflagen würden zu einer Beruhigung der Gegenversammlung führen würden, nicht zu beanstanden. Dass dies dann nicht erreicht worden ist und im weiteren Verlauf zu schärferen Maßnahmen gegriffen werden musste, macht die um 15:14 Uhr getroffene Gefahrenprognose nicht rechtswidrig.

45 Nachdem der Beklagte danach schon nicht verpflichtet war, weitergehende oder frühere Auflagen gegenüber der Gegenversammlung zum Schutz der klägerischen Versammlung auszusprechen, bestand auch kein Anspruch des Klägers gemäß § 15 Abs. 3 VersammlG, die Gegenversammlung aufzulösen.

46 Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einwand des Klägers, der Gegenversammlung wäre die Auflage erteilt worden, die Versammlung an einer anderen Örtlichkeit auf dem Alten Markt durchzuführen, wenn sie gemäß § 14 VersammlG ordnungsgemäß angemeldet worden wäre. Denn eine Versammlung genießt den durch die Verfassung gemäß Art. 8 GG vermittelten Schutz vor ungerechtfertigten Eingriffen unabhängig davon, ob sie angemeldet wird oder nicht („ohne Anmeldung oder Erlaubnis“). Zwar kann die Schwelle, ab der ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit der nicht angemeldeten Versammlung rechtmäßig wäre, niedriger sein als bei einer ordnungsgemäß angemeldeten Versammlung. Denn aufgrund des Informationsdefizits bei fehlender Anmeldung wird es der Behörde, die von der Durchführung einer Versammlung nichts weiß, regelmäßig nicht möglich sein, bereits vor Beginn der Versammlung Vorkehrungen für einen möglichst störungsfreien Verlauf der Veranstaltung und zum Schutz von Interessen Dritter oder der Gesamtheit zu treffen. Auch eine vorherige Verständigung mit dem Veranstalter der nicht angemeldeten Versammlung im Rahmen eines Kooperationsgesprächs wird nicht immer möglich sein (vgl. zum Sinn und Zweck der Anmeldepflicht nur BVerfG, Beschlüsse vom 23.10.1991 - 1 BvR 850/88 - BVerfGE 85, 69 = juris Rn. 20 und vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 - BVerfGE 69, 315 = juris Rn. 73). Das mit der fehlenden Anmeldung verbundene höhere Gefahrenpotential für die Versammlungsteilnehmenden aber auch für Dritte führt jedoch nicht dazu, dass allein bei fehlender Anmeldung zwingend Auflagen betreffend die Durchführung der Versammlung auszusprechen sind. Besteht trotz fehlender Anmeldung keine unmittelbare und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, besteht keine Pflicht der Einsatzkräfte, versammlungsrechtliche Auflagen gestützt auf § 15 Abs. 1, Abs. 3 VersammlG zu ergreifen. Es bestehen zudem zumindest Zweifel daran, dass – wie der Kläger geltend macht – eine Zuweisung der Gegenversammlung auf eine andere Versammlungsörtlichkeit zu diesem Zeitpunkt – oder bei hypothetischer Anmeldung durch vorherige Auflagen – rechtmäßig gewesen wäre. Dies dürfte vielmehr einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit der Gegenversammlung dargestellt haben. Denn da zum einen die räumliche Kapazität auf dem Alten Markt an diesem Tag durch gastronomische Angebote im Rahmen des „Tags der Demokratie“ stark begrenzt war und zum anderen wegen der hohen Anzahl an Besuchern und „Einkaufspublikum“ diagonale und vertikale Fluch- sowie Rettungswege eingehalten werden mussten, war die Möglichkeit eines alternativen Versammlungsorts stark eingeschränkt. Es wäre lediglich in Frage gekommen, der Gegenversammlung eine Passage am nordwestlichen Rand des Alten Marktes zuzuweisen. Dieser alternative Versammlungsort hätte sich aber lediglich in Hör- aber nicht in Sichtweite zur klägerischen Versammlung befunden. Selbst wenn die Verweisung der Gegenversammlung an den in der mündlichen Verhandlung erörterten Ort rechtmäßig gewesen wäre, was die Kammer offenlässt, folgt hieraus jedenfalls nicht, dass diese Maßnahme auch zwingend zu ergreifen war.

47 Entgegen der Ansicht des Klägers war der Anspruch nach § 15 Abs. 1 VersammlG hinsichtlich früherer oder schärferer Maßnahmen auch nicht deshalb erfüllt, weil er seine Versammlung zeitlich vor der Gegenversammlung angemeldet hatte. Denn zwar können sich die zuständigen Behörden bei der Frage, wie gegenläufige Interessen mehrerer in engem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang durchzuführender Versammlungen in Einklang zu bringen sind, von dem Prioritätsgrundsatz leiten lassen. Das „Erstanmelderprivileg“, welches dem Verbot Rechnung trägt, Inhalte von Versammlungen staatlicherseits als wichtig oder wenig wichtig zu bewerten und hieran Folgen zu knüpfen, gilt jedoch nicht uneingeschränkt (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Beschluss vom 06.05.2005 - 1 BvR 961/05 - BVerfGK 6, 104 = juris Rn. 25). Die zuständige Versammlungsbehörde hat stets auch die gegenläufigen Anliegen der unter dem Schutz von Art. 8 GG stehenden und ggf. in zeitlicher und örtlicher Nähe stattfindenden weiteren Versammlung zu beachten. Die zuständige Behörde hat regelmäßig den Prioritätsgrundsatz zu beachten, wenn die später angemeldete Versammlung allein oder überwiegend zu dem Zweck erfolgt, die zuerst angemeldete Versammlung an diesem Ort zu verhindern. Die zeitlich nachrangig angemeldete Veranstaltung hat allerdings nicht schon deshalb zurückzutreten, weil die geplante Versammlung des Erstanmelders einen Anstoß zur Durchführung der später angemeldeten Versammlung gegeben hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.05.2005 - 1 BvR 961/05 - BVerfGK 6, 104 = juris Rn. 26). Dies gilt insbesondere dann, wenn die begehrte Durchführung zweier Versammlungen in engem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang aus Sicht der zuständigen Behörden möglich ist, sodass kein die eine oder andere Veranstaltung ausschließender Nutzungskonflikt besteht. So liegt der Fall auch hier: Beide Versammlungen konnten in räumlicher Hinsicht grundsätzlich mit den jeweils gewünschten Teilnehmerzahlen auf dem Alten Markt stattfinden. Es lagen vor Beginn der Versammlungen auch keine belastbaren Anhaltspunkte dahingehend vor, dass eine der Versammlungen so viele akustische Immissionen für sich in Anspruch nehmen wollte, dass ein schonender Ausgleich der gegenläufigen Interessen während der Durchführung der Versammlungen von vornherein nicht mehr möglich gewesen wäre. Allein aus dem Prioritätsgrundsatz kann deshalb kein Anspruch auf örtliche Verlegung folgen. Der Frage, welche akustische Beeinträchtigungen die jeweils andere Versammlung noch hinzunehmen hatte, hatten die Einsatzkräfte im vorliegenden Einzelfall durch verhältnismäßige Maßnahmen während der Durchführung der Versammlungen zu begegnen. Dies ist – wie beschrieben – auch erfolgt.

48 cc) Im Zeitraum von 15:14 Uhr bis 15:23 Uhr entstand dem Kläger erneut ein Anspruch auf polizeiliches Tätigwerden. Diesen erfüllte die polizeiliche Einsatzleitung, indem sie wenige Minuten vor 15:23 Uhr weitere Maßnahmen vorbereitete, die Versammlungsleitung der Gegenversammlung ab 15:23 Uhr erneut ansprach und kurz darauf unter anderem eine Polizeikette vor der Gegenversammlung positionierte. Das Ermessen der Beklagten, während dieses Zeitraums weitergehende oder frühere Maßnahmen zu ergreifen, war nicht auf Null reduziert.

49 In tatsächlicher Hinsicht geht die Kammer davon aus, dass der Kläger während dieses Zeitraums – nachdem er seinen Redebeitrag nach der Ansprache der Gegenversammlung wiederaufgenommen hatte – mit den anhaltenden Sprechchören in eine kurze inhaltliche Auseinandersetzung trat. Nach kurzer Zeit unterbrach der Kläger für wenige Minuten seine Rede erneut. Daraufhin fragte er in Richtung der Gegenversammlung, ob er nun seine Rede weiterführen dürfe. Pfiffe und Rufe der Gegenversammlung kommentierte er knapp. Sodann unterbrach der Kläger seinen Beitrag abermals und spielte während weiterer Sprechchöre Musik über die Lautsprecher ein. Um 15:23 Uhr erfolgte eine erneute polizeiliche Ansprache der Gegenversammlung. Die Einsatzleitung erteilte dem Versammlungsleiter der Gegenversammlung die Auflage, die Lautstärke zu mäßigen. Sie drohte ihm zudem an, dass andernfalls eine polizeiliche Maßnahme zur akustischen Beruhigung der Situation zeitnah umgesetzt werde. Sie drohte ihm ferner an, die Gegenversammlung zurückzudrängen und sie auf eine andere Versammlungsörtlichkeit zu verweisen. Kurz darauf positionierte die Einsatzleitung polizeiliche Einsatzkräfte in Form einer Polizeikette einige Meter vor der Gegenversammlung. Diese rückte nach wenigen Minuten unmittelbar vor die Gegenversammlung vor. Ferner bereitete die Einsatzleitung einen Lautsprecher vor, um vor der Durchführung von Zwangsmaßnahmen alle Teilnehmenden der Gegenversammlung mittels Durchsagen zu einem friedlichen Verlauf anhalten und die Möglichkeit von Handlungsalternativen geben zu können. Der Kläger wurde über einen seiner Helfer von der beabsichtigten Vorgehensweise in Kenntnis gesetzt. Eine polizeiliche Lautsprecherdurchsage erfolgte nach dem polizeilichen Einsatzprotokoll aufgrund der akustischen Beruhigung der Gegenversammlung nicht.

50 Dieses tatsächliche Geschehen zu Grunde gelegt, lag eine Störung der klägerischen Versammlung aufgrund der anhaltenden Sprechchöre und der aus ihnen folgenden Beeinträchtigung der Verwirklichung des kommunikativen Anliegens des Klägers weiterhin vor, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Das Entschließungsermessen der Polizeibeamten, erneut Maßnahmen zum Schutz der klägerischen Versammlung zu ergreifen, war aufgrund dieser Störung der Versammlungsfreiheit des Klägers auf Null reduziert.

51 Der Pflicht, Maßnahmen zum Schutz der klägerischen Versammlung zu ergreifen, sind die Einsatzkräfte hinreichend nachgekommen. Es ist nicht feststellbar, dass sie früher hätten tätig werden müssen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Bekanntgabe der um 15:14 Uhr verfügten Auflagen eine kurze Zeit in Anspruch genommen hat und dass dem Versammlungsleiter der Gegenversammlung ein gewisser Zeitraum einzuräumen war, um auf die Teilnehmenden der Gegenversammlung einzuwirken. Auch wenn die von der Gegenversammlung ausgehende Lautstärke nach der Ansprache nicht unmittelbar und merklich reduziert worden sein sollte, führt dies nicht zu der Pflicht der Einsatzkräfte, sofort nochmals auf die Gegenversammlung einwirken zu müssen. Hiergegen spricht auch die feststellbare Störung in „nur“ mittlerer Intensität, die zwar einerseits bereits zu mehrmaligen Unterbrechungen des Redebeitrags des Klägers geführt hatte, aber andererseits – jedenfalls zeitweise – noch eine verbale Interaktion des Klägers mit der Gegenversammlung zugelassen hatte. Die Polizeikräfte mussten in ihrer Prognoseentscheidung zeitlich vor der Vorbereitung der zweiten Ansprache deshalb nicht davon ausgehen, dass die weitere Durchführbarkeit der Versammlung des Klägers ohne ein Handeln ihrerseits binnen weniger Augenblicke oder Minuten nach Ende der ersten Ansprache grundlegend bedroht war.

52 Der sinngemäße Einwand des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung, der Versammlungsleiter der Gegenversammlung hätte sich – wie er aus einem vergleichbaren Sachverhalt eines strafrechtlichen Verfahrens wisse – strafbar gemacht, da er nicht binnen weniger Minuten die Einhaltung der verfügten Auflagen gegenüber den Teilnehmenden der Gegenversammlung durchgesetzt habe, führt nicht zu einer Verdichtung des Entschließungsermessens der Polizei zu einem früheren Zeitpunkt. Für die Kammer ist bereits nicht ersichtlich, welchen Straftatbestand der Versammlungsleiter der Gegenversammlung im vorliegenden Fall erfüllt haben soll. Dass der Versammlungsleiter der Gegenversammlung die Teilnehmenden der Versammlung nicht angesprochen hatte, die Lautstärke zu reduzieren, und damit nicht der Auflage nach § 15 Abs. 1 VersammlG nachgekommen ist (vgl. § 25 Nr. 2 VersammlG), behauptet auch der Kläger nicht.

53 Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die polizeilichen Einsatzkräfte in diesem Zeitraum schärfere Maßnahmen gestützt auf § 15 Abs. 1 oder Abs. 3 VersammlG hätten ergreifen müssen. Ein vom Kläger begehrtes Zurückdrängen der Teilnehmenden der Gegenversammlung oder eine Verweisung an einen anderen Versammlungsort war zu in diesem Zeitraum nicht zwingend angezeigt. Aufgrund des anhaltenden Lärms lag zwar eine Störung in mittlerer Intensität vor. Um diesem zu begegnen, ergriffen die Einsatzkräfte insbesondere geeignete und angemessene Mittel, indem sie binnen weniger Minuten gegenüber dem Versammlungsleiter der Gegenversammlung die Auflage erteilten, die Lautstärke zu mäßigen, und zugleich weitere polizeiliche Maßnahmen zur akustischen Beruhigung sowie ein Zurückdrängen der Gegenversammlung und damit eine Verweisung auf eine andere Versammlungsörtlichkeit androhten. Dabei spricht gegen die Geeignetheit dieses abgestuften Vorgehens aus der polizeilichen ex-ante Sicht nicht, dass die vorherige Auflage zur Reduzierung der Lautstärke ohne durchgreifenden Erfolg geblieben ist. Dass die erneute Ansprache – verknüpft mit der Androhung weiterer Maßnahmen – offensichtlich unzureichend war, drängte sich nicht auf. Denn die (erfolgreiche) Einstellung der Nutzung des Megaphons zeigte, dass der Versammlungsleiter zugänglich für polizeiliche Maßnahmen war.

54 Die Einsatzleitung nahm die im Anschluss an die Ansprache nicht feststellbare Mäßigung der Lautstärke nicht etwa hin, sondern ergriff binnen kurzer Zeit weitere, einschneidendere Maßnahmen. Es wurde eine Polizeikette wenige Meter vor der Gegenversammlung positioniert, die – als die Geräuschkulisse weiterhin anhielt – nach kurzer Zeit unmittelbar vor die Gegenversammlung vorrückte, um die Absicht der Einsatzkräfte zu verdeutlichen, die angedrohten Maßnahmen auch umzusetzen. Zur gleichen Zeit wurde ein Lautsprecher vorbereitet, um vor der Umsetzung von Zwangsmaßnahmen akustisch auf die Teilnehmenden der Gegenversammlung einwirken zu können. Über diese Vorgänge wurde der Kläger in Kenntnis gesetzt. Gegen die abgestufte Ausübung des Ermessens der polizeilichen Einsatzkräfte ist nichts zu erinnern.

55 dd) Im darauffolgenden Zeitraum ab 15:27 Uhr bis zur Beendigung des Redebeitrags des Klägers um 15:48 Uhr war das Ermessen der polizeilichen Einsatzkräfte, Maßnahmen zum Schutz der klägerischen Versammlung zu ergreifen, nicht auf Null reduziert.

56 Die Kammer kann sich während dieses Zeitraums von keiner versammlungsrechtlich relevanten Störung überzeugen. Während dieses Zeitraums lässt sich in tatsächlicher Hinsicht lediglich feststellen, dass der Kläger um 15:27 Uhr seinen Redebeitrag bis um 15:48 Uhr fortsetzte. Videoaufnahmen sind für diesen Zeitraum nicht vorhanden, wovon auch die Beteiligten ausgehen. Nach dem polizeilichen Einsatzprotokoll war der Redebeitrag des Klägers inhaltlich und akustisch, auch aus rückwärtigen Positionen hinter den Reihen der Gegenversammlung, hörbar.

57 Der Kläger macht zwar geltend, dass sein Beitrag bis um 15:48 Uhr nicht verständlich gewesen sei. Dieser Behauptung folgt die Kammer jedoch nicht. Sie nimmt vielmehr an, dass der klägerische Vortrag in dem genannten Zeitraum über weit überwiegende zeitliche Abschnitte und über weite Teile des Marktplatzes und insbesondere auch örtlich hinter der Gegenversammlung vernehmbar war. Dies ergibt sich aus dem Vermerk der Einsatzleitung über den zeitlichen Ablauf der Versammlung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legten die anwesenden Polizeibeamten zudem dar, dass mehrere Einsatzkräfte an verschiedenen Positionen des Markplatzes postiert waren und die Verständlichkeit des klägerischen Beitrags über Funkspruch der Einsatzleitung meldeten. Diesen Umstand vermag der Kläger – der sich während dieses Zeitraums der Versammlung auf dem Podium und nicht im Publikum befand – mit seinem Vortrag nicht in Zweifel zu ziehen. Auch wenn der Kläger meint, sein eigenes Wort nicht verstanden zu haben, weil die Gegenversammlung weiterhin in einer Distanz von nur etwa 7 m durchgeführt worden sei und nach den versammlungsrechtlichen Auflagen der Stadt X das verwendete Mikrophon vergleichsweise leise eingestellt gewesen sei, so sprechen die im Vermerk niedergeschriebenen Beobachtungen entscheidend gegen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Versammlung.

58 Selbst wenn der klägerische Beitrag aufgrund einzelner Spitzen der von der Gegenversammlung ausgehenden Lautstärkekulisse kurzzeitig nicht über weite Teile des Marktplatzes vernehmbar gewesen sein sollte, ergibt sich hieraus nicht, dass die polizeilichen Einsatzkräfte zu einem Einschreiten verpflichtet gewesen wären. Eine pflichtwidrige Vernachlässigung des Versammlungsrechts des Klägers liegt in Anbetracht der nur geringen Intensität der Beeinträchtigung der klägerischen Versammlung zu diesem Zeitpunkt – sofern eine solche überhaupt angenommen werden kann – nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass ein vom Kläger so weitgehend gewünschter Beachtungserfolg Vorrang vor der Versammlungsfreiheit der Teilnehmenden der Gegenversammlung hatte. Von der Versammlungsfreiheit ist zwar auch das Interesse des Veranstalters geschützt, das mit der Versammlung verfolgte kommunikative Anliegen möglichst effektiv zur Geltung bringen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07 - BVerfGK 11, 298 = juris Rn. 23). Hieraus ergibt sich jedoch für die vom Kläger durchgeführte Veranstaltung im öffentlichen Raum mit regem Publikumsverkehr kein Anspruch auf Schutz vor zwischenzeitlich auch lauten Missfallensäußerungen von Teilnehmenden einer Gegenversammlung. Denn in die Güterabwägung der Polizei war immer auch das Recht der Teilnehmenden der Gegenversammlung einzustellen, die Gegenversammlung nach ihren Vorstellungen durchzuführen und der anwesenden Öffentlichkeit aufmerksamkeitswirksam eine Gegenmeinung zu präsentieren. Im Rahmen der Herstellung praktischer Konkordanz hatten die Einsatzkräfte hier zudem zu beachten, dass die Versammlungsfreiheit der Teilnehmenden der Gegenversammlung bereits durch die zuvor ausgesprochenen versammlungsrechtlichen Auflagen eingeschränkt worden war. Die Abwägungsentscheidung der Einsatzleitung, den Ausgleich der schützenswerten Interessen durch die bereits ergriffenen Maßnahmen herzustellen – bzw. an der zuvor getroffenen Abwägungsentscheidung festzuhalten –, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

59 ee) Für den Zeitraum des Redebeitrags des Prozessbevollmächtigten des Klägers ab 15:52 Uhr bis zur Unterbrechung der klägerischen Versammlung um 16:15 Uhr nimmt die Kammer ebenfalls keine relevante Störung der klägerischen Versammlung an.

60 In tatsächlicher Hinsicht geht die Kammer davon aus, dass während dieses Zeitraums eine fortwährende Geräuschkulisse von der Gegenversammlung ausging. Wie sich aus den in der mündlichen Verhandlung abgespielten Videosequenzen ergibt, sind vereinzelte Rufe, Pfiffe und einzelne Sprechchöre zu hören. In den abgespielten Videosequenzen ist aber auch vernehmbar, dass die Teilnehmenden der klägerischen Versammlung das Anliegen des Prozessbevollmächtigten durch Klatschen und einzelne Rufe unterstützten. Während des Redebeitrags des Prozessbevollmächtigten – um 15:55 Uhr – konnte ausweislich des polizeilichen Einsatzprotokolls aus einer „rückwärtigen Position“ heraus dokumentiert werden, dass dieser „inhaltlich und akustisch aufnehmbar war“. Etwa zu diesem Zeitpunkt forderte der Prozessbevollmächtigte die Einsatzleitung durch eine Ansprache in das Mikrophon aus, die Teilnehmenden der Gegenversammlung erneut anzusprechen, um das klägerische Grundrecht auf Versammlungsfreiheit durchzusetzen. Inhaltlich ging der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Zuge seines Redebeitrags auf die Anliegen der Gegenversammlung ein und setzte sich mit zuvor von ihnen geäußerten Forderungen auseinander. Etwa um 16:07 Uhr übergab der Prozessbevollmächtigte das Mikrofon an eine weibliche Person aus der Gegenversammlung und trat mit dieser in eine inhaltliche Auseinandersetzung.

61 Dies zu Grunde gelegt lässt sich zur Überzeugung der Kammer keine relevante Störung der klägerischen Versammlungsfreiheit feststellen. Gegen eine relevante Störung spricht entscheidend, dass ausweislich des polizeilichen Vermerks der Redebeitrag des Prozessbevollmächtigten „aus einer rückwärtigen“ Position heraus inhaltlich und akustisch vernehmbar war. Selbst wenn nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung in diesem Zeitraum von der Gegenversammlung eine fortwährende Geräuschkulisse ausging, was auch auf den in der mündlichen Verhandlung abgespielten Ton- und Bildaufnahmen vernehmbar ist, so lässt sich nicht feststellen, dass der Beitrag über seine weit überwiegenden Teile auch in einiger Distanz nicht gut verständlich war. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers war es im Rahmen seines Beitrags möglich, sein verbales Anliegen zu kommunizieren, inhaltlich auf die Gegenversammlung einzugehen und durch direkte Ansprachen in ein Zwiegespräch mit ihnen und insbesondere mit einer Person der Gegenversammlung zu treten. Aufgrund dieser feststellbaren Modalitäten der Durchführung der Versammlung, deren Element es aus Sicht der polizeilichen ex-ante Perspektive geworden war, in eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Anliegen der Gegenversammlung zu treten, überschritt die Intensität der Beeinträchtigung der Versammlung durch Zwischenrufe, einzelne Sprechchöre sowie einer Hintergrundlautstärke noch nicht die Schwelle der Erheblichkeit. Hierfür spricht auch, dass die Teilnehmenden der klägerischen Versammlung dem Beitrag des Prozessbevollmächtigten ohne Weiteres beiwohnen und ihn durch Klatschen und Rufe („Bravo“, „So ist es!“) unterstützen konnten. Schließlich berücksichtigt die Kammer auch, dass es die eigene Entscheidung des Klägers als Versammlungsleiter war, die Versammlung um 16:15 Uhr zu unterbrechen und später, gegen „17:00/17:30 Uhr“ fortzuführen, um der Rede des „Revolutionsredners“ zuhören zu können. Dies hatte er bereits am Tag zuvor im Rahmen des Kooperationsgesprächs angekündigt. Eine vom Kläger behauptete „Undurchführbarkeit“ bereits um 16:00 Uhr ist nicht ersichtlich.

62 Selbst wenn eine Störung der klägerischen Versammlung über kurze Zeiträume hinweg angenommen werden könnte, war das Ermessen der Polizei, Maßnahmen hiergegen zu ergreifen, nicht auf Null reduziert. Die Kammer übersieht dabei nicht, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers etwa vier Minuten nach Beginn seines Redebeitrags den polizeilichen Einsatzleiter über das Mikrophon aufforderte, die Gegenversammlung auf einen anderen Ort zu verweisen, um das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit durchzusetzen. Es war jedoch zunächst vertretbar, dass die zuständigen Einsatzkräfte die Verlautbarung des Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Warte eines objektiven Empfängers (§§ 133, 157 BGB in entsprechender Anwendung) nicht als formellen Antrag auf Tätigwerden, sondern als Teil seines Redebeitrags und seiner politischen Darstellung verstanden haben. Eine Unterbrechung des Redebeitrags oder eine direkte Ansprache der Einsatzkräfte erfolgte jedenfalls nicht. Selbst wenn aber der Hinweis als förmlicher Antrag zu verstehen gewesen sein sollte, so erfolgte die Entscheidung der polizeilichen Einsatzkräfte, auf diesen Hinweis hin nicht tätig zu werden, nicht pflichtwidrig. Die Störung der klägerischen Versammlung – sofern diese angenommen wird – erreichte nicht eine solche Intensität, die die von den polizeilichen Einsatzkräften zu treffende Güterabwägung ausschließlich zu Gunsten der klägerischen Versammlung verschob. Dies gilt insbesondere deshalb, weil nicht die unmittelbare Gefahr einer Verhinderung des Redebeitrags des Prozessbevollmächtigten bestand. Den Einsatzkräften war es deswegen weiterhin unbenommen, an dem getroffenen Ausgleich zwischen den Interessen der Teilnehmenden der klägerischen als auch der Gegenversammlung auf Durchführung ihrer jeweiligen Versammlung nach ihren jeweiligen Vorstellungen festzuhalten (s. o.).

63 ff) Im weiteren Verlauf der klägerischen Versammlung ist keine unmittelbare Gefahr für die Durchführung der Versammlung feststellbar und wird auch nicht vom Kläger behauptet.

64 In tatsächlicher Hinsicht geht die Kammer davon aus, dass der Kläger um etwa 17:00 Uhr durch die polizeiliche Einsatzleitung davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Teilnehmenden der Gegenversammlung zu diesem Zeitpunkt begannen, sich in polizeilicher Begleitung auf den Weg zum Bahnhof zu machen. Ihm wurde mitgeteilt, dass er den Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Versammlung abwägen könne. Der Kläger setzte die Versammlung daraufhin um 17:12 Uhr fort. Um 17:38 Uhr begann der Abbau des Stands der Versammlung. Um 17:45 Uhr bedankte sich der Kläger bei der Einsatzleitung. Er sei nach anfänglichen Schwierigkeiten mit dem Verlauf der Versammlung, mit dem Einsatz der Polizei und insbesondere mit dem tatsächlichen Abzug der Teilnehmenden der Gegendemonstration zufrieden.

65 Danach kann eine Störung ab der Wiederaufnahme der Versammlung um 17:12 Uhr nicht festgestellt werden. Die Teilnehmenden der Gegenversammlung waren zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr auf dem Alten Markt anwesend. Der Kläger beendete die Versammlung um 17:38 Uhr auf eigenen Wunsch.

66 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

67 Beschluss

68 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG auf

69 5.000,– EUR

70 festgesetzt (in Anlehnung an VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 03.04.2024 - 2 S 496/24 - juris Rn. 17 und vom 17.12.2023 - 12 S 1947/23 - juris Rn. 55).

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