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1 C 3/26•AG Bad Urach, 2026-06-12, 1 C 3/26
1 C 3/26Tribunal de première instance12 juin 2026
Die Vereinbarung "Ansonsten müssen wir Ihnen die freigehaltene Zeit in Rechnung stellen." ist zur Begründung einer Ausfallgebühr als intransparent unwirksam.
Entscheidungsdatum: 2026-06-12
Aktenzeichen: 1 C 3/26
ECLI: ECLI:DE:AGURACH:2026:0612.1C3.26.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 269 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 630g BGB
Die Vereinbarung "Ansonsten müssen wir Ihnen die freigehaltene Zeit in Rechnung stellen." ist zur Begründung einer Ausfallgebühr als intransparent unwirksam.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 991,19 € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten um eine Ausfallgebühr.
2 Der Kläger ist Zahnarzt. Seine Praxis befindet sich in M. Die Beklagte war seit 6. April 2023 in seiner Behandlung. An diesem Tag unterzeichnete die Beklagte einen vom Kläger weitgehend vorformulierten „Anamnesebogen“. Über der für die Unterschrift vorgesehenen Zeile fand sich folgender Text:
3 „Wir bieten Ihnen den Service einer reinen Bestellpraxis. Das heißt, an Ihrem Termin ist die Zeit nur für Sie reserviert. Wir bitten Sie daher, Termine rechtzeitig, jedoch mindestens 24 Stunden vorher abzusagen. Ansonsten müssen wir Ihnen die freigehaltene Zeit in Rechnung stellen. Eine lange Wartezeit kann so häufig vermieden werden.
4 Bitte bestätigen Sie die Richtigkeit Ihrer Gesundheitsangaben mit Ihrer Unterschrift. “
5 Am 15. Mai 2023 führte der Kläger verschiedene Leistungen durch; im übrigen planten die Parteien eine umfangreiche Behandlung der Beklagten für den 21. Juni 2023. Am 21. Juni 2023 sagte die Beklagte den Behandlungstermin kurzfristig wegen Erkrankung ab.
6 Der Kläger stellte der Beklagten daraufhin eine Ausfallgebühr von 200,- Euro in Rechnung. Für die bisher erbrachten Leistungen rechnete er 441,19 Euro ab. Mit seiner Rechnung vom 27. Juni 2023 forderte der Kläger von der Beklagten 641,13 Euro bis 11. August 2023. Diese Rechnung, am 16. August 2023 erstmals angemahnt, ist streitgegenständlich.
7 Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte schulde die Ausfallgebühr. Die Beklagte sei darauf hingewiesen worden. Sie hätte den Termin mindestens 24 Stunden vor der Durchführung absagen müssen, um deren Anfall zu vermeiden. Außerdem habe eine Mitarbeiterin die Beklagte noch am Vortag an den Termin erinnert und Hinweise zum Ernährungszustand gegeben. Tatsächlich habe die Beklagte den Termin erst um 08.15 Uhr und damit 15 Minuten vor Behandlungsbeginn abgesagt, als alles bereits vorbereitet gewesen sei. Die Beklagte habe außerdem zwei weitere Behandlungstermine am 5. und 12. Juni kurzfristig abgesagt. Der Kläger habe jeweils 2,5 Stunden freigehalten.
8 Der Kläger habe keine Kunststoffüllung zerstört. Die Röntgenbilder habe die Beklagte nicht abgeholt.
9 Nach Teilrücknahme beantragt der Kläger noch:
10 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 641,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2023 zu bezahlen.
11 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
12 Im Rahmen der Widerklage beantragt die Beklagte:
13 Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten ihre Röntgenbilder und Befunde zu übersenden.
14 Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten die Kosten zu erstatten, die durch die Beschädigung des Kunststoffes am Schneidezahn entstehen.
15 Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.
16 Die Beklagte behauptet, sie sei am 21. Juni 2023 krank gewesen und habe nicht behandelt werden können, dies habe ihr Ehemann der Praxis mitgeteilt. Sie sei nicht am Vortrag vom Kläger angerufen worden.
17 Bei der bisherigen Behandlung habe der Kläger einen eingebrachten Kunststoff in einem Zahn aus einer vorausgegangenen Behandlung zerstört. Die Beklagte habe den Kläger erfolglos zur Nachbesserung aufgefordert. Außerdem weigere sich der Kläger, der Beklagten die Röntgenaufnahmen ihres Gebisses auszuhändigen. Die Behandlungskosten müssten außerdem über die private Zahnzusatzversicherung abgerechnet werden und nicht gegenüber der Beklagten.
18 Das Gericht hat das vereinfachte Verfahren nach § 495a ZPO angeordnet. Einen rechtlichen Hinweis vom 26. Februar 2026 ließ die Beklagte unbeantwortet.
I.
19 Die am Wohnsitz der Beklagten vor zulässige Klage ist zum Teil begründet.
20 Beim Streitwert unter 1.000,- Euro entscheidet das Gericht im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO.
1.)
21 Der Kläger kann aus zahnärztlichem Behandlungsvertrag gemäß § 630a Abs. 1 BGB die gesetzliche Vergütung von 441,19 Euro verlangen.
a)
22 Unstrittig ist zwischen den Parteien ein Behandlungsvertrag zustande gekommen.
23 Der Zahnarzt verspricht regelmäßig nur eine den allgemeinen Grundsätzen der zahnärztlichen Wissenschaft entsprechende Behandlung, nicht aber ihr - immer auch von der körperlichen und seelischen Verfassung des Patienten abhängiges - Gelingen (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1974 - VII ZR 182/73, BGHZ 63, 305; Urteil vom 29. März 2011 – VI ZR 133/10 - MDR 2011, 724; BGH, Urteil vom 13. September 2018 – III ZR 294/16 –, BGHZ 219, 298-314). Zwar ist im Rahmen dieses Vertrages auch eine technische Anfertigung des Zahnersatzes geschuldet, für die der Zahnarzt wegen ihres werkvertraglichen Charakters nach werkvertraglichen Gewährleistungsvorschriften einzustehen hat (vgl. BGHZ 63, 305, BGHZ 219, 298). Soweit die Beklagte die Beschädigung eines anderen, nicht vom Kläger behandelten Zahnes rügt, mag hieraus im Einzelfall ein Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB entstehen. Auf die Vergütung hat dies aber keinen Einfluss.
b)
24 Die Vergütung ist fällig.
25 Die Vergütung ist nach §§ 630b, 614 BGB nach der Leistung der Dienste zu entrichten.
26 Der Kläger hat unstrittig am 15. Mai 2023 die Behandlung erbracht.
27 Weil der Zahnarzt als Dienstverpflichteter keinen Erfolg, sondern nur die Erbringung der von ihm versprochenen Dienste schuldet und das Dienstvertragsrecht keine Gewährleistungsregeln kennt, kann der Vergütungsanspruch bei einer unzureichenden oder pflichtwidrigen Leistung grundsätzlich nicht gekürzt werden oder in Fortfall geraten. Liegt ein Behandlungsfehler vor, können sich allerdings Rechte und (Gegen-)Ansprüche des Patienten insbesondere aus § 628 Abs. 1 Satz 2 beziehungsweise § 280 Abs. 1 BGB ergeben (BGH, Urteil vom 13. September 2018 – III ZR 294/16 –, BGHZ 219, 298-314, Rn. 16). Nach § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB hat der Dienstverpflichtete (Arzt), wenn er durch sein vertragswidriges Verhalten (Behandlungsfehler) die Kündigung des Dienstberechtigten (Patient) gemäß § 626 oder § 627 BGB ausgelöst hat, keinen Vergütungsanspruch, soweit seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Dienstberechtigten kein Interesse mehr haben. Bei einer schuldhaften Fehlleistung des Arztes hat der Patient ferner einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB. Ist die (fehlerhafte) Leistung des Arztes für den Patienten ohne Interesse und völlig unbrauchbar, besteht der (Mindest-)Schaden des Patienten unmittelbar darin, dass er für eine im Ergebnis unbrauchbare ärztliche Behandlung eine Vergütung zahlen soll. In diesem Fall ist der Schadensersatzanspruch unmittelbar auf Befreiung von der Vergütungspflicht gerichtet, wenn weder der Patient noch seine Versicherung bereits bezahlt haben. Sind die Leistungen des Zahnarztes zwar fehlerhaft, aber nicht völlig unbrauchbar, kommt ein Schadensersatzanspruch des Patienten wegen der Kosten für eine fehlerbedingt erforderlich gewordene Nachbehandlung in Betracht, der dem fortbestehenden Honoraranspruch des Zahnarztes - gegebenenfalls unter Berücksichtigung etwaiger Sowiesokosten - im Wege der Aufrechnung entgegengehalten werden kann (BGH, Urteil vom 13. September 2018 – III ZR 294/16 –, BGHZ 219, 298-314, Rn. 17).
28 Die Beklagte behauptet aber nicht, dass die Leistung des Klägers unbrauchbar sei. Sie behauptet lediglich, ein anderer Zahn sei beschädigt worden. Dies rechtfertigt nicht, die Vergütung zurückzuhalten.
29 Damit kann der Kläger die gesetzliche Gebühr, deren Höhe nicht in Streit steht, von 441,19 Euro verlangen.
2.)
30 Der Kläger kann keine Ausfallgebühr verlangen.
31 Eine Ausfallpauschale kann grundsätzlich als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam vereinbart werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2022 – III ZR 78/21 –, Rn. 22, juris).
32 Bei der vorliegenden Vereinbarung ist allerdings schon zweifelhaft, ob diese wirksam in den Vertrag einbezogen sind. Nach § 305 Abs. 2 BGB werden allgemeine Geschäftsbedingungen nur Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
33 1.) die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
34 2.) der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
35 und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
36 Im vorliegenden Fall befindet sich die Geschäftsbedingung auf einem Formular, dass zuvorderst der Befunderhebung dient und das persönliche Merkmale der Vertragspartnerin in standardisierter Weise erfasst. So wird nach persönlichen Daten und der „Allgemeinen Gesundheitssituation“ sowie der „Mundgesundheitssituation“ gefragt und Ankreuzoptionen etwa bei „Hoher Blutdruck“, „HIV-Infektion“, „Schilddrüsenerkrankung“ oder auch „Sind Sie mit der Stellung, Farbe und Form Ihrer Zähne zufrieden“ gestellt. Mit der Unterschrift soll der Vertragspartner dann „die Richtigkeit Ihrer Gesundheitsangaben“ bestätigen, nicht etwa die Kenntnisnahme der Regelung zur Ausfallgebühr. Insofern ist schon zweifelhaft, ob vertragliche Regelungen, die in diesem Anamnesebogen enthalten sind, überhaupt in den Behandlungsvertrag einbezogen werden.
37 Diese Frage braucht juristisch nicht abschließend entschieden zu werden, weil die Klausel „die freigehaltene Zeit in Rechnung stellen“ intransparent ist. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche unangemessene Benachteiligung kann sich nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
38 Die eindeutige und durchschaubare Vermittlung der mit einem beabsichtigten Vertragsschluss verbundenen Rechte und Pflichten ist Voraussetzung für eine informierte Sachentscheidung. Der Verwender muss daher einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte und Pflichten feststellen können, damit er die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen bei Vertragsschluss hinreichend erfassen kann und nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird (BGH, Urteil vom 7. Februar 2023 – VI ZR 137/22 –, Rn. 30, juris). Deshalb gebieten es Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 – IV ZR 193/15 –, Rn. 18, juris).
39 Vorliegend wird der Beklagten aber der Umfang der Ausfallpauschale nicht erkennbar. Die Wortwahl „freigehaltene Zeit in Rechnung stellen“ ist zu unkonkret, als dass sich die Beklagte eine auch nur grobe Vorstellung vom Umfang der Ausfallpauschale bilden kann. So lag beispielsweise die Pauschale, über die der Bundesgerichtshof entschieden hat (Urteil vom 12. Mai 2022 - III ZR 78/21) bei 25,- Euro. Dieser Betrag war dort angegeben. Hier fordert der Kläger 200,- Euro.
40 Bei der vom Kläger verwendeten Klausel sind sowohl die Menge der „freigehaltenen Zeit“ als auch die Einheitsgebühr (Eurosatz je Zeiteinheit) nicht angegeben. Letztlich kann daher der Kläger einseitig eine freigehaltene Zeit, das Zeithonorar und den dadurch eingetretenen Verlust bestimmen. Da der Kläger ansonsten nach Leistung und nicht nach Zeitaufwand vergütet wird, gibt es auch sonst aus dem Vertragsgefüge keinen Hinweis auf einen Stundensatz des Klägers. Die Beklagte kann sich daher keine Vorstellung davon bilden, welcher Ersatzforderung sie im Falle der Säumnis eines Termins ausgesetzt ist. Damit ist die Klausel entgegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.
3.)
41 Der Kläger kann weiter Zinsen auf die Honorarforderung verlangen.
42 Der Anspruch ergibt sich aus § 288 BGB. Danach sind Geldansprüche bei Schuldnerverzug mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
43 Schuldnerverzug tritt ein, wenn der Schuldner eine fällige Forderung trotz Mahnung nicht begleicht.
44 Die Vergütungsforderung ist mit Abschluss der Behandlung fällig, was spätestens zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung der Fall war.
45 Die Rechnung ersetzt aber keine Mahnung. Auch das auf der Rechnung angegebene Zahlungsziel ersetzt, da es einseitig erfolgt ist, eine Mahnung nicht (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 – III ZR 91/07 –, BGHZ 174, 77). Die Beklagte ist daher frühestens mit der Mahnung vom 16. August 2023 zum 31. August 2023 in Verzug geraten.
II.
46 Die Widerklage ist nicht begründet.
1.)
47 Die Beklagte hat die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nicht dargelegt. Der Kläger hat bestritten, einen anderen Zahn oder eine Kunststofffüllung beschädigt zu haben. Die Beklagte hat hierzu trotz eingeräumter Möglichkeit nicht weiter vorgetragen.
2.)
48 Die Beklagte kann auch nicht die Übersendung der Patientenakte (oder Teilen davon) verlangen.
49 Die Beklagte hat zwar nach § 630g Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Einsichtnahme (und im Zweifel auch auf Herausgabe).
50 Diese Pflicht ist aber als vertragliche Nebenpflicht im Zweifel am Ort der Hauptverpflichtung zu erfüllen, § 269 BGB (st. Rspr. seit RG, Urteil vom 19. Januar 1909 - II 505/08 - RGZ 70, 198; BGH, Urteil vom 7. Mai 2002 - XI ZR 197/01 - BGHZ 151, 5). Der Kläger als Schuldner hat seine Behandlungspflicht an seinem Praxissitz zu erfüllen. Somit hat auch die Einsicht in die Patientenakte und die damit verbundene Einsicht in Lichtbilder dem Gesetz nach in der Praxis zu erfolgen. Generell wehrt sich der Kläger auch nicht dagegen, dieser Pflicht nachzukommen. Die Beklagte muss ihn nur aufsuchen.
IV.
1.)
51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Danach werden die Kosten entsprechend der Obsiegens- und Unterliegensquote geteilt. Diese bestimmt sich aus der Addition der Werte von Klage und Widerklage, § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG. Das Gericht bemißt die Klage nach § 3 ZPO mit 641,19 Euro und den Wert der Widerklage mit 350,- Euro. Der Kläger unterliegt mit 200,- Euro vom Gesamtwert (200/991,19), gerundet 2/10 = 1/5.
2.)
52 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 713 ZPO. Da ein Rechtsmittel nicht gegeben ist (§ 511 Abs. 2 ZPO), entfallen Sicherheitsanordnungen.
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