LG Stuttgart 7. Zivilkammer, 2025-12-09, 7 O 196/24

7 O 196/24Tribunal cantonal9 déc. 2025

Regest

1. Auch im Rahmen der Aufsichtspflicht als Amtspflicht greift die Beweislastregel gemäß § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB (Vergleiche BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - III ZR 226/12, BGHZ 196, 35, juris, Rn. 19. ff.; Wellenhofer, in: BeckOGK BGB, § 832 Rn. 12 <Okt. 2025>). 2. Aufsichtspflichtige haben regelmäßig einen gewissen Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum für vertretbare pädagogische Maßnahmen und sind dabei weitgehend frei zur Art und Weise ihres Vorgehens. Auch Kindertagesstätten haben - in Fortsetzung des elterlichen Erziehungsleitbilds nach § 1626 Abs. 2 BGB - das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen. 3. Dass die Mitarbeiter der Beklagten - zumal ohne greifbare Anhaltspunkte für eine aus der Natur des kindlichen Spiels oder aus der Begebenheit gefährlicher Gegenstände drohende Gefahr - zum Zeitpunkt des Unfalls im Bereich der Garderobe nicht anwesend waren, führt im Falle des dreijährigen Klägers noch nicht zu einer Verletzung ihrer Aufsichtspflicht.

Texte intégral

LG Stuttgart 7. Zivilkammer — 7 O 196/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-12-09

Aktenzeichen: 7 O 196/24

ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2025:1209.7O196.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 832 Abs 1 S 2 BGB, § 839 BGB, § 1626 Abs 2 BGB

Orientierungssatz

  1. Auch im Rahmen der Aufsichtspflicht als Amtspflicht greift die Beweislastregel gemäß § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB (Vergleiche BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - III ZR 226/12, BGHZ 196, 35, juris, Rn. 19. ff.; Wellenhofer, in: BeckOGK BGB, § 832 Rn. 12 <Okt. 2025>).

  2. Aufsichtspflichtige haben regelmäßig einen gewissen Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum für vertretbare pädagogische Maßnahmen und sind dabei weitgehend frei zur Art und Weise ihres Vorgehens. Auch Kindertagesstätten haben - in Fortsetzung des elterlichen Erziehungsleitbilds nach § 1626 Abs. 2 BGB - das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen.

  3. Dass die Mitarbeiter der Beklagten - zumal ohne greifbare Anhaltspunkte für eine aus der Natur des kindlichen Spiels oder aus der Begebenheit gefährlicher Gegenstände drohende Gefahr - zum Zeitpunkt des Unfalls im Bereich der Garderobe nicht anwesend waren, führt im Falle des dreijährigen Klägers noch nicht zu einer Verletzung ihrer Aufsichtspflicht.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

  4. Der Streitwert wird auf 6.928,93 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Kläger machen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend aufgrund einer behaupteten Verletzung der Aufsichtspflicht von Betreuerinnen der städtischen Kindertagesstätte der Beklagten.

2 Der am ... geborene und damit zum Zeitpunkt des Unfalls dreijährige Kläger zu 1 besuchte ab Oktober 2021 die Kindertagesstätte der Beklagten in ... . Bei dem Unfallereignis am 06.12.2022 wurde er gegen 13:10 Uhr von Mitarbeitern der Kindertagesstätte weinend auf dem Boden sitzend in der Garderobe der Kindertagesstätte vorgefunden. Zum diesem Zeitpunkt, als die Kinder gerade dabei waren, sich für das Spielen im Außenbereich vorzubereiten, war keine der Mitarbeiterinnen an der Garderobe. Eine Mitarbeiterin der Kindertagesstätte kümmerte sich zunächst um die Erstversorgung des Klägers zu 1. Ihre Vermutung war, dass es einen Sturz in der Garderobe gegeben hatte. Der Kläger zu 1 reagierte empfindlich auf Berührungen, konnte nicht auftreten und ließ sich nicht beruhigen. Anlass für einen Notruf wurde nicht gesehen. Vielmehr wurde umgehend versucht, die Erziehungsberechtigten zu erreichen, sowohl telefonisch, per E-Mail als auch per App. Der Kläger zu 1 wurde in der Folge von der Klägerin zu 3 abgeholt. Ergänzend wird auf die von den Parteien vorgelegte Dokumentation der Kindertagesstätte zum Tagesablauf am 06.12.2022 (Anl. K1, K5 und B1) Bezug genommen. Die Kläger zu 2 und 3 begaben sich mit dem Kläger zu 1 noch am selben Tag zum Kinderarzt. Am 08.12.2022 wurde der Kläger zu 1 im Klinikum ... - geröntgt, da er das Laufen verweigerte und schmerzempfindlich am Bein war. Durch die Röntgenaufnahmen konnte schließlich festgestellt werden, dass das Bein des Klägers zu 1 gebrochen war. Hinsichtlich Diagnose, Anamnese und Untersuchungsbefund wird ergänzend auf den Klinikbericht des Klinikums ... - vom 08.12.2022 (Anl. K3) Bezug genommen.

3 Die Kläger behaupten, der Kläger zu 1 sei gestürzt, als er auf dem Weg vom Spielezimmer zur Garderobe unterwegs gewesen sei. Die Mitarbeiter der Kindertagesstätte hätten den Kläger zu 1 verletzt auf dem Boden sitzen lassen, als sie auf das Eintreffen der Eltern gewartet hätten. Die Kläger meinen, bei Kleinkindern sei zwar keine Überwachung auf Schritt und Tritt, aber eine solche in kurzen Abständen geboten; unfallträchtige Situationen erforderten eine engmaschige Kontrolle. Garderoben seien typischerweise sturz- und drängelgefährdet. Eine situativ erhöhte Aufsichtsdichte sei geboten gewesen. Für ein dreijähriges Kind seien kurze Kontrollabstände erforderlich. Daher hätte auf jeden Fall eine Erzieherin mit im Raum anwesend sein müssen. Die Beklagte trage die Darlegungslast, was genau unternommen worden sei. Dabei genüge nicht die Berufung auf abstrakte Schlüssel; erforderlich sei eine konkrete, fallbezogene Organisation und Kontrolle. Fehlten solche konkreten Angaben, greife die Vermutung der Pflichtverletzung. Restzweifel gingen zulasten der Beklagten. Bei Kita-Fällen gelte im Amtshaftungsrecht die Beweislastregel des § 832 BGB entsprechend. Aufgrund der langwierigen Einschränkungen des Klägers sowie der langen Dauer der Schmerzen werde ein vorläufiges Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro für angemessen gehalten.

4 Die Kläger beantragen,

5 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1 ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,

6 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zu 2 und 3 weitere 3.773,66 Euro nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,

7 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zu 2 und 3 weitere 155,27 Euro nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,

8 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 713,76 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

9 Die Beklagte beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Sie ist der Auffassung, ihre Mitarbeiter als Aufsichtspflichtige hätten die Aufsicht ordnungsgemäß ausgeübt. Am Unfalltag seien alle pädagogischen Fachkräfte bzw. Betreuungskräfte und Auszubildende nach Dienstplan anwesend gewesen. Der Personalschlüssel sei eingehalten worden. Die Erzieherinnen seien auch nicht verpflichtet gewesen, die Kinder in der Garderobe ununterbrochen im Auge zu behalten. Erzieherinnen müssten grundsätzlich gleichzeitig mehrere Kinder in einer Kindertagesstätte betreuen. Dies sehe auch der behördliche Aufsichtsschlüssel so vor. Eine 1:1-Betreuung sei gerade nicht vorgesehen und auch nicht leistbar. Während einige Kinder sich in der Garderobe umzögen, seien stets andere Kinder in den Gruppenräumen oder im Außenbereich zu beaufsichtigen. Dies sei auch vom Förderziel her vorgesehen. Denn Kinder sollten in einer Kindertagesstätte gerade auch lernen, sich selbständig an- und auszuziehen. Dies gehöre zu einem der wesentlichen Förderziele in einer Kindertagesstätte. Eine ständige Aufsicht im Garderobenbereich einer Kindertagesstätte nähme den Kindern diese Lernchance. Ältere Kinder in einer Kindertagesstätte – wie hier der dreijährige Kläger zu 1 – benötigten keine permanente Hilfe mehr. Im Übrigen sollten Kinder in einer Kindertagesstätte lernen, sich gegenseitig zu unterstützen. Dies sei ein weiteres (soziales) Lernziel in einer Kindertagesstätte. Wenn die Erzieherinnen aber nicht verpflichtet gewesen seien, die Kinder im Garderobenbereich ständig im Auge zu behalten, habe eine Amtspflicht zum Einschreiten erst bestanden, als diese von einem Unfall Kenntnis erlangt oder eine Kenntnisnahme schuldhaft versäumt hätten. Es fehle daher offensichtlich jedenfalls auch an der Kausalität. Zudem überspannten die Kläger eine etwaige Darlegungslast der Beklagten, wenn sie ihr anscheinend eine Art „Minutenprotokoll“ aufbürden wollten hinsichtlich des Tagesablaufs.

12 Der Kläger zu 1 ist trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens zur Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 141 Abs. 1 ZPO (Bl. 11 d.A.) in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Der dort anwesende Kläger zu 2 konnte zum Unfallhergang keine Angaben machen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2025 (Bl. 43 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

14 I. Ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf materiellen oder immateriellen Schadensersatz besteht nicht. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG.

15 Die im Dienste der Beklagten tätigen Erzieherinnen und sonstigen Mitarbeiter der Kindertagesstätte haben bei der von ihnen geschuldeten Aufsicht über den sich am 06.12.2022 im Bereich der Garderobe der Kindertagesstätte aufhaltenden Kläger zu 1 ihre diesem gegenüber obliegende Amtspflicht nicht verletzt.

16 1. a) Umfang und Inhalt der Aufsichtspflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich sind insbesondere Alter, Eigenart und Charakter der Aufsichtsbedürftigen, das örtliche Umfeld, das Ausmaß der drohenden Gefahren, die Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie die Zumutbarkeit der Aufsichtsmaßnahme für den Aufsichtspflichtigen. Abzustellen ist darauf, was ein verständiger Aufsichtspflichtiger nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall unternehmen muss, um Schädigungen Dritter zu verhindern. Das Maß der geschuldeten Aufsicht erhöht sich mit der Gefahrträchtigkeit der konkreten Situation. Spielen Kinder in der Nähe von Straßen oder in der Nähe gefährlicher Gegenstände, ist mehr Aufsicht angebracht als innerhalb eines abgegrenzten, risikoarmen Bereichs (vgl. BGH, Urteile vom 19. Januar 2021 - VI ZR 194/18 -, juris, Rn. 14; vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82 -, juris, Rn. 12; vom 7. Juli 1987 - VI ZR 176/86, juris, Rn. 12; vom 24. März 2009 - VI ZR 199/08 -, juris, Rn. 8; Bernau, in: Staudinger, BGB, 2022, § 832 Rn. 65 ff.; Förster, in: BeckOK BGB, § 832 Rn. 19 ff., 25 <Nov. 2025>).

17 b) Dabei greift auch im Rahmen der Aufsichtspflicht als Amtspflicht die Beweislastregel gemäß § 832 Abs. 1 S. 2 BGB (vgl. BGHZ 196, 35, juris, Rn. 19. ff.; Wellenhofer, in: BeckOGK BGB, § 832 Rn. 12 <Okt. 2025>), denn es kann keinen Unterschied machen, ob eine bestehende Aufsichtspflicht sich als Amtspflicht darstellt oder nicht. Auch die Aufsichtspflicht nach § 832 BGB regelt nur einen Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, da auch sie der Verhinderung von Schäden an Rechtsgütern Dritter infolge einer „Verkehrseröffnung“ dient. Zudem findet im Fall der Aufsichtspflicht die Beweislastumkehr ihren Grund darin, dass dem Geschädigten regelmäßig der Nachweis der Aufsichtspflichtverletzung ohne Einblick in die internen Vorgänge beim Verpflichteten nicht möglich sein wird (vgl. BGHZ 196, 35, juris, Rn. 22). Demnach muss der Aufsichtspflichtige darlegen und beweisen, was er zur Erfüllung der Aufsichtspflicht unternommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2009 - VI ZR 51/08 -, juris, Rn. 8). Dem Geschädigten obliegt dagegen die Beweislast für die Voraussetzungen des Haftungstatbestands, also die widerrechtliche Schadenszufügung durch einen Aufsichtsbedürftigen, aber auch für Existenz, Umfang und Intensität der Aufsichtspflicht und damit die auch hier zentrale Frage, welche Aufsichtsmaßnahmen im konkreten Fall geboten waren (vgl. Förster, in: BeckOK BGB, § 832 Rn. 51 <Nov. 2025>; Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 832 Rn. 48). Da schon eine zeitliche Fixierung und Substantiierung für den Aufsichtspflichtigen oft äußerst schwierig sein wird, ist dem sowohl bei der Darlegung wie beim Beweis dadurch Rechnung zu tragen, dass die Anforderungen jeweils nicht allzu hoch anzusetzen sind (vgl. Bernau, in: Staudinger, BGB, 2022, § 832 Rn. 185; Förster, in: BeckOK BGB, § 832 Rn. 52 <Nov. 2025>; Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 832 Rn. 49).

18 c) Kleinkinder bis vier Jahre können in ihrem Verhalten impulsiv und unberechenbar sein. Ihnen fehlt oft noch die Fähigkeit zu ruhiger Überlegung und Gefahreneinschätzung. Sie bedürfen daher im Regelfall besonderer und ständiger Aufsicht, damit sie sich nicht Gefahren in ihrer Umgebung aussetzen, die sie aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit noch nicht erkennen und beherrschen können. Diese Gefahren sind für sie allgegenwärtig; sie können schon aus Gegebenheiten erwachsen, die für jeden anderen gänzlich ungefährlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2021 - VI ZR 194/18 -, juris, Rn. 14; OLG Oldenburg, Urteil vom 20. April 2023 - 14 U 212/22 -, juris, Rn. 21; OLG Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2020 - 7 U 138/18 -, juris, Rn. 42). Kleinkinder dürfen daher, auch wenn sie bislang nicht auffällig wurden, nicht über einen längeren Zeitraum sich selbst überlassen bleiben (vgl. zu Brandschäden OLG Koblenz, Urteil vom 2. August 2004 - 12 U 587/00 -, juris, Rn. 39 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. September 2000 - 22 U 19/00 -, juris, Rn. 5). Jedenfalls muss gewährleistet sein, dass Gefahrsituationen in kürzerer Zeit erkannt werden können und stets die Möglichkeit zum Eingreifen besteht (vgl. Wellenhofer, in: BeckOGK BGB, § 832 Rn. 50, 116 <Okt. 2025).

19 d) In geschlossenen Räumen müssen dreijährige Kinder indes nicht mehr unter ständiger Beobachtung stehen. Kindern in diesem Alter ist mit Blick auf die persönliche Entfaltung und Entwicklung die Gelegenheit zu geben, sich selbst zu beschäftigen. Zum Beispiel bedarf auch der Gang zur Toilette mangels erhöhter Gefahrenlage keiner unmittelbaren Aufsicht mehr. Ausreichend bleibt, dass sich die aufsichtspflichtige Person in Hörweite aufhält (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. April 2018 - I-4 U 15/18 -, juris, Rn. 21; Bernau, in: Staudinger, BGB, 2022, § 832 Rn. 95, 153; Pardey, in: Pardey/Balke/Link, Schadenrecht, 1. Aufl. 2023, Aufsichtshaftung der Erziehenden und Betreuenden, Rn. 43).

20 2. Gemessen daran ist eine der Beklagten zur Last fallenden Amtspflichtverletzung nicht zu erkennen. Zwar war der dreijährige Kläger zu 1 im Bereich der Garderobe der Kindertagesstätte – wenn auch nicht „auf Schritt und Tritt“, aber doch in kurzen Abständen – regelmäßig zu kontrollieren (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2009 - VI ZR 51/08, juris, Rn. 12 m.w.N.). Dass die Erzieherinnen der Beklagten diesen Anforderungen nicht gerecht geworden wären, machen die Kläger indes schon nicht schlüssig geltend. Jedenfalls haben Erzieherinnen entlang der vorgelegten Dokumentation des Tagesablaufs am 06.12.2022 ihre gegenüber dem Kläger zu 1 obliegende Aufsichtspflicht hinreichend beachtet, weshalb auch unter Berücksichtigung der Beweislastregel gemäß § 832 Abs. 1 S. 2 BGB keine Beweisaufnahme zum Unfallhergang veranlasst war.

21 a) Ausweislich der von beiden Parteien vorgelegten und von den Klägern jedenfalls hinsichtlich der Begebenheiten zum Zeitpunkt des Unfallhergangs nicht bestrittenen Dokumentation (Anl. K1 und B1) fand zur Zeit des Unfalls am 06.12.2022 gegen 13:15 Uhr ein Übergang vom Kreativbereich in die Garderobe mit dem Ziel eines Spiels im Außenbereich statt. Weiterhin ist dort vermerkt, es sei üblich, dass die Kinder dort selbstständig begännen, sich für den Garten anzuziehen. Dass die Mitarbeiter der Beklagten – zumal ohne greifbare Anhaltspunkte für eine aus der Natur des kindlichen Spiels oder aus der Begebenheit gefährlicher Gegenstände drohende Gefahr – zum Zeitpunkt des Unfalls im Bereich der Garderobe nicht anwesend waren, führt im Falle des dreijährigen Klägers zu 1 noch nicht zu einer Verletzung ihrer Aufsichtspflicht. Denn bei dem Bereich der Garderobe einer Kindertagesstätte handelt es sich – anders als möglicherweise (je nach konkreten Begebenheiten) den Außen-, Kreativ- sowie Sport- und Spielebereich – nicht um einen besonders gefahrenträchtigen Bereich. Dieser Bereich ist regelmäßig durch kurze Aufenthalte der Kinder zum Zwecke des An- und Entkleidens sowie gegebenenfalls auch zur Entnahme von Lebensmitteln oder anderer mitgeführter Gegenstände wie Kuscheltieren oder Bastelarbeiten aus Rucksäcken oder Ähnlichem geprägt. Eine besondere Sturzgefahr in diesem Bereich – etwa durch zwischen den Garderobenständern liegen bleibende Schuhe oder Kleidungsstücke anderer Kinder – wird von den Klägern nicht geltend gemacht und mit dem Sturzereignis auch nicht in Zusammenhang gebracht. Auch eine aus dem kindlichen Spieltrieb folgende besondere Dynamik kindlicher Begegnungen prägt sich in diesem Bereich schon wegen der dort üblicherweise nur kurzen Aufenthaltsdauer regelmäßig nicht gefahrerhöhend aus. Ferner haben sich die Kläger auch nicht auf ein aus der Eigenart des Klägers zu 1 folgendes Gefahrenpotential – wie etwa eine allgemeine Verhaltensauffälligkeit oder besondere motorische Defizite, die sich gerade im Bereich des selbständigen Umkleidens gefahrerhöhend auswirken könnten – berufen.

22 b) Im Übrigen machen die Kläger auch nicht schlüssig geltend, dass die Erzieherinnen der Beklagten bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht im Rahmen des üblicherweise selbständigen Umkleidens im Bereich der Garderobe (vgl. Anl. K1 und B1) das ihnen zukommende pädagogische Ermessen überschritten hätten.

23 aa) Aufsichtspflichtige haben regelmäßig einen gewissen Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum für vertretbare pädagogische Maßnahmen und sind dabei weitgehend frei zur Art und Weise ihres Vorgehens (vgl. Pardey, in: Pardey/Balke/Link, Schadenrecht, 1. Aufl. 2023, Aufsichtshaftung der Erziehenden und Betreuenden, Rn. 41). Auch Kindertagesstätten haben – in Fortsetzung des elterlichen Erziehungsleitbilds nach § 1626 Abs. 2 BGB – das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen (vgl. Sprau, in: Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 832 Rn. 10). Kinder erlernen den Umgang mit Gefahrenquellen und die Sorgfalt im Verkehr nicht durch permanente oder bloß punktuelle „Aufsicht“, sondern durch wiederholte Belehrung über Risiken und über den sachgerechten Umgang mit ihnen sowie über drittschädigende und daher verbotene Verhaltensweisen, durch physisches Unmöglichmachen gefährlicher Verhaltensweisen, insbesondere durch Wegsperren gefährlicher Gegenstände, durch Einübung verkehrsgerechten Verhaltens sowohl in speziellen Schutzräumen als auch im realen Geschehen und schließlich durch schrittweises Heranführen an eine eigenverantwortliche Lebensführung. Innerhalb dieses Bündels von Maßnahmen ist die Beaufsichtigung von Kindern ein unverzichtbares Instrument, aber eben nur eines unter mehreren, und sicher nicht das wichtigste (vgl. Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 832 Rn. 32).

24 bb) Gemessen daran beruft sich die Beklagte zu Recht darauf, die Kinder sollten gerade auch im Bereich der Garderobe lernen, sich selbständig an- und auszuziehen, was zu einem der wesentlichen Förderziele in einer Kindertagesstätte gehöre. Gerade bei dreijährigen Kindern ist zu erwarten, dass sie den (fein)motorischen und konzentrativen Herausforderungen beim An- und Ausziehen zunächst selbständig begegnen und Erzieherinnen der Kindertagesstätte erst auf Nachfrage oder bei erkennbarer Überforderung Hilfestellung leisten. Beim Bestehen einer ständigen Anwesenheit oder gar Aufsicht auch im Bereich der Garderobe handelte es sich daher nicht nur um eine mit der vorhandenen Personalstruktur von Kindertagesstätten wirtschaftlich nicht durchführbare, sondern auch pädagogisch völlig unvertretbare Maßnahme, die dem Erziehungsziel, schon Kleinkinder beim Umkleiden zu einer gewissen Selbständigkeit und Eigenverantwortung zu führen, entgegenstünde. Dass es dabei wie im Falle des dreijährigen Klägers zu 1 zu Unfällen und Stürzen kommen kann, muss – trotz des von den Klägern zu 2 und 3 nachvollziehbar empfundenen Vertrauensbruchs und der zweifellos bestehenden besonderen Schutzbedürftigkeit gerade von Kleinkindern auch im an sich geschützten Bereich von Kindertagesstätten – dem allgemeinen Lebensrisiko zugeordnet werden.

25 II. Mangels bestehender Hauptforderung besteht auch weder ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten noch ein Zinsanspruch der Kläger.

26 III. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 02.12.2025 wurde berücksichtigt, machte eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aber nicht erforderlich (§ 156 Abs. 1 ZPO).

27 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht infolge einer realitätsnahen, streitwertabhängigen Schätzung des voraussichtlichen Kostenerstattungsanspruchs der Beklagten auf unter 1.500 € (vgl. Ulrici, in: BeckOK ZPO, § 708 Rn. 27 m.w.N. <Dez. 2024>) auf §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 711 ZPO.

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