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2 UF 8/23•OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, 2026-04-17, 2 UF 8/23
2 UF 8/23Tribunal supérieur17 avr. 2026
1. Im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit einer um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Person, welche eine Wohnung zusammen mit einem minderjährigen, unterhaltsbeziehenden Kind bewohnt, kommt eine Beteiligung des Kindes an den Wohnkosten in Betracht, wenn der Kindesunterhalt den für das Kind geltenden Freibetrag übersteigt. 2. Der Mietkostenanteil des Kindes ist dabei mit einem Betrag in Höhe von 20% des Kindesunterhalts (Wohnkostenanteil laut Nr. 21.5.2 der SüdL) anzusetzen. 3. Bei der Verminderung des Freibetrages des Kindes um den gezahlten Kindesunterhalt (Vergleiche BeckOK ZPO/Reichling, 59. Ed. 1. Dezember 2025, ZPO § 115 Rn. 37, beck-online; Schultzky, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/ 2025, § 115 ZPO, Rn. 36) ist der Kindesunterhalt nur in Höhe eines um den angesetzten Mietkostenanteil verminderten Betrages zu berücksichtigen. Denn der Kindesunterhalt steht in Höhe von des Mietkostenanteils zur Deckung des Freibetrages nicht mehr zur Verfügung. Verfahrensgang vorgehend AG Karlsruhe, kein Datum verfügbar, 7 F 1984/18
Entscheidungsdatum: 2026-04-17
Aktenzeichen: 2 UF 8/23
ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2026:0417.2UF8.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit einer um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Person, welche eine Wohnung zusammen mit einem minderjährigen, unterhaltsbeziehenden Kind bewohnt, kommt eine Beteiligung des Kindes an den Wohnkosten in Betracht, wenn der Kindesunterhalt den für das Kind geltenden Freibetrag übersteigt.
Der Mietkostenanteil des Kindes ist dabei mit einem Betrag in Höhe von 20% des Kindesunterhalts (Wohnkostenanteil laut Nr. 21.5.2 der SüdL) anzusetzen.
Bei der Verminderung des Freibetrages des Kindes um den gezahlten Kindesunterhalt (Vergleiche BeckOK ZPO/Reichling, 59. Ed. 1. Dezember 2025, ZPO § 115 Rn. 37, beck-online; Schultzky, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/ 2025, § 115 ZPO, Rn. 36) ist der Kindesunterhalt nur in Höhe eines um den angesetzten Mietkostenanteil verminderten Betrages zu berücksichtigen. Denn der Kindesunterhalt steht in Höhe von des Mietkostenanteils zur Deckung des Freibetrages nicht mehr zur Verfügung.
Verfahrensgang
vorgehend AG Karlsruhe, kein Datum verfügbar, 7 F 1984/18
Verfahrenskostenhilfe
bewilligt, soweit sie sich gegen die Beschwerde des Antragsgegners verteidigt und soweit auf die Beschwerde der V. der Versorgungsausgleich Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, mithin für einen Verfahrenswert von 29.718,28 € (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).
Rechtsanwalt Sch. wird als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 121 ZPO).
Im Hinblick auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO).
Die Bewilligung erfolgt mit Zahlungsanordnung.
Auf die voraussichtlichen Kosten der Verfahrensführung sind aus dem Einkommen Monatsraten von 169,00 €, zahlbar am 1. des Monats, erstmals ab Erhalt der Zahlungsaufforderung, an die Landesoberkasse Baden-Württemberg zu zahlen (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 115 Abs. 1, 115 Abs. 2, 120 Abs. 1 ZPO).
1 Die beantragte Verfahrenskostenhilfe ist in der ausgesprochenen Form im genannten Umfang zu bewilligen.
2 I. Gründe zu wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen
3 Die Verfahrenskostenhilfe kann nur mit Ratenzahlungen bewilligt werden.
4 Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin stellen sich wie folgt dar:
5 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | Brutto/Nettoeinkommen | | | | | Monatseinkommen netto | | | | | Kindergeld | 259,00 € | | | | nichtselbständige Tätigkeit | 2.745,26 € | | | | Gesamt | 3.004,26 € | | | | Einkommen: | | | 3.004,26 € | | Hiervon sind abzusetzen: | | | | | Versicherungen | | | | | G. KV | | 40,83 € | | | E. KV | | 67,30 € | | | E. KV | | 18,97 € | | | Rechtsschutzversicherung | | 25,05 € | | | Privathaftpflichtversicherung | | 9,41 € | | | Hausratsversicherung | | 13,20 € | | | Unfallversicherung | | 5,27 € | | | Summe | | | - 180,03 € | | Werbungskosten | | | | | Fahrtkosten | | 59,85 € | | | Gewerkschaftsbeitrag | | 16,01 € | | | Summe | | | - 75,86 € | | Wohnkosten | | | | | Anteilige Kosten für Unterkunft (Miete + Betriebskosten) | | 617,02 € | | | Heizung (Erdgas) | | 110,00 € | | | Nebenkosten (Wasser + Abfall) | | 91,00 € | | | Summe | | | - 818,02 € | | Besondere Belastungen | | | | | Monatsbelastung aus Krediten | | 607,00 € | | | Kosten der Rechtsverfolgung | | 15,00 € | | | Mehrbedarf von Alleinerziehenden je Kind (§ 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II, § 30 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII) | | 67,56 € | | | | | | | | Summe | | | - 689,56 € | | Freibeträge | | | | | Antragsteller (Bund) | | - 619,00 € | | | Summe | | | - 619,00 € | | Unterhaltsberechtigte mit eigenem Einkommen | | | | | Jugendlicher 14-17 Jahre 518,00 € | | | | | abzüglich eigenem Einkommen
6 Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 115 ZPO sind aus dem einzusetzenden Einkommen der Beschwerdegegnerin von 339,79 € monatliche Raten von 169,00 € zu bezahlen.
7 Weitere Abzüge sind vom Einkommen der Antragstellerin nicht vorzunehmen.
a.
8 Die von der Antragstellerin angegebenen Fahrtkosten der Tochter für eine Monatskarte des öffentlichen Personennahverkehrs sind nicht abzuziehen. Diese können aus dem von der Tochter bezogenen Kindesunterhalt von 811,50 € bestritten werden.
b.
9 Die von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten für die Unterkunft sind bezüglich der an die G. K. eG gezahlten 779,32 € für Miete und Betriebskosten um 162,30 € zu reduzieren, sodass nur 617,02 € verbleiben.
10 Die angegebenen Wohnkosten sind zu reduzieren, da die Antragstellerin die Wohnung nicht alleine, sondern zusammen mit ihrer Tochter J. bewohnt. Diese hat ein eigenes Einkommen, da der gezahlte Kindesunterhalt eigenes Einkommen des Kindes ist (Schultzky, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 115 ZPO, Rn. 5; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Mai 2006 – 9 WF 569/06 –, Rn. 8, juris). Leben Angehörige mit eigenen Einkünften im Haushalt der Partei, sind die Kosten für die Unterkunft grundsätzlich nach Kopfteilen zu teilen (Schultzky, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 115 ZPO, Rn. 40; BeckOGK/Jäckel, 1. Februar 2026, ZPO § 115 Rn. 107, beck-online). Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung mit Kindern genutzt wird, welche Einkünfte in Form von Kindesunterhaltszahlungen haben, zumal da der Aufwand der Kinder für die Deckung des Wohnbedarfs auch in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle enthalten ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 10. Februar 2006 – 2 WF 271/05 –, Rn. 13, juris).
11 Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Einkommen des Mitbewohners den Freibetrag nicht übersteigt. Dann ist zugunsten des Antragstellers davon auszugehen, dass sich dieser Mitbewohner nicht an den Wohnkosten beteiligt (BeckOGK/Jäckel, 1. Februar 2026, ZPO § 115 Rn. 108, beck-online). Denn im Unterschied zu den Kindesunterhaltssätzen der Düsseldorfer Tabelle enthalten die Regelbedarfssätze nach SGB XII keinen Wohnkostenanteil, da der Wohnkostenbedarf im vierten Abschnitt des dritten Kapitels des SGB XII gesondert geregelt ist. Dies entspricht auch der Systematik von § 115 Abs. 1 ZPO, nach dessen Nr. 3 die Kosten der Unterkunft und Heizung neben den Freibeträgen nach Nr. 1 und 2 gesondert abzugsfähig sind. Angesichts dessen ist einer um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Person im Rahmen der Prüfung ihrer Bedürftigkeit in der Regel keine Beteiligung ihrer Mitbewohner an der Deckung der Wohnkosten zuzurechnen, soweit deren Einkommen die für sie einschlägige Freibetragsgrenze nicht übersteigt (OLG Braunschweig, Beschluss vom 22. September 2022 – 1 WF 112/22 –, Rn. 10, juris). Vorliegend übersteigt der für J. gezahlte Kindesunterhalt von 811,50 € den Freibetrag von 518,00 € aber erheblich.
12 Allerdings sind die Wohnkosten zwischen der Antragstellerin und J. vorliegend nicht nach Kopfteilen aufzuteilen. Denn eine Ausnahme von der Aufteilung nach Kopfteilen ist dann zu machen, wenn das Einkommen eines Mitbewohners so erheblich hinter dem Einkommen des anderen Mitbewohners zurückbleibt, dass eine hälftige Heranziehung dieses Bewohners zu den Kosten der Unterkunft nicht angemessen erscheint (OLG Köln, Beschluss vom 15. Mai 2017 – II-10 WF 60/17 –, Rn. 4, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. November 2010 – 6 WF 103/10 –, Rn. 3, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Dezember 1999 – 9 WF 760/99 –, juris). Welcher Anteil der Miete auf die Antragstellerin entfällt, richtet sich dann nach dem Anteil am Gesamteinkommen der Mitbewohner. Es ist ein fiktiver Mietkostenanteil zu bilden (MüKoZPO/Wache, 7. Aufl. 2025, ZPO § 115 Rn. 51, beck-online). Zugrunde gelegt, dass gemäß Nr. 21.5.2 SüdL Kinder bei den Wohnkosten mit 20 % ihres Anspruchs auf Barunterhalt zu berücksichtigen sind und J. einen Barunterhalt von 811,50 € erhält, entfallen 162,30 € der Wohnkosten auf J., welche die Antragstellerin nicht selbst tragen muss. Um diesen Betrag sind folglich ihre Wohnkosten zu reduzieren.
c.
13 Die von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten in Höhe von 10,00 € monatlich für einen Kabelanschluss sind nicht abzuziehen. Diese gehören zu den Kosten der privaten Lebensführung, die aus dem Freibetrag zu begleichen sind (OLG Brandenburg Beschluss vom 12. März 2001 – 9 WF 28/01 –, Rn. 7, juris; Johannsen/Henrich/Althammer/Markwardt, 7. Aufl. 2020, ZPO § 115 Rn. 40, beck-online).
d.
14 Bezüglich der geltend gemachten Kreditverbindlichkeiten ist lediglich die nachgewiesene Zahlung von 607,00 € auf den am 18.02.2022 aufgenommenen Kredit bei der B. Bank zu berücksichtigen.
15 Die Zahlung von 145,00 € für einen am 22.03.2024 aufgenommenen weiteren Kredit bei der B. Bank sowie die Kreditkartenschulden, die ausweislich der vorgelegten Abrechnungen in den Jahren 2025 und 2026 entstanden sind, können nicht abgezogen werden.
16 Voraussetzung für die Berücksichtigung von Kreditverbindlichkeiten ist, dass die entsprechende Verpflichtung eingegangen wurde, bevor der Rechtsstreit, für den Verfahrenskostenhilfe beantragt ist, absehbar war, oder dass es sich um eine unbedingt notwendige Ausgabe handelt (MüKoZPO/Wache, 7. Aufl. 2025, ZPO § 115 Rn. 58, beck-online; den, BeckOGK/Jäckel, 1.2.2026, ZPO § 115 Rn. 136, beck-online; OLG Naumburg, Beschluss vom 19. Dezember 2008 – 3 WF 320/08 –, Rn. 3, juris).
17 Nach Einleitung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens Ende 2022 hätte die Antragstellerin Kredite nur noch für unabwendbar notwendige Zwecke aufnehmen dürfen. Dies wurde von ihr nicht dargelegt.
e.
18 Der von der Antragstellerin geltend gemachte Mehrbedarf in Hinblick auf Erkrankungen, insbesondere Allergien, von ihr und ihrer Tochter ist nicht zu berücksichtigen. Eine Entscheidung über einen Anspruch auf Mehrbedarf wegen einer kostenaufwändigen Ernährung bei einer Unverträglichkeit gegen bestimmte Lebensmittel setzt im Rahmen der Sozialhilfe gemäß § 21 Abs. 5 SGB II konkrete Feststellungen in medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Hinsicht voraus, um beurteilen zu können, inwieweit krankheitsbedingte Mehrkosten tatsächlich entstehen (BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 49/10 R –, SozR 4-4200 § 21 Nr. 10). Hieran fehlt es. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen im Beschluss vom 13.05.2025 im Verfahren 2 UF 233/22 verwiesen werden, in welchem ein entsprechender krankheitsbedingter Mehrbedarf verneint wurde.
f.
19 Der Freibetrag des Kindes vermindert sich um den gezahlten Kindesunterhalt (BeckOK ZPO/Reichling, 59. Ed. 1. Dezember 2025, ZPO § 115 Rn. 37, beck-online; Schultzky, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/ 2025, § 115 ZPO, Rn. 36). Zwar kann dies nur soweit erfolgen, wie der Kindesunterhalt zur Deckung des Freibetrages noch zur Verfügung steht. Dies ist im Hinblick auf einen Betrag von 162,30 € nicht mehr der Fall, da dieser für die Beteiligung an den Wohnkosten aufgewendet werden muss. Der verbleibende Kindesunterhaltsbetrag von 649,20 € liegt allerdings weiterhin über dem Freibetrag von 518,00 €, sodass letztlich kein weiterer Freibetrag bei der Antragstellerin anzusetzen ist.
20 Ein Einsatz von Vermögen ist nach den getroffenen Feststellungen nicht möglich bzw. zumutbar. Die Antragstellerin ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nur in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung in Raten aufzubringen.
21 II. Allgemeine Gründe
22 Soweit sich die Antragstellerin gegen die Beschwerde des Antragsgegners verteidigt, in welcher dieser eine Reduzierung des vom Amtsgericht titulierten monatlichen Unterhalt in Höhe von 2.339,00 € auf Null begeht, ist gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. Dies betrifft einen Verfahrenswert in Höhe von 28.068,00 € (2.339,00 € * 12).
23 Soweit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf die Beschwerde der V. auch der Versorgungsausgleich bezüglich des dort bestehenden Anrechts der Antragstellerin ist, ist der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, da die vom Versorgungsträger eingelegte Beschwerde zu ihren Gunsten Aussicht auf Erfolg hat.
24 Die V. begehrt mit ihrer Beschwerde, von der Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts der Antragstellerin (dessen Teilung das Amtsgericht angeordnet hatte) wegen Geringfügigkeit abzusehen. Dies ist für die Antragstellerin günstig. Unerheblich ist, dass die Antragstellerin im Hinblick auf den Versorgungsausgleich nicht selbst Beschwerde eingelegt hat und im Beschwerdeverfahren hierzu passiv geblieben ist. Auch wenn ein Ehegatte der Beschwerde eines Versorgungsträgers lediglich nicht entgegentritt, ist ihm beim Versorgungsausgleich bei der Scheidung jedenfalls dann Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wenn die Beschwerde zu seinen Gunsten Aussicht auf Erfolg hat (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 – XII ZB 413/12 –, Rn. 9, juris; BeckOK ZPO/Reichling, 60. Ed. 1.3.2026, ZPO § 119 Rn. 34, beck-online). Dies ist vorliegend der Fall.
25 Ausgehend von den erstinstanzlich festgesetzten und nicht angegriffenen Verfahrenswerten und dem Umstand, dass ein Anrecht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, betrifft die Beschwerde zum Versorgungsausgleich einen Verfahrenswert von 1.650,28 €.
26 Im Hinblick auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie einen über den vom Amtsgericht titulierten monatlichen Unterhalt in Höhe von 2.339,00 € hinausgehenden Unterhalt in Höhe von monatlich 2.878,00 € begehrt, ist der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abzulehnen, da die Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des am 31.03.2026 gestellten Verfahrenskostenhilfeantrages erreichten Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg hat. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in dem mit Beschluss vom 27.03.2026 unterbreiteten Vergleichsvorschlag Bezug genommen.
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