projets
L 7 SO 2194/24•Landessozialgericht Baden-Württemberg 7. Senat, 2026-04-23, L 7 SO 2194/24
L 7 SO 2194/24Tribunal des assurances sociales / Division 723 avr. 2026
Hinsichtlich der mit einer Klage geltend gemachten Leistung des Persönlichen Budgets handelt es sich um ein von einem Anspruch auf Eingliederungshilfe als Sach-, Geld- oder Dienstleistungen (§ 105 Abs. 1 SGB IX) zu unterscheidendes subjektives Recht mit der Folge, dass es für die Statthaftigkeit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) auf Leistungen des Persönlichen Budgets eines anfechtbaren Verwaltungsaktes mit einer Regelung zu dem streitigen subjektiven Recht auf Leistungen des Persönlichen Budgets bedarf. Fehlt es an einer solchen Regelung, ist die Klage unzulässig. Verfahrensgang vorgehend SG Heilbronn 3. Kammer, 26. Juni 2024, S 3 SO 2208/23, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-04-23
Aktenzeichen: L 7 SO 2194/24
ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0423.L7SO2194.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 54 SGG, § 18 Abs 6 SGB 9, § 29 SGB 9, § 105 SGB 9, § 123 SGB 9 ... mehr
Hinsichtlich der mit einer Klage geltend gemachten Leistung des Persönlichen Budgets handelt es sich um ein von einem Anspruch auf Eingliederungshilfe als Sach-, Geld- oder Dienstleistungen (§ 105 Abs. 1 SGB IX) zu unterscheidendes subjektives Recht mit der Folge, dass es für die Statthaftigkeit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) auf Leistungen des Persönlichen Budgets eines anfechtbaren Verwaltungsaktes mit einer Regelung zu dem streitigen subjektiven Recht auf Leistungen des Persönlichen Budgets bedarf. Fehlt es an einer solchen Regelung, ist die Klage unzulässig.
Verfahrensgang
vorgehend SG Heilbronn 3. Kammer, 26. Juni 2024, S 3 SO 2208/23, Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26.06.2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
1 Streitig ist die Gewährung eines Persönlichen Budgets für die Inanspruchnahme von Ferienbetreuung und für Tagesausflüge für das Jahr 2024 im Rahmen der Eingliederungshilfe.
2 Bei der 2017 geborenen Klägerin bestehen eine Chromosomenstörung, eine globale psychomotorische Entwicklungsretardierung, ein Z. n. präaxialer Hexadaktylie linke Hand (operative Korrektur Juni 2018), ein Hämangiom am linken proximalen Oberschenkel, ein hämodynamisch nicht relevanter Vorhofseptumdefekt vom Sekundumtyp und eine geringgradige valvuläre Pulmonalstenose sowie eine Dystrophie bei syndromaler Erkrankung mit Besserungstendenz. Es sind ihr ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, B und H zuerkannt worden. Außerdem wurde ein Pflegegrad 4 festgestellt. Sie bezieht Leistungen der Pflegekasse. Die Klägerin besuchte zunächst den Schulkindergarten und wird seit September 2023 im Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum der A1-Schule in N1 beschult.
3 Am 02.03.2023 beantragten die Eltern der Klägerin für diese beim Beklagten die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Freizeitangebote und Tagesausflüge, die durch die O1 H1 gGmbH (im Weiteren: die Beigeladene), einer Anbieterin von ambulanten Betreuungsangeboten für Menschen mit Behinderungen, die in der streitigen Zeit über keine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung verfügte, erbracht werden sollten, um Teilhabe am Leben zu ermöglichen. In dem Antragsformular wurde darauf hingewiesen, dass die Eingliederungshilfeleistungen auch in Form eines Persönlichen Budgets in Anspruch genommen werden könnten.
4 Im Rahmen eines Telefonats der Mitarbeiterin des Beklagten mit dem Vater der Klägerin am 17.04.2023 wurde der Antrag besprochen. Dabei wurde in einem Aktenvermerk festgehalten, es sei nachgefragt worden, wofür das Persönliche Budget für den Freizeitbereich beantragt worden sei. Der Vater habe angegeben, die Klägerin, die damals noch den Schulkindergarten besuchte, habe so viel Ferien wie ein Schulkind, was ein normaler Arbeitnehmer nicht abdecken könne. Das Ferienprogramm der Beigeladenen sei deshalb sehr geschickt. Jedoch sei es sehr kostspielig, weswegen eine finanzielle Unterstützung begehrt werde. Der Vater der Klägerin sei darauf hingewiesen worden, dass das Freizeitangebot der Beigeladenen keine Leistung nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) darstellen würde und Kosten nicht im Rahmen der Eingliederungshilfe übernommen werden könnten.
5 Am 18.04.2023 fand laut weiterem Aktenvermerk ein Telefongespräch mit der Mutter der Klägerin statt: Die Mitarbeiterin des Beklagten habe dabei auch diese gefragt, weshalb der Antrag auf ein Persönliches Budget gestellt worden sei. Die Mutter habe erklärt, die Klägerin würde in eine „normale“ Kindergruppe in einem Verein nicht aufgenommen werden. Sie könne nur die Angebote der Beigeladenen nutzen. Sie wolle ihrer Tochter dadurch Teilhabe am Leben ermöglichen. Jedoch seien diese sehr teuer und die Eingliederungshilfe solle die Kosten tragen. Auch der Mutter der Klägerin sei mitgeteilt worden, dass die Kosten nicht übernommen werden könnten.
6 Bei einem Gespräch im Rahmen eines Gesamtplanverfahrens („Anlass Antrag auf Übernahme der Kosten für Freizeitangebote der O1“) aufgrund des Antrags vom 02.03.2023 am 15.06.2023 wurde festgehalten, es bestehe der Wunsch der Eltern, dass die Klägerin an einem regelmäßigen Freizeitangebot teilnehmen könne, um Kontakt zu anderen Kindern aufzubauen und Freundschaften zu finden. Außerdem solle die Klägerin an so vielen Ferienfreizeiten wie möglich teilnehmen.
7 Mit Schreiben vom 03.08.2023 hörte der Beklagte die Eltern der Klägerin schriftlich zu einer beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Eingliederungshilfe auf Übernahme der Kosten für Freizeitmaßnahmen der Beigeladenen für die Klägerin an. Die Leistungsform des Persönlichen Budgets wird dort nicht erwähnt.
8 Daraufhin teilten die Eltern der Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 09.08.2023 mit, dass sich der Antrag auf Leistungen zur sozialen Teilhabe nach §§ 113, 78 SGB IX beziehe. Die Klägerin benötige aufgrund ihrer Behinderung einen organisierten Rahmen, der Freizeitangebote und Erlebnisse in Gruppen umfasse, die so gestaltet seien, dass sie trotz ihrer Einschränkungen daran teilnehmen könne. Diesen Rahmen böten die Freizeitmaßnahmen der Beigeladenen. Während der Freizeitangebote benötige die Klägerin Assistenz, da sie sonst nicht aktiv an den Angeboten teilnehmen könne. Dass die Freizeitassistenzkraft auch in der Lage sein müsse, während der Freizeitangebote den Pflegebedarf zu decken, sei aus der Art der Behinderungen selbst ersichtlich. Auf § 103 Abs. 2 SGB IX werde verwiesen. Die hierfür entstehenden Kosten seien also behinderungsbedingt und als Teilhabeleistung zu erbringen. Es gehe in dem Antrag nicht um die nicht behinderungsbedingten Kosten, wie z.B. Verpflegung während des Ferienprogramms.
9 Mit Bescheid vom 21.08.2023 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Eingliederungshilfe „in Form von Übernahme der Kosten für die Freizeitmaßnahmen der O1 H1 gGmbH“ (Beigeladene) ab, da die Voraussetzungen nach dem SGB IX nicht vorlägen. Bei der Klägerin liege eine wesentliche Behinderung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vor, so dass grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe gegeben sei. Bei der beantragten Kostenübernahme von Freizeitmaßnahmen der Beigeladenen handle es sich jedoch um keine Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX. Es bestehe keine Leistungsvereinbarung nach dem SGB IX bezüglich der beantragten Leistungen der Beigeladenen. Die Kosten der Maßnahme der Beigeladenen würden einen Grundbetrag für z.B. Miete, Verbrauchsmaterialien, gegebenenfalls Übernachtungskosten und Verpflegung sowie einen Beitrag für die Betreuung und Pflege beinhalten, jedoch keine Teilhabeleistungen. Die Betreuung von Minderjährigen sowie Pflegekosten seien ebenfalls keine Leistungen zur Teilhabe. Mit dem Antrag vom 02.03.2023 sei die Übernahme dieser Kosten beantragt worden, bei denen es sich um Leistungen der Pflegekasse handle. Bei den Kosten für die beantragten Freizeitangebote und Tagesausflüge der Beigeladenen handele es sich um keine Leistungen der Eingliederungshilfe.
10 Dagegen erhob die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, mit Schreiben vom 12.09.2023 zunächst per E-Mail und dann schriftlich (Eingang 14.09.2023) Widerspruch, in dem die Ausführungen aus dem Schreiben vom 09.08.2023 wiederholt und vertieft wurden. Dass eine Leistungsvereinbarung mit der Beigeladenen nicht bestehe, könne den Anspruch der Klägerin nicht untergehen lassen. Die Eingliederungshilfe kenne insofern kein strenges Sachleistungsprinzip. Leistungen der Eingliederungshilfe würden vielmehr als Sach-, Geld- oder Dienstleistung erbracht. Könne eine Leistung nicht als Sachleistung erbracht werden, weil die zwingenden Voraussetzungen des § 123 SGB IX nicht erfüllt seien, sei sie stets als (zweckgebundene) Geldleistung zu erbringen. Anspruch auf eine Geldleistung bestehe auch, ohne dass ein persönliches Budget in Anspruch genommen würde, u.a. immer dann, wenn der Leistungsträger nicht in der Lage sei, den Anspruch in Form einer Sachleistung zu erfüllen.
11 Mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2023 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 21.08.2023 für die Kostenübernahme für Freizeitmaßnahmen „im Rahmen eines Persönlichen Budgets“ zurück. Bei der beantragten Kostenübernahme von Freizeitmaßnahmen der Beigeladenen handele es sich um keine Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX. Zudem bestehe keine Vereinbarung mit der Eingliederungshilfe bezüglich der beantragten Leistungen. Eine Übernahme sei hier dann auch nicht im Rahmen eines Persönlichen Budgets möglich.
12 Dagegen hat die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, am 25.10.2023 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und die Gewährung von „Eingliederungshilfe in Form des persönlichen Budgets in Höhe eines Betrages von 6.850,00 Euro […], der für die Finanzierung der Teilnahme der Klägerin an 8 Ferienfreizeiten und 15 Tagesausflügen der „Offene Hilfe gGmbH in Begleitung eines Assistenten im Jahr 2024 notwendig ist“, beantragt (Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 23.11.2023). Zur Begründung wird ausgeführt, die Klägerin verfüge außerhalb der Schule und der Familie über keine eigenen sozialen Kontakte. Die Schule biete keine Hortbetreuung während der Schulzeit und keine Ferienbetreuung an. Damit die Klägerin die Möglichkeit erhalte, im Kontakt mit gleichaltrigen Kindern an außerschulischen Aktivitäten teilzunehmen, hätten die Eltern der Klägerin mit Schreiben vom 02.03.2023 bei dem Beklagten im Rahmen des Persönlichen Budgets die Finanzierung einer Assistenz für die Begleitung der Klägerin bei den Angeboten der Beigeladenen beantragt. Von der Mutter sei der Antrag am 15.06.2023 dahingehend konkretisiert worden, dass ein Persönliches Budget zur Finanzierung einer Assistenzkraft während der Teilnahme an Freizeitaktivitäten und Ferienfahrten begehrt werde. Die Klägerin wolle im Jahr 2024 an insgesamt acht Ferienfreizeiten und an 15 Tagesausflügen der Beigeladenen teilnehmen. Die Ferienfreizeiten würden in der Regel mit An- und Abreise drei bis vier Tage umfassen. Bereits in der Vergangenheit habe die Klägerin an verschiedenen Ferienfreizeiten der Beigeladenen teilgenommen und davon sehr profitiert. Für die Sachkosten seien bisher die Eltern aufgekommen, die Assistenzkräfte seien über die Pflegekasse im Rahmen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege finanziert worden. Die Gesamtkosten für die beantragten acht Ferienfreizeiten und 15 Tagesausflüge würden im Jahr 2024 6.850,00 EUR betragen. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Teilnahme hieran in Begleitung einer Assistenz. Dies werde nicht als Sachleistung, sondern im Rahmen eines Persönlichen Budgets begehrt. Die Teilnahme an Tagesausflügen und Ferienfahrten mit der „O1 gGmbH“ sei erforderlich und geeignet, der Klägerin den Schulbesuch zu ermöglichen oder zumindest zu erleichtern. Bei der Klägerin bestehe eine globale Entwicklungsstörung mit Sprach- und Konzentrationsproblemen. Sie habe einen sehr hohen sonderpädagogischen Förderbedarf in mehreren zentralen Entwicklungsbereichen (Kommunikation und Sprache, Denken und Lernen sowie Wahrnehmung) und benötige daher eine umfängliche ganzheitliche Förderung. Acht Ferienfreizeiten und 15 Tagesausflüge würden vom zeitlichen Umfang her nicht dem Angebot entsprechen, das nichtbehinderte sechsjährige Kinder in der Regel erhielten. Sechsjährige Kinder würden sich hingegen in der Regel mehrmals in der Woche verabreden oder gleichaltrige Kinder im Rahmen von Freizeitaktivitäten treffen. Die Klägerin sei aufgrund ihrer starken Behinderung nicht in der Lage, an Freizeitaktivitäten ohne Assistenzbegleitung teilzunehmen. Sie habe nur im Rahmen der Ferienfreizeiten und Tagesausflüge der Beigeladenen die Möglichkeit, mit anderen Kindern in Kontakt zu treten und Aktivitäten in einer Gruppe von gleichaltrigen Kindern nachzugehen, auch weil die Schule der Klägerin keine Nachmittagsbetreuung in Form eines Horts oder eine Ferienbetreuung anbiete. Der Wunsch der Klägerin, an insgesamt 44 Tagen im Jahr gemeinsam mit gleichaltrigen Kindern an dem außerschulischen Bildungsangebot der Beigeladenen teilzuhaben, sei daher nicht unangemessen, sondern erforderlich, um die gleichberechtigte Teilhabe der Klägerin an der Gesellschaft zu sichern. Bei allen Wochenendreisen habe die Klägerin von der Beigeladenen eine Assistenz zur Seite gestellt bekommen, welche sie für die Teilnahme auch benötige. Die Leistung könne nicht mit dem Hinweis abgelehnt werden, es bestünde keine Leistungsvereinbarung mit der Beigeladenen. Andere Leistungserbringer seien nicht bekannt und vom Beklagten nicht genannt worden.
13 Klägerseitig ist eine Kostenaufstellung der Beigeladenen vom 22.11.2023 für die im Jahr 2024 stattfindenden Angebote vorgelegt worden, in denen die Sachkosten und die Assistenzkosten getrennt aufgeführt sind. Klägerseitig ist außerdem ein Attest des Kinderarztes S1, R1, vom 17.11.2023 vorgelegt worden, wonach die Teilnahme an Tagesausflügen und Ferienfahrten mit der Beigeladenen erforderlich und geeignet sei, der Klägerin den Schulbesuch zu ermöglichen oder zumindest zu erleichtern.
14 Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat insbesondere ausgeführt, er habe die Übernahme der Kosten für Freizeitmaßnahmen der Beigeladenen im Rahmen eines Persönlichen Budgets zu Recht abgelehnt, da eine Leistungsvereinbarung mit dem Beigeladenen zwingende Voraussetzung für die Übernahme der Kosten wäre. Außerdem sei die Kostenaufstellung der Beigeladenen nicht eindeutig. Es sei unklar, welche Assistenzleistungen für die Klägerin erbracht und inwieweit Pflegeleistungen mit Assistenzleistungen verwechselt würden. Für die Erbringung von Pflegeleistungen sei der Beklagte nicht zuständig. Die Klägerin brauche Hilfe beim An- und Ausziehen und müsse gewickelt werden. Bei den Kosten handle es sich um Pauschalangebote, die nicht nach Betreuungs- bzw. Pflegeaufwand unterscheiden würden. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass sechsjährige Kinder ihre Freizeit nicht selbstständig gestalten würden. Es werde in Abrede gestellt, dass ein sechsjähriges Kind einen Bedarf an acht Wochen Freizeit im Jahr habe. Ein Bedarf an Freizeit sei nicht festgestellt worden.
15 Das SG hat mit den Beteiligten einer Erörterungstermin durchgeführt, hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 31.01.2024 Bezug genommen.
16 Mit Beschluss vom 19.02.2024 ist die O1 gGmbH zum Verfahren beigeladen worden. Diese hat insbesondere ausgeführt, die angeführten Sachkosten würden insbesondere Mietkosten, Eintrittsgelder, Fahrtkosten, Verpflegungskosten, Materialkosten und Versicherungsleistungen für einen jeden Teilnehmer beinhalten. Die Assistenzkosten würden sich insbesondere aus den Personalkosten des Betreuungspersonals, aus Regiekosten sowie den Sachkosten des Betreuungspersonals zusammensetzen. Erwartete Zuschüsse seien bereits in Abzug gebracht worden. Die Klägerin würde nahezu eine 1:1 Betreuung erhalten. Die Angebote während des Ferienprogrammtages würden der Förderung verschiedener Lebensbereiche dienen, durch die unter anderem das Lernen in der Schule erleichtert werde. Es sind Ausführungen zu verschiedenen Förderbereichen im Rahmen der Ferienprogramme wie „Lernen und Wissen“, „Allgemeine Aufgaben und Anforderungen“, „Kommunikation und allgemeine interpersonelle Interaktion“, „Mobilität“ und „Gemeinschaftliches und soziales Leben“ gemacht worden. Die Pflegeleistungen seien integraler Bestandteil der Teilhabeleistungen, die davon nicht getrennt werden könnten.
17 Durch Urteil vom 26.06.2024 hat das SG die Klage abgewiesen und u.a. ausgeführt, die Klägerin begehre die Leistung der Eingliederungshilfe im Wege der Kostenübernahme in Form eines Persönlichen Budgets. Bei den beantragten Leistungen handle es sich jedoch nicht um Leistungen der Teilhabe zur Bildung, sondern um solche der sozialen Teilhabe. Der Kostenübernahme stehe jedoch entgegen, dass derzeit zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen weder eine Leistungs- noch eine Vergütungsvereinbarung bestehe. Ein Ausnahmefall für eine Kostenübernahme ohne Vertragsverhältnis liege nicht vor und würde im Hinblick auf die das ganze Jahr 2024 umfassende Zeitspanne der Grundkonzeption des Leistungserbringerrechts widersprechen.
18 Gegen das ihrer Bevollmächtigten am 27.06.2024 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 18.07.2024 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegten Berufung. Ergänzend zu den Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren wird insbesondere angeführt, dass aufgrund der Art und Schwere der Behinderung der Klägerin das Ziel der beantragten Leistung – die Schaffung und Förderung von sozialen Gemeinschaftserlebnissen und der damit unter anderem einhergehenden Verbesserung ihrer Sprach- und Konzentrationsfähigkeit – unter prognostischer Betrachtung geeignet und erforderlich sei, der Klägerin den Schulbesuch zu ermöglichen oder zumindest zu erleichtern. Eine Leistungsvereinbarung sei für die Inanspruchnahme von Geldleistungen und eines Persönlichen Budgets nicht erforderlich. Aufgrund des Sicherstellungsauftrages sei der Beklagte dafür verantwortlich, dass die Angebote, derer die Klägerin bedürfe, auch tatsächlich zur Verfügung stünden, ansonsten sei dem Wunsch der leistungsberechtigten Person, Bedarf und Eignung vorausgesetzt, zu entsprechen.
19 Klägerseitig ist ein Attest der Ärztin B1 des Sozialpädiatrischen Zentrums M1 vom 25.07.2024 vorgelegt worden, wonach die Angebote der Beigeladenen für die Klägerin neben der Schule (SBBZ GENT) die einzige Möglichkeit der Freizeitgestaltung darstelle. Reguläre Freizeitangebote für Kinder ohne Behinderung könne sie aufgrund ihrer geistigen Behinderung, der deutlichen Auswirkung auf die Kommunikation und ihrer geringen Ausdauer nicht mit Gleichaltrigen wahrnehmen. Es handele sich hierbei also um Maßnahmen zur sozialen Teilhabe, die der Klägerin ansonsten verwehrt blieben. Die Teilnahme bewirke, dass sich ihre Konzentrationsfähigkeit ausbaue, ihre Kommunikation gesteigert werde und sie z.B. nach einer Ferienfreizeit entspannter und aufnahmefähiger sei, was sich positiv auf den Schulbesuch in den Bereichen Sozialverhalten, Konzentration und Kommunikation auswirke.
20 Außerdem ist eine Stellungnahme der Klassenlehrerin der Klägerin Frau Z1 vom 29.07.2024 vorgelegt worden, wonach die Teilnahme der Klägerin an den streitigen Angeboten erforderlich und geeignet sei, den Schulbesuch zu erleichtern.
21 Des Weiteren ist eine Kostenaufstellung der im Jahr 2024 in Anspruch genommenen Leistungen der Beigeladenen vom 09.08.2024 vorgelegt worden, wonach insgesamt Leistungen (getrennt aufgelistet nach Sach-, Assistenz- und Fahrdienstkosten) im Umfang von 4.880 € in Anspruch genommen worden sind.
22 Die Klägerin beantragt,
23 das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26.06.2024 und den Bescheid des Beklagten vom 21.08.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2023 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX in Höhe von 6.850,00 € für 2024 nebst Zinsen gem. § 44 SGB I zu zahlen,
24 hilfsweise 4.880,00 € zu erstatten und auf diesen Betrag Zinsen nach § 44 SGB I zu zahlen.
25 Der Beklagte beantragt,
26 die Berufung zurückzuweisen.
27 Dieser hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Durch die Eltern sei kein Persönliches Budget beantragt worden, sondern dass die Freizeiten gezielt durch den Beklagten übernommen werden sollten. Der Einsatz der Mittel der Pflegeversicherung sei zu klären, genauso wie die Vermögensverhältnisse der Eltern, da diese ggf. einen Kostenbeitrag zu leisten hätten.
28 Am 21.11.2024 hat der frühere Berichterstatter mit den Beteiligten einen Termin zur Erörterung des Rechtsstreits durchgeführt. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen. Im Termin ist durch die Bevollmächtigte der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Antrag auf Gewährung eines Persönlichen Budgets für Leistungen zur Teilhabe für das Jahr 2025 gestellt worden.
29 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten, die Verfahrensakten des SG sowie des LSG Bezug genommen.
30 Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
31 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie wurde gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt.
32 2. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Bescheid vom 21.08.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2023 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 02.03.2023 auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für Tagesausflüge und Ferienfreizeiten durch die Beigeladene abgelehnt hat. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) und begehrt die Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX in Höhe von insgesamt 6.850,00 € für das Jahr 2024, hilfsweise eine Kostenerstattung von 4.880,00 €. Im Rahmen des Klage- und Berufungsverfahrens begehrt die anwaltlich vertretene Klägerin ausdrücklich lediglich die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung eines Persönlichen Budgets im Sinne des § 29 SGB IX, so dass andere Formen der Leistungsgewährung – abgesehen von der hilfsweise geltend gemachten Kostenerstattung – nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind.
33 3. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
34 a. Soweit mit der Berufung nunmehr erstmals die Verpflichtung des Beklagten auch zur Zahlung von Zinsen für die zugrundeliegende Forderung geltend gemacht werden, ist die Klage bereits unzulässig. Zwar stellt die zusätzliche (zur Hauptforderung) Geltendmachung von Zinsen eine zulässige Klageerweiterung im Sinne des § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG dar (vgl. z.B. (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG, 14. Aufl. 2023, SGG § 99 Rdnr. 4), der gem. § 153 Abs. 1 SGG auch für das Berufungsverfahren gilt, da lediglich eine Nebenforderung betroffen ist. Jedoch ist eine entsprechende Klage gem. § 54 SGG unzulässig, da der Beklagte in dem Bescheid vom 21.08.2023 und dem Widerspruchsbescheid vom 29.09.2023 die Gewährung von Zinsen nicht abgelehnt hat. In einer Nichtentscheidung über die Gewährung von Zinsen kann grundsätzlich keine stillschweigende Ablehnung erkannt werden (vgl. BSG, Urteil vom 03.07.2020 – B 8 SO 5/19 R – juris, Rdnr. 16; Schifferdecker in: beckOGK, Stand: 15.02.2026, § 44 SGB I, Rdnr. 62; Groth in: jurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 44 SGB I (Stand: 15.06.2024), Rdnr. 53). Da eine Entscheidung über die Gewährung von Zinsen durch Verwaltungsakt zu ergehen hat (vgl.: Mrozynski in: Mrozynski, SGB I, 7. Auflage 2024, § 44, Rdnr. 1), setzt ein auf Gewährung eben dieser Zinsen gerichtetes zulässiges Klagebegehren voraus, dass ein Verwaltungsakt auch tatsächlich ergangen ist (vgl.: Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 54, Rdnr. 8a). Insoweit wäre zunächst die Durchführung eines eigenständigen Verwaltungs- und ggf. Widerspruchs- und Klageverfahrens bezüglich der Gewährung von Zinsen erforderlich (vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 23.12.2024 – L 7 AS 535/21 – juris, Rdnr. 30).
35 b. Im Hinblick auf das Begehren, den Beklagten zur Gewährung eines Persönlichen Budgets in Höhe von 6.850,00 € für die streitige Zeit zu verpflichten, lässt der Senat offen, ob die Klage bereits deshalb unzulässig geworden ist, weil ein Persönliches Budget für den nunmehr abgelaufenen Leistungszeitraum nicht mehr gewährt werden kann und nur noch ein Kostenerstattungsanspruch in Betracht kommt (vgl.: BSG, Urteil vom 08.03.2016 – B 1 KR 19/15 R – juris, Rdnr. 25; BSG, Beschluss vom 23.03.2020 – B 8 SO 42/19 B – juris, Rdnr. 5; BSG, Beschluss vom 16.12.2024 – B 8 SO 6/24 B – juris, Rdnr. 7; bei Streit über die Höhe des Budgets jedoch: BSG, Urteil vom 28.01.2021 – B 8 SO 9/19 R – juris, Rdnr. 31). Die auf Gewährung eines Persönlichen Budgets gerichtete Klage ist bereits mangels hierauf gerichteten Verwaltungsverfahrens und ablehnender Entscheidung des Beklagten für den streitigen Zeitraum unzulässig. Wie bereits zuvor ausgeführt, ist zwingende Grundlage einer zulässigen Anfechtungs- und Leistungsklage eine das Klagebegehren betreffende ablehnende Verwaltungsentscheidung durch Verwaltungsakt (vgl.: Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 54, Rdnr. 8a; Söhngen in: jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 54 SGG (Stand: 15.06.2022), Rdnr. 16). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.08.2023 hat der Beklagte die Gewährung eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX indes nicht abgelehnt. Der Beklagte hat zu einem Anspruch der Klägerin auf ein Persönliches Budget keine Regelung i.S.d. § 31 SGB X getroffen, mithin weder ein subjektives Recht auf Leistungen des Persönlichen Budgets begründet noch negiert (vgl. Mutschler in; BeckOGK, Stand 15.5.2025, SGB X § 31 Rdnr. 25; Schütze/Engelmann/Herbst, 10. Aufl. 2026, SGB X § 31 Rdnr. 40). Vielmehr ist über die Nichtgewährung der von der Klägerin beantragten und begehrten Leistung durch den Beklagten im Rahmen einer Sachleistungsverschaffung entschieden worden.
36 Hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten Leistung des Persönlichen Budgets handelt es sich um ein von einem Anspruch auf Eingliederungshilfe als Sach-, Geld oder Dienstleistungen (§ 105 Abs. 1 SGB IX) zu unterscheidendes subjektives Recht mit der Folge, dass es für die Statthaftigkeit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage auf Leistungen des Persönlichen Budgets eines anfechtbaren Verwaltungsaktes mit einer Regelung zu dem streitigen subjektiven Recht auf Leistungen des Persönlichen Budgets bedarf. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
37 Das Leistungserbringerrecht der Eingliederungshilfe ist – ebenso wie das Sozialhilferecht und zuvor das sozialhilferechtliche Eingliederungshilferecht – durch das so genannte sozialrechtliche Dreiecksverhältnis geprägt, das die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger der Leistung, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer darstellt. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Erbringung von Leistungen nicht durch den Träger der Eingliederungshilfe direkt, sondern durch Dritte im Wege des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses erfolgt (z.B. BSG, Urteil vom 17.05.2023 – B 8 SO 12/22 R –, BSGE 136, 92-103). Die gesetzlichen Grundlagen statuieren ein Sachleistungsprinzip in der Gestalt einer Sachleistungsverschaffung, ähnlich der Ausgestaltung im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. hierzu grundlegend: BSG, Urteil vom 28.10.2008 – B 8 SO 22/07 R – juris, Rdnrn. 15 ff.; vgl. jüngst BSG, Urteil vom 28.05.2025 – B 8 SO 2/24 R –, juris Rdnr. 17; ferner Eicher ZFSH/SGB 2024, 71/80 f.). In diesem Dreiecksverhältnis wird die dem Leistungsträger obliegende Leistung grundsätzlich nicht als Geldleistung erbracht, sondern es erfolgt eine Vergütung direkt an den Leistungserbringer, vgl. § 123 Abs. 6 SGB IX. Bei der Realisierung der Sozial- bzw. Eingliederungshilfeleistung durch Einschaltung eines Leistungserbringers in der Form der §§ 123 ff. SGB IX sind hiernach drei verschiedene Rechtsverhältnisse zu unterscheiden (dazu Busse in: JurisPK-SGB IX, § 123 (Stand: 22.04.2026), Rdnr. 10; vgl. auch BT-Drs. 18/9522, S. 288 f., 293): Das Verhältnis zwischen Leistungsberechtigtem und Leistungserbringer (Erfüllungsverhältnis), das Verhältnis zwischen Leistungsberechtigtem und Träger der Eingliederungshilfe (Grundverhältnis) und das Verhältnis zwischen Leistungserbringer und Träger der Eingliederungshilfe (Leistungsverschaffungsverhältnis). Sinn und Zweck des Regelungssystems der §§ 123 ff SGB IX ist die Gewährleistung von Trägervielfalt, die im Interesse der Qualitätssicherung und der Realisierung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten (§ 104 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) bestehen soll (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01.2022 – L 9 SO 12/22 B ER – juris, Rdnr. 18). Nach den §§ 123 ff. SGB IX darf der Träger der Eingliederungshilfe Leistungen durch Leistungserbringer grundsätzlich nur bewilligen, wenn entsprechende schriftliche Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen geschlossen worden sind. Nur ausnahmsweise kommt gem. § 123 Abs. 5 SGB IX die Erbringung einer spezifischen Leistung, auf die ein Anspruch besteht, im Rahmen der Sachleistungsverschaffung auch durch Leistungserbringer ohne Vereinbarung nach § 125 SGB IX in Betracht.
38 Ambulante Sach- und Dienstleistungen können gem. § 8 Abs. 2 SGB IX im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts und auf Antrag der Leistungsberechtigten durch die Träger der Eingliederungshilfe als Geldleistung erbracht werden, wenn sie voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich mindestens gleichwertig ausgeführt werden können. Die Frage, ob die Leistung als Geldleistung gewährt wird, steht im Ermessen der Verwaltung. Die Gewährung der Geldleistung ermöglicht dem Leistungsberechtigten den Einkauf der Leistung innerhalb des vorgegebenen Sachleistungssystems, während das Persönliche Budget nach § 29 SGB IX nach eigenen Kriterien als Pauschalleistung gewährt und grds. nicht nur einzelne Sachleistungen betrifft und eine Inanspruchnahme von Leistungen auch außerhalb des Sachleistungssystems ermöglicht (vgl.: Luthe in: jurisPK-SGB IX, § 8 SGB IX (Stand: 06.06.2025), Rdnrn. 75 ff.).
39 Gem. § 105 Abs. 4 Satz 1 SGB IX werden die Leistungen der Eingliederungshilfe auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets ausgeführt. § 105 Abs. 4 Satz 2 SGB IV erklärt die Vorschrift zum Persönlichen Budget nach § 29 SGB IX für anwendbar. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden Leistungen zur Teilhabe auf Antrag der Leistungsberechtigten durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets ausgeführt, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Nach dem jeweiligen Bedarf sind verschiedene Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter zu beteiligen, wobei das Persönliche Budget sowohl nichtträgerübergreifend durch einzelne Leistungsträger als auch trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht werden kann (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX). Budgetfähig sind nach der Regelung neben den Teilhabeleistungen auch die erforderlichen Leistungen der Krankenkassen und der Pflegekassen, Leistungen der Träger der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit, Leistungen der Träger der Sozialen Entschädigung zur Krankenbehandlung, bei Pflegebedürftigkeit und zur Weiterführung des Haushalts, Leistungen des Trägers der Soldatenentschädigung zur medizinischen Versorgung und bei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können (§ 29 Abs. 1 Satz 5 SGB IX). An die Entscheidung für die Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets sind die Leistungsberechtigten für die Dauer von sechs Monaten gebunden (§ 29 Abs. 1 Satz 6 SGB IX). Persönliche Budgets werden in der Regel als Geldleistung ausgeführt, bei laufenden Leistungen monatlich (§ 29 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). In begründeten Fällen sind Gutscheine auszugeben (§ 29 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Persönliche Budgets werden auf der Grundlage der nach Kapitel 4 getroffenen Feststellungen so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann (§ 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX). Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen nicht überschreiten, die ohne das Persönliche Budget zu erbringen sind (§ 29 Abs. 2 Satz 7 SGB IX). Das Persönliche Budget soll den Berechtigten ein selbstbestimmtes Leben in eigener Verantwortung ermöglichen, indem regelmäßige Geldzahlungen zur Verfügung gestellt werden, durch die sie Leistungen selbst organisieren und bezahlen können (vgl.: BSG, Urteil vom 30.11.2011 – B 11 AL 7/10 R – juris, Rdnr. 28). Dieser „Verselbstständigung“ und „Entkoppelung“ entspricht die Zuweisung eines pauschalen monatlichen Betrags, der keinen Bezug zu konkreten einzelnen Leistungen aufweist und der fehlenden Bindung an das System vereinbarungsgebundener Leistungsanbieter Rechnung trägt (BSG, Urteil vom 15.05.2011 – B 5 R 54/10 R – juris, Rdnr. 29; BSG, Urteil vom 30.11.2011 – B 11 AL 7/10 R – juris, Rdnr. 28; BSG, Urteil vom 28.01.2021 – B 8 SO 9/19 R – juris, Rdnr. 30). Durch diese Form der Leistung soll der anspruchsberechtigten Person eine vom Prinzip der Sachleistungsverschaffung abweichende freie und eigenständige Deckung der in den einzelnen Gesetzen definierten Bedarfe ermöglicht werden, damit diese sich die erforderlichen Leistungen ohne Bindung an die üblichen im Gesetz vorgesehen Leistungsformen selbst besorgen kann (vgl.: Eicher, SGb 2026, 29, 30; Boetticher/Kuhn-Zuber, Rehabilitationsrecht, 2. Auflage 2022, Rdnr. 113). So soll der Betroffene günstigstenfalls nicht länger Objekt eines Sozialleistungsträgers sein, der ihm die Leistungen verschafft, die er für sinnvoll und angemessen hält, sondern zum Subjekt werden, das eigenverantwortlich und nach eigenen Maßstäben über seine Versorgung entscheidet, was die „Kundenorientierung“ der Leistungserbringer fördern soll, Wirtschaftlichkeitsreserven durch sparsames Verhalten erschließen und Verantwortung gefördert und gefordert werden (vgl. Schneider in: Hauck/Noftz, SGB IX, April 2024, § 29, Rdnr. 13).
40 Die Entscheidung für die Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets ermöglicht somit die freie Entscheidung über die konkrete Bedarfsdeckung durch die leistungsberechtigte Person, verpflichtet diese jedoch für den Zeitraum der Bindung an das Persönliche Budget auch, selbst entsprechende Schritte zu unternehmen, um deren Bedarf an Teilhabe tatsächlich zu decken. Im Arbeitgebermodell sind etwa Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer einzustellen, deren Arbeitsverträge durchzuführen sowie Lohnabrechnungen zu erstellen oder erstellen zu lassen und Bezahlungen vorzunehmen. Bei der Inanspruchnahme von Leistungen von Dienstleistungsunternehmen bzw. Leistungserbringern sind diese zu beauftragen, Verträge über die Leistung zu schließen, die qualitätsgerechte Durchführung zu kontrollieren und diese ggf. zu bezahlen (vgl.: Boetticher/Kuhn-Zuber, Rehabilitationsrecht, 2. Auflage 2022, Rdnr. 115). Daher trifft die Budgetnehmer auch das Risiko, geeignete Leistungen gar nicht oder aufgrund fehlender Marktübersicht und Marktmacht Leistungen nicht zu erlangen (vgl. Schneider in: Hauck/Noftz, SGB IX, April 2024, § 29, Rdnr. 14). Rechtsbeziehungen zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern bestehen im Rahmen der Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets im Gegensatz zum Sachleistungssystem nicht mehr (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2018 – L 7 SO 3516/14 – juris, Rdnr. 7) Das sozialrechtliche Dreiecksverhältnis wird bei der Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets an dieser Stelle durchbrochen (Boetticher/Kuhn-Zuber, Rehabilitationsrecht, 2. Auflage 2022, Rdnr. 114).
41 Die Leistungsformen des Persönlichen Budgets und der Sachleistungsverschaffung unterscheiden sich auch hinsichtlich des Ablaufs des Verwaltungsverfahrens insoweit, als im Rahmen der Gewährung eines Persönlichen Budgets nach den Vorgaben des § 29 Abs. 4 SGB IX eine Zielvereinbarung abzuschließen ist, die mindestens Regelungen über die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele, die Erforderlichkeit eines Nachweises zur Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs, die Qualitätssicherung sowie die Höhe der Teil- und des Gesamtbudgets enthält, während dies bei einer Sachleistungsverschaffung nicht erforderlich ist.
42 Zudem erfolgt die Gewährung eines Persönlichen Budgets nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ausdrücklich nur auf den konkret darauf gerichteten Antrag der leistungsberechtigten Person (vgl.: O'Sullivan in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 29 SGB IX (Stand: 01.10.2023), Rdnr. 38). Mit dem Antrag entscheidet sich diese für eine Alternative zum Sachleistungssystem (Schneider in: Hauck/Noftz, SGB IX, April 2024, § 29, Rdnr. 10). Die Verwaltung kann eine Leistung nicht ohne einen solchen Antrag in dieser Form gewähren (vgl.: Joussen in: Düwell/Joussen/Luik/v. Boetticher, SGB IX, 7. Auflage 2026, § 29, Rdnr. 6).
43 Im Hinblick auf diese gravierenden Unterschiede zwischen den Leistungen des Persönlichen Budgets (§ 105 Abs. 4 SGB IX) sowie Eingliederungshilfeleistungen als Sach-, Geld oder Dienstleistungen (§ 105 Abs. 1 SGB IX) bedarf es einer eigenständigen Regelung i.S.d. § 31 SGB X betreffend Leistungen des Persönlichen Budgets. Vorliegend ergibt die Auslegung des von der Klägerin angefochtenen Bescheids, dass der Beklagte zu einem Anspruch der Klägerin auf ein Persönliches Budget, den sie erstmals im Klageverfahren geltend gemacht hat, keine Regelung i.S.d. § 31 SGB X getroffen, sondern ausschließlich über die Nichtgewährung der von der Klägerin (ursprünglich im Verwaltungsverfahren) beantragten und begehrten Leistung (Antrag vom 02.03.2023) im Rahmen einer Sachleistungsverschaffung entschieden hat. Dabei ist der Regelungsgehalt eines Bescheids und die Frage, ob überhaupt eine Regelungsentscheidung getroffen worden ist, durch Auslegung unter entsprechender Anwendung der zivilrechtlichen Regelungen zur Auslegung von Willenserklärungen zu ermitteln. Nach den für die Auslegung von Willenserklärungen maßgeblichen Grundsätzen (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch) ist der objektive Sinngehalt ihrer Erklärung danach zu ermitteln, wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge objektiv verstehen musste. Insoweit ist auf die Erklärungen im Verfügungssatz sowie auf die weiteren Willenserklärungen innerhalb der Entscheidungsbegründung abzustellen. Unklarheiten gehen zulasten der Behörde (vgl. zu alledem Luthe in: jurisPK-SGB X, 3. Aufl. 2023, § 31 SGB X, Rdnr. 26 m.w.N.). Der Bescheid vom 16.08.2023 trifft in Anwendung dieses Maßstabes keine Entscheidung über die Gewährung eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX. Vielmehr ist eine konkrete Leistung, nämlich die Übernahme der Kosten für die Freizeitmaßnahmen der Beigeladenen im Rahmen eines Sachleistungsverschaffungsanspruchs abgelehnt worden. Weder aus dem Verfügungssatz noch aus der Begründung lässt sich ein Hinweis darauf entnehmen, dass über ein Persönliches Budget als besondere und von § 28 SGB IX abweichende Leistungsform entschieden worden sein könnte.
44 Diese Auslegung stützt auch, dass entgegen der klägerischen Ansicht und der Annahme des SG ein Antrag auf Gewährung eines Persönlichen Budgets durch die Klägerin im Verwaltungsverfahren nicht gestellt worden ist, wovon auch der Beklagte zuletzt im Berufungsverfahren ausgegangen ist. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wird ein Persönliches Budget – wie dargelegt – ausdrücklich nur auf Antrag gewährt. Den Antragsunterlagen lässt sich ein solcher Antrag auf ein Persönliches Budget nicht entnehmen. Dort ist zum Antrag angegeben worden, es werde die „Übernahme O1 Freizeitangebote-Teilhabe am Leben“ beantragt, bzw. „Ich möchte durch die Freizeitangebote und Tagesausflüge der O1 H1 meiner Tochter die Teilhabe am Leben geben.“ Trotz Hinweises in dem von den Eltern der Klägerin verwendeten Formular („Hiermit werde ich darauf hingewiesen, dass die Eingliederungshilfeleistungen auch in Form eines Persönlichen Budgets in Anspruch genommen werden können.“), erfolgte gerade kein Antrag, dass diese Leistungen über ein Persönliches Budget im Sinne des § 29 SGB IX in Eigenverantwortung der Klägerin bzw. deren Eltern finanziert werden soll.
45 Etwas anderes lässt sich auch nicht aus den Vermerken über Telefongespräche mit den Eltern der Klägerin vom 17.04.2023 und 18.04.2023 ableiten. Diesen ist zu entnehmen, dass die Sachbearbeiterin zu diesem Zeitpunkt wohl von der Beantragung eines Persönlichen Budgets ausgegangen war. Aus den dokumentierten Angaben der Eltern lässt sich dies jedoch nicht entnehmen. Vielmehr sind konkrete Leistungen eines konkreten Leistungserbringers begehrt worden und kein offener und pauschaler Gesamtbetrag, der zur eigenständigen und freien Erfüllung der Bedarfe eingesetzt werden könnte. Auch nach dem Aktenvermerk über das Gespräch vom 15.06.2023 oder dem Schreiben der Eltern vom 09.08.2023 lässt sich nicht entnehmen, dass die Leistung als Persönliches Budget erbracht werden soll. Im Schreiben vom 09.08.2023 ist erneut konkret auf die Leistungen der Beigeladenen Bezug genommen worden, welche durch den Beklagten übernommen werden sollen. Im Anhörungsschreiben des Beklagten vom 03.08.2023 wird ein Persönliches Budget nicht erwähnt, sondern die Ablehnung des Antrags auf Eingliederungshilfe auf Übernahme der Kosten für Freizeitmaßnahmen der Beigeladenen angekündigt. Entsprechend hat der Beklagte mit Bescheid vom 21.08.2023 die Übernahme der Kosten für die Freizeitmaßnahmen der Beigeladenen abgelehnt. Auch in dem Ablehnungsbescheid wird ein Persönliches Budget nicht abgehandelt.
46 Aus dem Widerspruchsschreiben vom 12.09.2023 entnimmt der Senat, dass die Eltern der Klägerin (weiterhin) keine Gewährung eines Persönlichen Budgets gewünscht haben. Diese geben darin nämlich am Ende des letzten Absatzes ausdrücklich an, dass ein Anspruch auf Geldleistungen auch bestehen könne, ohne dass ein Persönliches Budget in Anspruch genommen wird. Diese Ausführungen ergeben nur dann Sinn, wenn ein Persönliches Budget durch die Klägerin gerade nicht begehrt worden ist.
47 Zwar ist dem Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29.09.2023 zu entnehmen, dass dieser davon ausgegangen war, dass ein Persönliches Budget durch die Klägerin beantragt worden wäre. Jedoch ist auch im Widerspruchsbescheid über einen Antrag auf Gewährung eines Persönlichen Budgets nicht entschieden worden. Vielmehr erfolgte im Rahmen der Entscheidung über den Widerspruch lediglich die Prüfung des Bescheides vom 21.08.2023. Insoweit lautet die Entscheidung des Beklagten im Widerspruchsbescheid auch, dass der Widerspruch zurückgewiesen wurde. Soweit im Widerspruchsbescheid Ausführungen darüber gemacht wurden, dass die Leistung auch nicht im Rahmen eines persönlichen Budgets gewährt werden könne, so ist darin keine Entscheidung über ein Persönliches Budget zu sehen, sondern vielmehr ein Begründungselement für die Ablehnung des Widerspruchs. Im Allgemeinen ist nicht zu erwarten, dass in einem Widerspruchsbescheid erstmals über einen Antrag entschieden wird, da die Kompetenz der Widerspruchsstelle auf Rechtsschutzgewährung und den Erlass des Widerspruchsbescheids beschränkt ist und für einen Selbsteintritt der Widerspruchsstelle für den Erlass einer erstmaligen Entscheidung außerhalb des Widerspruchsverfahrens keine funktionale und sachliche Zuständigkeit besteht (vgl. BSG, Urteil vom 20.03.2013 – B 5 R 16/12 R; Binder in: Berchthold, SGG, 6. Auflage 2021, § 85, Rdnr. 6).
48 Klägerseitig wird das Begehren der Gewährung eines Persönlichen Budgets, mit dem die Maßnahmen der Beigeladenen finanziert werden sollten, erstmals durch das Schreiben der anwaltlichen Bevollmächtigten vom 23.11.2023 im Rahmen des Klageverfahrens konkret zum Ausdruck gebracht. Mangels Entscheidung des Beklagten über ein Persönliches Budget kann hierin jedoch auch keine konkludente Antragstellung und Heilung eines fehlenden Antrags bei bestehendem Antragserfordernisses gem. § 41 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gesehen werden, wobei insoweit auch umstritten ist, ob lediglich solche Anträge nachgeholt werden können, die bloße Verfahrensvoraussetzungen sind, oder auch solche, die materiellrechtliche Bedeutung haben, wie vorliegend bei einem Antrag auf Gewährung eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX (vgl.: Littmann in: Hauck/Noftz, SGB X, August 2017, § 41, Rdnr. 13 m.w.N.).
49 Nach alledem kommt es auf die im Urteil des SG und durch die Beteiligten aufgeworfenen Fragen, ob die Teilnahme an den begehrten Maßnahmen der Beigeladenen für die Klägerin, ggf. zumindest hinsichtlich des von der Beigeladenen konkret ausgewiesenen Assistenzanteils und nach Abzug der Leistungen der Pflegeversicherung, überhaupt Leistungen der Eingliederungshilfe darstellen kann, unter welche Anspruchsnorm diese ggf. subsumiert werden könnten, in welchem Umfang tatsächlich ein Bedarf besteht, ob ein Kostenbeitrag durch die Eltern zu leisten wäre und ob für die Gewährung eines Persönlichen Budgets für eine konkrete Leistung eine Leistungsvereinbarung mit dem Erbringer der Leistung bestehen muss (zu diesen Punkten auch: Eicher, jurisPR-SozR 15/2024 Anm. 5), nicht entscheidend an.
50 c. Auch der im Rahmen des Berufungsverfahrens für den Fall gestellte Hilfsantrag, dass Leistungen des Persönlichen Budgets für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum (hier 2024) nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 08.03.2016 – B 1 KR 19/15 R – juris, Rdnr. 25; BSG, Beschluss vom 23.03.2020 – B 8 SO 42/19 B – juris, Rdnr. 5; BSG, Beschluss vom 16.12.2024 – B 8 SO 6/24 B – juris, Rdnr. 7; bei Streit über die Höhe des Budgets jedoch: BSG, Urteil v. 28.01.2021 – B 8 SO 9/19 R – juris, Rdnr. 31), auf Erstattung der für das Jahr 2024 entstandenen Kosten von 4.880,00 € hat keinen Erfolg. Gem. § 18 Abs. 6 SGB IX gilt: Konnte der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Leistungsberechtigten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese vom Rehabilitationsträger in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Nach den vorangegangenen Ausführungen hat der Beklagte jedoch über die Gewährung eines Persönlichen Budgets keine ablehnende Entscheidung getroffen, so dass der Erstattungsanspruch schon nicht auf eine unrechtmäßige Ablehnung eines Persönlichen Budgets gestützt werden kann (vgl. auch zum Anwendungsbereich des § 18 Abs. 6 SGB IX auf selbstbeschaffte Sach- oder Dienstleistungen, nicht jedoch Geldleistungen z.B. Götze in: Hauck/Noftz, SGB IX, Stand März 2025, § 18, Rdnr. 67; Kellner in: BeckOK SozR, 80. Stand 01.03.2026, SGB IX, § 18 Rdnr. 64; Ulrich in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 18 SGB IX (Stand: 01.10.2023), Rdnr. 54). Nachdem mit der Klage auch ausdrücklich nur die Gewährung eines Persönlichen Budgets und keine Sachleistungsverschaffung beantragt worden ist, ist die durch den Beklagten getroffene ablehnende Entscheidung über eine Sachleistung gem. § 77 SGG bestandskräftig und für die Beteiligten bindend geworden, so dass auch nach Ablauf des streitigen Zeitraums für die begehrte Leistung hieraus kein Kostenerstattungsanspruch abgeleitet werden kann.
51 Somit hat die Berufung keinen Erfolg.
52 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
53 5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Permalink
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.