Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 6. Senat, 2026-05-27, 6 S 983/25

6 S 983/25Tribunal administratif / 6e division27 mai 2026

Regest

Die Annahme, dass der Zweck des Vorverfahrens im Hinblick auf eine endgültige behördliche Festlegung erfüllt und die Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage daher ausnahmsweise trotz fehlenden Widerspruchsverfahrens nach § 68 VwGO zulässig ist, setzt voraus, dass während der noch laufenden Widerspruchsfrist (unmittelbar) Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt bzw. die Versagung eines begünstigenden Verwaltungsakts erhoben worden ist.(Rn.26) Verfahrensgang vorgehend VG Sigmaringen, 20. März 2025, 14 K 239/24, Urteil

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 6. Senat — 6 S 983/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-27

Aktenzeichen: 6 S 983/25

ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0527.6S983.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 68 Abs 1 VwGO, § 68 Abs 2 VwGO, § 70 Abs 1 S 1 VwGO, § 41 Abs 1 GlSpielG BW

Leitsatz

Die Annahme, dass der Zweck des Vorverfahrens im Hinblick auf eine endgültige behördliche Festlegung erfüllt und die Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage daher ausnahmsweise trotz fehlenden Widerspruchsverfahrens nach § 68 VwGO zulässig ist, setzt voraus, dass während der noch laufenden Widerspruchsfrist (unmittelbar) Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt bzw. die Versagung eines begünstigenden Verwaltungsakts erhoben worden ist.(Rn.26)

Verfahrensgang

vorgehend VG Sigmaringen, 20. März 2025, 14 K 239/24, Urteil

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. März 2025 - 14 K 239/24 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

1 I. Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), ihrer grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20.03.2025 - 14 K 239/24 - zuzulassen, mit dem ihre Klage gegen die Befristung einer ihr für den Betrieb der Spielhalle „XXXXXXXXXX“, XXXXXXXXXXXX, XXXXXXX, erteilten glücksspielrechtlichen (Härtefall-)Erlaubnis abgewiesen wurde, ist nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere mangelt es der Klägerin nicht deswegen am Rechtsschutzinteresse, weil die Räumlichkeiten der Spielhalle – wie die Beklagte unter dem 18.12.2025 mitgeteilt hat – derzeit als Gaststätte genutzt werden. Denn nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Klägerin im Schriftsatz vom 12.03.2026 ist diese nach wie vor Mieterin des Gebäudes sowie willens und in der Lage, die Zwischennutzung kurzfristig zu beenden und den Betrieb der Spielhalle wiederaufzunehmen; dass der Ausnutzung einer mit dem Hilfsantrag in diesem bzw. dem Hauptantrag im Parallelverfahren (VG Sigmaringen, 14 K 249/24) erstrebten, weitergehend befristeten Spielhallenerlaubnis schlechthin nicht ausräumbare zivilrechtliche Hindernisse entgegenstünden und es deswegen an einem Rechtsschutzinteresse fehlte (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 31.07.1992 - 4 B 140.92 -, juris Rn. 5), ist daher nicht erkennbar. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

2 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

3 a) Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei sowohl mit dem auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit Bescheid vom 15.05.2017 erteilten, bis zum 31.12.2018 befristeten Härtefallerlaubnis nach § 51 Abs. 5 LGlüG a.F. gerichteten Hauptantrag als auch mit dem auf die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung der Erlaubnisanträge der Klägerin für die Zeit ab dem 01.01.2019, hilfsweise unter Befreiung gemäß § 51 Abs. 5 LGlüG a.F. von den Anforderungen des § 42 Abs. 1 LGlüG, sowie die Aufhebung des Bescheids vom 15.05.2017 und des Widerspruchsbescheids vom 08.11.2019 gerichteten Hilfsantrag unzulässig. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei schon deswegen nicht zulässig, weil die ursprüngliche, auf eine länger befristete Spielhallenerlaubnis gerichtete Verpflichtungsklage mangels ordnungsgemäßer Durchführung des Vorverfahrens nach § 68 Abs. 2 VwGO unzulässig gewesen sei; der Bescheid vom 15.05.2017 sei, wie bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Eilbeschluss vom 31.07.2023 (- 6 S 685/23 -) ausgeführt habe, der Klägerin gegenüber vor Klageerhebung bestandskräftig geworden. Denn nicht die Klägerin, sondern die XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX habe gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt. Trotz einer von der Klägerin betonten personellen und funktionalen Verflechtung handle es sich dabei um eine rechtlich eigenständige Gesellschaft. Für eine Widerspruchseinlegung der Klägerin spreche zwar, dass sie die Adressatin des mit dem Widerspruch angegriffenen Bescheids sei und dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Personengesellschaft (wie die XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX nicht Inhaberin einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach § 41 LGlüG sein könne. Das genüge indes nicht, um trotz der ausdrücklichen Bezeichnung der XXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXX als Widerspruchsführerin den Widerspruch als einen solchen der Klägerin auszulegen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 31.07.2023 zutreffend darauf hingewiesen, dass auch die XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an dem Betrieb der Spielhalle gehabt habe. So habe der Geschäftsführer der Klägerin in seinem Schreiben vom 18.01.2017 im Erlaubnisverfahren ausgeführt, die Klägerin sei Inhaberin der Spielhallenerlaubnis, die XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX habe hingegen alle Investitionen getätigt und betreibe die Spielhalle. Die Gründung zweier Gesellschaften, von denen die Klägerin die Erlaubnisinhaberin und die XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX diejenige sei, welche die Investitionen in die Spielhalle getätigt habe, beruhe auf einer freiwilligen Entscheidung der Gesellschafter. Wer durch die Gründung mehrerer Gesellschaften Vorteile, z.B. steuer- oder haftungsrechtlicher Art erzielen wolle, habe auch die damit im Rechtsverkehr verbundenen Risiken zu tragen. Die für die Gesellschaften handelnden Personen müssten die jeweils gemeinte Gesellschaft im Rechtsverkehr hinreichend klar bezeichnen. Sie dürften bei der Einlegung eines Widerspruchs nicht erwarten, dass die Behörde den Rechtsbehelf trotz eindeutiger Bezeichnung einer Gesellschaft (hier: XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX einer anderen Gesellschaft (hier der Klägerin) zurechnen werde. Der Widerspruch sei auch nicht deshalb der Klägerin zuzurechnen, weil der Beklagten die Problematik wohl nicht aufgefallen sei, sie die Klägerin bzw. die XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX dementsprechend auch nicht darauf hingewiesen und in ihrem Vorlagebericht an die Widerspruchsbehörde unter der Rubrik „Widerspruchsführer“ die Klägerin eingetragen habe. Maßgebend sei nämlich nicht die subjektive Vorstellung der Beklagten, sondern entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Grundsätzen das Verständnis eines objektiven Empfängers. Außerdem habe das Regierungspräsidium und nicht die Beklagte über den Widerspruch und damit auch dessen Zulässigkeit zu entscheiden gehabt. Es seien keine Umstände ersichtlich, die hinreichend deutlich gemacht hätten, dass die Nennung der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX eine bloße Falschbezeichnung gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Einlegung eines Widerspruchs schließlich auch nicht entbehrlich, sondern notwendige Sachurteilsvoraussetzung der Verpflichtungsklage. Dementsprechend sei auch die hilfsweise aufrechterhaltene Verpflichtungsklage unzulässig.

4 b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht.

5 aa) Ernstliche Zweifel sind nur dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegensprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheiten in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2019 - 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173 <juris Rn. 32> m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.04.2020 - 6 S 1637/19 -, juris Rn. 3), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere, jeweils selbstständig tragende Erwägungen gestützt ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.08.2010 - 8 S 2322/09 -, juris Rn. 3). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.06.2017 - 4 S 249/17 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 03.04.2020 - 6 S 1637/19 -, juris Rn. 3).

6 bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist die Berufung nicht nach Maßgabe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

7 (1) Soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe nicht über den in ihrem Schriftsatz vom 04.03.2025 formulierten (weiteren) Hilfsantrag entschieden, die Beklagte zu verpflichten, den Erlaubnisbescheid vom 15.05.2017 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zurückzunehmen, folgt daraus kein ggf. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründender Verstoß gegen die Verpflichtungen zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) oder den Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO bzw. den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

8 Wird zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils auf angebliche Verfahrensmängel des Gerichts wie beispielsweise einen Gehörsverstoß oder einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht rekurriert und überschneiden sich die Anwendungsbereiche des Zulassungsgrunds der ernstlichen Richtigkeitszweifel und des Verfahrensmangels derart, dass die Richtigkeitszweifel gerade aus dem Verfahrensmangel hergeleitet werden, so richten sich die Darlegungserfordernisse nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einheitlich nach denjenigen, die an die Verfahrensrüge zu stellen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.05.2025 - 14 S 536/25 -, juris Rn. 3, und vom 17.02.2009 - 10 S 3156/08 -, juris Rn. 5).Danach ist ein Verfahrensmangel nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird.

9 Bei einem behaupteten Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss dementsprechend substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328; Beschluss vom 18.06.2018 - 4 B 63.17 -, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.02.2018 - 1 S 1289/17 -, juris Rn. 10). Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines schon im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretenen Prozessbeteiligten zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.10.2025 - 6 B 6.25 -, juris Rn. 66 m.w.N.).

10 Zur Darlegung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss zum einen dargelegt werden, welche für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erheblichen Hinweise der Beteiligte gegeben hätte, wenn ihm dazu Gelegenheit gegeben worden wäre, sowie, bezogen auf tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts, welche Tatsachenfeststellungen mit der Rüge angegriffen werden, zu welchen Tatsachenfeststellungen ihm nicht die Möglichkeit zur Äußerung gegeben worden ist, was er vorgetragen hätte und inwiefern dieser Vortrag entscheidungserheblich gewesen ist (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 29.08.2007 - 10 LA 31/06 -, NdsVBl 2008, 80 <juris Rn. 16>; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, 48. EL Juli 2025, § 124a Rn. 114 m.w.N.). Der Beteiligte muss zum anderen auch darlegen, dass er alle prozessualen und faktischen Möglichkeiten wahrgenommen hat, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2024 - 3 B 13.24 -, NVwZ 2025, 777 <juris Rn. 27 m.w.N.>; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.2022 - 2 S 290/22 -, VBlBW 2023, 333 <juris Rn. 91>).

11 Ausgehend hiervon hat die Klägerin weder einen Gehörsverstoß noch einen Aufklärungsmangel dargelegt.

12 Ausweislich der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 20.03.2025 auf die in der vorangegangenen mündlichen Verhandlung vom 14.06.2023 – zum Aktenzeichen 14 K 6211/19; nach Rücknahme der Drittanfechtungs- und Abtrennung der anhängig gebliebenen Verpflichtungsklage: 14 K 1627/23; nach Ruhen und Wiederanruf: 14 K 239/24 – gestellten Anträge Bezug genommen und diese aufrechterhalten. Den im Schriftsatz vom 04.03.2025 (S. 10) formulierten weiteren Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten, den glücksspielrechtlichen Erlaubnisbescheid vom 15.05.2017 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zurückzunehmen, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Schriftsätzlich angekündigte Anträge erhalten indes erst durch die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung (§ 103 Abs. 3 VwGO) ihre endgültige Gestalt und legen damit den Streitgegenstand fest. Es ist dementsprechend nicht verfahrensfehlerhaft, wenn das Gericht auf zwar angekündigte, aber in der mündlichen Verhandlung nicht gestellte Anträge nicht eingeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.1990 - 7 B 115.90 -, NVwZ 1991, 160 <juris Rn. 4>; OVG Schlesw.-Holst., Urteil vom 23.07.2020 - 4 LB 45/17 -, DVBl 2020, 1547 <juris Rn. 39>; OVG NRW, Beschluss vom 16.09.2015 - 6 A 1962/14 -, juris Rn. 18 ff.; Dolderer/Botta, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 103 Rn. 41; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 103 Rn. 8). Dass die anwaltlich vertretene Klägerin durch ein prozessordnungswidriges Verhalten des Gerichts daran gehindert gewesen wäre, den schriftlich angekündigten Antrag in der mündlichen Verhandlung zu stellen, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargetan; hierfür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Spätestens nach Erörterung der Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und nach Ergehen des im Sitzungsprotokoll festgehaltenen Hinweises der Vorsitzenden, dass „die Klage unzulässig sein dürfte, da der Widerspruch – wie auch vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 31.07.2023 - 6 S 685/23 - vertreten – fälschlich von der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX erhoben und somit kein ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren durchgeführt worden sein dürfte“, hätte sich die Klägerin – ungeachtet der Frage, ob darin eine nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässige Klageänderung zu erblicken gewesen wäre – zu einer Ergänzung ihrer Anträge veranlasst sehen können und müssen, um sich hinsichtlich des behaupteten Anspruchs auf Rücknahme des (nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bestandskräftigen) Erlaubnisbescheids Gehör zu verschaffen und ihre Klage auf diesen weiteren Streitgegenstand zu erstrecken. Dass sie dies versäumt hat, geht zu ihren Lasten.

13 Auch ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nicht dargelegt.

14 Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind im Hinblick auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Berufungszulassungsverfahren nur einer eingeschränkten Prüfung zugänglich. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gericht ist im Grundsatz nicht an bestimmte Beweisregeln gebunden. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist es allerdings nicht gänzlich frei. Für einen darauf gestützten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genügt jedoch nicht allein der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt bzw. das Ergebnis einer Beweisaufnahme sei anders zu bewerten. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist in einem solchen Fall nur dann gegeben, wenn gute Gründe aufgezeigt werden, dass die erfolgte Überzeugungsbildung mangelhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden, gegebenenfalls auch unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei einem aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder bei einer offensichtlich sachwidrigen und damit willkürlichen Beweiswürdigung anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung des Sachverhalts genügt hingegen nicht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.06.2020 - 8 ZB 19.1426 -, juris Rn. 14 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.12.2022 - 6 S 2480/21 -, n.v.; vom 22.09.2020 - 6 S 1362/19 -, n.v.; und vom 11.02.2019 - 12 S 2789/18 -, juris Rn. 19 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28.05.2020 - 5 BN 4.19 -, juris Rn. 34).

15 Solche Mängel der Sachverhaltswürdigung zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Insbesondere vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts – wie der Zulassungsantrag geltend macht – lückenhaft oder ungereimt wäre, weil es „den von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 04.03.2025 ausdrücklich gestellten Hilfsantrag sowie die hierzu in der genannten Eingabe umfangreich dargelegten tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen vollständig ausgeblendet hat“. Wie bereits erörtert, hätte es der anwaltlich vertretenen Klägerin oblegen, den schriftlich angekündigten weiteren Hilfsantrag in der mündlichen Verhandlung zu stellen. Nachdem sie das versäumt hat, ist es auch unter dem Gesichtspunkt des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden, dass sich das Verwaltungsgericht mit dem entsprechenden Vorbringen nicht befasst hat.

16 (2) Mit ihrer Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Widerspruchseinlegung durch die XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX zu Unrecht nicht als unschädliche Falschbezeichnung (falsa demonstratio non nocet) angesehen, zeigt die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ebenfalls nicht auf.

17 Das Verwaltungsgericht hat, der bereits ausführlich begründeten Einschätzung des Senats im Beschluss vom 31.07.2023 - 6 S 685/23 - folgend, angenommen, dass die Benennung der XXXXXXXXXXXXX als Widerspruchsführerin im Widerspruchsschreiben eindeutig gewesen sei. Aus diesem Schreiben und den weiteren im Widerspruchsverfahren eingereichten Schriftsätzen und Anlagen hätten sich aus der Perspektive eines objektiven Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) keine Hinweise darauf ergeben, dass der Widerspruch nicht für die darin ausdrücklich bezeichnete Personengesellschaft, sondern für die Klägerin eingereicht werden sollte. Die Schreiben enthielten insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der Bezeichnung „XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX“ nicht die real unter diesem Namen existierende Gesellschaft gemeint gewesen sei, es sich also um eine bloße Falschbezeichnung gehandelt habe. Der Widerspruch sei auch nicht deshalb der Klägerin zuzurechnen, weil der Beklagten die Problematik wohl nicht aufgefallen sei, sie die Klägerin bzw. die XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX dementsprechend nicht darauf hingewiesen und in ihrem Vorlagebericht an die Widerspruchsbehörde unter der Rubrik „Widerspruchsführer“ die Klägerin eingetragen habe.

18 Diese überzeugende Würdigung vermag die Klägerin nicht in Zweifel zu ziehen, indem sie geltend macht, die Beklagte selbst sei davon ausgegangen, dass es sich um einen Widerspruch der Klägerin gegen die für diese nachteilige Befristung der Spielhallenerlaubnis gehandelt habe. Denn für die Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht maßgeblich, wie die für den Erlass des Widerspruchsbescheids ohnehin nicht zuständige Beklagte die Eingaben im Widerspruchsverfahren verstanden hat, sondern wie sie bei objektiver Würdigung verstanden werden konnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.07.2018 - 8 B 46.17 -, juris Rn. 6 a.E.). Der in der Antragsbegründung hervorgehobene Umstand, dass die XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX als Personengesellschaft nicht Inhaberin einer Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG sein kann, rechtfertigt es nicht, den eindeutig in deren Namen eingelegten Widerspruch als einen solchen der Klägerin auszulegen, zumal die XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX – wie vom Verwaltungsgericht (UA, S. 13) und auch bereits vom Senat (Beschluss vom 31.07.2023, S. 10) näher ausgeführt worden ist – ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse am Betrieb der Spielhalle hatte. Daran ändert es auch nichts, dass es im wohlverstandenen Interesse der Klägerin als Erlaubnisinhaberin und Adressatin des Bescheids vom 15.05.2017 gelegen hätte, hiergegen Widerspruch einzulegen. Zwar gibt § 133 BGB eine Auslegung vor, die – im Rahmen des für den Erklärungsempfänger Erkennbaren – den mit der Erklärung angestrebten Erfolg herbeiführt, und darf die Behörde, wenn ein Privater erkennbar einen Rechtsbehelf einlegt, seiner Erklärung keinen Inhalt geben, der die Rechtsverfolgung erschwert oder gar ausschließt, wenn nach den erkennbaren Umständen auch eine günstigere Auslegung möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23.12 -, BVerwGE 148, 217 <juris LS 1 und Rn. 16>). Voraussetzung dafür ist indes, dass überhaupt eine Erklärung der zur Einlegung des Rechtsbehelfs befugten Person vorliegt; daran fehlte es hier. Auch die von der Klägerin in Bezug genommene Passage der – mit der Betreffzeile „XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX“ überschriebenen – Widerspruchsbegründung vom 27.09.2017, wonach die belastende Entscheidung in Form der Befristung des Erlaubnisbescheids „den Widerspruchsführer“ in seinen Rechten verletze, lässt nicht darauf schließen, dass es sich dabei um eine Erklärung der Klägerin handeln sollte. Dass das Verwaltungsgericht den gegen die vorstehende Auslegung gerichteten und im angegriffenen Urteil ausführlich behandelten Einwänden der Klägerin in der Sache (zu Recht) nicht gefolgt ist, führt – entgegen dem Zulassungsvorbringen – schließlich auch nicht auf einen Gehörsverstoß.

19 (3) Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Beklagte die Klägerin unter Verstoß gegen die aus § 25 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG folgende Beratungs- und Hinweispflicht nicht rechtzeitig auf die Problematik des Widerspruchsführers hingewiesen habe, wodurch dieser faktisch die Möglichkeit genommen worden sei, ihr derivatives Teilhaberecht nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG wahrzunehmen.

20 Der Zulassungsantrag legt schon nicht nachvollziehbar dar, weshalb die Beklagte oder das Regierungspräsidium nach § 25 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG dazu verpflichtet gewesen sein sollen, die Klägerin als am Widerspruchsverfahren der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX unbeteiligte Dritte auf die Möglichkeit hinzuweisen, ihrerseits Widerspruch gegen den ihr gegenüber erlassenen – und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen – Bescheid vom 15.05.2017 einzulegen. Auch wird nicht dargelegt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG vorgelegen haben, wonach die Abgabe von Erklärungen und die Stellung von Anträgen angeregt werden soll, wenn diese „offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis“ unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Jedenfalls aber würde sich eine unterstellte Verletzung der behördlichen Beratungs- und Hinweispflicht nicht anspruchsbegründend auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.07.2015 - 8 C 8.14 -, NVwZ 2016, 248 <juris Rn. 16 m.w.N.>) und könnte daher nichts daran ändern, dass der von der Klägerin nicht angegriffene Bescheid vom 15.05.2017 mit Ablauf der Widerspruchsfrist bestandskräftig geworden ist.

21 (4) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vermag die Klägerin auch insoweit nicht aufzuzeigen, als sie geltend macht, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der Unzulässigkeit der Klage ausgegangen, weil sich die Beklagte und das Regierungspräsidium als Widerspruchsbehörde sachlich auf ihr Vorbringen eingelassen hätten und ein Vorverfahren nach § 68 Abs. 2 VwGO deswegen entbehrlich gewesen sei.

22 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nach § 68 VwGO über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ausnahmsweise entbehrlich, wenn dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen wurde oder dessen Zweck ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2021 - 8 C 32.20 -, BVerwGE 173, 18 <juris Rn. 12 m.w.N.>). Das ist angenommen worden, wenn sich die für den Erlass eines Widerspruchsbescheids zuständige Behörde auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 09.06.2021, a.a.O. Rn. 12 und vom 20.04.1994 - 11 C 2.93 -, BVerwGE 95, 321 <juris Rn. 18>), wenn die Ausgangsbehörde zugleich Widerspruchsbehörde ist und den Bescheid aufgrund einer sie bindenden Weisung der (Rechts-)Aufsichtsbehörde erlassen hat (BVerwG, Urteil vom 15.09.2010 - 8 C 21.09 -, BVerwGE 138, 1 <juris LS und Rn. 26, 31>) oder wenn sich die Ausgangs- und Widerspruchsbehörde vorgerichtlich oder im Wege einer prozessbegleitenden Einlassung endgültig darauf festgelegt hat, das Rechtsschutzbegehren abzulehnen (BVerwG, Urteile vom 22.03.2018 - 7 C 21.16 -, NVwZ 2018, 1229 <juris LS 1 und Rn. 20> und vom 30.10.2013 - 2 C 23.12 -, BVerwGE 148, 217 <juris Rn. 37>; ähnlich BVerwG, Beschluss vom 17.11.2016 - 6 A 1.15 -, juris Rn. 12). Das Vorverfahren ist jedoch regelmäßig nicht entbehrlich, wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde nicht identisch sind oder gar unterschiedlichen Rechtsträgern angehören oder wenn die Widerspruchsbehörde einen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum wahrzunehmen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013, a.a.O. Rn. 36).

23 Hieran gemessen war das in § 68 Abs. 2 VwGO vorgeschriebene Vorverfahren vorliegend nicht ausnahmsweise entbehrlich.

24 Die gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 21 Abs. 2 LVG für den Erlass eines Widerspruchsbescheids zuständige Behörde, das Regierungspräsidium Tübingen, gehört dem Land Baden-Württemberg und damit einem anderen Rechtsträger an als die Ausgangsbehörde. Dieser ist an dem vorliegenden Rechtsstreit nicht beteiligt und kann sich daher auch nicht sachlich auf die Klage eingelassen haben (vgl. SaarlOVG, Urteil vom 08.06.1995 - 1 R 57/94 -, juris Rn. 44; Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 68 Rn. 161). Auf die Einlassungen der Beklagten, die zur Disposition über den Widerspruch nicht befugt ist, kommt es nicht an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2024 - 5 S 673/24 -, VBlBW 2025, 375 <juris Rn. 42 m.w.N.>). Außerdem wäre eine Nachprüfung durch die Widerspruchsbehörde vorliegend über die durch § 114 Satz 1 VwGO beschränkte verwaltungsgerichtliche Kontrolle hinausgegangen, weil es sich bei der Gewährung und Befristung einer Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG a.F. um eine Ermessensentscheidung handelt.

25 Die Klage ist auch nicht deswegen trotz fehlenden Vorverfahrens zulässig, weil sich das Regierungspräsidium Tübingen – wie der Zulassungsantrag geltend macht – mit der im Widerspruchsbescheid vom 08.11.2019 angestellten Hilfserwägung, der Widerspruch könne selbst dann keinen Erfolg haben, wenn man annähme, dass er nicht von der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, sondern von der Klägerin erhoben worden sei (S. 13), abschließend auf die Ablehnung eines entsprechenden Rechtsschutzbegehrens festgelegt haben könnte. Denn eine solche (nachträgliche) Positionierung der Widerspruchsbehörde würde nicht darüber hinweghelfen können, dass der die konkludente Ablehnung des Antrags auf eine längerfristige Erlaubnis enthaltende und von der Klägerin innerhalb der Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht angegriffene Bescheid vom 15.05.2017 ihr gegenüber bereits im Juni 2017 Bestandskraft erlangt hat.

26 Die Annahme, dass der Zweck des Vorverfahrens im Hinblick auf eine endgültige behördliche Festlegung, wonach das Rechtsschutzbegehren abzulehnen sei, erfüllt und die Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage daher ausnahmsweise trotz fehlenden Widerspruchsverfahrens nach § 68 VwGO zulässig ist, setzt voraus, dass während der noch laufenden Widerspruchsfrist (unmittelbar) Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt bzw. die Versagung eines begünstigenden Verwaltungsakts erhoben und damit das Institut des Widerspruchsverfahrens als solches übergangen worden ist (vgl. VG Köln, Urteil vom 24.02.2026 - 14 K 4857/23 -, juris Rn. 144). Der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt nämlich die Annahme zugrunde, dass ein Widerspruchsverfahren funktionslos und überflüssig wäre, wenn seine drei normativen Zwecke, eine Selbstkontrolle der Verwaltung zu ermöglichen, für den Rechtssuchenden eine gegenüber der gerichtlichen Kontrolle zeitlich vorgelagerte und ggf. erweiterte Rechtsschutzmöglichkeit zu eröffnen und die Gerichte zu entlasten („Filterwirkung“), schon auf andere Weise erreicht worden sind oder nicht mehr erreicht werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.09.2010 - 8 C 21.09 -, BVerwGE 138, 1 <juris Rn. 30 m.w.N.>). Wird erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist Klage erhoben, ist es dem Gericht – sofern die Widerspruchsbehörde von ihrer im Zweipersonenverhältnis bestehenden Befugnis keinen Gebrauch gemacht hat, einen ggf. zusätzlich eingelegten verspäteten Widerspruch sachlich zu bescheiden und damit die gerichtliche Sachprüfung zu eröffnen – jedoch verwehrt, in der Sache zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2023 - 6 C 3.22 -, BVerwGE 181, 83 <juris Rn. 16 m.w.N.>), und kommen die genannten Zwecke daher von vornherein nicht zum Tragen.

27 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

28 a) Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeit zukommt. Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, kann sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben. Ein Kläger genügt seiner Darlegungslast dann regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit er die Schwierigkeit des Falls darin entdeckt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392 <juris Rn. 17>; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2019 - 6 S 2384/19 -, VBlBW 2020, 250 <juris Rn. 12>). Da dieser Zulassungsgrund ebenso wie der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall gewährleisten soll, muss zugleich deutlich gemacht werden, dass wegen der in Anspruch genommenen besonderen Schwierigkeiten der Ausgang des (künftigen) Berufungsverfahrens jedenfalls ergebnisoffen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2019 - 6 S 2384/19 -, VBlBW 2020, 250 <juris Rn. 12>).

29 b) Gemessen hieran zeigt die Klägerin besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise auf. Zur Begründung besonderer Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht genügt nicht schon der Hinweis auf die „rechtliche Verschränkung“ mit dem Parallelverfahren (VG Sigmaringen, 14 K 249/24), in welchem die Klägerin die Neubescheidung ihres im Jahr 2020 gestellten Antrags auf Erteilung einer (Voll-)Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG erreichen will, der ein – mangels nahtloser Fortschreibung der durch den Bescheid vom 15.05.2017 nur bis zum 31.12.2018 gewährten Erlaubnis – nicht durch die Übergangsbestimmung des § 51 Abs. 3 LGlüG überwindbarer Verstoß gegen § 42 Abs. 3 LGlüG entgegensteht. Denn dieser Zusammenhang der beiden Verfahren besagt nichts über den Schwierigkeitsgrad der Rechtssache. Weshalb der letztlich für beide Verfahren entscheidenden und im angefochtenen Urteil auf wenigen Seiten umfassend erörterten (Subsumtions-)Frage, ob unter Beachtung der auf öffentlich-rechtliche Erklärungen übertragbaren Auslegungsgrundsätze nach §§ 133, 157 BGB von einer Widerspruchseinlegung durch die Klägerin oder die XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX auszugehen ist, eine besondere rechtliche Schwierigkeit zukommen soll, wird nicht ausreichend dargelegt. Soweit die Klägerin auf eine „außergewöhnliche[n] Dichte und inhaltliche[n] Komplexität des vorliegenden Anlagenkonvoluts aller relevanten Verfahren“ verweist, erläutert sie nicht, weshalb es für die Auslegung der wenigen im Widerspruchsverfahren eingereichten Schriftsätze auf den sonstigen Inhalt der Verwaltungsvorgänge und/oder Gerichtsakten ankommen soll und warum sich aus dem Aktenumfang oder -inhalt besondere tatsächliche und/oder rechtliche Schwierigkeiten ergeben. Außerdem ist nach dem oben Gesagten auch nicht erkennbar, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens wegen der (angeblichen) Schwierigkeiten der Sache zumindest offen wäre.

30 3. Die Berufung ist ferner nicht wegen einer von der Klägerin behaupteten grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

31 a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine fallübergreifende, bisher noch nicht rechtsgrundsätzlich geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, die auch für die Entscheidung in einem Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung geboten erscheint (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2019 - 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173 <juris Rn. 33 m.w.N.>; BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 46.18, 1 PKH 34.18 -, juris Rn. 4 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.04.2020 - 6 S 1637/19 -, ZIP 2020, 973 <juris Rn. 9>). Unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist dem Darlegungsgebot nur genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellungen eine konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit und Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.04.2020 - 6 S 1637/19 -, a.a.O., juris Rn. 9).

32 b) Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Sie wirft die von ihr als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage auf,

33 ob ein begünstigender Verwaltungsakt zugleich stillschweigend eine belastende Entscheidung enthalten und die Betroffenen zwingen kann, vorsorglich auch gegen einen positiven Bescheid Rechtsmittel einzulegen, um nicht unbemerkt Rechtsverluste zu erleiden.

34 Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. In der Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass für die Auslegung eines Verwaltungsakts entsprechend §§ 133, 157 BGB der erklärte Wille maßgebend ist, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.01.2026 - 4 B 6.25 -, juris Rn. 6, und Urteil vom 20.03.2024 - 6 C 8.22 -, BVerwGE 182, 11 <juris Rn. 17 m.w.N.>). Bei der Ermittlung des objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts. Die Begründung hat einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Regelungsgehalt. Sie ist die Erläuterung der Behörde, warum sie den verfügenden Teil ihres Verwaltungsakts so und nicht anders erlassen hat. Die Begründung bestimmt damit den Inhalt der getroffenen Regelung mit, sodass sie in aller Regel unverzichtbares Auslegungskriterium ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2025 - 6 C 3.24 -, BVerwGE 186, 37 <juris Rn. 35 m.w.N.>). Das von der Klägerin angesprochene Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 LVwVfG verlangt außerdem, dass der Adressat in die Lage versetzt wird, zu erkennen, was von ihm gefordert wird; zudem muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2025, a.a.O. Rn. 35 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand und ist nicht klärungsbedürftig, dass einem Verwaltungsakt, der dem Antragsteller eine Begünstigung zuspricht, jedoch in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht hinter dem Beantragten zurückbleibt, eine konkludente Feststellung der abschließenden Leistungsgewährung und damit die – für den Adressaten erkennbare und daher hinreichend bestimmte – Ablehnung des weitergehenden Antrags zu entnehmen sein kann. Ob das der Fall ist, was das Verwaltungsgericht hier unter Verweis auf die Begründung des Bescheids vom 15.05.2017 angenommen hat (vgl. UA, S. 16), hängt maßgeblich von der Auslegung des Verwaltungsakts nach den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Grundsätzen, d.h. von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich damit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung.

35 4. Die Klägerin legt auch keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhen kann.

36 a) Soweit beanstandet wird, das Verwaltungsgericht habe gegen § 88 VwGO verstoßen, weil es den im Schriftsatz vom 04.03.2025 angekündigten weiteren Hilfsantrag nicht beschieden habe, führt das nicht auf einen Verfahrensmangel. Ein Verstoß gegen § 88 VwGO liegt vor, wenn das Gericht den Streitgegenstand unbeabsichtigt und rechtsirrtümlich nicht ausgeschöpft, sondern teilweise unbeschieden gelassen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.10.2007 - 1 C 10.07 -, BVerwGE 129, 367 <juris Rn. 37> und vom 22.03.1994 - 9 C 529.93 -, BVerwGE 95, 269 <juris Rn. 11>; OVG NRW, Beschluss vom 28.06.2022 - 1 A 4498/19 -, juris Rn. 38). Das ist hier nicht der Fall. Den durch die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge festgelegten Streitgegenstand, der den lediglich schriftlich angekündigten weiteren Hilfsantrag und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt nicht umfasst (s.o.), hat das Verwaltungsgericht ausgeschöpft.

37 b) Einen Verfahrensmangel legt die Klägerin auch nicht mit ihren Ausführungen zu § 86 Abs. 3 VwGO und der Fürsorgepflicht des Gerichts dar.

38 Die richterliche Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO dient der Beseitigung von Mängeln und Unklarheiten im Rahmen des erkennbaren Klageziels. Der Vorsitzende soll dem Kläger den Weg weisen, wie er das mit seiner Klage erstrebte Ziel am besten und zweckmäßigsten erreichen kann, und damit dazu beitragen, die Voraussetzungen für eine richtige Sachentscheidung zu schaffen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 01.07.2013 - 4 B 10.13 -, BRS 81, Nr. 154 <juris Rn. 8> und vom 10.02.2005 - 7 B 11.05 -, juris Rn. 2). § 86 Abs. 3 VwGO begründet damit eine Pflicht zur Formulierungs-, nicht aber zur Beratungshilfe (BVerwG, Beschluss vom 27.06.2007 - 4 B 25.07 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Das gilt insbesondere dann, wenn ein Beteiligter anwaltlich vertreten ist. Das Gericht darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt mit der Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.11.2025 - 1 B 16.25 -, juris Rn. 8 m.w.N.).

39 Den so umgrenzten Pflichten aus § 86 Abs. 3 VwGO hat die Kammervorsitzende entsprochen, indem sie nach der Antragstellung und der Erörterung der Sach- und Rechtslage den im Protokoll festgehaltenen Hinweis erteilte, dass die Klage mangels ordnungsgemäßen Vorverfahrens unzulässig sein dürfte. Es wäre – wie bereits ausgeführt – Sache der anwaltlich vertretenen Klägerin gewesen, spätestens nach diesem Hinweis ihren schriftlich angekündigten weiteren Hilfsantrag zu stellen. Davon war die Klägerin auch nicht dadurch entbunden, dass sie im Schriftsatz vom 04.03.2025 (S. 24) einen gerichtlichen Hinweis sowie einen „Vorschlag zum Einbezug der notwendigen Entscheidung über den Anspruch der Klägerin auf Aufhebung des Erlaubnisbescheids vom 15.05.2017 i.S.d. § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG“ für den Fall erbeten hatte, dass die Kammer ihre Rechtsauffassung nicht teile, wonach es für die Zulässigkeit und Begründetheit eines entsprechenden Begehrens keiner Verbescheidung des bei der Beklagten gestellten Rücknahmeantrags vom 03.03.2025 bedürfe (vgl. S. 22 ff. des Schriftsatzes vom 04.03.2025). Eine solchermaßen umfassende, weit über bloße Formulierungshilfen hinausgehende Rechtsberatung eines anwaltlich vertretenen Beteiligten durch die Vorsitzende bzw. die Kammer verlangt § 86 Abs. 3 VwGO gerade nicht.

40 c) Schließlich legt die Klägerin auch mit ihrer Rüge, das angefochtene Urteil enthalte keinen den Anforderungen des § 117 Abs. 2 Nr. 5 (gemeint wohl: Nr. 4) VwGO bzw. § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Tatbestand, weil der klägerische Vortrag zu einem Anspruch auf Rücknahme des Erlaubnisbescheids darin keine Erwähnung finde, keinen zur Zulassung der Berufung führenden Verfahrensmangel dar. Zwar kann ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegen, wenn der Tatbestand entweder fehlt oder als Entscheidungsgrundlage gänzlich unbrauchbar ist (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand 48. EL Juli 2025, § 124 VwGO Rn. 57 m.w.N.). Davon kann hier aber ersichtlich keine Rede sein, weil das Vorbringen der Klägerin zu einem Rücknahmeanspruch – wie bereits ausgeführt – nicht von dem durch die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung definierten Streitgegenstand umfasst ist und daher auch nicht in den Urteilstatbestand aufgenommen werden musste.

41 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

42 III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (zur Heranziehung dieses Streitwertkatalogs und nicht des Streitwertkatalogs 2025 vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.07.2025 - 3 S 461/25 -, BauR 2025, 1769 <juris Rn. 83>) und folgt der von den Beteiligten nicht beanstandeten Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.

43 IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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