projets
16 UF 146/24•OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, 2026-03-24, 16 UF 146/24
16 UF 146/24Tribunal supérieur24 mars 2026
1. Die beharrliche Weigerung der Eltern, ihre Kinder der öffentlichen Grundschule, weiterführenden Schule oder einer anerkannten Ersatzschule zuzuführen und ihnen damit die Teilhabe an einem sozialen Leben außerhalb der eigenen Religionsgemeinde zu ermöglichen, stellt sich als ein Missbrauch der elterlichen Sorge dar, der das Wohl der betroffenen Kinder nachhaltig gefährdet. 2. Der Aspekt der Religionsfreiheit ist weder geeignet, die Missachtung der Schulpflicht zu legitimieren, noch kann die Religionsfreiheit der Eltern die Schädigung der Kinder aufheben oder rechtfertigen. das fernhalten der Kinder von der Schule ist unabhängig von sorgerechtlichen Maßnahmen rechtswidrig. 3. Staatliche Eingriffe in das Sorgerecht der Eltern müssen auch bei festgestellter Kindeswohlgefährdung geeignet sein, die Situation der Kinder per Saldo zu verbessern. Ob dies der Fall ist, ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen und in angemessenen Zeitabschnitten neu zu bewerten. Verfahrensgang vorgehend AG Mosbach, 14. August 2024, 5 F 47/23
Entscheidungsdatum: 2026-03-24
Aktenzeichen: 16 UF 146/24
ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2026:0423.16UF146.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die beharrliche Weigerung der Eltern, ihre Kinder der öffentlichen Grundschule, weiterführenden Schule oder einer anerkannten Ersatzschule zuzuführen und ihnen damit die Teilhabe an einem sozialen Leben außerhalb der eigenen Religionsgemeinde zu ermöglichen, stellt sich als ein Missbrauch der elterlichen Sorge dar, der das Wohl der betroffenen Kinder nachhaltig gefährdet.
Der Aspekt der Religionsfreiheit ist weder geeignet, die Missachtung der Schulpflicht zu legitimieren, noch kann die Religionsfreiheit der Eltern die Schädigung der Kinder aufheben oder rechtfertigen. das fernhalten der Kinder von der Schule ist unabhängig von sorgerechtlichen Maßnahmen rechtswidrig.
Staatliche Eingriffe in das Sorgerecht der Eltern müssen auch bei festgestellter Kindeswohlgefährdung geeignet sein, die Situation der Kinder per Saldo zu verbessern. Ob dies der Fall ist, ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen und in angemessenen Zeitabschnitten neu zu bewerten.
Verfahrensgang
vorgehend AG Mosbach, 14. August 2024, 5 F 47/23
Auf die Beschwerde der Eltern wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mosbach vom 14.08.2024, Aktenzeichen 5 F 47/23, in den Ziffern 1 und 2 aufgehoben. Familiengerichtliche Maßnahmen finden nicht statt.
Von der Erhebung von Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 € festgesetzt.
I.
1 Die beteiligten Eltern sind verheiratet und haben insgesamt acht Kinder. Gegenstand des Verfahrens sind sorgerechtliche Maßnahmen, um die schulische Bildung der Kinder sicherzustellen.
2 Die beiden ältesten Söhne, M. und S., sind inzwischen 18 und 16 Jahre alt. Hinsichtlich dieser beiden Kinder, die ebenfalls Betroffene des erstinstanzlichen Verfahrens waren, hat das Amtsgericht keine Maßnahmen getroffen, da beide ab Herbst 2024 eine Ausbildung beginnen wollten. Die beiden jüngsten Kinder, M. (geb. …) und S. (geb. …) waren bei Einleitung des Verfahrens noch nicht schulpflichtig. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist das Sorgerecht, insbesondere schulische Angelegenheiten, für die mittleren Kinder N., geboren am … (14 ½ Jahre - 8. Klasse), J., geboren am … (fast 13 Jahre - 7. Klasse), L., geboren am … (11 ½ Jahre - 5. Klasse), und N., geboren am … (bald 10 Jahre - 4. Klasse).
3 Das erstinstanzliche Verfahren wurde mit Schreiben des Jugendamts vom 29.03.2023 - Meldung gem. § 8a SGB VIII zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung und Einleitung von Maßnahmen nach § 1666 BGB - eingeleitet. Zu diesem Zeitpunkt hätte N. die erste Klasse besuchen müssen, war aber von den Eltern nicht zum Schulbesuch angemeldet worden und hat ebenso wie L. und J. noch nie eine anerkannte Schule besucht; N. hat lediglich einige Monate die erste Klasse besucht. Bei einem Hausbesuch im Januar 2023 erklären die Eltern, sie würden ihre Kinder christlich „nach dem Wort Gottes“ erziehen. Den Besuch einer Regelschule lehnten sie aufgrund eigener schlechter Erfahrungen des Vaters und einem zu geringen Mitspracherecht der Eltern für ihre Kinder ab. Auch würden die Kinder wegen ihres Glaubens immer wieder Diskriminierungen erfahren. Nachdem sie sich ausführlich mit dem Thema beschäftigt und auch beim Schulamt Informationen eingeholt hätten, seien sie als Eltern zu dem Ergebnis gekommen, dass es keine anerkannte Schule gebe, welche ihren Wünschen und Erwartungen entspreche. Selbst die Verhängung von Bußgeldern würde sie in ihrer Meinung nicht umstimmen. Vor etwa vier Jahren hätten sie sich deshalb dazu entschlossen, ihre Kinder zu Hause nach dem Schulplan der „Philadelphia-Schule“ zu unterrichten.
4 Die Eltern sind im erstinstanzlichen Verfahren zunächst weder zum Anhörungstermin am 16.05.2023 erschienen, noch haben sie die Kinder zur auf den 13.06.2023 terminierten Kindesanhörung gebracht. Schriftlich äußerten sie Unverständnis über das Vorgehen des Jugendamts und des Gerichts und legten Schreiben der „Philadelphia-Schule - freies christliches Heimschulwerk e.V.“ sowie deren Mitarbeiterin Frau H. vor.
5 Das Amtsgericht machte den Eltern zunächst mit Beschluss vom 17.05.2023 Auflagen dahingehend, dass sie für die Einhaltung der Schulpflicht Sorge zu tragen hätten. Die Eltern reagierten hierauf nicht. Im sodann eingeleiteten Verfahren der einstweiligen Anordnung (Az. 5 F 146/23) entzog das Amtsgericht mit Beschluss vom 02.10.2023 den Eltern vorläufig die elterliche Sorge in den Teilbereichen schulische Angelegenheiten und das auf den Schulbesuch bezogene Aufenthaltsbestimmungsrecht für die vier hier betroffenen Kinder und ordnete Ergänzungspflegschaft an. Dem Ergänzungspfleger wurde der Zutritt zur Wohnung und Zugang zu den Kindern vom Vater verwehrt. Er kündigte daraufhin an, ab dem 27.11.2023 die zwangsweise Zuführung der Kinder zur Schule durch die Polizei zu veranlassen, was allerdings faktisch nicht geschah. Zudem regte er eine Fremdunterbringung der Kinder an.
6 Im Hauptsacheverfahren erschienen die Eltern auch zu einem weiteren Erörterungstermin am 12.12.2023 - trotz Verhängung eines Ordnungsgelds - nicht. Zum Termin am 22.01.2024 wurden sie zwangsweise vorgeführt. Sie erklärten, es sei ihrer Ansicht nach für die Kinder das beste, zu Hause im christlichen Glauben unterrichtet zu werden. Dies sei durch ihre Religionsfreiheit gedeckt. Dem Verfahrensbeistand wurde ein Gespräch mit den Kindern am 26.01.2024 ermöglicht. In einem weiteren Erörterungstermin am 08.04.2024 stimmten die Eltern der Testung der schulpflichtigen Kinder durch das staatliche Schulamt zu.
7 Der Verfahrensbeistand berichtete über die Gespräche mit den Kindern: N. würde gerne eine Schule besuchen, wenn seine Eltern ihm dies anbieten würden. Er hofft, dort Freunde zu finden. J. zeigte sich mit ihren aktuellen Sozialkontakten zufrieden und hatte Sorge, falls sie eine Schule besuchen sollte, dort nicht mitzukommen. Sie würde es aber gerne ausprobieren. L. fände es schön, weitere Freunde zu finden, und könnte sich vorstellen, dass das in der Schule gelingen würde. Er könnte das ausprobieren. N. würde gerne die Schule besuchen, wenn die Eltern einverstanden wären.
8 Der Verfahrensbeistand erwähnte in seinem Bericht darüber hinaus, dass sowohl eine regelmäßige ärztliche Versorgung der Kinder als auch eine gewaltfreie Erziehung nicht uneingeschränkt sichergestellt sei. Die Kinder selbst konnten sich nur in minimalem Maße an Arztbesuche erinnern. U-Hefte konnten nicht vorgelegt werden; die Vorlage der Impfpässe war für die gerichtliche Anhörung angedacht, ist aber nicht protokolliert.
9 Die Eltern gaben im Gespräch mit dem Verfahrensbeistand an, staatliche Schulen abzulehnen, weil Begegnungen ihrer Kinder mit Ungläubigen und die staatlichen Ideologien im Widerspruch zu ihren christlichen Wertevorstellungen stünden. Auf private, staatlich anerkannte oder zumindest genehmigte Ersatzschulen angesprochen, erklärten sie, dass für sie nur die Baptistenschule in Ö. in Frage komme.
10 Die Schule der Ev.-Baptisten in Ö. besteht seit 2005. Nach einem Verwaltungsrechtsstreit über die staatliche Genehmigung der Schule und damit die Erfüllung der Schulpflicht durch deren Besuch einigten sich die Gemeinde und das Regierungspräsidium im Jahr 2008 darauf, dass die Schule mit Auflagen genehmigt wurde. Es mussten im Gegenzug neue Lehrer eingestellt und deren Qualifikation nachgewiesen werden, neue naturwissenschaftliche Räume und eine Sporthalle eingerichtet werden sowie im Unterricht die Evolutionstheorie „mit der nötigen Seriosität und dem nötigen Umfang“ dargestellt werden. Zu diesem Zeitpunkt besuchten insgesamt 14 Kinder diese Schule. Sowohl die Eltern als auch das Jugendamt und der Verfahrensbeistand haben sich um eine Aufnahme der betroffenen Kinder an dieser Schule bemüht; diese wurde jedoch von Seiten der Schulleitung abgelehnt. Zum einen bestünden nicht die notwendigen Kapazitäten; zum anderen habe man sich über die Familie erkundigt und sei in einer Lehrerkonferenz zu dem Ergebnis gekommen, dass eine enge und vertrauensvolle Elternarbeit, wie in der Schulkonzeption verankert, mit den Eltern der betroffenen Kinder nicht möglich sein dürfte.
11 Die durchgeführten schulischen Tests ergaben: N. erzielte im mathematischen Bereich weitestgehend unterdurchschnittliche und schwache und im Fach Deutsch stark unterdurchschnittliche Leistungen, die auf einen sehr dringenden Förderbedarf hinweisen. J. lag im mathematischen und sprachlichen Bereich unter dem Durchschnitt, auch für sie wurde dringend eine zusätzliche Förderung empfohlen. N. zeigte in Mathematik und Deutsch ebenfalls unterdurchschnittliche, zum Teil weit unter dem Durchschnitt liegende Leistungen. Lediglich L. schaffte durchschnittliche bis überdurchschnittliche Leistungen.
12 In der erstinstanzlichen Anhörung vom 01.08.2024 - im häuslichen Umfeld der Kinder - gaben die Kinder N., J., L. und N. durchgängig an, das praktizierte Modell des Homeschoolings mit ihrer Mutter beibehalten und nicht in eine Schule gehen zu wollen.
13 Mit Beschluss vom 14.08.2024 hat das Amtsgericht den sorgeberechtigten Eltern die elterliche Sorge in den Teilbereichen schulische Angelegenheiten und das auf den Schulbesuch bezogene Aufenthaltsbestimmungsrecht für die hier betroffenen Kinder entzogen und Ergänzungspflegschaft angeordnet. Zum Ergänzungspfleger wurde - abweichend vom vorherigen Beschluss der einstweiligen Anordnung - das zuständige Jugendamt bestimmt.
14 Gegen diesen, ihnen am 16.08.2024 zugestellten Beschluss haben die beiden Eltern mit Schreiben vom 20.08.2024, beim Amtsgericht eingegangen am 26.08.2024, Beschwerde eingelegt.
15 Die Eltern meinen, die Mutter sei ausreichend qualifiziert für die schulische Bildung ihrer Kinder. Sie legen zum Nachweis das Abiturzeugnis der Mutter vor (Durchschnitt 2,1) und deren Zeugnis über die wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern Chemie und Biologie (jeweils Note 1-2). Weiter verweisen sie auf den Fortschritt der beiden ältesten Söhne, namentlich den von M. erlangten Schulabschluss (Gewerbeschule, gleichwertig mit Hauptschulabschluss - Notendurchschnitt 3,75) und die Ausbildungsverträge beider Söhne*.* Auch dies sei ein Erfolg des durch die Mutter erteilten Schulunterrichts, ebenso wie die Leistungen der jüngeren Kinder in den schulischen Tests. In den mündlichen Anhörungen im Beschwerdeverfahren haben die Eltern hierzu ergänzt, M. habe zwar die zunächst angestrebte Ausbildung nicht fortgesetzt, befinde sich jedoch inzwischen sehr erfolgreich in Ausbildung zum Kraftfahrer. S. werde trotz fehlendem Schulabschluss eine Ausbildung zum Verkäufer demnächst abschließen; ihm sei die Übernahme durch den Arbeitgeber angeboten worden. Am Erfolg dieser beiden Kinder zeige sich, dass ihr Schulkonzept gelinge. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Eltern wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen.
16 Der Ergänzungspfleger (Jugendamt Fachbereich Amtsvormundschaft) hat unter dem 30.09.2024 berichtet, eine Anmeldung an einer staatlichen Schule sei derzeit nicht zielführend, da die Eltern unmissverständlich erklärt hätten, die Kinder würden diese Schulen nicht besuchen. Über die - nicht bestehende - Möglichkeit einer Beschulung an der Baptisten-Schule in Ö. sei wiederholt mit den Eltern gesprochen worden; auch gegenüber der Ergänzungspflegerin habe der Schulleiter dieser Schule unmissverständlich deutlich gemacht, dass er die Kinder nicht aufnehmen werde. Eine weitere, den Eltern benannte Schule in H. sei ihnen zu weit weg; gleiches gelte für Schulen in Sch.-G., L., St., A. und M. Die Eltern beharrten auf der derzeitigen Heimbeschulung oder aber der Beschulung in Ö.; im Übrigen wollten sie die Entscheidung des Senats abwarten. Eigene Vorschläge machten sie nicht. Der Vater präsentiere sich phasenweise sehr energisch und verliere sich in Reden mit reichsbürgerlichem Inhalt.
17 Das Jugendamt hat in seiner Stellungnahme vom 26.09.2024 ausgeführt, die Vorstellungen der Eltern seien mit der deutschen Rechtsprechung nicht vereinbar. Eine gemeinsame Lösung mit den Eltern werde seit eineinhalb Jahren versucht, sei aber bisher nicht erreichbar gewesen; eine tragfähige Zusammenarbeit werde von den Eltern abgelehnt, ein Konsens konnte nicht gefunden werden. Die zum Teil unterdurchschnittlichen Ergebnisse in den Leistungstests einhergehend mit klaren Empfehlungen zur besonderen Förderung der Kinder würden die Frage aufwerfen, inwieweit die Lernumgebung zu Hause tatsächlich dazu geeignet sei, die Kinder altersentsprechend zu beschulen. Eine weitere Beschulung im häuslichen Umfeld verhindere, dem nun festgestellten Förderbedarf durch gezielte Unterstützung der Kinder gerecht zu werden. Auch die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder sei durch die Beschulung ausschließlich im familiären Umfeld gehemmt. Vor diesem Hintergrund erscheine der vom Amtsgericht angeordnete Teilentzug der elterlichen Sorge als notwendig. Allerdings müsse in Frage gestellt werden, welche Konsequenzen dies nach sich ziehe. Nachdem die Eltern sich weiterhin beharrlich weigerten, die Kinder in die Schule zu schicken, und auch durch Bußgelder nicht zu beeindrucken seien, bliebe letztlich nur die tägliche morgendliche polizeiliche Zuführung der Kinder zur Schule. Ob dies einerseits umsetzbar, andererseits dem Kindeswohl entsprechend sei, wäre fraglich. Es müsse daher als Alternative auch eine Fremdunterbringung der Kinder in Betracht gezogen werden; diese sei indes möglicherweise nicht verhältnismäßig. Außerhalb der schwierigen schulischen Situation und der damit einhergehenden vielschichtigen Probleme lägen keine gewichtigen Hinweise darauf vor, dass die Kinder zu Hause physisch und psychisch nicht gut versorgt wären. Gegebenenfalls könnte ein Gutachten dazu beitragen, fundierte Einblicke in das Familiensystem, die innerfamiliären Strukturen und die einzelnen Persönlichkeiten zu bekommen, um auf dieser Grundlage besser zwischen möglichen Perspektiven abwägen zu können.
18 Der Verfahrensbeistand betont in seiner Stellungnahme vom 21.10.2024, dass Kinder ein Recht auf staatliche Schulbildung als Grundbedingung für die chancengerechte Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit haben. Die Auffassung der Eltern, ihre Entscheidung zu einer Bildung im häuslichen Umfeld sei zu akzeptieren, sei - wie bereits mehrfach mit den Eltern erörtert - fehlerhaft. Das Grundrecht auf schulische Bildung müsse daher durch die Ergänzungspflegschaft durchgesetzt werden. Allerdings könne eine Durchsetzung der Schulpflicht durch Herausnahme der Kinder für den Schulbesuch zu einer Traumatisierung führen. Damit dies bestmöglich nicht eintreffe, liege es in der Verantwortung beider Eltern, ihre Blockadehaltung aufzugeben und somit ihren Kindern den Zugang zur staatlichen Schule zu erleichtern. In einer Fremdunterbringung der Kinder zur Durchsetzung der Schulpflicht werde unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes derzeit kein Lösungsansatz gesehen, da außerhalb der Schulproblematik keine gewichtigen Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung vorlägen. Diese Frage - ob die Schulpflicht durch eine tägliche Herausnahme der Kinder aus dem elterlichen Haushalt oder besser durch eine Fremdunterbringung durchgesetzt werden sollte - könne jedoch auch noch gutachterlich geklärt werden.
19 Der Senat hat in einem ersten Anhörungstermin am 27.11.2024 die beteiligten Eltern, den Verfahrensbeistand und das Jugendamt (SoDi und Ergänzungspflegschaft) angehört, nicht jedoch die betroffenen Kinder. In diesem Termin haben die Eltern die Abläufe in ihrem Haushalt erläutert und daran festgehalten, dass sie sich einer Einschulung ihrer Kinder in einer öffentlichen Schule weiterhin strikt entgegenstellen, sei es eine staatliche, sei es eine private (etwa: christliche) Schule. Allein die Baptistenschule in Ö. würden sie akzeptieren, dort würden die Kinder jedoch nicht aufgenommen. Hinsichtlich der im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführten Testungen der Kinder haben die Eltern die Auffassung vertreten, die schlechten Ergebnisse seien nicht nachvollziehbar. Kinder, die öffentliche Schulen besuchen, seien genauso schlecht. An ihrer Beschwerde wollten die Eltern festhalten.
20 Mit Beschluss vom 21.02.2025, ergänzt durch Beschluss vom 10.04.2025, hat der Senat ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben zur Klärung der Frage, wie der bestehenden Gefährdung des Wohls der betroffenen Kinder durch die von den Eltern veranlasste Verweigerung eines Schulbesuchs in geeigneter und verhältnismäßiger Weise entgegengewirkt werden kann. Das schriftliche Gutachten der forensischen Sachverständigen M.A. für Kinder- und Jugendpsychotherapie (VT) W. wurde am 28.08.2025 vorgelegt. Auf Grundlage umfangreicher Testungen kommt die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass drei von vier betroffenen Kindern inzwischen einen sonderpädagogischen Förderbedarf aufweisen.
21 Bei N. wurde ein unterdurchschnittlicher Gesamt-IQ festgestellt mit Stärken im Bereich fluides Schlussfolgern, aber sehr großen sprachlichen Schwierigkeiten. Sein Bedarf entspräche am ehesten einer Schullaufbahn mit sonderpädagogischem Schwerpunkt „Lernen“. Insgesamt seien die erkennbaren Defizite bei einer noch ausreichenden intellektuellen Ausstattung des Kindes vorrangig durch eine unzureichende Förderung entstanden.
22 Bei J. wurde eine leicht unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit festgestellt bei einem relativ homogenen Leistungsprofil. Leichte Schwächen zeigten sich vor allem im sprachlichen Bereich und im Arbeitsgedächtnis. Bei entsprechender Förderung, insbesondere auf sprachlicher Ebene, müsste sie in der Lage sein, einer allgemeinbildenden Schule auf grundlegendem oder mittlerem Niveau zu folgen. Bei einem fortgesetzten Homeschooling sollten begleitende pädagogische Fachkräfte zur Verfügung gestellt werden sowie regelmäßige Überprüfungen des Lernstandes und der sozialen Anbindung durch außerschulische Lernorte stattfinden. Erkennbare Defizite erschienen auch hier vorrangig durch unzureichende Förderung entstanden.
23 L. kam in der Testung auf einen Gesamt-IQ von 75, was bereits nah an der Grenze zur Intelligenzminderung liegt. Es zeigten sich ausgeprägte Schwächen im sprachlichen und arbeitsgedächtnisbezogenen Bereich, die zu einem Förderbedarf auf sonderpädagogischem Niveau führen, wobei am ehesten visuell-räumliche Kompetenzen als Ressource gesehen werden könnten. Eine intensive Sprachförderung mit logopädischer Diagnostik sei erforderlich. Insgesamt erschienen die erkennbaren Defizite bei einer kaum noch ausreichenden intellektuellen Ausstattung des Kindes durch eine unzureichende Förderung als nicht ausreichend aufgefangen.
24 Auch N. lag mit einem Gesamt-IQ von 78 im untersten Normbereich, kämpft also mit erheblichen Lernschwierigkeiten, ohne dass eine Intelligenzminderung im engeren Sinne vorliegt. Das Leistungsprofil sei stark disharmonisch; die Verarbeitungsgeschwindigkeit überdurchschnittlich, das sprachliche Verständnis hingegen massiv beeinträchtigt. Eine intensive logopädische Förderung sei sehr wahrscheinlich erforderlich. Dem Förderbedarf wäre am ehesten in einer Förderschule Sprache oder Förderschule Lernen zu begegnen, während im bestehenden Homeschooling wichtige sprachlich-soziale Entwicklungsanreize fehlten. Die Defizite dürften vorrangig durch eine unzureichende Förderung entstanden sein.
25 Bei allen Kindern müsse von einer den jeweiligen intellektuellen Grundvoraussetzungen nicht entsprechenden (mangelhaften) individuellen Förderung der sprachlichen Fähigkeiten ausgegangen werden. Eine Schädigung des Kindeswohls durch das Verhalten der Eltern sei also in Form von erheblichen Lernrückständen und einer deutlich mangelnden Fähigkeit zu kritischem, faktenbasiertem Denken bereits eingetreten. Die fachliche Qualifikation der Mutter stelle sich, angesichts der durchgängig sonderpädagogischen Bedarfe der Kinder, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als unzureichend heraus, um den nachgewiesenen Defiziten der betroffenen Kinder wirksam entgegenzuwirken. Bereits die vorherigen Testergebnisse vom Juni 2024 wiesen auf erheblichen sonderpädagogischen Bedarf der Kinder in den Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen hin, die üblicherweise in der Vorschulphase und der Grundschulzeit vermittelt würden. Für die Vermittlung dieser Kulturtechniken sei die Fachqualifikation der Mutter offensichtlich unzureichend. Bei allen Kindern zeigten sich nun Muster von überwiegend Entwicklungsrückständen von mehreren Jahren. Angesichts der in Teilbereichen unterschiedlichen Testergebnisse könne gefolgert werden, dass die Kinder durchaus intelligent, aber sprachlich unterfordert oder unausgereift seien. Einer solchen Situation müsse durch frühe Förderung entgegengewirkt werden, was - je früher die Förderung einsetze - durchaus Chancen auf positive Entwicklung mit sich bringe. Gleiches gelte bei bestehenden Einschränkungen wie z. B. umschriebenen Entwicklungsstörungen des Sprechens und der Sprache. Wenn Kinder dagegen isoliert oder mit wenig sprachlichem Anreiz oder Modellierung aufwachsen (z. B. kaum Gespräche auf höherem sprachlichem Niveau, keine Bücher, keine systematische Wortschatzarbeit), führe dies möglicherweise zu einem begrenzten Wortschatz und fehlendem Verständnis sprachlicher Strukturen.
26 Vorliegend müsse bei allen anderen Kindern von einer den jeweiligen intellektuellen Grundvoraussetzungen nicht entsprechenden (mangelhaften) individuellen Förderung der sprachlichen Fähigkeiten ausgegangen werden. Besonders für Sprache, Teamarbeit und schulisches Verhalten seien soziale Lernkontexte essenziell. Die Homeschooling-Situation dürfte also sehr wahrscheinlich zur Unterstimulation in bestimmten Entwicklungsbereichen geführt haben — insbesondere in Sprache, sozialer Interaktion und Lernorganisation.
27 Es sei somit davon auszugehen, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit das Erziehungsverhalten der Eltern bereits zu einer Schädigung der Kinder geführt hat, die sich in entsprechenden Entwicklungsdefiziten insbesondere im Bereich der schulischen Fertigkeiten abzeichnet.
28 Zusätzlich sei auch bei den Kindern eine eingeschränkte kritische Diskurs- und Urteilsfähigkeit festzustellen gewesen, analog den elterlichen religiösen Glaubenssätzen und deren Erziehungswerte. Schließlich zeigten sich Hinweise auf Selbstüberschätzungen bzw. verzerrte Selbstwahrnehmung im Bereich der Schulleistungen und Berufschancen auch bei den Kindern, u.a. aufgrund fehlender Vergleichsmöglichkeiten mit Gleichaltrigen derselben Klassenstufe.
29 Über die damit beschriebenen, bereits eingetretenen Schäden bei den Kindern hinaus bestehe auch prognostisch ein ernsthaftes Risiko der Verschlechterung der gegenwärtigen psychischen Befundlagen der Kinder. Kindern mit Intelligenzminderungen werde allgemein ein größeres Risiko für Viktimisierung zugeschrieben. Das Anpassungsverhalten bei Belastungen sei stets beeinträchtigt. Kindern mit umschriebenen Entwicklungsstörungen werden erhebliche Einschränkungen schulisch-beruflicher Chancen und sämtliche psycho-emotionale Folgeerscheinungen (riskante Empfänglichkeit für antidemokratische/fundamentalistische Strömungen, emotionale und Verhaltensstörungen oder gar problematischen Persönlichkeitsprägungen) zugeordnet.
30 Anhaltspunkte für eine darüber hinausgehende Kindeswohlgefährdung, insbesondere im Zusammenhang mit dem religiös-moralischen Wertesystem der Eltern, hätten sich dagegen nicht ergeben. Im Gegenteil sei die Ausgestaltung der Erziehung und die individuelle Familiendynamik insgesamt als sehr positiv zu bewerten; diese hätten erhebliche protektive Funktion für das Wohl der Kinder. Das Bindungsverhalten der Kinder entspreche jeweils einer altersgerechten, sicheren Bindung. Es zeigten sich keinerlei Besonderheiten im Kontakt zwischen Eltern und Kindern. Beide Eltern zeigten sehr ausgeprägte Fähigkeit, die Bedürfnisse und Signale der Kinder wahrzunehmen und adäquat darauf zu reagieren.
31 Bei jeglichen zu ergreifenden Maßnahmen wie auch bei deren Unterlassung sei in Zukunft mit einem weitergehenden negativen Einfluss auf das Kindeswohl zu rechnen; Anpassungskomplikationen seien zu erwarten. Würde der derzeitige Lebensentwurf mit Homeschooling durch die Mutter fortgesetzt, seien problematische Lebensentwürfe auch der Kinder und eine eingeschränkte gesellschaftliche Integration überwiegend wahrscheinlich. Allerdings sei auch bei Maßnahmen wie einer zwangsweisen Durchsetzung des Schulbesuchs, etwa im Wege einer Herausnahme der Kinder aus der Familie, mit weiteren Schädigungen zu rechnen. Die Herausnahme würde sehr wahrscheinlich zu emotionalen Schädigungen und erheblichen psycho-sozialen Anpassungsreaktionen in klinischem Ausmaß führen und sei daher nicht zu empfehlen. Auch ein abrupter Wechsel in ein staatliches Schulsystem, etwa durch zwangsweise Sicherstellung eines regelmäßigen Schulbesuchs, würde zu Anpassungsreaktionen führen, das Gelingen der Integration sei keineswegs gesichert. Auch der Loyalitätsdruck auf die Kinder würde sich erhöhen. Daher seien auch derartige Maßnahmen, die den Schulbesuch gegen den Willen der Eltern sicherstellen, nicht zu empfehlen. Vielmehr sollten individuelle Fördermaßnahmen installiert werden, die den besonderen Bedürfnissen des Einzelfalls gerecht werden. Zum einen müsste eine sonderpädagogische Förderung der Kinder durch nachweislich geschultes Fachpersonal erfolgen, wenn auch nicht im Rahmen eines regulären Schulbesuchs, und es sollte eine Verpflichtung zu regelmäßigen Lernfortschrittsüberprüfungen durch staatliche Behörden festgehalten werden; zum anderen sollten auch fachpsychologische oder sozialpädagogische Interventionen erfolgen, die an Familien mit christlich-fundamentalistischer Erziehung orientiert sind. Hinsichtlich der Einzelheiten einer möglichen Ausgestaltung derartiger Hilfestellungen wird auf das Gutachten, dort insbesondere Seiten 102 bis 108, verwiesen.
32 Der Verfahrensbeistand hat sich nach Eingang des Gutachtens dafür ausgesprochen, drastische Maßnahmen wie eine Fremdunterbringung oder erzwungene Schulbesuche zu unterlassen, gleichwohl aber Maßnahmen zur Förderung der Kinder, auch sonderpädagogisch, einzuleiten. Er hat hierzu verschiedene Lösungsansätze angesprochen, wie eine Flexschule oder andere alternative Bildungsangebote oder eine Teilzeitbeschulung.
33 Die Ergänzungspflegerin hat mit Schriftsatz vom 23.10.2025 Stellung genommen und nochmals ausgeführt, welche Schulen den Eltern - vergeblich - angeboten wurden. Eine Flexbeschulung komme nicht in Frage, weil sich das Staatliche Schulamt gegen eine Aussetzung der Schulpflicht ausgesprochen habe. Eine Zusammenarbeit mit den Eltern sei nicht möglich, da diese auf bisherigen Strukturen beharrten und alle Unterstützungsangebote ablehnten. Ohne freiwillige Mitarbeit der Eltern sei eine Unterstützung nicht sinnvoll umsetzbar.
34 Das Jugendamt hat - mit Zustimmung der Eltern - das im Verfahren erstellte Gutachten auch dem Staatlichen Schulamt vorgelegt. Dieses hat hierzu gegenüber dem Jugendamt mitgeteilt, die Voraussetzungen für eine Heimbeschulung würden weiterhin nicht gesehen. Darüber hinaus bestünden auch keine Kapazitäten für ein außerschulisches sonderpädagogisches Bildungsangebot. Zu möglichen weiteren Maßnahmen zur Unterstützung der Eltern und Kinder hat das Jugendamt ausgeführt, um den Risiken und Einschränkungen entgegenzuwirken, müssten die Eltern bereit sein, ihre eigenen Ansichten auf den Prüfstand zu stellen. Eine solche Bereitschaft sei indes nicht erkennbar. Hilfen zur Erziehung gem. §§ 27 ff. SGB VIII könnten zwar, z.B. im Rahmen einer Beratung durch das Netzwerk „ZEBRA-BW“, angeboten werden. Auch die Beratungsstellen seien jedoch zu einer „angeordneten“ Beratung ohne Mitwirkungsbereitschaft der Eltern und ihrer Bereitschaft, etwas verändern oder sich zumindest mit eigenen Themen auseinandersetzen zu wollen, nicht bereit und in der Lage.
35 Der Senat hat am 19.03.2026 zunächst die betroffenen Kinder in Anwesenheit des Verfahrensbeistands und sodann die Eltern, den Verfahrensbeistand, das Jugendamt, den Ergänzungspfleger und das Staatliche Schulamt angehört.
36 Die Kinder haben gegenüber dem Senat durchgängig geäußert, mit der derzeitigen Situation zufrieden zu sein. Sie wünschten sich eine Fortsetzung des Homeschoolings, um das sie von anderen Kindern beneidet würden. Wünsche, eine reguläre Schule kennenzulernen, äußerten sie nicht mehr. Nur J. berichtete von Plänen, möglicherweise in der 10. Klasse - aber nicht früher - eine Schule zu besuchen, um dann dort ein Zeugnis zu bekommen. Teilweise warfen sie dem Verfahrensbeistand vor, ihre früheren Aussagen falsch wiedergegeben zu haben. Ihre eigenen Leistungen schätzten sie als ausreichend ein; Bedenken, einen gewünschten Schulabschluss zu erreichen, hätten sie nicht. Soweit die Kinder von Lerninhalten in den einzelnen Fächern berichten konnten, beschränkten sich diese auch im Fach Deutsch auf das Abschreiben von Regeln und die Anfertigung von Diktaten. Ihre beruflichen Perspektiven sahen sie im Rahmen dessen, was in der Familie bereits gelebt wurde: Kraftfahrer wie der Vater oder Verkäufer bei Kaufland wie S. bzw. bei dm wie die Großcousinen. Lediglich N. äußerte die Idee, Fliesenleger zu werden. Auf Nachfragen, ob sie eine staatliche Schule besuchen wollten, wenn die Eltern dies wünschten, reagierten die Kinder verunsichert.
37 Die Eltern haben in der Anhörung angekündigt, bei jeglicher Beschulung ihrer Kinder in einer öffentlichen Schule nicht mitzuwirken. Auch einen Schulbesuch in nur manchen Fächern, wie vom Verfahrensbeistand vorgeschlagen, würden sie nicht tolerieren. Ebensowenig komme für die jüngeren Kinder ein Besuch der kleinen und behüteten Grundschule im Nachbarort, der vom Schulamt in den Raum gestellt wurde, in Betracht. Sie beabsichtigen, den derzeitigen Heimunterricht fortzusetzen. Sie sind weiterhin der Meinung, dass ihren Kindern an öffentlichen Schulen schlechte Einflüsse, Gewalt und Drogen drohten, von denen die Kinder fernzuhalten seien. Darüber hinaus sei ein Lernerfolg an öffentlichen Schulen mindestens genauso wenig zu erwarten wie bei ihnen zu Hause, wie man an den PISA-Studien sehe. Eine Gefährdung ihrer Kinder durch mangelnde Bildung und intellektuelle Förderung bestreiten sie. Vielmehr hätten ihre Kinder ohne weiteres in den Tests besser abgeschnitten, wenn man sie darauf nur besser vorbereitet hätte. Es fehle daher an Beweisen für eine Kindeswohlgefährdung. Ein Beweis, dass das Homeschooling funktioniere, sei vielmehr der Erfolg von M. und S. Eine Unterstützung der Kinder im häuslichen Rahmen, durch Lehrer, die die Kinder zu Hause besuchen, könnten sie sich unter Umständen vorstellen. Allerdings müssten diese Lehrer durch sie ausgesucht sein. Auch die Teilnahme am online-Unterricht der Flex-Schule sei prinzipiell möglich. Auch dort würden sie jedoch auswählen, welche Inhalte sie ihren Kindern anbieten würden.
38 Die Vertreterin des Schulamts hat ausgeführt, dass eine Befreiung vom Schulbesuch vorliegend nicht in Betracht komme. Diesen lasse das Schulgesetz nur in engen Ausnahmen zu, die hier nicht erfüllt seien. Es müssten Gründe in der Person des jeweiligen Kindes vorliegen wie eine Krankheit oder eine Behinderung, die dem Kind den Schulbesuch unmöglich machten. Dagegen sei die Verweigerung durch die Eltern kein Grund, aus dem die Schulpflicht aufgehoben werden könnte. Auch in Fällen von Krankheit oder Behinderung sei eine Befreiung von der Schulpflicht nur für eng begrenzte Zeiträume denkbar. Darüber hinaus sei Heimunterricht nicht geeignet, um dadurch den gesamten Schulunterricht zu ersetzen; dieser werde maximal für 6 bis 10 Wochenstunden angeboten. Auch eine Teilzeitbeschulung, wie vom Verfahrensbeistand vorgeschlagen, käme nur als Übergangslösung in Betracht. Schließlich scheitere jede Form von sonderpädagogischer Förderung daran, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf zunächst in der Schule festgestellt werden müsse; dies könne jedoch nicht erfolgen, solange die Kinder die Schule nicht besuchten.
39 Der Vertreter des Jugendamts hat ergänzend zu den schriftlichen Stellungnahmen nochmals ausgeführt, dass Hilfen wie eine sozialpädagogische Familienhilfe oder eine Erziehungsbeistandschaft vorliegend nicht passend seien. In den Erziehungsbereichen, für die solche Hilfen üblicherweise eingesetzt würden, gäbe es vorliegend keine Beanstandungen. Jegliche weitere Hilfe, die man den Eltern und den Kindern anbieten könne, sei von einem Mindestmaß an Kooperation seitens der Eltern abhängig.
40 Letztlich haben alle Beteiligten beantragt, den erstinstanzlich ausgesprochenen Sorgerechtsentzug aufzuheben. Verfahrensbeistand, Jugendamt und Ergänzungspflegerin betonten dabei, dass sie von einer fortbestehenden Kindeswohlgefährdung ausgehen, für die allerdings angesichts der Blockadehaltung der Eltern keine Lösung angeboten werden könne.
41 Auf die Anhörungsvermerke wird ergänzend Bezug genommen.
II.
42 Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Zwar ist das Wohl der betroffenen Kinder im elterlichen Haushalt erheblich beeinträchtigt und eine Schädigung bei allen vier Kindern inzwischen eingetreten, so dass von einer fortbestehenden Kindeswohlgefährdung auszugehen ist. Allerdings ist der ausgesprochene Entzug des Sorgerechts gemäß §§ 1666, 1666a BGB nicht geeignet, um die fortbestehende Gefährdung abzuwenden. Auch andere Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls stehen nicht zur Verfügung.
43 Gemäß § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Zu den gerichtlichen Maßnahmen gehören gemäß § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB insbesondere die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
44 Bei der Auslegung und Anwendung dieser Norm ist der besondere Schutz zu beachten, unter dem die Familie nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG steht. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in ihre Verantwortung gelegt, wobei dieses „natürliche Recht“ den Eltern nicht vom Staat verliehen worden ist, sondern von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt wird. Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (BGH, Beschluss vom 23.11.2016 - XII ZB 149/16 - FamRZ 2017, 212 Rn. 10; ebenso BGH, Beschluss vom 06.02.2019 - XII ZB 408/18 - juris, Rn. 15).
45 Die Entscheidung ist aber nicht nur an den betroffenen Grundrechten der Eltern auszurichten, auch die Grundrechte des Kindes sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen und gegen die Grundrechte der Eltern abzuwägen. Auch Kinder, denen die Grundrechte, insbesondere das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) als eigene Rechte zukommen, stehen unter dem besonderen Schutz des Staates. Denn sie bedürfen des Schutzes und der Hilfe, um sich zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln und gesund aufwachsen zu können. Diese Schutzverantwortung ist in erster Linie den Eltern zugewiesen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.09.2022 - 1 BvR 65/22 -, juris Rn. 17). Werden Eltern der ihnen durch die Verfassung zugewiesenen Verantwortung nicht gerecht, weil sie nicht bereit oder in der Lage sind, ihre Erziehungsaufgabe wahrzunehmen oder können sie ihrem Kind den erforderlichen Schutz und die notwendige Hilfe aus anderen Gründen nicht bieten, kommt das "Wächteramt des Staates" nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zum Tragen. Ist das Kindeswohl gefährdet, ist der Staat nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen; das Kind hat insoweit einen grundrechtlichen Anspruch auf den Schutz des Staates (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.09.2022 - 1 BvR 65/22 -, juris Rn. 18).
46 Der Staat kann verfassungsrechtlich berechtigt (Art. 6 Abs. 3 GG) und verpflichtet (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) sein, zur Wahrung des Kindeswohls die räumliche Trennung des Kindes von den Eltern zu veranlassen oder aufrechtzuerhalten. Das ist dann der Fall, wenn das Kind bei einem Verbleib in der Familie oder bei einer Rückkehr dorthin in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist. Die Annahme einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.11.2024 – 1 BvR 1404/24 –, Rn. 35, juris; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.09.2022 - 1 BvR 65/22 -, juris Rn. 29).
47 Generell ist für Maßnahmen nach § 1666 BGB erforderlich, dass eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, zu deren Abwendung die sorgeberechtigten Personen nicht gewillt oder in der Lage sind. Eine solche besteht bei einer gegenwärtigen, in einem solchen Maß vorhandenen Gefahr, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGH FamRZ 2017, 212 Rn. 13 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 06.02.2019 - XII ZB 408/18 - juris, Rn. 18). Dabei kann das erforderliche Maß der Gefahr nicht abstrakt generell festgelegt werden. Denn der Begriff der Kindeswohlgefährdung erfasst eine Vielzahl von möglichen, sehr unterschiedlichen Fallkonstellationen. Erforderlich ist daher seine Konkretisierung mittels Abwägung der Umstände des Einzelfalls durch den mit dem Fall befassten Tatrichter. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt (BGH FamRZ 2017, 212 Rn. 14 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 06.02.2019 - XII ZB 408/18 - juris, Rn. 18). Für die Frage, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, kann das Gewicht der zur Beseitigung dieser Gefährdung zu treffenden Maßnahme nach § 1666 BGB hingegen keine Bedeutung erlangen. Erst wenn eine Kindeswohlgefährdung feststeht, die auf Tatbestandsebene Voraussetzung für staatliches Handeln – egal welcher Intensität – ist, stellt sich die Frage nach der erforderlichen und geeigneten Maßnahme und nach deren Verhältnismäßigkeit auf Rechtsfolgenebene (BGH FamRZ 2017, 212 Rn. 15 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 06.02.2019 - XII ZB 408/18 - juris, Rn. 18).
48 Gemäß § 1666a Abs. 1 BGB sind Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. In einem solchen Fall sind an die Annahme einer Gefährdung des Kindeswohls strenge Anforderungen zu stellen (BVerfG, Beschluss vom 07.04.2014 - 1 BvR 3121/13 -, juris Rn. 18). Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt diesen Eingriff nur unter der Voraussetzung, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.04.2018 - 1 BvR 383/18 -, juris Rn. 16; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.06.2020 - 1 BvR 572/20 - juris Rn. 22). Eine solche Gefährdung des Kindes kann nur angenommen werden, wenn bei dem Kind bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.11.2020 - 1 BvR 836/20 -, juris Rn. 25; BGH FamRZ 2017, 212 Rn. 13 m.w.N.). Die hierbei vorzunehmende Gefährdungsprognose muss in jedem Fall auf konkreten Verdachtsmomenten beruhen (vgl. BGH FamRZ 2017, 212 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 06.02.2019 - XII ZB 408/18 - juris, Rn. 19). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt (BGH, Beschluss vom 23.11.2016 - XII ZB 149/16 -, BGHZ 213, 107-120, Rn. 14).
49 Stellt das Gericht eine Kindeswohlgefährdung fest, zu deren Beendigung die Kindeseltern nicht willens oder in der Lage sind, hat es die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 1666 Abs. 1 BGB zu treffen. Jeder Eingriff in das Elternrecht muss dem - für den Fall der Trennung des Kindes von der Familie in § 1666a BGB ausdrücklich geregelten - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Er gebietet, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist. Die anzuordnende Maßnahme muss zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinne verhältnismäßig sein (BVerfG, Beschluss vom 21.09.2020 - 1 BvR 528/19 - juris Rn. 31). Geeignet sind nur Maßnahmen, die eine effektive Gefahrenabwehr gewährleisten (ebd.). Die Erforderlichkeit beinhaltet dabei das Gebot, aus den zur Erreichung des Zwecks gleich gut geeigneten Mitteln das mildeste, die geschützte Rechtsposition am wenigsten beeinträchtigende Mittel zu wählen (BGH, Beschluss vom 23.11.2016 - XII ZB 149/16 -, juris Rn. 27). Der Staat muss daher, bevor er Kinder von ihren Eltern trennt, nach Möglichkeit versuchen, die Kindeswohlgefährdung durch helfende, unterstützende und auf die Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen abzuwenden. In Übereinstimmung mit diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen erklärt § 1666a Abs. 1 Satz 1 BGB Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, nur dann für zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist gegeben, wenn der Eingriff unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zumutbar ist. Hierbei ist insbesondere auch das Verhältnis zwischen der Schwere des Eingriffs und seinen Folgen, dem Gewicht des dem Kind drohenden Schadens und dem Grad der Gefahr zu berücksichtigen. Auch sind die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung zu berücksichtigen; sie müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21.09.2020 - 1 BvR 528/19 -, juris Rn. 30 f.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22.05.2014 - 1 BvR 3190/13 -, juris Rn. 28 f.).
50 Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für einen Entzug des Sorgerechts im Bereich schulischer Angelegenheiten gemäß §§ 1666, 1666a BGB nicht vor, ebenso wenig wie für andere familiengerichtliche Maßnahmen.
a)
51 Es ist allerdings davon auszugehen, dass das Wohl der betroffenen Kinder weiterhin gefährdet ist.
52 Die beharrliche Weigerung der Eltern, ihre Kinder der öffentlichen Grundschule, weiterführenden Schule oder einer anerkannten Ersatzschule zuzuführen und ihnen damit die Teilhabe an einem sozialen Leben außerhalb der Gemeinde zu ermöglichen, stellt sich als ein Missbrauch der elterlichen Sorge dar, der das Wohl der betroffenen Kinder nachhaltig gefährdet (so auch BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2007 – XII ZB 42/07 –, Rn. 13, OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2021 – 21 UF 205/20 –, Rn. 17, juris). Den Kindern werden durch die eingeschränkte elterliche Förderung im Homeschooling ohne adäquate Lernstandüberprüfung weder die erforderlichen grundlegenden Fertigkeiten in der Sprache, der Lesefähigkeit und der Mathematik vermittelt noch erhalten die Kinder die Chance, uneingeschränkten Zugang zu Lerninhalten nach bildungspolitischen Vorgaben und Lehrplänen des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zu bekommen, die ihnen Inhalte und Kompetenzen für ihre allgemeine persönliche und berufliche Entwicklung nahebringen.
53 Vorliegend hat das eingeholte Sachverständigengutachten konkrete Defizite bei den Kindern im Bereich der schulischen Fertigkeiten, der sprachlichen Fähigkeiten, der sozialen Interaktion und Lernorganisation benannt. Dabei handelt es sich nicht nur um einfache Lernrückstände, die ohne weiteres aufgeholt oder aber ignoriert werden könnten, sondern um substantielle Entwicklungsrückstände gerade im sprachlichen Bereich. Alle Kinder haben damit ein intellektuelles Niveau erreicht, das weit unter dem Durchschnitt der jeweiligen Altersgruppe liegt. Diese bei den Kindern erkennbaren Defizite sind nach den überzeugenden Darstellungen der Sachverständigen, denen sich der Senat anschließt, vorrangig durch eine unzureichende Förderung entstanden. Die Mutter hat sich als nicht ausreichend qualifiziert erwiesen, um angesichts der durchgängig sonderpädagogischen Bedarfe der Kinder den nachgewiesenen Defiziten im Rahmen eines Hausunterrichts wirksam entgegenzuwirken. Im Gegenteil erscheint der in der Familie durchgeführte Unterricht seiner Struktur nach nicht geeignet, um die dringend notwendige Förderung der Kinder voranzubringen, sondern ist als Ursache der bestehenden Defizite erkennbar. Dies zeigt sich auch in den Lerninhalten, die von den Kindern berichtet wurden: Gerade das Fach Deutsch, das für kritisches Denken, Analysieren und Urteilen notwendige Grundlagen vermitteln soll, erscheint im Unterricht der Familie auf oberflächliche Inhalte (Regeln, Diktate) beschränkt; das Verfassen eigener Texte wird offenbar nicht gelehrt und geübt. Damit sind sowohl die festgestellten Rückstände im sprachlichen Bereich als auch die eingeschränkte kritische Diskurs- und Urteilsfähigkeit nachvollziehbar begründet.
54 Soweit die Eltern meinen, aus der Biografie ihrer Söhne M. und S. ergebe sich, dass das Homeschooling nicht schädlich sei, übersehen sie dabei zweierlei. Zum einen lässt sich eine Persönlichkeitsentwicklung nicht ohne weiteres von einer Person auf eine andere übertragen, auch nicht von M. und S. auf N., J., L. und N. Dass die beiden älteren Söhne aktuell den Eindruck machen, auf dem Arbeitsmarkt - wenn auch auf niedrigstem Niveau und durchaus nach anfänglichen Schwierigkeiten - zurechtzukommen, bedeutet das nicht, dass dies auch für die jüngeren Geschwister so eintreten wird. Zum zweiten ist der Schluss von den beiden Älteren auf die Geschwister auch deswegen fehlerhaft, weil M. und S. auf vier bis sechs Jahren Schulbesuch aufbauen konnten, während die hier betroffenen Kinder entweder gar nicht oder nur für wenige Monate eine Schule besucht hatten. Einen Schulabschluss kann ferner nur M., nicht aber S. aufweisen. Aussagekräftig für die Entwicklung der betroffenen Kinder sind vielmehr die durchgeführten Testungen, die die dargestellten Defizite belegen. Auch wenn die Kinder möglicherweise in den ersten schulischen Tests bei besserer Vorbereitung bessere Ergebnisse erzielt hätten, trifft dies für die im Rahmen des Sachverständigengutachtens durchgeführten professionellen Tests nicht zu. Diese sind gerade darauf ausgelegt, vom aktuellen Lernstand unabhängig zu sein.
55 Zusätzlich zu den entstandenen Defiziten gefährden die Eltern durch die Verweigerung des Schulbesuchs auch die Entwicklung der Kinder zu selbstverantwortlichen Persönlichkeiten und die gleichberechtigte Teilhabe der Kinder an der Gesellschaft (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. August 2022 – 5 UFH 3/22 –, Rn. 32, juris). Denn die Schulpflicht dient nicht nur der Vermittlung von Wissen und der Erziehung zu einer selbstverantwortlichen Persönlichkeit. Sie richtet sich auch auf die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger, die gleichberechtigt und verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft teilhaben. Soziale Kompetenz im Umgang auch mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung können effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichen Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31. Mai 2006 – 2 BvR 1693/04 –, BVerfGK 8, 151-159, Rn. 16).
56 Die Verweigerung des Schulbesuchs ist damit Ursache für die Gefahr weitergehender Schädigungen wie einem zukünftigen Leben in gesellschaftlicher Randexistenz, psychosozialen Entwicklungskomplikationen, emotionalen und Verhaltensstörungen oder problematischen Persönlichkeitsprägungen, die die Sachverständige als weitere Gefahren - wenn auch nicht schon aktuell bestehende Schäden - bei den Kindern benannt hat.
57 Die Gefährdung des Kindeswohls schreitet unter den gegebenen Bedingungen weiter fort. Mit zunehmendem Alter der Kinder wird der Rückstand, den sie an kognitiver Fähigkeiten, an Fertigkeiten und an Wissen gegenüber anderen Kindern haben, immer größer, solange sie allein von der Mutter betreut und mit Unterricht versorgt werden. Es entsteht ein Rückstand, der mittelfristig nicht mehr aufzuholen sein wird. Soweit die Eltern ihre Schulverweigerung für die Kinder aufrechterhalten, müssen sie daher auch die fortschreitende Schädigung der Kinder verantworten.
58 Der von den Eltern immer wieder ins Feld geführte Aspekt der Religionsfreiheit ist weder geeignet, die Missachtung der Schulpflicht zu legitimieren, noch kann die Religionsfreiheit der Eltern die Schädigung der Kinder aufheben oder rechtfertigen.
59 Die Schulpflicht ergibt sich aus §§ 72, 76 Abs. 1 SchG (SchulG BW). Zu Recht hat die Vertreterin des Schulamts darauf hingewiesen, dass nur in der Person des Kindes liegende Gründe zu einer Aufhebung der Schulpflicht führen können. Denn die Schulpflicht dient, wie auch das Bundesverfassungsgericht mehrfach ausgeführt hat, der Verwirklichung der Rechte der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat, ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit auch in der Gemeinschaft durch schulische Bildung gemäß dem Bildungsauftrag nach Art. 7 Abs. 1 GG zu unterstützen und zu fördern (Recht auf schulische Bildung), das Teil des Rechts der Kinder auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG ist (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 971/21 –, BVerfGE 159, 355-448, Rn. 47; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2023 – 9 S 15/22 –, Rn. 102, juris). Daher kann die Schulpflicht auch nur durchbrochen werden aus Gründen, die es gerade dem Kind unmöglich machen, ihr zu folgen; relevant sind allein Hinderungsgründe in der Person des Schülers, wie etwa eine länger dauernde oder eine ansteckende Krankheit, ein unvertretbarer Aufwand etwa wegen der Entfernung zwischen Wohnort und Schule oder andere Gründe, die dazu führen, dass der Besuch einer Schule überhaupt unmöglich oder nicht mit vertretbarem Aufwand zu ermöglichen ist (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2023 – 9 S 15/22 –, Rn. 116, juris). Dagegen können Grundrechte der Eltern wie das Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG, aber auch die Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG in diesem vom Gesetzgeber im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2023 – 9 S 15/22 –, Rn. 95, juris) gewählten und vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rahmen dem Recht der Kinder auf schulische Bildung nicht mit Erfolg entgegengehalten werden; es handelt sich um eine zulässige Beschränkung des Erziehungsrechts der Eltern (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Oktober 2014 – 2 BvR 920/14 –, Rn. 21; Nichtannahmebeschluss vom 31. Mai 2006 – 2 BvR 1693/04 –, BVerfGK 8, 151-159, Rn. 20). Dass andere Rechtsordnungen in diesem Bereich anders vorgehen und Homeschooling erlauben - wenn auch in aller Regel unter kontrollierten Bedingungen, die grundsätzlich einen schulischen Misserfolg, wie hier festgestellt, ebenfalls nicht tolerieren - ändert nichts an dem Geltungsanspruch der deutschen Gesetze im gesamten Staatsgebiet und auch für religiöse Minderheiten wie die Gemeinde der betroffenen Familie. Vor diesem Hintergrund ist die allgemeine Schulpflicht auch in Ansehung abweichender Bildungs- und Erziehungskonzepte anderer Konventionsstaaten mit Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) und Art. 2 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK (Recht auf Bildung; Recht auf Achtung der religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern) vereinbar (vgl. EGMR, Urteil vom 10.01.2019 - 18925/15 [Wunderlich / Deutschland] -, Rn. 42 m.w.N.; Entscheidung vom 11.09.2006 - 35504/03 - [Konrad u.a. / Deutschland]; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 3. August 2021 – 9 S 567/19 –, Rn. 30, juris).
b)
60 Verhältnismäßige Maßnahmen zur Abwendung oder zumindest Abmilderung der fortwährenden Kindeswohlgefährdung stehen dem Senat jedoch nicht zur Verfügung.
61 aa) Der bisher vorgenommene Sorgerechtsentzug in Teilbereichen erscheint schon nicht geeignet, um hierdurch eine Veränderung der Situation für die Kinder zu erreichen.
62 Das Amtsgericht hat vorliegend in der Hauptsache im August 2024, zuvor bereits im Wege der einstweiligen Anordnung im September 2023, den Eltern die elterlichen Sorge in Teilbereichen - schulische Angelegenheiten und das auf den Schulbesuch bezogene Aufenthaltsbestimmungsrecht - entzogen mit der Vorstellung, dass dann der Ergänzungspfleger für einen regelmäßigen Schulbesuch der Kinder sorgen könnte. Dennoch hat auch seitdem ein Schulbesuch der Kinder nicht stattgefunden. Derzeit sind die Kinder zwar an der wohnortnächsten Grundschule bzw. weiterführenden Schule angemeldet, gehen dort jedoch weiterhin nicht hin. Vor einer zwangsweisen Durchsetzung seiner Rechte, etwa durch Abholung der Kinder im elterlichen Haushalt durch die Polizei und Verbringung in die Schule, ist der Ergänzungspfleger bisher zurückgeschreckt; diese Haltung stellt sich nach dem eingeholten Gutachten auch als dem Kindeswohl entsprechend dar. Der Sorgerechtsentzug in diesen Teilbereichen hat sich damit insgesamt als wirkungslos erwiesen.
63 bb) Ein weitergehender Sorgerechtsentzug, einschließlich des vollständigen Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen, würde den Ergänzungspfleger in die Lage versetzen, die Kinder außerhalb des elterlichen Haushalts fremdunterzubringen und aus einer solchen Heim- oder Pflegefamilien-Unterbringung heraus den Schulbesuch sicherzustellen. Eine solche Maßnahme wäre zwar geeignet, um die Schädigung der Kinder durch den bisherigen Schulabsentismus aufzufangen, weiter fortschreitende Schäden zu verhindern und möglicherweise die schon eingetretenen Schäden teilweise rückgängig zu machen. Indessen wäre eine solche Maßnahme nach der überzeugenden Darstellung der Sachverständigen, der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, mit anderweitigen Gefährdungen des Kindeswohls verbunden, ohne dass sich mit hinreichender Sicherheit sagen ließe, inwieweit die aus dem fehlenden Schulbesuch resultierenden Schäden tatsächlich behoben werden könnten. Angesichts des positiven Verhältnisses zwischen den Eltern und den betroffenen Kindern, der unzweifelhaft bestehenden guten Bindung und der - abgesehen von der Schulverweigerung - nicht zu beanstandenden Erziehung in sonstigen Bereichen würde eine Herausnahme der Kinder nach dem Gutachten zum aktuellen Zeitpunkt sehr wahrscheinlich zu emotionalen Schädigungen und erheblichen psycho-sozialen Anpassungsreaktionen in klinischem Ausmaß führen. Diese Schäden würden im vorliegenden Fall mindestens ebenso schwer wiegen wie die aktuell durch die Schulverweigerung eingetretenen Schäden, so dass gerade nicht davon gesprochen werden kann, dass sich die Situation der Kinder in der Gesamtbetrachtung verbessern würde. Ein mit Fremdunterbringung verbundener Sorgerechtsentzug wäre daher unter den aktuell gegebenen Bedingungen vorliegend nicht verhältnismäßig im engeren Sinne (ebenso in einem vergleichbaren Fall OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. August 2014 – 6 UF 30/14 –, Rn. 20 ff.). Ob die Gewichtung der Vor- und Nachteile für die Kinder, und damit die Einordnung als verhältnismäßig oder unverhältnismäßig, zu einem späteren Zeitpunkt genauso ausfällt, ist damit nicht gesagt, sondern hängt von den jeweiligen Umständen im Moment der Überprüfung, auch von der (wandelbaren) Haltung der Kinder, ab.
64 Gleiches gilt auch für die zwangsweise Durchsetzung des Schulbesuchs vom elterlichen Haushalt aus, etwa unter Zuhilfenahme von Polizeigewalt. Auch hierdurch würden nach den Ausführungen der Sachverständigen erhebliche weitere Schäden bei den Kindern hervorgerufen werden. Bei einem abrupten Wechsel in ein öffentliches Schulsystem (u.a. durch zwangsweise Sicherstellung des regelmäßigen Schulbesuches) besteht die Gefahr der Verstärkung der bei den Kindern bereits bestehenden Leistungs- und Versagensängsten im Zusammenhang mit einem Schulbesuch. Zudem würden hierdurch sehr wahrscheinlich Anpassungsreaktionen bei den Kindern hervorgerufen. Ohne elterliche Kooperation gegenüber diesen Maßnahmen würde auf diese jedoch nicht adäquat reagiert. Vielmehr würde die Loyalitätsproblematik der Kinder erhöht, die diese sehr wahrscheinlich mit einer oppositionellen Haltung versuchen würden aufzulösen. Die allgemeine Konfliktlage würde damit verstärkt statt deeskaliert und es bestünde das erhöhte Risiko des Fortschreitens von sozialem Rückzug aufgrund des Erlebens von behördlicher Feindseligkeit und Machtausübung, möglicherweise sogar Radikalisierungen, insbesondere des Vaters. Hinzu kommt, dass die Erfolgsaussichten einer solchen Maßnahme als gering einzuschätzen sind, solange die Eltern staatliche Schulen vehement ablehnen. Es wäre in dieser Konstellation, in der die Kinder weiterhin dem dauernden Einfluss der Eltern ausgesetzt sind, nicht zu erwarten, dass sie sich auf eine staatliche Schule überhaupt in einem Maße einlassen könnten, so dass dort an bestehenden Bildungsdefiziten erfolgversprechend gearbeitet werden könnte. Insgesamt überwiegen damit derzeit die Nachteile einer zwangsweisen Zuführung der Kinder zur Schule.
65 cc) Hilfsmaßnahmen, wie die Sachverständige sie für erforderlich und geeignet hält, können nicht erfolgversprechend zur Verfügung gestellt werden. Denn jede Hilfe, die den Kindern im Haushalt der Eltern zugute kommen soll, ist von einem Mindestmaß an Kooperation seitens der Eltern abhängig. Dies lassen die Eltern jedoch vollständig vermissen.
66 Vermittelnde Lösungen wie den Besuch durch die jüngeren Kinder einer besonders kleinen Grundschule mit extensiven Absprachemöglichkeiten zwischen Lehrkräften und Eltern oder aber eine Teilzeitbeschulung nur in Kernfächern ohne weltanschaulichen „Sprengstoff“ haben die Eltern rundheraus abgelehnt. Auch solche Lösungen ließen sich demnach nur - theoretisch - durch Einsatz von unmittelbarem Zwang umsetzen, also indem die Kinder zum Besuch der Schule mit Polizeiunterstützung gebracht würden. Dieses Vorgehen würde jedoch, wie bereits unter (bb) erläutert, in der Gesamtschau voraussichtlich keinen positiven Effekt auf das Kindeswohl haben.
67 Auf den ersten Blick offener haben sich die Eltern gegenüber Hilfen gezeigt, die auf der Fortsetzung der Beschulung im eigenen Haushalt aufbauen. So haben sie angegeben, sowohl mit einer online-Beschulung als auch mit der Hinzuziehung weiterer Lehrer, die die Kinder zu Hause aufsuchen, einverstanden zu sein. Diese vordergründig gezeigte Kooperationsbereitschaft ist jedoch nicht belastbar: In beiden Konstellationen (online-Beschulung bzw. Hauslehrer) machten die Eltern deutlich, dass sie weiterhin nur von ihnen ausgewählte Inhalte den Kindern zugänglich machen würden, insbesondere weder einen Sexualkundeunterricht noch einen von ihren Vorstellungen abweichenden Religionsunterricht noch einen wissenschaftlichen Erkenntnissen folgenden Biologieunterricht (Evolutionstheorie) noch eine Vermittlung gesellschaftlicher Offenheit gegenüber alternativen Lebensformen (Familien ohne Ehe, gleichgeschlechtliche Beziehungen u.ä.) akzeptieren würden. Lehrer, die sich am Unterricht der Kinder beteiligten sollten, würden sie nur selbst aussuchen wollen. Unter diesen stark eingeschränkten Bedingungen stehen Hilfen jedoch nicht zur Verfügung. Ein online-Unterricht könnte theoretisch im Rahmen der vom Campus Christophorus Jugendwerk gGmbH getragenen Flex-Fernschule stattfinden. Dies würde jedoch voraussetzen, an dem von dieser Schule verfolgten Konzept vollumfänglich teilzunehmen. Dort nur einzelne Inhalte auszulesen, wäre weder für die Kinder ernsthaft hilfreich, noch besteht ein solches Angebot. Ein Hausunterricht könnte - wiederum theoretisch - in der Form stattfinden, dass Lehrer einer staatlichen Schule zum Hausunterricht in der Familie abgeordnet würden, wobei dies nur mit wenigen (bis zu zehn) Stunden pro Woche angeboten werden könnte, also den eigentlich erforderlichen Schulbesuch auch nicht vollständig ersetzen könnte. Eine Auswahl der eigenen, weltanschaulich genehmen Lehrpersonen durch die Eltern steht dabei nicht zur Verfügung und würde auch gleichfalls nur eine äußerst begrenzte Chance mit sich bringen, dass die Kinder hiervon profitieren könnten.
68 Vor dem Hintergrund dieser Verweigerungshaltung der Eltern bleibt es somit ohne Auswirkung, dass sowohl online-Unterricht als auch Hausunterricht vom Schulamt in der gegebenen Situation ohnehin nicht angeboten werden, da es an einem in der Person der Kinder liegenden, nachvollziehbaren Grund für die Verweigerung des Schulbesuchs fehlt. Darüber hinaus mangelt es in Anbetracht der ohnehin angespannten personellen Besetzung von Lehrkräften auch an hinreichenden staatlichen Kapazitäten, um dem Wunsch der Eltern nach einer individuellen, nicht gesetzlich gerechtfertigten Sonderbehandlung nachkommen zu können.
69 Schließlich haben die Eltern auch jegliche Beratungsangebote als letzte mögliche Form der Hilfe abgelehnt und hierzu angegeben, sie seien erwachsen genug, um zu wissen, was gut ist, und bräuchten keine Beratung, würden vielmehr versuchen, die Beratungsstelle von der Richtigkeit der eigenen Weltanschauung zu überzeugen. Vor dem Hintergrund dieser Haltung steht Beratung nicht zur Verfügung, da eine rein angeordnete, von den Betroffenen abgelehnte Beratung von den entsprechenden Beratungsstellen mangels irgendeiner Erfolgsaussicht auch nicht angeboten wird.
70 Soweit am Rande der schulischen Probleme auch deutlich wurde, dass N. und L. einer logopädischen Unterstützung bedürfen, haben die Eltern zugesagt, dies mit dem Kinderarzt abzuklären. Ein Eingreifen des Senats ist in diesem Punkt daher nicht erforderlich.
71 c) Die Beschwerde der Eltern hat damit zum derzeitigen Stand Erfolg. Der vom Amtsgericht ausgesprochene Eingriff in das Sorgerecht ist aufzuheben, da er sich als nicht geeignet erwiesen hat, um der Kindeswohlgefährdung entgegenzuwirken; andere, verhältnismäßige Eingriffe in das Elternrecht, die die Situation der Kinder verbessern könnten, stehen dem Senat derzeit nicht zur Verfügung. Die Entscheidung wird allerdings in angemessenen Abständen familiengerichtlich zu überprüfen sein (§ 166 Abs. 3 FamFG). Insbesondere bedarf es der jeweils aktuellen Einschätzung, ob sich die heute festgestellten Schäden bei den Kindern eher vertiefen oder möglicherweise abschwächen, und ob die heute festgestellten protektiven Einflüsse der familiären Bindungen weiterhin so stark sind, dass deren Abbruch im Rahmen einer Fremdunterbringung einen Schaden hervorrufen würde, der den Nutzen einer herbeizuführenden schulischen Bildung aufwiegen würde.
72 Die Eltern müssen sich darüber hinaus der Tatsache gewahr bleiben, dass das Fernhalten der Kinder von der Schule nicht nur kindeswohlgefährdend, sondern auch rechtswidrig ist. Ihr Verhalten wird daher auch weiterhin durch Buß- und Zwangsgelder zu ahnden sein (vgl. zum hessischen Schulgesetz BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Oktober 2014 – 2 BvR 920/14 –, FamRZ 2015, 27 Rn. 24 m. Anm. Salgo; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2021 – 21 UF 205/20 –, FamRZ 2022, 111), in der Hoffnung, dass sich auf dem Wege des öffentlichen Rechts möglicherweise eine Verhaltensänderung der Eltern und damit eine Beendigung der Kindeswohlgefährdung erreichen lässt, die mit den Mitteln des Familienrechts derzeit nicht vorangebracht werden kann.
III.
73 Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
74 Die Festsetzung des Verfahrenswerts ergibt sich aus §§ 40, 45, 63 FamGKG.
75 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 70 Abs. 2 FamFG).
Permalink
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.