LG Stuttgart 26. Zivilkammer, 2026-04-24, 26 O 9/26

26 O 9/26Tribunal cantonal24 avr. 2026

Regest

Anhängig i. S. v. § 44 Satz 1 EGGVG bei dem Streitgericht wird die Sache bei Abgabe aus dem Mahnverfahren erst bei Eingang der Sache bei dem Streitgericht. Auf die Anhängigkeit der Sache im Mahnverfahren kommt es insofern nicht an.

Texte intégral

LG Stuttgart 26. Zivilkammer — 26 O 9/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-24

Aktenzeichen: 26 O 9/26

ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2026:0424.26O9.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 44 S 1 GVGEG, § 281 ZPO, § 23 GVG

Leitsatz

Anhängig i. S. v. § 44 Satz 1 EGGVG bei dem Streitgericht wird die Sache bei Abgabe aus dem Mahnverfahren erst bei Eingang der Sache bei dem Streitgericht. Auf die Anhängigkeit der Sache im Mahnverfahren kommt es insofern nicht an.

Tenor

  1. Der Streitwert wird auf 6.325,00 EUR festgesetzt.

  2. Das Landgericht Stuttgart erklärt sich für sachlich unzuständig.

  3. Der Rechtsstreit wird auf Antrag des Klägers an das Amtsgericht Stuttgart verwiesen.

Gründe

1 Die Entscheidung beruht auf § 281 Abs. 1 ZPO. Das angegangene Gericht ist sachlich unzuständig. Auf Antrag des Klägers hat sich das angegangene Gericht für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Gericht zu verweisen.

2 Gemäß § 23 Nr. 1 GVG in der ab dem 01.01.2026 geltenden Fassung sind für Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von zehntausend Euro nicht übersteigt die Amtsgerichte zuständig. Da das vorliegende Verfahren nicht unter § 71 Abs. 2 GVG fällt, ist eine sachliche Zuständigkeit des Landgerichts daher nicht gegeben.

3 Hierbei ist nach Auffassung des Einzelrichters auf die ab dem 01.01.2026 geltende Rechtslage abzustellen, da das Verfahren nicht vor dem 01.01.2026 anhängig geworden ist (vgl. § 44 EGGVG).

a.

4 Zur Beurteilung der Anhängigkeit - auch im Rahmen von § 44 EGGVG - ist nach einer Auffassung auf das Streitverfahren abzustellen (vgl. LG Stuttgart Beschluss vom 27.1.2026 – 19 O 6/26, NJW 2026, 928, beck-online). Die Anhängigkeit des Mahnverfahrens beginnt mit der Einreichung des Mahnbescheids und endet mit der Abgabe des Verfahrens nach § 696 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO. Mit Eingang der Akten (bzw. des Aktenausdrucks) beim Empfangsgericht wird die Sache dort gem. § 696 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 ZPO anhängig (vgl. Wiedmeyer, Anmerkung in NJW 2026, 929, beck-online). Eine Anhängigkeit vor dem Stichtag im Mahnverfahren ist somit nicht von Bedeutung (vgl. MüKoZPO/Pabst, 6. Aufl. 2022, EGGVG § 40a Rn. 1, beck-online). Denn nach dem Sinn und Zweck der Regelung, eine gerichtsinterne Umverteilung bereits anhängiger Verfahren zu vermeiden, ist mit Anhängigkeit der Zeitpunkt des Eingangs der Sache beim Landgericht gemeint (vgl. Kissel/Mayer/Mayer, 11. Aufl. 2025, GVG § 72a Rn. 12, beck-online).

b.

5 Nach anderer Auffassung ist auf die (initiale) Anhängigkeit der Sache im gerichtlichen Mahnverfahren abzustellen. 44 EGGVG stelle auf die generelle Anhängigkeit ab und nicht auf die Anhängigkeit bei einem bestimmten Gericht. Daraus folge, dass die Anhängigkeit zwar zum Zeitpunkt des Eingangs der Sache beim Empfangsgericht ("dort") zu beurteilen sei, aber nach dem Recht, das zum Zeitpunkt des Eingangs des Mahnantrags gegolten habe. Die Anhängigkeit im gerichtlichen Mahnverfahren beginne nämlich mit dem Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids beim zuständigen Mahngericht (Schneider, Problemlagen der erweiterten amtsgerichtlichen Zuständigkeit, Abgabe von Mahnverfahren in Übergangsfällen, NJW 2026, 504 Rn. 10, beck-online). Diese Auslegung vermeide, dass in dem Mahnantrag Gerichte bezeichnet worden seien, die durch die Rechtsänderung zum 1.1.2026 für das streitige Verfahren gar nicht zuständig wären, und vermeide dementsprechend auch zahlreiche Verweisungsanträge sowie eine zusätzliche Kostenlast für die Parteien nach § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO (vgl. Fölsch, MDR 2026, 1, 2). Vor dem Hintergrund der klaren Zielvorgabe des Gesetzgebers erscheine diese Auffassung nach teleologischer Auslegung (bei ambivalentem Wortlaut) des § 44 EGGVG vorzugswürdig. Nur durch diese Auslegung des insoweit allein maßgeblichen § 44 S. 1 EGGVG könnten unstimmige und auch mit dem gesetzgeberischen Willen nicht vereinbare Ergebnisse vermieden werden (vgl. BeckOK GVG/Ebner, 30. Ed. 15.2.2026, EGGVG § 44 Rn. 6, beck-online).

c.

6 Der Einzelrichter hält die zuerst genannte Auffassung für vorzugswürdig.

7 aa.(1.)

8 Maßgeblich ist zunächst, dass der Begriff der Anhängigkeit für Mahn- und Streitverfahren jeweils getrennt zu beantworten ist und somit die Anhängigkeit im Mahnverfahren nicht mit derjenigen im Streitverfahren gleichzusetzen ist.

9 Anhängig geworden im Streitverfahren bei dem Landgericht Stuttgart ist das Verfahren nach dem 01.01.2026.

(2.)

10 Der in § 44 S. 1, 2 EGGVG verwendete Begriff "anhängig" ist ebenso wie derjenige in der Überleitungsvorschrift in § 40a EGGVG in einem engen und rechtstechnischen Sinne zu verstehen, d. h., er setzt keine Rechtshängigkeit i. S. v. § 253 Abs. 1 ZPO, § 261 Abs. 1 ZPO voraus. Entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt der Einreichung der Klage bei Gericht (vgl. BeckOK GVG/Ebner, 30. Ed. 15.2.2026, EGGVG § 44 Rn. 4, beck-online).

11 Der systematische Vergleich zur Auslegung des Begriffs der "Anhängigkeit" in § 40a EGGVG spricht somit ebenfalls dafür, auf die "Einreichung der Klage" - mithin dem diesem Umstand gleichzusetzenden Eingang des Verfahrens bei dem Streitgericht nach dem Mahnverfahren abzustellen.

bb.

12 Die teleologische, letztlich erweiternde Auslegung der abweichenden Auffassung überzeugt nicht.

(1.)

13 Richtig ist, dass der Gesetzgeber Überraschungen und auch wohl Verweisungen vermeiden wollte. Dieses Ziel wird dadurch erreicht, dass hinsichtlich der beim Eingangsgericht unmittelbar durch Einreichung der Klageschrift zunächst anhängig gewordenen Verfahren nicht auf die ggf. erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt eintretende Rechtshängigkeit abgestellt wird.

14 Insofern besteht auch ein nachvollziehbarer Vertrauensschutz der Klagepartei, welche sich gezielt für ein Streitgericht entschieden hat.

(2.)

15 Es ist jedoch - entgegen der abweichenden Auffassung - aus den Gesetzesmaterialien schon nicht klar ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Problematik der unterschiedlich zu definierenden Anhängigkeit im Mahn- und Streitverfahren überhaupt im Blick hatte, so dass es nicht naheliegt, dass der Gesetzgeber diese Fälle überhaupt im Sinne der abweichenden Meinung regeln wollte.

(3.)

16 Hinzu kommt, dass es grundsätzlich keinen besonderen Vertrauensschutz für den Antragsteller im Mahnverfahren gibt, das anschließende Streitverfahren bei dem im Mahnantrag bezeichneten Gericht durchführen zu dürfen (aa.), sondern ein solcher Vertrauensschutz typischerweise nur für den Kläger bei unmittelbarer Erhebung der Klage im Streitverfahren besteht (bb.).

(a.)

17 Es können sich nach der gesetzlichen Regelung ohne weiteres streitwertrelevante Änderungen im Mahnverfahren ergeben, durch welche das zunächst bezeichnete Streitgericht nicht mehr sachlich zuständig ist, z. B. bei einem Teil-Widerspruch des Antragsgegners betreffend einen Teil des Streitgegenstands mit einem (Teil-)Streitwert unterhalb der Wertgrenze für die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts, obwohl zunächst im Mahnverfahren der Streitwert oberhalb dieser Wertgrenze lag.

18 Als Folge ist das Amtsgericht sachlich zuständig, wenn sich der Streitwert noch im Mahnverfahren, d. h. vor Abgabe an das Prozessgericht, reduziert und dadurch die Wertgrenze des § 23 Nr. 1 GVG unterschritten wird (BeckOGK/Wankerl/Knott, 1.4.2026, ZPO § 4 Rn. 33, beck-online).

19 Deshalb ist der postulierte Vertrauensschutz des Antragstellers im Mahnverfahren deutlich relativiert.

(b.)

20 Im Unterschied hierzu wird es bei der Einreichung einer Klage beim Streitgericht und hiermit einhergehender Anhängigkeit vor Rechtshängigkeit der Klage regelmäßig nicht mehr zu wertrelevanten Änderungen kommen, was einen gewissen Vertrauensschutz des Klägers begründet.

21 Erfolgt die Bewertung eines Gegenstands zur Bestimmung des Zuständigkeitsstreitwerts, kommt es auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift bei Gericht an. Dies gilt selbst dann, wenn die Klage zu diesem Zeitpunkt unzulässig oder aus sonstigen Gründen nicht ordnungsgemäß war. Unbeachtlich ist, wann die Klage dem Prozessgegner zugestellt, also erhoben wurde (§ 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO). Wertsteigerungen oder Wertminderungen, die nach Eingang der Klage bzw. des Antrags bei Gericht eintreten, wirken sich nicht auf den nach §§ 3 ff. ZPO ermittelten Zuständigkeitsstreitwert aus, wenn die Identität des Streitgegenstandes gewahrt bleibt (BeckOGK/Wankerl/Knott, 1.4.2026, ZPO § 4 Rn. 8, 9, beck-online).

(4.)

22 Dass zusätzliche Kosten im Fall der Verweisung nach § 281 ZPO entstehen können, ist aus der Sicht des Einzelrichters ein schwaches, keinesfalls eine erweiternde Auslegung tragendes Argument (vgl. BeckOK GVG/Ebner, 30. Ed. 15.2.2026, EGGVG § 44 Rn. 6 a. E., beck-online).

cc.

23 Anhängig wird das Verfahren gemäß § 696 Abs. 1 S. 4 ZPO daher nach der überzeugenderen zuerst genannten Auffassung erst mit Eingang der Akten beim Streitgericht, d. h. im Streitfall bei dem Landgericht Stuttgart.

d.

24 Die Abgabe des Verfahrens an das Landgericht Stuttgart erfolgte vorliegend am 19.01.2026, weshalb nach § 44 EGGVG die §§ 23, 71 GVG in der ab dem 01.01.2026 geltenden Fassung anzuwenden sind.

25 Hieran ändert auch eine gegebenenfalls abweichende Rechtshängigkeit des Verfahrens nichts, da § 44 EGGVG allein auf die Anhängigkeit abstellt.

26 Im Übrigen erfolgte im Streitfall die Abgabe nach Erhebung des Widerspruchs nicht alsbald im Sinne des § 696 Abs. 3 ZPO, so dass Rechtshängigkeit erst mit Eingang der Akten beim Prozessgericht eintrat (vgl. BGH, NJW-RR 2023, 139ff. Rz. 22; Urteil vom 5. 2. 2009 - III ZR 164/08, NJW 2009, 1213, beck-online), mithin bei dem Landgericht Stuttgart am 19.01.2026.

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