LG Ellwangen 3. Zivilkammer, 2026-04-20, 3 O 312/25

3 O 312/25Tribunal cantonal / IIIe chambre civile20 avr. 2026

Regest

1. Mit dem Eigentumsübergang an der versicherten Sache tritt der Erwerber kraft Gesetzes und unabhängig von der Zustimmung der Beteiligten in die sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein (Anschluss BGH, Urteil vom 20. März 2020 - V ZR 61/19). Der damit verbundene Eingriff in die Vertragsfreiheit wird durch die Kündigungsrechte nach § 96 VVG abgemildert. Nach dem vollendeten Eigentumsübergang auf den Erwerber ist der vormalige Eigentümer (Veräußerer) nicht mehr berechtigt, das auf den Erwerber übergegangene Versicherungsverhältnis zu kündigen.(Rn.56) (Rn.58) 2. Ein Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung von vertraglichen Hinweispflichten durch den Versicherer scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Erwerber den Fortbestand des Versicherungsschutzes konkludent gewollt hat. Dies ist anzunehmen, wenn die neue Geschäftsführung des Erwerbers die Prämienabbuchungen jahrelang duldet und zudem aktiv einen Versicherungsfall über den Vertrag meldet.(Rn.59)

Texte intégral

LG Ellwangen 3. Zivilkammer — 3 O 312/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-20

Aktenzeichen: 3 O 312/25

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 95 Abs 1 VVG, § 96 VVG, § 812 Abs 1 S 1 BGB

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Mit dem Eigentumsübergang an der versicherten Sache tritt der Erwerber kraft Gesetzes und unabhängig von der Zustimmung der Beteiligten in die sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein (Anschluss BGH, Urteil vom 20. März 2020 - V ZR 61/19). Der damit verbundene Eingriff in die Vertragsfreiheit wird durch die Kündigungsrechte nach § 96 VVG abgemildert. Nach dem vollendeten Eigentumsübergang auf den Erwerber ist der vormalige Eigentümer (Veräußerer) nicht mehr berechtigt, das auf den Erwerber übergegangene Versicherungsverhältnis zu kündigen.(Rn.56) (Rn.58)

  2. Ein Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung von vertraglichen Hinweispflichten durch den Versicherer scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Erwerber den Fortbestand des Versicherungsschutzes konkludent gewollt hat. Dies ist anzunehmen, wenn die neue Geschäftsführung des Erwerbers die Prämienabbuchungen jahrelang duldet und zudem aktiv einen Versicherungsfall über den Vertrag meldet.(Rn.59)

Tenor

  1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart - Mahngericht - vom 30.09.2025, Geschäftsnummer 25-xxxxxxx-0-2, wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf bis zu 40.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Rückzahlung vorgeblich überzahlter Versicherungsprämien.

2 Der Kläger war im Jahr 2014 Unternehmer und Geschäftsführer der Streithelferin.

3 Kläger und Beklagte waren mit Versicherungsbeginn zum 04.06.2014 über eine sog. Maschinen-Versicherung (Versicherungsschein-Nr. GTV 60/xxxx/xxxxxxx/170) verbunden (vgl. den Versicherungsschein unter Anlage K1).

4 Versicherte Sache im Unternehmen des Klägers war ein Steinbrecher Typ/Modell RM 80 (im Folgenden: „Maschine“).

5 In den vereinbarten Allgemeine Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (im Folgenden: „ABMG 2012“) heißt es auszugsweise (vgl. Anlage K1):

6§ 3 Versicherte Interessen

7 [...] Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Schriftform zu kündigen.

8 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß §§ 95 ff VVG zur Veräußerung der versicherten Sache.

9§ 14 Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrages

10 (6) Wegfall des versicherten Interesses

11 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.

12 Den übergebenen ABMG war als Anhang der Gesetzestext des § 80 VVG sowie der §§ 95 - 98 VVG beigefügt.

13 Die Versicherungsprämien wurden alljährlich von einem Konto der Streithelferin aufgrund einer vom Kläger erteilten Einziehungsermächtigung abgebucht (vgl. Anlage K11).

14 Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 23.06.2021 verkaufte der Kläger seine Gesellschaftsanteile an die Streithelferin.

15 Im Anteilskaufvertrag heißt es u.a. (Bl. 71):

16Der Veräußerer hat der Gesellschaft bislang das bewegliche Vermögen zum Gebrauch und zur Ausübung überlassen und an die U.-GmbH vermietet.

17 Das bewegliche Anlagevermögen wird der U.-GmbH noch vor dem Übergabestichtag übertragen und ist mitverkauft und mit dem Kaufpreis abgegolten.

18 Seit dem 14.07.2021 ist der Kläger nicht mehr Geschäftsführer der Streithelferin.

19 In einem Schreiben des Klägers vom 27.10.2021 (Anlage K2) an die Hauptvertretung der Beklagten heißt es u.a.:

20 „[...] im Zuge meines Unternehmensverkaufs habe ich den Steinbrecher an die U.-GmbH verkauft. Die Maschine befindet sich also nicht mehr in meinem Besitz. Eine Fortführung des Vertrages bei der U.-GmbH ist nicht gewünscht.

21 Deshalb kündige ich die o.g. Versicherung mit sofortiger Wirkung, ersatzweise zum nächst möglichen Termin.

22 Ich bitte um Bestätigung der Kündigung.“

23 Mit E-Mail vom 04.11.2021 wurde der Kläger daraufhin aufgefordert, den Verkaufsbeleg der Maschine einzureichen (Anlage K4).

24 Für den zuletzt noch streitgegenständlichen Zeitraum Januar 2022 bis Oktober 2024 zog die Beklagte die Versicherungsprämien in Höhe von insgesamt 25.785,50 EUR weiterhin vom Konto der Streithelferin ein (vgl. die Buchungsübersicht unter Anlage B3).

25 Mit E-Mail vom 16.07.2024 zeigte eine Mitarbeiterin der Streithelferin einen Versicherungsfall an (Anlage B1).

26 Mit Schreiben vom 05.05.2025 (Anlage K6) stimmte die Beklagte einer rückwirkenden Vertragsaufhebung zum 27.10.2024 zu und erstattete am 07.05.2025 die bereits abgebuchten Versicherungsprämien in Höhe von 6.806,25 EUR für den Zeitraum ab 27.10.2024 (Anlage B3).

27 Mit anwaltlichem Schreiben des Klägers vom 30.07.2025 (Anlage K8) wurde die Beklagte zur Rückerstattung auch der für die Jahre 2021 bis 2024 vom Konto der Streithelferin abgebuchten Versicherungsprämien zzgl. Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aufgefordert.

28 Eine Zahlung der Beklagten erfolgte hierauf jedoch nicht.

29 Der Kläger beantragte deshalb gegenüber dem Amtsgericht Stuttgart - Mahngericht - am 05.09.2025 den Erlass eines Mahnbescheids.

30 Der Kläger ist der Ansicht, dass er von der Beklagten - jedenfalls aus abgetretenem Recht - die Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Versicherungsprämien in Höhe von 25.785,50 EUR (für den Zeitraum Januar 2022 bis zur Vertragsaufhebung) verlangen könne. Die Beklagte habe infolge seines Kündigungsschreibens vom 27.10.2021 Kenntnis vom Wegfall des versicherten Risikos im Sinne von § 14 Abs. 6 der ABMG erlangt. Mehr sei zu der Vertragsbeendigung nicht erforderlich gewesen, insbesondere habe die Beklagte keinen Anspruch auf Vorlage der Verkaufsunterlagen gehabt.

31 Der Kläger hat ursprünglich beantragt,

32 Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart, Mahngericht, 70154 Stuttgart, vom 30.09.2025, Aktenzeichen 25-xxxxxxx-0-2 bleibt aufrecht erhalten.

33 Der Kläger beantragt zuletzt,

34 Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart, 70154 Stuttgart, vom 30.09.2025, Az. 25-xxxxxxx-0-2 bleibt aufrecht erhalten wegen

35 I. Hauptforderung 25.785,50 EUR

36 II. Verfahrenskosten 1.286,57 EUR

37 III. Nebenforderungen 1.590,91 EUR

38 IV. Zinsen

39 1. laufende, ausgerechnete Zinsen zu Hauptforderung I. Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 25.785,50 EUR vom 13.08.2025 - 08.09.2025, 116,77 EUR

40 2. Hinzu kommen weitere laufende Zinsen zu Hauptforderung I. Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 25.785,50 EUR ab 09.09.2025.

41 3. Hinzu kommen weitere laufende Zinsen zu Nebenforderung III. Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 1.590,91 EUR ab 13.08.2025.

42 Die Kosten des Verfahrens sind ab 30.09.2025 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

43 Die Beklagte beantragt,

44 dass der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart, Mahngericht, 70154 Stuttgart vom 30.09.2025, Aktenzeichen 25-xxxxxxx-0-2 aufgehoben und die Klage abgewiesen wird.

45 Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger die Maschinenversicherung durch sein Schreiben vom 27.10.2021 nicht wirksam gekündigt habe, da er den Verkauf der Maschine nicht belegt habe, weswegen sie bis zur Vorlage des notariell beurkundeten Kaufvertrags im Jahr 2025 keine Kenntnis vom Wegfall des versicherten Risikos im Sinne von § 14 Abs. 6 ABMG gehabt habe. Die Prämienzahlungen seien daher bis zu der einvernehmlichen Vertragsaufhebung nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Zu einer Kündigung des Versicherungsvertrags im Namen der Streithelferin sei der Kläger am 27.10.2021 nicht mehr befugt gewesen. Das Versicherungsverhältnis sei nämlich zu diesem Zeitpunkt gemäß § 95 VVG bereits auf die Streithelferin übergegangen, sodass deren Geschäftsführung die Kündigung erklären hätte müssen.

46 Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

47 Im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.03.2026 (Bl. 83) Bezug genommen.

48 Gegen den ihr am 02.10.2025 zugestellten Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart - Mahngericht - vom 30.09.2025 über 38.468,37 EUR zzgl. Nebenforderungen hat die Beklagte am 09.10.2025 Einspruch eingelegt (vgl. die Verfahrensübersicht unter Bl. 3).

49 Mit Schriftsatz vom 02.01.2026 (Bl. 52) hat der Kläger seine Klage teilweise zurückgenommen.

50 Mit Schriftsatz vom 27.02.2026 (Bl. 69) hat die Streithelferin den Beitritt aufseiten des Klägers erklärt.

Entscheidungsgründe

I.

51 Auf den zulässigen Einspruch der Beklagten war der Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

52 1.) Der Kläger hat gegenüber der Beklagten weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht der Streithelferin Anspruch auf Rückzahlung der abgebuchten Versicherungsprämien für den zuletzt noch streitgegenständlichen Zeitraum (Januar 2022 bis zur Vertragsaufhebung im Oktober 2024).

53 a) Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch aus §§ 812 ff. BGB i.V.m. § 398 BGB auf Rückzahlung der in den Jahren 2022 bis 2024 geleisteten Versicherungsprämien.

54 Dies deshalb, weil die Versicherungsprämien von der Streithelferin mangels wirksamer Kündigung des Versicherungsvertrags durch deren Geschäftsführung nicht ohne Rechtsgrund geleistet wurden.

55 Ausweislich des unstrittigen Wortlauts des Anteilskaufvertrags vom 23.06.2021 wurde das Eigentum an der Maschine der Streithelferin zu einem nicht näher bekannten Tag „vor dem Übergabestichtag“ übertragen.

56 Mit der Vollendung dieses Eigentumsübergangs, welcher unstrittig vor dem Tag der einzig vorhandenen Kündigungserklärung lag, trat die Streithelferin gemäß § 95 Abs. 1 VVG kraft Gesetzes anstelle des Klägers in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten ein (BGH, Urteil vom 20.03.2020 – V ZR 61/19, BeckRS 2020, 8752 Rn. 10; OLG Dresden, Urteil vom 03.04.2018 – 4 U 698/17, NJW-RR 2018, 1185 Rn. 41; BeckOK VVG/Rust , 30. Ed. 1.2.2026, VVG § 95 Rn. 30). Der Übergang des Versicherungsverhältnisses hing dabei nicht von der Zustimmung der Beteiligten ab. Der damit verbundene Eingriff in die Vertragsfreiheit von Versicherer und Erwerber wird durch das ihnen nach § 96 VVG zustehende Kündigungsrecht abgemildert (Rust, a.a.O., Rn. 3).

57 Eine Kündigungserklärung der Streithelferin liegt jedoch unstrittig nicht vor.

58 Die einzig vorhandene Kündigungserklärung vom 27.10.2021 (Anlage K2) stammt vom Veräußerer, d.h. dem Kläger, und damit von einer nicht mehr zur Kündigung des übergegangenen Versicherungsverhältnisses berechtigten Person.

59 b) Der Kläger ist auch nicht Wege des Schadensersatzes gemäß § 6 Abs. 5 VVG (ggf. i.V.m. § 398 BGB) oder aus sonstigem Rechtsgrund (z.B. § 280 Abs. 1 BGB) so zu stellen, wie er bzw. die Streithelferin stehen würde, wenn er bzw. die Streithelferin unverzüglich von der Beklagten auf die Unwirksamkeit der Kündigung vom 27.10.2021 hingewiesen worden wäre (vgl. Rixecker in: Langheid/ders., 8. Aufl. 2025, VVG § 11 Rn. 10).

60 Abgesehen davon, dass klägerseits jeglicher Vortrag zu einer schuldhaften Hinweispflichtverletzung der Beklagten fehlt, wäre selbst bei Annahme einer solchen kein kausaler Schaden ersichtlich.

61 So wäre eine unfreiwillige Vermögenseinbuße beim Kläger nicht ersichtlich, da die streitgegenständlichen Versicherungsprämien von einem Konto der Streithelferin abgebucht wurden.

62 Eine unfreiwillige Vermögenseinbuße bei der Streithelferin wäre ebenfalls nicht ersichtlich, da das Bestehen des Versicherungsschutzes gegen Zahlung der alljährlichen Prämien zur Überzeugung des Gerichts im Sinne von § 286 ZPO aufgrund der jahrelangen Duldung der Prämienabbuchungen durch die neue Geschäftsführung (vgl. erneut die Buchungsübersicht unter Anlage B3) sowie der Anzeige eines Versicherungsfalls im Jahr 2024 (vgl. Anlage B1) von der Streithelferin gewollt war.

63 2.) Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

II.

64 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 101, 269, 709 ZPO.

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