projets
14 S 2318/25•Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 14. Senat, 2026-05-21, 14 S 2318/25
14 S 2318/25Tribunal administratif / Division 1421 mai 2026
Zur Erstattung einer im Wege eines Abschlagsbescheids gewährten Coronaförderung und zur Auslegung von Abschlagsbescheiden.(Rn.11) Verfahrensgang vorgehend VG Karlsruhe, 17. Oktober 2025, 14 K 83/24, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-05-21
Aktenzeichen: 14 S 2318/25
ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0521.14S2318.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 48 VwVfG BW 2005, § 49a VwVfG BW 2005
Zur Erstattung einer im Wege eines Abschlagsbescheids gewährten Coronaförderung und zur Auslegung von Abschlagsbescheiden.(Rn.11)
Verfahrensgang
vorgehend VG Karlsruhe, 17. Oktober 2025, 14 K 83/24, Urteil
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Oktober 2025 - 14 K 83/24 - wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.097,74 Euro festgesetzt.
I.
1 Die Klägerin begehrte sog. Novemberhilfe. Das von der Beklagten angestrengte Berufungszulassungsverfahren hat im Wesentlichen noch eine Erstattungsanordnung über die im Wege eines Abschlagsbescheids gewährte Summe zum Gegenstand.
2 Auf ihren Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 8.195,47 Euro erließ die Beklagte am 24.02.2021 einen verschiedene Nebenbestimmungen umfassenden Abschlagsbescheid über 4.097,74 Euro. Mit Bescheid vom 17.03.2021 lehnte die Beklagte die Gewährung von Novemberhilfe insgesamt (mangels Mitwirkung) ab. Am 19.10.2021 erließ die Beklagte einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid in Bezug auf den Bescheid vom 24.02.2021, in dessen Begründung § 48 und § 49a LVwVfG als Rechtsgrundlage genannt werden. Auf den Widerspruch der Klägerin sowohl gegen den Ablehnungsbescheid vom 13.03.2021 als auch gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 19.10.2021 erließ die Beklagte am 08.12.2023 einen Widerspruchsbescheid, mit dem sie die Widersprüche zurückwies und in der Begründung u. a. auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch Bezug nahm.
3 Auf die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht den Rücknahme- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 19.10.2021 in Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 08.12.2023 unter Abweisung im Übrigen aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Rücknahme- und Erstattungsbescheid sei ursprünglich zu Recht ergangen. Im Widerspruchsverfahren habe die Beklagte aber anstelle einer Rücknahme und Erstattung nun nur noch einen auf Erstattung gerichteten Verwaltungsakt erlassen und den Bescheid nicht mehr auf § 48 und § 49a LVwVfG, sondern auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gestützt. Darin liege ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage, die wegen der Wesensänderung des Bescheids nicht zulässig gewesen sei. Unabhängig davon hätten die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch aber auch deshalb nicht vorgelegen, weil der Abschlagsbescheid vom 24.02.2021 aus näher erläuterten Gründen weiterhin den Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung bilde.
II.
4 Der dagegen fristgerecht gestellte und begründete Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO), den sie auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) stützt, hat keinen Erfolg. Die von der Beklagten dargelegten, gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO grundsätzlich allein maßgeblichen Gründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
5 1. Die Berufung ist nicht wegen des Zulassungsgrunds aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
6 Die Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine für diese Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - VBIBW 2000, 392; Senat, Beschluss vom 20.12.2022 - 14 S 2096/22 - juris Rn. 2; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6 und vom 03.05.2011 - 10 S 354/11 - VBIBW 2011, 442). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen zumindest im Kern zutreffend herausgearbeitet werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris Rn. 2). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6, vom 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris Rn. 2 und vom 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBIBW 1998, 378 m. w. N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Solche Zweifel können die Zulassung des Rechtsmittels nur dann rechtfertigen, wenn sie sich auf die Richtigkeit des Urteils, also auf das Entscheidungsergebnis auswirken (BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl., § 124 Rn. 98 m. w. N.). Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils tatsächlich bestehen (vgl. Senat, Beschluss vom 26.02.2025 - 14 S 1303/24 - juris Rn. 3).
7 An diesen Maßstäben gemessen kommt eine Zulassung der Berufung wegen des Zulassungsgrunds aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in Betracht. Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils hat die Beklagte nicht dargelegt.
8 a) Zwar legt die Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dar und liegen solche auch in der Sache vor, soweit das Verwaltungsgericht der von ihm ausgesprochenen Aufhebung des Rücknahme- und Erstattungsbescheids der Beklagten vom 19.10.2021 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 08.12.2023 die Annahme zu Grunde gelegt hat, dass die Beklagte bei Erlass des Widerspruchsbescheids nach den Grundsätzen über den Austausch der Ermächtigungsgrundlage vorgegangen sei, deren Voraussetzungen mangels – sinngemäß – Gleichgerichtetheit dieser Ermächtigungsgrundlagen nicht vorlägen. Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit darauf gestützt, dass im ursprünglichen Rücknahme- und Erstattungsbescheid eine auf § 48 LVwVfG gestützte Rücknahme und ein auf § 49a LVwVfG gestütztes Erstattungsbegehren ausgesprochen und in der Begründung des zurückweisenden Widerspruchsbescheids nur noch von einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ausgegangen worden sei.
9 Auf Grundlage des Vorbringens der Beklagten im Zulassungsverfahren begegnet diese Erwägung ernstlichen Zweifeln. Dafür, dass die Beklagte an der ursprünglichen Regelung festhalten wollte, spricht bereits, dass die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 08.12.2023 eine Zurückweisung des Widerspruchs gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid tenoriert hat. Aber auch ausgehend von den begründenden Erwägungen im Widerspruchsbescheid sprechen die besseren Argumente dagegen, dass die Beklagte die Ermächtigungsgrundlage ausgetauscht hat. Namentlich heißt es in dem Widerspruchsbescheid insoweit lediglich, dass die Klägerin zur Erstattung der „vorbehaltlichen Auszahlung“ auf Grundlage des „vorläufig vorbehaltlich der endgültigen Entscheidung“ gewährten Abschlags verpflichtet sei, da die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs vorlägen. Offenbleiben kann in diesem Zusammenhang, ob die Beklagte mit diesen Erwägungen eine zuvor im Bescheid vom 19.10.2021 ggf. erklärte Rücknahme aufheben wollte oder konnte, weil sie eine solche mit Blick auf ihre Annahme, der Abschlagsbescheid vom 24.02.2021 sei durch den Ablehnungsbescheid vom 19.03.2021 ersetzt worden, nicht (mehr) für erforderlich hielt. Denn jedenfalls hat die Beklagte noch hinreichend erkennbar an der bereits ursprünglich ausgesprochenen Erstattungsanordnung festgehalten. Insoweit wirft die Beklagte zu Recht die Frage auf, worin in diesem Fall noch die zur Anwendung der Grundsätze über den Austausch der Ermächtigungsgrundlage führende Wesensänderung der Regelung liegen soll. Soweit die Beklagte die Erstattungsanordnung ursprünglich auf § 49a Abs. 1 LVwVfG und im Widerspruchsbescheid auf einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gestützt haben sollte, wäre eine solche Wesensänderung jedenfalls ernstlich zweifelhaft.
10 b) Die Beklagte legt aber nicht ausreichend dar, dass sich diese ernstlichen Richtigkeitszweifel auf das Entscheidungsergebnis auswirken.
11 Denn das Verwaltungsgericht ist selbständig tragend davon ausgegangen, dass ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch auch in der Sache nicht bestehe. Es hat dies unter Bezugnahme darauf begründet, dass der Abschlagsbescheid vom 24.02.2021 weiterhin einen Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung darstelle. Insbesondere sei dieser auch nicht durch den Erlass des Ablehnungsbescheids vom 17.03.2021 nachträglich entfallen. Zur Begründung dieser Erwägung hat das Verwaltungsgericht den Abschlagsbescheid vom 24.02.2021 – im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.01.2026 - 4 B 6.25 - juris Rn. 6 m. w. N.) – ausgelegt, dessen Wortlaut in den Blick genommen und diesen mit anderen gerichtsbekannten vorläufigen Gewährungen verglichen. Der Sache nach ist es damit aus näher dargelegten Gründen davon ausgegangen, dass der konkrete Abschlagsbescheid nicht unter dem Vorbehalt der späteren Festsetzung stand und damit auch nicht auf eine Ergänzung durch einen weiteren Verwaltungsakt angelegt war, durch den die Zuwendung in den offen gehaltenen Punkten abschließend geregelt werden sollte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 - 3 C 7.09 - juris Rn. 14 f. m. w. N.; zuletzt Beschluss vom 13.01.2026 - 4 B 6.25 - juris Rn. 5). Konsequent hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass die Beklagte die Regelung im Ausgangsbescheid – hier im Abschlagsbescheid vom 24.02.2021 – nicht durch eine endgültige Regelung in einem Schlussbescheid – hier durch den Bescheid vom 17.03.2021 – ersetzen konnte, ohne insoweit an die Einschränkungen der §§ 48, 49 LVwVfG gebunden zu sein, sondern hat die Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass diese Regelung im Ausgangsbescheid einer gesonderten Aufhebung bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 - 3 C 7.09 - juris Rn. 16 m. w. N.).
12 Dieser Erwägung des Verwaltungsgerichts setzt die Beklagte in ihrem Zulassungsantrag nichts den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügendes entgegen. Sie äußert und begründet zwar ihre Auffassung, dass ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegeben sei. Dabei geht sie aber von der Annahme aus, den Abschlagsbescheid durch den Ablehnungsbescheid ersetzt zu haben. Zu der Frage, aus welchen Gründen die dem widersprechende verwaltungsgerichtliche Auffassung, der Abschlagsbescheid habe nicht unter einem Vorläufigkeitsvorbehalt gestanden, unzutreffend sein soll, verhält sie sich indessen nicht. Zwar erläutert sie an anderer Stelle, dass sich der Hintergrund für ihr Vorgehen auch aus dem Sinn und Zweck der Abschlagszahlung ergebe. Damit stellt sie der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aber allenfalls ihre eigene, mit Sinn und Zweck andere für die Auslegung von Verwaltungsakten heranzuziehende Gesichtspunkte in den Vordergrund stellende Auffassung entgegen. Aus welchen Gründen die auf Wortlaut und systematische Erwägungen abstellende verwaltungsgerichtliche Auffassung deshalb falsch sein soll, ergibt sich auch daraus nicht. Insbesondere in dem von ihr in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf, das Verwaltungsgericht gehe auf die Ersetzung des Abschlagszahlungsbescheids durch den Ablehnungsbescheid in keiner Weise ein, zeigt sich die unzureichende Erfassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in diesem Punkt. Dass das Verwaltungsgericht Gründe für seine Auffassung anführt, scheint die Beklagte schlicht zu übersehen. Auch andere Gründe für diesbezügliche ernstliche Zweifel legt die Beklagte nicht dar. Insbesondere befasst sie sich insoweit auch nicht mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass der Rücknahme- und Erstattungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids eine Rücknahme des Abschlagsbescheids nicht mehr umfasse. Vielmehr äußert sie in ihrem Zulassungsantrag sogar selbst die Auffassung, eine Rücknahme nicht ausgesprochen zu haben. Damit gibt sie zu Richtigkeitszweifeln auch insoweit keinen Anlass.
13 Da das Zulassungsvorbringen der Beklagten damit bereits den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt, kann hier die Frage, ob in Bezug auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bestehe nicht, in der Sache ernstliche Zweifel bestünden, offenbleiben. Insbesondere muss der Frage nicht weiter nachgegangen werden, ob der Abschlagsbescheid vom 24.02.2021 durch den Bescheid vom 17.03.2021 ersetzt worden ist oder zum Erlass einer Erstattungsanordnung gesonderter Aufhebung bedarf und ob eine ggf. gleichwohl ausgesprochene Aufhebung auf die entsprechende Klage aufzuheben ist (vgl. zu dieser Frage bereits Senatsbeschluss vom 22.04.2026 - 14 S 2045/25 - juris Rn. 14 f.).
14 2. Die Berufung ist auch nicht wegen des Zulassungsgrunds aus § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
15 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfeststellungen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes des erstinstanzlichen Urteils eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt, d. h. benannt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragend war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Senat, Beschluss vom 03.12.2025 - 14 S 312/25 - juris Rn. 21; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 27.09.2022 - 9 S 3088/21 - juris Rn. 41, und vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6 m. w. N.).
16 An diesen Maßstäben gemessen legt die Beklagte nicht dar, dass die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfüllt sind.
17 Ohne Erfolg beruft sie sich zur Begründung der Grundsatzbedeutung auf die aus ihrer Sicht grundsätzlich bedeutsame Frage, auf welcher Rechtsgrundlage die Rückforderung einer auf Grundlage eines bereits ersetzten begünstigenden Verwaltungsakts ausbezahlten Leistung erfolgt bzw. zu erfolgen hat, und welche Folgen die Bezugnahme auf eine falsche oder eher fernliegende Rechtsgrundlage hat.
18 Die Beklagte legt die Entscheidungserheblichkeit dieser Fragen nicht ausreichend dar, weil sie auch insoweit von einem „bereits ersetzten begünstigenden Verwaltungsakt“ ausgeht, ohne sich mit der gerade gegenläufigen Begründung des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat sich, weil es nicht von einer „Ersetzung“ ausgegangen war, diese Frage gerade nicht gestellt. Aus welchen Gründen sich die von der Beklagten als grundsätzlich bedeutsam eingeordneten Fragen in einem Berufungsverfahren stellen sollten, erschließt sich so nicht. Auch aus ihrer Bezugnahme auf aus ihrer Sicht vom vorliegenden Urteil abweichende Rechtsprechung anderer baden-württembergischer Verwaltungsgerichte folgt nichts anderes. Insoweit legt sie insbesondere nicht dar, dass die Sachverhalte gerade in den aus Sicht des Verwaltungsgerichts oder sonst maßgeblichen Punkten identisch waren.
III.
19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Für eine von der Beklagten im Gewande der ernstlichen Richtigkeitszweifel angeregte Änderung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts ist bei Ablehnung des Zulassungsantrags kein Raum (vgl. Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl., § 124a Rn. 90). Sie wäre abgesehen davon aber wohl auch nicht veranlasst, weil in der Konsequenz der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein gleichmäßig verteiltes Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten naheliegt.
20 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Permalink
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.