Landessozialgericht Baden-Württemberg 11. Senat, 2026-02-10, L 11 KR 2498/25

L 11 KR 2498/25Tribunal des assurances sociales / Division 1110 févr. 2026

Regest

Beitragsfreie Zeiten sind bei der Beitragsberechnung für die freiwillige Mitgliedschaft in der KV "auszuklammern". Die beitragspflichtigen Einnahmen sind nach § 5 Abs 1 BeitrVerfGrsSz (juris: SzBeitrVfGrs) jeweils dem Monat der Mitgliedschaft, für den Beiträge zu zahlen sind, zuzuordnen (Beitragsmonat). Beitragsfrei ist ein Mitglied gem § 224 Abs 1 S 1 SGB V für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld. (Rn.43) Verfahrensgang vorgehend SG Mannheim, 22. Juli 2025, S 9 KR 512/25, Urteil anhängig BSG, kein Datum verfügbar, B 12 KR 2/26 R

Texte intégral

Landessozialgericht Baden-Württemberg 11. Senat — L 11 KR 2498/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-10

Aktenzeichen: L 11 KR 2498/25

ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0210.L11KR2498.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 Abs 1 S 1 SzBeitrVfGrs, § 5 Abs 2 S 2 Halbs 1 SzBeitrVfGrs, § 6 Abs 3 S 3 Nr 1 SzBeitrVfGrs, § 8 Abs 2 SzBeitrVfGrs, § 15 Abs 1 SGB 4 ... mehr

Leitsatz

Beitragsfreie Zeiten sind bei der Beitragsberechnung für die freiwillige Mitgliedschaft in der KV "auszuklammern". Die beitragspflichtigen Einnahmen sind nach § 5 Abs 1 BeitrVerfGrsSz (juris: SzBeitrVfGrs) jeweils dem Monat der Mitgliedschaft, für den Beiträge zu zahlen sind, zuzuordnen (Beitragsmonat). Beitragsfrei ist ein Mitglied gem § 224 Abs 1 S 1 SGB V für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld. (Rn.43)

Verfahrensgang

vorgehend SG Mannheim, 22. Juli 2025, S 9 KR 512/25, Urteil anhängig BSG, kein Datum verfügbar, B 12 KR 2/26 R

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 22.07.2025 wird zurück- und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten über die Höhe von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (GKV, SPV) für die Zeit ab dem 01.01.2021.

2 Die Klägerin ist seit 2018 bei den Beklagten aufgrund einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit als freiwilliges Mitglied kranken- und pflegeversichert, seit dem 01.03.2021 bei der Beklagten zu 1 mit Anspruch auf Krankengeld (Wahltarif). Vom 11.11.2021 bis 15.11.2021, am 23.02.2022, vom 16.06.2022 bis 22.06.2022, am 10.04.2023, vom 12.07.2023 bis 03.08.2023, vom 27.09.2023 bis 29.09.2023, vom 27.10.2023 bis 04.11.2023 und vom 22.12.2023 bis 13.01.2024 erkrankte die Klägerin arbeitsunfähig und bezog von der Beklagten Krankengeld.

3 Mit Bescheid vom 05.03.2021 setzte die Beklagte zu 1 vorläufig Beiträge (zur Kranken- und Pflegeversicherung inklusive Zusatzbeitrag) ab März 2021 in Höhe von (i.H.v.) 358,22 € unter Zugrundlegung eines tatsächlichen Einkommens von 1.875,50 € fest. Nach Einreichung des Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 2019 erfolgte mit Bescheid vom 13.07.2021 eine vorläufige Beitragsfestsetzung ab August 2021 i.H.v. 209,46 € auf Grundlage der Mindestbemessungsgrenze. Ab 2022 setzte die Beklagte zu 1 Beiträge i.H.v. 210,56 € ebenfalls aufgrund der Mindestbemessungsgrenze vorläufig fest (Bescheide vom 18.12.2021 und 09.08.2022). Nach Einreichung des Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 2020 erfolgte mit Bescheid vom 21.10.2022 u.a. eine vorläufige Beitragsfestsetzung ab dem 01.10.2022 i.H.v. 490,10 € unter Zugrundelegung eines tatsächlichen Einkommens von 2.552,58 €. Ab Juni 2023 setzte die Beklagte zu 1 mit Bescheid vom 23.05.2023 Beiträge i.H.v. 319,89 €, ab Juli bzw. September 2023 bzw. Juli 2024 mit Bescheiden vom 06.07.2023, 16.08.2023 bzw. 13.07.2024 i.H.v. 329,88 € fest. Die Beitragsfestsetzungen erfolgten jeweils auch im Namen der Beklagten zu 2.

4 Nach einer Einkommensanfrage (14.07.2024) legte die Klägerin ihre Steuerbescheide für die Kalenderjahre 2021 (ausgestellt am 18.09.2023), 2022 (ausgestellt am 11.04.2024) und 2023 (ausgestellt am 27.05.2024*)* vor, woraufhin die Beklagte zu 1 - auch im Namen der Beklagten zu 2 - mit Bescheid vom 26.07.2024 die Beiträge für die Zeit von Januar 2021 bis Dezember 2023 neu (endgültig) und für die Zeit ab Januar 2024 neu (vorläufig) festsetzte. Unter Zugrundlegung eines tatsächlichen Einkommens i.H.v. 2.241,63 sei im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 28.02.2021 ein monatlicher Beitrag i.H.v. 414,70 €, im Zeitraum vom 01.03.2021 bis 31.10.2021 ein monatlicher Beitrag i.H.v. 428,15 €, im Zeitraum vom 01.11.2021 bis 10.11.2021 ein Beitrag i.H.v. 142,72 €, im Zeitraum vom 16.11.2021 bis 30.11.2021 ein Beitrag i.H.v. 214,08 € sowie im Zeitraum vom 01.12.2021 bis 31.12.2021 ein Beitrag i.H.v. 428,15 € zu entrichten. Unter Zugrundlegung eines tatsächlichen Einkommens i.H.v. 1.964,91 € sei im Jahr 2022 in den Monaten Januar, März bis Mai sowie Juli bis Dezember ein monatlicher Beitrag i.H.v. 377,27 € sowie im Zeitraum vom 01.02.2022 bis 22.02.2022 ein Beitrag i.H.v. 276,66 €, im Zeitraum vom 24.02.2022 bis 28.02.2022 ein Beitrag i.H.v. 62,88 €, im Zeitraum vom 01.06.2022 bis 15.06.2022 ein Beitrag i.H.v. 188,64 € und im Zeitraum vom 23.06.2022 bis 30.06.2022 ein Beitrag i.H.v. 100,61 € zu entrichten. Unter Zugrundlegung eines tatsächlichen Einkommens i.H.v. 2.732,58 € sei im Jahr 2023 in den Monaten Januar bis März sowie Mai bis Juni ein monatlicher Beitrag i.H.v. 524,66 € sowie im Zeitraum vom 01.04.2023 bis 09.04.2023 ein Beitrag i.H.v. 157,40 €, im Zeitraum vom 11.04.2023 bis 30.04.2023 ein Beitrag i.H.v. 349,77 €, im Zeitraum vom 01.07.2023 bis 11.07.2023 ein Beitrag i.H.v. 198,39 €, im Zeitraum vom 04.08.2023 bis 31.08.2023 ein Beitrag i.H.v. 504,97 €, im Zeitraum vom 01.09.2023 bis 26.09.2023 ein Beitrag i.H.v. 468,92 € sowie für den 30.09.2023 ein Betrag i.H.v. 18,03 €, im Zeitraum vom 01.10.2023 bis 26.10.2023 ein Beitrag i.H.v. 468,92 €, im Zeitraum vom 05.11.2023 bis 30.11.2023 ein Beitrag i.H.v. 468,92 € sowie im Zeitraum vom 01.12.2023 bis 21.12.2023 ein Beitrag i.H.v. 378,73 € zu entrichten. Vom 14.01.2024 bis 31.01.2024 sei vorläufig ein Beitrag i.H.v. 266,31 €, vom 01.02.2024 bis 30.04.2024 vorläufig ein Beitrag i.H.v. 443,85 € monatlich, vom 01.05.2024 bis 31.05.2024 vorläufig ein Beitrag i.H.v. 389,06 € und ab dem 01.06.2024 vorläufig ein Beitrag i.H.v. 541,05 € monatlich zu zahlen. Insgesamt hätten sich die Beiträge für den Korrekturzeitraum um 6.485,82 € erhöht. Dieser Betrag sei nachzuzahlen.

5 Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin am 11.08.2024 Widerspruch. Mit Schreiben vom 26.09.2024 erläuterte die Beklagte ihre Berechnungen und führte aus, die Klägerin sei aufgrund des Bezuges von Krankengeld an folgenden Tagen beitragsfrei versichert gewesen: 11.11.2021 bis 15.11.2021, 23.02.2022, 16.06.2022 bis 22.06.2022, 10.04.2023, 12.07.2023 bis 03.08.2023, 27.09.2023 bis 29.09.2023, 27.10.2023 bis 04.11.2023 und 22.12.2023 bis 13.01.2024. Die beitragsfreien Zeiten seien bei der Berechnung des Arbeitseinkommens nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Beitragsverfahrensgrundsätze für Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz) auszuklammern. Hieraus resultiere folgende Berechnung für die Bemessung der Beiträge:

6 | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | | | Arbeitseinkommen laut Steuerbescheid | Zahl der beitragspflichtigen Tage | Berechnung des monatlichen Bemessungsentgelts | Ergebnis | | 2021 | 26.526,00 € | 360 - 5 = 355 | 26.526,00 € : 355 Tage x 30 Tage | 2.241,63 € | | 2022 | 23.055,00 € | 360 - 8 = 352 | 23.055,00 € : 352 Tage x 30 Tage | 1.964,91 € | | 2023 | 28.601,00 € | 360 - 46 = 314 | 28.601,00 € : 314 Tage x 30 Tage | 2.732,58 € |

7 Da der Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2021 am 18.09.2023 ausgestellt worden sei, gelte er für die vorläufige Berechnung der Beiträge ab dem 01.10.2023. Der Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2022 datiere auf den 11.04.2024 und gelte somit für die Berechnung der vorläufigen Beiträge ab dem 01.05.2024. Der Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2023 sei am 27.05.2024 ausgestellt worden und sei deshalb für die vorläufige Beitragsberechnung ab Juni 2024 maßgeblich. Insgesamt habe sich auf dieser Basis (bis Juli 2024) eine Nachforderung von 7.026,87 € errechnet. Die Beklagte habe der Klägerin einen Zahlungsaufschub bis zum 15.09.2024 gewährt. Darüber hinaus bleibe es dabei, dass dem Widerspruch keine aufschiebende Wirkung zukomme.

8 Im Anschluss führte die Klägerin zur Begründung ihres Widerspruchs im Schreiben vom 19.11.2024 aus, die Beklagte habe der Beitragsbemessung überhöhte Beträge zugrunde gelegt. Exemplarisch ergebe sich nämlich aus ihrem Arbeitseinkommen im Kalenderjahr 2021 (26.526,00 €) übertragen auf den einzelnen Kalendermonat ein Betrag von 2.210,50 €. Auch wenn die Differenz zu dem von der Beklagten angenommenen Betrag relativ gering sei, wirke sich dies gleichwohl bei der Beitragsbemessung zu ihrem Nachteil aus. Ähnlich verhalte es sich auch für das Kalenderjahr 2022, denn aus dem Arbeitseinkommen von 23.055,00 € ergebe sich im Kalendermonat ein Betrag von 1.921,25 €, die Beklagte habe aber mit einem Betrag von 1.964,91 € gerechnet. Wesentlich gravierender stelle sich die Situation im Kalenderjahr 2023 dar, denn aus dem Arbeitseinkommen von 28.601,00 € ergebe sich lediglich ein Monatsbetrag von 2.383,00 €, die Beklagte habe aber einen Monatsbetrag von 2.732,58 € angenommen. Insgesamt liege somit eine „deutliche Fehlberechnung“ vor.

9 Mit Bescheid vom 27.12.2024 setzte die Beklagte zu 1 - auch im Namen der Beklagten zu 2 - aufgrund einer Anhebung des Zusatzbeitragssatzes und weiterhin unter Zugrundelegung eines Einkommens in Höhe von 2.732,58 € die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.01.2025 in Höhe von 580,68 € monatlich vorläufig fest.

10 In ihrem Informationsschreiben vom 26.11.2024 wiederholte bzw. bekräftigte die Beklagte zu 1 ihre bisherigen Ausführungen und wies sodann den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2025 zurück. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, das innerhalb eines Kalenderjahres erzielte Arbeitseinkommen werde durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt worden sei, geteilt und dann dem jeweiligen Beitragsmonat dieses Kalenderjahres zugeordnet. Dabei müssten Zeiten der Beitragsfreiheit berücksichtigt werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler [BeitrVerfGrsSz]). Für die Berechnung der Beiträge werde der auf den Kalendertag entfallende ungerundete Betrag der beitragspflichtigen Einnahmen mit der Anzahl der für den Beitragsmonat maßgebenden Kalendertage der Mitgliedschaft multipliziert (§ 9 Abs. 2 BeitrVerfGrsSz). Auf dieser Basis habe der GKV-Spitzenverband (vgl. Fachkonferenz Beiträge vom 13.06.2017) für die endgültige Ermittlung des Arbeitseinkommens in Jahren des Krankengeldbezuges folgende Formel aufgestellt: Jahresarbeitseinkommen : (360 Tage - Anzahl der beitragsfreien Tage wegen Krankengeldbezugs) x 30 Tage = monatliches beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Dabei habe sich die Beklagte auch an einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22.09.1999 (B 5 RJ 54/98 R) orientiert. Zwar sei bei selbstständig tätigen Versicherten grundsätzlich das Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr) maßgeblich; die Beitragsbemessung orientiere sich aber dann, wenn die selbstständige Tätigkeit nicht während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt worden sei, „nach den Gesetzen der Logik“ am sogenannten Rumpfwirtschaftsjahr.

11 Am 06.03.2025 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und zur Begründung ausgeführt, die Beiträge könnten nicht in der von der Beklagten angenommenen Höhe bestehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise sie auf ihr Widerspruchsvorbringen. Ergänzend wolle sie noch darauf aufmerksam machen, dass der Umstand, dass sie in den in Rede stehenden Jahren teilweise Krankengeld bezogen habe, nicht dazu führen könne, dass im Ergebnis ein höheres Einkommen „verbeitragt“ werde. Dies widerspreche § 224 Abs. 1 SGB V, wonach die Mitgliedschaft während des Krankengeldbezuges beitragsfrei sei. Die Berechnungsmethode der Beklagten führe diese Regelung „ad absurdum“.

12 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Insgesamt scheine nach wie vor ein Missverständnis vorzuliegen, wie mit Krankengeldbezugstagen bei der Beitragsberechnung zu verfahren sei. Krankengeld werde nur bei Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Daher müsse das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Jahreseinkommen an den verbliebenen Tagen des Jahres erwirtschaftet worden sein. Folglich werde das steuerliche Jahreseinkommen auf die Tage ohne Krankengeldbezug verteilt. Die wirtschaftliche Betrachtung der Klägerin gehe fehl, denn sie berücksichtige nicht, dass das Krankengeld steuerfrei gezahlt werde und dass die Klägerin während des Bezugs von Krankengeld beitragsfrei versichert sei.

13 Mit Urteil vom 22.07.2025 hat das SG die Klage abgewiesen. Der materielle Streitgegenstand der Klage beziehe sich auf die gerichtliche Überprüfung der endgültigen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in den Kalenderjahren 2021, 2022 sowie 2023 und auf die vorläufige Beitragsfestsetzung ab dem Kalenderjahr 2024. Im Rahmen einer sachdienlichen Auslegung werden angenommen, dass sich die Klage auch gegen die Pflegekasse richten solle und auch auf eine Überprüfung der Pflegeversicherungsbeiträge abziele. Die Teilanfechtungsklage sei zulässig. Dem Klagevorbringen sei zu entnehmen, dass die Klägerin ihre Beitragspflicht nicht grundsätzlich in Abrede stelle. Sie beschränke ihr Klagebegehren lediglich auf die Abwehr einer das gesetzliche Maß überschreitenden Beitragsforderung. Wie bei einer Leistungsklage halte es das Gericht auch bei einer Anfechtungsklage für möglich, die Teilaufhebung des angefochtenen Bescheides lediglich „dem Grunde nach“ zu beantragen, sodass es bei einem Verwaltungsakt, welcher die Entrichtung einer (laufenden) Geldzahlung fordere, nicht erforderlich sei, im Rahmen der Antragstellung das Anfechtungsbegehren (Monat für Monat) auf Euro und Cent genau zu beziffern. Die Klage sei jedoch unbegründet. Die Bescheide seien formell und materiell rechtmäßig. Die von der Beklagten im Falle der Klägerin praktizierte Beitragsbemessung bzw. Beitragserhebung genüge den rechtlichen Vorgaben des § 240 SGB V i.V.m. den BeitrVerfGrsSz. Exemplarisch solle dies anhand des steuerpflichtigen Jahreseinkommens im Kalenderjahr 2021 dargestellt werden: Nach dem Steuerbescheid für das Kalenderjahr 2021 habe die Klägerin in diesem Jahr ein steuerpflichtiges Jahreseinkommen von 26.526,00 € erzielt. Aus § 5 Abs. 1 BeitrVerfGrsSz schlussfolgere das Gericht, dass die im jeweiligen Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen (zu gleichen Teilen) auf die Monate der Mitgliedschaft, für die Beiträge zu zahlen seien, zu verteilen seien (Beitragsmonate). Hieraus ergäbe sich für eine Versicherte ohne Krankengeldbezugszeiten bei einer Division durch 12 für jeden Beitragsmonat eine Beitragsbemessungsgrundlage von 2.210,50 €. Allerdings müsse diese Regelung in Zusammenhang mit § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V gesehen werden. Denn hiernach sei ein Mitglied während des Bezugs von Krankengeld beitragsfrei. Folglich handele es sich bei Kalendermonaten, die vollständig mit einem Krankengeldbezug belegt seien, nicht um Beitragsmonate nach § 5 Abs. 1 BeitrVerfGrsSz; sie hätten daher für die dargestellte Division keine Bedeutung. Wenn beispielhaft angenommen würde, dass die Klägerin im Kalenderjahr 2021 an 180 Tagen Krankengeld bezogen hätte und dass sich die Krankengeldtage vollständig auf insgesamt sechs Kalendermonate zu jeweils 30 Kalendertagen verteilt hätten, ergäbe sich bei einem unveränderten steuerpflichtigen Jahresarbeitseinkommen von 26.526 € und einer Verteilung auf dann nur noch sechs Beitragsmonate eine Beitragsbemessungsgrundlage von 4.421,00 €. Wenn sich die angenommenen 180 Krankengeldtage im Gegensatz hierzu (mit Unterbrechungen) auf zwölf Kalendermonate verteilen würden, verblieben denklogisch zwölf Beitragsmonate, sodass für die monatliche Beitragsbemessung unverändert der eingangs hergeleitete Betrag von 2.210,50 € heranzuziehen wäre. Dieses Beispiel verdeutliche, dass es für die Beitragsbemessung bei hauptberuflich selbstständig tätigen Versicherten, welche im Jahresablauf Krankengeld bezogen hätten, im Ergebnis nicht darauf ankommen könne, ob sich der Krankengeldbezug über volle oder nur angebrochene Kalender- bzw. Beitragsmonate erstrecke. Denn aus § 223 Abs. 1 Satz 1 SGB V folge der Grundsatz, dass die Beiträge taggenau zu entrichten seien. Also müssten bei der Verteilung des steuerpflichtigen Jahreseinkommens sämtliche Kalendertage, die mit einem Krankengeldbezug belegt seien, außer Betracht bleiben. Es könne keinen rechtserheblichen Unterschied machen, ob sich der Krankengeldbezug auf einen vollen oder nur einen anteiligen Beitrags- bzw. Kalendermonat erstrecke. Wenn lediglich Beitragsmonate, die vollständig mit einem Krankengeldbezug belegt seien, außer Betracht blieben, würde dies der gesetzlichen Vorgabe, dass bei der Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen versicherten Mitglieds zu berücksichtigen sei, zuwiderlaufen. Zudem würde es nach Auffassung des Gerichts auch eine eklatante Ungleichbehandlung darstellen, wenn die Beitragsbemessung bei einem - über das Jahr gesehen gleich langem - Krankengeldbezug und gleich hohem Jahresarbeitseinkommen davon abhängen würde, wie viele Monate vollständig oder nur anteilig mit Krankengeldtagen belegt seien. Nicht zuletzt berücksichtige das Gericht auch das in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten angeführte Argument, dass Krankengeld bei hauptberuflich selbstständig tätigen Versicherten nur gezahlt werde, wenn diese erklärten, an den jeweiligen Tagen kein Arbeitseinkommen erwirtschaftet bzw. erzielt zu haben. Dies trage dem Charakter des Krankengeldes als Lohnersatzleistung Rechnung. Vor diesem Hintergrund sei es in der Tat widersprüchlich, wenn die Tage des Krankengeldes bei der Verteilung des steuerpflichtigen Jahresarbeitseinkommens als „Arbeitstage“ angesetzt würden. Dies komme einem Verstoß gegen den Grundsatz von „Treu und Glauben“ (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]), welcher auch im Sozialrecht Geltung beanspruche (Verweis auf Bundessozialgericht [BSG] 05.11.2024, B 12 BA 3/23 R), nahe. Die von der Klägerin favorisierte Berechnungsmethode führe daher zu einem nicht gerechtfertigten (doppelten) Vorteil von hauptberuflich selbstständig tätigen Versicherten: Denn dann werde bei der Beitragsbemessung unterstellt, dass sie trotz ihrer reduzierten gesundheitlichen Leistungsfähigkeit ihr steuerpflichtiges Jahresarbeitseinkommen an 360 Tagen erzielt hätten. Zugleich erhielten sie zusätzlich für die Krankengeldtage (also für Tage ohne Arbeitsleistung) von der Kranken- und Pflegekasse eine beitragsfreie Lohnersatzleistung. Dies sei widersprüchlich. Vor diesem Hintergrund weise die Beklagte zutreffend darauf hin, dass bei der Verteilung des Jahresarbeitseinkommens auf die Beitragsmonate Zeiten der Beitragsfreiheit zu berücksichtigen seien. Dies ergebe sich aus § 5 Abs. 2 Halbsatz 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 BeitrVerfGrsSz und laufe im Ergebnis darauf hinaus, dass für einen Beitragsmonat, welcher anteilig mit Krankengeldtagen belegt sei, entgegen der Grundregel aus § 8 Abs. 1 BeitrVerfGrsSz nicht 30 Tage, sondern nur die Differenz aus 30 und den in dem jeweiligen Beitragsmonat zurückgelegten Krankengeldtagen anzusetzen sei. Dem entspreche die im Tatbestand wiedergegebene Berechnungsformel, die der GKV-Spitzenverband auf seiner Jahreskonferenz vom 13.06.2017 formuliert habe. Dieser Standpunkt entspreche auch der Kommentierung bei BeckOK Sozialrecht, § 240 SGB V Rn. 25 und den Ausführungen des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen in seinem Urteil vom 29.10.2019 (L 9 KR 274/18). Der Argumentation des LSG Baden-Württemberg (13.07.2018, L 4 KR 388/17) und des LSG Nordrhein-Westfalen (18.02.2016, L 16 KR 293/15), auf der das Klagevorbringen beruhe, werde aus den dargestellten Gründen nicht gefolgt. Der Einwand, die dargestellte Berechnungsmethode führe dazu, dass der Beitragsberechnung nicht die tatsächliche, sondern eine fiktive Leistungsfähigkeit des Versicherten zugrunde gelegt werde, weil sie auf eine Hochrechnung der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrundlage hinauslaufe und unterstelle, dass der bzw. die Versicherte auch in der Zeit des Krankengeldbezugs Einkommen in derselben Höhe gehabt hätte, wie wenn er/sie nicht erkrankt wäre, setze sich nicht mit dem Argument auseinander, dass der Bezug von Krankengeld ja gerade die fehlende Erzielung von Arbeitseinkommen voraussetze. Allein das Argument, dass Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit dadurch gekennzeichnet seien, dass sie im Jahresverlauf erheblichen Schwankungen unterlägen und nicht immer tag genau einer konkreten Arbeitsleistung zugeordnet werden könnten, gebiete keine abweichende Berechnung. Denn mit der Bezugnahme auf das steuerliche Jahresarbeitseinkommen erfolge insoweit bereits eine typisierende Berechnung. Im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass Versicherte mit dem Krankengeldbezug auf der Beitragsseite in erster Linie dadurch entlastet würden, dass die Beitragspflicht für die Krankengeldtage vollständig entfalle. Wenn die Krankengeldtage wie von der Klägerin angestrebt für sämtliche Kalendertage des Jahres zu einer Reduzierung der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrundlage führten, würde dies - bezogen auf das Kalenderjahr - die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht mehr angemessen abbilden und zu einer (fiktiven) Ermäßigung der Beitragsbemessungsgrundlage führen. Denn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit werde auf das Kalenderjahr bezogen nicht nur durch das Arbeitseinkommen, sondern auch durch das (steuer- und beitragsfreie) Krankengeld geprägt. Das Gericht habe die entsprechenden Berechnungen nachvollzogen. Insoweit ergäben sich keine Beanstandungen. Zudem sei es rechtmäßig, dass die Beklagte die dargestellte Berechnungsweise auch bei der vorläufigen Beitragsbemessung ab dem Kalenderjahr 2024 fortgeschrieben habe und dabei entsprechend der Daten, zu denen die maßgeblichen Steuerbescheide vom Finanzamt ausgestellt worden seien, für die Zeit von Januar bis April 2024 vorläufig das steuerliche Jahresarbeitseinkommen 2021, für den Monat Mai 2024 vorläufig das steuerliche Jahresarbeitseinkommen 2022 und für die Zeit ab Juni 2024 vorläufig das steuerliche Jahresarbeitseinkommen 2023 herangezogen habe.

14 Mit Bescheid vom 24.07.2025 hat die Beklagte zu 1 - auch im Namen der Beklagten zu 2 - weiterhin unter Zugrundelegung eines Einkommens in Höhe von 2.732,58 € die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.07.2025 in Höhe von 580,68 € monatlich vorläufig festgesetzt. Mit einem weiteren Bescheid vom 20.12.2025 hat die Beklagte zu 1 - auch im Namen der Beklagten zu 2 - aufgrund einer Anhebung des Zusatzbeitragssatzes und weiterhin unter Zugrundelegung eines Einkommens in Höhe von 2.732,58 € die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.01.2026 in Höhe von 587,24 € monatlich vorläufig festgesetzt.

15 Bereits am 12.08.2025 hat die Klägerin gegen das Urteil des SG Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung ausgeführt, es möge zutreffen, dass es nicht richtig sein könne, Kalendermonate, die vollständig mit einem Krankengeldbezug belegt seien, außer Betracht zu lassen; Monate, in denen nur anteilig Krankengeld bezogen worden sei, hingegen nicht. Eine Situation wie in dem vom SG geschilderten Extrembeispiel, die dazu führe, dass als Beitragsbemessungsgrundlage anstelle eines monatlichen Durchschnittseinkommens von 2.210,50 € letztlich der doppelte Betrag von 4.421,00 € herangezogen werde, dürfe es selbstverständlich nicht geben, da dies in der Tat zu einer massiven Ungleichbehandlung führe. Außerdem werde letztlich ein fiktives Einkommen herangezogen, das nicht erzielt worden sei und dass auch nicht den im Einkommensteuerbescheid niedergelegten Zahlen entspreche. Es bleibe allerdings dabei, dass auch die vom SG vorgenommene Berechnung zur Heranziehung eines fiktiven Einkommens führe, welches nicht dem Einkommensteuerbescheid entspreche und zu ihren Lasten eine höhere Beitragspflicht generiere. Besonders deutlich werde dies im Hinblick auf das Jahr 2023. Aus dem maßgeblichen Einkommensteuerbescheid gingen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 28.601,00 € hervor, was auf den Monat übertragen einem Betrag von 2.383,00 € entspreche. Durch das Herausrechnen der mit einem Krankengeldbezug belegten Tage ergebe sich als Ausgangspunkt für die Beitragsberechnung jedoch ein monatliches Einkommen von 2.733,00 €. Dies seien monatlich rund 350,00 € mehr als sich unter Berücksichtigung des Einkommensteuerbescheids ergeben würde. In den Jahren 2021 und 2022 sei die Differenz weniger gravierend, jedoch werde auch insoweit ein überhöhtes Einkommen zugrunde gelegt, welches über das hinausgehe, was der Einkommensteuerbescheid ausweise und was sie tatsächlich erzielt habe. Der Umstand, dass sie an manchen Tagen Krankengeld bezogen und daher insoweit der Beitragsfreiheit gemäß § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V unterlegen habe, könne unmöglich dazu führen, dass der Beitragsberechnung fiktiv ein höheres Einkommen zugrunde gelegt werde, als tatsächlich erzielt worden sei. Durch ein solches Vorgehen werde die gesetzlich vorgeschriebene Beitragsfreiheit letztlich auch ad absurdum geführt. Das Urteil des SG setze sich über den klaren Gesetzeswortlaut von § 240 SGB V hinweg, nach dem es stets auf das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen ankomme. Darüber hinaus sei das Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld zwar gemäß § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V beitragsfrei, jedoch erstrecke sich die Beitragsfreiheit gemäß § 224 Abs. 1 Satz 2 SGB V nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen, im vorliegenden Fall also auf das Krankengeld selbst. Im Übrigen bleibe die Beitragspflicht hingegen bestehen. Somit bleibe das Arbeitseinkommen, welches laut Einkommensteuerbescheid im Kalenderjahr erzielt worden sei, in vollem Umfang beitragspflichtig - unabhängig von der Frage, ob es im Laufe des Jahres einmal zu einer Zahlung von Krankengeld gekommen sei, oder nicht. Ebenfalls verfehlt sei der Verweis auf § 223 Abs. 1 SGB V. Diese Vorschrift regele in keiner Weise, dass die Beiträge tag genau zu entrichten seien. Vielmehr sei es so, dass die Beiträge für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen seien. Dies bedeute, dass es während der Dauer der Mitgliedschaft grundsätzlich keine Tage geben dürfe, an denen keine Beiträge zu zahlen seien, es sei denn, das Gesetz schreibe ausnahmsweise etwas anderes vor. Über die Abrechnung bzw. die Entrichtung der Beiträge enthalte die Vorschrift hingegen überhaupt keine Regelung. Aus der Norm ergebe sich gewiss nicht, dass Kalendertage, die mit einem Krankengeldbezug belegt seien, bei der Verteilung des steuerpflichtigen Jahreseinkommens unberücksichtigt bleiben müssten. Es liege kein „nicht gerechtfertigter Doppelvorteil“ vor. Sowohl beim hauptberuflich Selbstständigen als auch beim abhängigen Beschäftigten führe ein krankheitsbedingter Arbeitsausfall und der damit verbundene Bezug von Krankengeld dazu, dass sich das beitragspflichtige Einkommen reduziere. Zudem hätten hauptberuflich selbstständige Personen gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V nur dann einen Anspruch auf Krankengeld, wenn sie eine Wahlerklärung abgäben und entsprechend höhere Beiträge leisteten. Nach § 240 SGB V komme es allein auf den Einkommenssteuerbescheid an. Es sei nicht vorgesehen, die in diesem niedergelegten Zahlen zu modifizieren. Auch bei abhängig Beschäftigten werde nicht gefragt, an wie vielen Tagen es zur Einkommenserzielung gekommen sei. Tage mit Krankengeldbezug würden nicht herausgerechnet. Auch für die vorläufige Beitragsfestsetzung könne allein der zuletzt erlassene Einkommenssteuerbescheid Grundlage sein, da noch nicht feststehe, in welchem Umfang Krankengeld bezogen werde. Weiter werde auf die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 13.07.2018 (L 4 KR 388/17) verwiesen. Danach sei § 5 Abs. 2 Satz 2 BeitrVerfGrsSz keine wirksame Rechtsgrundlage für die von der Beklagten praktizierte Vorgehensweise.

16 Die Klägerin beantragt (sinngemäß und sachgerecht),

17 das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 22.07.2025 aufzuheben sowie den Bescheid vom 26.07.2024 in der Fassung des Bescheids vom 27.12.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2025 in der Fassung der Bescheide vom 24.07.2025 und 20.12.2025 abzuändern, soweit Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und zur sozialen Pflegeversicherung

18 im Jahr 2021 nach einem höheren monatlichen Einkommen als 2.210,50 €,

19 im Jahr 2022 nach einem höheren monatlichen Einkommen als 1.921,25 €,

20 im Jahr 2023 nach einem höheren monatlichen Einkommen als 2.383,42 €

21 endgültig festgesetzt worden sind, sowie

22 von Januar bis April 2024 nach einem höheren monatlichen Einkommen als 2.210,50 €,

23 im Mai 2024 nach einem höheren monatlichen Einkommen als 1.921,25 € und

24 seit Juni 2024 nach einem höheren monatlichen Einkommen als 2.383,42 €

25 vorläufig festgesetzt worden sind,

26 hilfsweise die Revision zuzulassen.

27 Die Beklagten beantragen,

28 die Berufung zurückzuweisen.

29 Zur Begründung haben sie auf die Entscheidungsgründe des SG-Urteils verwiesen. Zudem hat die Beklagte zu 1 auf Nachfrage mitgeteilt, dass die Beitragsfestsetzung weiterhin vorläufig nach dem Einkommenssteuerbescheid 2023 erfolgte. Hierzu hat sie die Beitragsbescheide vom 27.12.2024, 24.07.2025 und 20.12.2025 vorgelegt.

30 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt (Bl. 65 und 76 der Senatsakte).

31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

32 Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

33 I. Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung, über welche der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung bedurfte insbesondere nicht der Zulassung, da sich die Klägerin gegen eine Beitragsfestsetzung für einen Zeitraum von über einem Jahr wendet (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

34 II. Streitgegenständlich ist der Bescheid vom 26.07.2024 in der Fassung des Bescheids vom 27.12.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2025 in der Fassung der Bescheide vom 24.07.2025 und 20.12.2025, mit welchem die Beklagte zu 1 - auch im Namen der Beklagten zu 2 - Beiträge für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023 endgültig sowie ab dem 01.01.2024 vorläufig festgesetzt hat.

35 Aufgrund der zukunftsoffenen Festsetzung sind die Beitragsbescheide vom 27.12.2024, 24.07.2025 und 20.12.2025 für die Zeiträume ab 01.01.2025 bzw. 01.07.2025 bzw. 01.01.2026 ebenfalls Streitgegenstand geworden, da diese ab den genannten Zeitpunkten jeweils den vorherigen Beitragsbescheid ersetzt haben. Als die frühere Beitragsfestsetzung ersetzender Bescheid wurden diese daher nach § 86 SGG bzw. § 96 SGG bzw. §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Widerspruchs-, Klage- bzw. Berufungsverfahrens. Über den während des Berufungsverfahrens ergangenen Beitragsbescheid entscheidet der Senat nicht auf Berufung, sondern auf Klage (BSG 26.05.2011, B 10 EG 12/10 R, juris Rn. 17; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 96 Rn. 7 m.w.N.).

36 Die Klägerin wendet sich hierbei nicht grundsätzlich gegen die Beitragsfestsetzung, sondern nur gegen die Höhe der Beiträge. Sie begehrt der Beitragsfestsetzung im Jahr 2021 kein höheres monatliches Einkommen als 2.210,50 €, im Jahr 2022 kein höheres monatlichen Einkommen als 1.921,25 € und im Jahr 2023 kein höheres monatliches Einkommen als 2.383,42 € der Beitragsfestsetzung (mithin jeweils 1/12 der im maßgeblichen Einkommenssteuerbescheid festgesetzten Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) zugrunde zu legen und dies auch entsprechend bei der vorläufigen Festsetzung ab Januar, Mai und Juni 2024 so zu berücksichtigen. Die Beklagten haben der Beitragsfestsetzung hingegen unter „Ausklammerung“ der beitragsfreien Zeiten (5 Tage im Jahr 2021, 8 Tage im Jahr 2022 und 46 Tage im Jahr 2023) nach der Formel Jahresbetrag des Arbeitseinkommens geteilt durch 360 Tage abzüglich der Anzahl der beitragsfreien Tage multipliziert mit 30 Tagen im Jahr 2021 ein monatliches Einkommen von 2.241,63 €, im Jahr 2022 von 1.964,91 € und im Jahr 2023 von 2.732,58 € zugrunde gelegt sowie entsprechend auch bei der vorläufigen Bewilligung ab 2024 (2.241,63 € ab Januar 2024, 1.964,91 € ab Mai 2024 und 2.732,58 € ab Juni 2024). Hiergegen wendet sich die Klägerin statthaft im Rahmen einer Teilanfechtungsklage.

37 III. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 26.07.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2025 in der Fassung der Bescheide vom 27.12.2024, 24.07.2025 und 20.12.2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagten haben die Beiträge gemäß den Vorgaben des § 240 Abs. 1, Abs. 4a SGB V i.V.m. den BeitrVerfGrsSz in den Jahren 2021, 2022 und 2023 in zutreffender Höhe endgültig und ab Januar 2024 in zutreffender Höhe vorläufig festgesetzt.

38 1. Für die (endgültige) Neufestsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur SPV bedurfte es keiner Aufhebung oder Rücknahme der vorangegangenen Beitragsfestsetzung für den streitbefangenen Zeitraum. Diese erfolgte vielmehr auf der Grundlage des § 240 Abs. 4a SGB V. Bei freiwilligen Mitgliedern in der GKV werden nach § 240 Abs. 4a Satz 1 Halbsatz 1 SGB V die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides zunächst vorläufig festgesetzt. Die vorläufig festgesetzten Beiträge werden sodann nach Satz 3 auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Die von der Klägerin zu zahlenden Beiträge waren bezogen auf die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023 mit bindend gewordenen Bescheiden vom 05.03.2021, 13.07.2021, 18.12.2021, 09.08.2022, 21.10.2022, 23.05.2023, 06.07.2023, 16.08.2023 bzw. 13.07.2024 ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und damit lediglich vorläufig festgesetzt worden. Solche vorläufigen Festsetzungen entfalten keine Bindungswirkung für die endgültige Beitragsfestsetzung, sondern erledigen sich im Sinne des § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit der formellen und endgültigen Festsetzung.

39 Rechtsgrundlage für die Änderung der bisherigen vorläufigen Beitragsfestsetzung ab Januar bzw. Mai bzw. Juni 2024 ist jeweils § 48 Abs. 1 SGB X. Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Eine wesentliche Änderung ist hier jeweils durch Erlass der Einkommenssteuerbescheide eingetreten. Gemäß § 240 Abs. 4a Satz 1 Halbsatz 2 SGB V ist der Einkommenssteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen. Vorliegend wurde der Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2021 am 18.09.2023, der für das Kalenderjahr 2022 am 11.04.2024 und der für das Kalenderjahr 2023 am 27.05.2024 ausgestellt, weshalb der Beitragsbemessung ab Januar 2024 der Einkommenssteuerbescheid 2021, ab Mai 2024 der Einkommenssteuerbescheid 2022 und ab Juni 2024 der Einkommenssteuerbescheid 2023 zugrunde zu legen war.

40 2. Die Beitragseinstufung der Beklagten entsprach in den streitgegenständlichen Zeiträumen den gesetzlichen Vorgaben des § 240 Abs. 1 SGB V i.d.F. vom 06.05.2019, 11.07.2021 bzw. 12.12.2023. Danach wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt (Satz 1). Dabei ist nach Satz 2 sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (Abs. 2 Satz 1). Gemäß § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für die Festsetzung von Beiträgen auf Arbeitseinkommen enthält § 240 Abs. 4a SGB V eine Sonderregelung. Arbeitseinkommen ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV] der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist (Satz 2). Nach § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Elterngeld beitragsfrei. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen (Satz 2). Für die Dauer des Bezugs von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld gilt § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V nicht (Satz 3, neu eingefügt zum 01.01.2019 durch das GKV-VEG). Gemäß § 57 Abs. 4 SGB XI ist bei freiwilligen Mitgliedern der GKV für die Beitragsbemessung § 240 SGB V entsprechend anzuwenden.

41 Infolge des gesetzlichen Auftrags in § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat der GKV-Spitzenverband die einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der GKV und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (BeitrVerfGrsSz) vom 27.10.2008 erlassen. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist der GKV-Spitzenverband durch Erlass der sowohl die Krankenkassen als auch die Versicherten bindenden BeitrVerfGrsSz dem gesetzlichen Regelungsauftrag grundsätzlich im Einklang mit höherrangigem Gesetzes- und Verfassungsrecht nachgekommen (grundlegend hierzu BSG 19.12.2012, B 12 KR 20/11 R, 1. Leitsatz sowie Rn. 13 ff.; vgl. auch BSG 10.10.2017, B 12 KR 16/16 R, juris Rn. 15 m.w.N.; BSG 18.10.2022, B 12 KR 6/20 R, juris Rn. 11).

42 Zutreffend hat die Beklagte für die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023 jeweils die Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2021, 2022 und 2023 herangezogen (vgl. § 240a Abs. 4a Satz 3 SGB V). Als beitragspflichtige Einnahmen Selbstständiger sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BeitrVerfGrsSz u.a. das Arbeitseinkommen zugrunde zu legen, wobei der Nachweis über den maßgeblichen Einkommensteuerbescheid zu führen ist (§ 6 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 BeitrVerfGrsSz).

43 Die Beitragsbemessung abweichend von dem in § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BeitrVerfGrsSz beschriebenen Grundsatz (Jahresbetrag geteilt durch zwölf) nach der Formel Jahresbetrag des Arbeitseinkommens geteilt durch 360 Tage abzüglich der Anzahl der Tage der Beitragsfreiheit auf Grund des Krankengeldbezugs multipliziert mit 30 Tagen als Bemessungsgrundlage für die zu zahlenden freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist nach Auffassung des Senats - wie auch bereits des SG - rechtmäßig. Die Bescheide der Beklagten sind sowohl durch die BeitrVerfGrsSz als auch durch die Ermächtigung in § 240 SGB V gedeckt (so auch LSG Sachsen 29.10.2019, L 9 KR 274/18, juris Rn. 28).

44 § 240 SGB V enthält selbst zunächst keine konkreten Regelungen zur Zuordnung der Einnahmen zu bestimmten Zeiträumen. Ihm ist insbesondere nicht die Berechnung der Einnahmen auf Jahresbasis zu entnehmen. § 240 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 SGB V regeln aber die Mindest- und Höchstbeiträge als kalendertäglichen Betrag (Padé in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., Stand: 17.06.2025, § 240 Rn. 49).

45 Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 BeitrVerfGrsSz (i.d.F. vom 23.06.2021) ist das Arbeitseinkommen dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des dem vorliegenden aktuellen Einkommensteuerbescheid zu entnehmenden Jahresbetrags zuzuordnen; Zeiten der Beitragsfreiheit nach § 8 Abs. 2 bis 5 sind zu berücksichtigen (i.d.F. vom 27.11.2014 nur Verweis auf § 8 Abs. 3). Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BeitrVerfGrsSz begründet der Bezug von Krankengeld nach §§ 44 bis 45 SGB V Beitragsfreiheit für vor dem Leistungsbezug beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, soweit und solange es entfällt. Die Beitragspflicht von weiteren vor dem Leistungsbezug beitragspflichtigen Einnahmen besteht für die Dauer der Beitragsfreiheit nach Satz 1 unverändert fort; § 6a gilt (Satz 2). Die Beitragspflicht für den Betrag, der sich aus der Differenz zwischen den vor dem Leistungsbezug beitragspflichtigen Einnahmen und der Mindestbemessungsgrundlage nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V ergibt, entfällt während des Leistungsbezugs (Satz 3). § 57 Abs. 2 SGB XI bleibt unberührt (Satz 4). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BeitrVerfGrsSz gilt Abs. 2 bei Bezug von Krankengeld im Wahltarif nach § 53 Abs. 6 SGB V entsprechend, wenn die Leistung mindestens in Höhe von 50 v.H. des Betrages gewährt wird, der unter Anwendung des § 47 SGB V als Krankengeld zu zahlen wäre.

46 Die Zuordnungsregel des § 5 Abs. 2 Satz 2 BeitrVerfGrsSz setzt in Anbetracht des dem GKV-Spitzenverband eingeräumten Regelungsermessens unter Typisierungsgesichtspunkten (BSG 15.10.2014, B 12 KR 10/12 R, juris Rn. 27) bestehende gesetzliche Regelungen um (Sächsisches LSG 29.10.2019, L 9 KR 274/18, juris Rn. 30). Auch der Senat ist mit dem SG davon überzeugt, dass beitragsfreie Zeiten bei der Beitragsberechnung „auszuklammern“ sind, ohne dass dies zur Berücksichtigung einer nur fiktiven Leistungsfähigkeit der Versicherten führt. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

47 Gemäß § 223 Abs. 1 SGB V sind für jeden Tag der Mitgliedschaft Beiträge aus den beitragspflichtigen Einnahmen zu bezahlen. Die beitragspflichtigen Einnahmen sind nach § 5 Abs. 1 BeitrVerfGrsSz jeweils dem Monat der Mitgliedschaft, für den Beiträge zu zahlen sind, zuzuordnen (Beitragsmonat). Diese Beitragspflicht entfällt, wenn beitragspflichtige Einnahmen nicht vorhanden sind, ansonsten nur in den gesetzlich geregelten Fällen (Vossen in Krauskopf, 126. EL Juli 2025, SGB V § 224 Rn. 2). Beitragsfrei ist ein Mitglied gemäß § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Elterngeld, wobei sich die Beitragsfreiheit nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen erstreckt (Satz 2). Diese Vorschrift regelt klarstellend, dass es sich bei diesen Einnahmen nicht um beitragspflichtige Einnahmen handelt. Der Klägerin ist zuzugeben, dass andere Einnahmen (z.B. Renten, Versorgungsbezüge, Mieteinnahmen etc.) weiterhin - auch in der Zeit eines Krankengeldbezugs - beitragspflichtig bleiben, so grundsätzlich auch erzieltes Arbeitseinkommen. Wenn allerdings gerade kein Arbeitseinkommen aufgrund der Arbeitsunfähigkeit erzielt wird (und keine sonstigen Einnahmen anfallen), entfällt die Beitragspflicht in diesem Zeitraum vollständig, weshalb die Beklagte für die Zeiten des Krankengeldbezugs auch gerade keine Beiträge fordert. Andernfalls würde der Krankengeldanspruch gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 SGB V ruhen („soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten“). Zudem ordnet § 224 Abs. 1 Satz 3 SGB V seit dem 01.01.2019 explizit an, dass für die Dauer des Bezugs von Krankengeld (oder Mutterschaftsgeld) § 240 Abs. 4 Satz 1 nicht gilt. Mithin sind in den Zeiten des Krankengeldbezugs auch keine Mindestbeiträge mehr zu zahlen (Mecke in Becker/Kingreen, 9. Aufl. 2024, SGB V § 224 Rn. 5; Vossen in Krauskopf, 127. EL November 2025, SGB V § 224 Rn. 10). Nach den genannten Vorgaben dürfte es sich bei Monaten, die vollständig mit einem Krankengeldbezug belegt sind, bereits nicht um Beitragsmonate handeln. Diese sind daher bereits aus diesem Grund bei der Beitragsbemessung nicht zu berücksichtigten. Wie das SG hält auch der Senat eine unterschiedliche Behandlung von Monaten mit vollständigem im Vergleich zu nur teilweisem Krankengeldbezug vor dem Hintergrund der in § 223 Abs. 1 Satz 1 SGB V normierten taggenauen Beitragsentrichtung nicht für gerechtfertigt und verweist insoweit auf die diesbezüglichen weiteren Ausführungen des SG (§ 153 Abs. 2 SGG).

48 Diese Berechnung führt auch nicht zu einer Berücksichtigung einer nur fiktiven Leistungsfähigkeit des Versicherten (so auch LSG Sachsen 29.10.2019, L 9 KR 274/18, juris Rn. 33; a.A. LSG Baden-Württemberg 13.07.2018, L 4 KR 388/17, juris Rn. 29; LSG Nordrhein-Westfalen 18.02.2016, L 16 KR 293/15, juris Rn. 34). Vielmehr würde eine andere Vorgehensweise zu einer doppelten Begünstigung desselben Zeitraumes führen - insbesondere auch im Vergleich zu freiwillig Versicherten ohne Anspruch auf Krankengeld. Bei einer Nichtausklammerung der beitragsfreien Tage hätten freiwillig Versicherte mit Krankengeldanspruch aufs Jahr gesehen weniger Beiträge zu zahlen als Versicherte ohne Krankengeldanspruch bei gleicher Krankheitsdauer und gleichem Jahreseinkommen, da diese in den Zeiten des Krankengeldbezugs keine Beiträge zu erbringen hätten, die freiwillig Versicherten ohne Krankengeldanspruch hingegen schon. Angenommen ein freiwillig Versicherter wäre in einem Kalenderjahr insgesamt drei Monate krank, ohne dass sich dieses Arbeitsunfähigkeitszeiten über volle Kalendermonate erstreckten. Bei einer Verteilung seines Jahreseinkommens ohne Ausklammerung der beitragsfreien Zeiten hätte er mithin nur für neun Monate Beiträge zu zahlen - nach derselben Beitragsbemessungsgrundlage wie ein freiwillig Versicherter ohne Krankengeldanspruch. Mithin würde er für ein Viertel seines Jahreseinkommens nicht mit Beiträgen belastet, obwohl davon auszugehen ist, dass er dies gerade nicht in der Zeit seines Krankengeldbezuges erarbeitet hat. Überdies erhält er in diesem Zeitraum zusätzlich noch Krankengeld. Die Zahlung des normalen Beitragssatzes (mit Krankengeld) anstelle des reduzierten rechtfertigt diese Beitragsentlastung nicht. Hierdurch wird allein der Anspruch auf Zahlung von Krankengeld erworben.

49 Wenn man das Einkommen ohne Berücksichtigung der Krankheitstage auf zwölf Monate verteilt, wird mithin gerade nicht die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei der Beitragsbemessung nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V berücksichtigt. Vielmehr würde auf einen Teil des Jahreseinkommens (der bei gleichmäßiger Verteilung auf den beitragsfreien Zeitraum entfiele) keine Beiträge erhoben. Da auch bei freiwillig versicherten Selbstständigen davon ausgegangen wird, dass diese in Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nicht ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen können, ist es nur folgerichtig, diese Zeiträume bei der Beitragsbemessung insgesamt auszuklammern.

50 Dem steht auch nicht entgegen, dass Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit im Jahresverlauf oder über Jahre hinweg erheblichen Schwankungen unterliegen können und der Zufluss der Einkünfte häufig nicht mit dem Zeitpunkt der Erbringung der Arbeitsleistung korreliert, weshalb grundsätzlich eine jahresweise Betrachtung des Einkommens angezeigt ist (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Die jahresweise Betrachtung des Einkommens wird durch die Ausklammerung beitragsfreier Zeiten jedoch nicht ausgehebelt, sondern lediglich eine andere Verteilung des tatsächlich erzielten Jahreseinkommens vorgenommen.

51 Das Argument des LSG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 18.02.2016 (L 16 KR 293/15, juris Rn. 35), wonach dem Krankengeldbezieher bei der zukünftigen Beitragsberechnung ein überhöhtes Einkommen zugrunde gelegt werde, ist jedenfalls seit der Einführung des § 240 Abs. 4a Satz 3 SGB V zum 01.01.2018 kein durchschlagendes Argument mehr, da nunmehr eine endgültige Festsetzung für das jeweilige Kalenderjahr nach dem hierfür maßgeblichen Einkommenssteuerbescheid erfolgt (zuvor zeitversetzte Berücksichtigung jeweils nach Erlass des entsprechenden Steuerbescheids ohne Korrekturmöglichkeit für die Vergangenheit), mithin eine möglicherweise vorläufig zu hohe Beitragsfestsetzung jedenfalls im Nachhinein wieder rückgängig gemacht wird. Bereits aufgrund der üblichen Schwankung der Einkommenserzielung bei Selbständigen ist es unvermeidbar, dass die vorläufige Beitragsfestsetzung nicht der endgültigen Festsetzung entspricht.

52 Für die in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 3 SGB XI versicherungspflichtigen freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmt § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI, dass für die Beitragsbemessung § 240 SGB V entsprechend Anwendung findet. Über diese Verweisungsregeln gelten auch die BeitrVerfGrsSz für die Beitragsberechnung der nach § 20 Abs. 3 SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung Versicherten. Der Verweis in § 8 Abs. 2 Satz 5 BeitrVerfGrsSz, wonach § 57 Abs. 2 SGB XI (Beitragspflicht des Krankengeldes) unberührt bleibt, gilt nur für Pflichtmitglieder. Für freiwillig versicherte Mitglieder gilt weiterhin § 57 Abs. 4 SGB XI.

53 Gegen weitere Berechnungsfaktoren für die Höhe der festgesetzten Beiträge hat die Klägerin keine Einwände erhoben. Da auch sonst Rechtsfehler nicht erkennbar sind, legt der Senat die Berechnung der Bemessung auch insoweit als zutreffend zugrunde.

54 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

55 V. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Permalink

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.