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L 7 SO 3311/25 ER-B•Landessozialgericht Baden-Württemberg 7. Senat, 2026-01-19, L 7 SO 3311/25 ER-B
L 7 SO 3311/25 ER-BTribunal des assurances sociales / Division 719 janv. 2026
1. Neben Leistungen der außerklinischen Intensivpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen nach § 37c Abs 3 SGB V kommen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII in Betracht, insbesondere ein Barbetrag sowie eine Bekleidungspauschale nach § 27b Abs 3 und 4 SGB XII, so dass die Krankenbehandlung durch die gewählte Krankenversicherung über § 264 Abs 2 SGB V zu erbringen ist, welcher einer Pflichtversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V vorgeht. (Rn.31) (Rn.34) 2. Der für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zweiten Teil des SGB IX als zweitangegangener Träger gem § 14 SGB IX zuständig gewordene örtliche Träger der Eingliederungshilfe wird nach § 98 Abs 6 SGB XII auch für die Erbringung der Leistungen nach dem SGB XII zuständig. (Rn.33) Verfahrensgang vorgehend SG Reutlingen, 29. Oktober 2025, S 5 SO 2459/25 ER, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-01-19
Aktenzeichen: L 7 SO 3311/25 ER-B
ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0119.L7SO3311.25ER.B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 27 Abs 1 SGB 12, § 27b Abs 1 S 1 SGB 12, § 27b Abs 2 Halbs 1 SGB 12, § 27b Abs 3 SGB 12, § 27b Abs 4 SGB 12 ... mehr
Neben Leistungen der außerklinischen Intensivpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen nach § 37c Abs 3 SGB V kommen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII in Betracht, insbesondere ein Barbetrag sowie eine Bekleidungspauschale nach § 27b Abs 3 und 4 SGB XII, so dass die Krankenbehandlung durch die gewählte Krankenversicherung über § 264 Abs 2 SGB V zu erbringen ist, welcher einer Pflichtversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V vorgeht. (Rn.31) (Rn.34)
Der für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zweiten Teil des SGB IX als zweitangegangener Träger gem § 14 SGB IX zuständig gewordene örtliche Träger der Eingliederungshilfe wird nach § 98 Abs 6 SGB XII auch für die Erbringung der Leistungen nach dem SGB XII zuständig. (Rn.33)
Verfahrensgang
vorgehend SG Reutlingen, 29. Oktober 2025, S 5 SO 2459/25 ER, Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 29.10.2025 abgeändert. Der Beigeladene zu 3) wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ab dem 23.09.2025 bis zum Abschluss der Hauptsache Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in gesetzlicher Höhe zu gewähren und der Beigeladenen zu 1) die ihr für die von ihr nach § 264 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch zu erbringende Krankenbehandlung des Antragstellers entstehenden Kosten zu erstatten.
Der Beigeladene zu 3) hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlich Kosten für das Antrags- und Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin B1, T1 für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
I.
1 Streitig ist die vorläufige Erbringung von Leistungen insbesondere zur Übernahme der Kosten der außerklinischen Intensivpflege des Antragstellers in einer Einrichtung für intensivpflegebedürftige Kinder.
2 Der 2022 mit 920g in der 26+5 Schwangerschaftswoche in H1 geborene Antragsteller leidet an einer Mikrozephalie, einem West-Syndrom, einem chronischen Darmversagen bei Kurzdarmsyndrom, einer schweren globalen Entwicklungsstörung und Blindheit und beinbetonten spastischen Bewegungsstörungen und ist auf eine parenterale Ernährung und nächtliche CPAP-Beatmung angewiesen. Er befand sich seit seiner Geburt auf der Intensivstation für Frühchen in der S1 Klinik H1. Seit dem 18.04.2023 wurde er aufgrund ärztlicher Verordnung über 24 Stunden tägliche außerklinische Intensivpflege in einer vollstationären Einrichtung für intensivpflegebedürftige Kinder der A1 ... GmbH in K1 (Landkreis T1) mit medizinischer Behandlungspflege versorgt (außerklinische Intensivpflege).
3 Der Vater des Antragstellers verbüßt eine Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt H2. Die Mutter des Antragstellers ist im Besitz einer Duldung und bezieht laufend Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Der Antragsteller war zunächst ebenfalls im Besitz einer Duldung. Die Kosten für die vollstationäre Behandlung des Antragstellers wurde im Rahmen des AsylbLG vom Land Baden-Württemberg übernommen. Aufgrund der Erteilung einer für die Zeit vom 11.11.2024 bis 10.11.2026 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz wurden die dem Antragsteller gewährten Leistungen nach dem AsylbLG zum 31.01.2025 beendet.
4 Die Mutter des Antragstellers und ein weiteres Kind, die zunächst in der Asylunterkunft in F1 (Landkreis H1) untergebracht waren, wurden auf ihren Antrag im Jahr 2023 nach K1 umverteilt. Einer Umverteilung des Antragstellers wurde durch die Ausländerbehörde des Landkreises T1 nicht zugestimmt.
5 Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 18.02.2025 lehnte die Beigeladene zu 1) den dort gestellten Antrag auf Feststellung einer Versicherungspflicht des Antragstellers nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ab und teilte mit, der Antragsteller können nicht Mitglied der AOK Baden-Württemberg werden. Der Antragsteller beziehe „entweder Leistungen nach dem AsylbLG oder Grundsicherungsleistungen“ und verfüge „deshalb über eine Absicherung im Krankheitsfall“. Hiergegen erhob der Antragsteller am 27.02.2025 zwar zunächst Widerspruch, der dann aber mit Schreiben vom 11.04.2025 wieder zurückgenommen wurde.
6 Die A1 ... GmbH stellte am 20.02.2025 eine Anzeige wegen Kindeswohlgefährdung beim Landratsamt T1 und wies u.a. darauf hin, dass eine Behandlung im Notfall nicht mehr gesichert wäre.
7 Am 28.02.2025 meldete der Antragsgegner den Antragsteller vorläufig bis zur Klärung der Zuständigkeit bei der Beigeladenen zu 1) nach §§ 47 ff. SGB XII in Verbindung mit § 264 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) an.
8 Auf den beim Antragsgegner gestellten Antrag des Antragstellers vom 29.01.2025 auf Gewährung von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), insbesondere auf Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur (stationären) Pflege lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 28.03.2025 die Übernahme der Kosten für die intensivpflegerische Versorgung in der Einrichtung A1 ... GmbH in K1 ab, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem SGB XII nicht erfüllt seien. Der Antragsgegner entschied zudem, dass die Kosten der Krankenversicherung gemäß § 264 SGB V bis zur Bewilligung durch die Beigeladene zu 1) zur Sicherung der medizinischen Versorgung weiter vorläufig übernommen werden, wobei mit Bewilligung der Beigeladenen zu 1) die Kostenzusage gemäß § 264 SGB V entfalle. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, die Kosten der Intensivpflegeeinrichtung A1 ... GmbH seien vollständig durch die Krankenkasse zu decken. Intensiv-Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen würden gemäß § 37c Abs. 3 SGB V vollständig von den Eigenanteilen entlastet. Die Kostenübernahme der Krankenkassen umfasse neben den Aufwendungen für die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, auch die Aufwendungen für Pflege und Betreuung sowie die Investitionskosten und die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung. Der Verwaltungsakte des Antragsgegners ist zunächst kein Widerspruch gegen diese Entscheidung zu entnehmen.
9 Am 16.05.2025 stellte der Antragsteller beim Antragsgegner einen Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Den Antrag leitete der Antragsgegner nach § 14 SGB IX an den Beigeladenen zu 3) weiter.Der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers bestimme sich gemäß § 98 Abs. 3 SGB IX nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter, der sich in K1 und somit im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen zu 3) befinde, der daher für den Antrag zuständig sei.
10 Mit Schreiben vom 22.05.2025 teilte die Beigeladene zu 2) mit, sie habe einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung für die vollstationäre Pflege gemäß § 85 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) des Antragstellers erhalten. Durch die AOK N1 werde der Antragsteller im Auftrag des Sozialamts im Rahmen der Krankenversicherung betreut. Diese Betreuung erstrecke sich nicht auf Leistungen der Pflegeversicherung. Das Schreiben enthielt die Bitte, sich direkt an das Sozialamt zu wenden.
11 In der Folgezeit reichte die A1 ... GmbH fortlaufend eine Vielzahl den Antragsteller betreffende Rechnungen beim Antragsgegner ein. Mit Schreiben vom 05.06.2025 forderte der Antragsgegner dazu auf, Rechnungen direkt an die Beigeladene zu 1) zu senden.
12 Mit Schreiben vom 18.06.2025 forderte der Antragsgegner die Beigeladene zu 1) dazu auf, den Antragsteller zum 30.06.2025 abzumelden und wies diese darauf hin, dass der Antragsteller einen Versicherungsanspruch gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 b) i.V.m. § 5 Abs. 8a SGB V habe. Da es keine Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit des Landratsamts H1 für die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Versorgung gebe, scheide auch die Gewährung von Leistungen nach § 264 SGB V aus.
13 Mit Schreiben vom 15.07.2025 wies die A1 ... GmbH darauf hin, dass sie seit Februar 2025 kein Geld mehr für die dem in Pflegegrad 2 eingestuften Antragsteller erbrachten Pflegeleistungen erhalten hätte.
14 Am 18.09.2025 rief der Familienhelfer D1 beim Antragsgegner an und erkundigte sich nach der Möglichkeit des Widerspruchs sowie eines neuen Antrags auf Leistungen nach dem SGB XII.
15 Erst mit Schreiben vom 18.09.2025 (Eingang beim Antragsgegner am 22.09.2025) legte die Mutter des Antragstellers Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.03.2025 ein.
16 Am 23.09.2025 hat der Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Heilbronn einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt mit dem Ziel, vorläufig Leistungen bezüglich der Übernahme der Kosten für die Unterbringung in der Einrichtung für intensivpflegebedürftige Kinder der A1 ... GmbH rückwirkend ab dem 01.07.2025 zu erlangen.
17 Mit Bescheid vom 24.09.2025 hat der Beigeladene zu 3) dem Antragsteller als örtlich unzuständiger Rehabilitationsträger Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für die sozialpädagogische Betreuung in der Einrichtung A1 ... ab dem 01.02.2025 gewährt. Er leiste gemäß § 14 SGB IX als zweitangegangener Träger.
18 Das SG Heilbronn hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, nach Beiladung der AOK als Kranken- und als Pflegeversicherung (Beschluss vom 30.09.2025) sowie des Landkreises T1 als örtlichen Träger der Sozial- und Eingliederungshilfe (Beschluss vom 01.10.2025) mit Beschluss vom 10.10.2025 an das örtlich zuständige SG Reutlingen verwiesen.
19 Das SG Reutlingen hat mit Beschluss vom 29.10.2025 den Antragsgegner zur Leistung von Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen für die Zeit ab 23.09.2025 und zur Einleitung eines Verfahrens nach § 264 SGB V verpflichtet. Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung sei davon auszugehen, dass für Leistungen nach dem SGB XII der Antragsgegner für den Antragsteller zuständig sei. Die Zuständigkeit ergebe sich insoweit aus § 98 Abs. 2 Satz 4 SGB XII, wonach der Sozialhilfeträger örtlich zuständig sei, in dessen Zuständigkeitsbereich die Mutter des in der Einrichtung geborenen Kindes, welches noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes in der Einrichtung oder in den zwei Monaten davor hatte. Nachdem die Mutter des Antragstellers ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners vor dem 18.04.2023 gehabt habe, sei dieser zur Leistungserbringung zuständig. Nicht nachvollziehbar sei, wenn der Antragsgegner bei dem hochgradig pflegebedürftigen Antragsteller eine Hilfebedürftigkeit grundsätzlich verneine. Insoweit bestehe der Hilfebedarf zumindest im Bereich der Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel des SGB XII bzw. Hilfen zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners bestehe bei summarischer Prüfung eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI nicht. Nach der Regelungskonzeption erfolge insoweit die Absicherung des Antragstellers über § 264 SGB V, wie offensichtlich auch zunächst im Rahmen der vorläufigen Bewilligung von dem Antragsgegner angenommen worden sei. Nachdem sich indessen an der Sachlage nichts geändert habe, sei für die Abmeldung des Antragstellers bei der Beigeladenen zu 1) kein Raum und der Antragsgegner zu verpflichten, notwendige Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII zu gewähren und den Antragsteller bei der Beigeladenen zu 1) im Rahmen von § 264 SGB V anzumelden und die entstehenden Kosten zu erstatten.
20 Hiergegen hat der Antragsgegner am 31.10.2025 beim SG Reutlingen Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung ausgeführt, der Vortrag des Antragsgegners vom 20.10.2025 sei in der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags vom Gericht nicht berücksichtigt worden. Es gehe eindeutig aus dem Antrag vom 23.09.2025 hervor, dass die Mutter des Antragstellers den Antrag alleine gestellt habe, obwohl ein gemeinsames Sorgerecht mit dem Kindesvater bestehe. Es sei lediglich eine Vollmacht für die Gesundheitsfürsorge mit Schreiben vom 21.10.2025 vorgelegt worden, die mitnichten die prozessuale Vertretung umfasse.
21 Der Antragsteller hat durch seine Bevollmächtigte die Zurückweisung der Beschwerde beantragt und ausgeführt, auffallend an der eingelegten Beschwerde sei, dass seitens des Antragsgegners kein einziger materieller Grund für seine fortgesetzte Verweigerung von Hilfeleistungen nach dem SGB XII an den Antragssteller benannt werde, sondern lediglich eine fehlende Bevollmächtigung des Vaters des Antragsstellers behauptet werde. Mit übersandt hat die Bevollmächtigte eine vom Vater des Antragstellers unterzeichnete Vollmacht über Antragstellung und Einreichung eines Eilverfahrens vor dem Sozialgericht vom 23.10.2025. Nicht zutreffend sei, dass die gesamten Lebenshaltungskosten des Antragstellers sowie sämtliche Versorgungskosten in der Einrichtung nach § 37c SGB V und nicht nach dem SGB XII zu gewähren wären. § 37c SGB V passe für die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht, weil jedenfalls Kosten für Kleidung und die Kosten eine Mitgliedschaft in einer Krankenkasse selbst von § 37c SGB V nicht umfasst seien. Der Antragsgegner sei bereits als erstangegangener Träger verpflichtet, die erforderlichen Leistungen nach dem SGB XII bis zur vollständigen Klärung der Zuständigkeit zu erbringen.
22 Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 05.11.2025 weiter zu der aus seiner Sicht fehlenden Vollmacht vorgetragen.Auch im materiellen Recht sei der Beschluss zu Unrecht ergangen. Der Antragsgegner verstehe die Zuständigkeit nach § 98 Abs. 2 S. 4 SGB XII anders als das SG. Der Antragsteller sei nicht in der Einrichtung zur Welt gekommen. Ausgehend von der Geburtsurkunde, die sich in der Akte befinde, sei der Antragsteller im Klinikum G1, Stadtkreis H1, zur Welt gekommen. Inwieweit das SG davon ausgehe, dass hier eine Zuständigkeit nach § 98 Abs. 2 S. 4 SGB XII begründet werde, werde im Beschluss nicht erläutert. Nach Kenntnis des Antragsgegners sei der Antragsteller aus dem Landkreis H1 direkt in die Einrichtung in den Landkreis T1 gekommen. Im Übrigen sei auch die Kindesmutter im Landkreis T1 mittlerweile gemeldet. Auch sei der Antragsgegner der Ansicht, dass § 37c SGB V die richtige Anspruchsnorm für Leistungen des Antragstellers sei und kein Anspruch nach dem SGB XII bestehe.
23 Der Beigeladene zu 3) hat ausgeführt, nicht nachvollziehbar sei, warum der Antragsgegner keinen Anspruch nach dem SGB XII sehe. Der Antragsteller gehöre zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem Dritten Kapitel des SGB XII, nachdem die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG nicht mehr bestehe und kein vernünftiger Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit erkennbar sei. Der Antragsgegner habe seine örtliche Zuständigkeit bei Leistungsbeginn am 01.02.2025 nicht in Abrede gestellt und seine Leistung erst eingestellt, als die Beigeladene zu 1) seine Forderung nach einer Krankenversicherungspflicht für den Antragsteller abgelehnt hat. Soweit er sich nun daraufberufe, dass der Beigeladene zu 3) nach § 98 Abs. 6 SGB XII auch für Leistungen nach dem SGB XII zuständig wäre, weil die Mutter mittlerweile ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen zu 3) habe, sei dem entgegen zu halten, dass sich § 98 Abs. 3 SGB IX auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt beziehe und deshalb bereits Kostenerstattung beim Antragsgegner geltend gemacht worden seien.
II.
24 Die statthafte und zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist insoweit begründet, als dass der Beigeladene zu 3) (und nicht der Antragsgegner) zur vorläufigen Erbringung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII sowie zur Erstattung der durch die Beigeladene zu 1) zu erbringenden Leistungen nach § 264 Abs. 2 SGB V gem. § 264 Abs. 7 SGB V zu verpflichten war.
25 Dem Antragsteller ist vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren. Der Senat war befugt, den Beschluss im tenorierten Umfang zu ändern. Zwar hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren lediglich die Zurückweisung der Beschwerde und nicht ausdrücklich eine einstweilige Anordnung gegen die Beigeladene zu 3) beantragt. Dies ist indes unschädlich. Die Verurteilung eines Beigeladenen nach § 75 Abs. 5 SGG setzt keinen Antrag gegen den Beigeladenen voraus. Das Gesetz, das mit § 75 Abs 5 SGG die Verurteilung eines beigeladenen Versicherungsträgers sowie seine Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung (Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage, § 75 Rdnr. 18) ermöglicht, geht davon aus, dass der Kläger bzw. hier Antragsteller im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zwar in erster Linie die Verurteilung des Beklagten bzw. die Verpflichtung des Antragsgegners, hilfsweise aber auch die eines anderen in Betracht kommenden, am Verfahren durch Beiladung zu beteiligenden Versicherungsträgers erstrebt (ebenso: LSG Land Niedersachsen, Beschluss vom 24.10.1996 – L 5 Ka 54/96 eR –, Rdnr. 16 - 17, juris, m.w.N.). So verhält es sich auch hier.
26 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor.
27 Entgegen der Annahme des Antragsgegners mangelt es zunächst nicht an der Prozessführungsbefugnis, weil der Antragsteller bei Antragserhebung nur durch die Mutter vertreten worden ist. Der Vater des Antragstellers, der nach Angaben des Antragstellers ebenfalls Inhaber des Sorgerechts ist, hat die Antragserhebung durch die Vollmacht vom 23.10.2025 genehmigt und eine fehlende gesetzliche Vertretungsmacht kann auch noch in der Rechtsmittelinstanz geheilt werden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.11.1988 – IVa ZB 12/88; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. 08.2008 – L 20 AS 29/07 – juris).
28 Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1, für Vornahmesachen in Abs. 2. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Nach § 86b Abs. 3 SGG sind die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig.
29 Vorliegend kommt allein der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG in Betracht. Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zunächst die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 01.08.2005 – L 7 AS 2875/05 ER-B – FEVS 57, 72 und vom 17.08.2005 – L 7 SO 2117/05 ER-B – FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 01.08.2005 a.a.O. und vom 17.08.2005 a.a.O.).
30 Unter Berücksichtigung der genannten Maßstäbe einer gerichtlichen Eilentscheidung ist – wie es auch das SG im Grunde zutreffend gesehen hat – dem Anliegen des Antragstellers auf vorläufige Gewährung von Leistungen zu entsprechen, wobei jedoch der Senat hinsichtlich der einstweiligen Zuständigkeit zu einer anderen Auffassung gelangt.
31 Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach summarischer Prüfung hat der Antragsteller einen Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII sowie zur Krankenbehandlung nach § 264 SGB V.
32 Der Antragsteller dürfte grundsätzlich die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erfüllen. Gemäß §§ 19 Abs. 1, 27 Abs. 1 SGB XII erhalten Hilfe zum Lebensunterhalt Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Eine Leistungsberechtigung des Antragstellers nach § 1 AsylbLG besteht für den Antragsteller, der über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz verfügt, nicht, so dass er insbesondere nicht nach § 23 Abs. 2 SGB XII von Leistungen der Sozialhilfe ausgeschlossen ist. Entgegen der Ausführungen des Antragsgegners im Bescheid vom 28.03.2025 dürfte der Bedarf des Antragstellers für den Lebensunterhalt auch nicht vollständig im Rahmen der Leistungen nach § 37c SGB V gedeckt sein. In § 37c Abs. 3 SGB V ist speziell die Pflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen nach § 43 SGB XI geregelt. Dieser Anspruch umfasst neben den pflegebedingten Aufwendungen die Betreuung und die medizinische Behandlungspflege, so dass die Krankenkasse umfassend Pflege leistet, d.h. einschließlich der eigentlich von der Pflegekasse zu erbringenden Leistungen (§§ 82, 84 SGB XI) und der eigentlich vom Versicherten selbst zu tragenden Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, die nach § 87 SGB XI zwischen den als Pflegesatzparteien betroffenen Leistungsträgern mit dem Träger des Pflegeheimes vereinbart werden. Der Versicherte soll durch die stationäre Pflege keine höheren Kosten zu tragen haben, als ihm bei häuslicher Pflege entstanden wären (BR-Drs. 86/20 S. 26), wodurch die Vermeidung stationärer Pflege aus finanziellen Gründen verhindert werden soll (Wagner in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, SGB V § 37c Rdnr. 47). Der als Bedarf für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII in stationären Einrichtungen zu berücksichtigende notwendige Lebensunterhalt gemäß § 27b Abs. 1 SGB XII entspricht dem Umfang der Regelbedarfsstufe 6 für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres – wie den Antragsteller – (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1), der zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) und der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42 Nr. 4 Buchst. b (Abs. 1 Satz 2 Nr. 3). In stationären Einrichtungen ist außerdem der weitere notwendige Lebensunterhalt (§ 27b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII) zu berücksichtigen, der nach § 27 Abs. 2 SGB XII insbesondere einen Barbetrag nach Absatz 3 sowie Bekleidung und Schuhe (Bekleidungspauschale) nach Absatz 4 umfasst. Zwar ist nach Ziffer 1.2 der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Barbeträge nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (VwV Barbetrag BW), durch die für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Höhe des Barbetrages festzusetzen ist (vgl. § 27b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII), für Personen bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres ein Barbetrag nicht festgesetzt. Mithin wird angenommen, dass für diese Personen die vom Barbetrag zu bestreitenden persönlichen Bedürfnisse vollständig von der stationären Einrichtung gedeckt werden. Danach dürfte jedoch jedenfalls die Bekleidungspauschale als laufender Bedarf des Antragstellers bestehen. Dass er über Einkommen oder Vermögen verfügen würde, mit dem er seinen Bedarf für den Lebensunterhalt decken könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere dürfte für den Antragsteller kein gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII bei ihm anzurechnendes Kindergeld gezahlt werden, da kein Elternteil des Antragstellers die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Einkommensteuergesetz erfüllen dürfte. Im Übrigen ist Einkommen oder Vermögen der Eltern des Antragstellers nicht zu berücksichtigen, weil er infolge seiner dauerhaften stationären Unterbringung nicht gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 SGB XII dem Haushalt seiner Eltern bzw. eines Elternteils angehört. Über die konkrete Höhe der dem Antragsteller zustehenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt hatte der Senat mangels eines entsprechenden Antrags des Antragstellers, der auch keine Beschwerde eingelegt hat, nicht zu entscheiden.
33 Für die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt dürfte im Verhältnis zum Antragsteller indes nicht der Antragsgegner, sondern der Beigeladene zu 3) zuständig sein. Sowohl der Antragsgegner als auch der Beigeladene zu 3) sind als Landkreise gemäß §§ 3 Abs. 1 und 2, 97 Abs. 1 SGB XII, §§ 1 Abs. 1, 2 Gesetz zur Ausführung des SGB XII als örtliche Träger der Sozialhilfe für die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt grundsätzlich sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach § 98 SGB XII. Gemäß § 98 Abs. 6 SGB XII richtet sich, soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach dem SGB XII nach § 98 SGB IX, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft. Allerdings ist im Verhältnis zum Leistungsberechtigten insoweit auch § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 HS 1 SGB IX zu beachten (Lund in BeckOK Sozialrecht, SGB IX, § 98 Rdnr. 16; Söhngen in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 98 SGB XII Rdnr. 18). Vorliegend dürfte der Beigeladene zu 3) nach der vom Antragsgegner am 21.05.2025 erfolgten und damit fristgerechten Weiterleitung des am 16.05.2025 beim Antragsgegner als erstangegangenen Rehabilitationsträger gestellten Antrags auf Übernahme der Kosten der Eingliederungshilfe in der stationären Einrichtung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX) im Außenverhältnis zum Antragsteller für die Eingliederungshilfeleistungen zuständig geworden sein und dürfte als zweitangegangener Rehabilitationsträger jedenfalls vorläufig gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SGB IX die Leistungen der Eingliederungshilfe zu erbringen haben. Entsprechend hat er mit Bescheid vom 29.09.2025 auch Leistungen zur sozialen Teilhabe in Form der Übernahme der Kosten für die sozialpädagogische Betreuung des Antragstellers in der stationären Einrichtung unter Hinweis auf die Leistungserbringung nach § 14 SGB IX als zweiteingegangener Träger bewilligt. Aufgrund der Regelung in § 98 Abs. 6 SGB XII dürfte der Beigeladene zu 3) daher im Außenverhältnis zum Antragsteller auch für die Erbringung der Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (vorläufig) zuständig geworden seien. Die Regelung des § 98 Abs. 6 SGB XII stellt eine abdrängende Zuständigkeitsregelung für Annexleistungen des SGB XII dar, womit eine einheitliche örtliche Zuständigkeit sichergestellt ist, wenn neben den Eingliederungsleistungen nach dem SGB IX noch SGB-XII-Leistungen erbracht werden bzw. zu erbringen sind (Senatsbeschluss vom 26.10.2020 – L 7 SO 2772/20 ER-B – juris Rdnr. 19)
34 Infolge des nach summarischer Prüfung bestehenden Anspruchs auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie der vom Beigeladenen zu 3) bewilligten Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX ist nach summarischer Prüfung für die Krankenbehandlung des Antragstellers, insbesondere die Übernahme der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c SGB V in der A1 ... GmbH, die Beigeladene zu 1) zuständig. Gemäß § 264 Abs. 2 SGB V wird die Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches, nach dem Teil 2 des Neunten Buches, von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes und von Empfängern von Krankenhilfeleistungen nach dem Achten Buch, die nicht versichert sind, von der Krankenkasse übernommen. Satz 1 gilt nicht für Empfänger, die voraussichtlich nicht mindestens einen Monat ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, für Personen, die ausschließlich Leistungen nach § 11 Abs. 5 Satz 3 und § 33 des Zwölften Buches beziehen sowie für die in § 24 des Zwölften Buches genannten Personen. Diese Regelung zur Krankenbehandlung geht den Leistungen der Hilfe bei Krankheit nach § 48 Satz 1 SGB XII vor (§ 48 Satz 2 SGB XII). Dass Ausschlussgründe des § 264 Abs. 2 Satz 2 SGB V liegen nicht vor. Der Antragsteller ist auch nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Da die Eltern des Antragstellers nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind, ist der Antragsteller nicht nach § 10 SGB V familienversichert. Auch dürfte für ihn selbst keine Versicherungspflicht nach § 5 SGB V bestehen. Insbesondere besteht keine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Wie die weite Fassung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V („Absicherung im Krankheitsfall“) erkennen lässt, kann dem Eintritt der Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift nicht nur ein anderweitiger Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung oder ein solcher in der privaten Krankenversicherung entgegenstehen, sondern können auch Absicherungen außerhalb einer Versicherung diesen Versicherungspflichttatbestand „verdrängen“. Soweit dabei eine solche Absicherung über Leistungen nach dem SGB XII in Betracht kommt, wird das (negative) Tatbestandsmerkmal „kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall“ durch § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V konkretisiert. Darin werden als nicht versicherungspflichtig „Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes“ benannt. Liegt diese Voraussetzung vor, so ist eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bereits tatbestandlich ausgeschlossen, auch wenn Satz 2 des § 5 Abs. 8a SGB V mit seiner Anordnung einer entsprechenden Geltung des Satzes 1 den Eindruck vermittelt, es liege zwischen diesen Sicherungsformen ein Verhältnis der Konkurrenz vor (vgl. BSG, Urteil vom 06.10.2010 – B 12 KR 25/09 R – SozR 4-2500 § 5 Nr. 12 Rdnr. 13).Dabei werden im Sinn des § 5 Abs 8a Satz 2 SGB V „empfangen“ laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, wie sie nach summarischer Prüfung dem Antragsteller zustehen, grundsätzlich in dem Zeitraum, für den sie durch Verwaltungsakt des Sozialhilfeträgers zuerkannt werden. Über den Eintritt bzw. Ausschluss der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr. 13 SGB V entscheidet infolgedessen nicht, ob solche Leistungen – im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt – tatsächlich erbracht, also ausgekehrt bzw. erhalten (im Folgenden: tatsächlich bezogen) werden, sondern ob sie – in diesem Zeitpunkt – beansprucht werden können (BSG a.a.O. Rdnr. 17).
35 Da die Beigeladene zu 1) in der Vergangenheit bereits mit der Krankenbehandlung des Antragstellers befasst war, somit bereits als für die Übernahme der Krankenbehandlung zuständige Krankenkasse bestimmt ist, ist die Einleitung eines Verfahrens nach § 264 SGB V nicht mehr erforderlich, so dass die Beigeladene zu 1) unmittelbar zur Übernahme der Krankenbehandlung verpflichtet werden konnte. Der Senat hat den Tenor des Beschlusses des SG insoweit entsprechend klargestellt.
36 Die der Beigeladenen zu 1) für die Krankenbehandlung des Antragstellers entstehenden Kosten sind gemäß § 264 Abs. 7 SGB XII vorläufig vom Beigeladenen zu 3) erstatten.
37 Über die dargestellten Ansprüche hinaus dürfte ein Anspruch des Antragstellers auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 65 SGB XII nicht bestehen. Vielmehr sind die pflegerischen Aufwendungen, Betreuung, medizinische Behandlungspflege, Investitionskosten sowie Unterkunft und Verpflegung bei vollstationärer außerklinischer Intensivpflege nach § 37c Abs. 3 SGB V ausdrücklich Leistungsbestandteile der Krankenhandlung. § 37c Abs. 3 SGB V sieht lediglich die Anrechnung des Leistungsbetrages nach § 43 SGB XI vor. Da für den Antragsteller mangels Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung keine Leistungen der Pflegeversicherung nach § 43 SGB XI erbracht werden, dürften solche auch nicht anzurechnen sein. Daher dürfte ein Bedarf für Hilfe zur Pflege nach § 65 SGB XII nicht bestehen.
38 Der Anordnungsgrund folgt schon aus der dringend sicherzustellenden für den Antragsteller lebensnotwendigen Krankenbehandlung.
39 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
40 Dem Antragsteller war auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe gem. § 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO zu gewähren und Rechtsanwältin B1 beizuordnen.
41 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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