VG Stuttgart 6. Kammer, 2026-03-27, 6 K 4905/24

6 K 4905/24Tribunal administratif / Chamber 627 mars 2026

Regest

1. Vor Inkrafttreten des BauGB § 246e am 30.10.2025 bei der Gemeinde eingegangene Bauanträge lösen die dreimonatige Frist für die Zustimmungsfiktion nach BauGB § 36a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 i. V. m. § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 grundsätzlich nicht aus (vgl. Sächs. OVG, Urt. v. 27.01.2026 - 1 A 496/22 - juris Rn. 60). (Rn.40) 2. Hat die Baurechtsbehörde das nach BauGB § 36a erforderliche Zustimmungsverfahren nicht durchgeführt, ist die Sache nicht spruchreif (Abweichung von VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.2025 - 5 S 259/25 - juris Rn. 71). (Rn.57) 3. Liegen die übrigen Voraussetzungen des BauGB § 31 Abs. 3 vor, so ergeht in einem solchen Fall ein Bescheidungsurteil. (Rn.58) 4. Als Maßstab für die Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen kommen im Rahmen des BauGB § 31 Abs. 3 insbesondere die in BauGB § 1 Abs. 5 und 6 hervorgehobenen Belange in Betracht. (Rn.62) 5. Dabei kann auf die zu BauGB § 1 Abs. 7 entwickelte Abwägungsfehlerlehre zurückgegriffen werden, sodass eine Befreiungs- oder Abweichungsentscheidung jedenfalls nicht mehr mit öffentlichen Belangen vereinbar ist, wenn der Ausgleich zwischen den berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. (Rn.62)

Texte intégral

VG Stuttgart 6. Kammer — 6 K 4905/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-27

Aktenzeichen: 6 K 4905/24

ECLI: ECLI:DE:VGSTUTT:2026:0327.6K4905.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 36a BauGB, § 246e BauGB, § 31 Abs 3 BauGB, § 155 VwGO

Leitsatz

  1. Vor Inkrafttreten des BauGB § 246e am 30.10.2025 bei der Gemeinde eingegangene Bauanträge lösen die dreimonatige Frist für die Zustimmungsfiktion nach BauGB § 36a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 i. V. m. § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 grundsätzlich nicht aus (vgl. Sächs. OVG, Urt. v. 27.01.2026 - 1 A 496/22 - juris Rn. 60). (Rn.40)

  2. Hat die Baurechtsbehörde das nach BauGB § 36a erforderliche Zustimmungsverfahren nicht durchgeführt, ist die Sache nicht spruchreif (Abweichung von VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.2025 - 5 S 259/25 - juris Rn. 71). (Rn.57)

  3. Liegen die übrigen Voraussetzungen des BauGB § 31 Abs. 3 vor, so ergeht in einem solchen Fall ein Bescheidungsurteil. (Rn.58)

  4. Als Maßstab für die Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen kommen im Rahmen des BauGB § 31 Abs. 3 insbesondere die in BauGB § 1 Abs. 5 und 6 hervorgehobenen Belange in Betracht. (Rn.62)

  5. Dabei kann auf die zu BauGB § 1 Abs. 7 entwickelte Abwägungsfehlerlehre zurückgegriffen werden, sodass eine Befreiungs- oder Abweichungsentscheidung jedenfalls nicht mehr mit öffentlichen Belangen vereinbar ist, wenn der Ausgleich zwischen den berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. (Rn.62)

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Fragen1-3 der Bauvoranfrage des Klägers zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Berufung wird für die Beklagte zugelassen, soweit der Klage stattgegeben wurde.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids zu vier Fragen betreffend den Abbruch eines Einfamilienhauses und die Errichtung eines Zweifamilienhauses.

2 Er ist Eigentümer des Grundstücks FIst.-Nr. 210/1, Straße 1, Ort 1 im Ortsteil Ort 2 der Beklagten (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Es liegt an einem von Norden nach Süden abfallenden Hang. Am südlichen Ende dieses Hangs verläuft in West-Ost-Richtung die Straße 1Von dieser verläuft ein Treppenweg über das Grundstück Straße 1, FIst.-Nr. 210 zum Vorhabengrundstück. Der Zugang zu diesem Treppenweg ist für das Vorhabengrundstück durch einen schuldrechtlichen Vertrag mit den Eigentümern des Grundstücks Straße 1 gesichert; eine Baulast existiert nicht. Am nördlichen Ende des Hangs befindet sich ein betonierter Feldweg von ca. 2,9 m Breite auf einem Grundstück im Eigentum der Beklagten. Der Feldweg ist mit dem Zeichen 260 (Verbot von Kraftfahrzeugen) und dem Zusatzeichen 1026-36 (landwirtschaftlicher Verkehr frei) beschildert.

3 Ausschnitt aus dem Geoportal

4 Auf dem Vorhabengrundstück existiert eine im Jahr 1957 durch das damalige Landratsamt Ort 3 genehmigte Garage. Die Zufahrt zu dieser Garage erfolgt über den Feldweg, was der damaligen Bauherrin durch einen Gemeinderatsbeschluss der damaligen Gemeinde Ort 2 bewilligt wurde.

5 Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Bloße Halde II" der Beklagten vom 04.10.1983 und ist seit den 1950er-Jahren mit einem Einfamilienhaus bebaut. Der Bebauungsplan setzt unter anderem überbaubare Grundstücksflächen durch Baugrenzen sowie eine Erdgeschossfußbodenhöhe fest. In Nr. 7 a) der Begründung zum Bebauungsplan wird erläutert, dass Stellplätze und Garagen direkt an der Straße 1errichtet werden müssen. Die nicht unmittelbar an der Straße 1liegenden Grundstücke sollen über "Staffeln" erschlossen werden.

6 Auszug aus den zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans

7 Am 01.09.2022 beantragte der Kläger über seinen Architekten unter Vorlage von Plänen und weiteren Unterlagen einen Bauvorbescheid zu folgenden Fragen:

8 "- Bauen außerhalb des Baufensters

9 - Abweichung der im B-Plan vorgeschriebenen Dachform

10 - Abweichung der im B-Plan festgelegten EFH

11 - Zufahrt und Haupterschließung des Grundstückes vom oberhalb gelegenen Weg (Verlängerung Straße 2)"

12 Bauvorlage

13 Mit Bescheid vom 13.12.2022 lehnte die Beklagte die Bauvoranfrage ab. Sie führte aus, das geplante Gebäude trete bei einer Errichtung außerhalb des Baufensters stark aus dem Hang heraus und störe den Bebauungszusammenhang. Dies berühre die Grundzüge ihrer Planung und sei städtebaulich nicht vertretbar. Eine Abweichung von der festgesetzten Dachform sei möglich, sofern es sich bei dem zu errichtenden Gebäude um ein Nullenergiehaus handle. Die Überschreitung der festgesetzten Höhenlage des Erdgeschossfußbodens (EFH) sei nicht genehmigungsfähig, da sie ebenfalls zu einem Heraustreten aus dem Hang führe. Im Übrigen sei die Erschließung des Bauvorhabens nicht gesichert, da öffentlich-rechtliche Sicherungen fehlten. Eine Erschließung über den Feldweg komme nicht in Betracht: Der Bebauungsplan sehe eine Erschließung von der Straße 1hervor. Der Feldweg sei nur als Wirtschaftsweg gewidmet und lediglich für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben. Er könne den nötigen Verkehr nicht ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit aufnehmen, da er für Begegnungsverkehr nicht breit genug sei.

14 Am 21.12.2022 erhob der Kläger Widerspruch. Er trug vor, seine geplante Verschiebung des Baufensters orientiere sich am angrenzenden Gebäude Straße 1, für das eine Befreiung erteilt worden sein müsse. Die Grundzüge der Planung seien nicht berührt. Die Baugrenze auf dem Vorhabengrundstück liege laut Bebauungsplan sogar weiter nördlich als in der Straße 1. Sein geplantes Gebäude trete nicht aus dem Hang heraus, sondern halte durch die Verschiebung hangaufwärts sogar einen größeren Abstand zu den Unterliegergrundstücken ein. Zur Sicherung der Erschließung schlage er vor, eine Teilfläche des städtischen Grundstücks FIst.-Nr. 229 zu erwerben. Der obere Teil der zu schaffenden Treppenanlage könne dann über das Grundstück FIst.-Nr. 225 verlaufen, für das eventuell eine Baulast bestellt werden könne. Ferner vermittle die bestandskräftig genehmigte Garage einen Anspruch auf Widmungserweiterung, etwa durch Anbringen eines Schilds "Zufahrt Straße 1 frei".

15 Mit Bescheid vom 01.07.2024 wies das Regierungspräsidium Ort 4 den Widerspruch zurück. Die Erteilung einer Befreiung komme nicht in Betracht, da Grundzüge der Planung berührt seien. Der Bebauungsplan setze relativ gleichmäßige Baugrenzen fest, die ein einheitliches Erscheinungsbild der Bebauung und eine Bewahrung des Landschaftsbilds bewirkten. Dieses Ziel ergebe sich aus der Planbegründung, die auf die topographische Situation im Plangebiet verweise, wegen der nur eine behutsame Erweiterung der Bebauung zugelassen werden könne. Die Verlagerung des Gebäudes "nach oben" lasse es "von unten" gesehen dominanter wirken. Das Grundstück sei auch nicht erschlossen; die schuldrechtliche Vereinbarung über die Nutzung der Treppe genüge nicht. Zudem sehe die Planbegründung eine Erschließung über die Straße 1, nicht über den nördlich gelegenen Feldweg vor. Dieser sei ohnehin zu schmal.

16 Am 17.07.2024 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

17 Zur Begründung trägt er vor, Grundzüge der Planung seien durch sein Vorhaben nicht berührt, es sei schon nicht dargelegt, welche Grundzüge dies sein sollten; jedenfalls hätten diese aufgrund der Errichtung des Gebäudes Straße 1 keinen Bestand. Die abweichende Dachform könne unter einer Bedingung gestattet werden. Die Abweichung von der Erdgeschossfußbodenhöhe sei geringer als beim Nachbargebäude Straße 1. Zur Erschließung halte er an seinem Angebot zum Erwerb einer städtischen Fläche fest. Im Übrigen genieße die Garage Bestandsschutz; insoweit bestehe auch ein Anspruch auf Widmungserweiterung für den Feldweg.

18 Der Kläger beantragt,

19 ihm unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 13.12.2022 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Ort 4 vom 01.07.2024 den am 01.09.2022 beantragten Bauvorbescheid zu erteilen,

20 hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 13.12.2022 und des Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Ort 4 vom 01.07.2024 zu verpflichten, über seine Bauvoranfrage vom 01.09.2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

21 Die Beklagte beantragt,

22 die Klage abzuweisen.

23 Zur Erwiderung trägt sie vor, Grundzüge der Planung seien berührt. Der Bebauungsplan setze relativ gleichmäßige Baugrenzen fest, die ein einheitliches Erscheinungsbild der Bebauung und eine Bewahrung des Landschaftsbildes bewirkten. Das Vorliegen einer nicht beabsichtigten Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB sei nicht ersichtlich. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gegenüber dem Nachbargrundstück bestehe nicht.

24 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20.01.2026 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

25 In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagtenvertreterin ausgeführt, für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB oder Abweichung nach § 246e BauGB sei die Zustimmung des Gemeinderats erforderlich und noch nicht erfolgt.

26 Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

27 Die Klage, über die der Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 VwGO entscheidet, ist als Verpflichtungsklage zulässig, hat aber nur im tenorierten Umfang Erfolg. Der Kläger hat auf seinen Hauptantrag keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids (dazu I.) Auf seinen Hilfsantrag ist die Beklagte jedoch zur erneuten Entscheidung über die Fragen 1-3 seiner Bauvoranfrage zu verpflichten (dazu II.).

28 I. Auf seinen Hauptantrag hat der Kläger keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihm den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen, da die Ablehnung des Antrags ihn nicht in eigenen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der positiven Beantwortung der gestellten Fragen stehen bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen.

29 Gemäß § 57 Abs. 1 LBO kann ein Bauherr beantragen, dass ein Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt wird (Bauvorbescheid). Der Bauvorbescheid ist zu erteilen, wenn der positiven Beantwortung der zur baurechtlichen Prüfung gestellten Fragen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die Anforderungen an das Bauvorhaben enthalten und damit von der Baurechtsbehörde zu prüfen sind (§ 57 Abs. 2, § 58 Abs. 1 LBO). Maßgeblich ist in der vorliegenden Verpflichtungssituation insoweit das zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Recht. Dabei ist es Sache des Bauherrn, die Fragen konkret und bestimmt zu bezeichnen, die mit dem Bauvorbescheid rechtsverbindlich geklärt werden sollen. Die Fragen müssen nicht zwangsläufig wörtlich formuliert werden, sondern sie können sich auch aus sonstigen Umständen, insbesondere den beigefügten Bauvorlagen ergeben. Ist die Fragestellung unklar, muss die Baurechtsbehörde durch Auslegung des Antrags ermitteln, welche Fragen mit dem Bauvorbescheid geklärt werden sollen (§ 133, § 157 BGB). Da der Bauvorbescheid ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung ist, müssen die Fragen immer so konkret sein, dass sie von der Baurechtsbehörde mit Bindungswirkung für ein späteres Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung beantwortet werden können (s. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2025 - 5 S 695/24 - juris Rn. 36 m.w.N.). Werden in einem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids mehrere Fragen zur Klärung gestellt, kommt als Minus die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids nur hinsichtlich einer der aufgeworfenen Fragen in Betracht, soweit der Antragsteller ein Interesse an einem solchermaßen beschränkten Bauvorbescheid hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.2018 - 5 S 978/17 - juris Rn. 60).

30 1. Der erste Punkt der Bauvoranfrage "- Bauen außerhalb des Baufensters" ist nach § 133, § 157 BGB als Frage auszulegen, ob die Überschreitung der nördlichen Baugrenze durch das geplante Gebäude planungsrechtlich zulässig ist. Sie ist zu verneinen, weil die Überschreitung nach den Maßgaben des – auch insoweit – gültigen Bebauungsplans nicht genehmigungsfähig ist (dazu a) und auch kein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung oder Abweichung besteht (dazu b und c).

31 a) Die planungsrechtliche Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 1 BauGB, da mit dem Bebauungsplan "Bloße Halde II" der Beklagten vom 04.10.1983 ein qualifizierter Bebauungsplan vorliegt.

32 Das Vorhaben verstößt gegen die in diesem Plan festgesetzte Baugrenze. Zweifel an der anfänglichen Wirksamkeit dieser und der weiteren Festsetzungen sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

33 Die Baugrenzenfestsetzung ist auch nicht nachträglich funktionslos geworden. Eine Rechtsnorm und damit ein Bebauungsplan als Satzung oder eine seiner Festsetzungen wird nicht schon dann nachträglich unwirksam (funktionslos), wenn sich die Verhältnisse seit dem Beschluss der Festsetzung geändert haben. Vielmehr tritt eine bauplanerische Festsetzung nach den durch die Rechtsprechung aufgestellten strengen Maßstäben erst dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, Urt. v. 24.04.2024 - 4 C 2.23 - juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ. Urt. v. 16.01. 2024 - 3 S 184/22 - juris Rn. 37). Das scheidet aus, wenn die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten (vgl. auch Scheidler, BauR 2020, 550). Planwidrige ungenehmigte Nutzungen lassen die Steuerungsfähigkeit eines Planes ohnehin nicht entfallen (BVerwG, Beschl. v. 26.06.2024 - 4 B 2.24 - juris Rn. 6). Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zu Grunde liegt, wird nicht auch schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.04.2024 - 4 C 2.23 - Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.01.2024 - 3 S 184/22, juris Rn. 37). Vielmehr muss die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer auf den Gesamtgeltungsbereich des Bebauungsplans bezogenen Betrachtung die Fähigkeit verloren haben, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (BVerwG, Urt. v. 21.03.2023 - 4 A 9.21 - juris Rn. 39). Die Anforderungen an ein Funktionslos-Werden sind streng, von einer Funktionslosigkeit wird nur in äußerst seltenen Fällen die Rede sein können (BVerwG, Urt. v. 03.12.1998 - 4 CN 3.97 - BVerwGE 108, 71).

34 Diese Voraussetzungen liegen, auch unter Berücksichtigung der für das Nachbargrundstück Flst.-Nr. 225 erteilten Befreiungen, auf die sich der Kläger beruft, nicht vor. Zwar trifft es zu, dass dieses Grundstück mit dem klägerischen insoweit vergleichbar ist, da es ebenfalls am Hang liegt. Die nördliche Baugrenze auf dem Grundstück Flst.-Nr. 225 ist durch das dort errichtete und bestandskräftig genehmigte Gebäude auch deutlich überschritten. Der Plan hat dadurch aber ersichtlich nicht seine Steuerungswirkung verloren, weil für die ebenfalls am Hang gelegenen und mit Baugrenzenfestsetzungen beplanten Grundstücke mit den Flst.-Nrn. 210, 210/1, 207, 206, 205/1 und 200/1 keine derartigen Befreiungen erteilt wurden. Darüber hinaus sind auch die nördlichen Bereiche der östlich des Grundstücks Flst.-Nr. 200/1 gelegenen Grundstücke, wie es die Planung vorsieht, frei von baulichen Anlagen. Auch dort lässt sich das planerische Konzept einer weitergehenden Freihaltung des Hangs und einer nur maßvollen Bebauung in Richtung des nördlich gelegenen Landschaftsschutzgebiets also weiter verwirklichen und ist die Festsetzung der nicht überbaubaren Grundstückfläche weiterhin gewahrt.

35 b) Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Befreiung von der festgesetzten nördlichen Baugrenze nach § 31 Abs. 2 BauGB besteht nicht.

36 Es fehlt bereits am Vorliegen eines dafür erforderlichen Befreiungsgrundes. Zunächst scheidet der Befreiungsgrund des Wohls der Allgemeinheit (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) aus. Die Verschiebung des Baukörpers nach Norden dient allein dem Grundstück des Klägers, allenfalls kommt sie noch den Eigentümern des südlich gelegenen Grundstücks zugute, aber nicht der Allgemeinheit. Auch eine nicht beabsichtigte Härte (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) liegt nicht vor. Dabei muss es sich um eine grundstücksbezogene Härte aus den Besonderheiten des einzelnen Grundstücks handeln, etwa seinem Zuschnitt, seiner Lage oder der Bebauung und ihrer Nutzung, die der Plangeber nicht beabsichtigt hat (BVerwG, Urt. v. 18.05.1990 - 4 C 49.89 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.11.2009 - 3 S 2679/08 - juris Rn. 39; Urt. v. 02.11.2006 - 8 S 361/06 - juris). Verständliche Interessen an einer besseren wirtschaftlichen Nutzung genügen nicht (Bay. VGH, Urt. v. 28.11.2013 - 2 B 13.1587 - juris Rn. 37). Derartige Besonderheiten sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar liegt das Grundstück am Hang. Warum dies eine Verschiebung des Baukörpers nach Norden erforderlich machen sollte, ist aber weder vorgetragen oder ersichtlich. Das gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Erschließung des Grundstücks im Bebauungsplan von Süden her vorgesehen ist, durch die Verschiebung "gegen den Hang" also noch erheblich schwieriger wird und dass das gesamte Plangebiet am Hang liegt. Soweit der Kläger geltend macht, die Verschiebung nach Norden erhöhe die bauliche Ausnutzbarkeit seines Grundstücks, weil das südlich gelegene Grundstück Flst.-Nr. 210 ebenfalls bebaut sei und Abstandsflächen zu wahren sein, begründet dies zwar eine Besonderheit gegenüber dem Nachbargrundstück Flst.-Nr. 225. Diese Situation ist aber vergleichbar mit anderen Grundstücken im Plangebiet (Flst.-Nr. 205/1, 206, 207, 200/1) und stellt zudem keine Härte dar, da jedenfalls eine ausreichende – wenn auch geringere – bauliche Ausnutzbarkeit verbleibt. Die Abweichung ist auch nicht städtebaulich vertretbar (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Dafür muss das Vorhaben mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entsprechend § 1 BauGB vereinbar sein (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand 2025, § 31 Rn. 47). Dabei darf die Befreiung nicht zu einer flächendeckenden Planabweichung führen, sondern muss sich durch Besonderheiten der betroffenen Grundstücke oder der Planung von der Zahl der Fälle her eingrenzen lassen (Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 31 Rn. 32 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall, weil alle Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans am Hang liegen.

37 c) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von der Einhaltung der Baugrenzen nach § 31 Abs. 3 BauGB oder einer Abweichung nach § 246e BauGB.

38 Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BauGB kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren Fällen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Befreiung nach Satz 1 ist mit öffentlichen Belangen insbesondere dann nicht vereinbar, wenn sie aufgrund einer überschlägigen Prüfung voraussichtlich zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen hat. Nach § 246e Abs. 1 BauGB kann mit Zustimmung der Gemeinde bis zum Ablauf des 31.12.2030 von den Vorschriften des Baugesetzbuches und den aufgrund des Baugesetzbuches erlassenen Vorschriften abgewichen werden, wenn die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und der Errichtung eines Wohnzwecken dienenden Gebäudes dient. Obgleich der Kläger seine Bauvoranfrage schon im Jahr 2022 gestellt, die Beklagte diese im selben Jahr abgelehnt hat und das Regierungspräsidium am 01.07.2024 über den Widerspruch des Klägers entschieden hat, sind die beiden am 30.10.2025 in Kraft getretenen Bestimmungen auf sein Vorhaben anwendbar. Für die Entscheidung über die Verpflichtungsklage ist das zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Recht maßgeblich und eine Überleitungsvorschrift existiert nicht. Die allgemeine Überleitungsvorschrift des § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB betrifft nur Verfahren nach dem Baugesetzbuch, zu denen Bauvoranfragen nach § 57 LBO nicht gehören. Eine spezielle Überleitungsvorschrift enthält das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung vom 27.10.2025 nicht (vgl. Art. 2 des Gesetzes vom 27.10.2025, BGBl. I 2025 v. 29.10.2025, Nr. 257).

39 Die nach beiden genannten Vorschriften erforderliche Zustimmung der Beklagten liegt im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2025 - 5 S 695/24 - juris Rn. 93 und Urt. v. 13.11.2025 - 5 S 259/25 - juris Rn. 71 sowie Sächs. OVG, Urt. v. 27.01.2026 - 1 A 496/22 - juris Rn. 58) nicht vor. Sie kann auch nicht ersetzt werden (arg. e. § 36a Abs. 1 Satz 4 BauGB).

40 Die Zustimmung der Beklagten wird auch nicht fingiert. Vor Inkrafttreten des § 246e BauGB am 30.10.2025 bei der Gemeinde eingegangene Bauanträge lösen die dreimonatige Frist für die Zustimmungsfiktion nach § 36a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 i. V. m. § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB nicht aus (vgl. Sächs. OVG, Urt. v. 27.01.2026 - 1 A 496/22 - juris Rn. 60). Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – kein (spezifisches) Ersuchen der Baurechtsbehörde gem. § 36a Abs. 1 Satz 4 BauGB vorliegt und folgt aus dem aus der Gesetzessystematik, -historie und -begründung ersichtlichen Anliegen des Gesetzgebers, die gemeindliche Planungshoheit bei allem Beschleunigungsimpetus möglichst gegen einen vorzeitigen Eintritt der Fiktion zu schützen.

41 Das Verfahren ist auch nicht nach § 94 VwGO (gegebenenfalls in entsprechender Anwendung) bis zur Entscheidung des zuständigen Organs der Beklagten über die Erteilung der Zustimmung nach § 36a Abs. 1 BauGB auszusetzen. Die Aussetzung liegt im Ermessen des Gerichts (BVerwG, Beschl. v. 09.02.1993 - 11 B 81.92 - juris Rn. 3). Sie ist vorliegend weder von einem der Beteiligten beantragt worden, noch besteht ein Anspruch des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens, da die Zustimmung nach § 36a Abs. 1 BauGB nicht in seinem Interesse erteilt wird, sondern dem Schutz der gemeindlichen Planungshoheit dient (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2025 - 5 S 695/24 - juris Rn. 96 und Urt. v. 13.11.2025 - 5 S 259/25 - juris Rn. 71). Auch im Übrigen ist eine Aussetzung vorliegend nicht angezeigt. Zwar folgt das – jedenfalls im vorliegenden Fall – nicht schon daraus, dass sich das Zustimmungsverfahren als bloße "Förmelei" darstellte, weil die Beklagte ihre Planungsvorstellungen in einer "rezenten" Planung geäußert hätte (so wohl VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2025 - 5 S 695/24 - juris Rn. 96 ff.); es fehlt insoweit schon an jüngeren Planungen der Beklagen, aus der sich das Ergebnis ihrer Befassung etwa ableiten ließe. Der Aussetzung steht aber der Grundsatz der Prozessökonomie entgegen, da sie das entscheidungsreife Verfahren verzögern würde.

42 2. Die zweite Frage des Klägers, die als "- Abweichung der im B-Plan vorgeschriebenen Dachform" betitelt ist, ist dahingehend auszulegen, dass er wissen möchte, ob die Beklagte eine Befreiung von der entsprechenden Festsetzung erteilen wird. Auch insoweit besteht kein Anspruch des Klägers auf positive Beantwortung seiner Bauvoranfrage.

43 a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Befreiung liegen vor, was auch die Beklagte nicht bestreitet. Die Festsetzung der Dachform stellt ersichtlich keinen Grundzug der Planung dar. Die Befreiung dient, sofern sie an die Errichtung eines Nullenergiehauses gekoppelt wird, wie die Beklagte dies in ständiger Verwaltungspraxis gemäß einer internen Leitlinie tut, Allgemeinwohlgründen, insbesondere Klimabelangen und ist auch städtebaulich vertretbar. Sie ist ferner unter Würdigung nachbarlicher Interessen, die nicht berührt sind, mit den öffentlichen Belangen vereinbar, zumal im Plangebiet bereits mehrere Gebäude mit Flachdach genehmigt worden sind.

44 b) Es fehlt jedoch an der für das Vorliegen eines Anspruchs erforderlichen Ermessensreduktion auf Null. Die Beklagte hat bereits im Ausgangsbescheid dargelegt, dass sie in ständiger Verwaltungspraxis gemäß einer internen Leitlinie Befreiungen von der festgesetzten Dachform erst dann erteilt, wenn durch fachliche Bescheinigung nachgewiesen ist, dass ein Nullenergiehaus errichtet wird. Zwar hat der Kläger im Widerspruchsverfahren vorgetragen, ein solches Haus errichten zu wollen. Er hat dies aber nicht durch Vorlage einer Bescheinigung nachgewiesen.

45 3. Auch zum dritten Punkt der Bauvoranfrage "- Abweichung der im B-Plan festgelegten EFH" besteht kein Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids. Diese Frage ist einer von der ersten Frage isolierten Beantwortung schon nicht zugänglich, da die Höhenlage des Gebäudes – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst klargestellt hat – mit seiner Verschiebung nach Norden, also "den Abhang hinauf" zusammenhängt. Wie die der Bauvoranfrage beigefügten Bauvorlagen zeigen, hat der Kläger insoweit ein bestimmtes Bauvorhaben zum Gegenstand seiner Anfrage gemacht, das – jedenfalls im Hinblick auf seine Lage am Hang – nur einheitlich behandelt werden kann. Auch im Übrigen gelten insoweit die gleichen Erwägungen wie hinsichtlich der ersten Frage zur Überschreitung der Baugrenze.

46 4. Der letzte zum Gegenstand der Bauvoranfrage gemachte Punkt "- Zufahrt und Haupterschließung des Grundstückes vom oberhalb gelegenen Weg (Verlängerung Straße 2)" ist in dieser stichwortartigen, verkürzten Form stark auslegungsbedürftig. Er kann letztlich nur als Frage verstanden werden, ob eine öffentlich-rechtliche Erschließung des Grundstücks von Norden her besteht. Die weitergehende Frage, ob eine solche Erschließung in irgendeiner Form von der Beklagten oder dem Kläger geschaffen werden kann, kann dagegen nicht Gegenstand der Bauvoranfrage sein, weil die der Bauvoranfrage beigefügten Pläne und Unterlagen keinerlei Hinweise darauf enthalten, wie der Kläger sich diese Erschließung vorstellt und wie sie gesichert werden soll. Auch im Widerspruchs- und Klageverfahren hat sich der Kläger insoweit nur allgemein zu einer wegemäßigen Erschließung des Grundstücks von der südlich gelegenen Straße 1her und zu etwaigen Ansprüchen auf Widmungserweiterung geäußert, die schon vom Wortlaut der Bauvoranfrage ausgeschlossen sind. Die Möglichkeit einer zukünftigen nördlichen Erschließung wäre im Übrigen auch nicht Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens, in dem nur geprüft würde, ob die Erschließung gesichert ist (§ 30 Abs. 1 BauGB).

47 Unabhängig davon zeigt die Frage Nr. 4 aber, dass dem Kläger die problematische Erschließungssituation des Grundstücks bekannt war und er die Beantwortung seiner übrigen gestellten Fragen unabhängig von der Frage begehrte, ob das Grundstück derzeit erschlossen ist.

48 Ein Anspruch auf positive Beantwortung dieser Frage besteht nicht. Eine gesicherte öffentlich-rechtliche Erschließung über den nördlich des Grundstücks gelegenen Feldweg existiert nicht. Das gilt jedenfalls für die leitungsmäßige Erschließung, da weder ersichtlich noch vorgetragen ist, dass in dem Feldweg irgendwelche Leitungen verlegt sind. Auch Leitungsrechte bestehen nicht, da der Weg im unbeplanten Außenbereich liegt.

49 Darüber hinaus ist auch die wegemäßige Erschließung des Grundstücks über den Feldweg nicht gesichert. Die wegemäßige Erschließung erfordert im Grundsatz, dass das Baugrundstück einen gesicherten Zugang zu einer öffentlichen Straße hat, über die es für Kraftfahrzeuge unter anderem der Polizei und des Rettungswesens sowie der Ver- und Entsorgung einschließlich privater Kraftwagen erreichbar ist (BVerwG Urt. v. 30.08.1985 - 4 C 48.81 - juris Rn. 15, Urt. v. 01.03.1991 - 8 C 59.89 - juris Rn. 21). Sie verlangt eine Erreichbarkeit dergestalt, dass an ein Grundstück herangefahren werden kann, sofern nicht das Bebauungsrecht ausnahmsweise weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 23.01.1992 - 4 NB 2.90 - juris Rn. 20, Urt. v. 10.12.1993 - 8 C 59.91 - juris), genügen lässt, oder mehr, nämlich eine Erreichbarkeit in Form der Möglichkeit, mit Kraftwagen auf das Grundstück herauffahren zu dürfen, fordert (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.1987 - 8 C 77.86 - juris Rn. 17; Beschl. v. 09.01.2013 - 9 B 33.12 - juris Rn. 5). Dabei muss die Straße in der Lage sein, den von der Nutzung der baulichen Anlage ausgehenden zusätzlichen Verkehr ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder des Straßenzustands aufzunehmen. Der straßenrechtliche Begriff der Zufahrt stellt ab auf eine für Kraftwagen geeignete und bestimmte Verbindung zwischen der Grenze eines Anliegergrundstücks und einer öffentlichen Straße (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 22.06.1979 - 4 C 8.76 - juris Rn. 32), sodass eine Zufahrt in diesem Sinne die Möglichkeit eröffnen muss, unmittelbar an die Grenze eines Anliegergrundstücks heranzufahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.08.1986 - 8 C 58.85 - juris Rn. 14; Urt. v. 04.06.1993 - 8 C 33.91 - juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ. Urt. v. 10.07.2014 - 2 S 2228/13 - juris Rn. 55, Urt. v. 26.06.2012 - 2 S 3258/11 -, juris Rn. 38). Die Möglichkeit des Heranfahrenkönnens erfordert dabei nicht, dass die jeweilige Grundstücksgrenze zentimetergenau erreicht werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.06. 2012 - 2 S 3258/11 - juris Rn. 44). Vielmehr ist insoweit eine Erreichbarkeit ausreichend, bei der mit Kraftwagen auf der Fahrbahn der öffentlichen Straße bis zur Höhe des jeweiligen Anliegergrundstücks gefahren und dieses von da aus ohne weiteres betreten werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.03.1991 - 8 C 59.89 - juris Rn. 21 f.; zum Ganzen s. auch VG Ort 4, Urt. v. 25.09.2024 - 8 K 2625/22 - n.V., S. 13).

50 Nach diesen Maßgaben liegt eine gesicherte öffentlich-rechtliche wegemäßige Erschließung des Grundstücks von Norden her nicht vor. Es handelt sich bei dem nördlich des Grundstücks gelegenen Feldweg um einen nur beschränkt öffentlichen Weg, der nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 lit. a StrG ausschließlich der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dient. Er ist damit rechtlich nicht befahrbar und ermöglicht somit kein Heranfahren an das Grundstück des Klägers. Tatsächlich ist ein sicheres Heranfahren, insbesondere im Fall von Begegnungsverkehr, bei der geringen Breite des Weges ebenfalls nicht gegeben. Auch der Gemeinderatsbeschluss der Gemeinde Ort 2 von 1957, mit dem der Rechtsvorgängerin des Klägers das Befahren des Feldweges gestattet wurde, führt nicht zum Bestehen einer gesicherten Erschließung. Er gilt nur für die Rechtsvorgängerin des Klägers und auch nur für das Heranfahren an die Garage, nicht aber für die Befahrbarkeit durch Fahrzeuge des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung.

51 Zwar ist das Grundstück über den nördlich gelegenen Feldweg durch Fußgänger erreichbar. Auch lässt der maßgebliche Bebauungsplan "Bloße Halde II" der Beklagten vom 04.10.1983 die Erreichbarkeit durch Fußgänger für das Grundstück des Klägers grundsätzlich als wegemäßige Erschließung genügen, die er ausdrücklich durch Treppen ("Staffeln") von der südlich gelegenen Straße 1herstellen will (Begründung, S. 3). Dem entspricht die fußläufige Erreichbarkeit des Grundstücks von Norden her aber nicht. Während die Straße 1nur ca. 20 Meter vom Grundstück des Klägers entfernt ist, wären auf dem nördlichen Feldweg bis zur nächsten öffentlichen Verkehrsfläche, der Straße 2, mehr als 500 Meter zurückzulegen. In der Konsequenz hat die Beklagte eine Erschließung des klägerischen Grundstücks von Norden her bei der Behandlung von Einwendungen im Bebauungsplanverfahren sogar als "unvertretbar" bezeichnet (Schreiben vom 13.12.1983, Bebauungsplanakte, S. 46).

52 Ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung oder Abweichung nach § 31 Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 246e BauGB kommt nicht in Betracht, da sie insoweit überhaupt nicht in Rede steht. Für eine wegemäßige Erschließung von Norden her wäre vielmehr ein entsprechendes Erschließungskonzept oder die Schaffung der straßenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen erforderlich. Ein solches Konzept existiert nicht und kann – wie auch die straßenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen – durch eine bauplanungsrechtliche Ausnahme nicht geschaffen werden.

53 II. Allerdings besteht ein Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie erneute Entscheidung der Beklagten über die Punkte 1-3 seiner Bauvoranfrage.

54 Ein solcher Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO dann, wenn die Sache nicht spruchreif, die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts aber rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Diese Voraussetzungen liegen für die Punkte 1-3 der Bauvoranfrage vor. Für die Fragen 1 und 3 der Bauvoranfrage (Überschreitung der Baugrenze und der festgesetzten Erdgeschossfußbodenhöhe) folgt dies daraus, dass das Zustimmungsverfahren nach § 31 Abs. 3, § 36a Abs. 1 BauGB nicht durchgeführt wurde (dazu 1.). Die Ablehnung der Bauvoranfrage zu Punkt 2 (Dachform) ist bereits im Hinblick auf § 31 Abs. 2 BauGB ermessensfehlerhaft (dazu 2.). Ein Bescheidungsanspruch auch zur vierten Frage besteht jedoch nicht (dazu 3.).

55 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie erneute Entscheidung der Beklagten über die Fragen 1 und 3 seiner Bauvoranfrage.

56 Die Sache ist insoweit nicht spruchreif, da es an der Durchführung des Zustimmungsverfahrens fehlt, in dessen Rahmen der Beklagten jedenfalls ein Beurteilungsspielraum zukommt (dazu a). Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB liegen im Übrigen aber vor (dazu b); insoweit ist die Ablehnung auch rechtswidrig und der Kläger dadurch in eigenen Rechten verletzt (dazu c).

57 a) Die Sache ist nicht spruchreif. Zwar ist die Zustimmung der Gemeinde in § 36a Abs. 1 Satz 1, § 31 Abs. 3 BauGB als Tatbestandsmerkmal ausgestaltet. Daraus könnte abgeleitet werden, dass die Sache bereits dann spruch- und abweisungsreif ist, wenn die Zustimmung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (noch) nicht erteilt worden ist, weil dann jedenfalls kein Ermessen der Baurechtsbehörde zur Erteilung der Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB eröffnet ist (so wohl VGH Bad.-Württ. Urt. v. 13.11.2025 - 5 S 259/25 - juris Rn. 71). Dabei bliebe aber außer Betracht, dass die Erteilung der Zustimmung nach § 36a Abs. 1 Satz 2-4 BauGB zum einen als eigenes Verfahren ausgestaltet ist, in dem zum anderen ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum der Gemeinde besteht, der gerichtlich allenfalls eingeschränkt überprüft werden kann. Das zeigt schon die Formulierung von § 36a Abs. 1 Satz 2-4 BauGB, wonach ein bestimmtes "Ersuchen" und eine Entscheidungsfrist vorgesehen sind. Dabei darf die Gemeinde auf ihre eigenen "Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung" abstellen und kann ihre Zustimmung an bestimmte städtebauliche Bedingungen knüpfen. Auch die Gesetzesbegründung geht insoweit von einem durch Landesrecht näher ausgestalteten "Verfahren" aus, in dem die Gemeinde "weite Gestaltungsfreiheit" im Rahmen ihrer Planungshoheit und der "allgemeinen Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns" habe (BT-Drs. 21/781 (neu), S. 24). Insoweit besteht ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum, da schon die Planungsvorstellungen der Gemeinde nur eingeschränkt überprüfbar sind und bei deren Verwirklichung im Rahmen des Zustimmungsverfahrens jedenfalls ein Spielraum bestehen muss (ebenso Wahlhäuser, in: BeckOK BauGB, Stand: 02/2026, § 36a Rn. 12; Kment/Maurer NVwZ 2025, 1837, 1842; Nicolai, NordÖR 2026, 128, 131 f. und wohl auch Reidt, UPR 2026, 49 – "Städtebaupolitik"). Etwas anderes folgt auch nicht aus der Formulierung von § 36a Abs. 1 Satz 1 BauGB im Indikativ ("erteilt"), die eher Teil des Marketings der Reform als "Bau-Turbo" sein dürfte (vgl. Nicolai, NordÖR 2026, 128, 131) und den in den folgenden Sätzen der Norm begründeten Beurteilungsspielraum nicht aufheben kann. Aus § 36a Abs. 1 Satz 3 BauGB, wonach die Zustimmung an Bedingungen geknüpft werden kann, lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass die Zustimmungserteilung eine gebundene Entscheidung wäre (so aber Otto, ZfBR 2026, 28, 30). Diese Regelung soll nur deklaratorischer Natur sein (vgl. BT-Drs. 21/781 (neu), S. 24: "verdeutlichen") und ist derart weit, dass sie ihrerseits Beurteilungsspielräume eröffnet ("bestimmte städtebauliche Anforderungen").

58 Der damit bestehende Beurteilungsspielraum "infiziert" das Baugenehmigungsverfahren, das in der Folge keine gebundene Entscheidung mehr darstellt. Der Sachverhalt ist insoweit mit einem sogenannten "steckengebliebenen" Genehmigungsverfahren vergleichbar, weil ein gesetzlich vorgeschriebener Verfahrensschritt nicht durchgeführt worden ist, dessen Ergebnis das Gericht nicht vorwegnehmen kann. Wie bei einem solchen Verfahren fehlt es auch hier an der Spruchreife, sodass bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Bescheidungsurteil ergeht.

59 b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 31 Abs. 3 BauGB liegen im Übrigen vor.

60 Die Befreiung erfolgt "zugunsten des Wohnungsbaus". Der Begriff des Wohnungsbaus ist weit zu verstehen (BT-Drs. 21/781 (neu), S. 22). Es soll ein Zweifamilienhaus errichtet werden, ein Wohnungsbauvorhaben liegt also vor. Diesem Vorhaben kommt die Befreiung auch zugute. Unbeachtlich ist demgegenüber, dass die durch die Befreiung ermöglichte bloße Verschiebung des Vorhabens über die Baugrenze und die festgesetzte Erdgeschossfußbodenhöhe hinaus selbst keinen zusätzlichen Wohnraum schafft. Eine solche Betrachtung liefe auf eine Alternativenprüfung des Vorhabens hinaus, die der weite Wortlaut des § 31 Abs. 3 BauGB und der Sinn und Zweck einer umfassenden Begünstigung von Wohnbauvorhaben nicht rechtfertigen.

61 Das Vorhaben ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Nachbarliche Belange sind nicht beeinträchtigt. Die Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen ist nach der zu § 31 Abs. 2 BauGB entwickelten Faustregel des Bundesverwaltungsgerichts umso eher zu verneinen, je tiefer die begehrte Befreiung in das Interessengeflecht einer Planung eingreift und insbesondere, wenn sich das Vorhaben bei unterstellter Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 BauGB nicht in die nähere Umgebung einfügen würde (BVerwG, Urt. v. 19.09.2002 - 4 C 13.01 - juris Rn. 26 m.w.N.). Maßgeblich soll insoweit auch sein, ob das Vorhaben städtebauliche Spannungen hervorruft, einen Berufungsfall schafft oder die Abwägungsfrage des § 1 Abs. 7 BauGB neu aufwirft (Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand: 01/2026, § 31 Rn. 95). Diese Faustformeln und Annahmen können für die Auslegung des – wenn auch wortlautidentischen – Merkmals der Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen im Rahmen des § 31 Abs. 3 BauGB allerdings nur eingeschränkte Anwendung finden. § 31 Abs. 3 BauGB soll gerade Abweichungen von den Grundzügen der Planung ermöglichen, die also tief in das Interessengeflecht einer Planung eingreifen und unter Umständen die Abwägungsfrage des § 1 Abs. 7 BauGB neu aufwerfen. Insoweit wird – über den Verweis auf § 36a Abs. 1 BauGB – eine planerische Entscheidung der Gemeinde in das Baugenehmigungsverfahren hineingezogen (vgl. BT-Drs. 21/781 (neu), S. 24). Diese Besonderheit und Normstruktur ist auch bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale von § 31 Abs. 3 BauGB zu berücksichtigen.

62 Als Maßstab für die Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen kommen im beplanten Innenbereich folglich insbesondere die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB hervorgehobenen Belange in Betracht. Davon scheint auch die Gesetzesbegründung auszugehen, die allerdings systemwidrig auf die Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 BauGB, konkret die dortige Nr. 8, verweist und anzunehmen scheint, dass bestimmte Festsetzungen von vorneherein abweichungsfest seien (BT-Drs. 21/781 (neu), S. 22). Das überzeugt nicht, weil es sich bei der Zustimmung nach § 36a Abs. 1 BauGB um eine planerische Entscheidung handelt, die als solche einzelfallabhängig ist. Richtigerweise dürften demgegenüber solche Entscheidungen nicht mehr mit öffentlichen Belangen vereinbar sein, die auch im Fall einer Bebauungsplanänderung fehlerhaft wären, denn eine solche soll § 36a Abs. 1 BauGB funktional ersetzen, auf den § 31 Abs. 3, § 246e Abs. 2 BauGB verweisen (vgl. BT-Drs. 21/781 (neu), S. 24). Als Maßstab kann daher die zu § 1 Abs. 7 BauGB entwickelte Abwägungsfehlerlehre dienen, sodass eine Befreiungs- oder Abweichungsentscheidung jedenfalls nicht mehr mit öffentlichen Belangen vereinbar ist, wenn der Ausgleich zwischen den berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 - juris). Als Ausgangspunkt kann darüber hinaus die hypothetische Anwendbarkeit § 34 BauGB jedenfalls insoweit herangezogen werden, als einer Befreiung, die erhebliche städtebauliche Spannungen hervorruft, mit öffentlichen Belangen nicht vereinbar sein dürfte. Im Übrigen wäre die hypothetische Anwendung von § 34 Abs. 1 BauGB aber zirkulär, da dieser seinerseits unter einem Abweichungsvorbehalt steht, der selbst an die Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen gekoppelt ist (§ 34 Abs. 3a Nr. 3, § 246e Abs. 1 BauGB).

63 Nach den dargestellten Maßstäben ist die Erteilung der begehrten Befreiung vorliegend mit öffentlichen Belangen vereinbar. Die Verschiebung des geplanten Gebäudes über die Baugrenze hinaus nach Norden griffe zwar tief in das Interessengeflecht der Planung ein. Das Gebäude rückt dadurch näher an das nördlich gelegene Landschaftsschutzgebiet heran, das die Begründung des Bebauungsplans besonders hervorhebt und zu dessen Schutz ein so benannter "geschlossener Grüngürtel" vorgesehen ist (Begründung, S. 3 f.). Diese planerische Entscheidung kann die Beklagte aber im Rahmen des § 36a Abs. 1 BauGB vertretbar ändern, solange keine direkte Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebiets vorliegt. Eine solche ist nicht ersichtlich. Die Befreiung begründet auch keine städtebaulichen Spannungen, die nicht aufgrund des auf dem Nachbargrundstück Flst.-Nr. 225 genehmigten Vorhabens bereits bestünden.

64 c) Durch die fehlende Zustimmungserteilung ist der Kläger auch in eigenen Rechten verletzt.

65 Der Bauherr hat zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung nach § 36a Abs. 1 BauGB (vgl. BT-Drs. 21/781 (neu), S. 24). Er hat aber einen Anspruch auf die vollständige Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens, der sich aus § 58 Abs. 1 LBO ergibt und der auch die Stellung des in § 36a Abs. 1 Satz 4 BauGB vorgesehenen Ersuchens umfasst. Da dieses Ersuchen vorliegend fehlt, liegt ein Verstoß gegen ein Verfahrensrecht des Klägers vor, der weder nach § 45 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG geheilt noch nach § 46 LVwVfG unbeachtlich ist. Die Zustimmung wurde nicht nachgeholt und die Ergebnisrelevanz der Nichtdurchführung des Zustimmungsverfahrens kann in Anbetracht des weiten Spielraums der Beklagten vorliegend nicht ausgeschlossen werden (im Ergebnis anders für den Fall einer jüngeren Planung VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2025 - 5 S 695/24 - juris Rn. 96 ff.). Auch § 44a VwGO und § 36a Abs. 3 BauGB stehen der Geltendmachung des Verfahrensverstoßes im vorliegenden, auf Erteilung eines Bauvorbescheids gerichteten Verfahren nicht entgegen.

66 Der Anspruch auf erneute Bescheidung umfasst in dieser Konstellation lediglich die Durchführung des in § 36a BauGB vorgesehenen Zustimmungsverfahrens. Die nachgelagerte Ermessensentscheidung der Beklagten nach § 31 Abs. 3 BauGB über die Erteilung einer Befreiung ist nur zu treffen, falls eine solche Zustimmung vorliegen sollte.

67 2. Auch hinsichtlich der Frage 2 zur festgesetzten Dachform besteht ein Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie erneute Entscheidung über seine Bauvoranfrage. Insoweit liegt ein Ermessensfehler vor, weil die Beklagte bei der Ausübung des ihr nach § 31 Abs. 2 BauGB zustehenden Befreiungsermessens als milderes Mittel gegenüber der Ablehnung nicht die Beifügung einer Nebenbestimmung in Betracht gezogen hat. Die geplante Errichtung eines Nullenergiehauses war zwar aus der Bauvoranfrage nicht ersichtlich. Der Kläger hat aber in seiner Widerspruchsbegründung ausdrücklich erklärt, dass er ein solches errichten wolle und die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung für ein späteres Baugenehmigungsverfahren angekündigt. Er hat seine Bauvoranfrage insoweit noch zulässig konkretisiert. Damit war die Ablehnung der Bauvoranfrage jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids ermessensfehlerhaft, weil die Befreiungsfähigkeit durch Beifügung einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung hätte hergestellt werden können.

68 3. Ein Bescheidungsanspruch im Hinblick auf die vierte Frage des Klägers zum Bestehen einer Grundstückserschließung von Norden her besteht nicht. Insoweit fehlt es bereits am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Befreiungs- oder Abweichungsnorm, da keine Festsetzung oder Vorschrift ersichtlich ist, von der befreit oder abgewichen werden könnte. Zwar könnte nach § 246e Abs. 1 BauGB möglicherweise eine Abweichung vom Erfordernis der gesicherten Erschließung nach § 30 Abs. 1 BauGB denkbar sein. Eine solche ist aber nicht Gegenstand der Bauvoranfrage, die sich allein auf die Frage einer Erschließung von Norden her, nicht aber diejenige einer Errichtung des Gebäudes ohne eine gesicherte Erschließung bezog und die insoweit – wie dargelegt – auch nicht auslegungsfähig ist.

69 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 VwGO.

70 IV. Soweit die Klage abgewiesen wurde, lassen sich keine Zulassungsgründe erkennen. Mit der Teilstattgabe als Bescheidungsausspruch beruht das Urteil aber hinsichtlich der Frage der Spruchreife auf einer Abweichung von dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13.11.2025 - 5 S 259/25 - juris Rn. 71, sodass die Berufung insoweit zuzulassen ist.

Permalink

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.