OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, 2026-03-26, 2 Ws 45/26

2 Ws 45/26Tribunal supérieur / IIe chambre pénale26 mars 2026

Regest

Verfügt der Bewohner einer Gemeinschaftseinrichtung über einen eigenen Briefkasten, ist die Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten in entsprechender Anwendung von § 180 ZPO zulässig.(Rn.9)

Texte intégral

OLG Karlsruhe 2. Strafsenat — 2 Ws 45/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-26

Aktenzeichen: 2 Ws 45/26

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2026:0326.2WS45.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 180 S 1 ZPO, § 180 S 2 ZPO, § 37 Abs 1 StPO, § 44 StPO, § 45 StPO

Leitsatz

Verfügt der Bewohner einer Gemeinschaftseinrichtung über einen eigenen Briefkasten, ist die Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten in entsprechender Anwendung von § 180 ZPO zulässig.(Rn.9)

Orientierungssatz

Der Nachweis einer solchen zulässigen Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten erfolgt durch die Zustellurkunde. Der Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordert den vollen Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehens. Der Inhalt der Zustellungsurkunde wird nicht durch den Vortrag entkräftet, dass es in der Einrichtung immer wieder zu Aufbrüchen von Briefkästen oder Entwendung von Briefen kommt, weil damit nur Umstände behauptet werden, die nach dem Einwurf des zugestellten Schriftstücks in den Briefkasten liegen, mit dem das Schriftstück als zugestellt gilt.(Rn.10)

Verfahrensgang

vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 15. Januar 2026, 16 Qs 107/25

Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde gegen die im Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 15.1.2026 erfolgte Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 16.10.2025 wird als unbegründet verworfen.

  2. Die den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 18.4.2023 betreffende weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 16.10.2025 wird als unzulässig verworfen.

  3. Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1 Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 18.4.2023, rechtskräftig seit 26.4.2023, wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und wegen versuchten Diebstahls zu der weiteren Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die zunächst auf zwei Jahre festgesetzte Bewährungszeit wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Freiburg um sechs Monate verlängert, nachdem der Verurteilte wegen einer am 2.2.2024 begangenen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. In einem weiteren Verfahren vor dem Amtsgericht Freiburg wurde der geständige Angeklagte am 29.4.2015 wegen am 20.2.2024, 23.4.2024 und 21.6.2024 begangener Diebstähle zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

2 Daraufhin widerrief das Amtsgericht Freiburg mit Beschluss vom 16.10.2025 die mit Urteil vom 18.4.2023 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung. Dieser Beschluss wurde dem Verurteilten am 18.10.2025 im Weg der Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten unter der Anschrift X.Straße in Y. zugestellt. Dabei handelt es sich um eine städtische Einrichtung, in der Asylbewerber, die - wie der Verurteilte - nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, untergebracht sind. Am 3.12.2025 legte der Verteidiger unter gleichzeitiger Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „Einspruch“ ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Verurteilte den Widerrufsbeschluss nicht erhalten habe. Ohnehin wäre er aufgrund nur rudimentärer Kenntnisse im schriftlichen Deutsch nicht in der Lage gewesen, den Inhalt des – nicht übersetzten – Schriftstücks zu erfassen. Schließlich sei er aufgrund einer Sucht- und weiteren psychiatrischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen, sich um behördliche Angelegenheiten zu kümmern. Beigefügt war eine eidesstattliche Versicherung des Verurteilten vom 2.12.2025, mit der versichert wird, dass er nur die Ladung zum Strafantritt mit Schreiben vom 17.11.2025 erhalten habe. Hiervon habe er seinen Anwalt informiert, von dem er jedoch erst für den 2.12.2025 einen Termin erhalten habe.

3 Das Landgericht Freiburg verwarf mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.1.2026 den Wiedereinsetzungsantrag und die sofortige Beschwerde gegen den Bewährungswiderruf als unzulässig, weil der dazu gemachte Vortrag nicht ausreiche, den Nachweis der Zustellung des Widerrufsbeschlusses durch die Zustellungsurkunde zu entkräften. Im Übrigen sei nicht dargetan, dass er die gebotenen Bemühungen entfaltet habe, sich Kenntnis von dem Inhalt des erhaltenen Schriftstücks zu verschaffen. Die Zustellung dieses Beschlusses wurde nicht richterlich angeordnet. Die Verfügung vom 22.1.2026, mit der zudem nur die „Übersendung“ einer Ausfertigung angeordnet wurde, ist nur von der Geschäftsstellenbeamtin unterschrieben. Zugegangen ist der Beschluss dem Verteidiger am 24.1.2026, der am selben Tag „weitere Beschwerde“ einlegte und hilfsweise Anhörungsrüge erhob, weil das Landgericht wesentlichen Vortrag übergangen habe. Angesichts der unklaren Angriffsrichtung des Rechtsmittels hat der Senat auf die Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde hingewiesen. Eine eindeutige Klarstellung, dass nur die landgerichtliche Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angefochten werden soll, ist auch danach nicht erfolgt.

II.

4 Die gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Bewährungswiderruf) ist zulässig, aber unbegründet.

5 Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor.

6 1. Ein Fall der Säumnis liegt vor, da mit der Ersatzzustellung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 16.10.2025 durch Einlegung in den Briefkasten am 18.10.2025 die Wochenfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde (§ 311 Abs. 2 StPO) in Gang gesetzt wurde, die danach bei Einlegung des Rechtsmittels am 3.12.2025 bereits verstrichen war.

7 a) Zwar handelt es sich bei der Unterkunft, in der der Verurteilte wohnt und in der die Einlegung in den Briefkasten erfolgte, um eine Gemeinschaftseinrichtung, in der eine Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten gemäß §§ 37 Abs. 1 StPO, 180 Satz 1 ZPO grundsätzlich nicht vorgesehen ist. In der Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz), ist allerdings zur Neufassung des im weiteren Gesetzgebungsverfahren unverändert geblieben § 180 ZPO ausgeführt (BT-Drs. 14/4554 S. 21):

8 „Ziel dieser Vorschrift, einer der wesentlichen Neuregelungen des Zustellungsrechts, ist es, den derzeit hohen Anteil er Zustellungen durch Niederlegung spürbar zu reduzieren und zugleich den Zugang der Sendung an den Adressaten zu erleichtern und zu beschleunigen. Die Zustellung durch Einlegen des Schriftstücks in den zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten kommt erst dann in Betracht, wenn Versuche der unmittelbaren Zustellung und die Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO-E erfolglos geblieben sind. In diesem Fall kann die Zustellung dadurch bewirkt werden, dass die Sendung in den zur Wohnung oder zu dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt wird. Die die Zustellung ausführende Person muss sich zuvor davon überzeugen, dass der Briefkasten in einem ordnungsgemäßen Zustand ist, insbesondere eindeutig beschriftet und dem Adressaten zugeordnet ist. [...] Anstelle eines Briefkastens kann die Sendung auch in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist.“

9 Dem lässt sich der Wille des Gesetzgebers entnehmen, Ersatzzustellungen nach § 180 ZPO nur zuzulassen, soweit dabei sichergestellt ist, dass die zur Einlegung vorgehaltene Vorrichtung gewährleistet, dass die Sendung den Adressaten tatsächlich erreicht, was bei dem Einwurf in den Gemeinschaftsbriefkasten einer Gemeinschaftseinrichtung nicht ohne Weiteres angenommen werden kann. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Empfänger in der Gemeinschaftseinrichtung einen eigenen Briefkasten hat, auf den § 180 ZPO nach seinem Normzweck dann Anwendung findet (ebenso Thöne in Stein, ZPO, 24. Aufl., § 180 Rn. 1; Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 180 Rn. 3 jew. m.w.N.; vgl. auch OLG Köln NStZ-RR 2009, 314). So aber liegt der Fall hier, in dem nach der vom Senat eingeholten Auskunft jeder Bewohner der Einrichtung einen eigenen abschließbaren Briefkasten hat.

10 b) Die danach zulässige Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten ist durch die Zustellurkunde nachgewiesen, die den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen begründet (§ 418 Abs. 1 ZPO). Zwar kann der Beweis der Unrichtigkeit geführt werden (§ 418 Abs. 2 ZPO). Der Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordert aber den vollen Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehens (BVerfG NJW-RR 2002, 1008; BGH NJW 2006, 150; OLG Bamberg DAR 2012, 268; OLG Köln NStZ 2012, 284). Dem dazu gemachten Vortrag des Verurteilten, dass es „in der Einrichtung immer wieder zu Aufbrüchen von Briefkästen oder Entwendung von Briefen“ gekommen sei, fehlt indes bereits die Eignung, den Inhalt der Zustellurkunde zu entkräften, weil damit nur Umstände behauptet werden, die nach dem Einwurf des zugestellten Schriftstücks in den Briefkasten liegen, mit dem das Schriftstück gemäß §§ 37 Abs. 1 StPO, 180 Satz 2 ZPO als zugestellt gilt.

11 2. Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt gemäß §§ 44, 45 StPO voraus, dass innerhalb einer Woche nach Wegfall des die Säumnis begründenden Hindernisses Tatsachen vorgetragen werden (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO), aus denen sich ergibt, dass den Antragsteller kein Verschulden an der Säumnis trifft (§ 44 StPO). Diese Tatsachen sind zudem bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Verurteilten nicht.

12 a) Soweit „Aufbrüche“ von Briefkästen in der Gemeinschaftseinrichtung in den Raum gestellt werden, wird bereits nicht bestimmt vorgetragen, dass auch der Briefkasten des Verurteilten aufgebrochen wurde und darauf zurückzuführen ist, dass ihn das zugestellte Schriftstück nicht erreicht habe. Soweit ein Abhandenkommen damit erklärt werden soll, dass es immer wieder zu Entwendungen von Briefen aus den Briefkästen gekommen sei, fehlt es jedenfalls an jeglicher Glaubhaftmachung des Vortrags; die eigene eidesstattliche Versicherung ist kein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung (OLG Hamm, Beschluss vom 26.9.2023 - I-3 Ws 325/23, juris; vgl. auch BVerfGE 41, 332 [bei juris Rn. 16, 18]. Dass dem Verurteilten eine Glaubhaftmachung nicht möglich wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

13 b) Da das Gegenteil nicht glaubhaft gemacht ist, hat der Senat für seine weitere Beurteilung zugrunde zu legen, dass der Verurteilte mit der Zustellung des Widerrufsbeschlusses die Gelegenheit hatte, vom Inhalt des Schriftstücks Kenntnis zu nehmen. Soweit der Verurteilte dabei auf seine ungenügenden Kenntnisse des Schriftdeutschen verweist, die im Übrigen ebenfalls nicht glaubhaft gemacht sind, ist zunächst hervorzuheben, dass es einer Übersetzung des Beschlusses, mit dem die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wurde, nicht bedurfte (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.4.2017 - 1 Ws 118/17, juris m.w.N.). Jedoch war ihm eine angemessene Frist zuzubilligen, innerhalb derer er sich durch Einholung von Rechtsrat vom Inhalt des Schreibens und seiner Bedeutung Kenntnis verschaffen konnte (BVerfGE 86, 280; NJW 1993, 847; NVwZ-RR 1996, 120, OLG Zweibrücken a.a.O.). Diese beträgt nach der vorstehend zitierten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung jedoch längstens einen Monat. Damit wäre das sich aus fehlenden Sprachkenntnissen ergebende Hindernis an der Fristwahrung aber bereits zu einem Zeitpunkt entfallen, dass mit der Stellung des Wiedereinsetzungsantrags am 2.12.2025 die Antragsfrist von einer Woche (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO) nicht mehr gewahrt war.

14 c) Soweit der Verurteilte schließlich seinen psychischen Zustand als Hinderungsgrund angeführt hat, ist dies ebenfalls nicht geeignet, eine schuldlose Säumnis zu belegen. Gerade auch im Hinblick darauf, dass er nach seinem eigenen Vorbringen in der Folge durchaus in der Lage war, sich um seine Belange durch Einschaltung eines Rechtsanwalts zu kümmern, hätte es vielmehr näherer Darlegung seiner gesundheitlichen Verfassung und der sich daraus ergebenden Einschränkungen bedurft, um eine tatsächliche Verhinderung nachvollziehbar zu belegen.

III.

15 Soweit sich der Verurteilte auch gegen die Verwerfung seiner sofortigen Beschwerde gegen den Bewährungswiderruf wendet, ist dagegen kein Rechtsmittel eröffnet. Die weitere Beschwerde ist, da kein Ausnahmefall gemäß § 310 Abs. 1 StPO vorliegt, gemäß § 310 Abs. 2 StPO ausgeschlossen (OLG Celle StraFo 2025, 23; OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.7.2018 - 1 Ws 112/18, juris).

IV.

16 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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