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14 S 811/25•Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 14. Senat, 2026-04-20, 14 S 811/25
14 S 811/25Tribunal administratif / Division 1420 avr. 2026
1. Mit dem Förderzweck der Corona-Billigkeitsleistung „Überbrückungshilfe III“ und höherrangigem Recht, insbesondere Art 3 Abs 1 GG, ist die Verwaltungspraxis der Förderstelle (L-Bank Baden-Württemberg) vereinbar, für die Prüfung, ob ein antragstellendes Unternehmen nach dem Stichtag 31.10.2020 gegründet wurde, bei GmbHs auf die Eintragung ins Handelsregister abzustellen. (Rn.45) 2. Mit dem Förderzweck der „Überbrückungshilfe III“ und höherrangigem Recht, insbesondere Art 3 Abs 1 GG, ist die Verwaltungspraxis der Förderstelle vereinbar, für die Prüfung, ob der Umsatz des Unternehmens im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 coronabedingt um mindestens 30 % gegenüber dem Referenzeitraum zurückgegangen ist, im Rahmen der endgültigen Entscheidung über den Antrag auch dann auf die tatsächlichen Umsätze im Referenzzeitraum abzustellen, wenn das Unternehmen bei der Antragstellung noch auf Umsatzprognosen, nämlich auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt angegeben wurde, abgestellt hat. (Rn.56) 3. Zu den Grenzen für die Ergänzung von Ermessenserwägungen betreffend die Entscheidung über Überbrückungshilfe III im gerichtlichen Verfahren (hier eingehalten). (Rn.71) 4. Die Annahme, die Förderstelle habe verbindlich zugesagt, einen Antrag auf Bewilligung von Überbrückungshilfe III nicht aus bestimmten einzelnen Gründen abzulehnen, kommt nur dann in Betracht, wenn in der fraglichen Behördenerklärung eindeutig der Wille erkennbar ist, sich für die Zukunft dahingehend zu binden (hier verneint). (Rn.73) Verfahrensgang vorgehend VG Karlsruhe, 11. Dezember 2024, 10 K 4319/22, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-04-20
Aktenzeichen: 14 S 811/25
ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0420.14S811.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 3 Abs 1 GG, § 53 HO BW, § 114 S 2 VwGO, § 38 VwVfG BW
Mit dem Förderzweck der Corona-Billigkeitsleistung „Überbrückungshilfe III“ und höherrangigem Recht, insbesondere Art 3 Abs 1 GG, ist die Verwaltungspraxis der Förderstelle (L-Bank Baden-Württemberg) vereinbar, für die Prüfung, ob ein antragstellendes Unternehmen nach dem Stichtag 31.10.2020 gegründet wurde, bei GmbHs auf die Eintragung ins Handelsregister abzustellen. (Rn.45)
Mit dem Förderzweck der „Überbrückungshilfe III“ und höherrangigem Recht, insbesondere Art 3 Abs 1 GG, ist die Verwaltungspraxis der Förderstelle vereinbar, für die Prüfung, ob der Umsatz des Unternehmens im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 coronabedingt um mindestens 30 % gegenüber dem Referenzeitraum zurückgegangen ist, im Rahmen der endgültigen Entscheidung über den Antrag auch dann auf die tatsächlichen Umsätze im Referenzzeitraum abzustellen, wenn das Unternehmen bei der Antragstellung noch auf Umsatzprognosen, nämlich auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt angegeben wurde, abgestellt hat. (Rn.56)
Zu den Grenzen für die Ergänzung von Ermessenserwägungen betreffend die Entscheidung über Überbrückungshilfe III im gerichtlichen Verfahren (hier eingehalten). (Rn.71)
Die Annahme, die Förderstelle habe verbindlich zugesagt, einen Antrag auf Bewilligung von Überbrückungshilfe III nicht aus bestimmten einzelnen Gründen abzulehnen, kommt nur dann in Betracht, wenn in der fraglichen Behördenerklärung eindeutig der Wille erkennbar ist, sich für die Zukunft dahingehend zu binden (hier verneint). (Rn.73)
Verfahrensgang
vorgehend VG Karlsruhe, 11. Dezember 2024, 10 K 4319/22, Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2024 - 10 K 4319/22 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung von Corona-Überbrückungshilfe – Dritte Phase – (Überbrückungshilfe III) in Höhe von 61.079,75 Euro für betriebliche Fixkosten aus dem Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021.
2 Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in xxxxxxxxxxxx. Gesellschafter sind die Bx xxxxxx GmbH zu 50 % und Herr xxxxxxxxxxx zu 50 %. Der Gesellschaftsvertrag wurde am 11.09.2020 geschlossen. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 03.12.2020. Geschäftsführer der Klägerin sind Herr xxxxxxxxxx, der Alleingesellschafter der Bx xxxxxxx GmbH, und Herr xxxxx. Die Klägerin betreibt ein Fitnessstudio in xxxxxxxxxx (Brandenburg) und ist Franchisenehmerin der „xxxxxxxxx“-Fitnessgruppe. Die Bx xxxx GmbH ist an weiteren GmbHs, die „xxxxxxxx“-Fitnessstudios betreiben, beteiligt.
3 Die Beklagte ist in Baden-Württemberg die zuständige Stelle für die Bearbeitung von Anträgen auf Überbrückungshilfe III.
4 Für Entscheidungen über Anträge auf Überbrückungshilfe III gab es u. a. „Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ und ergänzende Hinweise in „Fragen und Antworten“ (FAQ), die jeweils im Internet veröffentlicht wurden. In den Vollzugshinweisen hieß es unter Nr. G.XIX.3 zur Antragsberechtigung auszugsweise (Hervorhebung nur hier):
5 „(1) Antragsberechtigt für einen Fördermonat im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 sind unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, von der Corona-Krise betroffene Unternehmen (…) sowie Soloselbständige (…) und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, wenn (…)
6 c) ihr Umsatz in dem entsprechenden Monat im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 Corona-bedingt im Sinne von Buchstabe G Ziffer 2 Absatz 7a um mindestens 30 % gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist . Kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014) sowie Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise als Vergleichsgröße im Rahmen der Ermittlung des Umsatzrückgangs im Verhältnis zum jeweiligen Fördermonat den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen. Antragsteller haben zudem bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen die Möglichkeit, alternative Zeiträume des Jahres 2019 heranzuziehen. [Die FAQ enthalten hierzu weitere Klarstellungen.] Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden, sind nicht antragsberechtigt . Unternehmen, die ihren Antrag auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, stützen, müssen ihre Geschäftstätigkeit bis zum 1. Februar 2020 aufgenommen haben.
7 Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet worden sind, Soloselbständige sowie selbständige Angehörige der freien Berufe, die ihre selbständige oder freiberufliche Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 aufgenommen haben, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 in Ansatz bringen.
8 Alternativ können diese Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen.“
9 Unter dem 05.05.2021 beantragte die Klägerin Überbrückungshilfe III in Höhe von 61.079,75 Euro. Sie erklärte, ihre Geschäftstätigkeit „zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.10.2020“ aufgenommen zu haben. Als zu fördernde Fixkosten für die Monate November 2020 bis Juni 2021 machte sie insgesamt 61.079,75 Euro geltend. Als Vergleichsumsatz zur Ermittlung des Umsatzrückgangs in diesen Fördermonaten gab sie 2.083,33 Euro „basierend auf dem Gesamtjahresumsatz 2020 aus steuerlicher Erfassung“ an.
10 Mit Bescheid vom 05.05.2021 bewilligte die Beklagte der Klägerin unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid eine Abschlagzahlung in Höhe von 30.539,88 Euro.
11 Auf Aufforderungen der Beklagten machte die Klägerin im weiteren Verwaltungsverfahren ergänzende Angaben zu ihrem Antrag. Sie legte u. a. einen an das Finanzamt xxxxxxxxxxx gerichteten „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung - Gründung einer Kapitalgesellschaft“ vom 30.11.2020 vor. Darin waren als „Beginn der Tätigkeit“ der Klägerin der 15.12.2020 und als Summe der Umsätze im Jahr der Betriebseröffnung 25.000 Euro angegeben.
12 Mit Bescheid vom 06.08.2021 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, ihr fehle die Antragsberechtigung, weil sie erst nach dem 31.10.2020 gegründet worden sei.
13 Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin Widerspruch. Sie führte u. a. aus, sie sei vor dem Stichtag 31.10.2020, nämlich bereits mit Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags vom 11.09.2020 gegründet worden. Die Eintragung ins Handelsregister sei zwar erst am 03.12.2020 erfolgt. Sie habe aber bereits zuvor Geschäfte getätigt, so u. a. Gespräche über die Anmietung von Räumlichkeiten und Verhandlungen zu Lizenzverträgen geführt, Umsatzsteuervoranmeldungen platziert und mit einer Bank eine Vereinbarung über den Lastschrifteneinzug geschlossen. Die Angabe im Fragebogen des Finanzamts, wonach sie ihre Tätigkeit (erst) am 15.12.2020 begonnen habe, sei mit dem Abschluss des Mietvertrages (vom 08.12.2020) für die Räumlichkeiten des Fitnessstudios und der Aufnahme der Kerntätigkeiten des Geschäfts zu erklären.
14 Mit Schreiben vom 17.08.2022 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Antragsberechtigung scheitere (im Lichte ihrer Erläuterungen doch) nicht am Gründungsdatum des Unternehmens. Die „Vor-GmbH“ habe bereits ab September 2020 geschäftliche Tätigkeiten zu verzeichnen gehabt. Die Klägerin solle aber ihre Angaben zu den Umsätzen im Jahr 2020 plausibilisieren.
15 Die Klägerin erklärte hierzu, der geschätzte Jahresumsatz im Jahr 2020 beruhe auf Jahresmitgliedschaften, die schon vor Eröffnung mit Rabatten hätten verkauft werden sollten. Es sei geplant gewesen, 125 Jahresmitgliedschaften zu 200 Euro zu verkaufen, was einen „Planumsatz“ von 25.000 Euro (125 x 200 Euro) ergebe, den sie im Fragebogen an das Finanzamt angegeben habe. Daraus folge der im Antrag auf Überbrückungshilfe III als Vergleichsumsatz angegebene Betrag von monatlich 2.038,33 Euro (25.000 Euro : 12 Monate).
16 Mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus, der Klägerin fehle die Antragsberechtigung. Die Umsätze im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 seien nicht coronabedingt um mindestens 30 % gegenüber dem jeweiligen Vergleichszeitraum zurückgegangen. Vielmehr habe die Klägerin im Jahr 2020 keine Umsätze erzielt, sodass im Förderzeitraum auch kein coronabedingter Umsatzeinbruch gegeben sei. „Ungeachtet der Frage des Gründungsdatums“ ergäben die vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA), dass die Klägerin im Zeitraum September 2020 bis einschließlich April 2021 monatliche Umsätze von jeweils 0,– Euro aufgewiesen habe. Die Schätzung ihres Umsatzes im Jahr 2020 in Höhe von 25.000 Euro habe sich – da in Brandenburg der Betrieb von Fitnessstudios ab dem 02.11.2020 untersagt gewesen sei – nicht bestätigt.
17 Am 13.12.2022 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihrer entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihr Überbrückungshilfe III in Höhe von 61.079,75 Euro zu bewilligen, hilfsweise ihren Bewilligungsantrag neu zu bescheiden. Zur Begründung führte sie u. a. aus, die Begründung des Widerspruchsbescheids widerspreche den Vollzugshinweisen. Diese verlangten insbesondere nicht, dass der geschätzte Jahresumsatz auch erreicht worden sein müsse. Die Beklagte trat der Klage entgegen und machte zuletzt geltend, die Klägerin sei nicht antragsberechtigt. Sie sei (doch) nach dem o. g. Stichtag gegründet worden, weil sie erst danach ins Handelsregister eingetragen worden sei und sie (die Beklagte) in ihrer Verwaltungspraxis auf dieses Datum abstelle.
18 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.12.2024 - 10 K 4319/22 - abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Überbrückungshilfe III und auch keinen Anspruch auf Neubescheidung. Offenbleiben könne, ob ihre Antragsberechtigung aufgrund eines fehlenden Umsatzrückgangs im Sinne der Vollzugshinweise scheitere. An der Antragsberechtigung fehle es jedenfalls deshalb, weil die Klägerin erst nach dem 31.10.2020 formal gegründet worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Ablehnung wegen des Gründungsdatums im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids weiterhin eine tragende Ermessenserwägung der Beklagten gewesen sei. Das ergebe sich daraus, dass die Ausführungen im Widerspruchsbescheid ausdrücklich „ungeachtet der Frage des Gründungsdatums“ erfolgt seien. In der Sache sehe die Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis eine GmbH zu dem Zeitpunkt als gegründet an, zu dem die Gründung tatsächlich vollständig abgeschlossen sei, was erst mit der Eintragung in das Handelsregister der Fall sei. Nach dieser Verwaltungspraxis sei die Klägerin nach dem genannten Stichtag gegründet worden. Die Verwaltungspraxis verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
19 Mit Beschluss vom 30.04.2025 - 14 S 116/25 - hat der Senat auf Antrag der Klägerin die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen.
20 Zu deren Begründung macht die Klägerin geltend, die Ablehnung ihres Antrags auf Überbrückungshilfe III sei rechtswidrig erfolgt und verletze sie in ihren Rechten. Sie sei antragsberechtigt. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sei es unzutreffend, dass das Gründungsdatum im Widerspruchsbescheid der Beklagten noch Gegenstand ihrer Ermessenserwägungen gewesen sei. Diese Auffassung widerspreche dem Wortlaut des Widerspruchsbescheids, der seine Ausführungen gerade „ungeachtet“ dieser Tatsache gemacht habe. Die Handelsregistereintragung sei auch inhaltlich kein Gründungskriterium, dass die Beklagte auf Grundlage ihrer in den Vollzugshinweisen und FAQ zum Ausdruck kommenden Verwaltungspraxis hätte aufgreifen dürfen. Der „Gesetzgeber“ habe in Ziffern 6 und 6a der FAQ „zu den beihilferechtlichen Regelungen“ eine genauere Beschreibung des Begriffs der Gründung eines Unternehmens vorgenommen und klargestellt, dass der Fördermittelgeber die Unternehmensgründung als „Geschäftsaufnahme“ verstanden wissen wolle. Die Behauptung der Beklagten, sie habe davon abweichend eine Verwaltungspraxis, wonach zur Beurteilung des Gründungszeitpunktes stattdessen für alle Gesellschaftsformen auf formale Kriterien abgestellt werde, werde bestritten. Selbst wenn man aber eine solche Praxis unterstelle, sei diese willkürlich. Es sei bereits nicht ersichtlich, welcher formale Gesichtspunkt bei allen Gesellschaftsformen in vergleichbarer Weise bestehen solle. Die Eintragung ins Handelsregister, die bei ihr (der Klägerin) als maßgeblich erachtet worden sei, könne es jedenfalls nicht sein, weil eine Eintragung ins Handelsregister bei anderen Gesellschaftsformen wie etwa GbRs von vornherein nicht vorgesehen sei. Mit der Tatsache, dass die GmbH auch vor ihrer Registereintragung – unter Umständen als GbR oder OHG – bereits am Markt tätig und allein vor diesem Hintergrund bereits nach den Förderrichtlinien förderberechtigt sei, habe sich die Beklagte ebenfalls nicht auseinandergesetzt.
21 Der einzige von ihr im Widerspruchsbescheid herangezogene Ablehnungsgrund – das angebliche Fehlen coronabedingter Umsatzrückgänge – greife ebenfalls nicht durch. Sie (die Klägerin) habe, wie in den Vollzugshinweisen als Möglichkeit vorgesehen, auf den monatlichen Durchschnittwert des geschätzten Jahresumsatzes 2020 abgestellt, den sie bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben habe. Die Beklagte habe dann aber den geschätzten Jahresumsatz 2020 aus dem steuerlichen Erfassungsfragebogen gerade nicht berücksichtigt, sondern im Gegenteil ausgeführt, dieser habe sich nicht bestätigt, weil ihr (der Klägerin) Betrieb aufgrund einer behördlichen Schließungsverfügung untersagt gewesen sei. Diese Begründung laufe aber dem Förderzweck zuwider. Dieser Zweck bestehe darin, Eingriffe in die Freiheitsgrundrechte abzumildern. Die Verwendung eines fiktiven Wertes aus dem Erfassungsbogen für das Finanzamt diene dabei in erster Linie Unternehmen, die entweder in den anderen Vergleichszeiträumen nicht wirtschaftlich tätig gewesen oder die zwar 2020 schon am Markt aktiv gewesen seien, aber aufgrund der Pandemie und der pandemiebedingten Restriktionen nicht die geplanten Umsätze hätten erwirtschaften können. Es liege auf der Hand, dass nicht auf den tatsächlichen Umsatz abgestellt werden dürfe, da dieser gerade durch die Pandemie und die pandemiebedingten Restriktionen beeinflusst gewesen sei. Die Förderung habe diesen tatsächlichen Umsatz ergänzen sollen, um den hypothetischen Umsatz ohne Pandemie(maßnahmen) zu erreichen. Daher setze der Förderzweck eine Anknüpfung an den Referenzumsatz als hypothetischen Wert und nicht an den tatsächlichen Umsatz voraus. Die Förderrichtlinien verlangten dementsprechend nicht, dass der geschätzte Jahresumsatz erreicht worden sein müsse. Die anderslautende Begründung im Widerspruchsbescheid sei auch zirkulär und widersprüchlich. Denn die Beklagte nehme nicht den Referenzwert als Anknüpfungspunkt, um einen hypothetischen Umsatz ohne Pandemieeinfluss zu konstruieren, sondern den tatsächlichen Umsatz und vergleiche diesen mit sich selbst, um den pandemiebedingten Umsatzrückgang zu ermitteln. Dass die Differenz „Null“ sei und denknotwendig immer bestehe, erschließe sich der Beklagten nicht. Sie habe im Übrigen nicht dargelegt, dass das von ihr behauptete Vorgehen der üblichen Verwaltungspraxis entspreche.
22 Die Klägerin beantragt,
23 das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11.12.2024 - 10 K 4319/22 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 06.08.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.11.2022 zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag vom 05.05.2021 eine Billigkeitsleistung (Corona-Überbrückungshilfe III) in Höhe von 61.079,75 Euro zu gewähren,
24 hilfsweise,
25 das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11.12.2024 - 10 K 4319/22 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 06.08.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.11.2022 zur Neubescheidung ihres Bewilligungsantrags vom 05.05.2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.
26 Die Beklagte beantragt,
27 die Berufung zurückzuweisen.
28 Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und macht geltend, die Klägerin sei bereits aufgrund ihres Gründungsdatums nicht antragsberechtigt. Für die Beurteilung des Gründungszeitpunktes stelle sie in ständiger Verwaltungspraxis generell und pauschal auf formelle und überprüfbare Anhaltspunkte ab. Bei Einzelunternehmen sei das der in der Gewerbeanmeldung genannte Zeitpunkt, bei juristischen Personen die Eintragung ins Handelsregister. Diese Eintragung habe im Fall der Klägerin nach dem Stichtag vom 31.10.2020 erst am 03.12.2020 stattgefunden. Es könne auch nicht auf den Gesellschaftsvertrag der Vor-GmbH oder GbR abgestellt werden, weil es sich hierbei um eine Gesellschaft handele, deren ausschließlicher Zweck die Gründung einer GmbH und die dementsprechend zum Stichtag noch nicht mit derjenigen Tätigkeit wirtschaftlich am Markt tätig gewesen sei, die tatsächlich Gegenstand des Zwecks der Gesellschaft sei und die auch über die Überbrückungshilfe III gefördert werden solle. Die Auffassung der Klägerin, der Widerspruchsbescheid enthalte die Wertung, dass das Gründungsdatum der Klägerin einer Förderung nicht entgegenstehe, teile sie (die Beklagte) nicht. Die Frage sei dort nicht näher behandelt worden. Soweit von ihr in der Anhörung vom 17.08.2022 mitgeteilt worden sei, dass die Antragsberechtigung nicht am Gründungsdatum der Klägerin scheitere, entspreche dies nicht ihrer Verwaltungspraxis, sondern habe es sich um einen Ausreißer im Masseverfahren, beruhend auf dem Fehler eines einzelnen Sachbearbeiters, gehandelt. Die genannte Verwaltungspraxis sei auch nicht willkürlich. Die streng formale Betrachtung sei erforderlich gewesen, um den Besonderheiten des Masseverfahrens gerecht zu werden.
29 Die Klägerin sei unabhängig davon auch deshalb nicht antragsberechtigt, weil sie im Förderzeitraum von November 2020 bis Juni 2021 nicht den erforderlichen Umsatzrückgang in Höhe von mindestens 30 % gegenüber dem Referenzzeitraum verzeichnet habe. Sie habe im Jahr 2020 ausweislich der vorgelegten BWA keine Umsätze erzielt. Die Schätzung eines Umsatzes im Jahr 2020 in Höhe von 25.000 Euro, wie im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung vom 30.11.2020 noch angegeben, habe sich nicht bestätigt. Mithin ergebe sich kein coronabedingter Umsatzeinbruch gegenüber dem Vergleichszeitraum. Die Zugrundelegung des monatlichen Durchschnittswerts des geschätzten Jahresumsatzes 2020 aus der erstmaligen steuerlichen Erfassung sei zwar für die Antragstellung auch nach den FAQ im Fall der Gründung zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.10.2020 wahlweise möglich. Dies bedeute jedoch nicht, dass der geschätzte Wert nicht durch sie (die Beklagte) überprüft werde. Die Überprüfung der im Antrag gemachten Angaben erfolge aufgrund des vorbehaltlichen Charakters der Bewilligungen sowie der Ausgestaltung des Bewilligungsverfahrens als elektronisches Massenverfahren erst im Nachhinein. Diese Praxis laufe auch nicht dem Förderzweck zuwider, sondern entspreche dem Zweck der Überbrückungshilfen, die Existenz von Unternehmen in der Pandemie zu sichern. Es sei nicht Zweck der Überbrückungshilfen, Neugründungen von Unternehmen zu fördern.
30 Der Senat hat der Beklagten aufgegeben, zu ihrer Verwaltungspraxis zur Ermittlung der coronabedingten Vergleichsumsätze in der im Widerspruchsbescheid in Bezug genommenen Fallgruppe sowie zum Gründungszeitpunkt eines Unternehmens näher vorzutragen und diese ggf. zu belegen. Wegen der Stellungnahme der Beklagten wird auf deren Schriftsätze vom 23.02.2026 und 23.03.2026 jeweils nebst Anlagen (Bl. 70 ff., 94 ff. d. Senatsakte) verwiesen.
31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die von den Beteiligten erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
32 I. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
33 Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 06.08.2021 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheid vom 07.11.2022 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Klägerin steht weder der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch auf Bewilligung von Überbrückungshilfe III (1.) noch der mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Bewilligungsantrags zu (2.).
34 1. Die im Hauptantrag auf die Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung von Überbrückungshilfe III gerichtete Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Bewilligung der beantragten Leistung zu.
35 Die Beklagte gewährt die Überbrückungshilfe III nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach § 53 LHO und der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ als freiwillige Zahlung. Die Voraussetzungen für die Gewährung ergeben sich aus den der Verwaltungsvereinbarung als Anlage beigefügten Vollzugshinweisen, die ergänzt werden durch die FAQ. Diese Rechtsgrundlagen begründen als bloße ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften allerdings nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen allein durch ihre Wirksamkeit subjektive Rechte und damit verbundene Ansprüche der Zuwendungsbewerber auf Gewährung der Zuwendung. Verwaltungsvorschriften begründen über die ihnen zunächst ausschließlich innewohnende interne Bindung hinaus grundsätzlich nur durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und durch das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 und Art. 28 GG) eine anspruchsbegründende Außenwirkung. Die einschlägigen Richtlinien dürfen dabei von den Gerichten nicht wie Gesetze oder Verordnungen ausgelegt werden, sondern dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Die Überprüfung hat sich damit in erster Linie darauf zu konzentrieren, ob der Anspruch der potentiellen Zuwendungsempfänger auf Wahrung des Gleichbehandlungsgebots beachtet ist und ob kein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Sind die Fördervoraussetzungen zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt (vgl. grundlegend zu Corona-Billigkeitsleistungen Senat, Urteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 - VBlBW 2024, 70, juris Rn. 63 m. w. N.).
36 An dieser gefestigten Rechtsprechung (vgl. Senat, Beschlüsse vom 06.05.2025 - 14 S 536/25 - juris Rn. 7; vom 26.02.2025 - 14 S 1303/24 - juris Rn. 15; vom 12.02.2025 - 14 S 1449/25 - juris Rn. 8; vom 06.04.2025 - 14 S 291/24 - juris Rn. 8; vom 23.07.2024 - 14 S 604/24 - juris Rn. 7; und vom 08.03.2024 - 14 S 10/24 - juris Rn. 11) hält der Senat fest. Soweit die Klägerin im Berufungszulassungsverfahren (14 S 116/25) und ergänzend in der Verhandlung vor dem Senat sinngemäß ausgeführt hat, die Übertragung der soeben dargestellten Maßstäbe aus dem allgemeinen Zuwendungsrecht auf den Bereich der Corona-Überbrückungshilfen sei zweifelhaft, weil die genannten Maßstäbe dem Umstand nicht ausreichend Rechnung trügen, dass zwischen den pandemiebedingten staatlichen Grundrechtseingriffen und den Überbrückungshilfen, denen von der Rechtsprechung eine eingriffsmindernde Wirkung zugesprochen worden sei, eine Wechselwirkung bestehe, teilt der Senat diese Zweifel nicht. Die Überbrückungshilfe III ist vom Subventionsgeber, wie gezeigt, als eine freiwillige Billigkeitsleistung ausgestaltet worden und gerade nicht vom Parlamentsgesetzgeber als Leistung, auf die ein gesetzlich geregelter Anspruch besteht. Der Umstand, dass die Überbrückungshilfe als Maßnahme, die sich grundrechtseingriffsmindernd ausgewirkt hat, eingeordnet werden kann, führt nicht dazu, dass den Antragstellern trotz Fehlens einer dahingehenden Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers ein gerichtlich voll überprüfbarer Zuwendungsanspruch aus den Förderrichtlinien, namentlich den Vollzugshinweisen zusteht (vgl. ausführlich dazu Senat, Urteil vom 31.03.2026 - 14 S 300/25 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
37 Auch im Bereich der Überbrückungshilfe III hat die rechtliche Prüfung, ob einem Antragsteller ein Anspruch auf diese Billigkeitsleistung zusteht, demnach nicht daran anzusetzen, wie die in den Richtlinien verwendeten Begriffe aus Sicht des erkennenden Gerichtshofs oder der Klägerin unter Heranziehung von für die Gesetzesinterpretation maßgeblichen Auslegungsmethoden auszulegen wären, sondern allein daran, welche Verwaltungspraxis die Beklagten bei der Entscheidung über Förderanträge tatsächlich zugrunde legt, ob diese mit rechtlichen Vorgaben und dem Förderzweck vereinbar ist und ob gegebenenfalls der jeweilige Antragsteller an dieser Praxis gemessen mit anderen Antragstellern in einer Art. 3 Abs. 1 GG genügenden Weise gleichbehandelt wird (vgl. Senat, Urteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 - VBlBW 2024, 70, juris Rn. 64 ff.).
38 An diesen Maßstäben gemessen steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Überbrückungshilfe nicht zu. Sie ist im Sinne der Förderpraxis der Beklagten, die insoweit rechtlich nicht zu beanstanden ist, nicht antragsberechtigt. Die Klägerin wurde nach dem für die Bewilligung von Überbrückungshilfe III maßgeblichen Stichtag gegründet (a)). Es fehlt unabhängig davon an coronabedingten Umsatzrückgängen im maßgeblichen Zeitraum (b)). Es lag auch kein atypischer Ausnahmefall vor, der eine abweichende Ermessensentscheidung der Beklagten im Sinne einer Antragsbewilligung hätte gebieten müssen (c)).
39 a) Der Antragsberechtigung der Klägerin steht gemessen der diesbezüglichen Verwaltungspraxis der Beklagten (aa)), die keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet (bb)), entgegen, dass sie erst nach dem 31.10.2020 am 03.12.2020 im Handelsregister eingetragen wurde (cc)).
40 aa) Nicht antragsberechtigt für Billigkeitsleistungen in der Gestalt von Überbrückungshilfe III sind nach Nr. G.XIX.3 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c der Vollzugshinweise Unternehmen, die nach dem 31.10.2020 gegründet wurden. Die Beklagte legt diesen in den Vollzugshinweisen genannten Stichtag ihrer Förderpraxis zugrunde. Sie stellt dabei für die Beantwortung der Frage, wann genau ein Unternehmen „gegründet“ wurde, auf formale Gesichtspunkte, nämlich bei Einzelunternehmen auf den in der Gewerbeanmeldung genannten Zeitpunkt und bei juristischen Personen gegebenenfalls auf die Eintragung ins Handelsregister ab. Anträge von Unternehmen, die so verstanden nach dem Stichtag gegründet wurden, lehnt die Beklagte in ständiger Praxis ab.
41 Dass die Beklagte ihren Entscheidungen über Anträge auf Überbrückungshilfe III – wie allgemein bei Anträgen auf Überbrückungshilfen mit Stichtagsregelungen wie der vorliegenden – eine solche Verwaltungspraxis zugrunde legt, steht zur Überzeugung des Senats fest. Sie hat diese Praxis in beiden Instanzen konsistent und detailliert vorgetragen. Erstinstanzlich hat sie zum Beleg derselben zudem u. a. auf ihren Vortrag in dem beim Verwaltungsgericht Stuttgart anhängig gewesenen Verfahren 3 K 5412/22 (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 31.01.2024 - 3 K 5412/22 - juris Rn. 58) verwiesen. Im Berufungsverfahren vor dem erkennenden Gerichtshof hat sie außerdem Unterlagen aus anderen Verfahren vorgelegt, so einen Widerspruchsbescheid vom 22.04.2024 aus einem Verwaltungsverfahren betreffend die Ablehnung von Überbrückungshilfe III für ein Unternehmen in der Rechtsform einer GbR, das den Förderantrag für ein Restaurant gestellt, aber dafür kein Gewerbe angemeldet hatte (Anlage B6); ferner einen Widerspruchsbescheid vom 27.09.2023 aus dem Verwaltungsverfahren betreffend die Ablehnung von Überbrückungshilfe III Plus für ein Einzelunternehmen, in dem die Gewerbeanmeldung sich auf Tätigkeiten nach dem Stichtag bezog (Anlage B7); außerdem ein Anhörungsschreiben vom 10.02.2026 aus einem Schlussbescheidsverfahren betreffend die Ablehnung von Überbrückungshilfe I für eine GmbH & Co. KG, die erst nach dem für die Überbrückungshilfe I maßgeblichen Stichtag (31.10.2019) ins Handelsregister eingetragen worden war (Anlage B8); weiter einen Auszug aus einer Verwaltungsakte betreffend Überbrückungshilfe III, in dem sie auf die Angabe der dortigen Antragstellerin, einer GmbH, das Unternehmen sei „zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.10.2020“ gegründet worden, einen Handelsregisterauszug angefordert hatte (Anlage B9). In der Zusammenschau dieser Belege und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen differenzierten und glaubhaften Angaben der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 20.04.2026 sowie des Umstands, dass Anhaltspunkte für eine abweichende oder uneinheitliche Praxis weder von der Klägerin substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, hat der Senat keine Zweifel daran, dass die eingangs geschilderte Förderpraxis der tatsächlichen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht.
42 Der Senat verkennt dabei nicht, dass die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen aus anderen bei ihr geführten Verfahren im Detail jeweils Unterschiede zu der im vorliegenden Einzelfall vorliegenden Konstellation aufweisen und etwa teils aus anderen Verfahrensstadien des subventionsrechtlichen Prüfprogramms stammen (Schlussbescheids- statt Antragsverfahren) oder andere Überbrückungshilfen (Überbrückungshilfen I bzw. III Plus statt III) oder andere Unternehmensformen (GbR oder GmbH & Co. KG statt GmbH) betreffen. Die Beklagte hat indessen in der Verhandlung glaubhaft sinngemäß dargelegt, dass sie Vergleichsfälle, die exakt der Konstellation wie der des vorliegenden Einzelfalls entsprechen, zwar nicht benennen konnte, der Umgang mit den in verschiedenen Hilfsprogrammen in den jeweiligen Förderrichtlinien vorgesehenen Stichtagen aber in Bezug auf das Kriterium „Gründungsdatum“ bei ihr gleichmäßig im o. g. Sinne gehandhabt wird und sie darauf je nach Kenntnisstand in unterschiedlichen Verfahrensstadien frühestmöglich und spätestens im Schlussbescheidsverfahren abstellt. Der Senat hat sich in der Zusammenschau der vorhandenen Unterlagen und Angaben der Beklagten die Überzeugungsgewissheit gebildet, dass die eingangs umschriebene Verwaltungspraxis beim Umgang mit Stichtagsregelungen wie der vorliegenden tatsächlich besteht und von der Beklagten auch im Bereich der Überbrückungshilfe III als maßgeblich erachtet und angewandt wird.
43 Auch der Umstand, dass die Beklagte im vorliegenden Einzelfall einmalig – während des Widerspruchsverfahrens im Anhörungsschreiben vom 17.08.2022 – abweichend von der oben geschilderten Praxis nicht auf den Tag der Eintragung der Klägerin ins Handelsregister, sondern auf die Aufnahme der Geschäftstätigkeit abgestellt hatte, stellt das Bestehen der Verwaltungspraxis nicht durchgreifend infrage. Die Beklagte hat in beiden gerichtlichen Instanzen und zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass es sich hierbei um den Fehler eines einzelnen Sachbearbeiters gehandelt und die Auskunft in dem Schreiben vom 17.08.2022 nicht ihrer sonstigen Verwaltungspraxis entsprochen habe. In tatsächlicher Hinsicht war dieser Vortrag in der Verhandlung glaubhaft, zumal die Beklagte im Übrigen widerspruchsfrei in dem Ablehnungsbescheid vom 06.08.2021 und im gerichtlichen Verfahren durchgehend ihre Verwaltungspraxis in dem eingangs zusammenfassend dargestellten Sinn vorgetragen hat. In rechtlicher Hinsicht führt der damit vorliegende Einzelfall einer im Nachhinein von der Beklagten als gemessen an ihrer sonstigen Verwaltungspraxis fehlerhaft erkannten Anwendung ihres Ermessens (sog. Ausreißer) nicht dazu, dass diese Verwaltungspraxis beendet oder eine gegenläufige begründet wurde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 05.09.2024 - 22 ZB 23.1004 - juris Rn. 12 m. w. N.). Das gilt hier umso mehr, als der Beklagten die fehlerhafte Anwendung ihres Ermessens nicht etwa in einem Verwaltungsakt unterlaufen ist, sondern nur in einem Anhörungsschreiben während eines damals noch nicht abgeschlossenen Verfahrens erfolgte.
44 Die Klägerin kann das Bestehen der genannten Verwaltungspraxis der Beklagten auch nicht mit Erfolg mit dem Einwand in Zweifel ziehen, deren Praxis komme letztlich in den Förderrichtlinien und den FAQ zum Ausdruck und der „Gesetzgeber“ habe in Ziffern 6 und 6a der FAQ „zu den beihilferechtlichen Regelungen“ eine genauere Beschreibung des Begriffs der Gründung eines Unternehmens vorgenommen und klargestellt, dass der Fördermittelgeber die Unternehmensgründung als „Geschäftsaufnahme“ (und nicht als Eintragung ins Handelsregister) verstanden wissen wolle. Die Annahme der Klägerin, der „Gesetzgeber“ habe Förderrichtlinien „normiert“, trifft nicht zu. Bei den als Förderrichtlinie dienenden Vollzugshinweisen handelt es sich, wie gezeigt, um Verwaltungsvorschriften der Exekutive, die unmittelbar nur verwaltungsintern wirken, aber nicht um ein Parlamentsgesetz mit Außenwirkung. Unabhängig davon ergibt sich aus den Förderrichtlinien auch inhaltlich kein Indiz dafür, dass die Verwaltungspraxis der Beklagten zur Antragsvoraussetzung „Unternehmensgründung bis zum Stichtag 31.10.2020“ doch eine andere als die von ihr vorgetragene ist. Die Klägerin nimmt insbesondere den Inhalt der von ihr als Beleg angeführten FAQ nicht ausreichend in den Blick. Die von ihr angesprochenen Nrn. 6 und 6a FAQ (Anlagen BZ4 und BZ5), in denen es heißt, dass die „Geschäftstätigkeit“ eines Unternehmens „vor dem 1. Januar 2019“ aufgenommen worden sein müsse, stammen nicht aus den FAQ zu den Vollzugshinweisen für die Überbrückungshilfe III, sondern aus den vom Bundeswirtschaftsministerium für alle coronabezogenen Förderprogramme ergänzend veröffentlichten „FAQs zu Beihilferegelungen“ (abrufbar unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/Content/FAQs/Bhr/beihilferegelungen_faqliste.html). Diese gesonderten FAQ befassen sich mit den beihilferechtlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Überbrückungshilfen und erläutern u. a., welche Förderhöhe in den einzelnen Programmen jeweils maximal zulässig ist und welche Nachweise die Antragsteller zu erbringen haben, was jeweils abhängig von der dahinterstehenden Beihilferegelung ist. Die „FAQs zu Beihilferegelungen“ verweisen dementsprechend auch nur für die Frage „Was ist beihilferechtlich zu beachten?“ auf die FAQ zu den Vollzugshinweisen (vgl. zu beihilferechtlichen Fragen Nr. 4.16 der FAQ zu den Vollzugshinweisen, abrufbar unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-III/ueberbrueckungshilfe-iii.html). Um die beihilferechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Überbrückungshilfe III, die in den von der Klägerin angesprochenen Nrn. 6 und 6a der „FAQs zu Beihilferegelungen“ erörtert werden, geht es bei dem o. g. Stichtag vom 31.10.2020, der dementsprechend auch nicht in Nr. 4.16 der FAQs zu den Vollzugshinweisen, sondern in Nr. 5.4 dieser FAQs erörtert wird, nicht. Anhaltspunkte für die Verwaltungspraxis der Beklagten zu der Antragsvoraussetzung „Gründung vor dem Stichtag 31.10.2020“ ergeben sich daraus deshalb keine.
45 bb) Die Verwaltungspraxis der Beklagten ist auch mit dem Förderzweck und höherrangigem Recht, insbesondere dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Klägerin kann dem insbesondere nicht mit Erfolg ihren Einwand entgegensetzen, die Praxis sei willkürlich, es sei bereits nicht ersichtlich, welcher formale Gesichtspunkt bei allen Gesellschaftsformen in vergleichbarer Weise bestehen solle, da die Eintragung ins Handelsregister, die bei ihr (der Klägerin) als GmbH als maßgeblich erachtet worden sei, bei anderen Gesellschaftsformen wie etwa GbRs oder Einzelunternehmen von vornherein nicht vorgesehen sei.
46 Der behauptete Gleichheitsverstoß liegt nicht vor.
47 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist (vgl. Senat, Urteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 - juris Rn. 69 m. w. N.).
48 Gemessen daran ist für eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung der Klägerin als GmbH, die gemäß § 11 Abs. 1 GmbHG vor der Eintragung in das Handelsregister als solche nicht besteht, gegenüber anderen Unternehmen, für deren Gründung nach dem Gesetz keine Eintragung im Handelsregister erforderlich ist, nichts ersichtlich. Die Beklagte hat sich vor dem Hintergrund, dass die Gewährung von Überbrückungshilfe III in einem Masseverfahren und unter Zeitdruck erfolgt, für die Prüfung des Stichtags „31.10.2020“ im ersten Schritt für die Heranziehung von formalen und leicht zu überprüfenden Kriterien entschieden. Das ist eine im Rahmen einer Masseverwaltung zulässige, insbesondere sachliche, willkürfreie Erwägung (vgl. Senat, Urteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 - VBlBW 2024, 70, juris Rn. 80).
49 Unbedenklich ist es auch, dass die Beklagte in diesem Rahmen im zweiten Schritt bei Unternehmen, für die das Gesellschaftsrecht – anders als bei GmbHs – keine Eintragung im Handelsregister voraussetzt, auf andere formale und leicht zu überprüfende Kriterien wie eine Gewerbeanmeldung abstellt. Gleichheitsrechtliche Bedenken gegen diese Binnendifferenzierung ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass eine solche Verwaltungspraxis auf Typisierungen beruht, die im Kern auf die unterschiedlichen Unternehmensformen und gesellschaftsrechtlichen Gesetzesregelungen abstellen, und notwendigerweise pauschalierende Betrachtungen zur Folge hat. Im Bereich der Gewährung von Billigkeitsleistungen kann die Rechtsform des Antragstellers grundsätzlich einen hinreichenden sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung darstellen (vgl. Senat, Urteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 - VBlBW 2024, 70, juris Rn. 76 ff.). So liegt der Fall auch hier. Typisierungen und Pauschalierungen sind der Beklagten im Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 GG nicht grundsätzlich untersagt. Jede Typisierung setzt zwar voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und das Ausmaß der Ungleichbehandlung gering ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2019 - 2 BvL 22/14 - BVerfGE 152, 274, juris Rn. 2 m. w. N.; Senat, Urteil vom 13.07.2022 - 14 S 2699/22 - VBlBW 2024, 70, juris Rn. 79). Diese Grenzen sind in der Verwaltungspraxis der Beklagten jedoch gewahrt.
50 Insbesondere führt der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von der Klägerin angeführte Umstand, dass ihre Gesellschafter bei deren Entscheidung für die Unternehmensform „GmbH“ nicht hätten absehen können, welche Rechtsfolgen sich aus dieser Wahl im Einzelnen für spätere staatliche Billigkeitsleistungen ergeben würden, nicht dazu, dass der Beklagten für die Stichtagsprüfung eine Anknüpfung an die Unternehmensform versagt war. Die Gesellschafter oder sonstigen Inhaber eines Unternehmens entscheiden sich mit der Wahl für eine bestimmte Unternehmensform für einen gesellschaftsrechtlichen Rechtsrahmen, der sich in der Zukunft – abhängig vom jeweiligen Rechtsgebiet – auf verschiedene Weise teils positiv und teils negativ auf die Rechtslage der hinter der Gesellschaft stehenden Personen und ihres Unternehmens auswirken kann und vielfältige im Zeitpunkt der Wahl teils absehbare, teils aber auch noch nicht absehbare Folgen beispielsweise in steuerlicher, haftungsrechtlicher oder auch wirtschaftlicher Art haben wird. An den für die gewählte Rechtsform geltenden rechtlichen Maßstäben müssen sich die betroffenen Personen auch bei im Einzelnen noch nicht absehbaren Folgen messen lassen. Das gilt auch für das Subventionsrecht und den hier betroffenen Teilbereich coronabezogener Billigkeitsleistungen, auf die, wie gezeigt, kein unmittelbarer Anspruch besteht. Die Möglichkeit eines „Rosinenpickens“ dergestalt, einerseits die Vorteile einer Gesellschaftsform als GmbH in Anspruch zu nehmen, sich andererseits aber auf für andere Unternehmensformen in anderen Rechtsgebieten bestehende Vorteile zu berufen, besteht nicht und wird der Klägerin auch durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht eröffnet (vgl. Senat, Urteil vom 13.07.2022 - 14 S 2699/22 - VBlBW 2024, 70, juris Rn. 76 f. zur Rechtsformenwahl bei kommunalen Unternehmen und deren Auswirkung auf die sog. November- und Dezemberhilfe).
51 Anhaltspunkte für einen Gleichheitsverstoß in der o. g. Binnendifferenzierung zwischen Unternehmen mit und ohne Handelsregistereintragung zeigt die Klägerin auch nicht mit ihrem sinngemäßen Einwand auf, das Ausmaß der Ungleichbehandlung wäre geringer ausgefallen, wenn die Beklagte bei GmbHs nicht auf die Eintragung im Handelsregister, sondern – wenn schon nicht auf die faktische Aufnahme der Geschäftstätigkeit, dann doch wenigstens – auf den Abschluss des Gesellschaftsvertrags abgestellt hätte, der ebenfalls leicht nachvollzogen werden könne. Dieser Einwand trägt schon deshalb nicht, weil der Ermittlungsaufwand der Beklagten bei einem Abstellen auf den Abschluss des jeweiligen Gesellschaftsvertrags in vielen Fällen ein größerer wäre, weil ein Vertragsschluss beispielsweise gestreckt durch Abgabe mehrerer Willenserklärungen an unterschiedlichen Daten erfolgen kann, wohingegen der Tag der Eintragung im Handelsregister stets mit einem Schritt leicht und zweifelsfrei zu ermitteln ist. Ferner haben die Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung überzeugend auch darauf hingewiesen, dass das Abstellen auf den (bloßen) Abschluss eines Gesellschaftsvertrags nicht in gleicher Weise wie die von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen – wie etwa der Einzahlung des Stammkapitals – abhängige Eintragung ins Handelsregister Gewähr für die Ernsthaftigkeit der Gründungsabsichten bietet. Die Beklagte konnte sich deshalb ohne Willkürverstoß für dieses Kriterium entscheiden.
52 Durchgreifende gleichheitsrechtliche Bedenken gegen die Verwaltungspraxis der Beklagten führt die Klägerin auch nicht mit ihrem Einwand an, es führe zu willkürlichen Ergebnissen, wenn man auf den Tag der Eintragung in das Handelsregister abstelle, weil der jeweilige Antragsteller keinen Einfluss darauf habe, wann die Eintragung erfolge. Dieses Vorbringen führt schon deshalb nicht weiter, weil die jeweiligen Antragsteller es selbst in der Hand haben, wann sie einen Antrag auf Eintragung stellen – bzw. wann sie den den Gesellschaftsvertrag beurkundenden Notar mit der Abgabe der entsprechenden Erklärungen beauftragen und bevollmächtigen –, und weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass nach der Stellung eines Eintragungsantrags unübersehbare Zeiträume bis zur Eintragung verstreichen. Der vorliegende Fall, in dem zwischen dem Eintragungsantrag am 30.11.2020 und der Eintragung am 03.12.2020 nur wenige Tage lagen, zeigt dies anschaulich. Insbesondere führt auch der Umstand, dass der Notar die notwendigen Erklärungen üblicherweise erst vornimmt, wenn die Einzahlung des Stammkapitals durch die Gesellschafter belegt ist, und dies zu Verzögerungen führen kann, auf keine gleichheitsrechtlichen Bedenken gegen die Verwaltungspraxis der Beklagten, weil es sich auch hierbei um Umstände handelt, die in der Sphäre der jeweiligen Antragsteller liegen.
53 Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zeigt die Klägerin auch nicht mit ihrem in der mündlichen Verhandlung sinngemäß gegebenen Hinweis auf, in anderen Bundesländern sei die Praxis der dortigen Förderstellen zur Prüfung des Gründungsdatums und des darauf bezogenen Stichtags anders und im Ergebnis für Antragsteller wie sie günstiger. Es bedarf keiner Ermittlungen dazu, ob und ggf. in welcher Hinsicht und für welche Bundesländer dies in tatsächlicher Hinsicht zutrifft. Denn die von der Klägerin angedeuteten Unterschiede zwischen den Vorgehensweisen in verschiedenen Bundesländern sind, ihr Bestehen unterstellt, gleichheitsrechtlich unbedenklich. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, wie gezeigt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz bindet jeden Träger der öffentlichen Gewalt allerdings allein in dessen Zuständigkeitsbereich. Ein Bundesland verletzt daher den Gleichheitssatz nicht deshalb, weil ein anderes Land den gleichen Sachverhalt anders behandelt. Daraus folgt, dass die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Verpflichtung des Fördermittelgebers, wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich zu behandeln, bereits in Bezug auf die Entscheidung, ob Geldleistungen überhaupt und ggf. für welche Zwecke bewilligt werden, und erst recht in Bezug auf die Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen im Detail dies erfolgen soll, auf den Kompetenzbereich der zuständigen Behörde begrenzt ist. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet insbesondere keine Angleichung der diesbezüglichen Verwaltungspraxis von Verwaltungsbehörden unterschiedlicher Bundesländer (stRspr u. a. des Senats, vgl. Urteil vom 08.10.2025 - 14 S 303/25 - Rn. 89 ff.; Beschluss vom 06.04.2025 - 14 S 291/24 - juris Rn. 21; ausführlich dazu zuletzt Senat, Urteil vom 31.03.2026 - 14 S 300/25 - m. w. N., zur Veröffentlichung vorgesehen).
54 cc) An der mithin rechtlich nicht zu beanstanden Verwaltungspraxis der Beklagten gemessen vermittelt Art. 3 Abs. 1 GG der Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung der begehrten Leistung. Denn sie wurde nach dem Stichtag ins Handelsregister eingetragen. Bei diesem Sachstand entsprach die Ablehnung ihres Bewilligungsantrags der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten und erfolgte damit nicht gleichheitswidrig, sondern -konform.
55 Die Klägerin kann dem auch nicht mit Erfolg ihren Einwand entgegenhalten, die Beklagte habe sich nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass eine GmbH auch vor ihrer Registereintragung – unter Umständen als GbR oder OHG – bereits am Markt tätig und „allein vor diesem Hintergrund bereits nach den Förderrichtlinien förderberechtigt“ sei. Die Klägerin verliert bei diesem Vortrag bereits in tatsächlicher Hinsicht aus dem Blick, dass die Beklagte über konkrete Anträge auf Bewilligung von Überbrückungshilfe III von und für einzelne Unternehmen zu entscheiden hat. Der vorliegende Antrag wurde für die Klägerin – die „C. GmbH“ – und nicht für eine vorangehende GbR oder OHG oder ein sonstiges Unternehmen gestellt. Unabhängig davon läuft der Versuch der Klägerin, die Beklagte dazu zu bewegen, eine GmbH und deren Vorgesellschaft (Vor-GmbH) für die Zwecke der Bewilligung von Überbrückungshilfe III als ein Unternehmen anzusehen, in rechtlicher Hinsicht darauf hinaus, der Beklagten vorzugeben, wie die Förderrichtlinien auszulegen sind, insbesondere, welcher Unternehmensbegriff dabei zugrunde zu legen ist, und welche Unternehmen gefördert werden sollen. Die Entscheidung der Beklagten, bei notwendig einen entsprechenden Gründungsprozess durchlaufenden GmbHs auf den Zeitpunkt der Eintragung abzustellen, würde auf diese Weise konterkariert. Dieser Ansatz der Klägerin führt rechtlich nicht weiter. Er verliert aus dem Blick, dass der parlamentarische Gesetzgeber gerade keinen Anspruch auf Bewilligung bestimmter Leistungen geschaffen hat, sondern vorliegend nur Billigkeitsleistungen in Rede stehen, auf die kein unmittelbarer Anspruch, sondern bei denen im Kern nur ein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht, und geht an den einleitend dargestellten Maßstäben für die gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen der Beklagten über die Vergabe solcher Billigkeitsleistungen vorbei.
56 b) Dem von der Klägerin geltend gemachten Bewilligungsanspruch steht unabhängig von dem zuvor zum Ablehnungsgrund „Stichtag 31.10.2020“ Gesagten entgegen, dass sie gemessen an der Verwaltungspraxis der Beklagten (aa)), die auch insoweit keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet (bb)), auch deshalb nicht antragsbefugt ist, weil es an coronabedingten Umsatzrückgängen im maßgeblichen Zeitraum fehlt (cc)).
57 aa) Die Antragsberechtigung für Billigkeitsleistungen in der Gestalt von Überbrückungshilfe III setzt nach Nr. G.XIX.3 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c der Vollzugshinweise voraus, dass der Umsatz des Unternehmens in dem entsprechenden Monat im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 coronabedingt um mindestens 30 % gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist. Als Vergleichsgröße im Rahmen der Ermittlung des Umsatzrückgangs kommen nach den Vollzugshinweisen verschiedene Ansätze in Betracht. Unternehmen, die zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.10.2020 gegründet worden sind, können nach Nr. G.XIX.3 Abs. 1 UAbs. 3 bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes u. a. „auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung“ beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen (ebenso Nr. 5.4 sowie Fn. 11 zu Nr. 1.2 der FAQ zu den Vollzugshinweisen).
58 Die Beklagte legt diese Vorgaben aus den Vollzugshinweisen ihrer Förderpraxis zugrunde. Sie lässt es dabei für die Antragstellung von zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.10.2020 gegründeten Antragstellern und für eine ggf. vorläufige Bewilligung von Überbrückungshilfe III genügen, wenn die Antragsteller als Vergleichsgröße für die Ermittlung eines monatlichen Umsatzrückgangs von 30 % auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020 abstellen, den sie in dem genannten Fragebogen gegenüber dem Finanzamt angegeben haben. Für die Entscheidung über die endgültige Bewilligung der Billigkeitsleistung prüft die Beklagte allerdings, ob sich diese Schätzung bestätigt hat, d. h., welche Umsätze der jeweilige Antragsteller in den fraglichen Monaten im Jahr 2020 also – rückschauend betrachtet – tatsächlich erzielt hat: „Die Beklagte wendet die angeführten Bestimmungen (aus Nr. G.XIX.3 der Vollzugshinweise und den o. g. FAQ, Anm. des Senats) in ständiger Verwaltungspraxis dergestalt an, dass es auch bei antragstellenden Unternehmen, die zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.10.2020 gegründet worden sind, grundsätzlich auf einen tatsächlich erzielten Referenzumsatz, sei es im Jahr 2019 oder 2020, ankommt. Die vorgenannten Bestimmungen sollen den betroffenen Unternehmen lediglich ermöglichen, alternative Zeiträume für die anzugebenden Referenzumsätze zu wählen, was jedoch nichts daran ändert, dass ein Vergleichsumsatz überhaupt existieren muss, damit von einem coronabedingten Umsatzeinbruch die Rede sein kann. Vorgestellte oder erhoffte Umsätze sind vom Förderzweck nicht umfasst. Würde man diese ohne weitere Plausibilisierung zugrunde legen, würde dies zu einer Ungleichbehandlung mit anderen Antragstellenden führen, bei denen die tatsächlichen – und nicht lediglich die geschätzten – Umsätze für die Bestimmung der Antragsberechtigung und Förderhöhe herangezogen wurden“ (Schriftsatz der Beklagten vom 23.02.2026, S. 2).
59 Dass die Beklagte ihren Entscheidungen über Anträge auf Überbrückungshilfe III eine solche Verwaltungspraxis zugrunde legt, steht zur Überzeugung des Senats fest. Sie hat diese Praxis im Widerspruchsverfahren und in beiden gerichtlichen Instanzen konsistent und detailliert vorgetragen. Sie hat zudem auf Nr. 1.2 der FAQ zur Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen verwiesen (abrufbar unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Schlussabrechnung/schlussabrechnung.html), wonach auf Basis der eingereichten Schlussabrechnung die Antragsberechtigung erneut geprüft und anhand der „tatsächlich realisierten Umsatzeinbrüche und der tatsächlich entstandenen förderfähigen Fixkosten“ im jeweiligen Förderzeitraum die endgültige Höhe der Billigkeitsleistung berechnet wird, und erläutert, dass sie auch dieser Vorgabe entnehme, dass (spätestens) im Rahmen der Schlussabrechnung (ohnehin) auf den monatlichen Durchschnittswert des tatsächlichen Jahresumsatzes 2020 abzustellen und es nicht mehr möglich sei, den prognostizierten durchschnittlichen Jahresumsatz 2020 aus erstmaliger steuerlicher Erfassung zugrunde zu legen. Zum Beleg ihrer Verwaltungspraxis hat die Beklagte darüber hinaus Unterlagen aus anderen von ihr geführten Verfahren vorgelegt, darunter ein Anhörungsschreiben aus einem Widerspruchsbescheid betreffend einen Schlussbescheid zur Überbrückungshilfe III, in dem sie dem dortigen Antragsteller mitgeteilt hatte, dass die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Billigkeitsleistung nicht erfüllt seien, und zur Begründung auf die im Vergleich zu den Angaben im Antrag rückschauend betrachtet niedrigeren tatsächlichen Umsätze im Vergleichszeitraum verwiesen (Anlage B1); ferner einen Auszug aus der Verwaltungsakte aus einem Antragsverfahren, in dem der dortige Antragsteller zur Plausibilisierung seiner Angaben zu den angegebenen Umsatzrückgängen bereits im Antragsverfahren um Vorlage der BWA sowie um „Markierung“ von Schätzungen gebeten wurde (Anlage B2); außerdem ein Anhörungsschreiben vom 15.09.2023 aus einem Verwaltungsverfahren zur Überbrückungshilfe III Plus, in dem der Antragsteller den Durchschnittsumsatz in den Vergleichsmonaten ebenfalls basierend auf dem Ganzjahresumsatz 2020 aus steuerlicher Erfassung angegeben hatte und die Beklagte von ihm einen „Nachweis über den Umsatz des Jahres 2020, z.B. durch BWA oder Einnahmeüberschussrechnungen“ angefordert hatte (Anlage B3); außerdem einen Widerspruchsbescheid vom 12.01.2026, in dem ausgeführt wurde, dass es im Rahmen der Schlussabrechnung auf die tatsächlichen Umsatzzahlen ankomme und also auf den monatlichen Durchschnittswert des tatsächlichen Jahresumsatzes (dort aus 2020) abzustellen sei: „Antragsberechtigte Unternehmen konnten (…) frühzeitig auf der Basis von Prognosedaten Zuschüsse beantragen. Die Förderbedingungen der Corona-Wirtschaftshilfen sehen vor, dass die endgültige Höhe der Billigkeitsleistung anhand der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung zu ermitteln ist. Die Schlussabrechnung ist somit notwendig, um einen Abgleich zwischen den ursprünglich beantragen Zuschüssen und denen, die den Antragstellenden tatsächlich zustehen, vorzunehmen. Als Ergebnis dieses Abgleichs können sich Nachzahlungen an die Antragstellenden oder Rückforderungen von Zuschüssen ergeben. Im Rahmen der Schlussabrechnung wird nun anhand der tatsächlich erzielten Umsätze und förderfähigen Fixkosten in den Förderzeiträumen das Vorliegen der Antragsberechtigung dem Grunde nach noch einmal geprüft und die endgültige Höhe der Billigkeitsleistungen final bestimmt. (…) Sollte der tatsächliche Umsatzeinbruch in einem Fördermonat niedriger ausfallen als der prognostizierte Umsatzeinbruch, so dass sich ein niedrigerer Erstattungsbetrag ergibt, sind zu viel gezahlte Zuschüsse nach Bescheid an die zuständige Stelle zurückzuzahlen.“ (Anlage B5). Jedenfalls in der Zusammenschau dieser Belege und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Angaben der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 20.04.2026 sowie des Umstands, dass Anhaltspunkte für eine abweichende oder uneinheitliche Praxis weder von der Klägerin substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, hat der Senat keine Zweifel daran, dass die eingangs geschilderte Förderpraxis der tatsächlichen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht.
60 Auch in diesem Zusammenhang verkennt der Senat nicht, dass die von der Beklagten zum Beleg vorgelegten Unterlagen aus anderen bei ihr geführten Verfahren im Detail jeweils Unterschiede zu der im vorliegenden Einzelfall vorliegenden Konstellation aufweisen und etwa teils aus anderen Verfahrensstadien des subventionsrechtlichen Prüfprogramms stammen (Schlussbescheids- statt Antragsverfahren). Die Beklagte hat indessen in der Verhandlung auch in dieser Hinsicht glaubhaft sinngemäß dargelegt, dass sie Vergleichsfälle, die exakt der Konstellation wie der des vorliegenden Einzelfalls entsprechen, zwar nicht benennen konnte, der Umgang mit den in verschiedenen Hilfsprogrammen in den jeweiligen Förderrichtlinien vorgesehenen Vergleichsbetrachtungen aber in Bezug auf das Kriterium „coronabedingter Umsatzrückgang“ bei ihr gleichmäßig im o. g. Sinne gehandhabt wird und sie darauf je nach Kenntnisstand in unterschiedlichen Verfahrensstadien frühestmöglich und spätestens im Schlussbescheidsverfahren abstellt.
61 bb) Diese Verwaltungspraxis der Beklagten ist auch mit dem Förderzweck und höherrangigem Recht, insbesondere dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
62 Die Klägerin kann dem insbesondere nicht mit Erfolg ihren Einwand entgegensetzen, die Praxis widerspreche dem Förderzweck und sei willkürlich – widersprüchlich und zirkelschlüssig –, weil die Förderung den von einem Unternehmen in der Pandemiezeit tatsächlich erzielten Umsatz habe „ergänzen“ sollen, um den hypothetischen Umsatz ohne Pandemie(maßnahmen) zu erreichen, was voraussetze, dass an den „Referenzumsatz als hypothetischen Wert“ angeknüpft werde, und weil andernfalls der tatsächliche „mit sich selbst“ verglichen werde, um den pandemiebedingten Umsatzrückgang zu ermitteln, was aber immer zur Differenz „Null“ und damit – so ist wohl zu ergänzen – nie auf eine Förderung von Überbrückungshilfe III jedenfalls bei Unternehmen, die in der Zeit vom 01.01.2019 bis 31.10.2020 gegründet worden seien führe, obwohl das in den Vollzugshinweisen vorgesehen sei.
63 Dieser Argumentation der Klägerin liegt eine unzutreffende Prämisse zugrunde. Sie geht bei ihrem Vortrag von einem Förderzweck aus, der sich so nicht aus den Vollzugshinweisen ergibt und den die Beklagte auch nicht aus anderen Gründen zum Maßstab nehmen musste. Zweck der Überbrückungshilfe III ist es (allein), durch freiwillige Zahlungen „zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz“ von Unternehmen, Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufe beizutragen, wenn diese „Corona-bedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden“. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten „soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden“ (Nr. G.XIX.1 Abs. 1 der Vollzugshinweise). Diese Zielsetzung spricht nicht gegen, sondern für die Annahme der Beklagten, Überbrückungshilfe III nur dann zu gewähren, wenn rückschauend feststeht, dass ein Unternehmen usw. tatsächlich coronabedingte Umsatzausfälle hatte und mit der Billigkeitsleistung dessen wirtschaftliche Existenz gesichert wird. Die von der Klägerin selbst so bezeichnete „hypothetische“ Betrachtung würde dazu führen, dass mit der Überbrückungshilfe III nicht nur bestehende Unternehmen in ihrer Existenz gesichert, sondern Neugründungen von Unternehmen gefördert werden. Die Beklagte konnte ohne Rechtsfehler annehmen, dass dies nicht Zweck der genannten Billigkeitsleistung ist.
64 Keine andere Beurteilung rechtfertigt der sinngemäße Einwand der Klägerin, bei diesem Verständnis der Förderrichtlinien würden Unternehmen, die in der Zeit vom 01.01.2019 bis 31.10.2020 gegründet worden seien und sich bei Antragstellung auf die Schätzungen aus dem Fragebogen an das Finanzamt stützen, im Ergebnis nie Überbrückungshilfe III erhalten können, obwohl die Vollzugshinweisen davon ausgingen, dass es solche Fälle geben müsse. Dieser Einwand trifft wiederum bereits in seinen Grundannahmen nicht zu. Es hat sich zwar im vorliegenden Einzelfall der Klägerin ergeben, dass sich ihre Prognose aus der Schätzung im Fragebogen rückschauend nicht bestätigt hat, weil sie (jedenfalls auch) wegen der Schließungsanordnungen in Brandenburg in dem Vergleichsmonaten keine Umsätze erzielt hat. In anderen Fällen können sich solche Schätzungen aber durchaus ganz oder teilweise bestätigt haben, weil die in der Zeit vom 01.01.2019 bis 31.10.2020 gegründeten Unternehmen in den Vergleichsmonaten rückschauend betrachtet tatsächlich Umsätze erzielt haben, beispielsweise, weil sie – und sei es nur aufgrund eines früheren Gründungsdatums – anders als die Klägerin im Jahr 2020 nicht oder nicht durchgehend von Schließungsanordnungen betroffen waren oder trotz solcher Anordnungen Umsätze – etwa je nach Unternehmensgegenstand und Geschäftsmodell im Online-Handel, durch digitale Dienstleistungen oder später sog. Click & Collect-Vertriebsformen – Umsätze zu verzeichnen hatten.
65 Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zeigt die Klägerin auch nicht mit ihrem in der mündlichen Verhandlung sinngemäß gegebenen Hinweis auf, in anderen Bundesländern sei die Praxis der dortigen Förderstellen zur Prüfung des coronabedingten Umsatzrückgangs anders und im Ergebnis für Antragsteller wie sie günstiger. Auch in diesem Zusammenhang gebietet Art. 3 Abs. 1 GG keine Angleichung der von Verwaltungsbehörden unterschiedlicher Bundesländer (s. näher dazu oben unter b) bb)).
66 cc) An der mithin rechtlich nicht zu beanstanden Verwaltungspraxis der Beklagten gemessen vermittelt Art. 3 Abs. 1 GG der Klägerin auch mit Blick auf die oben näher beschriebene Voraussetzung eines „coronabedingten Umsatzrückgangs“ keinen Anspruch auf Bewilligung der begehrten Leistung. Denn die Klägerin hat ausweislich der von ihr für die Monate September 2020 bis April 2021 vorgelegten BWA und damit auch in den von ihr gewählten Vergleichsmonaten aus dem Jahr 2020 keine Umsätze erzielt. Bei diesem Sachstand entsprach die Ablehnung ihres Bewilligungsantrags auch aus diesem selbständig tragenden Grund der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten und erfolgte nicht gleichheitswidrig, sondern -konform.
67 c) Es lag auch kein atypischer Ausnahmefall vor, der eine abweichende Ermessensentscheidung der Beklagten im Sinne einer Antragsbewilligung hätte gebieten müssen. Das hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend entschieden (vgl. Bl. 16 d. UA.). Hierauf nimmt der Senat Bezug (§ 130b Satz 2 VwGO).
68 Atypische Umstände ergeben sich auch nicht aus dem sinngemäßen und von den Beklagtenvertretern bestätigten Hinweis der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass in ihrem Einzelfall verschiedene Umstände zusammengekommen seien – u. a. die im Jahresverlauf 2020 vergleichsweise späte Unternehmensgründung und der Erlass der Schließungsanordnung in Brandenburg in dem betroffenen Zeitraum der in Betracht kommenden Vergleichsmonate –, die im Ergebnis zu einem nach der Betrachtungsweise der Beklagten Vergleichsumsatz von null Euro geführt hätten. Die Klägerin zeigt damit keine außergewöhnlichen Umstände auf, deren Besonderheiten von der ermessenslenkenden Vorschrift nicht hinreichend erfasst werden und die von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten (vgl. zum Maßstab BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 - 10 C 15.14 - juris Rn. 24 f.; Senat, Beschluss vom 08.07.2024 - 14 S 500/24 - juris Rn. 8 m. w. N.). Im Gegenteil nehmen die o. g. Vollzugshinweise und die darauf aufbauende, maßgebliche Verwaltungspraxis der Beklagten sowohl die Umstände, dass Unternehmen auch erst kurz vor dem Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III gegründet worden sein können, als auch die Schwierigkeiten bei der Bestimmung eines Vergleichszeitraums und -umsatzes in den Blick und bieten gerade deshalb dafür eine differenzierte und den Antragstellern Wahlmöglichkeiten lassende Herangehensweise für die Antragstellung. Dass die Antragstellerin im vorliegenden Einzelfall im Ergebnis nicht antragsberechtigt ist, liegt nicht daran, dass ihre Umstände von den Förderrichtlinien nicht ausreichend erfasst sind, sondern ist schlicht Ausdruck dessen, dass sie die Antragsvoraussetzungen nicht erfüllt. Ihre Einzelfallumstände sind unabhängig davon erst recht nicht von solchem Gewicht, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten. Das gilt umso mehr, als für Neugründungen, wie es die Beklagte in der Verhandlung angesprochen hat, auch andere Förderprogramme zur Verfügung standen. Hinzu kommt, dass die Klägerin bzw. deren Gesellschafter angesichts des Umstands, dass auf Billigkeitsleistungen, wie gezeigt, kein unmittelbarer Anspruch besteht, in der im Herbst 2020 angesichts des damaligen Stands der Pandemie und des Unternehmensgegenstands „Fitnessstudio“ von vornherein mit für die Gesellschafter erkennbaren und in Kauf genommenen wirtschaftlichen Risiken belasteten Gründungsphase ihres Unternehmens auch keineswegs sicher davon ausgehen konnten, dass diese Gründung durch staatliche Billigkeitsleistungen unterstützt werden würde.
69 2. Die Klage ist auch im Hilfsantrag unbegründet. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine erneute ermessensfehlerfreie Bescheidung ihres Bewilligungsantrags, da die Beklagte diesen Anspruch bereits erfüllt hat, indem sie den Förderantrag, wie gezeigt (oben a)), ermessensfehlerfrei abgelehnt hat.
70 Die Klägerin kann dem auch nicht entgegenhalten, in dem Widerspruchsbescheid als letzter Behördenentscheidung habe sich die Beklagte auf den oben genannten Ablehnungsgrund „Gründung nach dem Stichtag 31.10.2020“ nicht mehr gestützt. Letztes dürfte zwar angesichts der im Widerspruchsbescheid gewählten, und diese Frage – auch nach der im Berufungsverfahren von der Beklagten zuletzt selbst vertretenen Auffassung – offenlassenden Formulierung („ungeachtet der Frage (…)“) zutreffen (vgl. Senat, Beschluss vom 30.04.2025 - 14 S 116/25 -). Von den Ermessenserwägungen im Widerspruchsbescheid umfasst war aber der zweite Ablehnungsgrund „Coronabedingte Umsatzrückgänge im Vergleichszeitraum“, der die Ablehnung, wie gezeigt (vgl. oben 1. b)), selbständig trägt.
71 Unabhängig davon hat die Beklagte die Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren in einer zulässigen Weise ergänzt, in dem sie den ersten o. g. Ablehnungsgrund „Gründung nach dem Stichtag 31.10.2020“, der die Ablehnung seinerseits selbständig trägt, in ihre Ermessenserwägungen einbezogen hat. Diese Ergänzung war gemäß § 114 Satz 2 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. § 114 Satz 2 VwGO bietet mit der Möglichkeit der Ergänzung von Ermessenserwägungen zwar keine Handhabe dafür, dass die Behörde wesentliche Teile der Ermessenserwägungen austauscht oder nachträglich nachschiebt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.01.1999 - 6 B 133.98 - juris Rn. 10; Senat, Urteil vom 08.10.2025 - 14 S 190/25 - juris Rn. 82 m. w. N.). Diese Grenzen hat die Beklagte hier aber eingehalten. Die beiden o. g. Ablehnungsgründe betreffen nach den Vollzughinweisen und der darauf aufbauenden, maßgeblichen Verwaltungspraxis der Beklagten rechtlich wie tatsächlich eng miteinander verwobene Antragsvoraussetzungen. Die Entscheidung der Beklagten, statt nur auf einen zuletzt auf beide der genannten Gründe abzustellen, führt deshalb nicht dazu, dass die Ermessenserwägung einen im o. g. Sinn wesentlich anderen Charakter erhält.
72 Durchgreifende Bedenken gegen die von der Beklagten vorgenommene Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen ergeben sich auch nicht daraus, dass sie damit im gerichtlichen Verfahren einen Ablehnungsgrund („Gründung nach dem Stichtag 31.10.2020“) angeführt hat, den einer ihrer Sachbearbeiter im Widerspruchsverfahren noch zeitweise ausdrücklich als der Antragsberechtigung nicht entgegenstehend eingeordnet hatte (vgl. das o. g. Anhörungsschreiben vom 17.08.2022). Insbesondere trägt der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sinngemäß erhobene Einwand, sie habe darauf vertraut, dass die Beklagte ihr diesen Ablehnungsgrund im weiteren Verfahren nicht mehr entgegenhalten werde, nicht. Eine Zusicherung, d. h. die Zusage einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG), hat die Beklagte in dem Schreiben vom 17.08.2022, das sich nur mit einzelnen Antragsvoraussetzungen befasste, bereits dem Inhalt nicht erteilt, und eine allenfalls in Betracht kommende Zusage, den Bewilligungsantrag nicht aus bestimmten einzelnen Gründen abzulehnen (vgl. U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 38 Rn. 10, 15), lag jedenfalls deshalb nicht vor, weil es am Rechtsbindungswillen der Beklagten fehlte.
73 Um eine Zusage anzunehmen, muss der Wille der Behörde, sich für die Zukunft zu binden und einen entsprechenden Anspruch des Begünstigten auf die zugesagte Maßnahme zu begründen, in der Erklärung eindeutig erkennbar sein. Diese Voraussetzung ist in der Regel nur bei ausdrücklichen Erklärungen erfüllt, jedenfalls aber muss der Bindungswille durch Auslegung entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Maßstäben vom objektiven Empfängerhorizont aus betrachtet unzweideutig zu erkennen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - 4 C 8.09 u. a. - BVerwGE 142, 234; U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 38 Rn. 21 m. w. N.). Für einen solchen Bindungswillen war hier nichts ersichtlich. Bei dem Schreiben vom 17.08.2022 handelt es sich um ein Anhörungsschreiben in einem laufenden Widerspruchsverfahren, in dem der Sachbearbeiter eine Auffassung zu dem o. g. Ablehnungsgrund geäußert hatte. Anhaltspunkte dafür, dass er darüber hinausgehend die Beklagte dahin binden wollte, dass sie der Klägerin diesen Ablehnungsgrund künftig nie mehr entgegenhalten wird, bietet das Schreiben nicht. Aus der in dem Schreiben vorgenommenen Subsumtion wurden danach insbesondere weder ausdrücklich noch konkludent Rechtsfolgen abgeleitet oder auch nur in Aussicht gestellt. In dem Schreiben legte der Sachbearbeiter im Gegenteil nahtlos daran anknüpfend dar, weshalb der Widerspruch der Klägerin seines Erachtens gleichwohl unbegründet sei. Eine Grundlage für die Annahme, die Beklagte habe verbindlich darauf verzichtet, den fraglichen Ablehnungsgrund jemals wieder ins Feld zu führen, bot das genannte Schreiben damit nicht. Auch unterhalb der Schwelle zu einer verbindlichen Zusage beinhaltete das Schreiben keine Ausführungen, auf Grundlage derer die Klägerin rechtlich schutzwürdig hätte darauf vertrauen können, dass die Beklagte ihre Ermessenserwägung nie mehr wie hier geschehen ergänzen würde.
74 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
75 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
76 Beschluss vom 20. April 2026
77 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 61.079,75 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).
78 Dieser Beschluss ist unanfechtbar
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