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16 UF 137/25•OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, 2026-02-12, 16 UF 137/25
16 UF 137/25Tribunal supérieur12 févr. 2026
1. Die treuwidrige Ausübung des Kapitalwahlrechts hinsichtlich eines an sich ausgleichspflichtigen privaten Altersvorsorgeanrechts während des laufenden Scheidungsverfahrens führt für sich genommen nicht zur Unberücksichtigung des Anrechts im Versorgungsausgleich, wenn der durch die Auszahlung eingetretene Vermögensvorteil im Zugewinnausgleich sachgerecht kompensiert werden kann.(Rn.36) (Rn.39) 2. Zahlt ein Versorgungsträger nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens einen Teilbetrag des Versorgungsanrechts an den Versicherungsnehmer aus, ohne das Familiengericht hierüber zu informieren, und verursacht dadurch eine fehlerhafte erstinstanzliche Entscheidung sowie ein Beschwerdeverfahren, können ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens zumindest teilweise auferlegt werden.(Rn.28) (Rn.55) 3. Ein Absehen vom Ausgleich eines geringwertigen Anrechts kommt nicht in Betracht, wenn der Versorgungsträger durch eine verbotswidrige Auszahlung selbst erst die Voraussetzungen für die Geringwertigkeit geschaffen hat. In einem solchen Fall überwiegt das Interesse der Ehegatten an einer dem Halbteilungsgrundsatz entsprechenden Teilung.(Rn.30) (Rn.35) Verfahrensgang vorgehend AG Mannheim, 27. Juni 2025, 3 F 2113/21
Entscheidungsdatum: 2026-02-12
Aktenzeichen: 16 UF 137/25
ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2026:0212.16UF137.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 291 BGB, § 362 Abs 1 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 818 Abs 4 BGB, § 1373 BGB ... mehr
Die treuwidrige Ausübung des Kapitalwahlrechts hinsichtlich eines an sich ausgleichspflichtigen privaten Altersvorsorgeanrechts während des laufenden Scheidungsverfahrens führt für sich genommen nicht zur Unberücksichtigung des Anrechts im Versorgungsausgleich, wenn der durch die Auszahlung eingetretene Vermögensvorteil im Zugewinnausgleich sachgerecht kompensiert werden kann.(Rn.36) (Rn.39)
Zahlt ein Versorgungsträger nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens einen Teilbetrag des Versorgungsanrechts an den Versicherungsnehmer aus, ohne das Familiengericht hierüber zu informieren, und verursacht dadurch eine fehlerhafte erstinstanzliche Entscheidung sowie ein Beschwerdeverfahren, können ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens zumindest teilweise auferlegt werden.(Rn.28) (Rn.55)
Ein Absehen vom Ausgleich eines geringwertigen Anrechts kommt nicht in Betracht, wenn der Versorgungsträger durch eine verbotswidrige Auszahlung selbst erst die Voraussetzungen für die Geringwertigkeit geschaffen hat. In einem solchen Fall überwiegt das Interesse der Ehegatten an einer dem Halbteilungsgrundsatz entsprechenden Teilung.(Rn.30) (Rn.35)
Verfahrensgang
vorgehend AG Mannheim, 27. Juni 2025, 3 F 2113/21
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der R. (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2.585,49 € nach Maßgabe der Teilungsordnung für den Versorgungsausgleich (Stand 01.03.2020), bezogen auf den 31. 08. 2021, übertragen.
Die Antragstellerin wird verpflichtet, an den Antragsgegner einen Betrag von 5.280,50 € (überzahlter Zugewinnausgleich) zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2026 zurückzuerstatten.
Im Übrigen werden die Anschlussbeschwerden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und die Beschwerdeführerin zu gleichen Teilen. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners trägt die Beschwerdeführerin. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.200,50 € festgesetzt.
I.
1 Die beteiligten Ehegatten haben am …2011 geheiratet. Sie leben seit November 2017 - Auszug des Antragsgegners - getrennt. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 02.09.2021 zugestellt.
2 In der gesetzlichen Ehezeit vom …2011 bis zum ...2021 hat die Antragstellerin Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, in einer berufsständischen Versorgung - Versorgungswerk der Steuerberater - sowie aus einem privaten Altersvorsorgevertrag bei der R. erworben. Der Antragsgegner hat ausschließlich ein Versorgungsanrecht bei dem Versorgungswerk der Steuerberater in Baden-Württemberg erworben.
3 Die R. hat über das Anrecht der Antragstellerin zunächst Auskunft erteilt mit Schreiben vom 19.10.2021. Den Ehezeitanteil des bei ihr bestehenden Anrechts hat sie hierin auf 15.931,98 € beziffert, den Ausgleichswert auf 7.865,99 €. Mit Schreiben vom 29.03.2023 hat die R. eine Neuberechnung übersandt, danach beläuft sich der Ehezeitanteil des bei ihr bestehenden Anrechts auf 15.708,85 €; der Ausgleichswert sei auf 7.754,43 € zu bestimmen.
4 Mit Verbundbeschluss vom 27.06.2025 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Mannheim die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsgegner zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 371.312,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtskraft der Scheidung verpflichtet. Hinsichtlich des bei der R. bestehenden Versorgungsanrechts hat es im Wege der internen Teilung zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 7.754,43 € übertragen. Hinsichtlich der Scheidung ist der Beschluss rechtskräftig seit 29.07.2025. Der Beschluss wurde dem Antragsgegner am 27.06.2025, der R. am 09.07.2025 zugestellt.
5 Mit Schreiben vom 10.07.2025 hat die R. erneut Auskunft erteilt über das Versorgungsanrecht der Antragstellerin. Danach betrage der Ehezeitanteil nur noch 5.370,98 €, der vorgeschlagene Ausgleichswert 2.585,49 €. Die Antragstellerin habe nämlich das Anrecht nach Ehezeitende teilweise, in Höhe von 10.561 €, zurückgekauft. Mit Schreiben vom 06.08.2025, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tag, hat die R. gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs des bei ihr bestehenden Anrechts im Beschluss vom 27.06.2025 Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, dem Versorgungsausgleich die neue Auskunft vom 10.07.2025 zugrunde zu legen. Die Beschwerdeschrift wurde dem Antragsgegner am 15.08.2025 zugestellt.
6 Im Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten übereinstimmend bzw. unbestritten vorgetragen, dass der Versicherungsvertrag bei der R. von der Antragstellerin zum 01.02.2023 teilweise gekündigt wurde. Die R. zahlte der Antragstellerin daraufhin am 29.03.2023 einen Betrag von 10.561 € aus.
7 Mit Schriftsätzen vom 15.09.2025 hat der Antragsgegner Anschlussbeschwerde sowohl in der Folgesache Versorgungsausgleich als auch in der Folgesache Güterrecht eingelegt.
8 In der Folgesache Versorgungsausgleich beantragt der Antragsgegner:
9 1. von dem Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungswerk der Steuerberater in Baden-Württemberg (Vers. Nr. …) in Höhe von € 7.754,43 (Kapitalwert) abzusehen.
10 2. Hilfsweise wird beantragt, die Antragstellerin zu verpflichten, an die vom Antragsgegner noch zu benennende Zielversorgung eine Abfindung in Höhe von € 7.754,43 zu bezahlen.
11 3. Äußerst hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Verfahren an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.
12 4. Ferner wird beantragt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin bzw. dem beschwerdeführenden Versorgungsträger, R., aufzuerlegen.
13 In der Folgesache Güterrecht hat der Antragsgegner zunächst beantragt:
14 1. In Abänderung der Ziffer 3 des Beschlusses des Amtsgerichts Mannheim vom 23.05.2025 (Az. 3 F 2113/23) wird der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin einen mit Rechtskraft der Scheidung fälligen Zugewinnausgleich in Höhe von € 366.032,33 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.
15 2. Hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Verfahren an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.
16 3. Ferner wird beantragt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.
17 Zur Begründung seiner Anschlussbeschwerden führt der Antragsgegner aus, die Antragstellerin habe durch die Teilkündigung des Versorgungsanrechts dieses Anrecht dem Versorgungsausgleich unrechtmäßig entzogen. Dieses Ergebnis könne keinen Bestand haben. Entweder sei im Rahmen des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG darauf zu reagieren in der Weise, dass das zu seinen Lasten auszugleichende Anrecht beim Versorgungswerk der Steuerberater entsprechend zu reduzieren sei, oder der von der Antragstellerin vereinnahmte Betrag sei zusätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen. Aus dem dann um 10.561 € erhöhten Endvermögen der Antragstellerin ergebe sich eine um 5.280,50 € reduzierte Zugewinnausgleichsverpflichtung seinerseits. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 15.09.2025 Bezug genommen.
18 Den vom Amtsgericht als Zugewinnausgleich ausgesprochenen Betrag von 371.312,83 € hat der Antragsgegner mit Rechtskraft der Scheidung Ende Juli 2025 an die Antragstellerin bezahlt. Die Antragstellerin hat sich im Beschwerdeverfahren mit einer Regelung dahingehend einverstanden erklärt, dass sie den fraglichen Betrag von 5.280,50 € an den Antragsgegner zurückzahlt.
19 Der Antragsteller hat seinen Antrag im Beschwerdeverfahren in der Folgesache Güterrecht daraufhin mit Schriftsatz vom 03.02.2026, der Antragsgegnerin zugestellt am selben Tag, umgestellt wie folgt:
20 In Abänderung der Ziffer 3 des Beschlusses des Amtsgerichts Mannheim vom 23.05.2025 (Az. 3 F 2113/23) wird die Antragstellerin verpflichtet, an den Antragsgegner einen Betrag in Höhe von € 5.280,50 (überzahlter Zugewinnausgleich) zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2025 zurückzuerstatten.
21 Der Senat hat auf die beabsichtigte Entscheidung im schriftlichen Verfahren hingewiesen; hiergegen sind keine Einwände erhoben worden.
II.
22 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, Beschwerde des Versorgungsträgers ist in der Sache begründet. Die ebenfalls zulässige Anschlussbeschwerde des Antragsgegners hat in der Folgesache Versorgungsausgleich keinen Erfolg; in der Folgesache Güterrecht führt sie zur begehrten Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
23 In der Folgesache Versorgungsausgleich führen die eingelegten Rechtsmittel zur Reduzierung des Ausgleichswerts des Anrechts der Antragstellerin bei der R.. Im Hinblick auf das Anrecht des Antragsgegners bei dem Versorgungswerk der Steuerberater verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.
24 a) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist zunächst aufgrund der Beschwerde des Versorgungsträgers R. ausschließlich das bei diesem bestehende Anrecht der privaten Altersversorgung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13 - FamRZ 2016, 794 Rn. 7 und vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 17). Durch die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners, der ausdrücklich eine Abänderung des Ausgleichs hinsichtlich seines Anrechts bei dem Versorgungswerk der Steuerberater begehrt, wurde auch dieses Anrecht in das Beschwerdeverfahren einbezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13 - FamRZ 2016, 794 Rn. 18 f.).
25 b) Das Anrecht der Antragstellerin bei der R. ist nur noch in Höhe von 2.585,49 € auszugleichen.
26 Nur im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch vorhandene Anrechte können in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. Der Versorgungsausgleich kann deshalb solche Rentenanrechte nicht erfassen, die bereits vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erloschen sind, mag das Erlöschen - etwa durch Beitragserstattung - auch erst nach dem Ende der Ehezeit eingetreten sein (BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2003 - XII ZB 53/98 -, BGHZ 153, 393-401, Rn. 12 und vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15 -, FamRZ 2019, 1993 Rn. 24 m.w.N.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 UF 166/22 -, FamRZ 2023, 1783, juris Rn. 17).
27 Zwar bestand nach der Auskunft des Versorgungsträgers zunächst zum Ehezeitende ein Versorgungsanrecht mit einem Ehezeitanteil von 15.708,85 €. Dieses Anrecht ist jedoch von der Antragstellerin im Jahr 2023 teilweise gekündigt worden. Der Versorgungsträger hat die Teilkündigung des Anrechts akzeptiert und einen Betrag von 10.561 € am 29.03.2023 an die Antragstellerin ausgezahlt.
28 Der Vorgang führt zu einem teilweisen Erlöschen des gegenständlichen Anrechts; dieses bestand danach nur noch in Höhe eines Ehezeitanteils von 5.370,98 €. Die Auszahlung eines Teilbetrages an die Antragstellerin erfolgte zwar nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens und damit unter Verstoß gegen das Leistungsverbot nach § 29 VersAusglG. Das Leistungsverbot des § 29 VersAusglG stellt allerdings kein Verfügungsverbot iSd § 135 BGB dar, so dass eine verbotswidrige Auszahlung dennoch zu einem Untergang des Anrechts im Umfang der Zahlung führt (Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Aufl., § 29 VersAusglG (Stand: 15.11.2025), Rn. 23; BGH, Beschluss vom 5. Februar 2003 - XII ZB 53/98 -, BGHZ 153, 393-401, Rn. 10).
29 Das Anrecht kann daher in dem Umfang, wie der Ehezeitanteil durch die Auszahlung untergegangen ist, nicht mehr ausgeglichen werden. Zutreffend ist auf die Auskunft des Versorgungsträgers vom 10.07.2025 abzustellen, wonach nur noch ein Ehezeitanteil von 5.370,98 € vorhanden ist, der - nach Abzug von beanstandungsfreien Teilungskosten - zu einem Ausgleichswert von 2.585,49 € führt.
30 c) Ein Absehen vom Ausgleich des Anrechts gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG ist nicht veranlasst.
31 aa) Gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Was ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert ist, bestimmt sich nach § 18 Abs. 3 VersAusglG; danach sind Anrechte mit einem Ausgleichswert als Kapitalwert, der unter 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV liegt, als geringwertig anzusehen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt (Ehezeitende 2021) lag dieser Grenzwert bei 3.948 €. Das hier gegenständliche, noch bestehende Anrecht mit einem Ausgleichswert von 2.585,49 € unterschreitet diese Grenze deutlich.
32 bb) Welche Kriterien bei der danach zu treffenden Ermessensentscheidung im Einzelnen zu berücksichtigen sind, lässt das Gesetz offen. Wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ist der Halbteilungsgrundsatz Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts, so dass der Ausschluss des Ausgleichs von Anrechten in Anwendung von § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG seine Grenze stets in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes findet (vgl. zu § 18 Abs. 1 VersAusglG: BGH, Beschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 -, FamRZ 2016, 2081 Rn. 10; vgl. zu § 18 Abs. 2 VersAusglG: BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 8 und vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 25). Eine solche Beeinträchtigung liegt immer dann vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert oder gleichartige Anrechte mit einer geringen Wertdifferenz unter Anwendung von § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen werden, obwohl die mit der Vorschrift verfolgten Zwecke nicht oder nur in Ansätzen erreicht werden.
33 Ein Zweck des § 18 VersAusglG ist eine Verringerung des Verwaltungsaufwands für die betroffenen Versorgungsträger. Stimmen die Eheleute einem Ausschluss nicht ausdrücklich zu, kann eine sachliche Rechtfertigung für die Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes zumeist nur in einer nennenswerten Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Versorgungsträger erblickt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 -, FamRZ 2016, 2081 Rn. 9).
34 Daneben sind bei der Ermessensentscheidung nach den Vorgaben des Gesetzgebers aber auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen. § 18 Abs. 2 VersAusglG soll die Entstehung sogenannter Splitterversorgungen vermeiden, in denen ein geringer Vorteil für den ausgleichsberechtigten Ehegatten in keinem Verhältnis zum ausgleichsbedingten Verwaltungsaufwand steht (BGH, Beschluss vom 02.09.2015 - XII ZB 33/13 -, FamRZ 2015, 2125 Rn. 24). Für einen Ausgleich spricht im Rahmen der Abwägung etwa, dass der Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist oder dass ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - XII ZB 372/16 -, FamRZ 2017, 97 Rn. 14).
35 cc) Hieran gemessen ist vorliegend für eine Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes trotz der Geringwertigkeit des verbleibenden Anrechts kein Raum. Das Interesse des Versorgungsträgers an der Verringerung des Verwaltungsaufwands kann hier nicht den Ausschlag geben, denn bei diesem bestand zunächst, zum Ehezeitende, ein Anrecht, das aufgrund seines Umfangs einer Überprüfung des Ausgleichs nach § 18 VersAusglG überhaupt nicht unterlag. Der Versorgungsträger hätte das zu diesem Zeitpunkt bestehende Anrecht in jedem Fall ausgleichen und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand hinnehmen müssen. Erst durch die unter Verstoß gegen § 29 VersAusglG erfolgte Auszahlung eines Teilbetrags ist das Anrecht derart reduziert worden, dass die Anwendung des § 18 VersAusglG formal in Betracht kommt. Es liegt auf der Hand, dass eine solche rechtswidrige Verfügung über das der Auszahlungssperre unterliegende Anrecht sich nicht dahingehend zugunsten des Versorgungsträgers auswirken kann, dass dieser sich dadurch den Aufwand der Teilung des Anrechts ersparen kann. Vielmehr überwiegt in dieser Situation das berechtigte Interesse der Ehegatten, hier insbesondere des Antragsgegners, an einer dem Halbteilungsgrundsatz entsprechenden Aufteilung der (noch) bestehenden Anrechte.
36 d) Der vom Amtsgericht nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführte Versorgungsausgleich hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners beim Versorgungswerk der Steuerberater ist nicht zu beanstanden, insbesondere auch nicht nach § 27 VersAusglG zu beschränken.
37 aa) Nach § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung durch das Beschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 21. September 2016 - XII ZB 264/13 -, FamRZ 2017, 26 Rn. 18 m.w.N.).
38 Haben beide Ehegatten während der Ehezeit Anstrengungen für den Erwerb einer Altersversorgung unternommen, aus der sie ihren Lebensunterhalt im Alter bei fortbestehender Ehe gemeinsam bestritten hätten, sind die daraus erworbenen Anrechte bei Scheitern der Ehe nach dem Grundgedanken der gleichmäßigen Teilhabe beider Ehegatten wechselseitig auszugleichen. Entzieht ein Ehegatte ein von ihm zum Zwecke der Alterssicherung erworbenes Anrecht dem Versorgungsausgleich und wird dieser Entzug nicht dadurch kompensiert, dass der andere Ehegatte über ein anderes Ausgleichssystem an dem Vermögenswert teilhaben kann, verschiebt sich die Verteilungsgerechtigkeit unter den Ehegatten und entfällt in demselben Umfang die Grundlage dafür, in umgekehrter Richtung an Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben (BGH, Beschlüsse vom 21. September 2016 - XII ZB 264/13 -, FamRZ 2017, 26 Rn. 22 und vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 -, FamRZ 2015, 998 Rn. 22). Dabei ist jedoch stets vorrangig zu prüfen, ob der so vereinnahmte Betrag im Rahmen eines anderen Ausgleichssystems (z. B. über den Zugewinnausgleich oder den Unterhalt) zwischen den Ehegatten ausgeglichen wurde bzw. ausgeglichen werden kann. Nur wenn dies nicht der Fall ist, kann zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes in Höhe des Ausgleichswerts des dem Ausgleich entzogenen Anrechts gemäß § 27 VersAusglG von dem Ausgleich von Anrechten des anderen Ehegatten abgesehen werden (Siede FamRZ 2017, 26, 31).
39 bb) Die Voraussetzungen für eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs in Bezug auf das Anrecht des Antragsgegners bei dem Versorgungswerk der Steuerberater liegen danach nicht vor. Allein die treuwidrige Ausübung des Kapitalwahlrechts durch die Antragstellerin in Kenntnis des anhängigen Scheidungsverfahrens mit Folgesachen ist zur Annahme einer groben Unbilligkeit im Sinne des § 27 VersAusglG nicht ausreichend. Der (teilweise) Entzug des Anrechts der Antragstellerin aus dem System des Versorgungsanrechts wird vorliegend über eine Teilhabe des Antragsgegners an dem so ausgezahlten Betrag im System des Zugewinnausgleichs kompensiert. Angesichts der hier ausgesprochenen Verringerung des vom Antragsgegner geschuldeten Zugewinnausgleichsbetrags (zur Begründung sogleich unter 2.) ist dieser durch die Teilkündigung des Versorgungsanrechts der Antragstellerin nicht mehr benachteiligt, so dass eine Korrektur des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG nicht in Betracht kommt.
40 Die zulässige und begründete Anschlussbeschwerde in der Folgesache Güterrecht führt zur Reduzierung des Zugewinnausgleichsanspruchs der Antragstellerin auf 366.032,33 €. Nachdem der Antragsgegner bereits eine Summe von 371.312,83 € an die Antragstellerin ausgezahlt hat, steht der Antragstellerin kein weiterer Zugewinnausgleich mehr zu; vielmehr ist sie zur Rückzahlung des überzahlten Betrages von 5.280,50 € verpflichtet.
41 a) Der Antragstellerin stand eine Zugewinnausgleichsforderung gegen den Antragsgegner gem. § 1378 Abs. 1 BGB zu. Diese beläuft sich auf die Hälfte der Differenz zwischen dem Zugewinn des Antragsgegners und dem Zugewinn der Antragstellerin, wobei der Zugewinn gemäß § 1373 BGB der Betrag ist, um den das Endvermögen eines Ehegatten (§ 1375 BGB) sein Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) übersteigt.
42 Der Antragsgegner hat in der Ehezeit einen Zugewinn von 747.297,33 € erzielt. Diese vom Amtsgericht errechnete Summe wird von den Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen.
43 Dem vom Amtsgericht ermittelten Endvermögen der Antragstellerin ist der Auszahlungsbetrag aus der gekündigten Altersvorsorge von 10.561 € hinzuzurechnen. Damit erhöht sich ihr Zugewinn, den das Amtsgericht - auch insoweit von den Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen - auf 4.671,67 € ermittelt hatte, um diesen Betrag auf insgesamt 15.232,67 €.
44 Einer Berücksichtigung der erst nach Ende der Ehezeit ausgesprochenen Kündigung steht das Stichtagsprinzip des § 1384 BGB nicht entgegen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Endvermögens nach § 1384 BGB ist zwar die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, parallel zur Bewertung eines Versorgungsanrechts zum Ende der Ehezeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit sind jedoch im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Diese Veränderungen wirken sich wiederum auf die Bewertungen der Vermögen im Zugewinn aus. In diesem Sinne liegt eine Veränderung vor, wenn durch ein nachträgliches Eingreifen wie die spätere Ausübung des Kapitalwahlrechts oder eine (Teil-)Kündigung des Anrechts dieses beeinflusst wird. Dies wirkt sich zwar nicht auf den Wert des Anrechts aus, aber auf dessen Ausgleichsform (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 -, FamRZ 2011, 1931 Rn. 14). Die Rechtsposition des aus dem Anrecht berechtigten Ehegatten - hier der Antragstellerin - aus dem Versicherungsvertrag geht durch ein solches Eingreifen nicht ersatzlos unter, sondern wandelt sich in ein Anrecht auf Auszahlung des Kapitals (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2003 - XII ZB 53/98 -, BGHZ 153, 393, 398 = FamRZ 2003, 664). Dies bedeutet umgekehrt auch, dass dieses Kapitalrecht dann dem Zugewinnausgleich unterfällt. Auch wenn das Anrecht ursprünglich noch auf ein Rentenrecht gerichtet war und dem Versorgungsausgleich unterfallen wäre, war es bereits als wirtschaftlicher Wert bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags im Endvermögen des Berechtigten vorhanden. Der bloße Wechsel der Ausgleichsform schließt es nicht aus, das Anrecht nach Ausübung des Kapitalwahlrechts bzw. nach der Teilkündigung mit diesem Wert in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen (BGH Beschlüsse vom 18. April 2012 - XII ZB 325/11 -, FamRZ 2012, 1039 Rn. 12, vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931 Rn. 14 und vom 5. Februar 2003 - XII ZB 53/98 -, BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664).
45 In dem vom Amtsgericht ermittelten Endvermögen der Antragstellerin ist der hier gegenständliche Auszahlungsbetrag noch nicht enthalten. Eine tatsächliche Auszahlung des Betrages erfolgte erst nach dem Stichtag; zum Ehezeitende lag der entsprechende Vermögenswert der Antragstellerin noch in der bei der R. bestehenden Versicherung und ist dort vom Amtsgericht in das Zugewinnausgleichsverfahren nicht einbezogen worden.
46 Aus dem Zugewinn des Antragsgegners von 747.297,33 € und demjenigen der Antragstellerin von 15.232,67 € ergibt sich eine Differenz von 732.064,66 €, also eine Ausgleichsforderung von 366.032,33 €.
47 b) Die Zugewinnausgleichsforderung der Antragstellerin ist durch die während des Beschwerdeverfahrens Ende Juli 2025 erfolgte Zahlung des Antragsgegners vollständig erfüllt und damit erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). In Höhe von 5.280,50 € erfolgte die Zahlung des Antragsgegners ohne Rechtsgrund, da eine Pflicht zum Zugewinnausgleich nur in Höhe von 366.032,33 € bestand. Dem Antragsgegner steht damit in diesem Umfang ein Anspruch gegen die Antragstellerin aus ungerechtfertigter Bereicherung, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, zu.
48 c) Für einen Zinsanspruch des Antragsgegners seit dem 29.07.2025, wie zuletzt geltend gemacht, besteht kein Rechtsgrund. Zinsen sind erst ab Rechtshängigkeit des Rückzahlungsantrags zu zahlen.
49 Die Antragstellerin befand sich mit der Rückzahlung des überzahlten Betrages von 5.280,50 € nicht in Verzug, so dass sich ein Zinsanspruch nicht aus § 288 Abs. 1 BGB ergibt. Auch der Antragsgegner hat nicht geltend gemacht, dass er die Rückzahlung nach Fälligkeit des Anspruchs bei der Antragstellerin angemahnt hätte, § 286 Abs. 1 BGB. Ebenso liegt ersichtlich kein Fall der Entbehrlichkeit der Mahnung nach § 286 Abs. 2 BGB vor.
50 Ein Zinsanspruch aus § 818 Abs. 1 BGB scheidet gleichfalls aus. Der Antragsgegner hat nicht dargetan, dass die Antragstellerin aus dem überzahlten Betrag tatsächliche Nutzungen, etwa in Form von erlangten Zinsen, gezogen hat.
51 Allerdings stehen dem Antragsgegner ab Rechtshängigkeit des Leistungsantrags, also des Antrags auf Rückzahlung von 5.280,50 €, Prozesszinsen gem. § 291 BGB zu. Mit Rechtshängigkeit des Leistungsantrags haftet die Antragstellerin gem. § 818 Abs. 4 BGB nach den allgemeinen Vorschriften, wozu auch die Zinsvorschrift des § 291 BGB zählt (vgl. Grüneberg/Retzlaff, BGB, 85. Aufl. 2026, § 818 Rn. 51 f.).
52 3. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem der Sachverhalt aufgeklärt ist, den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde und eine Vereinbarung nicht zu erwarten ist.
III.
53 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.
54 a) Nach § 150 Abs. 1 FamFG sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben, wenn die Scheidung der Ehe ausgesprochen wird. Erscheint in diesem Fall die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht gemäß § 150 Abs. 4 Satz 1 FamFG die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Diese Vorschriften gehen als Spezialregelung für die Kostenverteilung in Scheidungs- und Folgesachen den "allgemeinen Bestimmungen" vor; sie gelten deshalb uneingeschränkt auch für die Kostenentscheidung in einem Rechtsmittelverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - XII ZB 74/20 -, Rn. 42 m.w.N.). Auch wenn im Rahmen der gemäß § 150 Abs. 1 und Abs. 4 FamFG zu treffenden einheitlichen Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren die rechtlichen Wertungen des § 97 ZPO und des § 516 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen sind, bedeutet dies nicht, dass die Kosten des gesamten Beschwerdeverfahrens auf der Grundlage der zusammengerechneten Verfahrenswerte rechnerisch genau nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen sind. Vielmehr stellt die Kostenentscheidung eine tatrichterliche Ermessensentscheidung dar, die auch Gesichtspunkte außerhalb des Obsiegens und Unterliegens im Beschwerdeverfahren einbeziehen kann (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - XII ZB 74/20 -, Rn. 44).
55 b) Vorliegend hat sich der beteiligte Versorgungsträger durch die Auszahlung eines Teilbetrags aus dem gegenständlichen Versorgungsanrecht an die Antragstellerin, nachdem das Scheidungsverfahren bereits rechtshängig und dies dem Versorgungsträger bekannt war, schadensersatzpflichtig gemacht (vgl. Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Aufl., § 29 VersAusglG (Stand: 15.11.2025), Rn. 28). Die Auszahlung verstieß gegen das gesetzliche Verbot gem. § 29 VersAusglG; von einem schuldhaften Verhalten des Versorgungsträgers ist auszugehen, da dieser bereits seit dem Jahr 2021 von dem anhängigen Scheidungsverfahren informiert war. Darüber hinaus hat der Versorgungsträger das - von ihm selbst eingeleitete - Beschwerdeverfahren notwendig gemacht, weil im erstinstanzlichen Verfahren eine aktualisierte Auskunft über das nicht mehr vollständig vorhandene Anrecht nicht erteilt wurde, so dass das Amtsgericht mangels anderweitiger Kenntnis das Anrecht gemäß der erteilten Auskünfte geteilt hat. Das Obsiegen des Versorgungsträgers mit der eigenen Beschwerde beruht insoweit auf neuem Vorbringen, das bei Anwendung der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt unschwer bereits in einem früheren Rechtszug hätte geltend gemacht werden können; schon deswegen kommt eine Kostenauferlegung auf den Versorgungsträger in entsprechender Anwendung von § 97 Abs. 2 ZPO in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 2023 - 16 UF 93/23 -, FamRZ 2024, 1365, juris Rn. 18 m.w.N.).
56 Auch der Antragstellerin ist der Vorwurf zu machen, dass sie durch Teilkündigung des Versorgungsanrechts dieses dem Versorgungsausgleich entzogen hat und hierdurch das Beschwerdeverfahren notwendig wurde. Zudem hätte die Antragstellerin erkennen können, dass die Auskünfte des Versorgungsträgers nach Auszahlung eines Teilbetrags aus dem Anrecht nicht mehr den Tatsachen entsprechen. Sie hätte also auch insoweit im erstinstanzlichen Verfahren auf eine materiell richtige Entscheidung hinwirken können. Dagegen hatte der Antragsgegner bis zur Begründung der Beschwerde durch den Versorgungsträger - mangels Kenntnis der erfolgten Auszahlung - keine Möglichkeit, auf die Verschiebung des Vermögenswerts zu reagieren.
57 Indem der Antragsgegner sowohl in der Folgesache Versorgungsausgleich als auch in der Folgesache Güterrecht Anschlussbeschwerde eingelegt hat, hat er zwar sehenden Auges in Kauf genommen, teilweise ohne Erfolg zu bleiben; die beiden Anschlussbeschwerden bedingen sich auch nach dem Vortrag des Antragsgegners insofern, als nur entweder der Ausgleich über den Versorgungsausgleich gem. § 27 VersAusglG oder die nun vorgenommene Abänderung der Entscheidung über den Zugewinnausgleich in Betracht kam. In Anbetracht der unsicheren Rechtslage ist es dem Antragsgegner jedoch nicht vorzuwerfen, dass er innerhalb der nicht verlängerbaren Frist für die Anschlussbeschwerde beide Verfahrensgegenstände anhängig gemacht hat.
58 Insgesamt entspricht es mit Blick auf die Verschuldensbeiträge der Beteiligten und mit Blick auf das Obsiegen der Anschlussbeschwerde in der Folgesache Güterrecht vorliegend billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens unter der Antragstellerin und dem beschwerdeführenden Versorgungsträger wie tenoriert aufzuteilen.
59 2. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40, 44, 35, 50 Abs. 1 FamGKG.
60 Der Verfahrenswert für das Versorgungsausgleichsverfahren in der Beschwerdeinstanz beträgt für jedes Anrecht 10 % des dreifachen monatlichen Nettoeinkommens der Eheleute (§§ 40, 50 Abs. 1 FamGKG). Mit der Beschwerde und der Anschlussbeschwerde sind zwei Anrechte beschwerdegegenständlich geworden, nämlich einerseits das Anrecht der Antragstellerin bei der R., andererseits auch das Anrecht des Antragsgegners beim Versorgungswerk der Steuerberater. Das dreifache monatliche Nettoeinkommen der Eheleute beträgt ausweislich der Feststellungen des Amtsgerichts 24.600 € (3 x 8.200 €). Bei zwei betroffenen Anrechten ergibt sich hieraus ein Beschwerdewert von 4.920 €.
61 Der Verfahrenswert für das Güterrechtsverfahren richtet sich nach den Anträgen des Anschlussbeschwerdeführers (§ 40 Abs. 1 FamGKG). Der zunächst gestellte Antrag, den Zugewinnausgleich auf 366.032,33 € festzusetzen, weicht von der angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts um 5.280,50 € ab; die Antragsumstellung nach Erledigung des Zugewinnausgleichs auf Rückerstattung von 5.280,50 € ändert den Streitgegenstand nicht, so dass sich für das Güterrechtsverfahren durchgehend ein Verfahrenswert in dieser Höhe ergibt.
62 Der Gesamtverfahrenswert errechnet sich damit auf 4.920 € + 5.280,50 € = 10.200,50 €.
63 3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.
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