Landessozialgericht Baden-Württemberg 10. Senat, 2026-02-25, L 10 U 2900/25

L 10 U 2900/25Tribunal des assurances sociales / Division 1025 févr. 2026

Regest

1. Eine Klage auf Anerkennung von Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen ist unzulässig, wenn der Unfallversicherungsträger hierüber vorab nicht entschieden hat. Die erstmalige Geltendmachung psychischer Unfallfolgen im Klageverfahren ist daher mangels Ausgangsverfahren unzulässig. (Rn.28) 2. Einem Antrag auf ergänzende Befragung des gerichtlichen Sachverständigen muss schon deshalb nicht nachgegangen werden, wenn die vermeintlich erläuterungsbedürftigen Punkte nicht konkret bezeichnet werden. (Rn.43) 3. Das ergänzende Fragerecht an den Sachverständigen gilt grundsätzlich nur für solche Gutachten, die im selben Rechtszug erstattet worden sind. (Rn.44) Verfahrensgang vorgehend SG Karlsruhe, 23. Mai 2019, S 15 U 2036/17, Urteil

Texte intégral

Landessozialgericht Baden-Württemberg 10. Senat — L 10 U 2900/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-02-25

Aktenzeichen: L 10 U 2900/25

ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0225.L10U2900.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 1 S 2 SGB 7, § 54 Abs 1 S 2 SGG, § 55 Abs 1 Nr 3 SGG, § 116 S 2 SGG, § 118 Abs 1 SGG ... mehr

Leitsatz

  1. Eine Klage auf Anerkennung von Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen ist unzulässig, wenn der Unfallversicherungsträger hierüber vorab nicht entschieden hat. Die erstmalige Geltendmachung psychischer Unfallfolgen im Klageverfahren ist daher mangels Ausgangsverfahren unzulässig. (Rn.28)

  2. Einem Antrag auf ergänzende Befragung des gerichtlichen Sachverständigen muss schon deshalb nicht nachgegangen werden, wenn die vermeintlich erläuterungsbedürftigen Punkte nicht konkret bezeichnet werden. (Rn.43)

  3. Das ergänzende Fragerecht an den Sachverständigen gilt grundsätzlich nur für solche Gutachten, die im selben Rechtszug erstattet worden sind. (Rn.44)

Verfahrensgang

vorgehend SG Karlsruhe, 23. Mai 2019, S 15 U 2036/17, Urteil

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23.05.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Die Beteiligten streiten über die Feststellung weiterer Unfallfolgen infolge des Arbeitsunfalls vom 14.12.2016.

2 Die 1969 geborene Klägerin befuhr am 14.12.2016 auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstelle bei der G1 in B1 einen Kreisverkehr. Ein von rechts kommender Pkw nahm ihr die Vorfahrt und fuhr von rechts in die Seite ihres Pkw. Ihre Geschwindigkeit betrug nach eigenen Angaben ca. 20 bis 30 km pro Stunde. Die Klägerin war angeschnallt, Airbags wurden bei dem Zusammenprall nicht ausgelöst. Nach der polizeilichen Abwicklung des Unfalls fuhr die Klägerin mit ihrem noch fahrtüchtigen Pkw zunächst zur Arbeit, stellte sich jedoch ca. zwei Stunden nach dem Unfall wegen Übelkeit und Schwindel im Krankenhaus B1 vor.

3 Im D-Arztbericht vom 14.12.2016 befundete T1 Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) bei Inklination und Reklination geringgradig ohne neurologische Ausfälle bei freier Beweglichkeit; Schmerzen linke Schulter ziehend zum Oberarm, keine äußeren Prellmarken, keine offenen Verletzungen, Schulter frei beweglich; linke Hand und Handgelenk mit Druckschmerzen am Daumenballen beugeseitig, keine Prellmarken sichtbar, Handgelenk frei beweglich, DMS (Durchblutung, Motorik, Sensibilität) ohne Befund. Röntgenuntersuchungen von linkem Handgelenk und Schulter erbrachten keinen Anhalt für eine knöcherne Verletzung. T1 diagnostizierte eine Handgelenksprellung links, eine Schulterprellung links und eine HWS-Distorsion. Eine am 02.01.2017 durchgeführte Kernspinuntersuchung der HWS ergab leichte degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelkörper (HWK) 3 bis 7 ohne Forameneinengung oder Kompression des Rückenmarks. Im Zwischenbericht vom 13.02.2017 führte T1 aus, „zwischenzeitlich sind die Beschwerden am Unterkiefer angelangt.“ Die Klägerin gebe an der HWS, der Schulter und überall wechselnde Schmerzen an, dies seien die degenerativen Veränderungen. Er schloss das Heilverfahren zulasten der Beklagten ab, Arbeitsfähigkeit bestehe ab 14.02.2017.

4 Mit Bescheid vom 17.02.2017 anerkannte die Beklagte als Folgen des Arbeitsunfalls vom 14.12.2016 eine Zerrung der HWS, eine Schulterprellung links und eine Handgelenkszerrung links an. Anspruch auf Heilbehandlung und/oder Verletztengeld bestehe vom 14.12.2016 bis 13.02.2017. Darüber hinaus werde die Gewährung von Heilbehandlung oder Verletztengeld abgelehnt. Die erlittenen Verletzungen heilten nach spätestens vier bis sechs Wochen folgenlos aus.

5 Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie leide infolge des Unfalls an Schmerzen im Bereich des Unterkiefers, der HWS, der Schulter, der Achselhöhle und des Brustkorbs. Vor dem Unfall sei sie beschwerdefrei gewesen.

6 Mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der vorliegende Befund lasse sich - abgesehen von den anerkannten Schäden - nicht rechtlich wesentlich auf den Unfall zurückführen. Anlässlich der MRT-Untersuchung am 02.01.2017 hätten keine Anzeichen für frische, unfalltraumatische Verletzungen festgestellt werden können, weder knöcherne noch ligamentäre. Es hätten sich ausschließlich degenerative Veränderungen und eine linkskonvexe Fehlhaltung der HWS nachweisen lassen. Auch nach Ansicht des behandelnden T1 ließen sich die Beschwerden über den 13.02.2017 hinaus nicht auf den Unfall zurückführen, sondern seien Resultat einer degenerativ geschädigten HWS. Auch die Tatsache, dass am Unfalltag weder Prellmarken noch Verletzungsmerkmale nachgewiesen werden konnten und die freie Beweglichkeit von HWS, Schulter und Handgelenk sprächen gegen einen ursächlichen Zusammenhang.

7 Hiergegen richtet sich die am 19.06.2017 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage. Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt, selbst wenn degenerative Veränderungen bestünden, sei das Unfallgeschehen zumindest eine wesentliche Teilursache für ihre fortbestehenden Schmerzen des Unterkiefers, im HWS-Bereich, Schulter, Brustkorb und Achselhöhle. Erstmals mit Schriftsatz vom 23.11.2017 hat sie zudem geltend gemacht, weitere Unfallfolge sei eine spezifische Phobie sowie eine mittelgradige depressive Episode.

8 Das SG hat die behandelnden Ärzte der Klägerin schriftlich als sachverständige Zeugen befragt. Der S1 hat über eine einmalige Behandlung am 26.06.2017 berichtet (Auskunft vom 05.09.2017). Die B2 (S2-Klinikum K1) hat mit Schreiben vom 19.09.2017 dargelegt, bisher seien fünf Sitzungen zur Krisenintervention erfolgt (Diagnosen: Spezifische Phobie [Auto fahren], mittelgradige depressive Episode). Der A1 hat keine eindeutigen organischen Unfallfolgen feststellen können und den Verdacht auf (V.a.) eine psychovegetative Schmerzfixierung geäußert (Schreiben vom 05.09.2017). Der Hausarzt der Klägerin B3 hat in seiner Auskunft vom 10.10.2017 dargelegt, die Schmerzen seien auf den Unfall zurückzuführen, da „die Patientin behauptet, dass sie vorher keine solchen Beschwerden hatte.“ Der S3 hat geäußert, HWS und Schulter seien klinisch ohne Befund gewesen. Unfallbedingt lägen keine Gesundheitsstörungen vor (Schreiben vom 20.10.2017).

9 Das SG hat von Amts wegen ein Gutachten bei dem C1 eingeholt. Dieser hat nach Untersuchung der Klägerin am 28.02.2018 ausgeführt, keine der bestehenden Gesundheitsstörungen (geringgradige degenerative Veränderungen der unteren HWS; Klopf- bzw. Druckschmerzangabe Dornfortsätze mittlere Brustwirbelsäule [BWS], obere Hälfte des Brustbeins, über der 5. Rippe, im Verlauf der 10. Rippe links bei unauffälligem Röntgenbefund 6/2017, unauffälliger Sonographie 7/2017 und Szintigraphie 4/2017 ohne Hinweise auf pathologischen Knochenumbau im Bereich der HWS oder Rippen; Schmerzangabe paravertebrale Muskulatur und im Lenden-Kreuzbein-Übergang bei Rückneigung bei beidseitiger Spondylolyse Lendenwirbelkörper [LWK] 5 mit Wirbelgleiten Grad II nach Meyerding; Druckschmerz linke Schulter, endgradige Einschränkung der Abspreizung [möglich bis 130°] bei degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschette) lasse sich auf den Arbeitsunfall vom 14.12.2016 zurückführen. Bei unauffälligem kernspintomographischem Befund zeitnah zum Unfall, den dokumentierten Befunden im D-Arztbericht vom 14.12.2016 und einem Unfall bei geringer Geschwindigkeit mit Seitenaufprall ohne Auslösung von Airbags sei von einer HWS-Distorsion Schweregrad I auszugehen, die innerhalb weniger Wochen folgenlos ausheile. Es sei angesichts der gefertigten Röntgenaufnahmen auch nicht davon auszugehen, dass die Klägerin schwerwiegende Verletzungen im Bereich des Brustbeins und des Brustkorbs erlitten habe. Zwar habe sich computertomographisch am 15.05.2017 die Differenzialdiagnose eines residuellen Hämatoms am medialen Quadranten der linken Mamma ergeben, die Kontrollsonographie habe in diesem Bereich am 11.07.2017 aber unauffällige Ergebnisse ergeben. Es sei auch wenig wahrscheinlich, dass bei fehlenden Prellmarken bei den Untersuchungen am 14.12. und 16.12.2016 ein Hämatom in der Größe aufgetreten sei, dass es noch 6 Monate später nachweisbar gewesen wäre. Jedenfalls habe die Sonographie entsprechende Veränderungen ausschließen können. Bei der Spondylolyse LWK 5 handele es sich um ein in der Wachstumsperiode erworbenes Leiden, eine unfallbedingte Verursachung sei auszuschließen. Auch im Bereich der linken Schulter sei bei fehlenden Prellmarken allenfalls von einer leichten unfallbedingten Prellung auszugehen, die folgenlos verheilt sei.

10 Auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG ein weiteres Gutachten bei dem V1 eingeholt. Dieser hat nach Untersuchung der Klägerin am 09.10.2018 in seinem Gutachten vom 16.12.2018 eine Anpassungsstörung mit Ängsten beim Autofahren (weitgehend rückläufig) diagnostiziert. Diese sei unfallbedingt, eine Vorschädigung auf psychiatrischem Gebiet liege nicht vor. Die depressive Symptomatik sei vollständig rückläufig.

11 Mit Urteil vom 23.05.2019 (berichtigt hinsichtlich des Entscheidungsdatums mit Beschluss vom 01.08.2019) hat das SG die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der geltend gemachten Unfallfolgen spezifische Phobie und mittelgradige depressive Episode sei die Klage mangels Klagebefugnis bereits unzulässig. Entsprechende Unfallfolgen habe die Klägerin erstmals während des Klageverfahrens geltend gemacht, die Sachurteilsvoraussetzungen lägen daher nicht vor. Abgesehen davon sei die Klage insoweit - wie auch im Übrigen - unbegründet. Über die von der Beklagten anerkannten Unfallfolgen lägen weitere Unfallfolgen nicht vor. Bezüglich der geltend gemachten Schmerzen im Bereich des Unterkiefers, der HWS, der Achselhöhle, des Brustkorbs und der Schulter folge dies aus dem Gutachten des C1 sowie aus den Angaben der behandelnden A1 und S3. Die vorliegenden degenerativen Veränderungen könnten die bestehenden Beschwerden der Klägerin möglicherweise erklären, sie seien jedoch klar nicht unfallbedingt. Ergänzend hat das SG ausgeführt, dass die Einschätzung des V1 nicht überzeuge. Erstmals acht Monate nach dem Unfall habe die Klägerin psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen. Ausweislich der vorliegenden Karteieinträge des B3 seien bei ihm ausschließlich orthopädische Beeinträchtigungen thematisiert worden. Hinsichtlich der von V1 diagnostizierten Anpassungsstörung fänden sich keinerlei Anhaltspunkte oder Brückensymptome.

12 Gegen das ihren Bevollmächtigten am 24.06.2019 zugestellte Urteil richtet sich die am 17.07.2019 eingelegte Berufung der Klägerin (L 10 U 2343/19). Sie meint, auch das Begehren auf Feststellung der psychischen Unfallfolgen sei zulässig. Ein Verwaltungsverfahren wegen Unfallfolgen sei durchgeführt worden, die förmliche Befassung mit jeder Unfallfolge sei insoweit nicht erforderlich (unter Hinweis auf Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg 15.03.2012, L 10 U 945/10). Zusätzlich hat sie weitere medizinische Unterlagen vorgelegt, u.a. Entlassungsberichte über eine stationäre Behandlung vom 19.11. bis 07.12.2019 im S2 Klinikum K1, eine vom 09.09. bis 07.10.2020 durchgeführte Reha-Maßnahme in der Klinik am Z1 und eine vom 08.01. bis 12.02.2021 durchgeführte Reha-Maßnahme in W1.

13 Mit Schreiben vom 28.11.2022 hat der vormalige Berichterstatter hinsichtlich der Zulässigkeit der Geltendmachung psychischer Unfallfolgen Bedenken geäußert. Mit Beschluss vom 06.12.2022 hat der Senat auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet im Hinblick auf das beim Bundessozialgericht (BSG) anhängige Verfahren B 2 U 4/22 R.

14 Die Bevollmächtigten der Klägerin haben das Verfahren am 23.09.2025 wieder angerufen. Das BSG sei im Urteil vom 03.12.2024 (B 2 U 4/22 R) auf die Frage, ob eine Feststellung von Unfallfolgen zulässig sei, die bisher nicht Gegenstand der angefochtenen Verwaltungsentscheidung gewesen seien, nicht eingegangen. Es sei der Klägerin nicht zuzumuten, eine Verwaltungsentscheidung über die Feststellung ihrer psychischen Beschwerden als Unfallfolgen abzuwarten. Dies würde sich als reine Förmelei erweisen, zumal die Beklagte deutlich gemacht habe, dass sie die psychischen Beschwerden nicht als Unfallfolgen anerkenne. Zumindest müsste das Berufungsverfahren zur Durchführung des Vorverfahrens analog § 114 SGG ausgesetzt werden, um den Parteien Gelegenheit zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens zu geben.

15 Ergänzend hat die Klägerin das Urteil des SG vom 17.09.2025 (S 9 SB 1955/23) wegen Schwerbehinderung und das in diesem Verfahren eingeholte Gutachten des B4 vorgelegt. Dieser habe den Grad der Behinderung (GdB) wegen der Brustkorbschmerzen auf 20 v.H. geschätzt und ausführlich begründet, dass diese Schmerzen Folge des Autounfalls im Dezember 2016 seien. Es werde beantragt, das Gutachten des B4 dem Sachverständigen C1 zur ergänzenden Stellungnahme vorzulegen hinsichtlich dessen Ausführungen, dass die Brustkorbschmerzen der Klägerin Folge des Arbeitsunfalls vom 14.12.2016 seien. Hilfsweise solle C1 zur Erläuterung seines Gutachtens im Termin zur mündlichen Verhandlung geladen werden.

16 Die Klägerin beantragt (teilweise sinngemäß),

17 das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23.05.2019 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 17.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.06.2017 abzuändern und festzustellen, dass die Gesundheitsstörungen Schmerzen im Bereich des Unterkiefers, der Halswirbelsäule, der Achselhöhle, des Brustkorbs und der Schulter, spezifische Phobie sowie mittelgradige depressive Episode Folgen des Arbeitsunfalls vom 14.12.2016 sind,

18 hilfsweise die Revision zuzulassen.

19 Die Beklagte beantragt,

20 die Berufung zurückzuweisen.

21 Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend. Mit dem angefochtenen Verwaltungsakt vom 17.02.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 01.06.2017 habe die Beklagte über Unfallfolgen auf psychischem/psychiatrischem Gebiet gerade nicht entschieden. Dieses Klagebegehren halte die Beklagte daher nicht für zulässig. Das Gutachten von B4 sei für Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts verfasst und berücksichtige nicht die in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitäts- und Beweisgrundsätze. Es sei daher nicht geeignet, das in erster Instanz eingeholte Gutachten von C1 in Frage zu stellen. Insbesondere zu den geltend gemachten Brustschmerzen habe sich C1 ausdrücklich geäußert.

22 Der Senat hat eine Versichertenauskunft bei der Krankenkasse der Klägerin angefordert und die Karteikarten des D1 beigezogen, der die Klägerin im Jahr 2014 wegen Schulterbeschwerden behandelt hatte. Ferner sind die Ärzte S3 und B3 erneut sowie der R1 und S4 schriftlich als sachverständige Zeugen befragt worden. Auf deren Aussagen (S. 104 f., 126 f., 134 ff., 138 f. Senatsakte) wird Bezug genommen.

23 Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 25.11.2025 zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter angehört worden.

24 Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Ver-waltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

II.

25 Der Senat entscheidet über die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und nach den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Klägerin nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

26 Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 17.02.2017 in der Gestalt (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheids vom 01.06.2017, soweit die Beklagte damit der Sache nach die Anerkennung von Schmerzen im Bereich des Unterkiefers, der HWS, der Achselhöhle, des Brustkorbs und der Schulter als Unfallfolgen abgelehnt hat. Nicht angegriffen hat die Klägerin - da ihr auch günstig - die konkludente (s. dazu nur BSG 28.06.2022, B 2 U 9/20 R, zitiert - wie sämtliche Rechtsprechung - nach juris) Anerkennung des Ereignisses vom 14.12.2016 als Arbeitsunfall („als Folge Ihres Arbeitsunfalls“) sowie die Anerkennung einer Zerrung der HWS, einer Schulterprellung links und einer Handgelenkszerrung links als „Unfallfolgen“ - freilich der Sache nach und richtigerweise als der dem Begriff des Unfalls (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch [SGB VII]) immanente Gesundheitserstschaden (sog. Primärschaden, s. dazu nur BSG 24.07.2012, B 2 U 9/11 R, Rn. 20; 15.05.2012, B 2 U 16/11 R, Rn. 19 m.w.N.; Senatsurteil vom 15.11.2021, L 10 U 490/18). Auch die übrigen Verfügungen des Bescheids, insbesondere die Ablehnung der Gewährung von Verletztengeld über den 13.02.2017 hinaus, hat die Klägerin nicht angefochten; sie sind in Bestandskraft erwachsen.

27 Das Begehren auf Feststellung von Schmerzen im Bereich des Unterkiefers, der Halswirbelsäule, der Achselhöhle, des Brustkorbs und der Schulter als Unfallfolgen verfolgt die Klägerin zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (vgl. §§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, 55 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1, 56 SGG; s. dazu nur Senatsurteil vom 16.07.2020, L 10 U 1635/17, Rn. 30 m.w.N. zur Rspr. BSG). Insoweit ist die zulässige Klage jedoch unbegründet und das SG hat sie zurecht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid vom 17.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.06.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Feststellung der geltend gemachten Gesundheitsschäden, denn diese sind nicht Folge des Arbeitsunfalls vom 14.12.2016 (dazu später).

28 Soweit die Klägerin erstmals im Klageverfahren ihr Feststellungsbegehren erweitert hat und nunmehr auch die Feststellung einer spezifischen Phobie sowie einer mittelgradigen depressiven Episode als Folgen des Arbeitsunfalls vom 14.12.2016 geltend gemacht hat, hat das SG über diese geänderte Klage entschieden und die Klageänderung damit als zulässig behandelt. Daran ist der Senat gebunden (§ 99 Abs. 4 SGG). Die Klage auf Feststellung dieser Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen ist jedoch unzulässig, wie das SG in der angefochtenen Entscheidung zutreffend erkannt hat. Denn es mangelt schon an einer entsprechenden Verwaltungs(ausgangs)entscheidung der Beklagten (vgl. BSG 15.12.2020, B 2 U 142/20 B, Rn. 8). Psychische Gesundheitsstörungen waren zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, sie wurden selbst in der Klageschrift von August 2017 noch nicht einmal erwähnt.

29 Zulässig ist eine Anfechtungsklage nur, wenn der Kläger behaupten kann, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Beschwert ist ein Kläger nach § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anfechtungsklage ist somit, dass der Kläger behauptet, durch einen Verwaltungsakt beschwert zu sein, weil dieser Verwaltungsakt objektiv rechtswidrig sei und subjektiv in rechtlich geschützte Interessen des Klägers eingreife (sog. Klagebefugnis, s. dazu nur Senatsurteil vom 16.07.2020, L 10 U 1635/17, Rn. 17 m.w.N.). An dieser Klagebefugnis fehlt es, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte nicht in Betracht kommt, weil hinsichtlich des Klagebegehrens eine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung nicht vorliegt (BSG 17.12.2015, B 2 U 2/14 R, Rn. 11 m.w.N.).

30 So liegt der Fall hier. Dass die Beklagte aus dem Blickwinkel eines verständigen Bescheidempfängers (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - analog; s. dazu nur BSG 28.06.2022, B 2 U 9/20 R, Rn. 15 m.w.N., st. Rspr.) eine ablehnende Entscheidung über damals noch gar nicht bekannte oder bestehende Unfallfolgen getroffen hat oder auch nur hat treffen wollen, ist schlechterdings abwegig.

31 Hinzukommt, dass sich ein Versicherter (auch) vor Erhebung einer Feststellungsklage zunächst mit einem entsprechenden, bestimmten (Feststellungs-)Antrag an den Versicherungsträger gewandt haben muss, mit dem er eine bestimmte Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt, andernfalls ist die Feststellungsklage unzulässig (s. wiederum im Einzelnen nur Senatsurteil vom 16.07.2020, L 10 U 1635/17, Rn. 30 m.w.N. zur Rspr. des BSG). Vorliegend hat die Klägerin indes erstmals im Laufe des Klageverfahrens ihr prozessuales Feststellungsbegehren hinsichtlich psychischer Unfallfolgen artikuliert. Die aus den o.g. Gründen unzulässige Anfechtungsklage zieht somit gleichsam die Unzulässigkeit der Feststellungsklage nach sich (Senatsurteil a.a.O.).

32 Soweit der Senat noch im Urteil vom 15.03.2012 (L 10 U 945/10, Rn. 18) für die Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung von Unfallfolgen als ausreichend erachtet hat, dass sich der Unfallversicherungsträger im Verwaltungsverfahren überhaupt mit dem Vorliegen von (irgendwelchen) Unfallfolgen befasst hat, hat er in dieser Allgemeinheit hieran im Folgenden nicht mehr festgehalten (vgl. Senatsurteile 19.12.2024, L 10 U 1317/24 [n.v.] und vom 16.07.2020, L 10 U 1635/17). Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in dem nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens Gesundheitsstörungen in einem völlig anderen Funktionssystem geltend gemacht werden, gebietet auch der Grundsatz der Sozialrechtsoptimierung und der Meistbegünstigungsgrundsatz kein anderes Ergebnis (vgl. Šušnjar/Spellbrink, SGb 2021, 129 ff.). Insoweit sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG (15.12.2020, B 2 U 142/20 B, Rn. 8) sowie anderer Obergerichte (LSG für das Saarland 23.06.2021, L 7 U 25/20, Rn. 60 ff.).

33 Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt eine Aussetzung des Verfahrens analog § 114 Abs. 2 SGG zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens auf Feststellung psychischer Unfallfolgen nicht in Betracht, erst recht nicht im Berufungsverfahren. Die Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn die Klage vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens erhoben ist (vgl. dazu nur BSG 19.11.2019, B 1 KR 72/18 B, Rn. 4). Hier fehlt es indes bereits am Ausgangsverfahren, sodass keinerlei Grundlage für eine Anfechtungsklage oder eine hiermit kombinierte Feststellungsklage besteht und mithin auch nicht für eine Aussetzung des Verfahrens (vgl. LSG Hamburg 18.11.2014, L 3 R 8/12 R; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 14. Aufl., § 114 Rn. 5; Leopold in BeckOGK, SGG, Stand 01.11.2025, § 114 Rn. 124).

34 Die von der Klägerin geltend gemachten weiteren Gesundheitsstörungen sind, soweit die Klage zulässig ist (siehe oben), nicht auf den anerkannten Arbeits(wege)unfall vom 14.12.2016 zurückzuführen und damit keine Unfallfolgen.

35 Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbegründen-den Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Arbeitsunfall) und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d.h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (s. nur BSG 06.05.2021, B 2 U 15/19 R, Rn. 20; 30.04.1985, 2 RU 43/84, Rn. 16, beide m.w.N.). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (BSG 06.05.2021, B 2 U 15/19 R, Rn. 13 m.w.N., st. Rspr.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (BSG a.a.O.; 06.09.2018, B 2 U 10/17 R, Rn. 13, beide m.w.N., st. Rspr.). Kommen mehrere Ursachen in Betracht (konkurrierende Kausalität), so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (s. nur BSG 05.08.1993, 2 RU 34/92, Rn. 16 m.w.N.). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (BSG 20.12.2016, B 2 U 16/15 R, in juris, Rn. 23 m.w.N.).

36 Die Klägerin hat sich im Zuge des angeschuldigten Ereignisses als Gesundheitserstschaden - also als dem anerkannten Arbeitsunfall immanenten Primärschaden, § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII - eine Zerrung der HWS, eine Schulterprellung links und eine Handgelenkszerrung links zugezogen, was sich aus allen aktenkundigen ärztlichen Äußerungen ergibt und was die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid auch anerkannt hat.

37 Im Bereich der HWS, der Schulter und des Brustkorbs sind zur Überzeugung des Senats keine überdauernden, unfallbedingten Gesundheitsstörungen bei der Klägerin vorhanden, die ursächlich für die geklagten Schmerzen sein könnten. Der Senat stützt sich insoweit maßgeblich auf das gerichtliche Sachverständigengutachten des C1. Dieser hat überzeugend ausgeführt, dass bereits durch die Kernspintomographie der HWS unfallnah am 02.01.2017 strukturelle Veränderungen resultierend aus dem Ereignis am 14.12.2016 ausgeschlossen werden konnten. Diese zeigte vielmehr degenerative Veränderungen im Bereich HWK 3 bis 7 (Diskusprotrusion) jedoch ohne Forameneinengung oder Kompression des Rückenmarks bei geringer linkskonvexer Fehlhaltung der HWS. Bereits die kernspintomographische Untersuchung der HWS am 21.07.2008 zeigte eine Vorwölbung im Segment C4/5 bei bekanntem Bandscheibenvorfall im Segment C6/7. Wegen Zervikalneuralgie wurde die Klägerin zudem in den Jahren 2009, 2012, 2013, 2014, 2015 und 2017 behandelt, wie sich der vom Senat beigezogenen Versichertenauskunft der S5 entnehmen lässt. 2013 war sie wegen HWS-Beschwerden zudem in orthopädischer Behandlung bei A1. Dieser hat, befragt als sachverständiger Zeuge, ebenso wie der S3 gegenüber dem SG angegeben, dass er keine organischen Unfallfolgen infolge des Ereignisses vom 14.12.2016 feststellen konnte. Im Rahmen der D-ärztlichen Behandlung war die Beweglichkeit der HWS stets frei, es bestanden zu keinem Zeitpunkt neurologische Ausfälle (so T1 in den Berichten vom 14.12., 16.12.2016 und der S1, Arztbrief vom 26.06.2017 und Auskunft gegenüber dem SG vom 05.09.2017). Angesichts dessen steht für den Senat fest, dass die HWS über die anerkannte und inzwischen ausgeheilte Distorsion hinaus bei dem Unfall am 14.12.2016 nicht geschädigt worden ist.

38 Im Bereich der linken Schulter lag ebenfalls lediglich eine inzwischen ausgeheilte Prellung vor. Die von C1 befundete endgradige Bewegungseinschränkung (Abspreizung bis 130°) sowie eine Druckschmerzangabe über dem linken Schultergelenk lässt sich nicht auf das Ereignis vom 14.12.2016 zurückführen, wie C1 für den Senat nachvollziehbar dargelegt hat. Insbesondere lagen keine Prellmarken oder äußeren Verletzungen vor, wie in den D-Arztberichten vom 14.12. und 16.12.2016 ausdrücklich festgehalten wurde. Vielmehr bestehen auch insoweit degenerative Veränderungen, wie der Röntgenbefund des Klinikums M1 vom 28.02.2018 belegt hat (geringe degenerative Veränderungen im Schultereckgelenk; verstärkte Knochenstrukturdichte im Ansatzbereich der Supraspinatussehne als Ausdruck einer degenerativen Veränderung im Bereich der Rotatorenmanschette, so C1). Auch insoweit wird dies bestätigt durch die bereits erwähnten Angaben der behandelnden A1 und S3.

39 Gleiches gilt für die angegebenen Schmerzen im Bereich des Brustkorbs. Eine Primärverletzung ist im Bereich Brustbein bzw. Brustkorb nicht dokumentiert und damit nicht nachgewiesen. Eine Ganzkörperszintigraphie vom 06.04.2017 zeigte keinen pathologischen Knochenumbau im Bereich der HWS und der Rippen. Röntgenaufnahmen des Brustbeins zeigten am 20.06.2017 einen unauffälligen Befund ohne Hinweis auf eine Fraktur. Soweit im Rahmen der Multislice-Spiral-CT Thorax Untersuchung am 15.05.2017 als Differenzialdiagnose ein residuelles Hämatom genannt wurde (neben einer umschriebenen flachen subkutanen Weichteilvermehrung parasternal links entlang der muskulären Thoraxwand am medialen Quadranten der linken Mamma, DD andere Formation), hat die zur Kontrolle durchgeführte Abdomensonographie am 11.07.2017 unauffällige Ergebnisse erbracht. Damit hat sich das Vorliegen eines Hämatoms in diesem Bereich gerade nicht bestätigt, wie C1 ausführlich dargelegt hat. Ergänzend hat er angemerkt, dass der Unfall mit Seitenaufprall bei geringer Geschwindigkeit ohne Auslösung von Airbags und ohne Prellmarken ohnehin gegen die Verursachung eines derart massiven Hämatoms spricht, das noch ein halbes Jahr später bildgebend nachweisbar wäre. Zudem sind bei der Klägerin bereits früher Beschwerden in diesem Bereich aufgetreten, die sich nicht näher erklären ließen. So erfolgte wegen unklarer Schmerzen der linken Thoraxhälfte bereits am 27.08.2013 ein Röntgen Thorax (ohne Befund).

40 Aus dem im Verfahren S 9 SB 1955/23 eingeholten Gutachten des B4 vom 30.09.2024, das im Wege des Urkundsbeweises verwertet wird, ergibt sich nichts anderes. B4 behauptet eine ausgedehnte Weichteilverletzung infolge einer schweren linksseitigen Brustkorbprellung, obgleich sich aus den D-Arztberichten in zeitlicher Nähe zu dem Unfall vom 14.12.2016 keinerlei Hinweise hierauf finden, vielmehr im Gegenteil ausdrücklich festgehalten worden ist, dass keine Prellmarken und keine äußeren Verletzungen bestanden haben. Aus der von ihm angenommenen Weichteilverletzung schließt B4 umgekehrt sodann darauf zurück, dass das Verletzungsgeschehen „außerordentlich heftig“ gewesen sein muss, was wiederum mit dem beschriebenen Geschehensablauf nicht ansatzweise in Einklang zu bringen ist. Wie C1 überzeugend dargelegt hat, belegt der Befund der Multislice-Spiral-CT Thorax Untersuchung vom 15.05.2017 mitnichten ein ausgedehntes Hämatom aufgrund des Autounfalls, insbesondere konnte eine entsprechende Diagnose durch die nachfolgende Sonographie ausgeschlossen werden. Die nach alledem rein spekulativen Ausführungen von B4, dessen Gutachten zudem in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts erstellt worden ist und daher auch die unfallversicherungsrechtlich geltenden Kausalitätsgrundsätze nicht zu berücksichtigen hatte, überzeugen den Senat daher nicht.

41 Auch die Ansicht des B3, der die beklagten Schmerzen auf das Ereignis vom 14.12.2016 zurückführt, überzeugt den Senat nicht. Wie sich aus seiner Auskunft gegenüber dem SG vom 10.10.2017 ergibt, führt er die Schmerzen deshalb auf den Unfall zurück, weil die Klägerin ihm gegenüber behauptet hatte, dass sie vorher (nach 2009) keine solchen Beschwerden hatte. Dies trifft schon deshalb nicht zu, weil in den Jahren vor dem Unfall 2016 wiederholte Behandlungen und Untersuchungen der Klägerin wegen Beschwerden von HWS und Brustkorb/Thorax erfolgt sind, wie oben dargelegt. Insoweit ist der B3 davon ausgegangen, dass 2012 bis 2015 keine derartigen Beschwerden aufgetreten sind, weil die Klägerin bei ihm nicht deswegen in Behandlung war, wie er in seiner Auskunft gegenüber dem Senat vom 18.04.2021 klargestellt hat. Aber selbst wenn die Klägerin vor 2016 beschwerdefrei gewesen wäre, ließe sich aus einer rein zeitlichen Koinzidenz nicht auf einen ursächlichen Zusammenhang schließen, wie bereits dargelegt.

42 Für einen Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Schmerzen im Bereich des Unterkiefers sowie der Achselhöhle und dem Wegeunfall am 14.12.2016 gibt es auch nicht die geringsten Anhaltspunkte. Insoweit fehlt es schon an einer Primärverletzung und keiner der behandelnden Ärzte hat einen solchen Zusammenhang postuliert. D-Arzt T1, bei dem die Klägerin im Februar 2017 Beschwerden am Unterkiefer angegeben hatte, hat im Zwischenbericht vom 13.02.2017 klar geäußert, dass sämtliche Schmerzangaben der Klägerin zu diesem Zeitpunkt keinen Bezug mehr zu dem Unfall hatten. Auch die Befragung des R1 hat hierzu keine anderen Erkenntnisse erbracht, nachdem die Klägerin dort zuletzt 2012 in Behandlung war. Bei der Untersuchung durch den Sachverständigen C1 hat die Klägerin zudem diese Beschwerden nicht einmal mehr als fortbestehend behauptet (vgl. „Jetziges Beschwerdebild“, S. 104 f. SG-Akte).

43 Den hilfsweise gestellten Antrag, C1 das Gutachten des B4 hinsichtlich dessen Ausführungen, dass die Brustkorbschmerzen der Klägerin Folge des Arbeitsunfalls vom 14.12.2016 seien, zur ergänzenden Stellungnahme vorzulegen, lehnt der Senat ab. Dem Antrag auf ergänzende Befragung des gerichtlichen Sachverständigen nach § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 SGG i.V.m. §§ 402, 411 Abs 4 Zivilprozessordnung (ZPO) musste der Senat schon deshalb nicht nachgehen, weil die Ausübung des Fragerechts eine hinreichend konkrete Bezeichnung der noch erläuterungsbedürftigen Punkte voraussetzt. Dafür muss ein wie die Klägerin anwaltlich vertretener Beteiligter die im bisherigen Verfahren zu den beabsichtigten Fragen bereits getroffenen medizinischen Feststellungen der Sachverständigen näher benennen, sodann auf dieser Grundlage auf Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten in deren Ausführungen hinweisen und davon ausgehend schließlich die konkret - aus seiner Sicht - noch erläuterungsbedürftigen Punkte formulieren (vgl. st. Rspr.; z.B. BSG 03.04.2025, B 5 R 122/24 B, Rn. 6; 02.08.2024, B 5 R 46/24 B, Rn. 6; 18.10.2023, B 9 V 9/23 B, Rn. 21; 11.03.2021, B 9 SB 51/20 B, Rn. 7). Entsprechendes hat die Klägerin nicht vorgetragen. Soweit sie letztlich die abweichende Beurteilung von B4 dem Sachverständigen C1 zur Kenntnis (und Stellungnahme) bringen will, zielt dies nach Art eines Obergutachtens auf eine Bewertung divergierender Beurteilungen ab. Ob die divergierenden Beurteilungen des C1 bzw. des B4 zu überzeugen vermögen, hat indes der Senat im Rahmen seiner Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) zu beurteilen, wie oben geschehen. Allein der Umstand, dass die Sachverständigen eines sozialgerichtlichen Verfahrens zu divergierenden Einschätzungen gelangen, verpflichtet nicht zu ihrer (ergänzenden) Befragung oder gar persönlichen Anhörung (BSG 02.10.2024, B 5 R 11/24 B, Rn. 14). Die Würdigung voneinander abweichender Gutachtenergebnisse oder ärztlicher Auffassungen gehört zur freien Beweiswürdigung durch die Gerichte der Tatsacheninstanzen (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG). Hält das Gericht eines von mehreren Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem grundsätzlich anschließen, ohne eine weitere gutachterliche Äußerung einholen zu müssen (vgl. BSG 02.10.2024, a.a.O.). Erst recht gilt dies bei divergierenden ärztlichen Auffassungen, die außerhalb des anhängigen Verfahrens geäußert werden, wie etwa hier in einem Gutachten aus dem Bereich des Schwerbehindertenrechts.

44 Den hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin, den Sachverständigen C1 in die mündliche Verhandlung zur Erläuterung seines Gutachtens zu laden, lehnt der Senat ebenfalls ab. Verfahrensbeteiligte haben grundsätzlich das Recht, einem Sachverständigen, der ein Gutachten erstattet hat, diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten (§ 116 Satz 2, § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 397, 402, 411 Abs. 4 ZPO). Abgesehen davon, dass die anwaltlich vertretene Klägerin schon gar keine konkreten Fragen gestellt oder erläuterungsbedürftige Punkte des Gutachtens von C1 benannt hat, gilt das Fragerecht grundsätzlich für solche Gutachten, die im selben Rechtszug erstattet worden sind (st. Rspr.; BSG 19.07.2023, B 2 U 2/23 B, Rn. 7; 04.05.2022, B 9 V 30/21 B, Rn. 12). Warum die Klägerin vorliegend ausnahmsweise dennoch vor dem Senat ein Recht auf Befragung des erstinstanzlich gehörten Sachverständigen C1 haben sollte, hat sie nicht dargetan. Hierfür ist auch nichts ersichtlich, insbesondere hat das SG keinen rechtzeitig gestellten Antrag auf konkrete Befragung verfahrensfehlerhaft übergangen (vgl. BSG 11.12.2019, B 13 R 164/18 B).

45 Der entscheidungserhebliche medizinische Sachverhalt ist mithin geklärt. Die aktenkundigen ärztlichen Unterlagen, namentlich das Gutachten des C1 sowie die Auskünfte der Ärzte A1 und S3 haben dem Senat die erforderlichen Grundlagen für seine Überzeugungsbildung vermittelt.

46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

47 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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