OLG Stuttgart 4. Zivilsenat, 2026-04-29, 4 U 353/24

4 U 353/24Tribunal supérieur / IVe chambre civile29 avr. 2026

Regest

Zu Ansprüchen von Nutzern sozialer Netzwerke wegen der Verwendung von Business-Tools.(Rn.157) (Rn.211) (Rn.225)

Texte intégral

OLG Stuttgart 4. Zivilsenat — 4 U 353/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-29

Aktenzeichen: 4 U 353/24

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0429.4U353.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 BGB, Art 6 Abs 1 Buchst a EUV 2016/679, Art 6 Abs 1 Buchst f EUV 2016/679, Art 12 EUV 2016/679 ... mehr

Leitsatz

Zu Ansprüchen von Nutzern sozialer Netzwerke wegen der Verwendung von Business-Tools.(Rn.157) (Rn.211) (Rn.225)

Orientierungssatz

  1. Wurden personenbezogenen Daten eines Nutzer, die anlässlich seiner Besuche von Webseiten mit implementierten Business-Tools des Betreibers eines sozialen Netzwerks erhoben worden sind, unrechtmäßig verarbeitet, so kann der Nutzer eine Einschränkung der Datenverarbeitung verlangen. Die Einschränkung der Verarbeitung kann die betroffene Person u.a. dann verlangen, wenn die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffene Person die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnt und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt.(Rn.157)

  2. Die Verarbeitung der Daten ist unrechtmäßig, wenn der Netzwerkbetreiber die personenbezogenen Daten unzulässigerweise zu Sicherheits- und Integritätszwecken speichert.(Rn.161)

  3. Der Netzwerkbetreiber muss darlegen, welche Daten er zu Sicherheits- und Integritätszwecken verarbeitet, auf welche Weise dies geschieht, warum die Verarbeitung der Daten für die angegebenen Sicherheits- und Integritätszwecke überhaupt notwendig ist und wie lange er die Daten zu Sicherheits- und Integritätszwecken speichert.(Rn.171)

  4. Eine mögliche Rechtfertigung der Datenverarbeitung scheitert somit, wenn der Netzwerkbetreiber nicht hinreichend genau bezeichnet, welche Daten er zu welchem Zweck erhebt.(Rn.174)

  5. Der Anspruch eines Nutzers auf Löschung personenbezogener Daten, die unrechtmäßig verarbeitet werden, richtet sich nach Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO. Danach muss der Verantwortliche personenbezogene Daten, die unrechtmäßig verarbeitet wurden, unverzüglich löschen, wenn die betroffene Person dies verlangt.(Rn.211)

  6. Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen. Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch ist ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung, das Vorliegen eines immateriellen Schadens sowie ein Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (Anschluss BGH, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24).(Rn.225)

Verfahrensgang

vorgehend LG Stuttgart 12. Zivilkammer, 24. Oktober 2024, 12 O 170/23, Urteil

Tenor

I. Auf die Berufung der Klagepartei wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.10.2024, Az. 12 O 170/23, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

(a) 1. Die Beklagte wird verpflichtet, sämtliche unter 1. a), b) und c) aufgeführten, seit dem 25.05.2018 bereits verarbeiteten personenbezogenen Daten ab sofort unverändert zu belassen, daher insbesondere diese erst nach vollständiger Auskunftserteilung gemäß dem Tenor zu 2 zu löschen und diese bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu verändern, intern nicht weiterzuverwenden und nicht an Dritte weiterzugeben:

a) auf durch die Klagepartei besuchten Dritt-Webseiten und -Apps die personenbezogenen Daten, die der Identifizierung der Klagepartei dienen, ob direkt oder in gehashter Form übertragen, d.h.

- E-Mail der Klagepartei

- Telefonnummer der Klagepartei

- Vorname der Klagepartei

- Nachname der Klagepartei

- Geburtsdatum der Klagepartei

- Geschlecht der Klagepartei

- Ort der Klagepartei

- Externe IDs anderer Werbetreibender (von der M... Ltd. “external_ID” genannt)

- IP-Adresse des Clients

- User-Agent des Clients (d.h. gesammelte Browserinformationen)

- interne Klick-ID der M... Ltd.

- interne Browser-ID der M... Ltd.

- Abonnement –ID

- Lead-ID

- anon_id

b) auf durch die Klagepartei besuchten Dritt-Webseiten

- die URLs der Webseiten samt ihrer Unterseiten

- der Zeitpunkt des Besuchs

- der Referrer (die Webseite, über die der Benutzer zur aktuellen Webseite gekommen ist), die von der Klagepartei auf der Webseite angeklickten Buttons sowie

- weitere von der M... „Events“ genannte Daten, die die Interaktionen der Klagepartei auf der jeweiligen Webseite dokumentieren

- weitere von der M... „Events“ genannte Daten, die die Interaktionen der Klagepartei auf der jeweiligen Webseite dokumentieren

c) in den durch die Klagepartei genutzten mobilen Dritt-Apps

- der Name der App sowie

- der Zeitpunkt des Besuchs

- die von der Klagepartei in der App angeklickten Buttons sowie

- die von der M... „Events“ genannte Daten, die die Interaktionen der Klagepartei in der jeweiligen App dokumentieren.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klagepartei Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 lit. a), c), g) und h) DSGVO darüber zu erteilen, welche personenbezogenen Daten gemäß dem Tenor zu I. 1. a) - c) die Beklagte seit dem 25.05.2018 verarbeitet und im Zuge dessen mit dem Nutzeraccount des Netzwerks „F...” unter der E-Mail-Adresse „Jxxx.fxxx@gmx.de“ der Klagepartei verknüpft hat, dies insbesondere, aber nicht ausschließlich durch die „M... Business Tools“,

außerdem für jedes erhobene Datum,

ob und wenn ja, welche konkreten personenbezogenen Daten der Klagepartei die Beklagte seit dem 25.05.2018 zu welchem Zeitpunkt an Dritte (Werbepartner, sonstige Partner, im Konzern verbundene Unternehmen oder sonstige Dritte) weitergegeben hat, unter Benennung dieser Dritten,

ob und wenn ja, welche konkreten personenbezogenen Daten der Klagepartei die Beklagte seit dem 25.05.2018 zu welchem Zeitpunkt (Beginn, Dauer, Ende) in welchem Drittstaat gespeichert hat;

inwieweit die personenbezogenen Daten der Klagepartei für eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling verwendet wurden und werden. Die Beklagte hat hierfür aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und angestrebte Auswirkung einer solchen Verarbeitung für die betroffene Person zu erteilen.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, sämtliche gemäß dem Tenor I. 1 a) seit dem 25.05.2018 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten vier Wochen nach vollständiger Auskunftserteilung vollständig zu löschen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei immateriellen Schadensersatz in Höhe von 500,00 Euro nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2023 zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Klagepartei wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klagepartei 70 % und die Beklagte 30 %

IV. Das Urteil in Ziff. I 1. bis 3. ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 750,00 €.

Im Übrigen ist dieses Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.250,00 € festgesetzt.

VII. Der vom Landgericht für das erstinstanzliche Verfahren auf 20.000,00 € festgesetzte Streitwert wird von Amts wegen auf 8.250,00 € geändert.

Gründe

I.

1 Die Beklagte ist die Betreiberin verschiedener sozialer Netzwerke, u.a. von I... und F.... Gegenwärtig nutzen mehr als 3,98 Milliarden Menschen die Produkte der Beklagten.

2 Die Beklagte bietet Unternehmen die Möglichkeit, gegen Entgelt Anzeigen für ein Publikum auf dem jeweiligen sozialen Netzwerk zu präsentieren. Für diese Drittunternehmen bietet die Beklagte sog. Business-Tools an. Integriert der Drittunternehmer diese Business-Tools in seine Webseite, werden Daten eines Nutzers, der diese Webseite besucht, an die Beklagte übertragen. Darunter befinden sich sog. technische Standarddaten wie beispielsweise die IP-Adresse des Geräts, die im Rahmen der sog. http-Anfrage übermittelt werden. Zusätzliche Daten wie beispielsweise Aktivitätsdaten von Kunden auf den Webseiten oder Apps der Drittunternehmen werden je nach Wahl des Drittunternehmens und abhängig vom jeweils verwendeten Business-Tool übermittelt. Sofern der Nutzer gegenüber der Beklagten sein Einverständnis erklärt hat, werden die übermittelten Daten für personalisierte Werbung genutzt. Auch wenn der Nutzer sein Einverständnis verweigert hat, nutzt die Beklagte die Daten für Sicherheits- und Integritätszwecke.

3 Die Klagepartei nutzt privat ein soziales Netzwerk der Beklagten. In die Verwendung ihrer der Beklagten per Business Tool von Drittunternehmen übermittelten personenbezogenen Daten durch die Beklagte hat sie nicht eingewilligt.

4 Die Klagepartei begehrt erstinstanzlich zuletzt

5 1. die Feststellung, dass der Nutzungsvertrag der Parteien die Verarbeitung bestimmter im Antrag aufgelisteter Daten der Klagepartei nicht gestattet,

6 2. die Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, auf Dritt-Webseiten und Dritt-Apps außerhalb der Netzwerke der Beklagten personenbezogene Daten der Klagepartei zu verarbeiten,

7 3. die Verurteilung der Beklagten, die auf Dritt-Webseiten und Dritt-Apps entstandenen personenbezogenen Daten der Klagepartei unverändert am gespeicherten Ort zu belassen und sie erst nach vollständiger Auskunftserteilung zu löschen und diese bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu verändern, intern nicht weiterzuverwenden und nicht an Dritte weiterzugeben,

8 4. Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 lit. a), c), g) und h) DSGVO darüber zu erteilen, welche personenbezogenen Daten gem. des Antrags zu 1. a) - c) die Beklagte seit dem 25.05.2018 verarbeitet und im Zuge dessen mit dem Nutzeraccount der Klagepartei verknüpft hat, dies insbesondere, aber nicht ausschließlich durch die „M... Business Tools“,

9 5. die Verurteilung der Beklagten, die seit dem 25.05.2018 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten gem. Klagantrag Ziff. 1 a) vier Wochen nach vollständiger Auskunftserteilung vollständig zu löschen und der Klagepartei die Löschung zu bestätigen, sowie sämtliche gem. des Antrags zu 1 b) sowie c) seit dem 25.05.2018 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten vollständig zu anonymisieren oder wahlweise nach Wahl der Beklagten zu löschen,

10 6. die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung immateriellen Schadensersatzes i.H.v. mindestens 5.000 €,

11 7. die Verurteilung der Beklagten zur Freistellung der Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.295,43 €.

12 Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die Schriftsätze und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

15 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

16 Die Feststellungsklage (Ziff. 1) sei mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Die Klagepartei könne auf Leistung klagen und habe dies mit den auf Unterlassung und Löschung gerichteten Anträgen auch getan. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet, da die Klagepartei keinen substantiierten Vortrag gehalten habe.

17 Der Unterlassungsantrag (Ziff. 2) sei ebenfalls unbegründet. Wenn der Antrag so verstanden würde, dass er auf die Unterlassung bestimmter Datenverarbeitungsvorgänge abziele, sei er nicht mehr vom Schutzumfang des Art. 17 DSGVO umfasst und ein Rückgriff auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts sei nicht zulässig. Aber auch wenn der Unterlassungsantrag so zu verstehen wäre, dass damit die Verarbeitung der mit den Business Tools übertragenen Daten gemeint sei, bestehe der Anspruch nicht, da nach dem Vortrag der Beklagten die zu unterlassende Datenverarbeitung nicht stattfinde. Zudem müsse sich die Klagepartei widersprüchliches Verhalten (§ 242 BGB) entgegenhalten lassen, wenn sie einerseits die Unterlassung der Datenverarbeitung fordere und andererseits notwendige Mitwirkungspflichten und eigene Obliegenheiten nicht wahrnehme, indem sie Cookies akzeptiere.

18 Dem weitergehenden Unterlassungsantrag (Ziff. 3), bereits verarbeitete personenbezogene Daten der Klagepartei unverändert am gespeicherten Ort zu belassen und erst nach vollständiger Auskunftserteilung zu löschen und diese Daten bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu verändern, intern nicht weiter zu verwenden und nicht an Dritte weiter zu geben, fehle das Rechtsschutzinteresse und im Übrigen sei der Antrag unbegründet, da er im Widerspruch zum Klageziel der Partei stehe. Es bestehe in der DSGVO keine Anspruchsgrundlage, insbesondere sei Art. 18 Abs. 1 lit. c DSGVO nicht einschlägig. Zudem würde der Antrag den Grundsätzen der Zweckbindung, Datenminimierung und Speicherbegrenzung entgegenstehen und faktisch zu einer unbegrenzten Speicherpflicht der Daten bei der Beklagten führen.

19 Den Anspruch auf Auskunft (Ziff. 4) gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO habe die Beklagte bereits erfüllt.

20 Der Antrag auf Löschung (Ziff. 5) sei unzulässig, weil die zu löschenden bzw. zu anonymisierenden Daten nur abstrakt umschrieben würden und nicht konkret dargelegt werde, welche der Daten die Beklagte löschen müsse und welche sie für die weitere Nutzung des Accounts der Klagepartei behalten dürfe. Zudem fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, da die Klagepartei selbst die Möglichkeit habe, die Daten zu löschen.

21 Der Antrag auf Schadensersatz (Ziff. 6) sei unbegründet, weil die Klagepartei keinen Schaden dargelegt habe. Sie habe nicht vorgetragen, welche Daten die Beklagte ohne ihre Einwilligung zusammengetragen habe, und sie habe auch keinen Beweis dafür angetreten, dass die Beklagte die ihr per Business Tool übermittelten Daten ohne oder gegen ihren Willen zur Schaltung personalisierter Werbung genutzt habe. Das von der Klagepartei angeführte unangenehme Gefühl rechtfertige als solches keine Entschädigungsverpflichtung. Darüber hinaus fehle es an einer konkreten Darlegung der Ursächlichkeit des behaupteten Pflichtenverstoßes der Beklagten für den behaupteten Schaden der Klagepartei.

22 Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus der vorgetragenen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klagepartei. Eine spürbare immaterielle Beeinträchtigung der Klagepartei sei nicht substantiiert vorgetragen worden.

23 Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache bestehe auch kein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Zinsen.

24 Die Klagepartei verfolgt mit ihrer Berufung ihre erstinstanzlichen Anträge weiter, den Unterlassungsantrag Ziff. 2 ergänzt um einen Hilfsantrag (Ziff. 8).

25 Zur Begründung ihrer Berufung führt sie im Wesentlichen Folgendes aus:

26 Ein Feststellungsinteresse liege vor. Die Möglichkeit einer künftigen Schädigung bestehe auch dann, wenn das Gericht den übrigen Anträgen stattgebe. Jedenfalls sei der Antrag als Zwischenfeststellungsantrag gem. § 256 Abs. 2 ZPO zulässig.

27 Der Antrag auf Unterlassung der künftigen Datenverarbeitung sei vollumfänglich begründet. Schon die Ersterfassung der Daten durch die Business-Tools müsse zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes verhindert werden, weil die Daten automatisch an die Server der Beklagten übermittelt würden. Ein Anspruch auf Unterlassung folge aus Art. 17 DSGVO. Der Begriff der Speicherung sei weiter zu fassen als vom Landgericht angenommen. Zudem verkenne das Landgericht den Parteivortrag der Beklagten, welche gerade nicht wahrheitswidrig behauptet habe, die klägerischen Daten nicht zu verarbeiten.

28 Der Antrag Ziff. 3 sei gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b) DSGVO begründet. Hiernach könne die betroffene Person die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnen und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangen.

29 Der Antrag Ziff. 4 beruhe auf Art. 15 DSGVO. Durch die Möglichkeit der Nutzung eines „Self-Help-Tools“, mit welchem sich lediglich rudimentäre Informationen abrufen ließen, würden die geltend gemachten Auskunftsansprüche der Klagepartei nicht erfüllt.

30 Der Antrag Ziff. 5 sei zulässig und begründet. Weder behaupte die Beklagte, die benannten Daten könnten von der Klagepartei gelöscht werden, noch habe die Beklagte an irgendeiner Stelle ihres Vortrages behauptet, dass die Daten benötigt würden, um den F... Account der Klagepartei zu betreiben. Soweit das Landgericht meine, die Anonymisierung sei nicht in der Datenschutzgrundverordnung vorgesehen, verkenne es, dass diese eine anteilige Löschung i. S. d. Art. 17 DSGVO darstelle, weil mit dieser die Bestandteile der jeweiligen Daten, die eine Identifizierung der betroffenen Person zulassen, irreversibel entfernt würden. Die Anonymisierung sei daher als Unterfall der Löschung zu begreifen und kein Aliud.

31 Ebenfalls sei der Antrag Ziff. 6, welcher auf Geldentschädigung bzw. immateriellen Schadenersatz gerichtet sei, begründet. Neben der Darlegung des Kontrollverlustes habe die Klagepartei zu den umfangreichen und erheblichen Beeinträchtigungen ausreichend vorgetragen. Weder bestehe eine Erheblichkeitsschwelle noch seien pathologisch erfassbare Beeinträchtigungen der Klagepartei Voraussetzung für einen Anspruch auf Geldentschädigung. Zum Bestehen und der Höhe des geltend gemachten Geldentschädigungsanspruchs, welcher sich gerade nicht aus Art. 82 DSGVO, sondern aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG ergebe, habe sich das Landgericht inhaltlich nicht geäußert.

32 Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folge der Klagabweisung der übrigen Anträge. Hätte das Landgericht Stuttgart die geltend gemachten Anträge - entsprechend obiger Ausführungen - richtigerweise als begründet beschieden, hätte es in der Folge den Antrag zu Ziff. 7 ebenfalls als begründet bescheiden müssen.

33 Ergänzend trägt die Klagepartei auf die Hinweise des Senats in der Berufungsverhandlung vor, dass sie sich regelmäßig auf den Seiten b….de, f….de, s….de, s…-a….de, b….com, und o….de bewege.

34 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

35 Zur Begründung führt die Beklagte im Wesentlichen Folgendes aus:

36 Die Klagepartei habe ihre Klaganträge nicht hinreichend substantiiert, insbesondere ihre individuelle Betroffenheit nicht ausreichend dargelegt. Es sei nicht ausreichend, nahezu formelhafte und nahezu identische Schriftsätze einzureichen, aus denen nicht ersichtlich sei, ob, wann und über welche Webseiten oder Apps Daten über die streitgegenständlichen Business-Tools verarbeitet worden sein könnten, inwiefern eine solche Verarbeitung rechtswidrig sein könnte, auf welcher konkreten Grundlage die Klagepartei diese subjektiven Eindrücke von „Kontrollverlust” oder „Angst vor Missbrauch” habe, die sie angeblich empfindet oder inwiefern die Handlungen der Beklagten diese Empfindungen verursacht haben könnten. Insoweit treffe die Beklagte auch keine sekundäre Darlegungslast.

37 Der Feststellungsantrag sei mangels eines Feststellungsinteresses bereits unzulässig und zudem zu unbestimmt und könne auch nicht in eine Zwischenfeststellungsklage umgedeutet werden. Der Feststellungsantrag sei zudem unbegründet, da die Beklagte keine Verarbeitung von Business Tool Daten zur Bereitstellung personalisierter Werbung für die Klagepartei, welche noch keine Entscheidung darüber getroffen habe, ob sie der Beklagten die Einwilligung zur Nutzung ihrer über ihre Produkte gesammelten Informationen für Werbezwecke erteilt oder ob sie das werbefreie Abonnement abschließe, vornehme.

38 Auch der Unterlassungsantrag sei unzulässig und unbegründet.

39 Die Klagepartei lege weder dar noch begründe sie, welcher Verarbeitungszweck angeblich rechtswidrig sei und welche Verarbeitungszwecke - über die Verarbeitung von Business Tools Daten zur Bereitstellung personalisierter Werbung hinaus - untersagt werden sollen. Darüber hinaus sei der Antrag nicht hinreichend bestimmt. Zudem enthalte Art. 17 DSGVO keine Rechtsgrundlage für einen Unterlassungsanspruch.

40 Auch der Belassungsantrag sei unzulässig und unbegründet.

41 Der Antrag, die Daten der Klagepartei unverändert am gespeicherten Ort zu belassen, widerspreche dem Löschungs- und Anonymisierungsantrag der Klagepartei, sodass es für die Beklagte unmöglich sei, beiden Anträgen nachzukommen. Weiterhin enthalte die DSGVO keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf unveränderte Belassung von Daten und ein Rückgriff auf nationales Recht lasse die DSGVO nicht zu.

42 Den Auskunftsanspruch habe das Landgericht zutreffend wegen der Erfüllung durch das außergerichtliche Schreiben der Beklagten, in welchem auf die Service-Tools der Beklagten verwiesen worden sei, abgewiesen.

43 Ein Anspruch auf immateriellen Schadenersatz / Geldentschädigung scheitere bereits daran, dass die Beklagte weder gegen Art. 5 noch gegen Art. 25 DSGVO verstoßen habe. Jedoch selbst dann, wenn man einen Verstoß unterstelle, habe die Klagepartei nicht dargelegt, dass sie Schäden infolge des Verstoßes erlitten habe. Insbesondere habe die Klagepartei zu jeder Zeit die Kontrolle über ihre Daten aufgrund der ihr möglichen Einstellungen für die Verwendung der Daten. Ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes sei - mangels einer Öffnungsklausel in der DSGVO - bereits ausgeschlossen. Aber selbst wenn man diesen Anspruch für zulässig erachte, wären dessen Voraussetzungen nicht erfüllt, da die Klagepartei keine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechtes dargelegt habe, welche nur durch eine Geldzahlung ausgeglichen werden könne.

44 Zu Recht habe das Landgericht auch den Anspruch auf Freistellung von vorprozessualen Anwaltskosten verneint. Abgesehen davon, dass kein Hauptanspruch bestehe, habe die Klagepartei bereits nicht dargelegt, dass vorprozessual die Einschaltung eines Anwaltes notwendig gewesen sei.

45 Die Klagepartei beantragt zuletzt,

46 das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.10.2024 abzuändern und wie folgt zu erkennen:

47 1. Es wird festgestellt, dass der Nutzungsvertrag der Parteien zur Nutzung des Netzwerks ”F...” unter der E-Mail-Adresse „Jxxx.fxxx@gmx.de“ der Beklagten die Verarbeitung von folgenden personenbezogenen Daten der Klagepartei im folgenden Umfang nicht gestattet:

48 a) auf durch die Klagepartei besuchten Dritt-Webseiten und -Apps die personenbezogenen Daten, die der Identifizierung der Klagepartei dienen, ob direkt oder in gehashter Form übertragen, d.h.

49 - E-Mail der Klagepartei

50 - Telefonnummer der Klagepartei

51 - Vorname der Klagepartei

52 - Nachname der Klagepartei

53 - Geburtsdatum der Klagepartei

54 - Geschlecht der Klagepartei

55 - Ort der Klagepartei

56 - Externe IDs anderer Werbetreibender (von der M... Ltd. “external_ID” genannt)

57 - IP-Adresse des Clients

58 - User-Agent des Clients (d.h. gesammelte Browserinformationen)

59 - interne Klick-ID der M... Ltd.

60 - interne Browser-ID der M... Ltd.

61 - Abonnement –ID

62 - Lead-ID

63 - anon_id

64 b) auf durch die Klagepartei besuchten Dritt-Webseiten

65 - die URLs der Webseiten samt ihrer Unterseiten

66 - der Zeitpunkt des Besuchs

67 - der Referrer (die Webseite, über die der Benutzer zur aktuellen Webseite gekommen ist), die von der Klagepartei auf der Webseite angeklickten Buttons sowie

68 - weitere von der M... „Events“ genannte Daten, die die Interaktionen der Klagepartei auf der jeweiligen Webseite dokumentieren.

69 c) in den durch die Klagepartei genutzten mobilen Dritt-Apps

70 - der Name der App sowie - der Zeitpunkt des Besuchs

71 - die von der Klagepartei in der App angeklickten Buttons sowie

72 - die von der M... „Events“ genannte Daten, die die Interaktionen der Klagepartei in der jeweiligen App dokumentieren.

73 2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, ohne wirksame Einwilligung der Klagepartei auf Drittseiten – und Apps außerhalb der Netzwerke der Beklagten die personenbezogenen Daten der Klagepartei gem. des Antrags zu 1 zu verarbeiten, solange im Einzelfall kein Rechtfertigungsgrund gem. Art. 6 Abs. 1 b – e DSGVO vorliegt.

74 3. Die Beklagte wird verpflichtet, sämtliche unter dem Antrag zu 1 a., b. und c. aufgeführten, seit dem 25.05.2018 bereits verarbeiteten personenbezogenen Daten ab sofort unverändert am gespeicherten Ort zu belassen, daher insbesondere diese erst nach vollständiger Auskunftserteilung gemäß dem Antrag zu 4 zu löschen und diese bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu verändern, intern nicht weiterzuverwenden und nicht an Dritte weiterzugeben.

75 4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klagepartei Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 lit. a), c), g) und h) DSGVO darüber zu erteilen, welche personenbezogenen Daten gem. des Antrags zu 1. a. - c. die Beklagte seit dem 25.05.2018 verarbeitet und im Zuge dessen mit dem Nutzeraccount des Netzwerks ”F...” unter der E-Mail-Adresse „Jxxx.fxxx@gmx.de“ der Klagepartei verknüpft hat, dies insbesondere, aber nicht ausschließlich durch die „M... Business Tools“,

76 außerdem für jedes erhobene Datum,

77 ob, und wenn ja welche konkreten personenbezogenen Daten der Klagepartei die Beklagte seit dem 25.05.2018 zu welchem Zeitpunkt an Dritte (Werbepartner, sonstige Partner, im Konzern verbundene Unternehmen oder sonstige Dritte) weitergegeben hat, unter Benennung dieser Dritten,

78 ob, und wenn ja welche konkreten personenbezogenen Daten der Klagepartei die Beklagte seit dem 25.05.2018 zu welchem Zeitpunkt (Beginn, Dauer, Ende) in welchem Drittstaat gespeichert hat;

79 inwieweit die personenbezogenen Daten der Klagepartei für eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling verwendet wurden und werden. Die Beklagte hat hierfür aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und angestrebte Auswirkung einer solchen Verarbeitung für die betroffene Person zu erteilen.

80 5. Die Beklagte wird gem. § 259 ZPO verpflichtet, sämtliche gem. des Antrags zu 1 a. seit dem 25.05.2018 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten vier Wochen nach vollständiger Auskunftserteilung vollständig zu löschen und der Klagepartei die Löschung zu bestätigen, sowie sämtliche gem. des Antrags zu 1 b. sowie c. seit dem 25.05.2018 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten vollständig zu anonymisieren.

81 6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der aber mindestens 5.000,00 € beträgt, nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2023, zu zahlen.

82 7. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.295,43 EUR freizustellen.

83 8. Hilfsweise, sofern der Antrag zu 2. unzulässig oder unbegründet ist:

84 Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, auf Drittseiten und -Apps außerhalb der Netzwerke der Beklagten personenbezogene Daten gem. des Antrags zu 1. zu verarbeiten,

85 sofern nicht bezogen auf konkrete einzelne Verarbeitungsvorgänge betreffend personenbezogener Daten der Klägerin Rechtfertigungsgründe mit individuellem Bezug auf diese Vorgänge von der Beklagten dargelegt und bewiesen werden,

86 weshalb die Datenverarbeitung insbesondere nicht gerechtfertigt werden kann, mit

87 - dem Abschluss des Vertrags über die Nutzung des Netzwerks „F...“ und/oder „I...“,

88 - einer Einwilligung über die Schaltfläche „Informationen von Werbepartnern zu deinen Aktivitäten“ auf dem Netzwerk „F...“ und/oder „I...”,

89 - einer Einwilligung über die Schaltfläche „M... Cookies in anderen Apps und auf anderen Websites“ auf dem Netzwerk „F...“ und/oder „I...”,

90 - der Erbringung einer Dienstleitung zur Erfüllung des Vertrags über die Nutzung des Netzwerks „F...“ und/oder „I...“,

91 - der abstrakten Forschung zum Wohle der Gesellschaft, der abstrakten Förderung von Schutz, Integrität und Sicherheit,

92 - dem wirtschaftlichen Interesse der Beklagten an einer Personalisierung von Werbeanzeigen,

93 - dem abstrakten Ziel der Information von Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden, um Straftaten zu verhindern, aufzudecken und zu verfolgen, festzustellen oder

94 - sonstigen nutzerübergreifend geltend gemachten berechtigten Interessen der Beklagten an der Vornahme der Datenverarbeitung.

95 Die Beklagte beantragt,

96 die Berufung der Klagepartei zurückzuweisen.

97 Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Protokolle der mündlichen Verhandlung verwiesen.

II.

98 Die Berufung der Klagepartei ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

99 In der Sache ist sie lediglich teilweise erfolgreich.

100 Die Berufung der Klagepartei ist hinsichtlich der Berufungsanträge Ziff. 1, 2 und 8 unbegründet.

101 Der Feststellungsantrag (Ziff. 1) ist unzulässig, der Unterlassungsantrag (Ziff. 2) ist unbegründet und der zum Unterlassungsantrag gestellte Hilfsantrag (Ziff. 8) ist unzulässig.

102 Hinsichtlich der Anträge auf unveränderte Speicherung (Ziff. 3), auf Auskunft (Ziff. 4) auf Löschung bzw. Anonymisierung (Ziff. 5) und auf Schadensersatz (Ziff. 6) hat die Berufung des Klägers dagegen teilweise Erfolg.

A.

103 Die auch in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit folgt bzgl. sämtlicher auf die Datenschutz-Grundverordnung gestützten Ansprüche aus Art. 79 Abs. 2 Satz 2 DSGVO, hinsichtlich des Klagantrags Ziff. 6 i.V.m. Art. 82 Abs. 6 DSGVO. Dahinstehen kann, ob Art. 79 Abs. 2 DSGVO auch für konkurrierende Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche nach nationalem Recht gilt (so Auernhammer/v. Lewinski, DSGVO/BDSG, 8. Aufl. 2024, DSGVO, Art. 79, Rn. 6), da sich die internationale Zuständigkeit bzgl. dieser Ansprüche andernfalls aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. c, Art. 18 Abs. 1 EuGVVO ergibt.

B.

104 Zu den einzelnen Klaganträgen:

105 Klagantrag Ziff. 1 (Feststellungsantrag):

106 Mit dem Klagantrag Ziff. 1 begehrt die Klagepartei die Feststellung, dass der Nutzungsvertrag der Parteien die Verarbeitung von im Einzelnen bezeichneten personenbezogenen Daten der Klagepartei nicht gestattet.

107 Der Klagantrag Ziff. 1 ist unzulässig. Der Feststellungsklage fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse.

108 Gem. § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn die Klagepartei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt wird.

109 Erforderlich ist ein Rechtsverhältnis, d.h. eine aus einem konkreten Lebenssachverhalt resultierende Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder einer Sache, die ein mit materieller Rechtskraftwirkung feststellbares subjektives Recht enthält oder aus der ein solches Recht entspringen kann (Zöller/Greger, ZPO, 36. Aufl., § 256, Rn. 4).

110 Ein solches Rechtsverhältnis liegt vor. Zwischen den Parteien besteht ein Nutzungsvertrag bzgl. des sozialen Netzwerks der Beklagten und Gegenstand der Feststellungsklage ist, ob sich aus diesem Nutzungsvertrag ein Recht der Beklagten ergibt, personenbezogene Daten der Klagepartei, die die Beklagte über die Business Tools von Drittunternehmern erhalten hat, zu verarbeiten (a.A. OLG Dresden, Urteil vom 03.02.2026, 4 U 292/25, juris, Rn. 136 f.; wie hier OLG Naumburg, Urteil vom 05.02.2026, 9 U 44/25, juris, Rn. 157; OLG München, Urteil vom 18.12.2025, 14 U 881/25, GRUR-RS 2025, 36464, Rn. 51).

111 Jedoch fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse. Dem Feststellungsinteresse steht der Vorrang der Leistungsklage entgegen.

112 Das Feststellungsinteresse fehlt, wenn der Klagepartei eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist und wenn die Klage auf Leistung ihr Rechtsschutzziel erschöpft (Zöller/Greger, aaO., § 256, Rn. 14). Leistungsklage in diesem Sinne ist auch eine (vorbeugende) Unterlassungsklage (BGH, NJW-RR 2016, 1404, Rn. 16).

113 Eine Klage auf Leistung ist möglich. Für die Vergangenheit fordert die Klagepartei beziffert Schadensersatz und Löschung bzw. Anonymisierung der bereits erhobenen Daten, für die Zukunft kann die Klagepartei Unterlassung verlangen. Diese Klagen erschöpfen ihr Rechtsschutzziel.

114 Gewissheit über das aktuell bestehende Rechtsverhältnis kann diese auch mit einer Unterlassungsklage erlangen, bei deren Erfolg sie zudem gegen die Beklagte vollstrecken kann, falls sich diese nicht an das Unterlassungsgebot halten sollte. Nicht überzeugend ist insoweit der Verweis der Klagepartei auf die Argumentation des Bundesgerichtshofs im Urteil zum Datenscraping (BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, Rn. 48), da die beiden Feststellungsanträge nicht vergleichbar sind. Der vom Bundesgerichtshof beurteilte Feststellungsantrag war auf die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden gerichtet und nicht - wie hier - auf die Feststellung, dass der Nutzungsvertrag die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht gestattet. Zudem besteht beim Datenscraping durch die fortdauernde Veröffentlichung der personenbezogenen Daten im Internet das Risiko einer missbräuchlichen Nutzung dieser Daten durch Dritte. Im vorliegenden Fall besteht diese Gefahr nicht, denn die Daten sind lediglich bei der Beklagten gespeichert und gegenüber der Beklagten kann die Klagepartei mit der Unterlassungsklage vorgehen.

115 Auch als Zwischenfeststellungsklage ist die Klage nicht zulässig.

a)

116 Entgegen dem Gesetzeswortlaut ist die Zwischenfeststellungsklage allerdings auch dann zulässig, wenn - wie hier - schon vor dem Prozess Streit zwischen den Parteien über das Rechtsverhältnis bestanden hat (Becker-Eberhard in MüKo/ZPO, 7. Aufl. 2025, § 256, Rn. 83).

b)

117 Die Zwischenfeststellungsklage setzt aber die Präjudizialität des Rechtsverhältnisses voraus. Dieses muss für den in der Hauptentscheidung enthaltenen Subsumtionsschluss ein notwendiges Element sein (Becker-Eberhardt in MüKo/ZPO, aaO., § 256, Rn. 85). Dies ist nicht der Fall.

118 Mit dem Feststellungsantrag begehrt die Klagepartei die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis der Parteien der Beklagten ohne Einwilligung der Klagepartei bzw. ohne einen anderen Rechtfertigungsgrund kein Recht gibt, Daten der Klagepartei auf Drittseiten und -Apps zu verarbeiten. Insbesondere soll nach dem Willen der Klagepartei festgestellt werden, dass die Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die der Beklagten ein Recht auf die streitgegenständliche Datenverarbeitung auch ohne Einwilligung einräumen, unwirksam sind und der Beklagten kein Recht zur anlasslosen Dauererhebung aller Daten der Klagepartei auf Drittseiten und -Apps gibt (Replik, S. 65, 68).

119 Einer derartigen Feststellung bedarf es für die Entscheidung der anderen Anträge nicht.

120 Für den Unterlassungsantrag kommt es gemäß den nachfolgenden Ausführungen auf die vom Kläger begehrte Feststellung nicht an, da der Unterlassungsanspruch bereits aufgrund der fehlenden Störereigenschaft der Beklagten abzuweisen ist. Für den Schadensersatzanspruch wiederum ist zwar ein Verstoß der Beklagten gegen die Datenschutz-Grundverordnung Voraussetzung. Die streitgegenständliche Datenverarbeitung darf mithin durch keinen der Erlaubnistatbestände des Art. 6 Abs. 1 bzw. Art. 9 Abs. 2 DSGVO gedeckt sein. Die hierfür notwendige Feststellung ist aber nicht deckungsgleich mit der Frage, ob sich aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrags ein Recht der Beklagten ergibt, unabhängig von einer Einwilligung der Klagepartei und unabhängig von sonstigen Rechtfertigungsgründen Daten der Klagepartei auf Drittseiten und -Apps zu verarbeiten.

121 Klagantrag Ziff. 2 (Unterlassungsantrag):

122 Mit dem Klagantrag Ziff. 2 begehrt die Klagepartei die Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, auf Drittseiten und -Apps außerhalb der Netzwerke der Beklagten personenbezogene Daten gem. Ziff. 1 der Klage - ohne Einwilligung bzw. Rechtfertigungsgrund gemäß Art. 6 Abs. 1, lit. b - e DSGVO - zu verarbeiten.

123 Der Klagantrag Ziff. 2 ist sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach der Klagebegründung darauf gerichtet, es der Beklagten zu untersagen, personenbezogene Daten der Klagepartei, die sich auf Dritt-Webseiten und Dritt-Apps befinden, zu verarbeiten. Gemeint sind damit nicht die Daten, die von den Drittunternehmen bereits an die Beklagte übermittelt worden sind, sondern die davor stattfindende Datenverarbeitung durch die Business-Tools auf den Webseiten und Apps Dritter. Dies folgt nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut des Antrags, sondern auch aus seiner Begründung. So führt die Klagepartei in der Replik ausdrücklich zur (gemeinsamen) Verantwortlichkeit der Beklagten für die Datenverarbeitung auf den Webseiten und Apps Dritter aus und stellt fest, dass Gegenstand dieses Antrags die Daten seien, die nicht bereits zuvor (d.h. auf ihren eigenen Seiten und Servern) von der Beklagten verarbeitet worden seien. Dass die Klagepartei ihren Antrag in diesem Sinne versteht, zeigen auch ihre Ausführungen in der Berufungsbegründung zur Begründetheit des Klagantrags Ziff. 2. Die Klagepartei führt dort aus, dass die Ersterfassung der Daten durch die Business-Tools zur Folge habe, dass diese Daten automatisch an die Server der Beklagten übermittelt würden. Deshalb sei es erforderlich, auch die der endgültigen Speicherung auf den Servern der Beklagten vorgelagerten Datenverarbeitungsvorgänge wirksam zu verhindern.

124 Die Berufung der Klagepartei ist unbegründet.

125 Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus Art. 17 DSGVO.

126 Art. 17 DSGVO gibt ein Recht auf Löschung, aber kein Recht auf Unterlassung (EuGH, Urteil vom 04.09.2025, C-655/23, Rn. 43). Die Datenschutz-Grundverordnung steht aber Bestimmungen des nationalen Rechts, aus denen sich Ansprüche auf Unterlassung ergeben können, nicht entgegen (EuGH, aaO., Rn. 46 ff.).

127 In Betracht kommt damit ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 823, 1004 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

a)

128 Die Klagepartei ist in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen. Im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehören auch die persönlichen Daten zu den geschützten Rechtsgütern (Grüneberg/Sprau, BGB, 85. Aufl. 2026, Vor § 823, Rn. 33). Es ist davon auszugehen, dass die Klagepartei auf Webseiten war, die die Business-Tools der Beklagten implementiert hatten, und dass hierbei personenbezogene Daten der Klagepartei erhoben und an die Beklagte übermittelt worden sind.

129 Die Klagepartei hat dies in erster Instanz in allgemeiner Form behauptet und in zweiter Instanz hinsichtlich einzelner Webseiten konkretisiert. Schon der allgemeine Vortrag in erster Instanz genügte, denn damit hatte die Klagepartei schlüssig alle zur Begründung des behaupteten Rechts erforderlichen Tatsachen vorgetragen. Mehr war nicht erforderlich (vgl. Zöller/Greger, aaO., § 138, Rn. 8a).

130 Die Beklagte kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass die Klagepartei die Seiten, auf denen sie war, konkret benennen müsste. Es obliegt der Beklagten, den Vortrag der Klagepartei zu bestreiten, wenn diese nach ihren Erkenntnissen nie Webseiten mit Business Tools der Beklagten besucht bzw. die Beklagte nie personenbezogene Daten der Klagepartei aus derartigen Besuchen übermittelt bekommen hat. Dies ist der Beklagten auch möglich, da sie aus ihren Systemen ersehen kann, welche Daten sie verarbeitet und ob und in welcher Weise dies personenbezogene Daten der Klagepartei betrifft (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 05.02.2026, 9 U 44/25, juris, Rn. 289).

131 Dass die Klagepartei auf Webseiten war, auf denen Business Tools der Beklagten installiert waren, wird von der Beklagten nicht wirksam bestritten. Die Beklagte hat den entsprechenden Vortrag der Klagepartei (nur) mit Nichtwissen bestritten. In diesem Sinn versteht der Senat auch das Bestreiten der Beklagten in späteren Schriftsätzen. Dieses Bestreiten mit Nichtwissen ist unzulässig, da die Frage, welche Daten der Beklagten übermittelt worden sind, einen Bereich betrifft, der Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Beklagten ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 09.03.2026, I-8 U 13/25, Urteilsumdruck S. 21).

b)

132 Die Klagepartei hat schlüssig dargelegt, dass ihre personenbezogenen Daten, die anlässlich ihrer Besuche von Webseiten mit implementierten Business-Tools der Beklagten erhoben worden sind, unrechtmäßig verarbeitet wurden.

133 Die Beklagte stützt sich für die Zulässigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Klägers auf den Drittwebseiten und -Apps, auf denen ihre Business-Tools implementiert sind, darauf, dass die Klagepartei beim Besuch der Webseite bzw. bei der Nutzung der App eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO erteilt habe.

aa)

134 Eine Rechtfertigung der Datenverarbeitung durch Einwilligung der Klagepartei gegenüber dem Betreiber der Webseite, die eines oder mehrere der Business-Tools der Beklagten enthält, ist grundsätzlich möglich.

135 Nach den Nutzungsbedingungen der Business-Tools hat der Betreiber der Website, der ein Business-Tool der Beklagten in seine Website einbindet, zu gewährleisten, dass er über alle erforderlichen Rechte und Berechtigungen sowie über eine Rechtsgrundlage für die Offenlegung und Verwendung der Business-Tool-Daten verfügt.

136 Nicht richtig ist die Auffassung der Klagepartei, dass die Beklagte die Verantwortung für die Einholung der Einwilligung nicht an den jeweiligen Betreiber der Website auslagern kann, weil sie allein oder zumindest gemeinsam mit dem Betreiber der Website für die Verarbeitung der Daten durch ihre Business-Tools verantwortlich ist. Die von der Klagepartei als Beleg für ihre Rechtsansicht zitierte Entscheidung des EuGH (EuGH, Urteil vom 29.07.2019 – C-40/17 – „Gefällt mir“-Button – Fashion ID) besagt das Gegenteil, nämlich dass die Verantwortung für die Einholung der Einwilligung für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten beim Betreiber der Website liegt und nicht bei der Beklagten. Zwar führt der EuGH in der genannten Entscheidung aus, dass der Betreiber der Website und die Beklagte als Anbieter der Business-Tools über die Mittel, die dem Erheben personenbezogener Daten der Besucher der Website und deren Weitergabe durch Übermittlung zu Grunde lagen, und über die Zwecke der Erhebung und der Weitergabe der Daten durch Übermittlung gemeinsam entschieden haben (EuGH, aaO., Rn. 79, 81). Daher sei auch der Betreiber der Website als Verantwortlicher anzusehen (EuGH, aaO., Rn. 85). Die erforderliche Einwilligung des Betroffenen für die Erhebung der Daten und deren Weitergabe durch Übermittlung an die Beklagte müsse jedoch der Betreiber der Website einholen und nicht die Beklagte, da der Verarbeitungsprozess der personenbezogenen Daten dadurch ausgelöst werde, dass ein Besucher die Website des Betreibers aufrufe (EuGH, aaO., Rn. 102).

bb)

137 Die Beklagte behauptet, dass die Klagepartei beim Besuch der Drittwebseiten und -Apps, auf denen die Business-Tools der Beklagten implementiert sind, eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO erteilt habe. Die Beklagte trifft als (gemeinsam) Verantwortliche die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Betroffene die Einwilligung erklärt hat und die Einwilligung den Anforderungen der Art. 4 Nr. 11 DSGVO und Art. 7 DSGVO genügt. Letzteres wurde von der Klagepartei bestritten.

c)

138 Vorliegend kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Klagepartei die erforderliche Einwilligung erklärt hat, denn die Beklagte kann selbst im Falle einer fehlenden wirksamen Einwilligung der Klagepartei für die auf der Website des Drittunternehmers stattfindende Datenverarbeitung nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

139 Der Unterlassungsanspruch analog §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB setzt die Störereigenschaft desjenigen voraus, der auf Unterlassung in Anspruch genommen werden soll. An dieser Störereigenschaft der Beklagten fehlt es.

aa)

140 Störer ist, wer, auch ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt, unabhängig von Art und Umfang seines Beitrags. Hat die Beeinträchtigung ihre unmittelbare Ursache im Verhalten Dritter, ist zusätzlich die Verletzung von Handlungspflichten erforderlich, die sich, von speziellen gesetzlichen Verpflichtungen abgesehen, allgemein danach bestimmen, inwieweit der Verantwortliche zu der Verletzung beiträgt und ihm zumutbare Einwirkungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (Grüneberg/Sprau, aaO., Vor § 823, Rn. 31, 35).

bb)

141 Die Beklagte hat zwar bei einer fehlenden oder unwirksamen Einwilligung willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des betroffenen Webseitenbesuchers beigetragen. Die Beklagte kann sich insoweit nicht darauf zurückziehen, dass sie die Business-Tools nicht selbst in die Webseite des Drittunternehmers eingebunden hat, da sie die Business-Tools eigens zum Zwecke der Einbindung in die Webseite oder App des Drittunternehmers zur Verfügung gestellt hat. Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass die Beklagte Handlungspflichten verletzt hat, denn die Beeinträchtigung hat ihre unmittelbare Ursache im Verhalten des Betreibers der Website, der gegebenenfalls entgegen der getroffenen Vereinbarung mit der Beklagten die Daten ohne ausreichende Rechtsgrundlage erhoben und übermittelt hat. Allein der Umstand, dass die Beklagte die verfahrensgegenständlichen Business-Tools entwickelt und den Drittunternehmen zur Verfügung gestellt hat, führt deshalb nicht dazu, dass sie als unmittelbare Störerin anzusehen wäre (a.A. OLG Dresden, Urteil vom 12.03.2026, 17 U 625/25, Urteilsumdruck S. 56).

142 Dass die Beklagte Handlungspflichten verletzt hätte, die sich aus den speziellen Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung ergeben, ist nicht erkennbar.

(1)

143 Die Beklagte ist (gemeinsam) Verantwortliche für die mittels der Business-Tools stattfindende Datenverarbeitung.

144 Verantwortlicher ist nach Art. 4 Nr. 7 Halbsatz 1 DSGVO die natürliche oder juristische Person, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet. Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung fest, sind sie gemeinsam Verantwortliche (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DSGVO).

(2)

145 Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Beklagte gegen Handlungspflichten verstoßen hat, die sich aus der gemeinsamen Verantwortlichkeit i.S.d. Art. 26 DSGVO ergeben.

146 Dass für die Einholung der Einwilligung nicht die Beklagte verantwortlich ist, sondern der Drittunternehmer, wurde oben schon ausgeführt. Die Beklagte hat auch nicht gegen die Verpflichtung gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 DSGVO verstoßen, in einer Vereinbarung mit dem Drittunternehmer in transparenter Form festzulegen, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäß der Datenschutz-Grundverordnung erfüllt. Es ist unstreitig, dass die Beklagte die Drittunternehmer im Rahmen der getroffenen Vereinbarung jeweils darauf hinweist, dass diese für die Einholung einer wirksamen Einwilligung verantwortlich sind. Die Business-Tool-Nutzungsbedingungen, in denen die Beklagte die Drittunternehmer darauf hinweist, dass diese eine wirksame Einwilligung einholen müssen, genügen als Vereinbarung i.S.d. Art. 26 DSGVO, denn ein konkretes Formerfordernis für die Vereinbarung enthält Art. 26 DSGVO nicht (Auernhammer/Schreibauer, aaO., Art. 26 DSGVO, Rn. 17).

147 Ein sonstiger Verstoß der Beklagten gegen Handlungspflichten ergibt sich aus dem Vortrag der Klagepartei nicht.

(3)

148 Aus Art. 26 Abs. 3 DSGVO folgt nicht, dass die Beklagte gleichwohl von der Klagepartei auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

149 Nach Art. 26 Abs. 3 DSGVO kann die betroffene Person ungeachtet der Einzelheiten der Vereinbarung, die die Beklagte mit dem jeweiligen Drittunternehmen geschlossen hat, ihre Rechte im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung bei und gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen geltend machen. Diese Ansprüche sind jedoch beschränkt auf die Rechte der betroffenen Person nach Kapitel 3 DSGVO (Bertermann in Ehmann/Selmayer, DSGVO, 3. Aufl. 2024, Art. 26, Rn. 29; Spoerr in BeckOK Datenschutzrecht, Stand 01.08.2025, Art. 26, Rn. 58). Unterlassungsansprüche sind daher nicht von Art. 26 Abs. 3 DSGVO umfasst, weil diese in den Art. 12 bis 23 DSGVO nicht vorgesehen sind (Bertermann, ebenda). Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch dann nicht, wenn entsprechend dem Wortlaut der Regelung nicht nur die Rechte der betroffenen Person nach Kapitel 3 DSGVO gemeint sind, sondern alle in der Datenschutz-Grundverordnung geregelten Rechte, denn der Unterlassungsanspruch ist nicht in der Datenschutz-Grundverordnung geregelt, sondern ergibt sich ergänzend aus den Regelungen des nationalen Rechts.

150 Klagantrag Ziff. 3 (Speicherung):

151 Die Berufung der Klagepartei hat Erfolg mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die verarbeiteten Daten unverändert zu lassen und sie nicht zu löschen. Sie ist unbegründet, soweit die Klagepartei die Verurteilung der Beklagten begehrt, die Daten am gespeicherten Ort zu belassen.

152 Mit dem Klagantrag Ziff. 3 begehrt die Klagepartei die Verpflichtung der Beklagten, die im Klagantrag Ziff. 1 bezeichneten Daten unverändert am gespeicherten Ort zu belassen, nicht zu verändern und nicht an Dritte weiterzugeben und die Daten erst nach Auskunftserteilung gemäß Klagantrag Ziff. 4 zu löschen.

153 Die Klagepartei hat in der Berufungsverhandlung ausdrücklich klargestellt, dass der Antrag allein darauf gerichtet ist, die Daten ab sofort unverändert am gespeicherten Ort zu belassen. Eine künftige Löschung werde mit diesem Antrag nicht begehrt. Diese sei Gegenstand des Antrags Ziff. 5. Zu beurteilen ist daher nur das Begehren auf unveränderte Speicherung der Daten und die Untersagung der Weitergabe der Daten an Dritte.

154 Anspruchsgrundlage für das Verlangen der Klagepartei ist Art. 18 DSGVO.

155 Art. 18 Abs. 1 DSGVO gibt einer betroffenen Person das Recht, unter den dort genannten Voraussetzungen von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen.

156 Die Einschränkung der Verarbeitung bezeichnet nach Art. 4 Nr. 3 DSGVO die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken. Wurde die Verarbeitung eingeschränkt, dürfen die personenbezogenen Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder bei Vorliegen der anderen in Art. 18 Abs. 2 DSGVO genannten Voraussetzungen verarbeitet werden. Inhaltlich entspricht die Einschränkung der Verarbeitung dem Begriff der Sperrung (Auernhammer/Eßer, aaO., Art. 4, Rn. 62).

157 Die Einschränkung der Verarbeitung kann die betroffene Person u.a. dann verlangen, wenn die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffene Person die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnt und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt (Art. 18 Abs. 1 lit. b) DSGVO).

158 Die genannten Voraussetzungen liegen vor.

a)

159 Die Verarbeitung der Daten durch die Beklagte war unrechtmäßig.

aa)

160 Dass die Beklagte in der Vergangenheit personenbezogene Daten der Klagepartei zu Werbezwecken verwendet hätte, hat diese nicht substantiiert behauptet. Jedenfalls hat sie für eine derartige Behauptung keinen Beweis angeboten. Die Klagepartei trägt lediglich in allgemeiner Form vor, dass die Beklagte unrechtmäßig ihre personenbezogenen Daten verarbeitet habe. Konkreterer Vortrag findet sich nicht. Soweit die Klagepartei vorträgt, dass die Einstellung der Schaltflächen „Optionale Cookies“ und „Informationen zu Aktivitäten von Werbepartnern“ keinerlei Auswirkungen auf die Funktionsweise der Business-Tools und der in diesen stattfindenden Datenverarbeitung für die Klagepartei habe, und diese Behauptung unter Sachverständigenbeweis stellt, lässt sich auch diesem Vortrag nicht die Behauptung entnehmen, dass die Beklagte personenbezogene Daten der Klagepartei ohne deren Einwilligung für Werbezwecke verwendet habe.

bb)

161 Die Verarbeitung der Daten der Klagepartei ist jedoch deshalb unrechtmäßig, weil die Beklagte die personenbezogenen Daten der Klagepartei unstreitig zu Sicherheits- und Integritätszwecken speichert und den erforderlichen Vortrag dafür, dass dies gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zulässig ist, trotz eines gerichtlichen Hinweises nicht gehalten hat.

(1)

162 Nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

163 Zu den berechtigten Interessen in diesem Sinne zählt auch die Verhinderung von Betrug (Erwägungsgrund 47 Satz 6). Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Betreiber von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten stellt zudem in dem Maße ein berechtigtes Interesse des jeweiligen Verantwortlichen dar, wie dies für die Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist, d.h. soweit dadurch die Fähigkeit eines Netzes oder Informationssystems gewährleistet wird, mit einem vorgegebenen Grad der Zuverlässigkeit Störungen oder widerrechtliche oder mutwillige Eingriffe abzuwehren, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Vollständigkeit und Vertraulichkeit von gespeicherten oder übermittelten personenbezogenen Daten sowie die Sicherheit damit zusammenhängender Dienste, die über diese Netze oder Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigen. Ein solches berechtigtes Interesse kann beispielsweise darin bestehen, den Zugang Unbefugter zu elektronischen Kommunikationsnetzen und die Verbreitung schädlicher Programmcodes zu verhindern sowie Angriffe in Form der gezielten Überlastung von Servern („Denial of service“-Angriffe) und Schädigungen von Computer- und elektronischen Kommunikationssystemen abzuwehren (Erwägungsgrund 49).

164 Die Verarbeitung muss zur Wahrung des berechtigten Interesses erforderlich sein. Die Erforderlichkeit entfällt, wenn es ebenfalls geeignete, nachweislich hinreichend wirksame alternative Wege der Datenverarbeitung gibt, die datenschutzrechtlich weniger belastend für die Betroffenen wirken (Auernhammer/Kramer, aaO., Art. 6, Rn. 79). Die Tatsachengrundlagen, die die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung stützen sollen, sind vom Verantwortlichen darzulegen (Albers/Veit in BeckOK DatenschutzR, aaO., DSGVO Art. 6, Rn. 69).

165 Ist die Speicherung der Daten zu Sicherheitszwecken erforderlich, muss geprüft werden, ob die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der Betroffenen das Verarbeitungsinteresse überwiegen. Ein Überwiegen der Interessen der Betroffenen ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Es kommt darauf an, welche Daten in welchem Umfang und für welchen Zeitraum gespeichert und verarbeitet werden (Auernhammer/Kramer, aaO., Art. 6, Rn. 88).

(2)

166 Die Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen, dass die Speicherung der Daten zu Sicherheits- und Integritätszwecken einschließlich der Überwachung von versuchten Angriffen auf die Systeme der Beklagten wie z.B. der forcierten Überlastung der Webseite erforderlich sei.

167 Die Beklagte hat die Sicherheits- und Integritätszwecke allerdings trotz des gerichtlichen Hinweises nicht näher konkretisiert. Sie trägt weiterhin lediglich in pauschaler Form vor, dass sie die über die Business-Tools gesammelten Daten nutze

168 - zur Erkennung anomaler Aktivitäten, die möglicherweise darauf abzielten, die Dienste der Beklagten zu stören, wie beispielsweise atypische Verhaltensmuster bei Empfangsraten oder anomale Geräte-/Netzwerkaktivitäten,

169 - zur Fehlerbehebung und Betriebsdatenerfassung,

170 - zur Erkennung von feindlichen Akteuren, deren Handlungen gegen die Richtlinien der Beklagten verstoßen könnten, wie beispielsweise Hacking-Aktivitäten, Daten aus verbotenen Quellen, Sicherheitsrisiken insbesondere für Minderjährige, mögliche kriminelle Aktivitäten gefährlicher Organisationen und Beeinflussungsmaßnahmen einschließlich koordinierter unechter Verhaltensweisen.

171 Dieser allgemein gehaltene Vortrag genügt nicht. Er lässt nicht erkennen, welche Daten der Klagepartei die Beklagte zu Sicherheits- und Integritätszwecken verarbeitet, auf welche Weise dies geschieht, warum die Verarbeitung der Daten für die angegebenen Sicherheits- und Integritätszwecke überhaupt notwendig ist und wie lange die Beklagte die Daten zu Sicherheits- und Integritätszwecken speichert. Vortrag hierzu ist erforderlich, weil nur so geprüft werden kann, ob die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Wahrung des von der Beklagten behaupteten berechtigten Interesses erforderlich ist und ob dieses Verarbeitungsinteresse in der Abwägung gegenüber den Interessen und den Grundrechten und Grundfreiheiten der Klagepartei den Vorrang genießt. Dies ist der Beklagten ausweislich ihrer Stellungnahme zum gerichtlichen Hinweis auch bewusst, da sie in Randnummer 1 ihres Schriftsatzes die obigen Fragen auflistet. Gleichwohl enthalten die folgenden Ausführungen keine einzige Antwort auf die aufgelisteten Fragen.

172 Auch der weitere Vortrag im Schriftsatz vom 27.03.2026 ist zur Substantiierung der behaupteten Sicherheits- und Integritätszwecke nicht geeignet. Soweit die Beklagte in diesem Schriftsatz vorträgt, dass sie Daten innerhalb von drei Stunden aus ihren Systemen lösche, bezieht sich diese Frist auf das an dieser Stelle dargestellte Beispiel. Dass die Beklagte die ihr mittels Business -Tools übermittelten Daten generell nach drei Stunden löscht, lässt sich dem Vortrag an der betreffenden Stelle nicht entnehmen (vgl. Rn. 17 ff. dieses Schriftsatzes der Beklagten). Hinzu kommt, dass die Beklagte die Daten nur löscht, wenn sie keine weitere Untersuchung für erforderlich hält. Offen bleibt, nach welchen Kriterien die Beklagte diese Erforderlichkeit bestimmt. Ohnehin fehlt auch insoweit ein konkreter Bezug zu den von der Beklagten gespeicherten personenbezogenen Daten der Klagepartei.

(3)

173 Auch sind die in Art. 6 Abs. 1 lit. b - e DSGVO aufgeführten Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung dieser Daten nicht erfüllt.

174 Eine mögliche Rechtfertigung der Datenverarbeitung scheitert schon daran, dass die Beklagte nicht hinreichend genau bezeichnet, welche Daten sie zu welchem Zweck erhebt.

(4)

175 Der weitere Einwand der Beklagten, dass sie die bei ihr eingehenden Daten verarbeiten müsse, um festzustellen, ob die Daten mit einem Konto bei ihr in Verbindung stehen und ob nach den Einstellungen dieses Kontos eine Verarbeitung zulässig ist, ist nicht begründet. Ein Abgleich der eingehenden Daten mit den vorhandenen Konten kommt von vornherein nur in Betracht, wenn die Daten rechtmäßig erhoben worden sind. Sind die Daten rechtmäßig erhoben worden, beispielsweise aufgrund der Einwilligung der betroffenen Person mit der Erhebung und Übermittlung dieser Daten an die Beklagte, dann ist von dieser Einwilligung auch der Abgleich mit den vorhandenen Daten erfasst. Sind die Daten jedoch unrechtmäßig erhoben worden, so hat die Beklagte kein berechtigtes Interesse daran festzustellen, ob die Daten mit einem Konto bei ihr in Verbindung stehen.

b)

176 Auch die weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Einschränkung, dass die betroffene Person die Löschung ablehnt, liegt vor. Ein entsprechendes Verlangen, die Daten bis zur Auskunftserteilung nicht zu löschen, hat die Klagepartei jedenfalls mit dem Antrag Ziff. 3 gestellt.

177 Das von der Klagepartei begehrte Verbot entspricht allerdings nicht in vollem Umfang den mit einer Einschränkung verbundenen Rechtsfolgen. Nicht von der Anspruchsgrundlage gedeckt ist das Verlangen, dass die Daten am gespeicherten Ort verbleiben.

a)

178 Aus dem Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung ergibt sich nicht, dass die Daten am gespeicherten Ort zu belassen sind, denn der Erwägungsgrund 67 sieht ausdrücklich vor, dass die Daten vorübergehend auf ein anderes Verarbeitungssystem übertragen werden können. Insoweit ist die Klage daher unbegründet und bleibt die Berufung ohne Erfolg.

b)

179 Im Übrigen ist der Antrag Ziff. 3 begründet.

180 Nach erfolgter Einschränkung der Verarbeitung ist dem Verantwortlichen verboten, die Daten zu verändern, intern weiter zu verwenden oder an Dritte weiterzugeben (vgl. Auernhammer/Stollhoff, aaO., Art. 18, Rn. 25). Der Verantwortliche darf die Daten auch nicht mehr löschen, weil auch das Löschen von Daten nach der Legaldefinition des Art. 4 Nr. 2 DSGVO eine Verarbeitung ist. Der Verantwortliche hat also nicht die Wahl, statt der Einschränkung zu löschen (Auernhammer/Stollhoff, aaO., Art. 18, Rn. 26).

181 Dem Anspruch der Klagepartei steht nicht entgegen, dass nach Art. 18 Abs. 2 DSGVO personenbezogene Daten auch dann, wenn ihre Verarbeitung gem. Art. 18 Abs. 1 DSGVO eingeschränkt worden ist, verarbeitet werden dürfen, wenn die betroffene Person einwilligt oder wenn dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaates erfolgt. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass eine dieser Voraussetzungen vorliegt. Es ist deshalb auch nicht davon auszugehen, dass das begehrte Verbot, die Daten intern nicht weiter zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben, zu umfassend wäre, weil es auch erlaubte Verhaltensweise umfassen würde.

182 Klagantrag Ziff. 4 (Auskunft):

183 Die Klagepartei begehrt Auskunft über die seit Erstellung ihres Nutzeraccounts von der Beklagten verarbeiteten und mit diesem verknüpften personenbezogenen Daten insbesondere, aber nicht ausschließlich aufgrund der Business-Tools der Beklagten. Die Auskunft soll hierbei für jedes erhobene personenbezogene Datum enthalten, ob und zu welchem Zeitpunkt es an Dritte weitergegeben wurde und diesen ggf. benennen; ob und wenn ja zu welchem Zeitpunkt die Beklagte dieses in welchem Drittstaat gespeichert hat und inwieweit die personenbezogenen Daten der Klagepartei für eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling verwendet wurden und werden.

184 Die Klagepartei hat gegenüber der Beklagten ein Auskunftsrecht gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO.

a)

185 Die Beklagte verarbeitet unstreitig personenbezogene Daten der Klagepartei gemäß Art. 4 Nr. 1 und 2 DSGVO, denn insbesondere mit Hilfe der M... Business Tools erfasst und speichert die Beklagte sowohl technische Standarddaten als auch sogenannte Eventdaten.

186 Die Beklagte ist auch gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO verantwortlich (vgl. auch Ziff. 2 b) aa).

b)

187 Gemäß Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DSGVO besteht folglich ein Auskunftsrecht der Klagepartei über diese personenbezogenen Daten und darüber hinausgehende Informationen, im Einzelnen aufgelistet in Art. 15 Abs. 1 lit. a) - h) DSGVO. Der Auskunftsanspruch umfasst somit u.a. Angaben über die Zwecke der Verarbeitung (Art. 15 Abs. 1 lit. a) DSGVO), die Empfänger, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt wurden oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern (Art. 15 Abs. 1 lit. c) DSGVO) und auch das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung, einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 DSGVO und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person (Art. 15 Abs. 1 lit. h) DSGVO).

188 Der Auskunftsanspruch umfasst auch die Frage, zu welchem Zeitpunkt in welchem Drittstaat die Beklagte Daten gespeichert hat.

189 Art. 15 Abs. 1 DSGVO umfasst - nach Ansicht des Senats - eine Auskunftspflicht bezüglich der Datenspeicherung in Drittstaaten. Insbesondere beschränkt Art. 15 Abs. 2 DSGVO nicht die Auskunftspflicht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Dem steht bereits entgegen, dass in Art. 15 Abs. 1, lit. c DSGVO ausdrücklich die Informationspflicht über Empfänger in Drittländer genannt wird. Zudem widerspricht ein solches Verständnis dem Sinn des Art. 15 DSGVO, welcher dem Betroffenen einen Einblick in das Ob und Wie der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten ermöglichen soll, um ihm so eine informierte und umfassende Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu ermöglichen. Hierzu gehört auch, welche seiner personenbezogenen Daten in einen Drittstaat übermittelt werden (so auch OLG 2026 Jena, Urteil vom 02.03.2026, 3 U 31/25 BeckRs 2026, 2610 Rn. 73).

c)

190 Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ist weder durch die Erklärung der Beklagten im Auskunftsschreiben vom 08.08.2024 (Anlage B 8 LGA), wonach keine Verarbeitung personenbezogener Daten der Klageseite zum Zwecke der Bereitstellung personalisierter Werbung erfolge, noch durch den Verweis auf die sog. Selbsthilfetools bzw. die Zurverfügungstellung einer entsprechenden Anleitung gemäß § 362 BGB erloschen.

aa)

191 Erfüllt im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen.

192 Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist somit, dass der Auskunftsschuldner mit der Auskunft, ggf. konkludent, zum Ausdruck bringt, dass die Auskunft vollständig ist, d.h. den Gegenstand des Auskunftsbegehrens vollständig abdeckt (BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 – VI ZR 576/19 –, Rn. 19 - 20, juris).

bb)

193 Bereits aufgrund des Antwortschreibens der Beklagten (Anlage B8 LGA) wird offensichtlich, dass eine Antwort lediglich bezogen auf einen beschränkten Bereich, nämlich die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Bereitstellung personalisierter Werbung, erteilt wurde und im Übrigen auf die Selbsthilfetools verwiesen wurde. Dies genügt jedoch für eine vollständige Erteilung der Auskunft nicht, umgekehrt wird durch die von der Beklagten vorgenommene willentliche Beschränkung der Auskunft, welche im Übrigen keine Rechtfertigung oder Begründung im Auskunftsersuchen findet, die Unvollständigkeit der Auskunft augenscheinlich.

194 Auch der Verweis auf das Selbst-Service-Tool vermag keine Erfüllung des Auskunftsanspruchs bewirken, denn auch dieses Tool ist, unter Zugrundelegung des unbestrittenen Vortrags der Klagepartei, insbesondere nicht geeignet die maßgebliche Verarbeitung personenbezogener Daten außerhalb des sozialen Netzwerkes (sog. „Off-F-Daten) zu beauskunften (vgl. OLG Jena, Urteil vom 02.03.2026, 3 U 31/25 BeckRS 2026, 2610 Rn. 70; OLG München Urteil vom 18.12.2025 - 14 U 2300/25e, GRUR-RS 2025, 36459, Rn 138).

195 Klagantrag Ziff. 5 (Löschung und Anonymisierung):

196 Mit dem Klagantrag Ziff. 5 begehrt die Klagepartei die Verpflichtung der Beklagten,

197 sämtliche im Klageantrag Ziff. 1 a) bezeichneten Daten des Klägers vier Wochen nach vollständiger Auskunftserteilung vollständig zu löschen (nachfolgend 1.),

198 der Klagepartei die Löschung zu bestätigen (nachfolgend 2.),

199 sämtliche gemäß dem Antrag zu 1. b) und c) seit dem 25.05.2018 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten vollständig zu anonymisieren (nachfolgend 3.).

200 Der Antrag auf Löschung ist zulässig und begründet.

a)

201 Der Antrag auf Löschung ist zulässig.

aa)

202 Die Klage ist auf eine Löschung erst nach Auskunftserteilung gerichtet. Der Anspruch auf Löschung ist bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht fällig, weil die Klagepartei ausdrücklich die Speicherung der Daten bis zu diesem Zeitpunkt verlangt. Es handelt sich daher um eine Klage auf künftige Leistung (vgl. OLG Naumburg, aaO., Rn. 308).

203 Eine Klage auf künftige Leistung ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 257 bis 259 ZPO zulässig (Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 257, Rn. 6). Nach § 259 ZPO kann eine Klage auf künftige Leistung erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Für die Besorgnis genügt, dass der Schuldner den Anspruch oder die Leistungspflicht ernstlich bestreitet. Bösgläubigkeit oder gar Böswilligkeit ist nicht erforderlich (Becker-Eberhard in MüKo/ZPO, aaO., § 259, Rn. 13).

204 Die Beklagte hat ernstlich bestritten, dass sie zur Löschung der personenbezogenen Daten verpflichtet ist, und insoweit darauf verwiesen, dass sie befugt ist, die Daten aus Sicherheits- und Integritätsgründen weiterhin zu speichern. Die Beklagte hat damit ihre Leistungspflicht ernstlich bestritten. Die Voraussetzungen für eine Klage auf künftige Leistung liegen damit vor.

bb)

205 Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, dass die Löschung von der Auskunftserteilung, d.h. von einer aufschiebenden Bedingung, abhängt. Dieser Umstand ändert an der hinreichenden Bestimmtheit des Antrags nichts.

206 Ein Klageantrag ist grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens der Klagepartei nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH, NJW 1999, 954).

207 Unter all diesen Gesichtspunkten ist gegen einen an die Auskunftserteilung geknüpften Fälligkeitszeitpunkt für die beantragte Löschung im Grundsatz nichts einzuwenden. In der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ging es um einen Antrag auf Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung bis zur Herausgabe der Sache. Gründe, die Bestimmtheit des Antrags für einen Antrag auf Löschung nach Auskunftserteilung anders zu beurteilen, sind nicht ersichtlich. Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs gelten auch im vorliegenden Fall. Ob die unter Klagantrag Ziff. 4 geforderte Auskunft durch die Beklagte erteilt wurde, lässt sich in aller Regel leicht und sicher feststellen. Die erforderliche Prüfung kann vor Beginn der Zwangsvollstreckung im Klauselerteilungsverfahren erfolgen, da es sich um eine aufschiebende Bedingung handelt (§§ 726, 731 ZPO).

cc)

208 Der Antrag ist auch nicht wegen fehlender Bestimmtheit der zu löschenden bzw. zu anonymisierenden Daten unzulässig.

209 An der Bestimmtheit des Antrags bestehen keine Zweifel. Die Daten, um die es geht, sind durch ihre Herkunft konkret bezeichnet. Nur über diese Daten wird entschieden; über Inhalt und Umfang der Rechtskraft bestehen daher keine Zweifel. Eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ist gem. § 888 ZPO möglich, da die Löschung bzw. Anonymisierung der bei der Beklagten gespeicherten Daten eine nicht vertretbare Handlung darstellt.

b)

210 Der Löschungsanspruch ist auch begründet.

211 Der Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten, die unrechtmäßig verarbeitet werden, richtet sich nach Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO. Danach muss der Verantwortliche personenbezogene Daten, die unrechtmäßig verarbeitet wurden, unverzüglich löschen, wenn die betroffene Person dies verlangt.

212 Die genannten Voraussetzungen liegen vor. Hinsichtlich der unrechtmäßigen Verarbeitung wird auf die obigen Ausführungen zu Klagantrag Ziff. 3 verwiesen. Ein Verlangen der Klagepartei liegt ebenfalls vor. Dass sie keine unverzügliche Löschung begehrt, sondern eine Löschung erst zu einem späteren Zeitpunkt, schadet nicht, denn Anspruchsvoraussetzung ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht das Verlangen nach einer unverzüglichen Löschung, sondern nur das Verlangen nach einer Löschung, der der Verantwortliche dann unverzüglich nachkommen muss (vgl. Kamann/Braun in Ehmann/Selmayr, aaO., Art. 17, Rn. 42).

213 Nicht begründet ist die Berufung der Klagepartei hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Bestätigung der Löschung.

214 Der Anspruch auf Bestätigung der Löschung ergibt sich grundsätzlich aus Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO. Nach dieser Vorschrift hat der Verantwortliche der betroffenen Person unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 DSGVO – also auch auf den Antrag auf Löschung gem. Art. 17 DSGVO – ergriffenen Maßnahmen zur Verfügung zu stellen.

215 Auch insoweit handelt es sich um eine Klage auf künftige Leistung, denn die Löschung ist noch nicht erfolgt und soll nach dem Willen des Klägers auch noch nicht erfolgen.

216 Der Antrag ist unzulässig, weil die Voraussetzungen für eine Klage auf künftige Leistung nicht vorliegen. Insbesondere fehlt es an der Besorgnis der Nichterfüllung i.S.d. § 259 ZPO, denn die Beklagte hat für den Fall, dass sie personenbezogene Daten der Klagepartei löscht, nie ihre Verpflichtung in Abrede gestellt, der Klagepartei die Löschung der Daten zu bestätigen.

217 Unbegründet ist ferner die Berufung des Klägers in Bezug auf den Anspruch auf vollständige Anonymisierung der Daten gemäß Klageantrag Ziff. 1 b) und c).

a)

218 Der Antrag ist zulässig. Ihm fehlt insbesondere nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil bzgl. der Anonymisierung der Daten die Möglichkeit besteht, die Daten früherer Aktivitäten vom Konto der Klagepartei zu trennen. Diese Möglichkeit lässt das Rechtsschutzinteresse für die begehrte Anonymisierung nicht entfallen. Anonymisiert sind Daten, wenn die betroffenen Daten nicht oder nicht mehr identifiziert werden können (Auernhammer/Eßer, aaO., Art. 4, Rn. 72). Mit der Trennung der Daten wären die Daten jedoch nur dann anonymisiert, wenn gewährleistet wäre, dass der Personenbezug nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft wiederhergestellt werden kann (Auernhammer/Eßer, aaO., Art. 4, Rn. 73). Dass dies der Fall wäre, lässt sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen.

b)

219 Der Antrag steht entgegen seines missverständlichen Wortlauts auch nicht in inhaltlichem Widerspruch zum Antrag Ziff. 3. Nach dem Antrag Ziff. 3 soll die Beklagte die gespeicherten Daten unverändert am gespeicherten Ort belassen, nach dem Antrag Ziff. 5 soll sie die Daten anonymisieren. Die Klagepartei hat insoweit jedoch klargestellt, dass auch der bzgl. der Daten gemäß Klageantrag Ziff. 1 b) und c) gestellte Anonymisierungsantrag unter derselben Bedingung steht wie der Löschungsantrag bzgl. der Daten gem. Klageantrag Ziff. 1 a), nämlich unter der Bedingung, dass die Anonymisierung erst nach Auskunftserteilung erfolgen soll.

c)

220 Der Antrag auf Anonymisierung ist jedoch unbegründet, denn eine Anspruchsgrundlage für die begehrte Anonymisierung der Daten besteht nicht. Die Datenschutz-Grundverordnung gibt zwar unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Löschung. Einen Anspruch auf Anonymisierung gibt sie jedoch nicht. Soweit die Klagepartei im Wege des Erst-Recht-Schlusses der Ansicht ist, dass der Anspruch auf Anonymisierung als „Minus“ im Anspruch auf Löschung aus Art. 17 DSGVO enthalten sei, kann dem nicht gefolgt werden, denn wie der Verantwortliche den Anspruch des Betroffenen auf Löschung erfüllt, ist seine Sache (Kamann/Braun in Ehmann/Selmayer, aaO., Art. 17, Rn. 40), zumal die Anonymisierung einen höheren Aufwand verursachen kann als die Löschung.

221 In diesem Sinne haben auch das OLG München, das OLG Naumburg und das OLG Hamm entschieden (OLG München, Urteil vom 18.12.2025, 14 U 881/25, GRUR-RS 2025, 36464, Rn 138; OLG Naumburg, Urteil vom 05.02.2026, 9 U 44/25, juris, Rn. 320; OLG Hamm, Urteil vom 09.03.2026, I-8 U 13/25, Urteilsumdruck S. 32). Dass die genannten Oberlandesgerichte die Beklagte statt zur Anonymisierung zur Löschung verurteilt haben, beruht lediglich darauf, dass die Klagepartei in den dortigen Fällen die Anonymisierung oder „wahlweise nach Wahl der Beklagten“ auch die Löschung beantragt hatte. Dies ist im vorliegenden Fall anders. Die Klagepartei hat bezüglich der im Klagantrag Ziff. 1 b und c allein die Anonymisierung beantragt.

222 Der gegenteiligen Ansicht des OLG Dresden, das einen Anspruch auf Anonymisierung zuerkennt (Urteil vom 03.02.2026, 4 U 292/25, juris, Rn. 191; Urteil vom 17.03.2026, 4 U 709/25, Urteilsumdruck S. 28), ist nicht zu folgen. Das OLG Dresden argumentiert damit, dass der Verantwortliche der Löschpflicht auch durch eine entsprechende Anonymisierung entsprechen könne, wenn die betroffene Person die Anonymisierung verlangt. Dass der Verantwortliche seiner Verpflichtung zur Löschung auch durch Anonymisierung nachkommen kann, heißt aber nicht, dass er zur Anonymisierung verpflichtet ist, denn im Hinblick auf die Mittel und Verfahren der Löschung steht dem Verantwortlichen ein Auswahlermessen zu, soweit die ausgewählten Maßnahmen zu dem erforderlichen Löschungserfolg führen (Kamann/Braun in Ehmann/Selmayr, aaO., Art. 17, Rn. 40).

223 Klagantrag Ziff. 6 (Schadensersatz):

224 Die Berufung hinsichtlich des Klagantrags Ziff. 6, mit dem die Klagepartei immateriellen Schadensersatz in Höhe von mindestens 5.000,00 € begehrt, ist in Höhe von 500,00 € begründet.

225 Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klagepartei ist Art. 82 DSGVO. Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen. Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch ist damit ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung, das Vorliegen eines immateriellen Schadens sowie ein Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, Rn. 21).

226 Ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung liegt vor.

a)

227 Für den Anspruch auf immateriellen Schadensersatz sind sowohl etwaige Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung bei der Erhebung personenbezogener Daten durch die Business-Tools zu berücksichtigen, die in die gemeinsame Verantwortlichkeit der Beklagten und des Betreibers der Webseite mit den Business-Tools fallen, als auch Verstöße nach Übermittlung dieser Daten an die Beklagte, denn hinsichtlich der insoweit von der Klagepartei behaupteten Verstöße ist von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen.

228 Vom Streitgegenstand werden sämtliche mit der inkriminierten Datenverarbeitung im Zusammenhang stehenden gerügten Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung umfasst, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, Rn. 17). Bei natürlicher Betrachtung können die geltend gemachten Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung vor und nach der Übermittlung der Daten an die Beklagte nicht isoliert beurteilt werden, da sie sämtlich in einem einheitlichen Geschehen wurzeln, nämlich der Bereitstellung der Business-Tools durch die Beklagte und der Implementierung dieser Tools in die Webseiten der Drittunternehmer.

b)

229 Gemäß den obigen Ausführungen verstößt die Beklagte mit der Verarbeitung der ihr via BusinessTool übermittelten personenbezogenen Daten der Klagepartei gegen die Datenschutz-Grundverordnung, da keiner der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten Bedingungen für eine Verarbeitung der Daten erfüllt ist.

230 Der Klagepartei ist auch ein Schaden entstanden.

a)

231 Der Begriff des immateriellen Schadens in Art. 82 Abs. 1 DSGVO umfasst negative Gefühle wie beispielsweise Sorge oder Ärger, die die betroffene Person infolge einer unbefugten Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an einen Dritten empfindet und die

232 - durch einen Verlust der Kontrolle über diese Daten,

233 - ihre mögliche missbräuchliche Verwendung oder

234 - eine Rufschädigung

235 hervorgerufen werden, sofern die betroffene Person nachweist, dass sie solche Gefühle samt ihrer negativen Folgen aufgrund des in Rede stehenden Verstoßes gegen diese Verordnung empfindet (EuGH, Urteil vom 04.09.2025, C-655/23, GRUR-RS 2025, 22639, Rn. 64).

b)

236 Ein Schaden besteht hier in Form eines Kontrollverlusts. Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass die Daten nur an die Beklagte weitergegeben wurden, nicht an sonstige Dritte. Der Bundesgerichtshof hat einen Kontrollverlust auch in einem Fall bejaht, in dem die Personalaktenverwaltung von Bundesbeamten unzulässigerweise durch Bedienstete des Landes Niedersachsen vorgenommen wurde (BGH, NJW 2025, 1656, Rn. 14 f.). Der Umstand, dass die Bediensteten des Landes Niedersachsen zur Verschwiegenheit verpflichtet waren, stand der Annahme eines Schadens dabei nicht entgegen (BGH, aaO., Rn. 16). Hinzu kommt, dass die Klagepartei nicht ansatzweise überblicken kann, welche Dimension die Datenverarbeitung durch die Beklagte hat (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 05.02.2026, 9 U 44/25, juris, Rn. 341) und dass sie keine Möglichkeit hat, durch eigenes Handeln die Kontrolle über die Daten zurückzuerlangen, da weder durch die Änderung der Datenschutzeinstellungen noch durch die Löschung ihres Kontos eine vollumfängliche Löschung der bei der Beklagten gespeicherten Daten möglich wäre (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 03.02.2026, 4 U 292/25, juris, Rn. 197). Angesichts dessen kann ein Kontrollverlust durch die unberechtigte Übermittlung personenbezogener Daten an die Beklagte nicht verneint werden.

237 Ein anderer Schaden im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ist nicht ersichtlich. Eine Rufschädigung durch die Speicherung der an die Beklagte übermittelten Daten scheidet ebenso aus wie die Sorge über eine mögliche missbräuchliche Verwendung der Daten. Derartige Folgen hat die Klagepartei weder vorgetragen noch nachgewiesen.

238 Auch der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verstoß der Beklagten besteht. Würde die Beklagte die ihr via Business-Tools übermittelten personenbezogenen Daten der Klagepartei nicht verarbeiten und insbesondere auch nicht speichern, hätte die Klagepartei bzgl. dieser Daten keinen Kontrollverlust erlitten.

239 Gemäß Art. 82 Abs. 3 DSGVO wird der Verantwortliche von der Haftung gem. Art. 82 Abs. 2 DSGVO befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist. Mit Verantwortung ist das Verschulden im Sinne der deutschen Rechtsterminologie gemeint und nicht die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit (Quaas in BeckOK Datenschutzrecht, 55. Ed., Stand 01.02.2026, DSGVO, Art. 82, Rn. 17; Aliprandi, Datenschutzrechtlicher Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO, S. 448).

240 Hinsichtlich der Datenverarbeitung durch die Beklagte selbst kommt eine Haftungsbefreiung nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO ersichtlich nicht in Betracht. Für ein fehlendes Verschulden der Beklagten ist nichts vorgetragen.

241 Die Höhe des immateriellen Schadensersatzes nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO richtet sich nach nationalem Recht, da die Datenschutz-Grundverordnung keine Regeln für die Bemessung des nach Art. 82 DSGVO geschuldeten Schadensersatzes festlegt. Der Schadensersatz ist daher nach § 287 ZPO unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität zu schätzen. Entscheidend ist, welcher Betrag erforderlich ist, um einen vollständigen und wirksamen Schadensersatz für den erlittenen Schaden sicherzustellen, wie im 146. Erwägungsgrund der DSGVO ausgeführt, wobei weder der Grad des Verschuldens noch das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 04.09.2025, C-655/23, Rn. 69, 72 f., 83).

242 Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die Datenverarbeitung durch die Beklagte besonders umfassend ist, da sie potenziell unbegrenzte Daten über die Online-Aktivitäten ihrer Nutzer betrifft, und das Gefühl auslösen kann, dass das Privatleben der Nutzer kontinuierlich überwacht wird (OLG Dresden, aaO., Rn. 197; OLG Jena, Urteil vom 02.03.2026, 3 U 31/25, BeckRS 2026, 2610, Rn. 156). Insbesondere besteht die Gefahr, dass die Beklagte auch bei verweigerter Einwilligung die über die Business-Tools erlangten Daten zur Erstellung eines detaillierten Profils des Nutzers verwendet (OLG Dresden, aaO., Rn. 197). Zudem ist aus Sicht der Klagepartei nicht auszuschließen, dass auch besonders sensible Daten i.S.v. Art. 9 Abs. 1 DSGVO, etwa Gesundheitsdaten oder Daten zur sexuellen Orientierung, von der streitgegenständlichen Datenverarbeitung betroffen sind, denn für eine Übermittlung sensibler Daten genügt es schon, dass die Klagepartei auf einer Seite, welche Business-Tools verwendet, z.B. Artikel mit entsprechenden Themen anklickt, und der Klagepartei dürfte es, wie jedem sonstigen Internet-Nutzer, nicht möglich sein, ihre Bewegungen im Internet im Nachhinein im Detail nachzuvollziehen (vgl. OLG Jena, Urteil vom 02.03.2026, 3 U 31/25, BeckRS 2026, 2610, Rn. 90). Das Gefühl umfassender Beobachtung kann insoweit dazu Anlass geben, davon abzusehen, derartige Artikel anzuklicken bzw. Webseiten mit derartigen Themen aufzusuchen (vgl. OLG Dresden, aaO., Rn. 197; OLG Naumburg, Urteil vom 05.02.2026, 9 U 44/25, juris, Rn. 356).

243 Der Senat hält nach einer umfassenden Abwägung und aus diesen Gründen einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 500,00 € für angemessen.

244 Ein weitergehender Schadensersatzanspruch steht der Klagepartei auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht zu.

245 Der Umstand, dass der Klagepartei ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO zusteht, schließt einen Schadensersatzanspruch nach Art. 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht aus (BGH, Urteil vom 29.07.2025, VI ZR 426/24, Rn. 36). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das gewährleistet, dass Informationen über eine Person vor intransparenter Verarbeitung und Nutzung durch Private geschützt sind (Grüneberg/Retzlaff, aaO., § 823, Rn. 132).

246 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung jedoch nur, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Die Zubilligung einer Geldentschädigung unter den genannten Voraussetzungen findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber schwerwiegenden Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (BGH, Urteil vom 12.03.2024, VI ZR 1370/20, Rn. 70).

247 Ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klagepartei, der nicht in anderer Weise als durch Zahlung einer Geldentschädigung befriedigend aufgefangen werden könnte, liegt im vorliegenden Fall nicht vor (vgl. OLG Naumburg, aaO., Rn. 366 f.; OLG München, GRUR-RS 2025, 36464, Rn. 116 ff.; OLG Dresden,, Urteil vom 17.03.2026, 4 U 709/25, Urteilsumdruck S. 33; OLG Hamm, Urteil vom 09.03.2026, I-8 U 13/25, Urteilsumdruck S. 38; a.A. OLG Dresden, Urteil vom 12.03.2026, Az. 17 U 625/25, Urteilsumdruck S. 68). Zu berücksichtigen ist, dass die Klagepartei für den datenschutzrechtlichen Verstoß der Beklagten bereits immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO erhält. Die von der Klagepartei erlittene Beeinträchtigung wird ferner dadurch aufgefangen, dass im vorliegenden Verfahren der Beklagten die Verarbeitung der ihr via Business Tool übermittelten Daten der Klagepartei untersagt wird (vgl. OLG München, GRUR-RS 2025, 36464, Rn. 121). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Klagepartei nach wie vor das soziale Netzwerk der Beklagten nutzt und allein dadurch der Beklagten schon unzählige Daten liefert.

248 Der Schadensersatzbetrag von 500,00 € ist gemäß §§ 291 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab Rechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Ein weitergehender Anspruch auf Verzinsung bereits ab dem 18.07.2023 besteht nicht, da die Klagepartei den von der Beklagten bestrittenen Zugang des vorgerichtlichen Schreibens nicht nachgewiesen hat.

249 Klagantrag Ziff. 7 (Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten)

250 Ein Freistellungsanspruch bezüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten der Klagepartei gegen die Beklagte besteht nicht.

251 Nachdem die Beklagte den Zugang des vorgerichtlichen Schreiben bestritten hat, ist bereits nicht ersichtlich, dass die Beklagte in Verzug gesetzt worden ist.

252 Im Übrigen sind vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten mit den Prozessgebühren abgegolten. Einen isolierten Auftrag zur vorgerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche hat die Klagepartei nicht dargelegt. Diese Kosten auszulösen wäre auch nicht erforderlich gewesen, denn im Kontext der massenhaft eingeworbenen, serienhaften Mandate war von vorneherein klar, dass ein außergerichtliches Vorgehen keine Aussicht auf Erfolg verspricht.

253 Klagantrag Ziff. 8 (Hilfsantrag zum Unterlassungsantrag Ziff. 2):

254 Die Bedingung für die Entscheidung über den Hilfsantrag liegt vor, da der mit Klagantrag Ziff. 2 geltend gemachte Hauptantrag, der die Verarbeitung personenbezogener Daten der Klagepartei auf Drittseiten und -Apps außerhalb der Netzwerke der Beklagten betrifft, gemäß den obigen Ausführungen unbegründet ist.

255 Die Stellung des Hilfsantrags in der Berufungsinstanz ist gemäß § 533 ZPO zulässig. Die Beklagte hat zwar die Einwilligung ausdrücklich versagt. Der Hilfsantrag ist jedoch sachdienlich, weil er denselben Streitstoff betrifft und seine Zulassung geeignet ist, den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits auszuräumen (vgl. Zöller/Heßler, aaO., § 533, Rn. 6). Da die Tatsachengrundlage für den Hilfsantrag dieselbe ist wie für den Hauptantrag, steht auch § 533 Nr. 2 ZPO der Zulässigkeit des Hilfsantrags nicht im Wege.

256 Der Hilfsantrag ist allerdings nicht hinreichend bestimmt und daher unzulässig.

257 Im Hilfsantrag werden im Verhältnis zum Hauptantrag einzelne Verarbeitungsvorgänge vom Verbot ausgenommen, sofern die Beklagte hinsichtlich dieser Verarbeitungsvorgänge „Rechtfertigungsgründe mit individuellem Bezug auf diese Vorgänge“ darlegt und beweist. Sowohl der Begriff „Rechtfertigungsgründe“ als auch der geforderte „individuelle Bezug“ zum jeweiligen Verarbeitungsvorgang sind nicht eindeutig und bedürfen der Auslegung. Gleiches gilt für die Frage, wann ausreichender bzw. schlüssiger Vortrag hinsichtlich der Rechtfertigungsgründe vorliegt und wann dieser Vortrag ausreichend bewiesen ist. Zwar sind auslegungsbedürftige Begriffe in einem Unterlassungsantrag nicht schlechthin unzulässig, wohl aber dann, wenn der Streit gerade darum geht, ob das beanstandete Verhalten darunter fällt (Zöller/Greger, aaO., § 253, Rn. 13c). Dies ist hier der Fall, denn die Parteien streiten gerade darum, ob sich die Beklagte hinsichtlich der von ihr vorgenommenen Datenverarbeitung auf die von ihr vorgetragenen Sicherheits- und Integritätszwecke stützen kann.

IV.

258 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

259 Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich hinsichtlich des Tenors I. Ziff. 1. bis 3 nach § 709 ZPO, da diese Ansprüche nicht auf Geld oder geldwerte Gegenstände gerichtet sind und es sich daher insoweit um keine vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt (vgl. Götz in MüKo/ZPO, aaO., § 708, Rn. 17). Soweit die Beklagte der Auffassung ist, dass die Sicherheitsleistung gemäß § 709 ZPO ein Vielfaches des Streitwerts des betreffenden Antrags betragen müsse, weil dies dem irreparablen Schaden entspreche, den die Vollstreckung der Beklagten zufügen würde, bleibt sie jede nachvollziehbare Begründung dafür schuldig, warum die unveränderte Speicherung und spätere Löschung der ihr via Business Tools übermittelten personenbezogenen Daten der Klagepartei einen derartigen Schaden verursachen sollte.

260 Im Übrigen richtet sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

261 Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO für beide Parteien zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da in einer unbestimmten Vielzahl von Parallelfällen die Maßstäbe, die an den Vortrag der Betroffenen zur Internetnutzung anzulegen sind, unterschiedlich ausgelegt werden. Zudem bestehen Differenzen bzgl. der Zulässigkeit einer Feststellungsklage, bzgl. des Umfangs eines Unterlassungsanspruchs und bzgl. der Frage, ob der Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO als Minus auch einen Anspruch auf Anonymisierung enthält.

262 Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist auf 8.250,00 € festzusetzen und für das landgerichtliche Verfahren ebenfalls auf 8.250,00 € zu korrigieren.

a)

263 Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 8.250,00 € und setzt sich wie folgt zusammen:

264 - Ziff. 1: Feststellung: 500 €

265 - Ziff. 2: Unterlassung Verarbeitung auf Drittseiten: 750 €

266 - Ziff. 3: Speicherung: 750 €

267 - Ziff. 4: Auskunft: 500 €

268 - Ziff. 5: Löschung / Anonymisierung: 750 €

269 - Ziff. 6: Schadensersatz: 5.000 €

270 Beim Streitwert für die Berufungsinstanz ist der unter Ziff. 8 geltend gemachte und beschiedene Hilfsantrag nicht zusätzlich zu berücksichtigen, da er gegenüber dem Antrag Ziff. 2 kein weiteres eigenes Interesse aufweist.

b)

271 Die Herabsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen beruht auf einer Anwendung von § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Danach kann das Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, die Festsetzung innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG abändern (OLG Stuttgart, NJW-RR 2020, 255 Rn. 26, Schneider, NJW 2017, 3764 jew. m.w.N). Die Entscheidung bewegt sich innerhalb dieser Grenzen, da das landgerichtliche Urteil bislang keine Rechtskraft erlangt hat.

272 Für den landgerichtlichen Streitwert gelten die Ausführungen zum Streitwert des Berufungsverfahrens entsprechend.

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