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4 U 336/25•OLG Stuttgart 4. Zivilsenat, 2026-03-25, 4 U 336/25
4 U 336/25Tribunal supérieur / IVe chambre civile25 mars 2026
Zu Äußerungen in einer Pressemitteilung zu einem laufenden Strafverfahren durch einen Strafverteidiger(Rn.72) (Rn.74) (Rn.79)
Entscheidungsdatum: 2026-03-25
Aktenzeichen: 4 U 336/25
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0325.4U336.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB
Zu Äußerungen in einer Pressemitteilung zu einem laufenden Strafverfahren durch einen Strafverteidiger(Rn.72) (Rn.74) (Rn.79)
Der Ausschluss von Ehrenschutzklagen ist nicht zu rechtfertigen, wenn die beanstandeten Äußerungen außerhalb der prozessualen Rechtsverfolgung aufgestellt werden, also anlässlich eines Strafverfahrens, aber nicht innerhalb des Strafverfahrens.(Rn.72) (Rn.74)
Handelt es sich ausdrücklich um eine Presseerklärung der "Verteidigung", hat der Verteidiger hierfür die inhaltliche Verantwortung übernommen. Es wird dann auch gerade nicht die Sicht des Mandanten dargestellt, sondern es wird nur eine persönliche Auffassung und Überzeugung der Verteidigung aufgezeigt.(Rn.79)
Bei der Behauptung, eine Polizeibeamtin habe "zu einem anderen, deutlich älteren und verheirateten Vorgesetzten im Innenministerium seit Monaten ein intimes Verhältnis unterhalten" handelt es sich um eine falsche Tatsachenbehauptung, wenn die Beziehung zwar zu einem ranghöheren Beamten, nicht aber zu einem Vorgesetzten bestanden hat. Der Unterschied zwischen einem ranghöheren Beamten und Vorgesetzten ist als gravierend zu bewerten, da eine Beziehung zu einem Vorgesetzten den Eindruck erwecken kann, dass die betroffene Person sich aus dieser Beziehung persönliche Vorteile versprochen hat.(Rn.116) (Rn.117)
Eine WhatsApp-Sprachnachricht unterliegt dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.(Rn.119)
Auch nach und trotz der Offenlegung einer Kommunikation im Rahmen einer Strafverhandlung und der Zitierung der Äußerung in einem Strafurteil, besteht der Schutz des Rechts auf informelle Selbstbestimmung weiterhin. Durch die Verpflichtung der Offenlegung der Kommunikation in einem Verfahren wird die private Sprachnachricht nicht Teil der Sozialsphäre.(Rn.121)
Verfahrensgang
vorgehend LG Stuttgart, 21. August 2025, 11 O 97/24
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.08.2025, Az. 11 O 97/24, wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.08.2025, Az. 11 O 97/24, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagten wird es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, untersagt,
in Bezug auf die Klägerin zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten,
a) dass die Klägerin „zu einem anderen, deutlich älteren und verheirateten Vorgesetzten im Innenministerium seit Monaten ein intimes Verhältnis unterhalten hat“,
und / oder
b) „ In einer Sprachnachricht an diesen Liebhaber hat die Anzeigenerstatterin unmittelbar nach dem Abend mit A... R. selbst ausgeführt, dass sie genau gewusst habe, was sie tue, man könne nichts auf den Alkohol schieben.“ ,
jeweils wenn dies geschieht wie im Rahmen der „Presseerklärung vom 21. April 2023 der Verteidigung des Angeklagten A... R. (Rechtsanwältinnen R… L… und D… G…, M…, Rechtsanwalt J… B…, S…) zu dem Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart wegen Verdachts der sexuellen Nötigung“ (Anlage K 1).
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Ziff. 1 des vorstehenden Unterlassungsantrags bezeichneten Handlungen künftig entstehen wird.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 803,85 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.05.2023 für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zu bezahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin 60 % und die Beklagte 40 %.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar in Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist - soweit die Berufungen zurückgewiesen wurden - ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
VI. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
VII. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 59.000,00 € festgesetzt.
I.
1 Die Klägerin begehrt im Hauptsacheverfahren - im Nachgang zum einstweiligen Verfügungsverfahren (Aktenzeichen 11 O 82/23 beim LG Stuttgart und 4 U 129/23 beim OLG Stuttgart) - die Unterlassung von vier Äußerungen in einer Presseerklärung zu einem Strafverfahren. Weiterhin macht sie Auskunfts- und Feststellungsansprüche sowie einen Anspruch auf Geldentschädigung und außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten gegen die Beklagte geltend.
2 Die Klägerin ist Kriminalhauptkommissarin und hat gegen den Inspekteur der Polizei Baden-Württemberg wegen dessen Verhaltens in der Nacht vom 12.11. auf den 13.11.2021 in der Gaststätte „C...“ in Stuttgart-Bad Cannstatt Anzeige wegen sexueller Nötigung erstattet, woraufhin ein Strafverfahren gegen diesen eingeleitet und beim Landgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen 5 Kls 5 Js 118377/21 geführt wurde. Die Beklagte ist eine von drei Strafverteidigern in diesem Verfahren, welches am 21.04.2023 mit einem Freispruch endete. Der Bundesgerichtshof hat die hiergegen eingelegte Revision am 02.04.2024 verworfen (Anlage B 4 LGA).
3 Vor dem Beginn der Hauptverhandlung am 23. April 2023 hat die Beklagte eine Presseerklärung (Anl. K1 LGA) an anwesende Medienvertreter verteilen lassen, welche folgenden Inhalt hatte:
4 (Die im Hauptsacheverfahren streitgegenständlichen Passagen, bezüglich welcher die Klägerin Unterlassung begehrt, sind fett hervorgehoben.)
5 „Sperrerklärung bis nach Verlesung der Anklageschrift und Erklärung der Verteidigung
6 Presseerklärung vom 21. April 2023 der Verteidigung des Angeklagten A... R. (Rechtsanwältinnen R… L… und D… G…, M…. Rechtsanwalt J… B…, S…) zu dem Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart wegen Verdachts der sexuellen Nötigung:
7 Die Anklage der Staatsanwaltschaft Stuttgart bedient das Klischee der „#MeTooBewegung“ und zugleich das Klischee eines schwachen Frauenbildes. Die Anzeigenerstatterin wird als wehrloses Opfer geschildert, welches dem Angeklagten A... R. aufgrund seiner beruflichen Stellung hilflos ausgeliefert gewesen sein soll.
8 Das Gegenteil ist der Fall:
9 Bei der Anzeigenerstatterin handelt es sich um eine 34-jährige Kriminalhauptkommissarin, die nicht nur als Polizeibeamtin Berufszeugin, sondern auch Waffenträgerin ist. Sie war auch im Bereich der Verfolgung von Sexualdelikten tätig.
10 Die Staatsanwaltschaft Stuttgart erhebt Anklage aufgrund der Aussage der Anzeigenerstatterin, die im hiesigen Verfahren Beweismittel vernichtet und nachweislich mehrfach zu dem Verlauf des Abends mit A... R. gegenüber der Polizei die Unwahrheit gesagt hat. [Klagantrag Ziff. 1a]
11 In ihrer ersten polizeilichen Vernehmung hat die Anzeigenerstatterin verschwiegen, dass sie zu einem anderen, deutlich älteren und verheirateten Vorgesetzten im Innenministerium seit Monaten ein intimes Verhältnis unterhalten hat. [Klagantrag 1b] In einer Sprachnachricht an diesen Liebhaber hat die Anzeigenerstatterin unmittelbar nach dem Abend mit A... R. selbst ausgeführt, dass sie genau gewusst habe, was sie tue, man könne nichts auf den Alkohol schieben. [Klagantrag Ziff. 1c]
12 Auch liegt ein Beweismittel vor, das in eklatantem Widerspruch zu den Angaben der Anzeigenerstatterin steht: Ein ca. dreistündiges Video, in dem zu sehen ist, dass die Anzeigenerstatterin über den gesamten Abend hinweg zahlreiche intime Handlungen eigeninitiativ an A... R. ausübte. Sie suchte und verlangte nach seiner Aufmerksamkeit und Zuneigung. Der Polizei gegenüber führte die Anzeigenerstatterin allerdings aus, dass alles von A... R. ausgegangen sei.
13 Wir haben es hier mit einer Anzeigenerstatterin zu tun, deren beruflicher und persönlicher Lebensweg dadurch geprägt war, dass sie bewusst ältere, höher gestellte Männer suchte, um die Kontakte zu ihrem eigenen Vorteil auszunutzen. [Klagantrag Ziff. 1d]
14 Die Angaben der Anzeigenerstatterin zum Verlauf des Abends werden durch das Video und weitere Beweismittel widerlegt. A... R. ist daher freizusprechen.
15 Es gibt in diesem Verfahren ein Opfer, und das ist der Angeklagte, der von bestimmten lokalen Medien mit Unterstützung der politischen Opposition vorverurteilt wurde.“
16 Verschiedene Medien haben über die Inhalte der Presseerklärung berichtet, so z. B. der „FOCUS“ am 21.04.2023 (Anlage K 2) und die Bild-Zeitung am 21.04.2023 (Anlage K 3).
17 Die Klägerin begehrte im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 19.05.2023 von der Beklagten die Unterlassung einzelner Passagen dieser Presseerklärung. Mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 03.08.2023 (Az.: 11 O 82/23) wurde die Beklagte zur Unterlassung der nun im Hauptsacheverfahren streitgegenständlichen vier Äußerungen verurteilt (Anlage K 6). Hinsichtlich weiterer Angriffe wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Verfügungsurteil wurde vom Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 24.01.2024 (Az.: 4 U 129/23) zurückgewiesen.
18 Die Klägerin behauptet:
19 Die beanstandete Äußerung gemäß dem Klagantrag Ziff. 1a sei unwahr. Die Klägerin habe nicht mehrfach zu dem Verlauf des Abends mit Herrn A... R. gegenüber der Polizei die Unwahrheit gesagt und im Übrigen stelle diese Behauptung eine unzulässige Verdachtsäußerung dar.
20 Ebenfalls sei die Äußerung gemäß dem Klagantrag Ziff. 1b unwahr, da sie kein intimes Verhältnis zu einem anderen, deutlich älteren und verheirateten Vorgesetzten im Innenministerium unterhalten habe. Außerdem handele es sich um die Verbreitung von Informationen aus dem Intim- und Sexualbereich, der absolut geschützt sei. Zudem sei es unzulässig, Inhalte der Ermittlungsakten zu veröffentlichen.
21 Die beanstandende Äußerung Ziff. 1c sei unzulässig, da die Wiedergabe von Inhalten aus einer vertraulichen Kommunikation die Privat- und Geheimsphäre der Klägerin verletze. Zudem sei die Darstellung bewusst unvollständig verkürzt wiedergegeben worden. Auch insoweit werde der Inhalt der Ermittlungsakte öffentlich gemacht.
22 Die Äußerung Ziff. 1d enthalte unwahre Tatsachenbehauptungen.
23 Neben der beantragten Unterlassung der beanstandeten Äußerungen begehrte die Klägerin Auskunft über die Veröffentlichungs- und Verbreitungshandlungen, die Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Geldentschädigung sowie den Ersatz der Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung.
24 Die Beklagte beantragte Klagabweisung.
25 Sie behauptet:
26 Es bestehe weder ein Rechtsschutzbedürfnis noch sei sie passiv legitimiert, da es sich um eine privilegierte Äußerung innerhalb eines Gerichtsverfahrens gehandelt habe und ihr die Äußerungen als Verteidigerin nicht zugerechnet werden könnten. Zudem sei die Identität der Klägerin nicht offenbart worden.
27 Hinsichtlich der Behauptung im Klageantrag Ziff. 1a handele es sich um eine nachweislich wahre Tatsachenbehauptung. Hilfsweise berufe sich die Beklagte auf die Grundsätze einer zulässigen Verdachtsberichterstattung.
28 Auch die dem Klageantrag Ziff. 1b zugrundeliegende Behauptung sei nachweislich eine zutreffende Tatsachenbehauptung. Die Klägerin habe eine Beziehung mit dem Ersten Polizeihauptkommissar V... B... geführt. Er entspreche aufgrund seines Dienstgrades einem „Vorgesetzten“. Es sei lediglich ein Eingriff in die Sozialsphäre gegeben, da die Klägerin die Beziehung innerhalb des Kollegenkreises und der Familie offenbart habe.
29 Bei der Öffentlichmachung der Sprachnachricht - Klageantrag Ziff. 1c - handele es sich um eine zutreffende Tatsachenbehauptung, welche die Sozial- und Öffentlichkeitssphäre der Klägerin und nicht deren Intim- oder Privatsphäre betreffen würde. Zudem sei diese in der öffentlichen mündlichen Hauptverhandlung vorgespielt worden.
30 Die beanstandende Äußerung des Klageantrags Ziff. 1d sei eine zulässige Meinungsäußerung. Die Aussage sei durch eine subjektive Wertung geprägt und objektiv nicht nachprüfbar. Jedenfalls liege dieser ein wahrer Tatsachenkern zugrunde.
31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die Schriftsätze und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
32 Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Unterlassung entsprechend den Klageanträgen Ziff. 1b, 1c und 1d verurteilt. Weiterhin hat das Landgericht dem Auskunfts- und Feststellungsantrag stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 852,34 € verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
33 Das Landgericht hat die Zulässigkeit und insbesondere das Rechtsschutzbedürfnis der Klage bejaht. Die angegriffenen Äußerungen seien vorliegend nicht innerhalb des Strafverfahrens während der Hauptverhandlung aufgestellt worden, sondern außerhalb vor deren Beginn.
34 Die zugesprochenen Unterlassungsansprüche würden auf der Verletzung des Persönlichkeitsrechtes gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG beruhen. Die Klägerin sei aktiv legitimiert, weil sie durch die Äußerungen aktiv betroffen und - jedenfalls für das Umfeld der Klägerin - auch erkennbar sei. Die Beklagte sei passiv legitimiert, da die streitgegenständliche Presseerklärung ihr und nicht ihrem Mandanten zuzurechnen seien.
35 Hinsichtlich der mit dem Antrag Ziff. 1 a. angegriffenen Äußerung, sei ein Unterlassungsanspruch zu verneinen. Die Äußerung erweise sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als rechtmäßig, weil sie wahr sei.
36 Die Behauptung Klageantrag Ziff. 1b betreffe die Privatsphäre der Klägerin, jedoch noch nicht deren Intimsphäre, weil keine Einzelheiten zu dem (intimen) Verhältnis genannt worden seien. Die Veröffentlichung von Informationen aus der Privatsphäre sei regelmäßig unzulässig, ohne dass es auf den Wahrheitsgehalt des Inhalts der Information ankomme, wenn kein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegeben sei. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Veröffentlichung der Informationen aus der Privatsphäre der Klägerin lasse sich auch nicht nachträglich aus einer späteren Veröffentlichung des Strafurteils durch das Landgericht Stuttgart ableiten, denn es handle sich hierbei um einen anderen Sachverhalt, der unabhängig von dem hier streitgegenständlichen Geschehen rechtlich gewürdigt werden müsse. Darüber hinaus sei die Behauptung unwahr und ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung bestehe nicht.
37 Die mit Klageantrag Ziff. 1c angegriffene Äußerung sei rechtswidrig, weil sie die Privat- und Geheimsphäre der Klägerin verletze.
38 Bei der mit Klageantrag Ziff. 1d angegriffenen Äußerung handele es sich um eine Meinungsäußerung mit Tatsachenkern, für deren Äußerung keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen vorlägen.
39 Gegen das Urteil des Landgerichts vom 21.08.2025, welches der Beklagten am 22.08.2025 und der Klägerin am 27.08.2025 zugestellt wurde, haben beide Parteien innerhalb der Berufungsfrist Berufung eingelegt.
40 Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter, soweit das Landgericht diese abgewiesen hat. Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes aus:
41 Bei der Äußerung in Klageantrag Ziff. 1a handele sich um eine Tatsachenbehauptung und die Beklagte habe den Wahrheitsbeweis nicht geführt. Mit drei Beispielen, welche den Widerspruch zwischen dem Inhalt der polizeilichen Aussage der Klägerin und den Aufnahmen des Überwachungsvideos aufzeigen sollen, könne nicht der Beweis dafür erbracht werden, dass sie nachweislich mehrfach zu dem Verlauf des Abends mit A... R. gegenüber der Polizei die Unwahrheit gesagt habe. Die strafrechtliche Verurteilung entfalte für die zivilrechtliche Wahrheitsfrage keine Bindung.
42 Hinsichtlich der beantragten Geldentschädigung habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Kombination aus ehrenrührigem Inhalt, massenhafter Rezeption und beruflicher Kernbetroffenheit die Schwere der Verletzung begründe.
43 Die Klägerin beantragt:
44 Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 21.08.2025 (Az: 11 O 97/25):
45 1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, untersagt, in Bezug auf die Klägerin zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten
46 „Die Staatsanwaltschaft Stuttgart erhebt Anklage aufgrund der Aussage der Anzeigenerstatterin, die (…) nachweislich mehrfach zu dem Verlauf des Abends mit A... R. gegenüber der Polizei die Unwahrheit gesagt hat.“
47 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch nicht unter EUR 10.000,00 liegen soll, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
48 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wegen der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung weitere EUR 168,38 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.05.2023 zu zahlen.
49 Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung der Klägerin und verfolgt im Übrigen mit der Berufung das Ziel der vollständigen Klagabweisung weiter.
50 Die Beklagte beantragt:
51 I. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.08.2025 (Az.: 11 O 97/24) wird insoweit aufgehoben,
52 1. als der Beklagten und Berufungsklägerin untersagt wird, in Bezug auf die Klägerin und Berufungsbeklagte zu veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
53 a) dass die Klägerin und Berufungsbeklagte „zu einem anderen, deutlich älteren und verheirateten Vorgesetzten im Innenministerium seit Monaten ein intimes Verhältnis unterhalten hat.“
54 b) „In einer Sprachnachricht an diesen Liebhaber hat die Anzeigenerstatterin unmittelbar nach dem Abend mit A... R. selbst ausgeführt, dass sie genau gewusst habe, was sie tue, man könne nichts auf den Alkohol schieben.“
55 c) „Wir haben es hier mit einer Anzeigenerstatterin zu tun, deren beruflicher und persönlicher Lebensweg dadurch geprägt war, dass sie bewusst ältere, höher gestellte Männer suchte, um die Kontakte zu ihrem eigenen Vorteil auszunutzen.“
56 2. als die Beklagte und Berufungsklägerin verurteilt wird, Auskunft über die in Ziff. 1 des vorstehenden Unterlassungsantrags bezeichneten Handlungen zu erteilen, unter Angabe, welche einzelnen Veröffentlichungs- oder Verbreitungshandlungen vorgenommen wurden;
57 3. als festgestellt wird, dass die Beklagte und Berufungsklägerin verpflichtet ist, der Klägerin und Berufungsbeklagten jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Ziff. 1 des vorstehenden Unterlassungsantrags bezeichneten Handlungen bereits entstanden ist oder künftig entstehen wird;
58 4. als die Beklagte und Berufungsklägerin verurteilt wird, an die Klägerin EUR 852,34 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.05.2023 für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zu bezahlen.
59 Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung der Beklagten.
60 Die Beklagte führt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen Folgendes aus:
61 Das Landgericht habe zu Unrecht das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage bejaht. Es habe den Inhalt der streitgegenständlichen Aussagen rechtsfehlerhaft dem (nicht geschützten) Bereich der „Litigation-PR“ zugeordnet. Der enge Zusammenhang mit der unmittelbar anschließenden Gerichtsverhandlung zeige, dass es der Beklagten darum gegangen sei, die Ausführungen ihres Mandanten, die dieser während des Verfahrens treffen wollte, Pressevertretern schriftlich zur Verfügung zu stellen.
62 Die Aktivlegitimation der Klägerin bestehe nicht, da diese aufgrund der Äußerung nicht erkennbar und die Beklagte zudem nicht passiv legitimiert sei. Das Landgericht verkenne die Funktion der Beklagten im Strafverfahren, wenn sie die Aussagen in der Pressemitteilung, die Teil der Verteidigung des Mandanten im Strafverfahren seien, der Beklagten als Privatperson zurechne.
63 Hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 1b handele es sich um eine im Kern wahre Aussage, die dem Schutz der Meinungsfreiheit der Beklagten unterfalle. V... B... lasse sich durchaus als Vorgesetzter im allgemeinen Sprachgebrauch qualifizieren. Maßgeblich sei zudem die Ex-Post-Betrachtung, d.h. die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Die tatsächliche Lage habe sich spätestens mit Veröffentlichung (und Rechtskraft) des Strafurteils (und damit wiederum vor dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht) geändert, sodass über die Affäre rechtmäßig habe berichtet werden können.
64 Auch hinsichtlich der Äußerung Klageantrag 1c lege das Landgericht für die Frage des Bestehens eines Unterlassungsanspruchs und die Beurteilung der Rechtswidrigkeit den falschen Zeitpunkt zugrunde. Es beziehe die im Laufe des Verfahrens veränderte Sachlage durch das Bekanntwerden der WhatsApp-Nachricht in der öffentlichen Hauptverhandlung und im Rahmen des veröffentlichten Strafurteils nicht in seine Überlegungen mit ein.
65 Bei der Aussage des Klageantrages Ziff. 1d handele sich um eine zulässige Meinungsäußerung, die auf hinreichenden Anknüpfungstatsachen beruhe. Die noch junge Klägerin habe unstreitig bereits mindestens drei Beziehungen zu älteren und ranghöheren Kollegen, ihrem ehemaligen Ehemann, V... B... und A... R... gehabt. Jedenfalls in den Beziehungen zu V... B... und A... R... hätten dienstliche Belange eine nachweisliche und bedeutsame Rolle gespielt.
66 Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs beruft sich die Beklagte in der Berufung erstmals auf die Erfüllung des Anspruchs durch die in der Klageerwiderung gemachten Angaben.
67 Wegen der weiteren Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den dazu vorgelegten Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2026 Bezug genommen.
II.
68 Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, insbesondere wurden diese form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
69 Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
70 Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen. Im Übrigen bleibt auch die weitergehende Berufung der Beklagten erfolglos.
71 1. Unterlassungsansprüche
a)
72 Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage auf Unterlassung bejaht, denn die Beklagte kann sich nicht auf eine privilegierte Äußerung berufen. Die angegriffenen Äußerungen in der vor Beginn der Hauptverhandlung verteilten Presseerklärung erfolgten anlässlich eines Strafverfahrens, aber nicht innerhalb des Strafverfahrens.
(1)
73 Das Rechtsschutzbedürfnis wäre zu verneinen, wenn es sich um eine Äußerung innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens handeln würde, da dort nur ein sehr eingeschränkter Ehrenschutz gilt. So können ehrenkränkende Äußerungen einer Partei und ihres Prozessvertreters, die der Rechtsverteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden. Vielmehr müssen die Parteien in einem Gerichtsverfahren grundsätzlich alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs wäre es unvereinbar, wenn die Rechtsverteidigung im gerichtlichen Verfahren beschränkt würde. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Der von der ehrkränkenden Äußerung Betroffene kann weder Unterlassungs- noch Widerrufsansprüche geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2007 - VI ZR 14/07; Urteil vom 28.02.2012 -VI ZR 79/11).
(2)
74 Entgegen der Auffassung der Beklagten können die aufgezeigten Grundsätze den Ausschluss von Ehrenschutzklagen jedoch nicht rechtfertigen, wenn die beanstandeten Äußerungen - wie im vorliegenden Fall - außerhalb der prozessualen Rechtsverfolgung aufgestellt werden.
75 Wie bereits im Urteil im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Az.: 4 U 129/23) ausgeführt, wurden die Äußerungen nicht im Rahmen des Strafprozesses getätigt, sondern es handelt sich um einen Fall der sogenannte Ligitation-PR, die strategische Kommunikation während eines Verfahrens, um die öffentliche Meinung zu beeinflussen, den Ruf des Mandanten zu schützen und die juristische Strategie in Presse und Social Media zu unterstützen, welche darauf abzielt, negative Berichterstattung einzudämmen. Es handelt sich insoweit gerade nicht um eine Darstellung oder Äußerung innerhalb des Strafverfahrens, sondern die eigene Darstellung der Sicht der Dinge gegenüber der Öffentlichkeit. Insoweit unterliegen diese Äußerungen aber nicht dem besonderen Schutz im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens (BGH, Urteil vom 16.11.2004 -VI ZR 298/03).
b)
76 Diese Äußerungen sind der Beklagten auch zuzurechnen.
(1)
77 Zwar erfolgen Äußerungen eines Rechtsanwalts in der Regel, soweit er sich im Interesse eines Mandanten äußert, nicht als Privatperson, sondern in seiner Funktion als Rechtsanwalt und Vertreter seines Mandanten. Regelmäßig macht er sich Äußerungen im Namen und in Vollmacht seines Mandanten nicht als persönliche zu eigen. Nur im Ausnahmefall kann die Berücksichtigung der Gesamtumstände eine persönliche Verantwortung des Rechtsanwalts nahelegen (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2029 - VI ZR 506/17 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2003 - 1 BvR 801/03, BVerfGK 1, 235, 237; BGH, Versäumnisurteil vom 1. Dezember 2015 - X ZR 170/12, BGHZ 208, 119 Rn. 23 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II).
(2)
78 Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend bei der Presseerklärung der Strafverteidiger aufgrund des Wortlautes sowie des Inhaltes zu bejahen.
79 Bereits nach dem Wortlaut handelt es sich ausdrücklich um eine Presseerklärung der „Verteidigung“. Damit hat die Beklagte als Verteidigerin hierfür die inhaltliche Verantwortung übernommen. Mit dieser Pressemitteilung wird auch gerade nicht die Sicht des Mandanten, welcher im gesamten Verfahren von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, dargestellt, sondern die Beklagte hat mit ihren Mitverteidigern die Anklage und das Verhalten der Klägerin bewertet und gewürdigt. Insoweit wird nach dem Wortlaut und dem Kontext der Erklärung eine persönliche Auffassung und Überzeugung der Verteidigung aufgezeigt.
c.
80 Die Klägerin ist durch die Presseerklärung persönlich betroffen. Durch die Nennung von Alter, Beruf und dem Inhalt des Vorwurfes, über welchen im Vorfeld der gerichtlichen Verhandlung bereits vielfach medial berichtet wurde, war die Klägerin zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Presseerklärung jedenfalls für ihr privates und berufliches Umfeld ohne jeden Zweifel und ohne weitere Recherche erkennbar.
(1)
81 Die persönliche Betroffenheit ist eine zwingende Voraussetzung für Ansprüche beruhend auf der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes.
82 Die persönliche Betroffenheit erfordert die Erkennbarkeit, wobei die höchstrichterliche Rechtsprechung insoweit die Erkennbarkeit durch einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis ausreichen lässt (BVerfG NJW 2008, 39 [41 Rn. 75] – Esra). Dabei ist nicht entscheidend, ob alle oder ein erheblicher Teil der Adressaten der Berichterstattung oder gar der Durchschnittsleser die betroffene Person identifizieren können. Vielmehr reicht es aus, dass über die Berichterstattung Informationen über den Betroffenen an solche Personen geraten, die aufgrund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, die betroffene Person zu identifizieren (BGH GRUR-RS 2022, 40467 Rn. 18 – Liebes-Aus!).
83 Weiterhin bedarf es einer unmittelbaren beziehungsweise individuellen Betroffenheit. Durch dieses Tatbestandsmerkmal soll sichergestellt werden, dass nur der unmittelbar Verletzte und nicht derjenige der von Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen mittelbar belastet wird gegen die Verletzung vorgehen kann (vgl. BGH a.a.O.). Bloß mittelbare oder reflexartige Beeinträchtigungen genügen danach nicht (BGH NJW 2012, 1728 Rn. 16; Burkhardt/Pfeifer in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 5 Rn. 262; Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl. 2019, § 2 Rn. 157).
(2.)
84 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall, auch ohne Nennung des Namens der Klägerin, erfüllt.
85 Durch die Angaben zum Alter der Klägerin, zu ihrem Beruf und zum Inhalt des Vorwurfs – beschuldigt ist der Polizeiinspekteur, also ein hochrangiger Beamter – und im Hinblick auf den Kontext der Verteilung der Presseerklärung zum Beginn der Hauptverhandlung (über die auch nach den eigenen Wahrnehmungen des Senats ausführlich in der Presse berichtet wurde) war die Klägerin für ihr persönliches Umfeld ohne weiteres erkennbar.
86 Die Klägerin ist auch individuell und unmittelbar betroffen. Die Presseerklärung beschäftigt sich konkret mit ihrem Verhalten u.a. ihren Angaben im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen, höchstpersönlichen Details bezüglich bestehender und früherer Beziehungen und endet mit einer „Bewertung“ des Lebensweges der Klägerin.
c.
87 Unstreitig hat die Beklagte die streitgegenständliche schriftliche Presseerklärung auch an Medienvertreter verteilen lassen. Somit hat sie diese verbreitet bzw. veröffentlicht. Es war das erklärte Ziel, durch die Presseerklärung einer öffentlichen Vorverurteilung ihres Mandanten vorzubeugen und hierzu sollte deren Inhalte über die Medienvertreter an die Öffentlichkeit gelangen. Gerade Letzteres ist der Sinn einer Presseerklärung.
d.
88 Die streitgegenständlichen Äußerungen über die Klägerin beeinträchtigen diese durch ihren ehrenrührigen Charakter in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
(1)
89 Für die Bewertung und die Abwägung des Schutzinteresses der Klägerin mit den schutzwürdigen Interessen der Beklagten gelten - wie bereits im Urteil im Eilverfahren vom 24.01.2024 (4 U 129/23), ausgeführt - grundsätzlich folgende Vorgaben, wobei zunächst zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil zu unterscheiden ist:
aa)
90 Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil einzuordnen ist, ist eine Rechtsfrage (BGH, Urteil vom 26.01.2021, VI ZR 437/19, GRUR-RS 2021, 8575 Rn. 11; BGH, Urteil vom 27.09.2016, VI ZR 250/13 Rn. 12, 25; BGHZ 203, 239 Rn. 19; BGHZ 132, 13 [21]). Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts.
91 Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (BGH, Urteil vom 26.01.2021, VI ZR 437/19, GRUR-RS 2021, 8575 Rn. 23; BGH NJW 2018, 3254 [3256 Rn. 19]; BGH, Urteil vom 27.09.2016, VI ZR 250/13 Rn. 25).
92 Allerdings kann sich eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, auch als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird. Auch die schlagwortartig verkürzte Wiedergabe eines Sachverhalts kann selbst dann, wenn sie sich wertender Schlagworte bedient, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalten. Anders liegt es jedoch, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm bleibt, dass er gegenüber der subjektiven Wertung ganz zurücktritt (BGH, Urteil Vom 26.01.2021, VI ZR 437/19, GRUR-RS 2021, 8575 Rn. 23; BGH, Urteil vom 27.09.2016, VI ZR 250/13, NJW 2017, 482 Rn. 25 f.).
93 Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (BGH, Urteil vom 26.01.2021, VI ZR 437/19, GRUR-RS 2021, 8575 Rn. 23; BGH, Urteil vom 16.12.2014, VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 8; BVerfG [K], Beschluss vom 09.12.2020, 1 BvR 704/18, juris Rn. 21). Im Zweifel ist im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes davon auszugehen, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt (BGH, Urteil vom 26.01.2021, VI ZR 437/19, GRUR-RS 2021, 8575 Rn. 23; BVerfG [K], Beschluss vom 09.12.2020, 1 BvR 704/18, juris Rn. 21).
94 Hierbei ist die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der rechtlichen Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 26.01.2021, VI ZR 437/19, GRUR-RS 2021, 8575 Rn. 11; BGH, Urteil vom 27.09.2016, VI ZR 250/13 Rn. 12; BGHZ 203, 239 Rn. 19; BGHZ 132, 13 [21]). Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums.
95 Ausgehend vom Wortlaut - der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann - und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urteil vom 26.01.2021, VI ZR 437/19, GRUR-RS 2021, 8575 Rn. 11; BGH, Urteil vom 27.09.2016, VI ZR 250/13 Rn. 12; BGH, Urteil vom 12.04.2016, VI ZR 505/14 Rn. 11; BGH, Urteil vom 27.05.2014, VI ZR 153/13 Rn. 13).
bb)
96 Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 06.12.2022, VI ZR 237/21, GRUR-RS 2022, 40467 Rn. 25; BGH NJW 2015, 782 [784 Rn. 19] – Innenminister unter Druck).
97 Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben:
98 Danach fällt bei Äußerungen, in denen sich wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht. Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, es sei denn, sie betreffen die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre und sind nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 16.12.2014, VI ZR 39/14 Rn. 21 – Hochleistungsmagneten; BGH, Urteil vom 04.12.2018, VI ZR 128/18 Rn. 6; BGH, Urteil vom 26.05.2009, VI ZR 191/08 Rn. 19 – Kannibale von Rotenburg; BGHZ 166, 84).
99 Bei der Abwägung ist weiter zu berücksichtigen, ob die Äußerung als Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage anzusehen ist, weil dann bereits eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede spricht (BGH, Urteil vom 27.09.2016, VI ZR 250/13 Rn. 34 – Mal PR-Agent, mal Reporter). Dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 GG kommt dagegen umso geringeres Gewicht zu, je mehr sich die Äußerung unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut richtet und im privaten Verkehr in Verfolgung eigennütziger Ziele abgegeben wird (BGH, Urteil vom 30.09.2014, VI ZR 490/12 Rn. 20 – Innenminister unter Druck).
cc)
100 Im Ausgangspunkt einer äußerungsrechtlichen Streitigkeit trägt der Betroffene die Beweislast für die Unwahrheit der von ihm angegriffenen Behauptung.
101 Die Beweislast für die Wahrheit von ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, den Anspruchssteller in seinem sozialen Ansehen herabzuwürdigen, liegt jedoch nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht zu transformierenden Beweisregel des § 186 StGB bei dem auf Unterlassung in Anspruch genommenen Äußernden (BGH NJW 2013, 790 [791 Rn. 15] – IM Christoph).
(2)
102 Unter Zugrundlegung dieser Kriterien sind die von der Klägerin angegriffenen Behauptungen im Einzelnen zu beurteilen:
aa)
103 Bei der angegriffenen Äußerung (Klageantrag Ziff. 1 a) „die Klägerin habe nachweislich mehrfach zu dem Verlauf des Abends mit A... R. gegenüber der Polizei die Unwahrheit ge sagt“, handelt es sich, wie vom Landgericht zutreffend dargelegt, um eine Tatsachenbehauptung. Diese Behauptung, dass die Klägerin mehrfach die Unwahrheit über den Verlauf des Abends gegenüber der Polizei ausgesagt hat, ist dem Beweis zugänglich und durch die Formulierung „nachweislich“ wird dies noch bekräftigt.
104 Es handelt sich angesichts der Formulierung auch gerade nicht um eine reine Verdachtsäußerung, sodass die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung nicht zur Anwendung gelangen.
105 Da es sich um eine ehrenrührige Behauptung handelt (eine Polizeibeamtin, die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegenüber der Polizei die Unwahrheit sagt), greift insoweit die über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierte Beweisregel des § 186 StGB, sodass es der Beklagten obliegt, den Vorwurf der mehrfachen falschen Angaben über den Verlauf des Abends mit A... R. gegenüber der Polizei zu beweisen.
106 Das Landgericht hat zu dem Wahrheitsgehalt dieser Behauptung eine Beweisaufnahme durchgeführt und kam unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Strafverfahren, aus den Vernehmungsprotokollen und nach Auswertung des Videomaterials zu der Überzeugung, dass die Klägerin in ihrer Vernehmung vor der Polizei mehrfach die Unwahrheit gesagt hat.
107 Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist der Senat als Berufungsgericht grundsätzlich an die erstinstanzlichen Feststellungen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen und daher eine erneute Feststellung, d.h. erneute Beweisaufnahme, geboten ist. Konkreter Anhaltspunkt ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen, wobei aber bloß subjektive Zweifel oder Vermutungen nicht ausreichen (BGHZ 159, 254 = NJW 2004, 2828; BGH NJW 2006, 152). Aus Sicht des Berufungsgerichts muss eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass eine erneute Feststellung zu einem anderen Ergebnis führt (BGH NJW 2014, 74; NJW-RR 2018, 651; 2019, 1343; NJW 2023, 3496).
108 Das Landgericht hat die Darlegungs- und Beweislast entsprechend der Beweisregel des § 186 StGB zutreffend auf Seiten der Beklagten gesehen und sich in seiner Beweiswürdigung mit den Angaben der Klägerin bei der Polizei (Anlage B 13 LGA, Bl. 13) und dem durch eine Überwachungskamera gefertigten Aufnahmen der Geschehnisse in jener Nacht umfassend und nachvollziehbar auseinandergesetzt. Das Landgericht hat in seiner Beweiswürdigung insbesondere herausgearbeitet, dass die Aussage der Klägerin in den Punkten unwahr waren:
109 - dass „alles“ von A... R. ausgegangen sei und es von ihrer Seite keine bewussten und gewollten Berührungen gegenüber A... R. gegeben habe,
110 - dass das Gespräch zunächst „smalltalkmäßig“ war und dann gekippt sei und
111 - dass die Klägerin bei den Zärtlichkeiten des A... R. „wie gelähmt“ gewesen sei.
112 Diese Angaben der Klägerin gegenüber der Polizei sieht das Landgericht durch die Videoaufnahmen, welche die Geschehnisse in der Gaststätte wiedergeben, als eindeutig widerlegt an. Das Landgericht setzt sich aufgrund der in Augenschein genommenen Aufnahmen mit dem konkreten Verhalten der Klägerin auseinander.
113 Konkrete Anhaltspunkte, ob und warum diese Beweiswürdigung des Landgerichts fehlerhaft sein soll, zeigt die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung nicht auf, sondern setzt letztlich lediglich ihre Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Ausgangsgerichts. Zwar ist der Klägerin grundsätzlich darin zuzustimmen, dass man mit einem tonlosen Video nicht innere Empfindungen widerlegen kann. Jedoch gibt das Video gerade die behauptete Zurückhaltung und die Vorbehalte der Klägerin nicht wieder.
114 Abgesehen davon hat die Klägerin selbst im Rahmen ihrer Vernehmung in der Beweisaufnahme der Großen 5. Strafkammer des Landgerichts ihre polizeiliche Aussage über den Ablauf des Abends gegenüber der Polizei im Kernbereich berichtigt (vgl. insbesondere S. 83 des rechtskräftigen strafrechtlichen Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 14.07.2023 (5 Kls 5 Js 118377/21)). Ausgehend von dieser Korrektur ihrer Angaben ihm Rahmen der gerichtlichen Zeugenvernehmung im Strafverfahren vermochte die Klägerin keine Anhaltspunkte aufzuzeigen, welche Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Beweiswürdigung des Landgerichts begründen.
115 Ausgehend von dem Beweisergebnis, dass die geäußerte Tatsache wahr ist, liegen die Voraussetzungen für den von der Klägerin bezüglich dieser Äußerung geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht vor und die Berufung der Klägerin bleibt insoweit erfolglos.
bb)
116 Auch bei der angegriffenen Äußerung (Klageantrag Ziff. 1b), die Klägerin habe „zu einem anderen, deutlich älteren und verheirateten Vorgesetzten im Innenministerium seit Monaten ein intimes Verhältnis unterhalten“ handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Diese ist jedoch falsch, denn die Beziehung hat zwar zu einem ranghöheren Beamten, nicht aber zu einem Vorgesetzten bestanden. Die Abwägung führt deshalb zu einem Überwiegen der Interessen der Klägerin.
117 Entgegen der Ausführungen der Beklagten ist der Unterschied zwischen einem ranghöheren Beamten und Vorgesetzten gravierend. Entgegen der Argumentation der Beklagten ist diese Behauptung auch nicht dem Umstand geschuldet, dass der jeweilige Rang und die Hierarchieverhältnisse innerhalb der Polizei nicht allgemein bekannt seien. Durch diese objektiv falsche Tatsachenbehauptung, dass es sich bei dem älteren verheirateten Mann um einen Vorgesetzten handelt, soll gerade der Eindruck erweckt werden, dass dieses Verhältnis deutliche Parallelen zum Sachverhalt des Strafverfahrens aufweist und sich die Klägerin auch von dieser Beziehung persönliche Vorteile versprochen hat.
118 Ein berechtigtes Interesse an der Verbreitung der falschen Tatsachenbehauptung besteht nicht und wurde von der Beklagten auch nicht aufgezeigt. Insbesondere besteht kein übergeordnetes Informationsinteresse an der Verbreitung der falschen Tatsache.
cc)
119 Durch die Veröffentlichung einer im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu den Ermittlungsakten gelangten privaten WhatsApp-Sprachnachricht (Klageantrag Ziff. 1c) an den Mann, mit welchem sie zu dieser Zeit ein intimes Verhältnis hatte, wurde das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.
120 Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es flankiert und erweitert insbesondere den Schutz der Privatsphäre, indem es die Befugnis des Einzelnen gewährleistet, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (Korte, PresseR § 2 Rn. 76, 77; BGH, Urteil vom 15. 9. 2015 – VI ZR 175/14). Vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung erfasst sind neben Telekommunikationsverbindungsdaten die jeweiligen Kommunikationsinhalte, soweit sie nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeichert werden. Geschützt wird damit zum Beispiel das Interesse von Kommunikationsteilnehmern, dass private Kommunikationsinhalte nicht an die Öffentlichkeit gelangen. Dies umfasst somit auch private WhatApp-Sprachnachrichten. Geschützt wird aber auch das Interesse daran, dass die Kommunikationsinhalte nicht in verkörperter Form für die Öffentlichkeit verfügbar werden und damit über den Kommunikationsinhalt hinaus auch die persönliche Ausdrucksweise des Kommunikationsteilnehmers nach außen dringt (BGH NJW 2015, 782 [783 f. Rn. 15]). Das Recht am gesprochenen Wort als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, mit dem die Selbstbestimmung über die eigene Darstellung in der Kommunikation geschützt werden soll (BVerfG NJW 2002, 3619 – Mitgehörtes Telefonat; BVerfG NJW 1980, 2070), erfasst auch das Bestimmungsrecht, wem gegenüber der Kommunikationsinhalt zugänglich sein soll, wobei auch die Verdinglichung des Wortes durch Aufzeichnungen erfasst wird (BVerfG NJW 1973, 891 – Tonbandaufnahme; BGH NJW 1988, 1016 – Tonband-Mitschnitt).
121 Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung der Vertraulichkeitssphäre und des Rechts auf informelle Selbstbestimmung besteht auch weiterhin nach und trotz der Offenlegung im Rahmen einer Strafverhandlung und Zitierung der Äußerung in einem Strafurteil. Die Klägerin war im Rahmen des Strafverfahrens als Zeugin verpflichtet, die Kommunikation offenzulegen. Dadurch wurde die private Sprachnachricht jedoch nicht Teil der Sozialsphäre.
122 Wie bereits im Verfügungsurteil des Senats dargelegt, begründet der Umstand, dass persönliche (oder gar intime) Dinge im Rahmen einer richterlichen Verhandlung angesprochen werden, um einen (strafrechtlich relevanten) Sachverhalt aufzuklären, nicht einen Sphärenwechsel, weil ansonsten der erforderliche Schutz der jeweiligen Sphäre aufgeweicht werden würde. Vor allem ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene nicht freiwillig sein Recht auf Privatheit aufgibt, sondern insoweit seinen Aussagepflichten nachkommt. Auch der Umstand, dass zwischenzeitlich das rechtskräftige Strafurteil veröffentlicht wurde, in welchem die gesamte WhatsApp-Kommunikation der Klägerin mit dem Zeugen B wiedergegeben wird, begründet keine abweichende Würdigung. Die Veröffentlichung von Entscheidungen dient anderen Interessen, nämlich in erster Linie der Kontrolle der Gerichte und der Bekanntmachung von Obersätzen und der konkreten Rechtsanwendung.
123 Bei der weiterhin erforderlichen Abwägung des bestehenden höchstpersönlichen Rechts auf informelle Selbstbestimmung der Klägerin mit möglichen berechtigten Interessen der Beklagten auf öffentliche Wiedergabe der WhatsApp-Nachricht ist den Rechten der Klägerin der Vorzug einzuräumen. Dies zumal ein öffentliches Interesse an Offenlegung der WhatsApp-Nachrichten nicht ersichtlich ist.
dd)
124 Bei der mit dem Klageantrag Ziff. 1d angegriffenen Äußerung*„Wir haben es hier mit einer Anzeigenerstatterin zu tun, deren beruflicher und persönlicher Lebensweg dadurch geprägt war, dass sie bewusst ältere, höher gestellte Männer suchte, um die Kontakte zu ihrem eigenen Vorteil auszunutzen.“* gelangt der Senat, in Einklang mit dem Landgericht und entgegen der Einschätzung im einstweiligen Verfügungsverfahren zu der Überzeugung, dass es sich um eine Meinungsäußerung mit Tatsachenkern handelt. Allerdings kommt der Senat - abweichend vom Landgericht - zu dem Ergebnis, dass es sich um eine zulässige Meinungsäußerung der Beklagten handelt.
125 Für die Einschätzung als Meinungsäußerung spricht bereits der einleitende Satz „Wir haben es hier mit einer Anzeigenerstatterin zu tun“, der an die vorangegangenen Ausführungen anknüpft und eine zusammenfassende Bewertung des Verhaltens der Klägerin einleitet. Auch der verwendete Begriff „der beruflich und persönliche Lebensweg sei geprägt“ bringt eine wertende Komponente zum Ausdruck, denn was „prägt“ ist eine subjektive Wertungsfrage bezüglich der Gewichtung. Dies gilt auch für die Verwendung der Begriffe, die Klägerin habe sich „bewusst“ ältere höhergestellte Männer ausgesucht und habe diese Kontakte zu ihrem eigenen Vorteil*„ausnutzen“* wollen, welche von subjektiven und wertenden Elementen geprägt sind. Insoweit ist diese Äußerung in ihrem Schwerpunkt gekennzeichnet durch eine Wertung und ein Dafürhalten. Trotz der zweifelsfrei bestehenden tatsächlichen Elemente würde man durch eine Trennung der tatsächlichen und wertenden Bestandteile dem sich aus dem Gesamtkomplex ergebende Sinn nicht gerecht. Wo aber eine Trennung nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes droht (BVerfG - 1. Kammer des Ersten Senats -, Beschl. v. 4.4.2024 – 1 BvR 820/24 m.w.N.).
126 Als Anknüpfungstatsachen dienen vorliegend das unstreitig bestehende intime Verhältnis zu dem älteren ranghöheren Beamten im Innenministerien und das Verhalten der Klägerin gegenüber dem Polizeiinspekteur, dem ranghöchsten Polizeivollzugsbeamten in Baden-Württemberg.
127 Allein der Wahrheitsgehalt dieses objektiven Tatsachenkerns führt jedoch nicht zur Zulässigkeit der Meinungsäußerung, auch wenn es sich nicht um eine Schmähkritik oder Formalbeleidigung handelt. Es bedarf einer Abwägung der grundgesetzlich geschützten Interessen beider Parteien, nämlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin und des Rechtes auf freie Meinungsäußerung der Beklagten.
128 Der Senat verkennt nicht, dass - wie von der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.02.2026 nochmals betont - der in der beanstandeten Äußerung enthaltene Vorwurf erheblich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingreift. Nach den Gesamtumständen kann für einen verständigen Leser durchaus der Eindruck entstehen, dass es sich bei der Klägerin um eine Person handelt, die allein auf den eigenen Vorteil bedacht ist und bereit ist, weit zu gehen, um diesen Vorteil zu erreichen. Dies beeinträchtigt die Klägerin erheblich in ihrem sozialen Achtungsanspruch.
129 Im Rahmen der weiteren Abwägung ist aber andererseits zu berücksichtigen, dass die objektive Tatsachengrundlage zutreffend ist und es im Rahmen des Meinungsäußerungsrechts des Art. 5 GG nicht darauf ankommt, ob die vom Äußernden gezogenen Schlüsse richtig oder falsch sind.
130 Unstreitig ist, dass es zwischen der Klägerin und ihrem Vorgesetzten, A... R., bei einem nächtlichen Besuch zu zweit in der Gaststätte C... zum Austausch von Zärtlichkeiten gekommen ist und - entgegen der Darstellung gegenüber der Polizei - dieses Verhalten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls auch von ihr ausging. Aufgrund dieses Verhaltens, welches sehr weit entfernt ist von dienstlichen Belangen, ist es keineswegs fernliegend, dass bei Dritten der Eindruck erweckt werden kann, dass sich die Klägerin hiervon positive Auswirkungen versprochen hat, zumal die Klägerin selbst angegeben hat, dass sie sich durchaus bewusst gewesen ist, dass sich ihr Verhalten positiv bzw. eine ausbleibende Mitwirkung auf das behauptete „Werben“ des A... R. gegebenenfalls negativ auf ihren weiteren beruflichen Weg auswirken könnte.
131 Wenn man im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zudem berücksichtigt, dass das Ziel der Äußerung der Beklagten war, die Position ihres aufgrund einer Strafanzeige der Klägerin einer Sexualstraftat angeklagten Mandanten dazulegen, ist die Äußerung der Beklagten unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls - trotz der durchaus belastenden Auswirkungen für die Klägerin - durch die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt und auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Landgerichts insoweit abzuändern.
(3.)
132 Nachdem die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung - bzw. Abschlusserklärung abgegeben hat, besteht auch weiterhin die erforderliche Wiederholungsgefahr hinsichtlich der zugesprochenen Unterlassungsansprüche.
133 2. Auskunftsansprüche der Klägerin, ursprünglich Klagantrag Ziff. 2
134 Es kann dahinstehen, woraus und in welchem Umfang ein Auskunftsanspruch der Klägerin bestanden hat, denn jedenfalls wurde dieser Anspruch durch die in der Klageerwiderung mitgeteilten Umstände der Verteilung der Pressemitteilung von der Beklagten im Sinne des § 362 BGB erfüllt und auf diese Erfüllung hat sich die Beklagte nunmehr im Rahmen der Berufungsbegründung auch ausdrücklich berufen.
135 Die Beklagte hat in der Klageerwiderung konkrete Angaben gemacht, wem sich die Presseerklärung hat zukommen lassen. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben stehen einer Erfüllung des Auskunftsanspruches nicht entgegen. Der Anspruch ist somit gemäß § 362 BGB erloschen.
136 Das Urteil ist daher abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen.
137 3. Feststellungsanspruch
138 Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Ziff. 1 des vorstehenden zugesprochenen Unterlassungsantrags bezeichneten Handlungen künftig entstehen wird. Für eine darüber hinausgehende Feststellung fehlt das Feststellungsinteresse, sodass das landgerichtliche Urteil diesbezüglich auf die Anschlussberufung der Beklagten hin abzuändern ist.
a)
139 Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist – soweit der Antrag auf künftige Schäden gerichtet ist – gegeben.
140 Für die Annahme des Feststellungsinteresses einer auf die Feststellung einer Ersatzpflicht bei Eintritt künftiger nicht vorhersehbarer Schäden gerichteten Klage genügt die bloße Möglichkeit des Schadenseintritts, wovon auszugehen ist, wenn eine künftige Schadensentwicklung nicht nur rein theoretischer Natur ist (BGH, Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24, GRUR 2024, 1910, Rn. 49).
141 Unzulässig ist der Feststellungsantrag allerdings in Bezug auf bereits eingetretene sowie künftige, bereits vorhersehbaren Schäden, denn diese sind im Hinblick auf den Vorrang der Leistungsklage mit dieser geltend zu machen.
b)
142 Die Feststellungsklage ist - soweit zulässig - auch begründet.
143 Soweit die Beklagte durch die getätigten Äußerungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin rechtswidrig verletzt hat, besteht die Möglichkeit, dass der Klägerin künftig materielle oder immaterielle Schäden entstehen.
144 4. Schadenersatzanspruch
145 Zutreffend hat das Landgericht den geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Geldentschädigung verneint.
a)
146 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht dient in erster Linie dem Schutz ideeller Interessen, insbesondere dem Schutz des Wert- und Achtungsanspruchs der Persönlichkeit. Dieser Schutz wird dadurch verwirklicht, dass bei einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung - neben negatorischen Schutzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz des materiellen Schadens - auch Ansprüche in Betracht kommen, die auf den Ausgleich immaterieller Beeinträchtigungen durch Zahlung einer Geldentschädigung gerichtet sind.
147 Lediglich bei schwerwiegenden Verletzungen oder Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechtsrechts besteht, wenn die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann, nach ständiger, mittlerweile gewohnheitsrechtlich anerkannter höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Anspruch auf Ausgleich der dadurch verursachten immateriellen Schäden, der unmittelbar aus dem Schutzauftrag der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG abgeleitet wird (BGH, Urteil vom 24.05.2016 -VI ZR 496; BGH, Urteil vom 29.04.2014 - VI ZR 246/12, Juris, Rn. 9, 11, 14; BGH, Urt. v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12, Juris, Rn. 40; BGH, Urt. v. 24.03.2011 - IX ZR 180/11, Rn. 37; BGH, Urt. v. 05.10.2004 - VI ZR 255/03, Juris, Rn. 13;). Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen; der Titel und die mit ihm verbundenen Vollstreckungsmöglichkeiten können den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen (BGH, Urteil vom 24.05.2016 - VI ZR 496/15 m.w. N.)
b)
148 Nach diesen Grundsätzen ist die Zahlung einer Geldentschädigung hinsichtlich der unter Ziff. 1 festgestellten - verbleibenden zwei - Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht angezeigt.
149 Die Äußerungen greifen zwar in nicht unerheblicher Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Allerdings ist andererseits zu berücksichtigen, dass die Beklagte nicht im eigenen, sondern im Interesse ihres Mandanten gehandelt hat und - wenn auch unzutreffend - davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem Vorgehen um ein privilegiertes Verteidigungsverhalten gehandelt hat. Zudem steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zu. Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände liegen die Voraussetzungen für eine Geldentschädigung nicht vor.
150 5. Abmahnkosten
151 Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten aufgrund der angegriffenen Pressemitteilung reduziert sich - ausgehend von einem Gesamtstreitwert von 59.000 € und einem Obsiegen der Klägerin in Höhe eines Gegenstandswertes von 25.000,00 € - auf 803,85 € (1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300, 1008 VV RVG, zuzüglich Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer abzüglich der Hälfte (ohne Auslagenpauschale) wegen der Anrechnung auf die Verfahrensgebühr). Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
III.
152 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO.
153 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 ZPO.
154 Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht.
155 Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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