LG Stuttgart 13. Zivilkammer, 2026-04-08, 13 S 56/25

13 S 56/25Tribunal cantonal8 avr. 2026

Regest

Für eine Herabsetzung der Anwaltsvergütung nach § 3a Abs. 3 Satz 1 RVG ist es nicht erforderlich, dass die vereinbarte Vergütung die gesetzlichen Höchstgebühren um mehr als das Fünffache überschreitet (Anschluss an BGH, Urteil vom 8. Mai 2025 - IX ZR 90/23, juris Rn. 16 f.).(Rn.33)

Texte intégral

LG Stuttgart 13. Zivilkammer — 13 S 56/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-08

Aktenzeichen: 13 S 56/25

ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2026:0408.13S56.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 138 Abs 1 BGB, § 242 BGB, § 307 Abs 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB ... mehr

Leitsatz

Für eine Herabsetzung der Anwaltsvergütung nach § 3a Abs. 3 Satz 1 RVG ist es nicht erforderlich, dass die vereinbarte Vergütung die gesetzlichen Höchstgebühren um mehr als das Fünffache überschreitet (Anschluss an BGH, Urteil vom 8. Mai 2025 - IX ZR 90/23, juris Rn. 16 f.).(Rn.33)

Orientierungssatz

  1. Eine vorformulierte und dem Mandanten bei Abschluss des Anwaltsvertrages gestellte Vergütungsvereinbarung unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Da Entgelte für anwaltliche Leistungen durch die Gebührenvorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vorgegeben werden, sind sie nicht gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfrei.(Rn.19) (Rn.20)

  2. Auch wenn die vereinbarte Gebühr die gesetzliche Höchstgebühr um das 3,8-fache und die gesetzliche Regelgebühr sogar um das 6,1-fache übersteigt, so ist sie i.S.d. § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB nach der für die AGB-Kontrolle allein maßgeblichen ex-ante Betrachtung noch nicht unangemessen hoch, da sich Umfang und Schwierigkeit eines Mandats zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht verlässlich einschätzen lassen. (Rn.24) (Rn.26) (Rn.28)

  3. Sind die in den AGB verwendeten Begrifflichkeiten denen der gesetzlichen Gebühren nachempfunden, so ist damit auch für Laien abschätzbar, welche Gebühr anfällt, und es kann eine weitere Konkretisierung nicht verlangt werden.(Rn.23)

  4. Die Herabsetzung einer unangemessen hohen Rechtsanwaltsvergütung erfolgt auf den gerade noch angemessenen Betrag, dessen Untergrenze nach § 3a Abs. 3 Satz 1 RVG die gesetzliche Vergütung ist.(Rn.48)

Verfahrensgang

vorgehend AG Böblingen, 10. September 2025, 20 C 1033/23

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 10.09.2025, Az. 20 C 1033/23, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.06.2023 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Böblingen ist – soweit es nicht abgeändert wurde – ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 3.866,64 EUR

Gründe

1 (abgekürzt nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 542, 544 ZPO)

A.

2 Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung restlichen Anwaltshonorars i. H. v. 1.000 EUR nebst Zinsen gemäß §§ 611 Abs. 1, 675 Abs. 1, 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB zu; im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Die weitergehende Berufung ist zurückzuweisen.

3 Zwar hat der Beklagte die streitgegenständliche Vergütungsvereinbarung weder rechtzeitig gemäß § 355 Abs. 2 BGB widerrufen (I.), noch ist diese wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB (II.) oder unangemessener Benachteiligung i. S. d. § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB nichtig (III.). Die Vergütung ist jedoch unangemessen hoch und daher gemäß § 3a Abs. 3 RVG auf 2.000 EUR herabzusetzen; unter Berücksichtigung des durch den Beklagten bereits geleisteten – und nicht streitgegenständlichen – Vorschusses in Höhe von 1.000 EUR bleibt noch eine Restforderung in gleicher Höhe (IV.). Schadensersatzansprüche kann der Beklagte dem restlichen Vergütungsanspruch der Klägerin hingegen nicht entgegenhalten (V.).

I.

4 Dem Beklagten stand hinsichtlich des Anwaltsvertrags zwar ein Widerrufsrecht zu (1.). Sein Widerruf erfolgte aber nicht rechtzeitig und entfaltete daher keine Wirkung (2.).

5 Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Anwaltsvertrag (Geschäftsbesorgungsvertrag) handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag gemäß § 312 c BGB. Dem Beklagten stand daher gemäß § 312 g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht zu mit der Folge, dass die Parteien bei rechtzeitiger Ausübung des Widerrufsrechts an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden wären, § 355 Abs. 1 S. 1 BGB.

6 Die Widerrufserklärung des Beklagten erfolgte jedoch nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist gemäß § 355 Abs. 2 BGB und damit nicht rechtzeitig.

7 Zwar beginnt die Widerrufsfrist gemäß § 356 Abs. 3 S. 1 BGB nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246 a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246 b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch unterrichtet hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Klägerin jedoch ihre Informationspflichten i. S. d. § 312 d BGB i. V. m. Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB durch die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung erfüllt. Insbesondere war eine Belehrung über einen gesonderten Widerruf der Vergütungsvereinbarung nicht erforderlich, da eine solche Möglichkeit nicht bestand.

a)

8 Das zwischen den Parteien geschlossene Vertragsverhältnis ist gemäß §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen und damit so, wie ein objektiver Empfänger es nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen darf (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.1961 – VII ZR 207/60, juris Rn. 27).

b)

9 Gemessen hieran durfte ein objektiver Empfänger die ihm übersandten Unterlagen in ihrer Gesamtheit nur so verstehen, dass ein einheitliches, nicht voneinander trennbares Vertragskonstrukt angeboten wurde mit der Folge, dass ein etwaiger Widerruf auch nur in Bezug auf den gesamten Vertrag möglich war. Insbesondere sollte es dem Mandanten nicht freistehen, die Vergütungsvereinbarung abzulehnen und die Klägerin dadurch zu den gesetzlichen Gebühren zu beauftragen. Vielmehr ist aus den Vertragsunterlagen in ihrer Gesamtheit ersichtlich, dass der Anwaltsvertrag nur dann zustande kommen sollte, wenn auch die klägerseits angesetzte Vergütung der Höhe nach akzeptiert wird.

II.

10 Die streitgegenständliche Vergütungsvereinbarung ist auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

a)

11 Eine Vergütungsabrede ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und weitere Umstände hinzutreten, welche die Sittenwidrigkeit begründen, insbesondere etwa eine verwerfliche Gesinnung oder die Ausbeutung der schwierigen Lage oder Unerfahrenheit für das eigene unangemessene Gewinnstreben. Dabei sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zugrunde zu legen.

12 Für die Frage, ob ein Missverhältnis besteht, kommt es zunächst auf einen Vergleich zwischen dem objektiven Wert der beiderseitigen Leistungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Entscheidend ist der Marktwert, also der marktübliche Preis. Die Darlegungs- und Beweislast trägt die Partei, die sich auf Sittenwidrigkeit beruft. Allerdings spricht bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eine Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung. Liegt die Diskrepanz unterhalb der für das besonders grobe Missverhältnis festgelegten Grenze, liegt nur ein auffälliges Missverhältnis vor, das keine Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung begründet (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2016 – IX ZR 119/14, juris Rn. 17 f.).

b)

13 Vorliegend fehlt es an einem besonders groben Missverhältnis, das eine Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung begründen könnte (aa)). Ob ein auffälliges Missverhältnis vorliegt, kann dahinstehen, da es jedenfalls an den zusätzlich erforderlichen subjektiven Voraussetzungen fehlt (bb)).

aa)

14 Hinsichtlich der Frage, ab wann ein besonders grobes Missverhältnis vorliegt, wurden in Rechtsprechung und Literatur keine starren Grenzen festgelegt. Im Hinblick auf die zu § 3a Abs. 3 RVG ergangene Rechtsprechung, wonach erst bei einem Überschreiten der gesetzlichen Höchstgebühr um mehr als das Fünffache vermutet wird, die Vergütung sei unangemessen hoch (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 08.05.2025 – IX ZR 90/23, juris Rn. 16 f.), kann das besonders grobe Missverhältnis i. S. d. § 138 Abs. 1 BGB aber jedenfalls nicht darunter liegen. Denn während bei § 3a Abs. 3 RVG eine bloße Herabsetzung der Gebühr auf einen angemessenen Betrag erfolgt, hat § 138 Abs. 1 BGB deutlich weitreichendere Folgen, nämlich die Nichtigkeit der Vereinbarung mit der Folge der Anwendbarkeit der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG.

15 Vorliegend steht der gesetzlichen Höchstgebühr i. H. v. 1.297,10 EUR brutto (396 EUR + 319 EUR + 319 EUR + 20 EUR + 36 EUR + 207,10 EUR) eine vereinbarte Vergütung i. H. v. 4.866,64 EUR (2.000 EUR + 1.800 EUR + 1.000 EUR + 20 EUR + 36 EUR + 10,64 EUR) gegenüber. Die vereinbarte Gebühr übersteigt die gesetzliche Höchstgebühr mithin nur um das 3,8-fache. Nachdem die Vermutungsgrenze des § 3a Abs. 3 RVG nicht erreicht ist, kann daher erst recht kein besonders grobes Missverhältnis i. S. d. § 138 Abs. 1 BGB vorliegen.

bb)

16 Ob zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegend ein auffälliges Missverhältnis besteht, kann dahinstehen. Denn insoweit fehlt es jedenfalls an den zusätzlich erforderlichen subjektiven Merkmalen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass im Zuge des Abschlusses der Vergütungsvereinbarung eine verwerfliche Gesinnung der Klägerin vorlag oder die schwierige Lage oder Unerfahrenheit des Beklagten für das eigene unangemessene Gewinnstreben ausgebeutet wurde. Der Beklagte wurde im Zuge des Vertragsschlusses weder unter Druck gesetzt, noch befand er sich in einer Zwangslage. Er hätte ohne Weiteres – wie später auch geschehen – einen anderen Verteidiger beauftragen können.

17 Auch eine etwaige geschäftliche Unerfahrenheit des Beklagten, auf die jener sich beruft, genügt für sich genommen nicht. Erforderlich wäre vielmehr, dass die Klägerin diese erkannt und gezielt ausgenutzt hätte. Hierzu hat weder der Beklagte etwas vorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich.

III.

18 Die streitgegenständliche Vergütungsvereinbarung, die der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB unterliegt (1.), ist weder intransparent (2.), noch benachteiligt sie den Mandanten unangemessen (3.).

19 Die von der Klägerin vorformulierte und dem Beklagten bei Abschluss des Anwaltsvertrages gestellte Vergütungsvereinbarung unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB.

20 Dem steht die Regelung des § 307 Abs. 3 S. 1 BGB, nach der (auch) solche Bestimmungen kontrollfrei sind, die – wie hier – den Preis der vereinbarten Hauptleistung unmittelbar bestimmen (sog. Preishauptabreden), nicht entgegen. Denn die Entgelte für anwaltliche Leistungen werden durch die Gebührenvorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vorgegeben. In Fällen gesetzlicher Entgeltvorgaben sind jedoch auch Preishauptabreden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf zu überprüfen, ob sie mit den Grundgedanken des Preisrechts übereinstimmen. Die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle bezieht sich auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vergütungsvereinbarung und führt gegebenenfalls zur Unwirksamkeit der Vereinbarung mit der Folge der Anwendbarkeit der Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2025 – IX ZR 90/23, juris Rn. 32; Urteil vom 13.02.2020 – IX ZR 140/19, juris Rn. 11).

21 Soweit der Beklagte meint, die streitgegenständliche Vergütungsvereinbarung sei unwirksam, weil für einen Laien nicht erkennbar sei, wann welche Gebühr anfalle, ist dem nicht zu folgen.

a)

22 Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dabei kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine Formularklausel muss die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner dabei gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12.09.2024 – IX ZR 65/23, juris Rn. 20).

b)

23 Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Vergütungsvereinbarung. Die von der Klägerin gewählten Begrifflichkeiten (Grundgebühr, erstmalige Einarbeitung; Verteidigung im Ermittlungsverfahren; Verteidigung im gerichtlichen Verfahren erster Instanz usw.) sind denen der gesetzlichen Gebühren (Grundgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall (4100 VV RVG); Verfahrensgebühr ("bis zum Eingang der Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht …") (4101 VV RVG); Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht (4106 VV RVG) usw.) nachempfunden. Eine weitere Konkretisierung kann von der Klägerin vor diesem Hintergrund nicht gefordert werden. Auch für einen Laien ist jedenfalls im Wesentlichen abschätzbar, wann welche Gebühr anfällt.

24 Auch der Höhe nach benachteiligt die Vergütungsvereinbarung den Beklagten nicht unangemessen i. S. d. § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB.

a)

25 Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Bewertungsmaßstab ist die Rechtslage nach dem Gesetzesrecht, von der die streitige Klausel abweicht. Eine unangemessene Benachteiligung ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.2020 – IX ZR 140/19, juris Rn. 16).

26 Maßgeblich ist eine ex-ante Betrachtung im Zeitpunkt des Abschlusses der Vergütungsvereinbarung (BGH, Urteil vom 08.05.2025 – IX ZR 90/23, juris Rn. 32).

27 Zu den wesentlichen Grundgedanken der für schuldrechtliche gegenseitige Verträge geltenden Regeln des bürgerlichen Rechts gehört insbesondere das Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 – XI ZR 274/00, juris Rn. 16), wenngleich dies für die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelten Anwaltsgebühren nicht uneingeschränkt gilt. Denn die gesetzlichen Gebühren erheben nicht den Anspruch, das konkrete Mandat adäquat oder auch nur kostendeckend zu vergüten. Dies soll (erst) durch eine Mischkalkulation, also eine Quersubventionierung der weniger lukrativen durch gewinnträchtige Mandate sichergestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.06.2009 – 1 BvR 1342/07, juris Rn. 17).

b)

28 Gemessen hieran war die vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht unangemessen hoch.

29 Zwar übersteigt die vereinbarte Gebühr die gesetzliche Höchstgebühr um das 3,8-fache und die gesetzliche Regelgebühr i. H. v. 799,68 EUR (220 EUR + 198 EUR + 198 EUR + 20 EUR + 36 EUR + 117,04 EUR) sogar um das 6,1-fache. Gleichwohl war die Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht in einer Weise gestört, die als unangemessene Benachteiligung des Beklagten zu bewerten wäre. Denn bei Abschluss des Anwaltsvertrages am 22.11.2022 war der Klägerin lediglich die Sachverhaltsschilderung des Beklagten bekannt; die Ermittlungsakte lag ihr hingegen noch nicht vor. Umfang und Schwierigkeit des Mandats ließen sich daher zu diesem Zeitpunkt noch nicht verlässlich einschätzen. Vor diesem Hintergrund erscheint die vereinbarte Vergütung zwar als sehr hoch. Ein die Grenze zur Unangemessenheit überschreitendes Missverhältnis lässt sich jedoch im Streitfall erst im Nachhinein unter Berücksichtigung der Gesamtumstände feststellen. Eine solche ex-post-Betrachtung ist im Rahmen der AGB-Kontrolle jedoch nicht maßgeblich.

IV.

30 Die vereinbarte Vergütung ist allerdings nach § 3a Abs. 3 S. 1 RVG von 4.866,64 EUR auf 2.000 EUR brutto herabzusetzen, sodass abzüglich des bereits durch den Beklagten geleisteten Kostenvorschusses i. H. v. 1.000 EUR der tenorierte Zahlbetrag i. H. v. (weiteren) 1.000 EUR verbleibt.

31 Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden, § 3a Abs. 3 S. 1 RVG.

32 Dem hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten (a)) ist der Nachweis einer unangemessen hohen Vergütung gelungen (b)), weshalb die Kammer die Vergütung auf einen angemessenen Betrag von 2.000 EUR herabsetzt (c)).

a)

33 Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und des Gutachtens der Rechtsanwaltskammer München setzt ein Herabsetzen der Vergütung nach § 3a Abs. 3 S. 1 RVG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht voraus, dass die gesetzliche Höchstgebühr um mehr als das Fünffache überschritten wird. Vielmehr bestehen insoweit lediglich Auswirkungen auf die Beweislastverteilung:

34 Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das vereinbarte Honorar unangemessen hoch ist, trägt grundsätzlich der Mandant. Dem Mandanten wird die Beweisführung jedoch dadurch erleichtert, dass eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass die vereinbarte Vergütung unangemessen hoch und das Mäßigungsgebot des § 3a Abs. 3 Satz 1 RVG verletzt ist, wenn das Honorar mehr als das Fünffache der gesetzlichen Höchstgebühren beträgt. Überschreitet die vereinbarte Vergütung die entsprechenden fiktiven gesetzlichen Gebühren um nicht mehr als das Fünffache, muss der Mandant darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2025 – IX ZR 90/23, juris Rn. 16 f.).

35 Vorliegend steht der gesetzlichen Höchstgebühr i. H. v. 1.297,10 EUR brutto eine vereinbarte Vergütung i. H. v. 4.866,64 EUR gegenüber. Die vereinbarte Gebühr übersteigt die gesetzliche mithin um das 3,8-fache. Es verbleibt daher bei der Darlegungs- und Beweislast des Beklagten.

b)

36 Die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung ist unangemessen hoch.

aa)

37 Zwar umfasst die Berufsfreiheit eines Rechtsanwaltes nach Art. 12 Abs. 1 GG auch die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen frei mit den Interessenten auszuhandeln. Andererseits ist der Mandant jedoch vor überhöhten Vergütungsforderungen zu schützen. Denn der Mandant ist beim Abschluss von anwaltlichen Vergütungsvereinbarungen typischerweise in besonderem Maße schutzbedürftig. Dies erklärt sich daraus, dass es sich bei dem Vertragsgegenstand um eine immaterielle Leistung handelt, deren Gegenwert der Rechtsuchende selten ermessen kann. Hinzu kommt die asymmetrische Informationsverteilung zwischen Mandant und Rechtsanwalt hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Rechtssache sowie des zu ihrer sachgerechten und möglichst erfolgreichen Betreuung erforderlichen Aufwands. Dieses Problem mangelnder Transparenz lässt sich durch einen Preiswettbewerb unter den Rechtsanwälten nicht lösen. Gerade in Strafverfahren ist es unwahrscheinlich, dass Mandanten vor der Beauftragung eines bestimmten Rechtsanwalts weitere Angebote einholen und damit die Grundlage für einen Preiswettbewerb schaffen. Schließlich ist der Rechtsanwalt vor dem Hintergrund des Schutzes des – für eine funktionierende Rechtspflege wesentlichen – Vertrauens der Rechtssuchenden in die Integrität der Anwaltschaft zur Mäßigung verpflichtet. Es gilt, Auswüchse bei vertraglichen Vergütungsregelungen zu beschneiden, die mit der besonderen Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege nicht vereinbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.06.2009 – 1 BvR 1342/07, juris Rn. 14, 20 und 22).

38 Die Frage der Unangemessenheit ist vor diesem Hintergrund nach dem Maßstab des § 242 BGB zu beurteilen, also danach, ob sich das Festhalten an der getroffenen Vereinbarung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls als unzumutbar und als ein unerträgliches Ergebnis darstellt. Es ist nicht darauf abzustellen, welches Honorar im gegebenen Fall als angemessen zu erachten ist, sondern darauf, ob die zwischen den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung nach Sachlage als unangemessen hoch einzustufen ist. Für eine Herabsetzung ist danach nur Raum, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände unerträglich und mit den Grundsätzen des § 242 BGB unvereinbar wäre, den Mandanten an seinem Honorarversprechen festzuhalten (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2025 – IX ZR 90/23, juris Rn. 15).

39 Hierbei kommt es nicht darauf an, was bei Vertragsschluss vorauszusehen war und bei der Vereinbarung kalkuliert wurde, sondern es ist die spätere Entwicklung zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat den Begriff "unter Berücksichtigung aller Umstände" hierbei nicht näher erläutert. In Rechtsprechung und Literatur haben sich aber gewisse Faktoren herausgebildet, die hierbei zu beachten sind. Danach kommen namentlich in Betracht: die Schwierigkeit und der Umfang der Sache, ihre Bedeutung für den Auftraggeber, das Ziel, das der Auftraggeber mit dem Auftrag angestrebt hat. Weiter ist wesentlich, in welchem Umfang dieses Ziel durch die Tätigkeit des Rechtsanwalts erreicht worden ist, wie weit also das Ergebnis tatsächlich und rechtlich als Erfolg des Rechtsanwalts anzusehen ist. Die Stellung des Rechtsanwalts und die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sind ebenfalls zu berücksichtigen. An ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer, das der freien richterlichen Würdigung unterliegt, ist das Gericht hierbei nicht gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2005 – IX ZR 273/02, juris Rn. 16 f.).

bb)

40 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die vereinbarte Vergütung i. H. v. 4.866,64 EUR brutto als unangemessen hoch anzusehen. Schwierigkeit und Umfang des Strafverfahrens sowie der Tätigkeit der Klägerin stehen – auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache für den Beklagten und seiner damaligen Einkommensverhältnisse – in einem deutlichen Missverhältnis zur vereinbarten Vergütung. Es ist daher mit den Grundsätzen des § 242 BGB nicht vereinbar, den Beklagten an seinem Honorarversprechen festzuhalten.

41 Im Einzelnen:

42 Zwar beruhte das Ergebnis des Verfahrens – ein Strafbefehl mit halbierter Tagessatzhöhe – zumindest auch auf dem Tätigwerden der Klägerin, die fristgerecht Einspruch eingelegt hat. Auch kam dem Verfahren für den Beklagten eine nicht unerhebliche Bedeutung zu, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Eintragung in das Bundeszentralregister und deren potenzielle Auswirkungen auf sein Ausbildungsverhältnis. Die zu erwartende Sanktion war jedoch angesichts der zugrunde liegenden Tatvorwürfe (im Wesentlichen: unerlaubter Besitz von 0,19 Gramm Marihuana sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) insgesamt überschaubar.

43 Das Strafverfahren war sowohl in tatsächlicher, als auch in rechtlicher Hinsicht von überschaubarem, allenfalls durchschnittlichem Umfang. Die von der Klägerin angeführte Prüfung polizeirechtlicher Maßnahmen und Maßnahmen nach der Strafprozessordnung entspricht dem Standard anwaltlicher Tätigkeit im Strafverfahren. Entsprechendes gilt für die Entwicklung einer Verteidigungsstrategie unter Berücksichtigung möglicher Auswirkungen des Strafverfahrens auf das Ausbildungsverhältnis des Beklagten.

44 Auch der tatsächliche Arbeitsaufwand der Klägerin war sowohl im Ermittlungs-, als auch im gerichtlichen Verfahren eher gering. Die Tätigkeit beschränkte sich im Wesentlichen auf wenige Informationsschreiben, Akteneinsicht und -auswertung (bei kurzer Akte), die Einlegung des Einspruchs sowie ein beratendes Telefonat mit dem Beklagten.

45 Die von der Kammer beigezogene Ermittlungsakte wies lediglich einen geringen Umfang auf. Soweit die Klägerin geltend mach, die Auswertung eines sichergestellten Mobiltelefons habe zu umfangreichen Extraktionsberichten geführt, handelt es sich um neuen – nicht durch den rechtlichen Hinweis des Gerichts zu § 307 BGB veranlassten – Vortrag, der nach § 296a ZPO unberücksichtigt bleibt. Die Klägerin trägt selbst nicht vor, hiervon bereits bei Vertragsschluss Kenntnis gehabt zu haben. Unabhängig hiervon ist dieser Vortrag auch in der Sache nicht nachvollziehbar. Nach dem Beweismittelverzeichnis wurde lediglich ein Grinder mit Marihuana sichergestellt (Bl. 10 der Strafakte des Amtsgerichts Böblingen, Az. 12 Cs 225 Js 135017/22); Hinweise auf die Sicherstellung oder Auswertung eines Mobiltelefons ergeben sich aus der Akte nicht.

46 Schließlich waren die Einkommensverhältnisse des Beklagten, der sich zum maßgeblichen Zeitpunkt in der Ausbildung befand und eine monatliche Vergütung von 750 EUR erhielt, bescheiden.

c)

47 Die Vergütung ist nach § 3a Abs. 3 S. 1 RVG auf den gerade noch angemessenen Betrag von 2.000 EUR brutto herabzusetzen.

aa)

48 Da § 3a Abs. 3 S. 1 RVG nur der Unangemessenheit einer vereinbarten Vergütung entgegenwirken soll, ist die Vergütung so weit herabzusetzen, dass sie nicht mehr unangemessen ist. Die Herabsetzung erfolgt mithin auf den gerade noch angemessenen Betrag (vgl. Toussaint, in: ders., Kostenrecht, 55. Aufl., § 3a Rn. 81). Untergrenze ist nach § 3a Abs. 3 S. 1 RVG die gesetzliche Vergütung.

bb)

49 In Abwägung der Berufsfreiheit der Klägerin mit den schutzwürdigen Belangen des Beklagten erachtet die Kammer unter Berücksichtigung der Gesamtumstände vorliegend einen Betrag i. H. v. insgesamt 2.000 EUR brutto für gerade noch angemessen. Dies entspricht näherungsweise dem 2,5-fachen der gesetzlichen Regelgebühr bzw. dem 1,5-fachen der gesetzlichen Höchstgebühr und bringt die Berufsfreiheit der Klägerin (Art. 12 GG) mit den schutzwürdigen Belangen des Beklagten in einen noch angemessenen Ausgleich. Einer Entscheidung darüber, welche Gebühren im Einzelnen angefallen sind, bedarf es an dieser Stelle nicht, obwohl dies zwischen den Parteien streitig ist. Denn die Kammer hat den Umfang der Tätigkeit der Klägerin unabhängig von einzelnen Gebührentatbeständen im Wege einer Gesamtbetrachtung berücksichtigt.

V.

50 Soweit der Beklagte geltend macht, bei richtiger Sachbehandlung wäre lediglich eine Gebühr – entweder für das Ermittlungsverfahren oder für das gerichtliche Verfahren – angefallen, sodass ihm insoweit ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin zustehe, den er deren Vergütungsanspruch entgegenhalten könne, vermag die Kammer dem nicht zu folgen.

51 Ein Rechtsanwalt kann grundsätzlich trotz Schlechterfüllung eines Anwaltsdienstvertrags die ihm geschuldeten Gebühren verlangen. Insofern kann der Auftraggeber den aus dem Anwaltsdienstvertrag (§§ 611, 675 BGB) herrührenden anwaltlichen Vergütungsanspruch nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen. Eine Minderung der vereinbarten Vergütung wie im Fall des § 634 BGB ist bei einem Dienstvertrag ausgeschlossen. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der Gebühren kann nur dann entfallen, wenn die Belastung mit der Honorarverbindlichkeit Bestandteil des aus einer anwaltlichen Vertragsverletzung resultierenden Schadens ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2015 – IX ZR 206/14, juris Rn. 25 f.).

52 Der Anfall sowohl der Gebühr für das Ermittlungsverfahren als auch derjenigen für das gerichtliche Verfahren stellt vorliegend keinen aus einer anwaltlichen Vertragsverletzung resultierenden Schaden dar.

53 Die Verfahrensgebühr entsteht gemäß Vorbemerkung 4 Abs. 2 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Durch sie wird als Dauergebühr die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts in dem betreffenden Verfahrensabschnitt abgegolten, soweit nicht speziellere Gebührentatbestände eingreifen. Dazu gehören typischerweise die Mandantengespräche und die (weitere) Akteneinsicht, der Schriftverkehr mit dem Mandanten, Gericht, Staatsanwaltschaft oder sonstigen Personen oder Behörden, die Teilnahme an Besprechungen mit Mitverteidigern oder an Ermittlungshandlungen (insbesondere bei Durchsuchungen), die Teilnahme an Verständigungsgesprächen außerhalb der Hauptverhandlung (Verständigungsgespräche während der Hauptverhandlung werden von der Terminsgebühr umfasst) und eigene Ermittlungstätigkeiten des Anwalts. Die vom Rechtsanwalt entfalteten Tätigkeiten müssen sich nicht unbedingt aus den Verfahrensakten ergeben (vgl. Kapischke, in: Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz, RVG, 11. Aufl., RVG VV VV Vorbemerkung 4, Rn. 51).

54 Vor diesem Hintergrund wären beide Gebühren auch dann angefallen, wenn die Klägerin die Vermögensverhältnisse des Beklagten bereits im Ermittlungsverfahren offengelegt hätte und der Strafbefehl sogleich mit zutreffender Tagessatzhöhe ergangen wäre und wenn die Klägerin dem Beklagten nach Erlass des Strafbefehls mit richtiger Tagessatzhöhe in der Folge dazu geraten hätte, keinen Einspruch einzulegen. Denn bereits die anwaltliche Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt löst die entsprechende Verfahrensgebühr aus.

B.

55 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

56 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der vorliegenden Entscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711, 713 ZPO und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils aus § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

57 Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Die Entscheidung beruht allein auf der Anwendung anerkannter und in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte geklärter Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall.

58 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG i. V. m. § 3 ZPO bestimmt.

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