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12 K 3456/22•VG Karlsruhe 12. Kammer, 2023-07-25, 12 K 3456/22
12 K 3456/22Tribunal administratif / Chamber 1225 juil. 2023
1. Ein Anspruch auf Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung besteht grundsätzlich allein nach Maßgabe des in ihrer Widmung zum Ausdruck kommenden Zwecks.(Rn.41) 2. Die Erweiterung des in einer Satzung festgelegten Widmungszwecks kann nur durch die förmliche Änderung der entsprechenden Satzungsbestimmungen und nicht durch eine bloße über den Widmungszweck hinausgehende Verwaltungspraxis erfolgen.(Rn.43) 3. Hinsichtlich eines den Widmungszweck überschreitenden Zulassungsbegehrens kommt allenfalls einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer sogenannten Sonderbenutzungserlaubnis in Betracht.(Rn.45) 4. Dem sich aus einer tatsächlichen Verwaltungspraxis ergebenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Sonderbenutzungserlaubnis kann grundsätzlich bereits durch eine gegenläufige Verwaltungspraxis für die Zukunft die rechtliche Grundlage entzogen werden. Es ist daher erst recht als rechtlich unbedenklich anzusehen, wenn die Erteilung der Sonderbenutzungserlaubnis im Wege tatsächlicher Verwaltungspraxis an bestimmte, sachlich gerechtfertigte Voraussetzungen geknüpft wird, selbst wenn für die betreffende Voraussetzung – hier: das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung – keine gesetzliche Grundlage besteht.(Rn.45)
Entscheidungsdatum: 2023-07-25
Aktenzeichen: 12 K 3456/22
ECLI: ECLI:DE:VGKARLS:2023:0725.12K3456.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 GG, Art 34 GG ... mehr
Rechtskraft: ja
Ein Anspruch auf Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung besteht grundsätzlich allein nach Maßgabe des in ihrer Widmung zum Ausdruck kommenden Zwecks.(Rn.41)
Die Erweiterung des in einer Satzung festgelegten Widmungszwecks kann nur durch die förmliche Änderung der entsprechenden Satzungsbestimmungen und nicht durch eine bloße über den Widmungszweck hinausgehende Verwaltungspraxis erfolgen.(Rn.43)
Hinsichtlich eines den Widmungszweck überschreitenden Zulassungsbegehrens kommt allenfalls einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer sogenannten Sonderbenutzungserlaubnis in Betracht.(Rn.45)
Dem sich aus einer tatsächlichen Verwaltungspraxis ergebenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Sonderbenutzungserlaubnis kann grundsätzlich bereits durch eine gegenläufige Verwaltungspraxis für die Zukunft die rechtliche Grundlage entzogen werden. Es ist daher erst recht als rechtlich unbedenklich anzusehen, wenn die Erteilung der Sonderbenutzungserlaubnis im Wege tatsächlicher Verwaltungspraxis an bestimmte, sachlich gerechtfertigte Voraussetzungen geknüpft wird, selbst wenn für die betreffende Voraussetzung – hier: das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung – keine gesetzliche Grundlage besteht.(Rn.45)
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1 Der Kläger, dem die Beklagte den Zutritt zu einer ihrer Abfallentsorgungsanlagen versagte, macht Schadensersatzansprüche wegen materieller und immaterieller Schäden geltend.
2 Am 18. Februar 2021 wollte der Kläger auf der von der Beklagten betriebenen Abfallentsorgungsanlage in XXX ("XXX") Kartonagen aus privater Nutzung mit Hilfe eines vollständig befüllten Transportfahrzeugs entsorgen. Vor Ort wurde ihm der Zutritt zu der Abfallentsorgungsanlage von den dortigen Mitarbeitern der Beklagten mit dem Argument verwehrt, dass ein Betreten der Anlage ausschließlich mit einer Mund-Nasen-Bedeckung zulässig sei. Auch als der Kläger, der keine Mund-Nasen-Bedeckung trug, den anwesenden Mitarbeitern seinen Schwerbehindertenausweis (GdB 50) sowie zwei medizinische Atteste vorlegte, aus denen hervorging, dass ihm aufgrund einer Atemwegserkrankung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich sei, wurde ihm der Zutritt zu der Anlage weiterhin versagt.
3 Mit Schreiben vom 15. März 2021 wandte sich der Kläger daraufhin an die Beklagte und machte geltend, dass er in dem Verhalten ihrer Mitarbeiter vom 18. Februar 2021 eine unzulässige Diskriminierung gegenüber Menschen mit Behinderung und damit einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sehe. Nach seiner Überzeugung lieg eine mittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 2 AGG vor. Durch eine scheinbar neutrale Regelung, nämlich die Maskenpflicht bei Betreten der Anlage, würden Menschen wegen einer Behinderung gegenüber anderen Personen ohne Behinderung in besonderer Weise benachteiligt. Somit stelle die vermeintlich neutrale Regelung eine Benachteiligung für nach § 1 AGG geschützte Personen dar. Zudem bestehe nach § 3 Abs. 2 der Corona-Verordnung in Baden-Württemberg (CoronaVO) eine Ausnahme von der Maskenpflicht, wenn diese aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar sei. Diese Ausnahme beruhe auf der von der Landesregierung bereits vorgenommen allgemeinen Abwägung, wonach der Verzicht auf die Maske im Einzelfall aus epidemiologischer Sicht vertretbar sei. Da die ausnahmslose Durchsetzung der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, im konkreten Fall sachlich nicht gerechtfertigt gewesen sei, mache er fristwahrend die Zahlung einer Entschädigung aus § 21 Abs. 2 AGG in angemessener Höhe, mindestens in Höhe von 10.000 Euro geltend. Im Streitfall beabsichtige er, die Höhe in das Ermessen des Gerichts zu stellen. Zudem mache er gemäß § 21 Abs. 1 AGG den Anspruch geltend, dass künftige Benachteiligungen durch die Beklagte unterlassen würden.
4 Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 24. März 2021 und machte geltend, dass ihr der Gesundheits- und Infektionsschutz ihrer Mitarbeiter und Kunden sehr wichtig sei und daher auf allen von ihr betriebenen Abfallentsorgungsanlagen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen oder FFP2-Maske bestehe. Als Betreiberin der Anlagen stehe ihr das Hausrecht zu. Werde die Maskenpflicht nicht eingehalten, könne im Einzelfall ein Hausverbot ausgesprochen werden. Die Ansicht des Klägers, aufgrund eines ärztlichen Attestes von der Beachtung dieser Regel im Rahmen der Nutzung einer ihrer Abfallentsorgungsanlagen automatisch befreit zu sein, teile sie nicht. Zwar sei es richtig, dass gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 CoronaVO solche Personen ausgenommen seien, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar sei. Einen individuellen Rechtsanspruch darauf, ohne das Tragen einer Maske eine Abfallentsorgungsanlage nutzen zu können, vermittele diese infektionsschutzrechtliche Regelung jedoch nicht. Maßgeblich sei vielmehr das der Nutzung der Einrichtung zugrundeliegende Rechtsverhältnis. Der Betreiber einer kommunalen Einrichtung sei zur Beachtung der geltenden Infektionsschutzbestimmungen verpflichtet und müsse die Nutzungsbedingungen entsprechend regeln. Sie dürfe den Betrieb ohne geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Ansteckung ihrer Beschäftigten und ebenso der übrigen Nutzer daher nicht führen. Diesen Schutzpflichten komme sie mit der Anordnung der Maskenpflicht nach. Eine generelle Regelung von Ausnahmen sei wegen des vorrangigen Schutzes der Beschäftigten vor Ort und der Art des Aufenthalts der Nutzer nicht angebracht. Von einer unzulässigen Diskriminierung könne angesichts der Gesamtumstände nicht die Rede sein, da der Kläger seine Kartonagen von ihr abholen lassen, eine andere Person mit der Anlieferung beauftragen oder das nur äußerst kurzzeitige Tragen einer Maske hinnehmen könne.
5 Nachdem sich der inzwischen anwaltlich vertretene Kläger mit Schreiben vom 8. Juni 2021 erneut an die Beklagte gewandt und diese seine Forderungen mit Schreiben vom 18. Juni 2021 zurückgewiesen hatte, hat er am 19. Juli 2021 Klage bei dem Landgericht Mannheim erhoben. Mit Beschluss vom 23. August 2022 (- 10 O 77/21 -) hat dieses den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen. Zur Begründung vertieft der Kläger seine bisherigen Ausführungen und macht zudem im Wesentlichen geltend, dass er seine Kartonagen auch nicht über die Grüne Tonne hätte entsorgen können. Schon vor der Corona-Pandemie habe der Abfuhrdienst neben die Tonne gestellte Kartonagen nicht mitgenommen, sondern stehen lassen, so dass sich diese Kartonagen bei ihm angesammelt hätten. Ihm die persönliche Anlieferung zu untersagen und ihn auf Dritte – gegebenenfalls gegen Entgelt – zu verweisen, halte er für unzulässig. Die Anlieferung von Kartonagen zum Zwecke der Zuführung zum Recycling sei als Grundversorgung zu verstehen. Es spiele hierbei auch keine Rolle, dass im Einzelfall auf Antrag eine Papierentsorgung in einem Volumen von bis zu 1.100 Liter zugestanden werde, da dies nur für Gewerbetreibende und nicht für Privatpersonen gelten könne.
6 Der Kläger hat zunächst auch beantragt, die Beklagte unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu verurteilen, es zu unterlassen ihm die Nutzung der AVR Anlage in der XXX, XXX zu verweigern, soweit er das Tragen einer medizinischen Maske, einer FFP-2- oder gleichwertigen Maske verweigert.
7 Nachdem der Kläger die Klage insoweit in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr,
8 1. die Beklage zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, jedoch 10.000 Euro nicht unterschreiten soll, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 18. Februar 2021 zu zahlen;
9 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 973,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
10 3. hilfsweise, für den Fall, dass der Antrag zu 2 zurückgewiesen wird, die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Kosten der notwendigen außergerichtlichen Vertretung durch die Rechtsanwälte XXX., XXX, XXX, in Höhe von 973,66 Euro innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils freizustellen; für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die Beklagte zu verurteilen, 973,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an ihn zu zahlen.
11 Die Beklagte beantragt,
12 die Klagen abzuweisen.
13 Zur Begründung vertieft sie ihren bisherigen Vortrag und führt sie zudem im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Maskenpflicht gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 CoronaVO nicht gegeben gewesen seien, da die von dem Kläger vorgelegten Atteste nicht die an ärztliche Bescheinigungen zu stellenden Anforderungen erfüllten. Zudem liege trotz der Behinderung des Klägers auch keine zu untersagende unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung vor. Denn sie habe ihm nicht wegen seiner Behinderung beziehungsweise seiner medizinisch indizierten Einschränkung im Verhältnis zu anderen Personen in vergleichbarer Situation eine weniger günstige Behandlung zukommen lassen. Im Gegenteil habe sie sämtliche Nichtmaskenträger gleich behandelt, indem sie allen den Zutritt zu ihrer Anlage verweigert habe. Darüber hinaus sei die Verpflichtung zum Tragen einer geeigneten Mund-Nase-Bedeckung nicht nur sachlich gerechtfertigt, sondern auch angemessen und erforderlich, so dass eine Diskriminierung ausscheide. Der Kläger sei nicht deshalb angesprochen worden, weil er behindert oder gesundheitlich beeinträchtigt sei und solche Personen auf der Entsorgungsanlage unerwünscht seien. Vielmehr habe man von ihm – wie von jedem anderen Nutzer auch – lediglich das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gefordert. Die Zurückweisung aufgrund der Verweigerung der Maskenpflicht habe daher keinen herabwürdigenden Inhalt gehabt. Die Zurückweisung sei nicht bezogen auf das Sein des Klägers beziehungsweise dessen Person an sich erfolgt, sondern als sachgerechte Reaktion auf eine verbotene Handlung, nämlich das beabsichtigte Betreten der Entsorgungsanlage ohne Maske. Die generelle Maskenpflicht sei wegen des vorrangigen Schutzes der Beschäftigten und Nutzer vor Ort sowie des Gemeinwohls auch angemessen und erforderlich. Ein milderes Mittel, das gleich geeignet sei, sei nicht ersichtlich gewesen. Bei der den Kreisanwohnern eingeräumten Möglichkeit der Selbstanlieferung von Kartonagen handele es sich auch lediglich um ein zusätzliches Entsorgungsangebot und kein Angebot der "Grundversorgung". Seit dem 25. Januar 2021 habe auf allen Anlagen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen beziehungsweise einer FFP2-Maske bestanden. Hierauf sei auch klar und deutlich auf ihrer Homepage sowie am Eingang ihrer Anlage in XXX hingewiesen worden. Dem Kläger sei es vorliegend unbenommen geblieben, während der Dauer der pandemiebedingten Maskenpflicht seine Kartonagen über die eigene grüne Tonne zu entsorgen, sie von einem Dritten auf der Entsorgungsanlage entsorgen zu lassen oder sie, die Beklagte, mit der Abholung der Kartonagen zu beauftragen. Die persönliche Anlieferung der Kartonagen durch den Kläger am 18. Februar 2021 sei daher weder geboten noch notwendig oder gar unvermeidbar gewesen. Nach § 1 Abs. 1 CoronaVO in der ab dem 15. Februar 2021 geltenden Fassung sei jede Person – und damit auch der Kläger – gehalten gewesen, vermeidbare Kontakte zu anderen Personen auf ein Minimum zu reduzieren. Schon aufgrund der Vulnerabilität des Klägers wäre es daher in dessen ureigenem Interesse geboten gewesen, die Kartonagen abholen zu lassen, die persönliche Abgabe der Kartonage auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben oder aber das zu diesem Zweck ersichtlich nur äußerst kurzzeitige Tragen einer Maske hinzunehmen. Das Maskengebot finde seine explizite Rechtsgrundlage in § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG (n. F.). Ein Diskriminierungsverbot oder Ausnahmeregelungen für sogenannte Maskenverweigerer seien dort nicht vorgesehen. Im Übrigen bedürfe es vorliegend auch weder aus Gründen der Schadenskompensation noch aus präventiven Gründen einer Entschädigung des Klägers.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.
15 I. Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
16 II. Soweit die Klagen noch rechtshängig sind, haben sie keinen Erfolg.
17 1. Die mit dem Klageantrag zu 1 erhobene Klage auf Zahlung einer Entschädigung von mindestens 10.000 Euro wegen erlittener immaterieller Schäden ist zulässig (dazu unter a)), aber nicht begründet (dazu unter b)).
18 a) Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
19 Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ergibt sich vorliegend bereits aus dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 23. August 2022 (- 10 O 77/21 -), mit dem dieses den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen hat. Denn nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ist der Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges verwiesen hat, hinsichtlich des Rechtsweges grundsätzlich bindend. Mit Rücksicht auf die in § 17a GVG eröffnete Möglichkeit, den Verweisungsbeschluss in dem in § 17a Abs. 4 Satz 3 bis 6 GVG vorgesehenen Instanzenzug überprüfen zu lassen, kann die gesetzliche Bindungswirkung eines unanfechtbaren Verweisungsbeschlusses allenfalls bei extremen Rechtsverstößen durchbrochen werden. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn sich die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist. Hiervon kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist, wenn sie also objektiv oder auch verfahrensrechtlich willkürlich zu Stande gekommen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2021 - 8 AV 1.21 - juris, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 9. April 2002 - X ARZ 24/02 - juris, Rn. 8). Das ist hier nicht der Fall.
20 Zwar unterfällt der von dem Kläger auf § 21 Abs. 2 AGG gestützte Schadensersatzanspruch grundsätzlich nicht der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, da dieser einen Verstoß gegen das in § 19 AGG normierte zivilrechtliche Benachteiligungsverbot voraussetzt – das heißt eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse –, was eineöffentlich-rechtlichen Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO von vornherein ausschließt. Auch ein im vorliegenden Fall in Betracht kommender Schadensersatzanspruch wegen Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art 34 GG fällt grundsätzlich nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, sondern gemäß Art. 34 Satz 3 GG, § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG in die der ordentlichen Gerichte, das heißt der Landgerichte (vgl. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG). Im vorliegenden Fall ist es aufgrund des von dem Kläger vorgetragenen Lebenssachverhalts aber nicht von vornherein offensichtlich ausgeschlossen, dass er den geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf § 280 Abs. 1 BGB analog stützen kann wegen einer schuldhaften Verletzung der Sorgfaltspflichten, die sich aus einem zwischen ihm und der Beklagten sich anbahnenden beziehungsweise bereits bestehenden öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis ergeben. Über einen Schadensersatzanspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis entscheiden nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aber nicht die Zivilgerichte, sondern gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO das Verwaltungsgericht. Denn Schadensersatzansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis sind denen aus einem öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnis gleichzustellen, für die die abdrängende Sonderzuweisung des § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO nach dem dort geregelten Vorbehalt nicht zur Anwendung kommt (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. August 2002 - 8 S 455/02 - juris, Rn. 17, und Beschluss vom 17. April 2020 - 2 S 1463/19 - juris, Rn. 25 f.). Ob ein solcher Anspruch tatsächlich einschlägig ist, ist im Übrigen keine Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern der Begründetheit der Klage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2021 - 8 AV 1.21 - juris, Rn. 8).
21 Dass vorliegend auch ein die Zuständigkeit des Landgerichts begründender Schadensersatzanspruch wegen Amtshaftung in Betracht kommt, das Landgericht Mannheim das streitige Rechtsverhältnis aber offenbar nicht als hierdurch maßgeblich geprägt angesehen hat, verletzt mit Blick auf die von ihm gegebene Begründung der Verweisung nicht den Grundsatz des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Insbesondere schneidet die Verweisung dem Kläger nicht die Prüfung eines Amtshaftungshaftungsanspruchs ab und zwingt die erkennende Kammer nicht dazu, die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen. Denn gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG hat das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Das schließt in der Folge eines bindenden Verweisungsbeschlusses auch die Kompetenz des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Ansprüchen nach Art. 14 Abs. 3 Satz 4, Art. 34 GG mit ein. Insoweit tritt § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG hinter § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG zurück (so BVerwG, Beschluss vom 23. April 2021 - 8 AV 1.21 - juris, Rn. 10, m. w. N., auch zu der gegenteiligen Auffassung).
22 b) Die auch im Übrigen zulässige Klage ist jedoch nicht begründet.
23 Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz wegen immaterieller Schäden zu. Er ergibt sich weder aus § 21 Abs. 2 AGG (dazu unter aa)), noch aus § 280 Abs. 1 BGB analog (dazu unter bb)), § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB analog (dazu unter cc)) oder § 839 BGB (dazu unter dd)).
24 aa) Entgegen der Auffassung des Klägers folgt ein solcher Schadensersatzanspruch nicht aus § 21 Abs. 2 AGG.
25 Nach dieser Vorschrift ist bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
26 Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, da es bereits an einer Verletzung des Benachteiligungsverbots fehlt. Denn mit dem "Benachteiligungsverbot" im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 AGG ist das in § 19 AGG normierte "[z]ivilrechtliche Benachteiligungsverbot" bezeichnet. Ausweislich des Wortlauts dieser Vorschrift sowie ihrer systematischen Stellung in Abschnitt 3 des Gesetzes ("Schutz vor Benachteiligungen im Zivilrechtsverkehr") ist dieses jedoch ausschließlich bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse einschlägig. Nicht in den Anwendungsbereich von § 19 Abs. 1 AGG fallen hingegen Sachverhalte, denen ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis zugrunde liegt (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 272/15 - juris, Rn. 15; VG Ansbach, Urteil vom 20. Juni 2012 - AN 2 K 12.00252 - juris, Rn. 27). So aber liegt der Fall hier. Denn die von dem Kläger geltend gemachte Benachteiligung fand unter jedem denkbaren Gesichtspunkt bei der Begründung beziehungsweise Durchführung eines öffentlich-rechtlichen und nicht eines zivilrechtlichen Schuldverhältnisses statt. Denn nicht nur handelt es sich sowohl bei der von der Beklagten betriebenen Abfallentsorgung (dazu unter (1)) als auch den einzelnen von ihr betriebenen Abfallentsorgungsanlagen (dazu unter (2)) um öffentliche Einrichtungen, deren Benutzung im Rahmen öffentlich-rechtlicher Schuldverhältnisse stattfindet. Vielmehr ist auch der hier in Rede stehende Anspruch auf Zulassung zu der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgungsanlage in jedem Fall öffentlich-rechtlicher Natur (dazu unter (3)).
27 (1) Die Beklagte betreibt die Abfallentsorgung auf dem Gebiet des Rhein-Neckar-Kreises als öffentliche Einrichtung, deren Benutzungsverhältnis öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist.
28 Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 der "Anstaltssatzung der XXX" vom 2. Juni 2020 (im Folgenden: AnstS) hat der Rhein-Neckar-Kreis die Beklagte für den Bereich der kommunalen Abfallwirtschaft gemäß § 48 LKrO in Verbindung mit § 102a GemO als eine selbstständige Kommunalanstalt in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet, die den Namen "XXX" trägt. Nach § 2 Abs. 1 der Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen – Abfallwirtschaftssatzung – für den Rhein-Neckar-Kreis vom 24. Oktober 2000, in der Fassung vom 15. Dezember 2020 (im Folgenden: AbfWS 2020), betreibt die Beklagte als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Rahmen der Überlassungspflichten nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG und ihrer Pflichten nach § 20 KrWG die Entsorgung der im Gebiet des Rhein-Neckar-Kreises angefallenen und überlassenen Abfälle als öffentliche Einrichtung. Nach § 5 Abs. 1 AbfWS 2020 sind die Grundstückseigentümer berechtigt und im Rahmen der Überlassungspflicht verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen. Nach § 5 Abs. 2 AbfWS 2020 trifft diese Verpflichtung auch die sonst zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten (zum Beispiel Mieter, Pächter) oder die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen sowie sonstige Erzeuger oder Besitzer von Abfällen.
29 Ausgehend von diesen Satzungsbestimmungen betreibt die Beklagte die Abfallentsorgung auf dem Gebiet des Rhein-Neckar-Kreises als öffentliche Einrichtung im Sinne des § 16 Abs. 1 LKrO (vgl. § 2 Abs. 1 AbfWS 2020) mit Anschluss- und Benutzungszwang sowie Überlassungspflicht (vgl. § 5 Abs. 1 AbfWS 2020), wodurch zwischen den Anschlussnehmern (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 AbfWS) und der Beklagten ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis entsteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. August 2006 - 10 S 2731/03 - juris, Rn. 24; VG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Mai 2004 - 5 K 1461/04 - juris, Rn. 16).
30 (2) Auch bei den einzelnen von der Beklagten betriebenen Abfallentsorgungsanlagen – wozu auch die hier in Rede stehende Abfallentsorgungsanlage in XXX zählt – handelt es sich um öffentliche Einrichtungen, deren Benutzung im Rahmen öffentlich-rechtlicher Schuldverhältnisse stattfindet.
31 Gemäß § 20 Abs. 1 AbfWS 2020 betreibt die Beklagte die zur Entsorgung der im Gebiet des Rhein-Neckar-Kreises angefallenen Abfälle erforderlichen Anlagen und stellt diese den Kreiseinwohnern und den ihnen nach § 16 Abs. 2 und 3 LKrO gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen zur Verfügung. Gemäß § 21 Abs. 1 AbfWS 2020 sind die Kreiseinwohner und die ihnen nach § 16 Abs. 2 und 3 LKrO gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen berechtigt, Abfälle, die nicht der Abfuhr durch die Beklagte unterliegen und die nicht nach § 6 ausgeschlossen sind sowie Erdaushub, mineralische Abfälle und Bauschutt nach Maßgabe dieser Satzung selbst anzuliefern (Selbstanlieferer) oder durch Beauftragte anliefern zu lassen.
32 Dass es sich bei den in den §§ 20 f. AbfWS 2020 genannten Abfallentsorgungsanlagen um öffentliche Einrichtungen handelt, geht aus den sie betreffenden Vorschriften der Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten zwar nicht ausdrücklich hervor. Jedoch spricht hierfür nicht nur, dass diese Anlagen mit den §§ 20 f. AbfWS 2020 ("IV. Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen") eigenständige Benutzungsregelungen in der Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten erfahren haben, sondern es sich auch um technisch voneinander abtrennbare Anlagen handelt und für ihre Benutzung in den §§ 22 ff. AbfWS 2020gesonderte Gebühren – vgl. § 26 Abs. 1 AbfWS 2020 – auf Grund eigener Kostenrechnung und einer eigenen Gebührenkalkulation erhoben werden – vgl. § 23 Abs. 3, § 25, § 26 Abs. 1 und 4 AbfWS 2020 – (vgl. Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, 78. Erg.-Lieferung, Stand: April 2019, KAG, § 18, Rn. 2). In § 20 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 AbfWS 2020 wird darüber hinaus explizit auf § 16 LKrO Bezug genommen.
33 Auch ist das die Abfallentsorgungsanlage betreffende Benutzungsverhältnis als öffentlich-rechtlich zu bewerten. Zwar kann das Benutzungsverhältnis einer von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betriebenen öffentlichen Einrichtung entweder öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet sein; dem Betreiber steht insoweit ein Wahlrecht zu. Für ein öffentlich-rechtlich ausgestaltetes Benutzungsverhältnis spricht in Bezug auf die von der Beklagten betriebenen Abfallentsorgungsanlagen jedoch zum einen, dass dieses mit den §§ 20 f. AbfWS 2020 durch Satzung geregelt ist, und zum anderen, dass für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen gemäß §§ 22 ff. AbfWS 2020Gebühren erhoben werden (vgl. Fleckenstein, in: BeckOK Kommunalrecht Baden-Württemberg, Dietlein/Pautsch, 21. Edition, Stand: 1. April 2023, LKrO, § 16, Rn. 23).
34 (3) Darüber hinaus ist auch der hier in Rede stehende Anspruch auf Zulassung zu der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgungsanlage öffentlich-rechtlicher Natur. Denn der sich aus § 16 Abs. 1 LKrO ergebende Anspruch auf Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung ist ebenso in jedem Fall öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. Fleckenstein, in: BeckOK Kommunalrecht Baden-Württemberg, Dietlein/Pautsch, 21. Edition, Stand: 1. April 2023, LKrO, § 16, Rn. 15), wie der im Fall eines widmungsüberschreitenden Nutzungsbegehrens gegebenenfalls bestehende Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer sogenannten Sonderbenutzungserlaubnis (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 7 C 34.91 - juris, Rn. 15; Bayerischer VGH, Urteil vom 17. November 2020 - 4 B 19.1358 - juris, Rn. 37; VG Münster, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 1 L 598/20 - juris, Rn. 31; VG Hamburg, Urteil vom 30. November 2011 - 17 K 361/11 - juris, Rn. 49; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 40, Rn. 51).
35 bb) Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen immaterieller Schäden aufgrund der Verletzung einer Pflicht aus einem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis analog § 280 Abs. 1 BGB zu.
36 (1) In der Rechtsprechung sowohl der Zivil- als auch der Verwaltungsgerichte ist anerkannt, dass zwischen dem eine öffentliche Einrichtung betreibenden Hoheitsträger und den Benutzern dieser Einrichtung ein öffentlich-rechtliches gesetzliches Schuldverhältnis im Sinne eines besonderen öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses bestehen kann und dass dieses Benutzungsverhältnis geeignet ist, eine Schadensersatzpflicht des Hoheitsträgers nach den Bestimmungen der §§ 275 ff. BGB zu begründen. Kennzeichnend für diese "vertragsähnlichen" Benutzungsverhältnisse ist, dass der Hoheitsträger und die Benutzer aufgrund eines auf Dauer angelegten Leistungsverhältnisses in besonderen, engen Beziehungen stehen, die ein Bedürfnis nach einer dem Vertragsrecht entsprechenden Regelung der Verantwortung und Haftung hervorrufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1995 - 8 C 36.92 - juris, Rn. 10; BGH, Urteile vom 14. Dezember 2006 - III ZR 303/05 - juris, Rn. 9, und vom 17. Mai 1973 - III ZR 68/71 - juris, Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. November 1990 - 8 S 1595/90 - NVwZ-RR 1991, 325; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Mai 1997 - 22 A 302/96 - juris, Rn. 5 ff.).
37 (2) An diesen Maßstäben gemessen fand die von dem Kläger behauptete Benachteiligung wegen Behinderung nicht im Rahmen eines solchen, bereits bestehenden öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses statt.
38 (a) Das den Zulassungsanspruch zu der Abfallentsorgungsanlage in XXX betreffende Schuldverhältnis stellt unzweifelhaft kein besonderes öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis im Sinne der vorstehend genannten Rechtsprechung dar. Denn es handelt sich bei diesem Schuldverhältnis schon nicht um ein Benutzungsverhältnis. Vielmehr ziel es auf die Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung und damit auf die Begründung eines Benutzungsverhältnisses ab.
39 (b) Ob es sich bei dem durch die Zulassung zu einer Abfallentsorgungsanlage entstehenden öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis um ein solches im Sinne der vorstehend genannten Rechtsprechung handelt, oder ob sich diese Charakterisierung insbesondere mangels eines auf Dauer angelegten Leistungsverhältnisses verbietet, braucht hier nicht entscheiden zu werden. Denn der Kläger hat keinen Zugang zu der Abfallentsorgungsanlage in XXX erhalten, sodass ein betreffendes Benutzungsverhältnis nicht zustande gekommen ist.
40 (c) Ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis im Sinne der vorstehend genannten Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall zwar insoweit gegeben, als die Benutzung der öffentliche Einrichtung "Abfallentsorgung" (vgl. § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 AbfWS 2020) in Rede steht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. August 2006 - 10 S 2731/03 - juris, Rn. 24; VG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Mai 2004 - 5 K 1461/04 - juris, Rn. 16). Auch ließe sich möglicherweise argumentieren, dass die rechtswidrige Nichtzulassung zu einer von der Beklagten betriebenen Abfallentsorgungsanlage zugleich die Verletzung einer (Neben-)Pflicht aus dem die öffentliche Einrichtung "Abfallentsorgung" betreffenden öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis begründet. Indes ist dies jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der geltend gemachte Zulassungsanspruch weder im Rahmen des Widmungszwecks der von der Beklagten betriebenen Abfallentsorgungsanlagen hält, noch seine rechtliche Grundlage in dem die öffentliche Einrichtung "Abfallentsorgung" betreffenden öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis hat. So aber liegt der Fall hier.
41 Ein Anspruch auf Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung besteht grundsätzlich allein nach Maßgabe des in ihrer Widmung zum Ausdruck kommenden Zwecks (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 7 C 34.91 - juris, Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 1 S 1855/14 - juris, Rn. 12). Nach dem in § 21 Abs. 1 und 5 AbfWS 2020 förmlich niedergelegten Widmungszweck dienten die von der Beklagten betriebenen Abfallentsorgungsanlagen in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt am 18. Februar 2021 allein der Entsorgung von Abfällen, "die nicht der Abfuhr durch die XXX unterliegen und die nicht nach § 6 ausgeschlossen sind sowie Erdaushub, mineralische Abfälle und Bauschutt nach Maßgabe dieser Satzung" (§ 21 Abs. 1 AbfWS 2020). Hierzu zählten gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 AbfWS 2020 "a) Brennbare Abfälle", "b) Sperrmüll", "c) Altholz A I – A III", "d) Schrott sowie Elektro- und Elektronik-Altgeräte", "e) Grünschnitt holzig", "f) Grünschnitt krautig", "g) Alttextilien" und "h) Altholz A IV". Hiervon nicht erfasst waren hingegen die von dem Kläger angelieferten Kartonagen, da es sich hierbei entweder um "Druckerzeugnisse" im Sinne des § 7 Abs. 13 AbfWS 2020 oder – wohl naheliegender – um "Altstoffe" im Sinne des § 7 Abs. 14 AbfWS 2020 handelte, die gemäß § 11 Abs. 1, § 18 AbfWS 2020 über die sogenannte "Grüne Tonne plus" der Abfuhr durch die Beklagte unterlagen. Auch handelte es sich bei Kartonagen nicht um "Brennbare Abfälle" im Sinne des § 21 Abs. 5 Satz 1 Buchst. a AbfWS 2020, da es sich hierbei gemäß § 7 Abs. 19 AbfWS 2020 nur um solche thermisch behandelbaren Abfälle handelte, die – im Unterscheid zu Druckerzeugnissen und Altstoffen – nicht von der regelmäßigen Abfuhr nach den § 18 und § 19 AbfWS 2020 erfasst wurden.
42 Dies galt – entgegen der Auffassung des Klägers – auch dann, wenn die bei dem betreffenden Benutzer der öffentlichen Abfallabfuhr vorhandene "Grüne Tonne Plus" nicht das erforderliche Volumen aufwies, um die bei ihm angefallenen Druckerzeugnisse und Altstoffe zu bewältigen. Denn für diesen Fall bestand zum einen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 AbfWS 2020 die Möglichkeit, Abfallbehälter mit einem größeren Volumen – 240 Liter, 770 Liter oder 1.100 Liter – auch als Kurzzeitbehälter mit einer maximalen Standzeit von zwei Wochen beziehungsweise vier Wochen gestellt zu bekommen. Zum anderen konnten gemäß § 17 Abs. 8 AbfWS 2020 bei einem zusätzlichen Entsorgungsbedarf neben den nach § 17 Abs. 1 AbfWS 2020 zugelassenen Abfallbehältern auch die von der Beklagten zugelassenen Abfallsäcke verwendet werden.
43 Im vorliegenden Fall hat auch keine Erweiterung des in § 21 Abs. 1 und 5 AbfWS 2020 förmlich niedergelegten Widmungszwecks durch eine darüber hinausgehende, von den Mitarbeitern der Beklagten in deren Abfallentsorgungsanlagen regelmäßig geübte Verwaltungspraxis stattgefunden. Dabei kann hier dahinstehen, ob speziell in der Abfallentsorgungsanlage in XXX eine dahingehende Verwaltungspraxis überhaupt existierte, wonach auch angelieferte Kartonagen beanstandungslos entgegengenommen wurden. Denn selbst wenn dem so gewesen wäre, hätte dies nicht die Erweiterung des in § 21 Abs. 1 und 5 AbfWS 2020 normierten Widmungszwecks zur Folge gehabt.
44 Richtigerweise kann nicht nur die Beschränkung, sondern auch die Erweiterung eines in einer Satzung niedergelegten Widmungszwecks allein durch die förmliche Änderung der entsprechenden Satzungsbestimmungen und nicht schon durch eine bloße über diesen Widmungszweck hinausgehende Verwaltungspraxis erfolgen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. März 2023 - 15 B 244/23 - juris, Rn. 11; wohl auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 1 S 1855/14 - juris, Rn. 14; jedenfalls zweifelnd Bayerischer VGH, Urteil vom 17. November 2020 - 4 B 19.1358 - juris, Rn. 37; offenlassend OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - 4 M 179/11 - juris, Rn. 5; a. A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Oktober 1997 - 1 S 2629/97 - juris, Rn. 8). Denn ließe man bereits eine den Widmungszweck übersteigende Verwaltungspraxis für eine Erweiterung des Widmungszwecks genügen, so würde hierdurch nicht nur die Steuerungswirkung der den Widmungszweck regelnden Satzungsbestimmungen weitestgehend ausgehöhlt. Vielmehr hätte dies auch eine Umgehung der die Änderung von Satzungsbestimmungen normierenden Verfahrensvorschriften sowie der Befugnisse des für die Änderung an sich zuständigen Organs zu Folge (vgl. Rennert, JuS 2008, 211 <213> Fn. 20). Aber selbst wenn man die Erweiterung des in einer Satzung niedergelegten Widmungszwecks durch eine diesen überschreitende Verwaltungspraxis zuließe, so wäre hierfür jedenfalls zu fordern, dass die Erweiterung von dem Willen des für die Änderung der Satzung zuständigen Organs getragen wird und dieser Wille nach außen in einer Weise dokumentiert wurde, die einer förmlichen Änderung der Satzung vergleichbar ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - 4 M 179/11 - juris, Rn. 6; Bayerischer VGH, Urteil vom 17. November 2020 - 4 B 19.1358 - juris, Rn. 38, und Beschluss vom 4. Januar 2012 - 4 CE 11.3002 - juris, Rn. 9;Ennuschat, in: Ennuschat/Ibler/Remmert, Öffentliches Recht in Baden-Württemberg, 4. Aufl. 2022, S. 75). An diesen Voraussetzungen mangelt es vorliegend indes. Denn dass eine dahingehende Verwaltungspraxis – sofern überhaupt vorhanden – vom Willen des für die Änderung der Abfallwirtschaftssatzung gemäß § 9 Abs. 2 Buchst. a AnstS zuständigen Verwaltungsrats getragen war und er diesen Willen vergleichbar einer förmlichen Satzungsänderung nach außen kundgetan hat, ist nicht ersichtlich. Hiergegen spricht im Übrigen auch, dass in § 22 Abs. 5 Satz 1 Buchst. i der aktuellen Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten vom 14. Dezember 2021 die Anlieferung von Kartonagen zu den Abfallentsorgungsanlagen nunmehr ausdrücklich zugelassen wurde.
45 Handelte es sich bei dem von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zugang zu der Abfallentsorgungsanlage in XXX somit um ein den Widmungszweck überschreitendes Zulassungsbegehren, so hatte er allenfalls einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer sogenannten Sonderbenutzungserlaubnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 7 C 34.91 - juris, Rn. 15; Bayerischer VGH, Urteil vom 17. November 2020 - 4 B 19.1358 - juris, Rn. 37; VG Münster, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 1 L 598/20 - juris, Rn. 31; VG Hamburg, Urteil vom 30. November 2011 - 17 K 361/11 - juris, Rn. 49; Wittmann, DVBl. 2012, 788 <791>; einen solchen Anspruch hingegen ablehnend: BVerwG, Urteil vom 7. Januar 1972 - IV C 49.68 - juris, Rn. 35 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. Januar 1992 - 4 L 76/91 - juris, Rn. 80; Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 21. Aufl. 2023, S. 403; Durner/Papier in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2022, III. Öffentliche Sachen im "Anstaltsgebrauch", Rn. 44, m. w. N.). Dieser Anspruch hat seine Grundlage vorliegend jedoch nicht in dem die öffentliche Einrichtung "Abfallentsorgung" betreffenden öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis, sondern mag sich vielmehr gegebenenfalls aus einer entsprechenden Verwaltungspraxis der Beklagten in Verbindung mit den Grundrechten des Klägers, insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG, aber auch dem jeweils einschlägigen Freiheitsgrundrecht ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 7 C 34.91 - juris, Rn. 15; Morner, NJW 1973, 1207 <1208>; Schlink, NJW 1993, 610 <610 f.>; Wittmann, DVBl. 2012, 788 <791>).
46 cc) Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen immaterieller Schäden aufgrund der Verletzung einer Pflicht im Rahmen der Anbahnung eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses analog § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB.
47 Zwar spricht viel dafür, dass die in § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB kodifizierten Grundsätze über eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss ("culpa in contrahendo") auf die Phase der Anbahnung eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses analog Anwendung findet (vgl. hierzu etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 15 E 16/21 - juris, Rn. 7 ff.; VG Schleswig, Urteil vom 30. September 2020 - 4 A 204/18 - juris, Rn. 56). Im Fall des Klägers ist indes nicht nur zweifelhaft, ob die Anbahnung eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses in Rede stand. Insbesondere erscheint es fraglich, ob es sich bei dem durch die Zulassung zu einer Abfallentsorgungsanlage entstehenden öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis um ein solches im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung handelt, das geeignet ist, eine vertragsähnliche Haftung zu begründen. Vielmehr erscheint auch problematisch, ob die Grundsätze über eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss auch dann analog Anwendung finden können, wenn – wie hier – lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Sonderbenutzungserlaubnis geltend gemacht wird. Dies kann hier aber letztlich dahinstehen. Denn selbst wenn man vorliegend von einer analogen Anwendung der Grundsätze über eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss ausginge, stünde dem Kläger der von ihm geltend gemachte Schadensersatzanspruch mangels Pflichtverletzung nicht zu (dazu unter (1)). Darüber hinaus liegen auch die spezifischen Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch wegen immaterieller Schäden nicht vor (dazu unter (2)).
48 (1) Der Beklagten ist keine Pflichtverletzung anzulasten. Denn sie hat den dem Kläger allenfalls zustehenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Sonderbenutzungserlaubnis nicht verletzt. Es ist nicht als ermessensfehlerhaft im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO anzusehen, dass die Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger am 18. Februar 2021 mit dem Argument den Zugang zu der Abfallentsorgungsanlage in XXX verweigert haben, dass ein Zutritt ohne Mund-Nasen-Bedeckung nicht zulässig war.
49 (a) Die ablehnende Entscheidung ist nicht deshalb als ermessensfehlerhaft anzusehen, weil die Mitarbeiter der Beklagten von dem Kläger das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung einforderten, obwohl vorliegend wohl weder eine gesetzliche Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Besucher der Abfallentsorgungsanlage noch eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zur Statuierung einer solchen Pflicht bestand.
50 Eine gesetzliche Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Besucher der Abfallentsorgungsanlage dürfte sich nicht aus § 3 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 30. November 2020 – in der ab dem 15. Februar 2021 gültigen Fassung – (im Folgenden: CoronaVO) ergeben haben. Insbesondere dürfte § 3 Abs. 1 Nr. 8 CoronaVO ("in Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten") nicht einschlägig gewesen sein. Denn die hieraus folgende Maskenpflicht dürfte – wie insbesondere ein Umkehrschluss aus § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4, Abs. 2 Nr. 3 CoronaVO nahelegt – allein an die in den betreffenden Arbeits- und Betriebsstätten beschäftigten Personen, nicht aber auch an die Besucher dieser Arbeits- und Betriebsstätten adressiert gewesen sein. Zudem dürfte § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG vorliegend auch keine taugliche Ermächtigungsgrundlage zur Saturierung einer entsprechenden Pflicht durch die Beklagte gewesen sein, da es sich bei der Beklagten nicht um "die zuständige Behörde" im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG handelte. Denn zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschrift war – bis zum 7. April 2023 und damit auch am 18. Februar 2021 – gemäß § 1 Abs. 6a der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 19. Juli 2007 das Gesundheitsamt. Darüber hinaus dürfte auch § 4 Abs. 1 Satz 1 GemO vorliegend schon deshalb nicht einschlägig gewesen sein, weil die Beklagte die – allein auf ihrer Homepage und am Eingang der betreffenden Abfallentsorgungsanlagen bekannt gemachte – Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Besucher der Abfallentsorgungsanlagen offensichtlich nicht im Wege einer Satzungsbestimmung getroffen hatte.
51 Dies kann hier aber letztlich dahinstehen, da der hier allenfalls in Betracht kommende Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Sonderbenutzungserlaubnis dem Kläger allein ein subjektives Recht darauf gewährte, aufgrund sachgerechter Erwägungen abgelehnt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 7 C 34.91 - juris, Rn. 15), nicht aber auch darauf, dass diese Erwägungen – unmittelbar oder mittelbar – auf einer gesetzlichen Grundlage beruhten. Für diese Sichtweise spricht insbesondere, dass es sich bei der Erteilung einer Sonderbenutzungserlaubnis um einen Fall der Leistungsverwaltung handelt, der für die Grundrechtsausübung des jeweils Betroffenen – da gerade nicht der gesetzliche Zulassungsanspruch zu der öffentlichen Einrichtung im Rahmen ihres Widmungszwecks in Rede steht – vielfach von lediglich untergeordneter Bedeutung sein wird. Dies gilt jedenfalls im vorliegenden Fall, da der Kläger für die Entsorgung seiner Kartonagen gerade nicht darauf angewiesen war, an besagtem Tag persönlich Zutritt zu einer der Abfallentsorgungsanlagen der Beklagten zu erhalten. Vielmehr war er vorrangig dazu verpflichtet, die Kartonagen von der Beklagten abholen zu lassen, was ihm auch möglich und zumutbar war. Darüber hinaus hätte gegebenenfalls auch die Möglichkeit bestanden, die Kartonagen durch einen von ihm beauftragten Dritten, der nicht am Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gehindert war, auf einer der Abfallentsorgungsanlagen der Beklagten abgeben zu lassen oder die Entsorgung schlicht auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Gegen das Erfordernis einer gesetzlichen Rechtsgrundlage spricht im Übrigen auch, dass dem sich aus einer tatsächlichen Verwaltungspraxis ergebenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Sonderbenutzungserlaubnis grundsätzlich bereits durch eine gegenläufige Verwaltungspraxis für die Zukunft die rechtliche Grundlage entzogen werden kann. Dann aber ist es erst Recht als rechtlich unbedenklich anzusehen, wenn die Erteilung der Sonderbenutzungserlaubnis im Wege tatsächlicher Verwaltungspraxis an bestimmte Voraussetzungen – wie etwa hier das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung – geknüpft wurde, selbst wenn es hierfür an einer gesetzlichen Rechtsgrundlage gefehlt haben sollte.
52 (b) Die Entscheidung der Mitarbeiter der Beklagten, dem Kläger am 18. Februar 2021 den Zugang zu der Abfallentsorgungsanlage in XXX mangels Mund-Nasen-Bedeckung zu verweigern, war auch von sachgerechten Erwägungen getragen. Insbesondere verstößt sie nicht gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.
53 Nach dieser Vorschrift darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt eine solche Benachteiligung nicht nur bei Regelungen und Maßnahmen vor, die die Situation des Menschen mit Behinderung wegen seiner Behinderung verschlechtern, indem ihm etwa der tatsächlich mögliche Zutritt zu öffentlichen Einrichtungen verwehrt wird oder Leistungen, die grundsätzlich jedermann zustehen, verweigert werden. Vielmehr kann eine Benachteiligung – offenbar im Sinne einer mittelbaren Benachteiligung – auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - juris, Rn. 69; VG Stuttgart, Urteil vom 12. August 2021 - 7 K 476/20 - juris, Rn. 23).
54 (aa) An diesen Maßstäben gemessen fehlt es hier bereits an einer Benachteiligung des Klägers wegen seiner Behinderung.
55 Eine unmittelbare Benachteiligung des Klägers wegen seiner Behinderung scheidet vorliegend ohne Weiteres aus, da die Maskenpflicht ausnahmslos für jede um Zutritt zu den Abfallentsorgungsanlagen der Beklagten nachsuchende Person galt und nicht auf Personen mit Behinderung beschränkt war.
56 Aber auch eine mittelbare Benachteiligung des Klägers wegen einer Behinderung war vorliegend nicht gegeben. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Weigerung der Beklagten, dem Kläger Zutritt zu der Abfallentsorgungsanlage zum Zwecke der Entsorgung von Kartonagen zu gewähren, einen "Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt" darstellte. Zwar sah die hier in Rede stehende Regelung der Beklagten keine Ausnahme von der Maskenpflicht für Personen vor, die glaubhaft machen konnten, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war. Insbesondere kam die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 CoronaVO vorliegend nicht zur Anwendung, da sich § 3 Abs. 2 CoronaVO allein auf die in § 3 Abs. 1 CoronaVO geregelten Fälle bezog, wohingegen ein solcher – wie bereits ausgeführt – vorliegend nicht einschlägig gewesen sein dürfte. Auch hatte eine in diesem Sinne ausnahmslos statuierte Maskenpflicht für Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war – im Unterscheid zu gesunden Personen – zur Folge, dass ein Zugang zu den von der Beklagten betriebenen Abfallentsorgungsanlagen faktisch unmöglich wurde. Eine mittelbare Benachteiligung des Klägers im Sinne eines faktischen Ausschlusses von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten wegen einer Behinderung ist darin aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls aber gleichwohl nicht zu sehen. Denn die hier maßgebliche Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeit bestand in der Entsorgung von Kartonagen bei der Beklagten. Hiervon war der Kläger aber trotz der erfolgten Nichtzulassung zu der Abfallentsorgungsanlage in XXX gerade nicht ausgeschlossen. Vielmehr stand ihm – wie auch jedem nicht behinderten Kreiseinwohner – weiterhin nicht nur die vorrangig in Anspruch zu nehmende Möglichkeit offen, seine Kartonagen von der Beklagten abholen zu lassen. Vielmehr hätte gegebenenfalls auch die Möglichkeit bestanden, die Kartonagen durch einen von ihm beauftragten Dritten, der nicht am Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gehindert war, auf einer der Abfallentsorgungsanlagen der Beklagten abgeben zu lassen oder die Entsorgung schlicht auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.
57 (bb) Dessen ungeachtet wäre eine entsprechende mittelbare Benachteiligung vorliegend auch gerechtfertigt. Denn für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer mittelbaren Beeinträchtigung ist es bereits ausreichend, dass die Regelung auf hinreichenden sachlichen Gründen beruht (Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. August 2021 - 10 ZB 21.1582 - juris, Rn. 14, m. w. N.). Sachliche Gründe für eine ausnahmslose Maskenpflicht waren vorliegend jedoch gegeben. Denn die Beklagte war als Betreiberin der Abfallentsorgungsanlagen dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um sowohl die dort Beschäftigten als auch die Besucher vor einer Infektion mit dem Corona-Virus zu schützen. Dieser Schutzpflicht kam sie mit der Anordnung einer generellen Maskenpflicht – insbesondere aus der damaligen Perspektive – effektiv nach. Eine Regelung von Ausnahmen etwa für Personen, denen das Tragen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar war, bedurfte es hingegen nicht. Gegen die Notwendigkeit einer solchen Regelung sprechen nicht nur Gründe der Verwaltungsvereinfachung sowie ein möglichst effektiver Gesundheitsschutz der Beschäftigten und Besucher. Vielmehr war eine solche Regelung auch im Interesse von Personen wie dem Kläger nicht erforderlich, da diese – wie aufgezeigt – ausreichende und auch vorrangige Möglichkeiten hatten, ihre Kartonagen bei der Beklagten zu entsorgen (eine Diskriminierung im Ergebnis ebenfalls verneinend: VG Neustadt, Beschluss vom 1. Februar 2021 - 5 L 49/21.NW - juris, Rn. 6).
58 (2) Ein Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden scheitert im Fall des Klägers schließlich auch daran, dass die spezifischen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs vorliegend nicht gegeben sind.
59 Nach dem auf öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnisse entsprechend anwendbaren § 253 Abs. 1 BGB (vgl. VG Bremen, Urteil vom 23. November 2017 - 5 K 1673/16 - juris, Rn. 32; Ossenbühl/Cornils, in: dies., Staatshaftungsrecht 6. Aufl. 2013, 8. Teil. Verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse, II. Vertragliche und deliktische Haftung, 2. Unterschiede) kann wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. Gemäß § 253 Abs. 2 BGB kann wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld nur wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung gefordert werden. Diese Rechtsgüter sind vorliegend indes nicht betroffen. Insbesondere ist in der vom Kläger geltend gemachten Benachteiligung wegen einer Behinderung keine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu sehen.
60 Auch soweit der Kläger in der von ihm geltend gemachten Benachteiligung wegen Behinderung zugleich eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts erblicken sollte, vermag er den Ersatz immaterieller Schäden weder unmittelbar noch analog auf § 253 Abs. 2 BGB zu stützen. Denn für die Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist anerkannt, dass es sich im eigentlichen Sinne nicht um ein Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB handelt, sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19. Januar 2010 - I-24 U 51/09 - juris, Rn. 25, m. w. N.).
61 Zwar dürfte eine auf Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG gestützte Zubilligung einer Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich auch im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses in Betracht kommen. Dies braucht hier aber letztlich nicht entschieden zu werden, da die Voraussetzungen für die Zubilligung einer solchen Geldentschädigung vorliegend nicht gegeben sind. Denn eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt stets voraus, dass ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gegeben ist (stRspr, vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2017 - VI ZR 534/15 - juris, Rn. 19, m. w. N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
62 Ob ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vorliegt, ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen und hängt insbesondere von der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. BGH, a. a. O., und Urteil vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03 - juris, Rn. 44). Die Bedeutung und Tragweite eines etwaigen Eingriffs sind vorliegend als gering zu erachten. Denn vor dem Hintergrund, dass die Maskenpflicht gerade nicht an die Person des Klägers oder in seiner Person begründete persönliche Merkmale anknüpfte, sondern für jedermann ausnahmslos galt, ist auch insoweit lediglich von einem mittelbaren Eingriff auszugehen. Dieser lediglich mittelbare Eingriff stellte sich zudem auch deshalb als nicht schwerwiegend dar, weil der Kläger – wie bereits ausgeführt – nicht darauf angewiesen war, Zutritt zu der betreffenden Abfallentsorgungsanlage der Beklagten zu erhalten, um seine Kartonagen entsorgen zu können. Vielmehr war er vorrangig dazu verpflichtet, die Kartonagen von der Beklagten abholen zu lassen, was ihm auch möglich und zumutbar war. Darüber hinaus hätte gegebenenfalls auch die Möglichkeit bestanden, die Kartonagen durch einen von ihm beauftragten Dritten, der nicht am Tragen einer Mund-Nasen-bedeckung gehindert war, auf einer der Abfallentsorgungsanlagen der Beklagten abgeben zu lassen oder die Entsorgung schlicht auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Im Übrigen hat der Kläger weder vorgetragen, noch ist für die Kammer ersichtlich, dass es bei der Durchsetzung der hier in Rede stehenden Maskenpflicht zu einem den Kläger herabwürdigenden oder ihn in der Öffentlichkeit bloßstellenden Verhalten seitens der Mitarbeiter der Beklagten gekommen wäre. Seine persönliche Wahrnehmung, von den Mitarbeitern "rausgeschmissen" worden zu sein, genügt hierfür nicht. Weiterhin sprechen auch der Anlass und die Beweggründe der handelnden Personen gegen einen schwerwiegenden Eingriff. Denn die Beklagte versuchte, wie bereits dargestellt, mit der Statuierung und Durchsetzung der in Rede stehenden Maskenpflicht aus Anlass einer weltweiten Pandemie, ihrer Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG für das Leben und die Gesundheit der auf ihren Abfallentsorgungsanlagen Beschäftigten sowie der dortigen Besucher nachzukommen. Zudem war sie aus Gründen eines effektiven Gesundheitsschutzes, der Verwaltungsvereinfachung sowie anderweitiger Entsorgungsmöglichkeiten nicht gehalten, dem Kläger eine Ausnahme hiervon zu gewähren.
63 cc) Dem Kläger steht darüber hinaus auch kein Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden aus Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu.
64 Auch dieser Anspruch scheitert nicht nur an der fehlenden (Amts-)Pflichtverletzung der Mitarbeiter der Beklagten, sondern jedenfalls auch daran, dass es an einem schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers fehlt.
65 2. Die zulässigen, mit den Klageanträgen zu 2 und 3 verfolgen Klagen sind gleichfalls nicht begründet.
66 Soweit der Kläger von der Beklagten den Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 973,66 Euro beziehungsweise eine diesbezügliche Freistellung begehrt, scheitert auch dieser Anspruch daran, dass jedenfalls mangels (Amts-)Pflichtverletzung weder die haftungsbegründenden Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs analog § 280 Abs. 1 BGB aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses noch die eines Amtshaftungsanspruchs gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG gegeben sind.
67 Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht gegeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. Der Schädiger hat allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19 - juris, Rn. 21, m. w. N.).
68 Hieran gemessen steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten auch deshalb nicht zu, weil diese aus seiner Sicht zur Wahrnehmung seiner Rechte weder erforderlich noch zweckmäßig waren. Denn, wie bereits ausgeführt, standen dem Kläger weitere – zum Teil auch – vorrangig in Anspruch zu nehmende Möglichkeiten offen, um seine Kartonagen bei der Beklagten zu entsorgen. Vor diesem Hintergrund war er aber gerade nicht gehalten, den von ihm beanspruchten Zugang zu der Abfallentsorgungsanlage in XXX mithilfe eines Rechtsanwalts durchzusetzen. Da ihm darüber hinaus auch kein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz eines immateriellen Schadens wegen der Nichtzulassung zu der Abfallentsorgungsanlage in XXX zusteht, sind auch die ihm zur Durchsetzung dieses Anspruchs entstandenen Rechtsanwaltskosten nicht als erforderlich anzusehen.
69 3. Mangels Anspruchs in der Sache stehen dem Kläger auch weder Verzugs- noch Rechtshängigkeitszinsen zu.
70 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO.
71 IV. Die Kammer sieht keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO).
72 Beschluss vom 25. Juli 2023
73 Der Streitwert wird gemäß § 39 Abs. 1, §§ 40, 45 Abs. 1 Satz 3, § 52 Abs. 2 und 3 Satz 1 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 auf 15.973,66 Euro festgesetzt. Dabei wurde bezüglich des Klageantrags zu 1 von einem Streitwert in Höhe von 10.000 Euro ausgegangen und hinsichtlich der Klageanträge zu 2 und 3, die beide denselben Gegenstand betreffen, ein einheitlicher Streitwert von 973,66 Euro angesetzt. In Bezug auf den von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung zurückgenommenen Unterlassungsantrag war mangels anderweitiger Anhaltspunkte gemäß § 52 Abs. 2 GKG von einem Streitwert in Höhe von 5.000 Euro auszugehen. Auch dieser war gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu den 10.000 Euro und den 973,66 Euro hinzuzuaddieren, da gemäß § 40 GKG für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, maßgebend ist. Eine spätere (teilweise) Klagerücknahme führt deshalb nicht zu einer Streitwertreduzierung (vgl. Schindler, in: BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, 42. Edition, Stand: 1. Juli 2023, § 40, Rn. 13; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 18. August 2017 - 17 K 5665/16 - juris, Rn. 42).
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