Landessozialgericht Baden-Württemberg 2. Senat, 2026-02-03, L 2 SO 52/26 ER-B

L 2 SO 52/26 ER-BTribunal des assurances sociales / 2e division3 févr. 2026

Regest

Die (vorläufige) Gewährung einer Kraftfahrzeugbeihilfe als Leistung zur sozialen Teilhabe im Wege der einstweiligen Anordnung ist nur veranlasst, wenn der Antragsteller die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht mit eigenen Mitteln oder mit zumutbarer Hilfe Dritter überbrücken kann. Verfahrensgang vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 23. Dezember 2025, S 6 SO 4027/25 ER, Beschluss

Texte intégral

Landessozialgericht Baden-Württemberg 2. Senat — L 2 SO 52/26 ER-B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-02-03

Aktenzeichen: L 2 SO 52/26 ER-B

ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0203.L2SO52.26ER.B.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 4 Abs 1 SGB 9, § 83 Abs 3 Nr 3 SGB 9, § 83 Abs 3 Nr 4 SGB 9, § 113 Abs 2 Nr 7 SGB 9, § 114 SGB 9

Leitsatz

Die (vorläufige) Gewährung einer Kraftfahrzeugbeihilfe als Leistung zur sozialen Teilhabe im Wege der einstweiligen Anordnung ist nur veranlasst, wenn der Antragsteller die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht mit eigenen Mitteln oder mit zumutbarer Hilfe Dritter überbrücken kann.

Verfahrensgang

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 23. Dezember 2025, S 6 SO 4027/25 ER, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 23. Dezember 2025 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

1 Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Freiburg vom 23.12.2023 hat keinen Erfolg. Mit diesem Beschluss hat das SG den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, die Kosten für die Beschaffung und den Umbau für ein (neues) Kraftfahrzeug (Kfz) inklusive der Kosten für behinderungsbedingte Zusatzausstattung im Rahmen der Leistung zur sozialen Teilhabe nach §§ 113, 114 SGB Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (IX) i.V.m § 83 SGB IX zu gewähren, abgelehnt.

I.

2 Der 1960 geborene Antragsteller, bei dem nach einer Coronainfektion mit schwerem Verlauf inklusive intensivmedizinsicher Behandlung und invasiver Beatmung eine armbetonte Tetrasymptomatik beider Arme sowie eine diabetische Polyneuropathie mit diabetischem Fußsyndrom bestehen und bei dem ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen G, B und H Pflegegrad 3 festgestellt sind, beantragte am 13.02.2025 beim Antragsgegner Leistungen der Eingliederungshilfe zur Anschaffung und behinderungsbedingtem Umbau eines Neuwagens. Nach Angaben des Antragstellers sind aufgrund der Erkrankung seine Hände fast vollständig gelähmt. Dadurch sei die selbstständige Durchführung alltäglicher Aufgaben unmöglich. Auf die Nachfrage des Antragsgegner zum Zweck und der Häufigkeit der Nutzung eines Kfz gab der Antragsteller an, ein Kfz für Einkäufe, Freizeitgestaltung und Arzt- und Therapietermine zu benötigen. Zur Freizeitgestaltung erklärte er, dass er z.B. mit den Enkeln in den Europapark nach Rust fahren wolle. Aktuell falle ihm die Decke auf den Kopf und er könne einfach nur fernsehen. Auch spontane Fahrten wolle er machen können.

3 Am 29.03.2025 legte der Antragsteller dem Antragsgegner ein „Kraftfahrtechnisches Eignungs-gutachten“ vom TÜV SÜD mit Datum vom 05.03.2025 vor, in dem u.a. ausgeführt wird, dass unter Beachtung der genannten Auflagen/Beschränkungen aus technischer Sicht keine Bedenken gegen die Kraftfahreignung bestünden.

4 Nach vorheriger Anhörung mit Schreiben vom 27.05.2025 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Kostenübernahme eines Kfz mit Bescheid vom 29.07.2025 ab. Der Antragsteller sei nicht auf die Nutzung eines Kfz angewiesen. Aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich gerade nicht, dass die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) unzumutbar sei. Beim Antragsteller bestünden zwar Einschränkungen bei der Griff- und Haltekraft, gleichwohl bestehe die Möglichkeit, in Bus und Bahn spezielle Sitzplätze für Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität zu nutzen. Auch habe der Antragsteller angegeben, den ÖPNV bereits umfassend in Begleitung seiner Frau zu nutzen. Diese Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei dem Antragsteller aufgrund der Art und Schwere der Behinderung auch zumutbar. Umstände, die ein Kfz unentbehrlich zum Erreichen von möglichen Eingliederungszielen machten, ließen sich nicht begründen.

5 Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2025 zurück. Hiergegen erhob der Antragsteller am 03.12.2025 Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg. Dieses Klageverfahren wird dort unter dem Aktenzeichen S 6 SO 3749/25 geführt und ist noch anhängig.

6 Am 22.12.2025 hat der Antragsteller, vertreten durch seine durch Generalvollmacht bevollmächtigte Ehefrau, vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim SG Freiburg gestellt. Die beantragte Fahrzeughilfe sei dringend erforderlich, um die selbstbestimmte, verlässliche und würdevolle Mobilität des Antragstellers sicherzustellen. Eine Verzögerung würde seine Teilhabe erheblich einschränken. Daher begehre er „im Eilverfahren (§ 86b SGG) die sofortige Gewährung der beantragten Fahrzeughilfe oder zumindest eine vorläufige Entscheidung, bis über die Hauptsache entschieden ist“.

7 Der Antragsgegner ist dem Begehren des Antragstellers entgegengetreten und hat ergänzend ausgeführt, dass, auch wenn der Antragsteller im Antragsverfahren mehrfach deutlich gemacht habe, ausschließlich an der beantragten Leistung für ein eigenes Kraftfahrzeug interessiert zu sein, der Antragsgegner nach wie vor bereit sei, eingliederungshilferelevante behinderungsbedingte Bedarfe im Bereich Mobilität ggf. durch Leistungen zur Beförderung abzudecken, soweit die Nutzung des ÖPNV objektiv unzumutbar wäre.

8 Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 23.12.2025 abgelehnt. Der Antrag sei schon deshalb ohne Erfolg, weil die beantragte Verpflichtung des Antragsgegners zur Kraftfahrzeughilfe im Falle einer Klageabweisung in der Hauptsache, da sie faktisch nicht mehr rückabgewickelt werden könnte, einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkäme. Eine solche die Hauptsache vorwegnehmende Entscheidung dürfe im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - auch unter Berücksichtigung des in Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) verankerten Gebots effektiven Rechtsschutzes - aber nur dann getroffen werden, wenn feststehe, dass der materielle Anspruch bestehe. Ein solcher Anordnungsanspruch auf die vom Antragsteller begehrte Leistung sei hier nach summarischer Prüfung zwar nicht ausgeschlossen, aber doch allenfalls möglich, nicht aber in hohem Maße wahrscheinlich oder gar gewiss. Darüber hinaus habe der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Antragsteller begründe seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zum einen mit seiner schweren Behinderung und unzureichenden Mobilitätsalternativen sowie gesetzlichen Anspruchsgrundlagen. Diese Tatsachenbehauptungen und Rechtsgrundlagen könnten u.U. geeignet sein, den Anordnungsanspruch zu begründen. Ein Anordnungsgrund ergebe sich aus ihnen nicht, denn sie sagten nichts darüber aus, welche Nachteile dem Antragsteller für den Fall drohten, dass sein Anspruch erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens erfüllt werde. Zum anderen mache der Antragsteller geltend, die ohne Kraftfahrzeug bestehende Isolation/Einschränkung der Teilhabe mache eine Entscheidung im Eilverfahren erforderlich. Denn ohne die Fahrzeughilfe sei der Antragsteller praktisch isoliert, könne keine sozialen Kontakte pflegen und wichtige Alltagsangelegenheiten nicht selbstständig erledigen. Dies führe aber zu keinem anderen Ergebnis. Der Antragsteller habe noch im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren angegeben, er nutze in Begleitung seiner Ehefrau durchaus häufig öffentliche Verkehrsmittel (Bus und Bahn); auch habe er keine Gründe vorgebracht, aus denen ihm die Nutzung etwa von Taxis unmöglich wäre. Der Antragsteller mache zwar geltend, er könne wegen der damit verbundenen Abhängigkeit von anderen Personen nicht, zumindest nicht ausschließlich, auf diese Mobilitätsalternativen zu einem eigenen Kraftfahrzeug verwiesen werden. Ob diese behauptete Unzumutbarkeit objektiv zutreffe, sei eine Frage des Anordnungsanspruchs und im Hauptsacheverfahren zu klären. Jedenfalls sei aber angesichts der o.g. objektiv möglichen Alternativen sowie in Anbetracht der Tatsache, dass der Antragsteller einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und zwei erwachsenen Kindern bewohne, die Notwendigkeit einer gerichtlichen Eilentscheidung zur Verhinderung einer andernfalls drohenden sozialen Isolierung und Unmöglichkeit der Erledigung von Alltagsgeschäften nicht ersichtlich. Es sei dem Antragsteller vielmehr zuzumuten, vorerst bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens für die Pflege sozialer Kontakte und Erledigung alltäglicher Angelegenheiten auf öffentliche Verkehrsmittel sowie die Unterstützung Angehöriger zurückzugreifen.

9 Gegen den seiner Bevollmächtigten am 30.12.2025 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit einem am 05.01.2026 beim SG Freiburg eingegangen Schreiben Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erheben lassen und sein Begehren weiterverfolgt. Es bestehe keine zumutbare Mobilitätsalternative. Aufgrund der beidseitigen Lähmung der Hände könne der Antragsteller keinen ÖPNV und kein Taxi selbstständig nutzen. Es bestehe Sturzgefahr. Ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens würde den Antragsteller einem fortdauernden Risiko aussetzen und sei daher unzumutbar.

10 Der Antragsgegner ist dem Begehren des Antragstellers entgegengetreten und hat nochmals darauf verwiesen, dass der Antragsteller in der Vergangenheit den ÖPNV zusammen mit seiner Ehefrau zuverlässig genutzt habe. Zur Wahrnehmung von Arztbesuchen erhalte er zudem von seiner Krankenkasse Gutscheine für die Nutzung von Taxiunternehmen, welche er nach Kenntnis des Antragsgegners ebenfalls nutze.

11 Mit Schreiben vom 08.01.2026 hat der Antragsteller, vertreten durch seine bevollmächtigte Ehefrau, gegen den „Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 23.12.2025 im Verfahren „S 6 SO 3749/25 ER“ Beschwerde erhoben. Dieses Verfahren wird beim Senat unter dem Aktenzeichen L 2 SO 96/26 ER-B geführt. Auf den Hinweis des Senats, dass es einen solchen Beschluss in dem genannten Verfahren nicht gebe und der Beschluss des SG Freiburg vom 23.12.2025 (S 6 SO 4027/25 ER) bereits Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sei, und die Anregung die „erneute Beschwerde“ zurückzunehmen, hat die Bevollmächtigte mit Schreiben vom 20.01.2026 mitgeteilt, dass sie die Beschwerde nicht zurücknehme und für den Antragsteller um eine förmliche Gerichtsentscheidung bitte. Sie hat in diesem Schreiben zudem mitgeteilt, dass die Krankenkasse gemäß § 60 Sozialgesetzbuch (SGB V) alle notwendigen Fahrten zu ärztlichen Terminen und Therapien übernehme (vgl. auch dort beigefügtes Schreiben der Krankenkasse vom 19.01.2026). Damit sei der medizinische Bedarf gedeckt. Gegenstand des Begehrens sei jedoch nicht die medizinische Versorgung, sondern die Ermöglichung von Teilhabe am sozialen, kulturellen und alltäglichen Leben.

II.

12 Die am 05.01.2026 beim SG Freiburg eigegangene, zum LSG Baden-Württemberg erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 23.12.2025, der Antragstellervertreterin zugestellt am 30.12.2025, ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und nach § 173 SGG insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden.

13 Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

14 Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich er-schwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Ein Anordnungs-grund ist dann gegeben, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies ist der Fall, wenn es dem Antragssteller nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzel-falls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Auflage 2023, § 86b Rd. 28). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 02.05.2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237, 242). Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 14.03.2019 - 1 BvR 169/19 - juris Rn. 15; Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg vom 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).

15 Der angefochtene Beschluss des SG Freiburg vom 23.12.2025 ist nicht zu beanstanden. Das SG hat zu Recht den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Hierbei hat das SG zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die vom Antragsteller begehrten Leistungen zur Teilhabe in Form von Leistungen zur Mobilität (§§ 113, 114 SGB IX i. V. m. § 83 SGB IX) dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass der Antragssteller zwar grundsätzlich zum anspruchsberechtigten Personenkreis für solche Leistungen gehört (§ 99 SGB IX), aber ansonsten nicht abschließend geklärt ist, ob ein Anspruch auf die Übernahme der begehrten Kosten für die Anschaffung eines (neuen) Kfz inklusive behindertengerechtem Umbau besteht. Da der Antragsteller aber zumindest keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, und eine Bewilligung des begehrten Kfz damit einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommen würde, bleibt der Antrag ohne Erfolg. Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung uneingeschränkt an, weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

16 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag im Beschwerdeverfahren. Auch der Senat kann hier zunächst offen lassen, ob ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden ist. Insbesondere dürfte im Hauptsachverfahren abschließend zu klären sein, ob der Antragsteller tatsächlich (gesundheitlich) auf die Nutzung eines eigenen Kfz angewiesen ist oder ob die soziale Teilhabe nicht durch eine Mobilitätshilfe erreicht werden kann.

17 Der Senat sieht von diesen weiteren Ermittlungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorerst ab, denn der Antrag scheitert hier nämlich bereits deshalb, wie schon das SG ausgeführt hat, weil kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden ist. Einstweiliger Rechtsschutz ist nämlich nur zu gewähren, wenn dem Antragsteller ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist; dabei sind die Interessen des Antragstellers sowie die öffentlichen und ggf. solche beteiligter Dritter zu berücksichtigen. Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist nämlich gerade, nur eine vorläufige Regelung zu treffen und nicht den Rechtstreit (auch) in der Hauptsache (dauerhaft) zu lösen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob der Antragsteller die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit eigenen Mitteln oder mit zumutbarer Hilfe Dritter überbrücken kann (BVerfG, Prozesskostenhilfebeschluss vom 20.05.2020 - 1 BvR 2289/19 -, juris Rn. 7 m.w.N; Binder in: Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, 6. Auflage 2021, 86b SGG, Rn. 36; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, a.a.O., § 86b SGG, Rn. 28). Hinsichtlich des Anordnungsgrundes muss der Antragsteller darlegen, welche Nachteile zu erwarten sind, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen wird. Dies hat er auch im Beschwerdeverfahren nicht getan. Für Fahrten zu Arztterminen erhält der Antragsteller Gutscheine für die Nutzung von Taxiunternehmen, welche er nach eigenen Angaben auch nutzt. Hier hat der Antragsteller zuletzt selbst mit Schreiben vom 20.01.2026 mitgeteilt, dass alle notwendigen Fahrten zu ärztlichen Terminen und Therapien von der Krankenkasse abgedeckt seien. Es gehe allein noch um die Ermöglichung von Teilhabe am sozialen, kulturellen und alltäglichen Leben. Dass ihm hierbei ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht möglich sein soll, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass die Versorgung mit einem behindertengerecht umgebauten Kfz für den Antragsteller eine Erweiterung seiner Mobilität und einen Zugewinn an Selbstständigkeit darstellen würde, dennoch hält er ein Abwarten bis zum Abschluss der Hauptsache, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass ggf. weitere Ermittlungen durchzuführen sind, für zumutbar. Hierbei ist auch zu beachten, dass Aufgabe der Eingliederungshilfe nicht die Erfüllung eines subjektiv-individuellen Mobilitätsmaßstabs, sondern die Ermöglichung eines objektiv ausreichenden, durchschnittlichen Ausmaßes an Mobilität ist. Die bisher vom Antragsteller vorgetragenen Gründe zur Ausschließlichkeit der begehrten Leistungen für ein Kraftfahrzeug sowie zur vorgeblich dringenden Notwendigkeit sind nicht ausreichend, eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren zu rechtfertigen. Der Antragsteller hat in der Vergangenheit den ÖPNV zusammen mit seiner Ehefrau zuverlässig genutzt und dies auch öffentlich erklärt (vgl. vom Antragsgegner vorgelegten Artikel in der B1 Zeitung, 28.12.2025, „A1 M1 aus L1 kämpft nach Motorradunfall für ein behindertengerechtes Auto“ Bl. 847 VerwA), so dass die Nutzung - zumindest in Begleitung seiner Ehefrau - nicht unzumutbar erscheint, zumal auch die beiden erwachsenen Kinder des Antragstellers mit im Haus leben und ggf. bis zur Entscheidung in der Hauptsache zur Unterstützung in Anspruch genommen werden könnten. Für schwere Einkäufe bestünde ggf. auch die Möglichkeit, zumindest vorübergehend auf Lieferdienste auszuweichen sowie diese zumindest für einen monatlichen Großeinkauf auch mit dem Taxi zu erledigen. Nicht zuletzt gibt es die Möglichkeit von Einkaufshilfen im Rahmen der Pflegeversicherung. Soweit der Antragsteller weiter ausführt, die Nutzung eines Taxis sei ihm für die soziale Teilhabe nicht möglich, erschließt sich dem Senat nicht, weshalb die bestehenden Einschränkungen (eingeschränkte Nutzbarkeit der Hände) zwar die Nutzung eines Taxis verhindern, gleichzeitig aber für das selbständige Fahren eines eigenen Kfz irrelevant sein sollen. Nicht zuletzt hat der Antragsteller selbst erklärt, dass er für Besuche beim Arzt Taxigutscheine der Krankenkasse erhält und auch nutzt. Warum hierfür die Nutzung des Taxis möglich, für andere Fahrten aber nicht möglich sein soll, ist für den Senat ebenfalls nicht nachvollziehbar, zumal der Antragsgegner bereits mehrfach angeboten hat, eingliederungshilferelevante behinderungsbedingte Bedarfe im Bereich Mobilität ggf. durch Leistungen zur Beförderung abzudecken, soweit die Nutzung des ÖPNV objektiv unzumutbar wäre. Weiterer Vortrag zur besonderen Eilbedürftigkeit ist ferner, bis auf den Einwand, dass mit einer gewissen Dauer des Hauptsachverfahrens zu rechnen sei, auch nicht erfolgt. Zumindest für die weitere Dauer des Hauptsachverfahrens ist der Antragsteller aber zumutbar auf die Nutzung des ÖPNV und Taxen sowie ggf. weitere Beförderungsangebote durch den Antragsgegner, ggf. mit Unterstützung durch Dritte, zu verweisen, zumal als konkrete Bedarfe für die Freizeitgestaltung lediglich Besuche des Europaparks mit den Enkelkindern sowie nicht näher spezifizierte „Termine außerhalb von L1“ benannt worden sind.

18 Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

19 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

20 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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