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11 O 18/25 KfH•LG Ulm 2. Kammer für Handelssachen, 2025-08-01, 11 O 18/25 KfH
11 O 18/25 KfHTribunal cantonal1 août 2025
Entscheidungsdatum: 2025-08-01
Aktenzeichen: 11 O 18/25 KfH
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 3 UWG, § 5 Abs 1 UWG, § 5 Abs 2 Nr 1 UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 2 UWG
I. Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „Slim Patch“ mit der Angabe zu werben:
und/oder
„Detox“
und/oder
„Bikinifigur“
und/oder
„Natürlich Fett Verbrennen Slim“,
„A highly effective natural weight Loss Patch“,
mit den Abbildungen
3.1.
3.2.
3.3
3.4. Nabel-Slim-Bauchpflaster Patch natürliche Fettverbrennung Abnehmen
„Abnehmen“,
„Schlankheitspflaster“,
„Natürlich abnehmen ohne Stress“,
„Suchst du nach einer einfachen und natürlichen Methode, um deinen Körper zu formen? Der Nabel-Slim-Patch ist die innovative Lösung für alle, die ihren Stoffwechsel ankurbeln, die Fettverbrennung unterstützen und gleichzeitig entgiften möchten – ganz ohne Pillen oder komplizierte Diäten“,
„Mit traditionellen chinesischen Kräutern, die bekannt sind für ihre stoffwechselanregenden und entgiftenden Eigenschaften“,
„Einfach auf den Bauchnabel kleben und wirken lassen ...“,
„Effektive Unterstützung beim Abnehmen – Fördert die Durchblutung und kann helfen, hartnäckige Fettpölsterchen zu reduzieren“,
„Unterstütze deinen Körper auf natürliche Weise bei der Gewichtsreduktion“,
„Spare Zeit und Aufwand im Vergleich zu aufwendigen Diäten“,
jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage A 4 wiedergeben.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitwert: € 36.000,00.
A.
1 Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren. Er ist in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen. Die Mitgliederliste des Antragstellers ist als Anlage A 2 vorgelegt.
2 Am 4. Juli 2025 warb der Antragsgegner auf der Versandhandelsplattform E. für von ihm vertriebene Pflaster zum Aufkleben auf die Haut mit der Zweckbestimmung u.a. der Gewichtsreduktion, wie in der Anlage A 4 ersichtlich.
3 Daraufhin mahnte der Antragsteller den Antragsgegner mit Schreiben vom 8. Juli 2025 (Anlage A 5) ab und forderte unter Fristsetzung zum 17. Juli 2025 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
4 Der Antragsgegner antwortete hierauf mit E-Mail vom 12. Juli 2025 (Anlage A 6), nahm zur Abmahnung Stellung und wies den vom Antragsteller geltend gemachten Unterlassungsanspruch zurück.
5 Der Antragsteller trat mit E-Mail vom 14. Juli 2025 (Anlage A 7) den Einwendungen entgegen. Er teilte mit, dass er an der Abmahnung festhalte und der Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung binnen der gesetzten Frist entgegensehe. Nach fruchtlosem Fristablauf werde eine gerichtliche Klärung angestrebt.
6 Die gesetzte Frist verstrich, ohne dass der Antragsgegner eine Unterlassungserklärung abgab.
7 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Antragsschrift vom 23. Juli 2025 Bezug genommen.
B.
8 Der Antrag ist zulässig und begründet.
I.
9 Der Antrag ist zulässig.
1.
10 Insbesondere ist das Landgericht gemäß § 14 Abs. 1 UWG für das vorliegende Verfahren, in dem Ansprüche aufgrund des UWG geltend gemacht werden, ausschließlich - sachlich - zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Ulm folgt aus § 14 Abs. 2 S. 1 UWG, da der Antragsgegner in Lauterstein wohnt und damit im Bezirk des Landgerichts Ulm seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Die funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen ergibt sich aus § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG.
2.
11 Der Antragsteller ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG prozessführungsbefugt. Da § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG eine Doppelnatur hat, regelt dieser die Prozessführungsbefugnis sowie die Aktivlegitimation. Bei der Prozessführungsbefugnis handelt es sich um eine Prozess- bzw. Antragsvoraussetzung, deren Vorliegen in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen geprüft werden muss (vgl. Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, Bornkamm/Feddersen, § 8 Rn. 3.67).
12 Der Antragsteller ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, der in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen ist (vgl. auch Anlage A 1). Ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten Mitgliederliste (Anlage A 2) gehört dem Antragsteller eine erhebliche Zahl von Unternehmen an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art (hier: Mittel bzw. Maßnahmen zur Gewichtsreduktion) auf demselben Markt (hier: da der Antragsgegner im Internet geworben hat, ist ein bundesweiter Markt anzunehmen, vgl. Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, Bornkamm/Feddersen, § 8 Rn. 3.43) vertreiben. Außerdem berührt die Zuwiderhandlung die Interessen seiner Mitglieder.
II.
13 Der Antrag ist auch begründet.
1.
14 Der Antragsteller hat einen Verfügungsanspruch in Form eines Unterlassungsanspruchs gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG glaubhaft gemacht.
a.
15 Gemäß § 8 Abs. 1 UWG kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
16 Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig.
17 Gemäß § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Nach § 5 Abs. 2 Ziff. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, (...), Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit (...), von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren enthält.
b.
18 Der Antragsgegner hat mit seinen am 4. Juli 2025 auf der Internetplattform E. zu dem von ihm vertriebenen Abnehmpflaster-Set gemachten und im Beschlusstenor aufgeführten Angaben (vgl. Anlage A 4) gegen die oben genannten Vorschriften verstoßen, da den beworbenen Pflastern die von ihm beschriebenen Wirkungen nicht zukommen.
19 Die Werbung des Antragsgegners ist irreführend und verstößt gegen die §§ 3, 5 UWG, weil die gemachten Angaben bei dem angesprochenen Verkehr den Eindruck erwecken, das beworbene „Slim Patch“ (“Hauptverwendungszweck Abnehmen“, „Schlankheitspflaster“) führe bei dessen Anwendung zum Abnehmen durch Unterstützung der Fettverbrennung, kurble den Stoffwechsel an, entgifte gleichzeitig den Körper und führe zu einer Bikinifigur (vgl. auch Köhler/Feddersen, a.a.O., § 5 UWG, Rn. 227; OLG Hamburg, Urteil vom 16. April 1998, 3 U 59/97, GRUR 1999, 83). Denn nach den im Beschlusstenor aufgeführten Angaben soll das Pflaster, wenn es auf die in der Anzeige gezeigten Stellen aufgeklebt wird, genau diese Wirkungen haben.
20 Diese Angaben sind somit geeignet, die Werbungsadressaten der E.-Anzeige des Antragsgegners über die angepriesenen Vorteile, die mitgeteilte Zwecktauglichkeit und das von der Verwendung zu erwartende Ergebnis in die Irre zu führen und dadurch deren Kaufentschluss und damit den Wettbewerb auf dem Markt zu beeinflussen.
21 In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass dann, wenn - wie vorliegend - in der Werbung hinsichtlich der von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse (Wirkungsangaben) auf die Gesundheit Bezug genommen wird (hier: Abnehmen, Entgiften, Stoffwechsel ankurbeln, Fettverbrennung), besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen gelten. Dies rechtfertigt sich in erster Linie daraus, dass die eigene Gesundheit in der Wertschätzung des Verbrauchers einen hohen Stellenwert hat und sich deshalb an die Gesundheit anknüpfende Werbemaßnahmen erfahrungsgemäß als besonders wirksam erweisen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2001, I ZR 318/98, GRUR 2002, 182; Köhler/Feddersen, a.a.O., Bornkamm/Feddersen, § 5 UWG, Rn. 2.215).
22 Zwar trifft grundsätzlich den Kläger als Verletzten die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der rechtsbegründenden Tatsachen. Allerdings gelten bei Werbeangaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens Beweiserleichterungen (vgl. Köhler/Feddersen, a.a.O., § 5 Rn. 1.240, 1.248). Hier sind Angaben nur zuzulassen, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2013, I ZR 62/11 (KG), Rn. 16 m.w.N., GRUR 2013, 649).
23 Der Antragsgegner muss daher im Fall seiner Inanspruchnahme darlegen und ggf. beweisen, dass er über entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse verfügt. Nicht ausreichend ist es beispielsweise, wenn er sich erst im Prozess auf ein Sachverständigengutachten beruft, aus dem sich die behauptete Wirkungsweise ergeben soll (Köhler/Feddersen, a.a.O., § 5 UWG, Rn. 1.248).
24 Ausweislich der Angaben in der Werbung des Antragsgegners enthält das „Slim Patch“ als „wirksame Inhaltsstoffe“ Vitamin C (Ascorbinsäure), Holzweinessig-Extrakt, Bambus-Extrakt, Turmalin-Extrakt sowie Eisenschwamm-Extrakt. Nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen können diese Inhaltsstoffe die in der Werbung gemachten Angaben zur Zwecktauglichkeit bzw. zu den von der Verwendung zu erwartenden Ergebnissen nicht erfüllen.
25 Etwas anderes hat der Antragsgegner auch in seiner - auf die Abmahnung des Antragstellers vom 8. Juli 2025 - per E-Mail abgegebenen Stellungnahme vom 12. Juli 2025 nicht dargelegt.
26 Damit ist glaubhaft gemacht, dass es eine wissenschaftliche Absicherung der beworbenen Wirkungen und Wirksamkeit des Slim-Patch nicht gibt. Die diesbezüglichen Werbeaussagen sind deshalb irreführend im Sinne der genannten Vorschriften und vom Antragsgegner zu unterlassen.
c.
27 Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Bei einem bereits vorangegangenen Wettbewerbsverstoß - wie hier - besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr (Köhler/Feddersen, a.a.O., § 8 UWG, Rn. 1.43 m.w.N.), welche seitens des Antragsgegners auch nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt wurde.
2.
28 Eine Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes ist gemäß § 12 Abs. 1 UWG entbehrlich. Grundsätzlich muss der Antragsteller die Dringlichkeit darlegen und glaubhaft machen. Jedoch begründet § 12 Abs. 1 UWG in seinem Anwendungsbereich eine widerlegliche tatsächliche Vermutung der Dringlichkeit (vgl. BeckOK UWG, 27. Edition, Stand: 1. Januar 2025, Scholz, § 12 UWG, Rn. 18).
C.
29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
D.
30 Der Streitwert war, wie vom Antragsteller angegeben, auf EUR 36.000,00 zu bemessen, wobei die Streitwertfestsetzung auf den §§ 3 ZPO, 51 Abs. 2 GKG beruht.
31 Nach § 51 Abs. 2 S. 1 GKG ist im Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, soweit - wie hier - nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist die Bedeutung der Sache für den Kläger, wie sie sich aus seinem Antrag ergibt. Wie stets ist damit grundsätzlich das sog. „Angreiferinteresse“ maßgeblich. Abzustellen ist auf das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers, das nach objektiven Maßstäben zu bewerten ist. Für dieses Interesse ist die Streitwertangabe des Antragstellers zu einem Zeitpunkt, zu dem der Ausgang des Rechtsstreits noch unsicher ist, ein gewichtiges Indiz (vgl. hierzu BeckOK Kostenrecht, 49. Edition, Stand: 1. Juni 2025, Toussaint, § 51 GKG, Rn. 19 m.w.N.).
32 Klagt, wie hier, ein Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, ist es für den Regelfall gerechtfertigt, dessen für die Bemessung des Streitwerts maßgebliches Interesse ebenso zu bewerten wie das Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2002, I ZR 60/02, BeckRS 2002, 8392).
33 Der vom Antragsteller angegebene Wert entspricht auch nach der dem Gericht obliegenden Überprüfung dem Wert, der für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch im Eilverfahren anzusetzen ist. So hat der vom Antragsteller geltend gemachte Unterlassungsanspruch ein Marktverhalten zum Gegenstand, das das Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers ganz erheblich zu beeinträchtigen geeignet ist. Der Angriffsfaktor der geltend gemachten Verstöße ist schon allein aufgrund der hohen Werbewirksamkeit der Aussagen, die sich auf die Gesundheit beziehen, hoch. Der besonderen Bedeutung des Schutzgutes der Gesundheit für den Einzelnen und die Gesellschaft ist daher grundsätzlich durch den Ansatz eines nicht zu geringen Gegenstandswertes für unzulässige und/oder irreführende Angaben Rechnung zu tragen. Bei der Streitwertfestsetzung war vorliegend auch zu berücksichtigen, dass dem Pflaster eine gesundheitsfördernde Wirkung auf mehreren Gebieten zugeschrieben wird. So soll dieses den Stoffwechsel ankurbeln, die Fettverbrennung unterstützen und gleichzeitig entgiften.
34 Soweit nach § 51 Abs. 4 GKG der Wert in einem einstweiligen Verfügungsverfahren in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen ist, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass sich die Sache bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren endgültig erledigt, so dass der Streitwert nicht zu ermäßigen ist (vgl. hierzu BeckOK Kostenrecht, a.a.O., § 51 GKG, Rn. 23).
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