OLG Stuttgart 4. Zivilsenat, 2024-02-26, 4 W 133/23

4 W 133/23Tribunal supérieur / IVe chambre civile26 févr. 2024

Texte intégral

OLG Stuttgart 4. Zivilsenat — 4 W 133/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-26

Aktenzeichen: 4 W 133/23

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0226.4W133.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

1.Die Streitwertbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 26.10.2023, Az. 1 O 5/23, wird

zurückgewiesen .

Gründe

I.

1 Mit Beschluss vom 26.01.2023 erging gegen den Antragsgegner eine einstweilige Verfügung gerichtet auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung der Unterschrift des Antragstellers auf der Internetseite „www.cxxx.de“. Zugleich wurde der Streitwert des Verfahrens auf 10.000,00 Euro festgesetzt (Bl. 13 LGA).

2 Mit Schriftsatz vom 21.04.2023, zugegangen bei Gericht am selben Tag, erklärte der Antragsteller das einstweilige Verfügungsverfahren mit Wirkung ab 21.04.2023 für erledigt (Bl. 96 LGA). Mit Schriftsatz vom 24.04.2023, zugegangen bei Gericht am selben Tag, schloss sich der Antragsgegner der Erledigterklärung an (Bl. 101 LGA). Am 26.04.2023 erließ das Landgericht einen Beschluss nach § 91a ZPO, wonach der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen habe (Bl. 103 LGA). Eine hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners wurde mit Beschluss des OLG Stuttgart vom 25.09.2023 (4 W 42/23) zurückgewiesen. Dabei hat der Senat den Streitwert des Beschwerdeverfahrens auf bis 5.000,00 € festgesetzt.

3 Mit seiner am 26.10.2023 beim Landgericht eingegangen Streitwertbeschwerde begehrt der Antragsgegner, den Streitwert auf 2.500 €, mindestens jedoch auf 5.000,00 € herabzusetzen. Der Streitwert des OLG sei zu übernehmen. Im Übrigen sei eine Reduzierung aufgrund der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs im vorläufigen Rechtsschutz angezeigt.

4 Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die Streitwertbeschwerde unzulässig sei, da der Streitwert bereits am 26.01.2023 festgesetzt worden sei. Im Übrigen seien bei Äußerungssachen 5.000,00 bis 15.000,00 Euro anzusetzen. Der Antragsgegner verkenne, dass das OLG nur noch wegen der zu verteilenden Kosten entschieden habe; der Wert des Beschwerdeverfahrens liege insoweit naturgemäß unter dem Wert der vorausgegangenen Sache.

5 Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

6 Die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie innerhalb der Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden.

7 Die Sechsmonatsfrist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG beginnt im Falle übereinstimmender Erledigungserklärungen nicht, bevor eine rechtskräftige Kostengrundentscheidung ergangen ist. Maßgebend für die Auslegung des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist vor allem der Zweck der Sechsmonatsfrist. Die Befristung der Beschwerdemöglichkeit entspricht einem Gebot der Rechtssicherheit, da von der Wertfestsetzung die Höhe der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren abhängt: Anzuknüpfen ist demzufolge an den Zeitpunkt, ab dem die Berechnung und Abwicklung der Gerichts- und Anwaltsgebühren uneingeschränkt möglich ist (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 08.02.2008 – 6 W 130/07, BeckRS 2008, 4461 Rn. 10, m.w.N. auch zur Gegenauffassung). Folglich wahrt die Einlegung der Streitwertbeschwerde am 26.10.2023 im Anschluss an den Beschluss nach § 91a ZPO vom 26.04.2023 die Sechsmonatsfrist.

8 Der nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands ist zudem erreicht, da das hierfür maßgebliche vom Antragsgegner mit seiner Beschwerde verfolgte Kosteninteresse 200,00 € übersteigt.

III.

9 Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Festsetzung des Streitwerts auf 10.000,00 Euro ist im konkreten Sachverhalt zutreffend und ermessensfehlerfrei erfolgt.

10 Die Streitwertfestsetzung richtet sich vorliegend nach § 3 ZPO i. V. m. §§ 48, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, wobei das Unterlassungsinteresse des Antragstellers im Zeitpunkt der Antragseinreichung maßgeblich ist.

11 Die Festsetzung des Streitwerts steht nach § 3 ZPO in freiem Ermessen des Gerichts. Das bedeutet freilich nicht, dass das Gericht einen beliebigen Betrag bestimmen darf. Es ist vielmehr das mit der Klage verfolgte (wirtschaftliche) Interesse zu ermitteln, wobei den Wertangaben der Parteien - insbesondere des Klägers oder Antragstellers - wenn sie nicht offensichtlich unzutreffend sind - erhebliches Gewicht zukommt (vgl. BayObLG BeckRS 2021, 30792; OLG Koblenz BeckRS 2016, 16499), diese aber für das Gericht nicht bindend sind (BGH GRUR 2012, 1288; OLG Hamm BeckRS 2015, 19270).

12 In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert nach § 48 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Die Generalklausel des § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG verlangt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles damit ebenfalls eine gerichtliche Ermessensentscheidung, wobei wiederum dem Interesse des Klägers bzw. Antragsstellers am Erfolg seiner Klage und seine Angaben zum vorgestellten Streitwert für die Wertberechnung erhebliche Bedeutung zukommt (Musielak/Voit/Heinrich, 19. Aufl. 2022, ZPO § 3 Rn. 13).

13 Der Streitwert der Unterlassungsanträge ist als nichtvermögensrechtlicher Streitgegenstand anhand des betroffenen Interesses des Klägers zu bestimmen, wobei - wie ausgeführt - gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG die Umstände des Einzelfalls zu beachten sind. Dabei geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass in Anlehnung an § 23 Abs. 3 S. 2 RVG bei mangelnden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse von einem Streitwert von 5.000 € auszugehen ist (BGH, Beschluss vom 28.01.2021, III ZR 162/20 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 17.12.2020, III ZR 60/20 Rn. 12; BGH Beschluss vom 26.11.2020; III ZR 124/20 Rn. 14; BGH WM 2016, 96 Rn. 13 – jeweils zur Beschwer).

14 Gemessen an diesen Maßstäben, ist die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht nicht zu beanstanden.

15 Der Antragsteller hat – gestützt auf sein Recht zur informationellen Selbstbestimmung – einen äußerungsrechtlichen Anspruch geltend gemacht. Der Antragsgegner hatte die Unterschrift des Klägers auf seiner Internetseite verbreitet. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat liegt hier das (Unterlassungs)Interesse aufgrund des hohen Missbrauchspotentials infolge der Veröffentlichung der Unterschrift des Antragstellers, eines Rechtsanwaltes, als einer der Schlüsselfiguren der sog. Querdenker-Bewegung - entsprechend der Angabe des Antragstellers - höher als der in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG angegebene als die sonst nach dem Rechtsgedanken des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG üblichen 5.000,00 €.

16 Der Einwand des Antragsgegners und Beschwerdeführers, es sei aus dem im Verfahren 4 W 42/23 angegebenen Wert abzustellen, geht fehl. Denn wie die Antragstellerseite in ihrer Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt, war der Beschwerdewert im Beschwerdeverfahren über die Entscheidung nach § 91a ZPO anhand der Gebührenlast zu bemessen, von der der Beschwerdeführer befreit werden wollte (vgl. etwa OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.04.2019 – 13 WF 47/19 = BeckRS 2019, 5956 = NJW-Spezial 2019, 379). Vorliegend ist demgegenüber wie aufgezeigt das Interesse an der Unterlassung maßgeblich, das sich nach den genannten Grundsätzen bemisst.

17 Zwar liegt im Allgemeinen der Streitwert eines Eilverfahrens unter dem der Hauptsache, weil das für Eilverfahren bezüglich des Streitwerts maßgebende Interesse des Antragstellers an der Sicherung (Sicherstellung) im Regelfall das Befriedigungsinteresse nicht erreicht (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 3 ZPO, Rn. 16.63). In bestimmten Fällen ist aber sogar die Festsetzung des Wertes für das Verfügungsverfahren in Höhe des Wertes der Hauptsache angemessen (vgl. etwa OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.11.2018 – 1 W 14/18, BeckRS 2018, 30510 Rn. 9, beck-online). Im vorliegenden Verfahren ist jedenfalls keine Reduktion des Streitwertes unter die Grenze von 10.000,00 € angezeigt, weil vorliegend bereits mit dem Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz Tatsachen geschaffen worden sind und insoweit die Hauptsache in der Sache nicht wesentlich weitergehend ist. Auch insoweit greift der Beschwerdeeinwand nicht durch.

IV.

18 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).

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