LG Ellwangen 1. Zivilkammer, 2023-12-21, 1 O 5/23

1 O 5/23Tribunal cantonal / Ire chambre civile21 déc. 2023

Texte intégral

LG Ellwangen 1. Zivilkammer — 1 O 5/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-12-21

Aktenzeichen: 1 O 5/23

ECLI: ECLI:DE:LGELLWA:2023:1221.1O5.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Streitwertbeschwerde des Antragsgegners vom 26.10.2023 wird nicht abgeholfen. Die Beschwerde wird dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

I.

1 Mit Antragsschrift vom 25.01.2023 (Bl. 1 ff. d.A.) beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner wie folgt:

2 Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000.- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

3 verboten,

4 die Unterschrift des Antragstellers öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zu verbreiten oder öffentlich zugänglich machen oder verbreiten zu lassen,

5 wenn dies geschieht wie in dem als Anlage A 1 beigefügten veröffentlichten Beitrag auf der Internetseite "www.coronadeppen.de"

6 Mit Beschluss vom 26.01.2023 erging gegen den Antragsgegner die beantragte einstweilige Verfügung. Zugleich wurde der Streitwert auf 10.000,00 EUR festgesetzt (Bl. 13 d.A.).

7 Mit Schriftsatz vom 15.03.2023 erklärte der Antragsteller das einstweilige Verfügungsverfahren mit Wirkung ab 15.03.2023 für erledigt (Bl. 25 d.A.).

8 Mit Schriftsatz vom 23.03.2023 widerrief der Antragsteller seine Erledigungserklärung (Bl. 26 d.A.).

9 Mit Schriftsatz vom 21.04.2023, zugegangen bei Gericht am selben Tag, erklärte der Antragsteller das einstweilige Verfügungsverfahren mit Wirkung ab 21.04.2023 für erledigt (Bl. 96 d.A.).

10 Mit Schriftsatz vom 24.04.2023, zugegangen bei Gericht am selben Tag, schloss sich der Antragsgegner der Erledigterklärung an (Bl. 101 d.A.).

11 Mit Beschluss nach § 91a ZPO vom 26.04.2023 wurde durch die Kammer beschlossen, dass der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen habe (Bl. 103 d.A.).

12 Mit Beschluss vom 11.05.2023 wurde der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners hiergegen nicht abgeholfen (Bl. 157 d.A.).

13 Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25.09.2023, Az. 4 W 42/23, wurde die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde zugleich auf 5.000,00 EUR festgesetzt (Bl. 206 d.A.).

14 Mit Streitwertbeschwerde vom 26.10.2023, zugegangen bei Gericht am selben Tag, beantragt der Antragsgegner, den Streitwert auf 2.500,00 EUR, mindestens 5.000,00 EUR herabzusetzen.

15 Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass der vom Oberlandesgericht bestimmte Streitwert zu übernehmen ist.

16 Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die Streitwertbeschwerde unzulässig sei, da der Streitwert bereits am 26.01.2023 festgesetzt worden sei. Im Übrigen seien bei Äußerungssachen 5.000,00 - 15.000,00 EUR anzusetzen.

II.

17 Der zulässigen Beschwerde war nicht abzuhelfen, § 572 Abs. 1 ZPO.

18 1.) Die Beschwerde ist zwar zulässig, insbesondere nicht verfristet.

19 Die Sechsmonatsfrist gemäß §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG ist gewahrt.

20 Dies deshalb, weil im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung die Frist zur Einlegung der Streitwertbeschwerde nach höchst umstrittener Rechtsprechung erst mit der rechtskräftigen Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO beginnt (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 08.02.2008 – 6 W 130/07, BeckRS 2008, 4461; Rechtsprechungsübersicht bei: BeckOK KostR/Laube , 43. Ed. 1.10.2023, GKG § 68 Rn. 110).

21 2.) Die Beschwerde ist allerdings unbegründet, da der Streitwert (für den Zeitraum bis zur Erledigungserklärung des Antragstellers) auf 10.000,00 € festzusetzen war.

22 Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 3 ZPO i. V. m. §§ 48, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG.

23 Maßgebend ist das Unterlassungsinteresse des Antragstellers im Zeitpunkt der Antragseinreichung.

24 Dieses Interesse wurde von der Kammer aufgrund des hohen Missbrauchspotentials infolge der Veröffentlichung der Unterschrift des Antragstellers als einer der Schlüsselfiguren der sog. Querdenker-Bewegung - entsprechend der Angabe des Antragstellers - auf 10.000,00 € statt der sonst nach dem Rechtsgedanken des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG üblichen 5.000,00 € festgesetzt.

25 Grundsätzlich ist wegen der nur vorläufigen Bedeutung der Anordnungen im Eilverfahren der Wert der Hauptsache wesentlich zu unterschreiten. Eine Annäherung an den Wert der Hauptsache erfolgt jedoch ausnahmsweise in Fällen, in denen das Eilverfahren - wie vorliegend - praktisch endgültige Tatsachen schafft (Zöller/Herget , 33. Aufl. 2020, § 3 ZPO, Rn. 16.63; MAH/Altenburg , ArbR, § 3 Anwaltsvergütung und Rechtsschutzversicherung Rn. 88; vgl. auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.11.2018 – 1 W 14/18, BeckRS 2018, 30510, Rn. 8 ff.).

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