OLG Stuttgart 24. Zivilsenat, 2024-09-11, 24 U 430/22

24 U 430/22Tribunal supérieur / Civil Chamber 2411 sept. 2024

Texte intégral

OLG Stuttgart 24. Zivilsenat — 24 U 430/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-09-11

Aktenzeichen: 24 U 430/22

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Das Endurteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 24. Zivilsenat - vom 01.08.2024 wird in den tatbestandlichen Feststellungen der Entscheidungsgründe wie folgt berichtigt:

Auf Seite 12 des Urteils muss es im 3. Absatz anstelle von:

Nach der zugrunde gelegten Darstellung der Beklagten wird bei der KSR die Solltemperatur für das Kühlmittelthermostat (von 95°C ) unter bestimmten Betriebsumständen auf 70° C abgesenkt, wodurch eine frühere Zuschaltung des großen Kühlkreislaufes bewirkt wird, welche zu einer langsameren Erwärmung des Motors führt und aufgrund der so länger vorherrschenden kühleren Motortemperaturen höhere AGR-Raten ermöglicht .“

wie folgt heißen:

Nach der zugrunde gelegten Darstellung der Beklagten wird bei der KSR die Solltemperatur für das Kühlmittelthermostat (von 100 °C ) unter bestimmten Betriebsumständen auf 70° C abgesenkt, wodurch eine frühere Zuschaltung des großen Kühlkreislaufes bewirkt wird, welche zu einer langsameren Erwärmung des Motors führt und aufgrund der so länger vorherrschenden kühleren Motortemperaturen höhere AGR-Raten ermöglicht .“

Gründe

1 Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor, § 319 ZPO.

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