LG Ulm 1. Zivilkammer, 2026-03-25, 1 S 25/25

1 S 25/25Tribunal cantonal / Ire chambre civile25 mars 2026

Texte intégral

LG Ulm 1. Zivilkammer — 1 S 25/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-25

Aktenzeichen: 1 S 25/25

ECLI: ECLI:DE:LGULM:2026:0225.1S25.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Geislingen an der Steige vom 28.04.2025, Az. 6 C 396/24, abgeändert und die Klage abgewiesen.

  2. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

  3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.133,46 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bezahlung weiterer Mietwagenkosten infolge eines Verkehrsunfalls.

2 Die Klägerin ist Leasingnehmerin des Pkws VW Up, amtliches Kennzeichen .... Leasinggeberin ist die ... . Die Klägerin ist nach den Leasingbedingungen verpflichtet, etwaige Schäden in eigenem Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen.

3 Am 30.01.2022 gegen 10:30 Uhr verunfallte das Leasingfahrzeug der Klägerin in der x-Straße in Geislingen, wobei das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug, amtliches Kennzeichen ..., auf das klägerische Fahrzeug auffuhr. Die vollumfängliche Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.

4 Am 31.01.2022 erteilte die Klägerin einen Auftrag zur Erstellung eines Schadensgutachtens, welches am 03.02.2022 fertiggestellt und an die Klägerin übersandt wurde. Das Gutachten weist einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 10.600,00 € brutto und Reparaturkosten in Höhe von 6.986,95 € brutto aus.

5 Die Leasinggeberin der Klägerin teilte mit E-Mail vom 01.03.2022 mit, dass die Reparaturfreigabe durch den Fahrzeughalter erfolgen muss. Am 14.03.2022 erteilte die beklagte Partei nach vorangegangenem schriftlichem und mündlichem Austausch die Reparaturfreigabe. Der Reparaturauftrag wurde klägerseits am 14.03.2022 erteilt. Nach Beschaffung der Ersatzteile wurde mit der Reparatur am 21.03.2022 begonnen und diese am 28.03.2022 beendet.

6 Für den Zeitraum vom 02.02.2022 bis 29.03.2022 mietete die Klägerin bei der Firma ... einen Ersatzwagen an, wofür mit Rechnung vom 03.06.2022 (Anlage K1) Kosten in Höhe von 2.377,01 € netto abgerechnet wurden. Während die Mietwagenkosten-Übernahmebescheinigung und Abtretungserklärung (Anlage B1) die Klägerin als Geschädigte auswies, wurde die Rechnung auf die Geschäftsführerin der Komplementärin der Klägerin, Frau ..., ausgestellt. Auf diese Mietwagenrechnung zahlte die Beklagte lediglich einen Betrag in Höhe von 1.243,55 €.

7 Mit ihrer mit Schriftsatz vom 04.07.2024 beim Amtsgericht Geislingen an der Steige erhobenen Klage beantragte die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.133,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

8 Soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz hat die Klägerin dabei geltend gemacht, dass sie aktivlegitimiert sei. Es sei offensichtlich, dass lediglich die Rechnung falsch adressiert worden sei. Sie habe zudem so schnell wie möglich den Reparaturauftrag erteilt. Die Verzögerung sei allein auf die ausbleibende Reparaturfreigabe der Beklagten zurückzuführen. Eine Vorfinanzierung sei gerade nicht erforderlich gewesen.

9 Die Klageabweisung beantragende Beklagte hat dagegen geltend gemacht, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei, da die Rechnung auf die Geschäftsführerin der Klägerin ausgestellt worden sei. Die Klägerin habe zudem die ihr obliegende Schadensminderungspflicht verletzt. Sie hätte den Reparaturauftrag, nachdem ein klarer Reparaturschaden vorgelegen habe, direkt nach Erhalt des Sachverständigengutachtens erteilen müssen. Die Mietwagenkosten seien daher nur für die regulierte Dauer von 18 Tagen erstattungsfähig.

10 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands sowie der Feststellungen im ersten Rechtszug wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

11 Das Amtsgericht hat der Klage nach durchgeführter Beweisaufnahme in Form der Vernehmung des Zeugen ... wie folgt stattgegeben:

12 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 704,91 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.07.2024 zu zahlen.

13 Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

14 Zur Begründung hat das Amtsgericht, soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz, ausgeführt, dass der Klägerin ein weiterer Anspruch auf Zahlung der Mietwagenkosten für die Dauer von 27 Tagen zustehe.

15 Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Aus den Gesamtumständen ergebe sich, dass es sich bei der Angabe der Geschäftsführerin der Klägerin als Rechnungsempfängerin um eine bloße Falschbezeichnung handele. Es sei völlig lebensfremd, dass die Geschäftsführerin der Komplementärin der Klägerin selbst Vertragspartnerin des Mietwagenunternehmens geworden sei. Das Amtsgericht ging dabei davon aus, dass der Zeuge ... für die Klägerin die Schadensabwicklung übernommen habe und in diesem Zusammenhang für sie auch den Mietwagenvertrag abgeschlossen habe, wobei er insoweit aufgrund seiner Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse schlichtweg die Geschäftsführerin der Klägerin als Vertragspartnerin angegeben habe, obwohl die Klägerin selbst Geschädigte gewesen sei und daher auch Mieterin des Ersatzwagens hätte werden sollen.

16 Der Klägerin stünden Mietwagenkosten für 45 Tage zu. Der Zeitraum bis zur Erteilung der Freigabe durch die Leasinggeberin sei dabei berücksichtigungsfähig. Es habe zwar ein klarer Reparaturschaden vorgelegen, gleichwohl hätten der Klägerin als Leasingnehmerin nicht dieselben Rechte zugestanden wie dem Eigentümer des Fahrzeugs. Es obliege der Leasinggeberin zu entscheiden, ob der Unfallschaden instandgesetzt werden solle oder ob eine fiktive Abrechnung des Schadens zu erfolgen habe, da die Ersetzungsbefugnis insoweit alleine dem Eigentümer zustehe. Die Klägerin habe daher vor Erteilung der Freigabeerklärung der Leasinggeberin nicht über die Frage der Durchführung der Reparatur entscheiden können.

17 Weitere Zeiträume seien nicht berücksichtigungsfähig. Die Klägerin habe gegen ihre Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB verstoßen. Grundsätzlich sei der Geschädigte nicht verpflichtet, den Schaden aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder hierfür einen Kredit aufzunehmen. Die gegenteilige Pflicht könne aber ausnahmsweise bejaht werden, wenn sich der Geschädigte einen Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen könne und er durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet werde. Die Klägerin sei daher verpflichtet gewesen, die Reparatur nach Erhalt der Erklärung der Leasinggeberin zu erteilen, zumal sie in der Lage gewesen sei, die Reparaturkosten zu bezahlen.

18 Die Beklagte verfolgt mit ihrer am 26.06.2025 begründeten Berufung den im ersten Rechtszug gestellten Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiter.

19 Zur Begründung macht die Beklagte weiterhin geltend, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei. Die Rechnung setze einen Anschein dafür, dass Frau ... Vertragspartnerin geworden sei. Dies sei auch nicht völlig lebensfremd, wenn diese nicht offenlege, dass es ein unternehmensbezogenes Geschäft sei. Ein "Geschäft für den, den es angeht" könne nicht angenommen werden, da es von entscheidender Bedeutung sei, mit wem bei einer Fahrzeugmiete kontrahiert werde. Der Zeuge ... sei dazu weder befragt noch von der Klägerin hierzu als Zeuge benannt worden.

20 Eine Freigabe durch die Leasinggeberin sei nicht erforderlich gewesen. Es sei eindeutig gewesen, dass ein Reparaturfall vorliege, weshalb die Klägerin diese hätte beauftragen müssen. Jedenfalls habe sie die ihr obliegende Schadensminderungspflicht verletzt, nachdem sie lediglich das Autohaus mit der Abwicklung beauftragt habe. Die Kontaktaufnahme mit der Leasinggeberin sei keine originäre Aufgabe der Werkstatt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Freigabeerklärung erst 26 Tage später vorgelegen habe.

21 Die Beklagte beantragt,

22 auf die Berufung der Beklagten/Berufungsklägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Geislingen an der Steige v. 14.04.2025, Az. 6 C 396/24 abgeändert:

23 Die Klage wird abgewiesen.

24 Die Klägerin beantragt,

25 die Berufung zurückzuweisen.

26 Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Berufung auf dessen Gründe im Hinblick auf die Entscheidung über die Frage der Aktivlegitimation und die Anrechnung des Zeitraums bis zur Freigabe durch die Leasinggeberin. Soweit der Anspruch für den Zeitraum zwischen Reparaturfreigabe durch die Leasinggeberin und der Beklagten abgewiesen wurde, trägt sie vor, dass sie gerade nicht verpflichtet gewesen sei, die Reparatur vorzufinanzieren. Sie habe alles Mögliche getan, um die Unfallregulierung so schnell wie möglich voranzutreiben. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben, welcher zu einer Vorfinanzierungspflicht führe, sei der Klägerin daher nicht vorzuwerfen, sodass auch die Mietwagenkosten für den Zeitraum bis zur Reparaturfreigabe durch die Beklagte erstattungsfähig seien.

27 Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Klägerin,

28 das Urteil des Amtsgerichts Geislingen, Az. 6 C 396/24, vom 14.04.2025 dahin abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin weitere 428,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.07.2024 zu bezahlen.

29 Die Beklagte beantragt,

30 die Anschlussberufung zurückzuweisen.

31 Insoweit verteidigt die Beklagte das erstinstanzliche Urteil.

32 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 04.03.2026 (Bl. 52 f. d. A.) verwiesen.

II.

33 Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg (1.), während die zulässige Anschlussberufung in der Sache keinen Erfolg hat (2.).

34 Zwar hat das Amtsgericht die Frage der Aktivlegitimation im Ergebnis zutreffend bejaht (a.), allerdings durfte die Klägerin im vorliegenden Fall aufgrund der ihr obliegenden Schadensminderungspflicht (b.) weder die Reparaturfreigabe durch die Beklagte (c.) noch eine Erklärung seitens der Leasinggeberin (d.) abwarten, weshalb die Mietwagenkosten jedenfalls nicht über einen Zeitraum von 18 Tagen hinaus zu erstatten sind (e.).

35 a) Die Klägerin ist vorliegend aktivlegitimiert.

36 Zwar ging das Amtsgericht irrtümlicherweise davon aus, dass die Anmietung des Fahrzeugs durch das Autohaus ... in Geislingen und nicht durch die Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der Klägerin erfolgt ist, allerdings hat das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass der Mietwagenvertrag zwischen der Klägerin und der Firma ... zustande gekommen ist.

37 aa) Dass die Firma ... einen Vertrag mit der Klägerin und nicht mit der Geschäftsführerin deren Komplementär-GmbH geschlossen hat, ergibt sich bereits aus der von der Beklagten vorgelegten Mietwagenkosten-Übernahmebescheinigung und Abtretungserklärung (Anlage B1), welche zu Beginn des Mietverhältnisses am 02.02.2022 durch die Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der Klägerin unterzeichnet wurde. Sinn und Zweck dieser Bescheinigung beziehungsweise Erklärung ist es, die Zahlung der Mietwagenkosten im Zusammenhang mit einem Schadensfall für die Firma ... durch Inanspruchnahme der gegnerischen Haftpflichtversicherung oder des Geschädigten selbst bestmöglich sicherzustellen. Der Bescheinigung ist daher die Erklärung immanent, dass die Anmietung des Mietwagens aufgrund eines im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall stehenden Schadens zulasten der in diesem Schreiben als Geschädigte ausgewiesenen Person erfolgen soll. Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin und gerade nicht die Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der Klägerin als Geschädigte ausgewiesen, sodass offensichtlich war, dass die Anmietung durch die Klägerin erfolgen sollte.

38 bb) Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Bescheinigung von der Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH unterzeichnet wurde. Nachdem die Klägerin als juristische Person nur durch ihre Organe handeln kann, sind derartige Erklärungen zwangsläufig durch die vertretungsberechtigte Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH zu unterzeichnen. Jedenfalls unter Berücksichtigung der Grundsätze des sog. unternehmensbezogenen Rechtsgeschäfts ergibt sich aus dem Kontext eindeutig, dass die Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der Klägerin in deren Namen gemäß § 164 Abs. 1 BGB handelte.

39 cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es vorliegend unschädlich, dass die zeitlich nachfolgende Rechnung der Fa. ... an die Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der Klägerin und nicht an die Klägerin selbst adressiert war. Die Rechnung, welche nach Beendigung des Mietverhältnisses ausgestellt wurde, kann neben der vorliegenden Mietwagenkosten-Übernahmebescheinigung und Abtretungserklärung keinen Rechtsschein dafür setzen, dass der Vertrag mit der Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der Klägerin geschlossen wurde. Darüber hinaus liefert auch die Rechnung selbst Anhaltspunkte dafür, dass die Anmietung nicht durch die Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der Klägerin als Privatperson, sondern durch die Klägerin erfolgt ist, nachdem auch im Rahmen der Rechnung eine Vorsteuerabzugsberechtigung beschrieben ist. Es ist insoweit, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, von einer bloßen Falschbezeichnung im Rahmen der Rechnungsstellung auszugehen, deren Gründe im Einzelnen offenbleiben können.

40 Auf die weiteren beklagtenseits aufgeworfenen Fragen zum "Geschäft für den, den es angeht", kommt es daher im Ergebnis nicht an.

41 b) Die Klägerin hat gegen die Beklagte grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz des ihr aufgrund des Verkehrsunfalls entstandenen Schadens gemäß §§ 7, 17 StVG, § 115 Abs. 1 VVG. Jedoch ist sie aufgrund der ihr gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht nach ständiger Rechtsprechung gehalten, den zu ersetzenden Schaden möglichst gering zu halten (BGH, Urteil vom 17.11.2020 – VI ZR 569/19, NJW 2021, 694 Rn. 6 m. w. N.). Eine generelle, von den Umständen des Einzelfalls losgelöste Obliegenheit des Geschädigten, die Wiederherstellung im Interesse des Schädigers an der Geringhaltung der Kosten möglichst zeitnah nach dem schädigenden Ereignis vorzunehmen und damit vorzufinanzieren, lässt sich daraus aber nicht herleiten (BGH, Urteil vom 18.2.2020 – VI ZR 115/19, NJW 2020, 1795 Rn. 15; BGH, Urteil vom 17.11.2020 – VI ZR 569/19, NJW 2021, 694 Rn. 7). Die Vorschrift des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB setzt vielmehr voraus, dass es der Geschädigte schuldhaft unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Dieses Verschulden bedeutet nicht die vorwerfbare Verletzung einer gegenüber einem anderen bestehenden Leistungspflicht, sondern ein Verschulden gegen sich selbst, also die Verletzung einer im eigenen Interesse bestehenden Obliegenheit. Von der Verletzung einer Obliegenheit kann nur ausgegangen werden, wenn der Geschädigte unter Verstoß gegen Treu und Glauben diejenigen Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an der Stelle des Geschädigten zur Schadensabwehr oder -minderung ergreifen würde. Entscheidender Abgrenzungsmaßstab ist also der Grundsatz von Treu und Glauben. In anderen Vorschriften zum Ausdruck kommende Grundentscheidungen des Gesetzgebers dürfen dabei nicht unterlaufen werden (BGH, Urteil vom 18.2.2020 – VI ZR 115/19, NJW 2020, 1795 Rn. 16).

42 Grundsätzlich ist es daher Sache des Schädigers, die Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist unter Umständen berechtigt, grundsätzlich aber nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen. Dieser Rechtsgrundsatz würde unterlaufen, sähe man den Geschädigten schadensrechtlich grundsätzlich als verpflichtet an, die Schadensbeseitigung zeitnah nach dem schädigenden Unfall vorzunehmen und damit ganz oder teilweise aus eigenen oder fremden Mitteln vorzufinanzieren. Das Bestehen einer derartigen Obliegenheit kommt nur dann in Betracht, wenn dem Geschädigten im Einzelfall ausnahmsweise ein Zuwarten mit der Schadensbeseitigung als Verstoß gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden kann (BGH, Urteil vom 18.2.2020 – VI ZR 115/19, NJW 2020, 1795 Rn. 17 m.w. N.).

43 Ein solcher Verstoß gegen Treu und Glauben ist jedoch im vorliegenden Fall im Hinblick sowohl auf die Freigabe durch die Leasinggeberin als auch auf die Reparaturfreigabe der Beklagten anzunehmen.

44 c) Nach den vorgenannten Maßstäben war die Klägerin vorliegend verpflichtet, den Reparaturauftrag vor der Reparaturfreigabe durch die Beklagte zu erteilen, um die Zeit der Mietwagenkosten möglichst gering zu halten. Die Erteilung des Reparaturauftrags erst nach Reparaturfreigabe durch die Beklagte am 14.03.2022 stellt im konkreten Fall einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar.

45 aa) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich um einen eindeutigen Reparaturschaden gehandelt hatte. Die Reparaturkosten beliefen sich laut Schadensgutachten vom 03.02.2022 (Anlage B2) auf 6.986,95 € brutto, während der Wiederbeschaffungswert mit 10.600,00 € brutto angegeben wurde. Zur Schadensbehebung war daher aus wirtschaftlicher Sicht allein die Reparatur angezeigt. Eine solche war von der Klägerin im Übrigen, ausweislich des Schadensgutachtens vom 03.02.2022 (Anlage B2), auch bereits vor Erstattung des Schadensgutachtens beabsichtigt.

46 Der im Gutachten ausgewiesene Reparaturkostenbetrag hätte nach den Angaben der Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der vorsteuerabzugsberechtigten Klägerin von dieser, entgegen der vorgerichtlichen Behauptung, auch vorfinanziert werden können, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass aufgrund des dem Schaden zugrundeliegenden Verkehrsunfalls in Form eines Auffahrunfalls bereits vor der Reparaturfreigabe der Beklagten davon ausgegangen werden konnte, dass die Beklagte für die aus dem Verkehrsunfall resultierenden Schäden einstehen wird. Vor dem Risiko, dass durch die Reparatur bei tatsächlicher Durchführung höhere Kosten entstehen, als dies vom Sachverständigen veranschlagt war, war die Klägerin dabei durch das dem Sachverständigengutachten innewohnenden Prognoserisiko geschützt.

47 Im Ergebnis war jedenfalls im vorliegenden Fall völlig eindeutig, dass das Fahrzeug zur Schadensbehebung einer Reparatur zugeführt werden musste. Daher durfte die Klägerin, welche für die Zeit bis zur Reparatur einen Mietwagen angemietet hatte und dadurch täglich zusätzliche Kosten anfielen, nicht abwarten bis die Beklagte die Reparaturfreigabe erteilte. Vielmehr traf die Klägerin die aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB resultierende Pflicht, den zu ersetzenden Schaden möglichst gering zu halten, wogegen die Klägerin verstieß, indem sie die Schadensabwicklung in die Hand des Autohauses ... gab und die Reparatur diesem gegenüber erst am 14.03.2022 und damit eineinhalb Monate nach dem Schadensereignis freigab.

48 bb) Soweit der BGH in der bereits zitierten Entscheidung vom 18.02.2020 – VI ZR 115/19, NJW 2020, 1795 – eine Vorfinanzierungspflicht in dem dort entschiedenen Einzelfall verneinte, ist dies nicht auf den hiesigen Fall übertragbar. Gegenstand der Entscheidung des BGH war die Frage der Vorfinanzierungspflicht, um den Schädiger vor Preissteigerung einer von ihm vorgeschlagenen Werkstatt zu schützen, was der BGH mit Blick auf den Schutzzweck des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB verneinte. Dass aber auch für den vorliegenden Fall eine Vorfinanzierungspflicht grundsätzlich ausscheidet, ist der Entscheidung des BGH vom 18.02.2020 gerade nicht zu entnehmen. Vielmehr ist nach der Entscheidung des BGH eine Einzelfallabwägung geboten.

49 cc) Es kommt daher im Ergebnis, entgegen der Auffassung der Klägerin, nicht darauf an, inwiefern sich die Klägerin um die Herbeiführung der Reparaturfreigabe bemühte. Der Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt vorliegend nicht in einer verzögerten Inanspruchnahme der Beklagten, sondern bereits in der verzögerten Reparaturfreigabe durch die Klägerin selbst.

50 d) Die Klägerin wäre vorliegend auch verpflichtet gewesen, die Reparaturfreigabe losgelöst von einer etwaigen Freigabe durch die Leasinggeberin zu erteilen. Auch insoweit verstieß die Klägerin gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB.

51 aa) Es ist zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich insoweit auch aus der E-Mail der Leasinggeberin vom 01.03.2022 (Anlage K9), dass die Leasingnehmerin nach den Bestimmungen des Leasingvertrags ermächtigt und verpflichtet ist, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadenfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. Auch eine etwaige Reparaturfreigabe muss durch den Fahrzeughalter selbst erteilt werden. Folglich war es allein die Aufgabe der Leasingnehmerin, den Reparaturauftrag zu erteilen.

52 bb) Dass die Leasingbestimmungen jedenfalls in einem klaren Reparaturfall wie vorliegend eine weitergehende Abstimmungspflicht mit der Leasinggeberin vor Erteilung eines Reparaturauftrags vorsehen, wurde klägerseits nicht vorgetragen.

53 Auch den Grundsätzen des Leasingrechts kann eine derartige Abstimmungspflicht nicht entnommen werden. Dem steht auch das vom Amtsgericht zitierte Urteil des BGH vom 29.01.2019, Az. VI ZR 481/17, nicht entgegen. Gegenstand dieser Entscheidung war allein die Frage, ob ohne Zustimmung des Leasinggebers bei einer nach den Leasingbestimmungen bestehenden Reparaturverpflichtung auch die fiktiven Herstellungskosten verlangt werden können, was im Hinblick auf die allein dem Eigentümer zustehende Ersetzungsbefugnis verneint wurde. Auf den hiesigen Fall ist die Entscheidung aber nicht übertragbar. Vorliegend stand nicht die Frage der Ersetzungsbefugnis nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB im Raum. Vielmehr lag unstreitig ein klarer Reparaturschaden vor, bei welchem auch die Klägerin eine Reparatur beabsichtigte. Die Erteilung einer Reparaturfreigabe durch die Leasinggeberin war daher nicht abzuwarten. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass eine solche auch durch die E-Mail der Leasinggeberin vom 01.03.2022 (Anlage K9) gerade nicht erteilt wurde.

54 cc) Selbst, wenn entgegen der vorstehenden Ausführungen, eine Reparaturfreigabe durch die Leasinggeberin abgewartet werden durfte, hat die Klägerin im vorliegenden Fall jedenfalls gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit verstoßen, indem diese keinen Kontakt zur Leasinggeberin aufgenommen hatte, um die Frage der Reparatur frühzeitig zu klären.

55 Die Klägerin, welche insoweit die sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.2007 - VI ZR 36/06, NJW 2007, 1676 Rn. 10), legte nicht dar, warum die Stellungnahme der Leasinggeberin erst am 01.03.2022 und damit über einen Monat nach dem Verkehrsunfall erfolgte. Wie die Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2025 (Bl. 133 d. AG-A.) ausführte, trat sie selbst nicht in Kontakt mit der Leasinggeberin, sondern gab die Schadensabwicklung in die Hände des Autohauses .... Der Mitarbeiter des Autohauses, der Zeuge ..., führte in der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2025 (Bl. 166 d. AG-A.) aus, dass eine Schadensanzeige an die Versicherungsgesellschaft erst nach der Freigabe durch die Versicherung erfolgte. Soweit der Klägervertreter ausführte, dass er sich hinsichtlich der Freigabe an die Leasinggeberin gewandt habe, ist mangels weiterer Konkretisierung der Kontaktaufnahme, welche unter Umständen auch erst unmittelbar vor der E-Mail der Leasinggeberin vom 01.03.2022 erfolgt sein kann, nicht ausreichend dargelegt, dass die Klägerin ihrer Schadensminderungsobliegenheit genügte.

56 e) Die Klägerin hat daher gegen die Beklagte keinen, über den bereits regulierten Betrag hinausgehenden, weiteren Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten.

57 Die Mietwagenkosten sind zunächst für die notwendige Dauer der Reparatur erstattungsfähig. Hinzuzurechnen ist der Reparaturdauer die Zeit bis zur Vorlage des Gutachtens, sofern ein Gutachtenauftrag unverzüglich erteilt worden ist, und sodann eine, nach § 287 ZPO zu schätzende angemessene Überlegungsfrist, innerhalb der der Geschädigte entscheiden kann, ob er das beschädigte Fahrzeug repariert oder ein Ersatzfahrzeug beschafft (vgl. BeckOK StVR/Türpe, 30. Ed. 15.1.2026, BGB § 249 Rn. 174).

58 Der Mietwagen wurde von der Klägerin am 02.02.2022 angemietet. Das Schadensgutachten, welches unverzüglich am Folgetag des Verkehrsunfalls beauftragt wurde, wurde am 03.02.2022 erstattet. Die Reparatur des Fahrzeugs dauerte aufgrund einer erforderlichen Ersatzteilbeschaffung von Reparaturauftrag bis -ende weitere 14 Tage. Selbst unter Berücksichtigung einer zwischen Gutachtenerhalt und Reparaturauftrag liegenden Überlegungsfrist von zwei Tagen, welche aber im Hinblick auf die von der Klägerin von Beginn an beabsichtigte Reparatur zweifelhaft erscheint, sind die Mietwagenkosten für die erforderliche Dauer von 18 Tagen seitens der Beklagten bereits vollumfänglich reguliert worden.

59 Die Anschlussberufung hat vorliegend in der Sache keinen Erfolg, nachdem, wie bereits unter Ziff. II. 1. c) ausgeführt, die Klägerin im vorliegenden Fall aufgrund der ihr obliegenden Schadensminderungspflicht die Reparaturfreigabe durch die Beklagte nicht abwarten durfte.

III.

60 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

61 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.

62 Die Revision war entgegen des entsprechenden klägerischen Antrags nicht zuzulassen.

63 Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Bei der hiesigen Entscheidung handelt es sich um eine nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs getroffene Einzelfallentscheidung. Sie beruht daher auf einer Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze. Die Rechtssache hat dabei weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

64 Der Streitwert bestimmt sich nach §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 GKG, § 3 ZPO wie folgt:

65 - Streitwert der Berufung: 704,91 €

66 - Streitwert der Anschlussberufung: 428,55 €

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