VG Karlsruhe 11. Kammer, 2026-02-27, 11 K 266/26

11 K 266/26Tribunal administratif / Chamber 1127 févr. 2026

Regest

1. Ist der Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) evident, steht dies dem Erlass einer Durchsuchungsanordnung zum Zwecke der Ergreifung eines abzuschiebenden Ausländers entgegen.(Rn.12) 2. Eine Überstellung des Ausländers kann in einem solchen Fall vor dem Hintergrund der Art. 19 Abs. 4 und 20 Abs. 3 GG nicht mehr hingenommen werden.(Rn.12)

Texte intégral

VG Karlsruhe 11. Kammer — 11 K 266/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-02-27

Aktenzeichen: 11 K 266/26

ECLI: ECLI:DE:VGKARLS:2026:0227.11K266.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 58 Abs 6 AufenthG 2004, § 58 Abs 8 AufenthG 2004, Art 29 Abs 2 EUV 604/2013, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Ist der Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) evident, steht dies dem Erlass einer Durchsuchungsanordnung zum Zwecke der Ergreifung eines abzuschiebenden Ausländers entgegen.(Rn.12)

  2. Eine Überstellung des Ausländers kann in einem solchen Fall vor dem Hintergrund der Art. 19 Abs. 4 und 20 Abs. 3 GG nicht mehr hingenommen werden.(Rn.12)

Orientierungssatz

  1. Rechtsgrundlage der beantragten Durchsuchungsanordnung ist §§ 58 Abs. 6 und 8 AufenthG und nicht die allgemeinen Vollstreckungsregelungen der § 6 und § 9 LVwVG (juris: VwVG BW) ist.(Rn.4)

  2. Ausgehend hiervon stellt § 6 LVwVG (juris: VwVG BW) im Verhältnis zur spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 58 Abs. 6 und 8 AufenthG (juris: AufenthG 2004) keine weitergehende Regelung im Sinne des § 58 Abs. 10 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) dar.(Rn.6)

  3. Aufgrund der erheblichen Schwierigkeiten, den Beweis für die innere Tatsache der Entziehungsabsicht zu führen und um das effektive Funktionieren des Dublin-Systems zu gewährleisten, darf aus dem Umstand des Verlassens der zugewiesenen Wohnung, ohne die Behörden über die Abwesenheit zu informieren, zugleich auf die Absicht geschlossen werden, sich der Überstellung zu entziehen, sofern der Betroffene ordnungsgemäß über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde.(Rn.13)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

1 Der auf Erlass einer gerichtlichen Durchsuchungsanordnung gerichtete Antrag hat keinen Erfolg.

2 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 58 Abs. 9a Satz 3 AufenthG i. V. m. § 5a AGVwGO eröffnet.

3 2. Der zulässige Antrag ist unbegründet.

4 2.1. Zutreffend nimmt der Antragsteller an, dass Rechtsgrundlage der beantragten Durchsuchungsanordnung §§ 58 Abs. 6 und 8 AufenthG und nicht die allgemeinen Vollstreckungsregelungen der § 6 und § 9 LVwVG ist (so auch VG Karlsruhe, Beschlüsse vom 02.01.2026 – 18 K 12581/25 –, juris Rn. 4; vom 08.12.2025 – 4 K 12446/25 –, n. v.; vom 05.12.2025 – 18 K 12456/25 –, n. v.; vom 03.12.2025 – 1 K 12215/25 –, n. v.; vom 10.12.2019 – 3 K 7772/19 –, juris Rn. 23 f.; VG Freiburg, Beschluss vom 01.12.2025 – 13 K 8048/25 –, n. v.).

5 Zwar sind grundsätzlich bei der Durchführung einer Abschiebung die landesgesetzlichen Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsrechts anwendbar. Das Vollstreckungsrecht des Landes kommt allerdings dann nicht zum Tragen, wenn und soweit das Aufenthaltsgesetz oder gegebenenfalls das Asylgesetz spezialgesetzliche Regelungen enthalten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.03.2022 – 1 S 1265/21 –, juris Rn. 38). Nach § 58 Abs. 10 Satz 1 AufenthG gelten bestehende landesgesetzliche Vorschriften für die Durchsuchung von Wohnungen von abzuschiebenden Ausländern neben den Regelungen des § 58 Abs. 6 bis 9 AufenthG nur insoweit fort, als sie weitergehende Befugnisse zur Durchsuchung von Wohnungen zur Durchführung einer Abschiebung vorsehen.

6 Ausgehend hiervon stellt § 6 LVwVG im Verhältnis zur spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 58 Abs. 6 und 8 AufenthG keine weitergehende Regelung im Sinne des § 58 Abs. 10 Satz 1 AufenthG dar (so auch VG Karlsruhe, Beschlüsse vom 02.01.2026 – 18 K 12581/25 –, juris Rn. 5 f.; vom 08.12.2025 – 4 K 12446/25 –, n. v.; vom 05.12.2025 – 18 K 12456/25 – n. v.; vom 03.12.2025 – 1 K 12215/25 –, n. v.; vom 10.12.2019 – 3 K 7772/19 –, juris Rn. 23 f.; VG Freiburg, Beschluss vom 01.12.2025 – 13 K 8048/25 –, n. v.). Die Vorschrift des § 6 LVwVG gestattet eine Durchsuchung zur Durchführung einer Abschiebung nicht unter – im Vergleich zu § 58 Abs. 6 AufenthG – erleichterten Voraussetzungen. Vielmehr sind bei einer Vollstreckung auf der Grundlage des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes auch die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen zu beachten (vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.12.2019 – 3 K 7772/19 –, juris Rn. 23 f.).

7 2.2. Die Voraussetzungen der §§ 58 Abs. 6, 8 AufenthG liegen allerdings nicht vor. § 58 Abs. 6 AufenthG bestimmt, dass die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen kann, soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert (Satz 1). Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum (§ 58 Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 5 Satz 3 AufenthG). Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet (Satz 2). Nach § 58 Abs. 8 Satz 1 AufenthG dürfen Durchsuchungen nach § 58 Abs. 6 AufenthG nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden (vgl. zum Erfordernis der richterlichen Anordnung auch BVerfG, Beschluss vom 30.09.2025 – 2 BvR 460/25 –, juris Rn. 31 ff.).

8 Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Der Antragsgegner ist nicht vollziehbar ausreisepflichtig. Zwar wurde der Asylantrag des Antragsgegners mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.11.2024 bestandskräftig als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet (S. 45 ff. der Behördenakte). Allerdings ist die Ausreisepflichtigkeit des Antragsgegners zwischenzeitlich offensichtlich entfallen, weil die gemäß Art. 29 Abs. 1 der Dublin III-VO grundsätzlich sechsmonatige Überstellungsfrist nach der Dublin III-VO abgelaufen und damit die Zuständigkeit für das Asylverfahren des Antragsgegners auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist. Dieser Umstand steht jedenfalls in dem vorliegenden Verfahren dem Erlass einer Durchsuchungsanordnung auch entgegen.

9 Es ist umstritten, ob der Ablauf der Überstellungsfrist bei Erlass einer Durchsuchungsanordnung zu prüfen ist. Einerseits wird vertreten, dass der Ablauf der Überstellungsfrist nichts an der vollziehbaren Ausreispflicht des Ausländers ändere, da der Antragsteller an die Feststellungen und Bewertungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gebunden sei. Dies folge aus der Tatbestandswirkung der Abschiebungsanordnung. Aufgrund dieser stehe auch gegenüber den Gerichten fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden könne. Denn Streitgegenstand sei nicht die Abschiebungsanordnung, sondern nur die Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 02.01.2026 – 18 K 12581/25 –, juris Rn. 10).

10 Dem wird entgegengehalten, das Verwaltungsgericht habe, ebenso wie die für die Überstellung zuständige Ausländerbehörde, die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen und dabei insbesondere das Bestehen einer vollziehbaren Ausreisepflicht zu prüfen. Bei der Verlängerung der Überstellungsfrist handle es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sodass diesbezüglich nicht von einer Tatbestandswirkung ausgegangen werden könne (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 04.02.2026 – 13 K 321/26 –, n. v.).

11 Eine Entscheidung über diese streitige Rechtsfrage ist vorliegend nicht veranlasst. Denn auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine entsprechende Prüfung entgegen der grundsätzlich bestehenden Bindungswirkung der Abschiebungsanordnung ausnahmsweise erfolgen kann, wenn dies aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten ist (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 05.09.2025 – 2 S 233/25 –, juris, Rn. 17; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.06.2017 – 13 PA 104/17 –, juris Rn. 17). Dies gilt etwa in Fällen, in denen es dem Betroffenen (z. B. aus Zeitgründen) nicht möglich war, die der Abschiebung entgegenstehenden Umstände im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegenüber dem Bundesamt geltend zu machen. Im hiesigen Zusammenhang ist auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anzuführen, dass der Ablauf der Überstellungsfrist von Amts wegen von den zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats zu berücksichtigen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 25.10.2017, C-201/16 –, juris Rn. 43). Auch wenn es sich bei den „zuständigen Behörden“ wohl grundsätzlich um das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge handeln dürfte, ist in einem – nicht vorschnell anzunehmenden – Ausnahmefall davon auszugehen, dass dies auch die Ausländerbehörde bzw. das Gericht umfassen kann.

12 Nach diesen Maßgaben liegt hier ein Ausnahmefall vor, der die Bindungswirkung der Abschiebungsanordnung entfallen lässt. Denn der Ablauf der Überstellungsfrist und damit der Übergang der Zuständigkeit für die Prüfung des Asylverfahrens auf die Bundesrepublik Deutschland ist im hiesigen Verfahren derart evident, dass eine Überstellung des Antragsgegners ohne Berücksichtigung dieses Umstands vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG (und Art. 20 Abs. 3 GG) schlechterdings nicht mehr hingenommen werden kann. Der Antragsgegner war – entgegen der Mitteilung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.04.2025 an den Antragsteller (S. 223 der Behördenakte) – offensichtlich nicht als „flüchtig“ einzustufen.

13 Eine Person ist flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, wenn sie sich den für die Durchführung der Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Ausländer die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde. Hiernach setzt der Begriff „flüchtig“ objektiv voraus, dass sich der Ausländer den zuständigen nationalen Behörden entzieht und die Überstellung hierdurch tatsächlich (zumindest zeitweise) unmöglich macht. Das Verhalten des Ausländers muss kausal dafür sein, dass er nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden kann. Subjektiv ist erforderlich, dass sich der Ausländer gezielt und bewusst den nationalen Behörden entzieht und seine Überstellung vereiteln will. Aufgrund der erheblichen Schwierigkeiten, den Beweis für die innere Tatsache der Entziehungsabsicht zu führen und um das effektive Funktionieren des Dublin-Systems zu gewährleisten, darf aus dem Umstand des Verlassens der zugewiesenen Wohnung, ohne die Behörden über die Abwesenheit zu informieren, zugleich auf die Absicht geschlossen werden, sich der Überstellung zu entziehen, sofern der Betroffene ordnungsgemäß über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 – 1 C 42.20 –, BVerwGE 171, 222-231 Rn. 25 unter Verweis auf EUGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 [Jawo] –, juris). Im Falle eines Verstoßes gegen eine sogenannte Nachtzeitverfügung ist bereits bei einmaligen Nichtantreffen von Flüchtigkeit auszugehen (vgl. hierzu etwa VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.12.2025 – 14 K 12520/25 –, n. v.; VG Kassel, Beschluss vom 19.01.2024 – 7 L 30/24.KS.A –, juris).

14 Bleibt ein Überstellungsversuch wegen bloß einmaligen Nichtantreffens des Betroffenen an dem ihm zugewiesenen Aufenthaltsort und ohne Anhaltspunkte für eine längere Ortsabwesenheit erfolglos, begründet dies jedoch regelmäßig noch kein „Flüchtigsein“ im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO. „Flüchtigsein“ ist mehr als eine vorübergehende kurze Unerreichbarkeit. Ein Asylantragsteller, dessen Asylantrag in Deutschland wegen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates unzulässig ist, ist nicht verpflichtet, sich ununterbrochen zum Zwecke einer Überstellung in seiner Wohnung oder Unterkunft bereitzuhalten. Nach § 50 Abs. 4 AufenthG hat ein ausreisepflichtiger Ausländer, wenn er seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen. Solange ein Ausreisepflichtiger in seiner Wohnung oder Unterkunft tatsächlich wohnt, dort also seinen Lebensmittelpunkt hat, und nur gelegentlich für kurze Zeit abwesend ist, muss er dies der Ausländerbehörde nicht anzeigen. Bei einer kurzen und vorübergehenden Abwesenheit ist der Staat weder rechtlich noch tatsächlich an der Durchführung einer (zwangsweisen) Überstellung gehindert. Dies gilt auch bei gelegentlicher nächtlicher Abwesenheit. Gewisse zeitliche Verzögerungen wegen vorübergehender Nichterreichbarkeit des Ausländers sind von der Vollzugsbehörde bei der Organisation einer zwangsweisen Überstellung einzuplanen und begründen keine Nichtdurchführbarkeit. Dies gilt jedenfalls, solange keine Anhaltspunkte für ein gezieltes Entziehen vorliegen, etwa wenn der Betroffene in Kenntnis einer konkret bevorstehenden Überstellung oder generell zu den üblichen Abholzeiten in der ihm zugewiesenen Wohnung oder Unterkunft im Sinne eines gezielten Ab- und Wiederauftauchens nicht anwesend oder auffindbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.2021 – 1 C 1.21 –, juris Rn. 29 f.)

15 Nach diesen Maßstäben hält es die Kammer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für vertretbar, den Antragsgegner zum Zeitpunkt der Verlängerung der Überstellungsfrist durch das Bundesamt als „flüchtig“ einzustufen. Für eine gezielte Entziehung des Antragsgegners bis zum Ablauf der Überstellungsfrist am 24.04.2025 fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Zwar hatte der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner am 03.04.2025 eine Nachtzeitverfügung bezüglich dessen Wohnung unter der Adresse XXX in XXX erlassen (S. 173 ff. der Behördenakte). Der Versuch der Beamten des Polizeireviers XXX, den Antragsgegner am Tag der geplanten Überstellung am 17.04.2025 zu ergreifen, erfolgte jedoch gerade nicht unter dieser Adresse, sondern um 03:00 Uhr unter der Adresse des Arbeitgebers des Antragsgegners in der XXX in XXX (S. 181 f. der Behördenakte) und damit über hundert Kilometer entfernt. Zu dieser Uhrzeit hatte sich der Antragsgegner aufgrund der Nachtzeitverfügung in der Wohnung in Hardheim aufzuhalten. Ob er dies am 17.04.2025 tatsächlich getan hat, ist nicht von Bedeutung. Denn das Nichtantreffen des Antragsgegners am 17.04.2025 um 03:00 Uhr an der Adresse seines Arbeitgebers ist jedenfalls offensichtlich kein Verstoß gegen die Nachtzeitverfügung vom 03.04.2025. Andere Gründe für ein „Flüchtigsein“ des Antragsgegners hat weder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angenommen noch sind sie sonst ersichtlich.

16 2.3. Von einer Anhörung des Antragsgegners vor dieser Entscheidung wurde abgesehen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80 -, juris Rn. 54).

17 3. Da für das Verfahren über den Erlass einer Durchsuchungsanordnung keine Gerichtskosten anfallen und eine anwaltliche Vertretung nicht vorliegt, bedarf es weder einer Kostenentscheidung noch einer Streitwertfestsetzung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2021 – 3 S 4271/20 –, juris Rn. 20).

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