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3 Ca 7407/25•ArbG Stuttgart 3. Kammer, 2026-03-03, 3 Ca 7407/25
3 Ca 7407/25Tribunal du travail / 3e chambre3 mars 2026
1. Soweit in einem Vergleich ein Arbeitszeugnis mit der Bewertung "gut" und einer entsprechenden Schlussformel vereinbart wird, muss diese nicht die Formulierung "weiterhin viel Erfolg" beinhalten. 2. Die Wunschformel "Auf seinem weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir alles Gute und viel Erfolg" , widerspricht nicht dem Inhalt eines ansonsten mit der Note "gut" bewerteten Arbeitszeugnisses. Ein beredtes Schweigen kann dem Arbeitgeber jedenfalls dann nicht unterstellt werden, wenn die Leistungen des Arbeitnehmers im Übrigen sehr positiv beschrieben werden.
Entscheidungsdatum: 2026-03-03
Aktenzeichen: 3 Ca 7407/25
ECLI: ECLI:DE:ARBGSTU:2026:0303.3CA7407.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Soweit in einem Vergleich ein Arbeitszeugnis mit der Bewertung "gut" und einer entsprechenden Schlussformel vereinbart wird, muss diese nicht die Formulierung "weiterhin viel Erfolg" beinhalten.
Die Wunschformel "Auf seinem weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir alles Gute und viel Erfolg" , widerspricht nicht dem Inhalt eines ansonsten mit der Note "gut" bewerteten Arbeitszeugnisses. Ein beredtes Schweigen kann dem Arbeitgeber jedenfalls dann nicht unterstellt werden, wenn die Leistungen des Arbeitnehmers im Übrigen sehr positiv beschrieben werden.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 4.889,51 EUR festgesetzt.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
1 Die Parteien streiten über die Berichtigung eines Arbeitszeugnisses.
2 Der Kläger war bei der Beklagten bis zum 31.08.2025 als Montierer beschäftigt. Im Rahmen einer vorausgegangenen Kündigungsschutzklage haben die Parteien im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht Stuttgart einen Vergleich abgeschlossen (vgl. Protokoll vom 28.02.2025, Az. 24 Ca 842/25, Anl. K1), unter dessen Ziff. 4 folgende Vereinbarung getroffen wurde:
3 " 4. Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei ein wohlwollend formuliertes, qualifiziertes Endzeugnis zu erteilen, in dem das Leistungs- und Führungsverhalten der klagenden Partei die Bewertung "gut" trägt. Das Zeugnis wird eine entsprechende Bedauerns-, Dankes- und Wunschformel enthalten. …"
4 Die Beklagte erteilte mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis, das auszugsweise folgenden Inhalt hat (vgl. Arbeitszeugnis vom 31.08.2025, Anl. K2):
5 "… Herr A. ging stets systematisch an seine Aufgaben heran, arbeitete sehr sorgfältig, vollkommen selbständig und führte diese erfolgreich aus. Er war auch in schwierigen Situationen jederzeit gut belastbar und handelte stets ruhig und überlegt. Dabei setzte Herr A. seine guten Fachkenntnisse mit großem Erfolg in seinem Aufgabengebiet ein. Herr A. erfüllte seine Aufgaben stets mit großem Einsatz und erreichte jederzeit die gestellten Ziele. Seine gut ausgeprägte Kommunikationsfähigkeit und seine Fähigkeit, überzeugend zu argumentieren und eigene Ideen einzubringen, machten Herrn A. zu einem Mitarbeiter, dessen Urteil sehr geschätzt wurde. Die ihm übertragenen Aufgaben erledigte Herr A. stets zu unserer vollen Zufriedenheit.
6 Er war ein geschätzter Mitarbeiter, der sich gut in das Team integrierte. Sein Verhalten gegenüber Führungskräften und Teammitgliedern war jederzeit vorbildlich.
7 Das Arbeitsverhältnis endet zum 31.08.2025. Wir bedauern es sehr, dass Herr A. uns verlässt, und danken ihm für die sehr gute Mitarbeit in unserem Hause. Auf seinem weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir alles Gute und viel Erfolg. …"
8 Mit E-Mail-Schreiben vom 09.09.2025 bat die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte um Korrektur des Schlusssatzes unter Hinzufügung des Wortes "weiterhin" vor die Worte "viel Erfolg". Nach Ablehnung der Beklagten verfolgt der Kläger sein Begehren auf Zeugniskorrektur mit der hiesigen, am 03.11.2025 eingereichten Klage weiter.
9 Der Kläger ist der Ansicht, das Fehlen des Wortes "weiterhin" vermittele zukünftigen Arbeitgebern, dass er bisher erfolgslos gearbeitet habe. Es fehle die positive Bewertung der Vergangenheit und es bleibe nur der Wunsch, dass er zukünftig Erfolg haben werde. Dies entspreche nicht der in dem Vergleich vereinbarten guten Endbewertung und führe somit zu einer Entwertung des gesamten Arbeitszeugnisses.
10 Es sei hier nicht entscheidend, welche Textbausteine unternehmensintern verwendet würden, sondern wie andere, potenzielle Arbeitgeber die Formulierung verstehen und bewerten dürften. Dabei seien gerade nicht die Vorstellungen des Zeugnisverfassers maßgeblich, sondern allein der objektive Empfängerhorizont des Zeugnislesers. Hierbei sei als maßgeblicher objektiver Empfängerhorizont die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Beteiligten oder Angehörigen des vom Zeugnis angesprochenen Personenkreises zugrunde zu legen. Die hier beantragte Formulierung sei im Zeugnisverkehr üblich; auch das Weglassen eines Wortes könne negativ interpretiert werden und damit das berufliche Fortkommen des Klägers erschweren.
11 Der Kläger beantragt zuletzt:
12 Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Zug um Zug gegen Rückgabe des am 31.08.2025 erteilten Arbeitszeugnisses ein neues Arbeitszeugnis mit der Maßgabe zu erteilen, dass im letzten Satz vor die Worte "viel Erfolg" das Wort "weiterhin" eingefügt wird.
13 Die Beklagte beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Die Beklagte ist der Ansicht, es bestehe kein Anspruch auf Abänderung des erteilten Arbeitszeugnisses wie vom Kläger begehrt. Das ausgestellte Zeugnis enthalte die einem guten Zeugnis entsprechende Bedauerns-, Dankes- und Wunschformel; eine Verpflichtung zur begehrten Fassung der Wunschformel ergebe sich aus dem Vergleich nicht. Auch aus § 109 Abs. 1 GewO lasse sich keine Verpflichtung ableiten, einen auf die Gesamtnote abgestimmten Schlusssatz – wie hier begehrt – im Zeugnis formulieren zu müssen. Die gewählte Formulierung entspreche auch dem bei ihr hinterlegten Standard-Textbaustein für eine Wunschformel im Rahmen eines guten Zeugnisses.
16 Das Zeugnis sei daher weder unrichtig noch erschwere es das Fortkommen des Klägers. Es vermittele keinesfalls einem zukünftigen Arbeitgeber, dass der Kläger bislang erfolglos gearbeitet habe. Denn in dem streitgegenständlichen Zeugnis finde sich auch folgender Satz: "Herr A. ging stets systematisch an seine Aufgaben heran, arbeitete sehr sorgfältig, vollkommen selbstständig und führte diese erfolgreich aus."
17 Zudem trage nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Schlussformel nicht zur Realisierung des Zeugniszwecks bei. Aus ihr würden sich für den Leser keine über die eigentliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung hinausgehenden Informationen zur Beurteilung ergeben, inwieweit der Arbeitnehmer für eine Stelle geeignet sei. Der Arbeitgeber bringe durch eine Schlussformel nur Gedanken und Gefühle zum Ausdruck, die weder Rückschlüsse auf die Art und Weise, in welcher der Arbeitnehmer seine Aufgaben erledigt habe, noch auf seine wesentlichen Charaktereigenschaften und Persönlichkeitszüge zuließen.
18 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 20.11.2025 und 03.03.2026 gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO Bezug genommen.
19 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
20 Die Klage ist zulässig. Der Zeugnisberichtigungsantrag des Klägers ist in seiner zuletzt gestellten Fassung insbesondere hinreichend bestimmt und damit vollstreckbar (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Für die Beklagte ist ohne weiteres erkennbar, welche Berichtigungen sie im Falle eines Obsiegens des Klägers vorzunehmen hat. Insoweit ist für eine Zeugnisberichtigungsklage als auf einen bestimmten Zeugnisinhalt gerichtete Klage erforderlich, im Klageantrag genau zu bezeichnen, was das Zeugnis in welcher Form enthalten soll, also die begehrte Zeugnisformulierung konkret anzugeben. Dabei kann sich der Kläger im Antrag – wie auch hier geschehen – darauf beschränken, das erteilte Zeugnis konkret in Bezug zu nehmen und lediglich die zu ändernden oder zu ergänzenden Passagen konkret zu bezeichnen (vgl. BAG, Urteil vom 15.11.2011 – 9 AZR 386/10 –, Rn. 5, juris; HWK/Gäntgen, 11. Auflage, § 109 GewO Rn. 50; Hamacher/Ulrich, Antragslexikon Arbeitsrecht, 4. Auflage, "Zeugnis" Rn. 20).
II.
21 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines korrigierten Zeugnisses mit der gewünschten Ergänzung der Wunschformel um das Wort "weiterhin" vor den Worten "viel Erfolg". Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 109 Abs. 1, 2 GewO i.V.m. Ziffer 4 des gerichtlichen Vergleichs vom 28.02.2025.
22 1. Ein Arbeitgeber erfüllt den dort normierten Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers, wenn das von ihm erteilte Zeugnis nach Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen des § 109 GewO entspricht. Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss sich das Zeugnis auf Führung (Verhalten) und Leistung erstrecken (qualifiziertes Zeugnis), § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO. Dabei richtet sich der gesetzlich geschuldete Inhalt des Zeugnisses nach den mit ihm verfolgten Zwecken. Es dient dem Arbeitnehmer regelmäßig als Bewerbungsunterlage und ist insoweit Dritten, insbesondere möglichen künftigen Arbeitgebern, Grundlage für ihre Personalauswahl. Dem Arbeitnehmer gibt es zugleich Aufschluss darüber, wie der Arbeitgeber seine Leistung beurteilt. Daraus ergeben sich als inhaltliche Anforderungen der Grundsatz der Zeugniswahrheit und der in § 109 Abs. 2 GewO auch ausdrücklich normierte Grundsatz der Zeugnisklarheit. Genügt das erteilte Zeugnis diesen Anforderungen nicht, ist der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses noch nicht gesetzeskonform erfüllt und der Arbeitnehmer kann die Berichtigung des Arbeitszeugnisses oder dessen Ergänzung verlangen (vgl. BAG, Urteil vom 14.06.2016 – 9 AZR 8/15 –, Rn. 13, zitiert nach juris).
23 2. Nach den vorliegenden Maßgaben besteht kein Anspruch des Klägers auf Korrektur des erteilten Arbeitszeugnisses gem. § 109 Abs. 1, 2 GewO i.V.m. Ziffer 4 des gerichtlichen Vergleichs vom 28.02.2025. Die Beklagte hat ihre Verpflichtung aus § 109 Abs. 1, 3 GewO, die in Ziffer 4 des gerichtlichen Vergleichs vom 28.02.2025 konkretisiert worden ist, dem Kläger ein wohlwollend formuliertes, qualifiziertes Endzeugnis mit einer Leistungs- und Führungsverhalten der Bewertung "gut" und einer entsprechenden Bedauerns-, Dankes- und Wunschformel zu erteilen, erfüllt. Der Anspruch des Klägers ist deshalb gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen.
24 a) Zunächst ist festzustellen, dass keine allgemein gültige Fassung der Schlussformel mit der vom Kläger begehrten Formulierung bei einem Arbeitszeugnis mit der Note "gut" besteht, die ein objektiver Leser des Zeugnisses erwarten durfte.
25 aa) Vorab ist festzuhalten, dass die Beklagte vorliegend zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit einer Bedauerns-, Dankes- und Wunschformel verpflichtet ist. Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer zwar nicht verlangen, dass ein qualifiziertes Arbeitszeugnis nach § 109 Abs.1, Satz 3 GewO eine Dankes- und Wunschformel enthält (st. Rspr., vgl. BAG, Urteil vom 25.01.2022 – 9 AZR 146/21 –, juris, Rn. 12 ff. mwN). Hier hat sich die Beklagte aber in Ziffer 4 des Vergleichs vom 28.02.2025 verpflichtet, ein Arbeitszeugnis mit einer Bedauerns-, Dankes- und Wunschformel entsprechend der Bewertung "gut" zu erteilen. Damit besteht ein Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit einer entsprechenden Schlussformel (vgl. auch LAG Hamm, Urteil vom 08.09.2011 – 8 Sa 509/11 –, juris, Rn. 17; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.09.2014 – 3 Sa 127/14 –, juris, Rn. 39). Allerdings haben die Parteien keinen konkreten Wortlaut der Schlussformel vereinbart, wie ihn der Kläger vorliegend beansprucht. Die Beklagte konnte demnach das Arbeitszeugnis mit der von ihr gewählten Fassung – auch im Hinblick auf die Schlussformel – erteilen, soweit sie sich im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs bewegt. Die Formulierungshoheit oblag nach wie vor der Beklagten (vgl. dazu BAG, Beschluss vom 09.09.2011 – 3 AZB 35/11 –, juris, Rn. 19; ErfK/Müller-Glöge, 26. Aufl. 2026, GewO § 109 Rn. 27 mwN).
26 bb) Über den Wortlaut hinaus lässt sich aus Ziffer 4 des Vergleichs vom 28.02.2025 auch keine Verpflichtung der Beklagten ableiten, das Arbeitszeugnis mit der vom Kläger gewünschten Fassung der Schlussformel zu erteilen. Nach objektivem Verständnis der Vereinbarung durfte der Kläger entsprechend der Verkehrssitte gemäß § 157 BGB nicht erwarten, dass das Arbeitszeugnis die Wunschformel mit den Worten "weiterhin viel Erfolg" bei Erteilung eines guten Arbeitszeugnisses enthält. Ein allgemein gültiger Sprachgebrauch, wonach gute Arbeitszeugnisse eine Wunschformel mit den Worten "weiterhin viel Erfolg" enthalten, besteht nicht.
27 (1) Verträge sind nach § 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte es erfordern. Eine Verkehrssitte entsteht durch eine tatsächliche, von der Zustimmung der Beteiligten getragene Übung einer Gruppe. Diese muss über einen längeren Zeitraum praktiziert werden und von sämtlichen in dem betreffenden Verkehrsbereich beteiligten Kreisen getragen sein (vgl. MüKoBGB/Busche, 10. Aufl. 2025, BGB § 157 Rn. 22 mwN).
28 (2) Die Entscheidung, inwiefern Schlussformeln im Arbeitsleben als üblicher und damit zu beanspruchender Bestandteil eines qualifizierten Arbeitszeugnisses anzusehen sind oder eine persönliche Gefühlsbekundung des Arbeitgebers darstellen, auf welche kein Rechtsanspruch besteht, stellt keine durch Gesetzesauslegung zu beantwortende abstrakte Fragestellung dar. Vielmehr knüpft die Rechtsanwendung an die tatsächliche Feststellung eines diesbezüglichen Sprachgebrauchs und das hiermit verbundene Verständnis im Rechtsverkehr an. Besteht nach dem Vortrag der Parteien Streit, so ist das Vorliegen eines entsprechenden "allgemeinen Sprachgebrauchs", sofern dieser nicht allgemeinkundig ist, vom Gericht festzustellen (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 08.09.2011 – 8 Sa 509/11 –, juris, Rn. 13).
29 (3) Ein solcher allgemeiner Sprachgebrauch lässt sich für die vom Kläger gewünschte Schlussformel nicht feststellen. In der einschlägigen Literatur finden sich hierzu unterschiedliche Formulierungsvorschläge. So wird als Standardschlussformel bei einem guten Arbeitszeugnis etwa "Wir danken für die geleistete Arbeit und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute" empfohlen (vgl. Schleßmann, Das Arbeitszeugnis, 24. Aufl. 2023, S. 113 f.). Hingegen findet sich andernorts die – vom Kläger gewünschte – Formulierung "Wir wünschen ihr beruflich wie persönlich alles Gute und weiterhin viel Erfolg" als Vorschlag einer Schlussformel für die Note 2 (vgl. etwa Knobbe/Leiß/Unnuß, Arbeitszeugnisse, 10. Aufl. 2023, S.137; Huber/Müller, Das Arbeitszeugnis in Recht und Praxis, 17. Aufl., S. 91; Kilian, Arbeitszeugnis in der BR-Praxis, Edition 41 2025, IV. 20). Wiederum heißt es an anderer Stelle "Wir wünschen diesem engagierten und tüchtigen Mitarbeiter auf seinem weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute (und weiterhin Erfolg)", wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass Wunschformeln auch ohne Erfolgshinweis als gut zu werten sind (vgl. Weuster/Scheer, Arbeitszeugnisse in Textbausteinen, 14. Aufl. 2019, S. 447).
30 Damit lässt eine allgemein gültige Formulierung einer Schlussformel in der Zeugnisliteratur nicht erkennen. Vielmehr wird deutlich, dass der Erfolgswunsch zum Teil schon nicht zur Standardformulierung gehört und nicht als zwingend erforderlich bei der Erteilung eines guten Arbeitszeugnisses angesehen wird. Ein kundiger Zeugnisleser muss daher nicht erwarten, dass die Wunschformel auch eine Aussage zum Erfolg enthält. Dies gilt erst recht für die Arbeitszeugnisse der Beklagten, die nach deren Auskunft in der Bewertung "gut" standardmäßig die verwendete Schlussformel vorsehen. Seitens des Klägers wurde nicht aufgezeigt, dass ein allgemeiner Sprachgebrauch bei Arbeitszeugnissen im Sinne der gewünschten Formulierung besteht.
31 b) Des Weiteren steht die gewählte Schlussformel nicht im Widerspruch zum übrigen Zeugnisinhalt.
32 aa) Nach dem Gebot der Zeugnisklarheit gem. § 109 Abs. 2 Satz 1 GewO muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein. Nach § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO darf ein Zeugnis zudem keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der Wortwahl ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Daher ist es unzulässig, ein Zeugnis mit unklaren Formulierungen zu versehen, durch die der Arbeitnehmer anders beurteilt werden soll, als dies aus dem Zeugniswortlaut ersichtlich ist. Denn inhaltlich "falsch" ist ein Zeugnis auch dann, wenn es eine Ausdrucksweise enthält, der entnommen werden muss, der Arbeitgeber distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner Erklärungen und der Arbeitnehmer werde in Wahrheit anders beurteilt, nämlich ungünstiger als im Zeugnis bescheinigt. Weder Wortwahl noch Auslassungen dürfen dazu führen, beim Leser des Zeugnisses der Wahrheit nicht entsprechende Vorstellungen entstehen zu lassen. Entscheidend ist dabei nicht, welche Vorstellungen der Zeugnisverfasser mit seiner Wortwahl verbindet. Maßgeblich ist allein der objektive Empfängerhorizont des Zeugnislesers (vgl. BAG, Urteil vom 15.11.2011 – 9 AZR 386/10 –, juris, Rn. 15 mwN). Verboten ist deshalb nicht ein bestimmter Wortlaut als solcher, sondern Merkmale, die zur Kennzeichnung des Wortlauts bestimmt sind. Unzulässig sind deshalb z.B. auffällige Ironie und eine Verwendung von Wörtern außerhalb ihrer sprachlichen Bedeutung als Codewort im Sinne verschlüsselter Zeugnissprache (vgl. ErfK/Müller-Glöge 20. Aufl. GewO § 109 Rn. 39 mwN). Auch ein sog. beredtes Schweigen fällt in diese Kategorie. Es liegt vor, wenn üblicherweise erwartete Eigenschaften des Arbeitnehmers, wie zum Beispiel die Ehrlichkeit einer Kassiererin, im Zeugnis unerwähnt bleiben (vgl. BAG, Urteil vom 12.08.2008 – 9 AZR 632/07 –, juris, Rn. 21).
33 bb) Schlusssätze sind nicht "beurteilungsneutral", sondern geeignet, die objektiven Zeugnisaussagen zu Führung und Leistung des Arbeitnehmers und die Angaben zum Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bestätigen oder zu relativieren. Soweit der Arbeitgeber solche Redewendungen verwendet, müssen sie daher mit dem übrigen Zeugnisinhalt in Einklang stehen (vgl. BAG, Urteil vom 20.02.2001 – 9 AZR 44/00 –, juris, Rn. 26).
34 cc) Nach diesen Maßgaben ist vorliegend davon auszugehen, dass das von der Beklagten erteilte Arbeitszeugnis keine verschlüsselten, für den Kläger nachteiligen Bewertungen enthält. Zwar wird etwa die Formulierung "Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute und auch Erfolg" so verstanden, dass der Arbeitnehmer bisher keinen Erfolg hatte (vgl. Weuster/Scheer, Arbeitszeugnisse in Textbausteinen, 14. Aufl. 2019, S. 154). Dies entspricht jedoch nicht der vorliegend verwendeten Formulierung "Auf seinem weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir alles Gute und viel Erfolg", da das Wort "auch" nicht enthalten ist. Die Wunschformel ist vielmehr im Text neutral gehalten und indiziert bei objektiver Betrachtung nicht, dass der Kläger bislang keinen beruflichen Erfolg hatte.
35 Der Beklagten kann insofern auch kein beredtes Schweigen unterstellt werden, denn der übrige Zeugnistext bewertet die gezeigten Leistungen sehr positiv. Die Beklagte bescheinigt dem Kläger in der Leistungsbeschreibung unter anderem, dass er stets systematisch an seine Aufgaben herangegangen, sehr sorgfältig, vollkommen selbständig gearbeitet und diese erfolgreich ausgeführt habe. Weiter führt die Beklagte aus, dass der Kläger seine guten Fachkenntnisse mit großem Erfolg in seinem Aufgabengebiet eingesetzt habe.Im Anschluss wird festgehalten, dass der Kläger seine Aufgaben stets mit großem Einsatz erfüllt und jederzeit die gestellten Ziele erreicht habe. Dies mündet in der Gesamtbeurteilung der ihm übertragenen Aufgaben "stets zu unserer vollen Zufriedenheit". Dem Kläger wird damit durchweg Erfolg in seiner bisherigen Tätigkeit bescheinigt ("erfolgreich", "mit großem Erfolg", "jederzeit die gestellten Ziele erreicht") und insgesamt eine gute Arbeitsleistung attestiert. Der Beklagten kann folglich nicht unterstellt werden, sie habe im Zeugnis vermittelt, dass der Kläger bislang erfolglos gearbeitet habe.
36 Im Ergebnis ist daher nicht davon auszugehen, dass die Schlussformel in Widerspruch zum übrigen Zeugnisinhalt steht. Aus Sicht eines objektiven Lesers fügt sich die Formulierung "viel Erfolg" in den Gesamttext ein, ohne dass damit eine Herabsetzung verbunden ist. Der Gesamttext ist in sich stimmig, auch wenn das Wort "weiterhin" nicht zuvor eingefügt wird.
37 dd) Demgemäß kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Kläger bei einem Verstoß gegen das Gebot der Zeugnisklarheit verlangen kann, die gewünschte Formulierung im Arbeitszeugnis aufzunehmen oder das Arbeitszeugnis vielmehr dahingehend zu korrigieren wäre, den Satzteil "und viel Erfolg" ersatzlos zu streichen (vgl. hierzu für die Korrektur einer vom Arbeitgeber unabhängig von einem Vergleich in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel BAG, Urteil vom 11.12.2012 – 9 AZR 227/11 –, juris, Rn. 17; LAG Nürnberg, Urteil vom 11.10.2018 – 5 Sa 100/18 –, juris, Rn. 71).
III.
38 Die Kosten des Verfahrens sind gem. §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO dem vollständig unterlegenen Kläger aufzuerlegen.
IV.
39 Gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG ist der Wert des Streitgegenstands im Urteil festzusetzen. Für den Zeugniskorrekturantrag ist ein Bruttomonatsgehalt des Klägers in Höhe von 4.889,51 EUR gem. dem richterlichen Ermessen nach § 3 ZPO zu berücksichtigen.
V.
40 Die Kammer hat die in § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG vorgesehene Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung der Berufung in den Urteilstenor aufgenommen. Dies geschah vorsorglich für den Fall, dass die Klägerin Teilberufung mit einem 600,00 € nicht übersteigenden Wert des Beschwerdegegenstandes einlegen möchte. Die Kammer hat die Berufung insoweit nicht gesondert zugelassen, weil keiner der in § 64 Abs. 3 ArbGG aufgeführten Tatbestände erfüllt ist. Die Statthaftigkeit einer Berufung nach § 64 Abs. 2 ArbGG im Übrigen bleibt davon unberührt und richtet sich nach der folgenden Rechtsmittelbelehrung.
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