projets
5 UF 181/25•OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, 2026-03-17, 5 UF 181/25
5 UF 181/25Tribunal supérieur17 mars 2026
Zu den Voraussetzungen der Festsetzung einer Nutzungsvergütung gemäß § 1361b Abs. 3 BGB unter Berücksichtigung des Kindesunterhalts für ein in der Wohnung lebendes Kind, für das kein Unterhalt gezahlt wird.(Rn.28) (Rn.31) (Rn.32) (Rn.34)
Entscheidungsdatum: 2026-03-17
Aktenzeichen: 5 UF 181/25
ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2026:0317.5UF181.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1361b Abs 3 BGB, § 1610 Abs 1 BGB
Zu den Voraussetzungen der Festsetzung einer Nutzungsvergütung gemäß § 1361b Abs. 3 BGB unter Berücksichtigung des Kindesunterhalts für ein in der Wohnung lebendes Kind, für das kein Unterhalt gezahlt wird.(Rn.28) (Rn.31) (Rn.32) (Rn.34)
Fordert der Ehegatte, der die Ehewohnung verlassen hat, vom anderen, mit den gemeinsamen Kindern in der Wohnung verbliebenen Ehegatten, eine Nutzungsvergütung, dann sind vom Nutzungsvergütungsanspruch sowohl die vom in der Wohnung verbliebenen Ehegatten geleisteten Zahlungen auf das Finanzierungsdarlehen abzuziehen als auch der Barunterhaltsanspruch des Kindes und zwar letztgenannte Position auch dann, wenn der Kindesunterhalt vom betreuenden Elternteil gedeckt wird.(Rn.31) (Rn.32) (Rn.34)
Verfahrensgang
vorgehend AG Konstanz, 25. September 2025, J 3 F 15/25
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 25.09.2025 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
a) für den Zeitraum von September 2024 bis März 2026 eine rückständige Nutzungsvergütung in Höhe von 2.106 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von jeweils 235 € seit dem 04.07.2025, 05.08.2025, 04.09.2025, 06.10.2025, 06.11.2025, 04.12.2025, sowie aus einem Betrag von jeweils 232 € seit dem 06.01.2026, 05.02.2026 und 05.03.2026,
b) ab April 2026 eine laufende Nutzungsvergütung in Höhe von 232 € monatlich, fällig ab dem dritten Werktag eines jeden Monats nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Folgetag
zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000 € festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 € festgesetzt.
I.
1 Die Antragstellerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Abweisung der Verpflichtung des Antragsgegners, eine Nutzungsvergütung zu zahlen.
2 Die Antragstellerin und der Antragsgegner heirateten im April 2007. Spätestens seit Juli 2022 leben sie getrennt. Das Ehescheidungsverfahren ist vor dem Amtsgericht Konstanz unter dem Aktenzeichen Y anhängig. Aus der Ehe ist der gemeinsame Sohn M, geboren 2012, hervorgegangen. Die Beteiligten sind jeweils hälftige Miteigentümer einer Eigentumswohnung in K. Die Wohnung verfügt über 4 Zimmer, Küche, Bad/WC. Die Wohnfläche beträgt 104 m², zudem ist ein Pkw-Stellplatz vorhanden. Auf Basis der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt der objektive Wohnwert 1.400 €. Die Eigentumswohnung ist fremdfinanziert. Es bestehen monatliche Zahlungsverbindlichkeiten auf die Immobilienfinanzierung in Höhe von 1.023,64 € und in Höhe von 100 €.
3 Am 01.09.2024 verließ die Antragstellerin die Eigentumswohnung. Diese wird seither durch den Antragsgegner und den gemeinsamen Sohn genutzt. Trennungsunterhaltsansprüche werden zwischen den Beteiligten nicht geltend gemacht. Die Antragstellerin erbringt für den Sohn M keinen Kindesunterhalt. Der Antragsgegner führte bis einschließlich Juni 2025 den Immobilienfinanzierungskredit in Höhe von monatlich 1.023,64 € zurück. Die Antragstellerin zahlt auf den weiteren Finanzierungskredit monatlich 100 €.
4 Die Antragstellerin forderte den Antragsgegner mit Schreiben vom 19.12.2024 auf, ab dem 01.09.2024 eine monatliche Nutzungsvergütung zu zahlen.
5 Der Antragsgegner reagierte auf die Aufforderung zur Zahlung einer Nutzungsvergütung nicht.
6 Im Januar 2025 leitete die Antragstellerin das erstinstanzliche Verfahren ein.
7 Sie beantragte,
8 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 01.01.2025 für die Dauer der alleinigen Nutzung der Eigentumswohnung X in Konstanz monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats eine Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 700,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen Folgetag zu zahlen.
9 2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum vom 01.09.2024 bis 31.12.2024 eine rückständige Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 2.800,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
10 Der Antragsgegner reagierte im erstinstanzlichen Verfahren nicht.
11 Mit Beschluss vom 25.09.2025 wies das Amtsgericht - Familiengericht - Konstanz den Antrag der Antragstellerin ab.
12 Das Amtsgericht führt hierzu aus, die Nutzungsvergütung sei nur dann geschuldet, wenn dies der Billigkeit entspreche. Es sei zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner erhebliche Kreditverbindlichkeiten trage. Im Weiteren versorge der Antragsgegner den gemeinsamen Sohn, ohne von der Antragstellerin hierfür Kindesunterhalt zu erhalten. Zwar habe der Antragsgegner während der Ehe ein gutes Einkommen in der Schweiz erzielt, nach Angaben der Antragstellerin sei aber davon auszugehen, dass er nunmehr in eine Überschuldungssituation geraten sei. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsvergütung sei daher unbillig.
13 Die Antragstellerin wendet sich gegen den ihr am 26.09.2025 zugegangenen Beschluss mit der am 30.09.2025 beim Amtsgericht Konstanz eingegangenen Beschwerde.
14 Der Antragsgegner habe zuletzt in der Schweiz ein monatliches Einkommen in Höhe von 5.665 CHF sowie ein zusätzliches 13. Monatsgehalt bezogen. Von einer möglichen Überschuldung des Antragsgegners habe die Antragstellerin keine Kenntnis. Es bestehe kein Kontakt, sodass ihr der Einblick in die finanzielle Situation fehle. Vor der Wohnanschrift des Antragsgegners stehe noch immer das Firmenfahrzeug mit dem Schriftzug des Unternehmens, für das der Antragsgegner auch während intakter Ehe tätig gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass er noch immer ein entsprechend hohes Einkommen erziele. Der Wohnbedarf des Sohnes dürfe nicht berücksichtigt werden, da dieser durch das Kindergeld abgedeckt sei. Selbst bei Abzug des Kindesunterhalts bestünde ein weiterer Anspruch der Antragstellerin auf Nutzungsvergütung. Insbesondere habe das Amtsgericht nicht berücksichtigt, dass der Antragsgegner seit Juli 2025 das Finanzierungsdarlehen nicht mehr zurückführe.
15 Die Antragstellerin beantragt (II, 12),
16 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 01.01.2025 für die Dauer der alleinigen Nutzung der Eigentumswohnung X in Konstanz, monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 700,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen Folgetag zu zahlen.
17 2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum vom 01.09.2024 bis 31.12.2024 eine rückständige Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.800,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
18 Das Beschwerdegericht hat einen Termin zur Anhörung auf den 26.02.2026 bestimmt. Der wirksam geladene Antragsgegner ist unentschuldigt nicht zum Termin erschienen.
19 Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
20 Auf die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist der Beschluss des Amtsgerichts Konstanz aufzuheben und neu zu fassen. Im Zeitraum vom 01.09.2024 bis 18.12.2024 besteht der Anspruch mangels Zahlungsaufforderung nicht. Im Zeitraum vom 19.12.2024 bis 30.06.2025 ist die Festsetzung einer Nutzungsvergütung unter Berücksichtigung der Immobilienfinanzierung, der Versorgung des gemeinsamen Sohnes und der Einkommensverhältnisse des Antragsgegners unbillig. Der Antragstellerin steht eine Nutzungsvergütung ab dem 01.07.2025 zu.
21 1. Gemäß § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB kann ein Ehegatte von dem anderen Ehegatten, dem die Ehewohnung während der Trennung überlassen wurde, eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
22 Steht die Ehewohnung – wie im vorliegenden Fall – im Miteigentum der Eheleute, enthält die Vergütungsregelung nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB die gegenüber § 745 Abs. 2 BGB speziellere Regelung. Denn sie ermöglicht unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an der Ehewohnung einen an familienrechtlichen Billigkeitskriterien orientierten Ausgleich für die Zeit des Getrenntlebens. Zudem ist das für Ansprüche nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB anzuwendende Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Streitigkeiten von Ehegatten über das Nutzungsentgelt für die Ehewohnung während der Trennungszeit (§ 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG) geeigneter als das gemäß §§ 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG für Ansprüche aus § 745 Abs. 2 BGB anzuwendende Familienstreitverfahren (BGH vom 22.02.2017 – XII ZB 137/16; juris Rn. 16).
23 Die Festsetzung einer Vergütung setzt voraus, dass der Nutzungswert nicht schon bei der Bemessung des Unterhalts in Ansatz gebracht worden ist (Johannsen/Henrich/Althammer/Dürbeck, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 1361b Rn. 39; BGH vom 27.11.2024 – XII ZB 28/23, juris Rn. 10). Die Vorschrift über den Vergütungsanspruch ist nicht nur im Falle einer richterlichen Zuweisung der Ehewohnung anwendbar, sondern auch dann, wenn sich die Ehegatten selbst über die Nutzung der Ehewohnung – auch konkludent – einigen (OLG Köln vom 03.06.1998 – 27 UF 28/98, juris Rn. 6). Er kann also die Vergütung in diesem Falle isoliert geltend machen wie im Falle einer Einigung über die Wohnungsnutzung, jedoch erst für die Zeit nach einer Zahlungsaufforderung (OLG Koblenz vom 11.06.2014 – 13 UF 159/14, juris Rn. 43; OLG Düsseldorf vom 07.11.2018 – II-8 UF 35/18, juris Rn. 11).
24 Der in § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB enthaltene Grundsatz der Billigkeit bestimmt sowohl den Grund des Anspruchs auf Nutzungsvergütung als auch dessen Höhe. Eine Nutzungsvergütung hängt insbesondere auch von der Leistungsfähigkeit des in der Wohnung verbleibenden Ehepartners und damit von dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab (KG vom 25.02.2015 – 3 UF 55/14, juris Rn. 14).
25 Die Höhe der Vergütung orientiert sich an der ortsüblichen Vergleichsmiete einer entsprechenden Wohnung, an der Höhe der Hauslasten, dem objektiven Nutzungswert, den Eigentumsanteilen und der Frage, ob der bleibende oder der weichende Ehegatte die Lasten trägt. Es ist auch zu berücksichtigen, ob ein gemeinsames Kind in der Wohnung versorgt und betreut wird.
26 2. Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Zahlung einer rückständigen Nutzungsvergütung für den Zeitraum September 2024 bis März 2026 in Höhe von 2.106 € und ab April 2026 in Höhe von 232 € monatlich.
27 a) Für den Zeitraum vom 01.09.2024 bis zum 18.12.2024 besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsvergütung. Die Antragstellerin forderte den Antragsgegner erst mit Schreiben vom 19.12.2024 zur Zahlung einer Nutzungsvergütung auf.
28 b) Auch im Zeitraum vom 19.12.2024 bis 31.12.2024 besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsvergütung. Die ortsübliche Vergleichsmiete für die Eigentumswohnung beläuft sich auf 1.400 €. Nachdem die Beteiligten hälftige Miteigentümer sind und die Antragstellerin nur eine Vergütung für die Nutzung des in ihrem Eigentum stehenden Miteigentumsanteils begehren kann, beträgt der Anteil für jeden Ehegatten 700 €. Bei der Berechnung der Nutzungsvergütung ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner Zahlungen auf die Finanzierungsverbindlichkeiten leistete (aa) und den ehegemeinsamen Sohn betreut und versorgt, ohne dass die Antragstellerin Kindesunterhalt leistet (bb). Mithin verbleibt rechnerisch kein Anspruch auf Nutzungsvergütung.
29 aa) Im Dezember 2024 erbrachte der Antragsgegner eine Zahlung in Höhe von 1.023,64 € auf die gemeinsamen Darlehensverbindlichkeiten hinsichtlich der Immobilie. Die Antragstellerin erbrachte eine Zahlung in Höhe von 100 €. Nachdem die Zahlungen jeweils die gemeinsamen Verbindlichkeiten bedienten, sind sie beiden Eheleuten zu gleichen Teilen anzurechnen. Der Nutzungsvergütungsanspruch der Antragstellerin ist daher um 461,82 € ((1.023,64 € - 100 €) / 2) zu reduzieren.
30 bb) Ferner ist von dem Anspruch der Antragstellerin der Kinderunterhalt für den Sohn M in Höhe von 514 € in Abzug zu bringen.
31 Die Antragstellerin leistet keinen Kindesunterhalt, sodass der Antragsgegner sowohl den Natural- als auch den Barbedarf des Kindes zu decken hat. Leistet der Ehegatte, der die Wohnung verlassen hat und vom anderen, mit den gemeinsamen Kindern in der Wohnung verbliebenen Ehegatten eine Nutzungsvergütung fordert, keinen Unterhalt für die Kinder, ist deren Wohnbedarf nicht durch die Leistung von Barunterhalt gedeckt; der Wohnbedarf wird dann von beiden Ehegatten, sofern sie gemeinsam dinglich an der Wohnung berechtigt sind, in Form von Naturalunterhalt erbracht. Gemäß Ziffer 21.5.2 der Süddeutschen Leitlinien ist der Anteil eines minderjährigen Kindes an den Wohnkosten des Haushalts, in dem das Kind betreut wird, mit 20 % des Anspruchs auf Barunterhalt zu berücksichtigen. Da vorliegend beide Eltern hälftige Miteigentümer der Immobilie sind und damit den Wohnbedarf erfüllen, ist der von der Antragstellerin zu erfüllende Wohnbedarf mit 10 % zu berechnen. Im Übrigen entspricht es der Billigkeit, auch den um den Wohnbedarf bereinigten Barunterhalt von der Nutzungsvergütung in Abzug zu bringen.
32 Der Barunterhaltsanspruch des Kindes bestimmt sich gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach seiner Lebensstellung. Ein Kind hat bis zum Abschluss der Ausbildung noch keine Lebensstellung in diesem Sinn. Es ist wirtschaftlich unselbstständig und von seinen Eltern abhängig. Deshalb muss die Lebensstellung des Kindes von der seiner Eltern abgeleitet werden. Dabei kommt es entscheidend auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern an (BGH vom 06.02.2002 – XII ZR 20/00, juris Rn. 17). Der minderjährige Sohn der Beteiligten hat keine eigenen Einkünfte, ist mithin bedürftig gemäß § 1602 Abs. 1 BGB. Nachdem vorliegend die Abzüge zu errechnen sind, die den Nutzungsvergütungsanspruch der Antragstellerin schmälern, entspricht es der Billigkeit, den Barunterhaltsanspruch des Kindes nur aus dem Einkommen der Antragstellerin zu errechnen, §§ 1606 Abs. 3 Satz 2, 1612 Abs. 1 BGB. Darauf, dass der Bedarf des Kindes aus den Einkommensverhältnissen beider Eltern zu errechnen ist, kommt es vorliegend nicht an. Denn der vom nicht betreuenden Elternteil geschuldete Unterhalt ist auf den auf Grundlage seines Einkommens zu zahlenden Betrag begrenzt (BGH vom 15.02.2017 – XII ZB 201/16, juris Rn. 13).
33 Die Antragstellerin erzielte im Dezember 2024 nach ihrem Vortrag ein Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von 2.200 € netto. Zudem erzielte sie ein weiteres Einkommen aus einem Minijob in Höhe von 556 €. Insgesamt ist ihr Einkommen mit 2.756 € zu berechnen. Nach Abzug der Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5 % verbleibt ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 2.618,20 €.
34 Der am 24.06.2012 geborene Sohn hat daher einen Bedarf in Höhe von 110 % des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle. Er befindet sich in der 3. Altersstufe, sodass der Bedarf in Höhe von 710 € besteht. Für die Erfüllung des Wohnbedarfs ist daher ein Abzug vom Kindesunterhalt in Höhe von 71 € vorzunehmen. Zudem ist das durch den Antragsgegner bezogene hälftige Kindergeld in Höhe von 125 € abzuziehen. Es verbleibt ein Kindesunterhaltsanspruch in Höhe von 514 €.
35 cc) Ein über die Abzüge hinausgehender Nutzungsvergütungsanspruch besteht nicht (700 € - 461,82 - 514 €).
36 c) Im Zeitraum Januar bis Juni 2025 besteht nach den obigen Ausführungen kein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsvergütung.
37 Die Beteiligten zahlten jeweils die Darlehensverbindlichkeiten wie unter b) dargestellt. Der zu berücksichtigende Anspruch auf Kindesunterhalt beträgt bei einem bereinigten Einkommen der Antragstellerin im Zeitraum Januar bis Juni 2025 von 2.618,20 € weiterhin 110 % des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle. Dies entspricht 2025 einem Betrag in Höhe von 714 €. Nach Abzug des Anteils für den erfüllten Wohnbedarf in Höhe von 10 %, 71,40 €, und des hälftigen Kindergelds in Höhe von 127,50 € ist vom Anspruch auf Nutzungsvergütung ein Betrag in Höhe von 515,10 € abzuziehen.
38 Ein Anspruch auf Nutzungsvergütung besteht nicht (700 € - 461,82 € - 515,10 €).
39 d) Für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2025 besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsvergütung in Höhe von insgesamt 1.410 €.
40 Der Antragsgegner erbringt seit Juli 2025 keine Zahlungen mehr auf das Finanzierungsdarlehen hinsichtlich der Eigentumswohnung. Damit sind diese von der Nutzungsvergütung nicht länger in Abzug zu bringen. Die Antragstellerin erbringt die monatliche Zahlung in Höhe von 100 € auf das gemeinsame Darlehen.
41 Der auf die Antragstellerin entfallende Nutzungswert an der Eigentumswohnung in Höhe von 700 € ist aufgrund der Zahlung auf das gemeinsame Darlehen um den hälftigen Zahlungswert, mithin 50 €, zu erhöhen. Von dem so errechneten Nutzungswert in Höhe von 750 € ist der Kindesunterhalt für den Sohn M abzuziehen.
42 Das Einkommen der Antragstellerin aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 2.618,20 € ist um die unten errechnete Nutzungsvergütung in Höhe von 235 € zu erhöhen. Denn auch die Nutzungsvergütung ist Einkommen der Antragstellerin und damit für den Bedarf des Kindes zu berücksichtigen. Auch unter Berücksichtigung des nunmehr erhöhten Einkommens von 2.853,20 € ist die nächste Stufe der Düsseldorfer Tabelle nicht erreicht.
43 Der Kindesunterhalt für M ist vom hälftigen Nutzungswert von 750 € daher in Höhe von 515,10 € (s.o.) abzuziehen. Es verbleibt ein monatlicher Nutzungsvergütungsanspruch in Höhe von 234,90 €, gerundet 235 €. Für den Zeitraum Juli bis Dezember 2025 entspricht dies einer Gesamtnutzungsvergütung in Höhe von 1.410 €.
44 Der Verpflichtung des Antragsgegners steht unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht entgegen, dass der Antragsteller in seiner Leistungsfähigkeit unangemessen beschränkt würde. Denn der Antragsgegner ist in Höhe der monatlichen Nutzungsvergütung von 235 € leistungsfähig. Die Antragstellerin hat schlüssig vorgetragen, dass der Antragsgegner einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem Unternehmen in der Schweiz nachgeht, bei dem er auch während intakter Ehe beschäftigt war. Weitere Anhaltspunkte für abweichende Einkommensverhältnisse sind nicht ersichtlich. Nachdem der Antragsgegner im Jahr 2021 zuletzt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 5.145,30 CHF (4.750,30 CHF + 1/12 von 4.750,30 CHF als 13. Monatsgehalt) erzielte, ist von einem gleichbleibenden Einkommen auszugehen. Dies entspricht im Jahr 2025 einem durchschnittlichen Einkommen in Höhe von 5.641,34 €. Es sind weitere deutsche Steuern in Abzug zu bringen. Unter Berücksichtigung der Steuerklasse II und einem Kinderfreibetrag von 0,5 sowie eines Abzugs der bereits im Schweizer Einkommen berücksichtigten Quellensteuer in Höhe von umgerechnet 144,56 € ist im Jahr 2025 ein Steuerabzug in Höhe von 703,35 € vorzunehmen. Dem Antragsgegner verbleibt mithin ein Einkommen in Höhe von 4.937,99 €. Im Übrigen ist dem Antragsgegner der Wohnvorteil zuzurechnen, den dieser durch die Nutzung der Eigentumswohnung der Beteiligten erhält. Dieser ist in Höhe von 1.400 € zu berücksichtigen. Nach Abzug der geschuldeten Nutzungsvergütung in Höhe von 235 € ist das Einkommen des Antragsgegners mithin auf 6.102,99 € zu berechnen. Hiervon ist der Kindesunterhalt für den Sohn M abzuziehen, den die an sich unterhaltspflichtige Antragstellerin tatsächlich nicht erbringt. Der Antragsgegner ist mit den Kosten belastet. Wie bereits oben dargestellt, ist für den Bedarf des minderjährigen Kindes zwar grundsätzlich auf das addierte Einkommen beider Eltern abzustellen. Die Antragstellerin trägt ihren Anteil am Kindesunterhalt jedoch nicht bei, sodass das Kind seine Lebensstellung tatsächlich nicht von den Einkommensverhältnissen beider Eltern, sondern nur von denen des Vaters ableiten kann. Dem Antragsgegner ist demzufolge lediglich der Kindesunterhalt aus seinem eigenen Einkommen in Abzug zu bringen. Dieser beträgt 168 % des Mindestunterhalts und damit 1.091 €. Wie die Antragstellerin erfüllt auch der Antragsgegner einen Teil des Bedarfs des Kindes durch die Gewährung des Wohnraums, sodass wiederum 10 %, 109,10 €, in Abzug zu bringen sind. Unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes, 127,50 €, ist für den Kindesunterhalt ein Betrag in Höhe von 854,40 € in Abzug zu bringen. Bei einem verbleibenden Einkommen in Höhe von 5.248,59 € ist der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin in Höhe von 1.600 € nicht annähernd gefährdet.
45 e) Für den Zeitraum von Januar bis März 2026 besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsvergütung in Höhe von 696 €.
46 Die Antragstellerin erzielte ab Januar 2026 ein monatliches Nettoeinkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 2.200 € sowie ein Einkommen aus einem Minijob in Höhe von 570 € und der Nutzungsvergütung in Höhe von 232 € (s.u.). Insgesamt ist ihr Einkommen mit 3.002 € zu berechnen. Nach Abzug der Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen aus dem Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 5 % verbleibt ein Einkommen in Höhe von 2.863,50 €.
47 Der zu berücksichtigende Anspruch auf Kindesunterhalt beträgt weiterhin 110 % des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle. Dies entspricht 2026 einem Betrag in Höhe von 719 €. Nach Abzug des Anteils für den erfüllten Wohnbedarf in Höhe von 10 %, 71,90 €, und des hälftigen Kindergelds in Höhe von 129,50 € ist vom Anspruch auf Nutzungsvergütung ein Betrag in Höhe von 517,60 € abzuziehen.
48 Der auf die Antragstellerin entfallende Nutzungswert an der Eigentumswohnung in Höhe von 700 € ist aufgrund der Zahlung auf das gemeinsame Darlehen um den hälftigen Zahlungswert, mithin 50 €, zu erhöhen. Von dem so errechneten Nutzungswert in Höhe von 750 € ist der Kindesunterhalt für den Sohn M in Höhe von 517,60 € abzuziehen. Es verbleibt ein monatlicher Nutzungsvergütungsanspruch in Höhe von 232,40 €, gerundet 232 €. Für den Zeitraum von Januar bis März 2026 entspricht dies einem Zahlbetrag in Höhe von 696 €.
49 Es ist auch weiterhin von der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners auszugehen.
50 f) Ab April 2026 bis zur Rechtskraft der Ehescheidung hat die Antragstellerin einen monatlichen Anspruch auf Nutzungsvergütung in Höhe von 232 €.
51 2. Der Anspruch auf Verzinsung folgt aus §§ 288, 291 BGB.
III.
52 1. Von einer Beteiligung des Jugendamts gemäß § 205 FamFG konnte abgesehen werden. Die Vorschrift soll dem Jugendamt seine Schutzfunktion zur Sicherung des Kindeswohls im Verfahren zur Nutzungsregelung der Ehewohnung ermöglichen. Vorliegend steht die Zuweisung der Ehewohnung nicht im Streit, das Kindeswohl wird durch die Frage der Nutzungsvergütung nicht berührt.
53 2. Die Kostenentscheidungen der ersten und der zweiten Instanz folgen jeweils aus § 81 FamFG. Sie entsprechen dem billigen Ermessen. Hierbei ist berücksichtigt, dass der Antragstellerin nur für einen Teil des geltend gemachten Zeitraums ein Nutzungsvergütungsanspruch zusteht. Zudem besteht der Anspruch in einer deutlich geringeren Höhe, als von der Antragstellerin gefordert. Auf der anderen Seite hat der Antragsgegner das Verfahren dadurch veranlasst, dass er auf die Aufforderungsschreiben der Antragstellerin nicht reagierte. Unter Berücksichtigung der beidseitigen Aspekte erscheint die Kostenaufhebung sachgerecht.
54 3. Die Verfahrenswertfestsetzung beruht auf §§ 40, 48 Abs. 1 Alt. 1 FamGKG. Auch die Geltendmachung von Nutzungsvergütung nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB ist eine Ehewohnungssache, sodass sich die Bewertung hierauf gerichteter Anträge nach § 48 FamGKG richtet (vgl. BeckOK KostR/Neumann, FamGKG, 51. Edition 01.12.2025, § 48 Rn. 13). Für das Beschwerdeverfahren ist der Verfahrenswert daher mit 4.000 € festzusetzen.
55 Der Verfahrenswert der ersten Instanz wird gemäß § 55 Abs. 3 Nr. 2 FamGKG abgeändert. Die Festsetzung des Verfahrenswerts hat insoweit ihre Grundlage in § 48 Abs. 1 Alt. 1 FamGKG in der bis zum 31.05.2025 geltenden Fassung, § 63 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Für die erste Instanz ist der Verfahrenswert daher mit 3.000 € festzusetzen.
Permalink
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.