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1 ORs 340 SRs 627/25•OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, 2026-03-17, 1 ORs 340 SRs 627/25
1 ORs 340 SRs 627/25Tribunal supérieur / Ire chambre pénale17 mars 2026
1. Eine Äußerung, die nach ihrem Sinngehalt eine – wenn auch in polemischer und ehrverletzender Form vorgetragene – kritische Auseinandersetzung mit der verteidigungspolitischen Haltung einer exponierten Politikerin enthält, kann unter dem Gesichtspunkt einer statthaften Machtkritik schutzwürdig sein, wenn sie eine die Öffentlichkeit besonders berührende und tagesaktuelle Frage betrifft.(Rn.55) 2. Zur Strafbarkeit (§§ 185, 188 StGB) der Bezeichnung einer Verteidigungspolitikerin auf sozialen Medien als „Adolfine die Kriegstreiberin“ vor dem Hintergrund ihrer Haltung zum Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und der Reaktionsmöglichkeiten der NATO und der Bundesrepublik Deutschland (hier: verneint).(Rn.51) (Rn.52)
Entscheidungsdatum: 2026-03-17
Aktenzeichen: 1 ORs 340 SRs 627/25
ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2026:0317.1ORS340SRS627.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 5 Abs 1 GG, § 185 StGB, § 188 Abs 1 StGB
Eine Äußerung, die nach ihrem Sinngehalt eine – wenn auch in polemischer und ehrverletzender Form vorgetragene – kritische Auseinandersetzung mit der verteidigungspolitischen Haltung einer exponierten Politikerin enthält, kann unter dem Gesichtspunkt einer statthaften Machtkritik schutzwürdig sein, wenn sie eine die Öffentlichkeit besonders berührende und tagesaktuelle Frage betrifft.(Rn.55)
Zur Strafbarkeit (§§ 185, 188 StGB) der Bezeichnung einer Verteidigungspolitikerin auf sozialen Medien als „Adolfine die Kriegstreiberin“ vor dem Hintergrund ihrer Haltung zum Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und der Reaktionsmöglichkeiten der NATO und der Bundesrepublik Deutschland (hier: verneint).(Rn.51) (Rn.52)
Die Bezeichnung einer Verteidigungspolitikerin auf sozialen Medien als "Adolfine die Kriegstreiberin" ist vor dem Hintergrund ihrer Haltung zum Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und der Reaktionsmöglichkeiten der NATO und der Bundesrepublik Deutschland nicht gemäß §§ 185, 188 StGB strafbar.(Rn.51) (Rn.52)
Für ein Überwiegen der Meinungsfreiheit streitet, dass die - obschon polemische und verletzende - Äußerung sich mit Person und politischem Wirken einer besonders im öffentlichen Interesse stehenden Bundespolitikerin befasste, die zuvor ihrerseits mit Kritik an einem Oppositionspolitiker die Öffentlichkeit gesucht hatte.(Rn.52)
Berufspolitiker, die die Öffentlichkeit suchen, sind nicht persönlichkeitsrechtlich schutzlos gestellt. Sie betreffende, ehrenrührige Äußerungen sind umso weniger schutzwürdig, je mehr sie sich von einem Meinungskampf in die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen wegbewegen und die Herabwürdigung der betreffenden Personen in den Vordergrund tritt.(Rn.44)
Der weiteren Charakterisierung der Politikerin als "Kriegstreiberin" kommt kein die Persönlichkeitsverletzung vertiefender, eigenständiger Gehalt zu.(Rn.57)
Verfahrensgang
vorgehend LG Karlsruhe, 15. Juli 2025, 11 NBs 530 Js 31544/23
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 15. Juli 2025 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
I.
1 1. Das Amtsgericht Bruchsal verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 15. Oktober 2024 wegen gegen Personen des politischen Lebens gerichteter Beleidigung (§§ 185, 188 Abs. 1 StGB) zu der Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 40 €. Auf die Berufung des Angeklagten hob das Landgericht Karlsruhe mit dem angegriffenen Urteil vom 15. Juli 2025 das amtsgerichtliche Urteil auf und sprach den Angeklagten aus Rechtsgründen frei.
2 Gegen den Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft Karlsruhe mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.
3 2. Nach den Feststellungen des Landgerichts kommentierte der Angeklagte am 03.03.2023 auf dem Sozialmedium Twitter - heute "X" - einen Ausgangsbeitrag des weiteren Nutzers M..., der sich mit der damaligen Vorsitzenden des Verteidigungsausschusses, der Politikerin der F.-Partei S mdB, befasste. Der Ursprungsbeitrag lautete:
4 "[A] legt mit Blick auf F. M. nach:
5 ‚Äußerst unchristlich‘
6 ‚Die [C-Partei] sollte sich für ihn schämen‘
7 ‚Sehr zentriert auf sich, sehr eitel auch‘
8 ‚Keiner, der Mengen emotional bewegt‘".
9 Diesen Beitrag kommentierte der Angeklagte unter seinem Nutzernamen @P... mit dem Text
10 "Adolfine die Kriegstreiberin".
11 Der Angeklagte wusste um den ehrverletzenden Inhalt dieser Äußerung und nahm ihn zumindest billigend in Kauf. Zudem war ihm bewusst, dass sein Kommentar auf Twitter für beliebig viele Personen wahrnehmbar und geeignet war, durch die Feindseligkeit und auf Twitter erzielte Reichweite das öffentliche Wirken der Geschädigten als Bundespolitikerin und Vorsitzende des Verteidigungsausschusses des Bundestags zu erschweren.
12 Nach den Feststellungen der Strafkammer verfasste der Angeklagte seinen Kommentar aufgrund eines spontanen Willensentschlusses, nachdem er durch die vom Nutzer @M... zitierte Äußerung As, der Vorsitzende der C.-Partei, F. M. "äußerst unchristlich", erheblich empört gewesen sei. Die Beanspruchung christlicher Werte habe der Angeklagte angesichts dessen, dass S eine aktive militärische oder gar kriegerische Unterstützung der Ukraine gegen Russland befürwortete, als scheinheilig und absurd empfunden. Die Anwendung militärischer Mittel gegen Russland habe der Angeklagte als hochgefährlich empfunden und eine Ausweitung des Ukrainekriegs auf weite Teile Europas oder der Welt befürchtet. Dies habe zu seiner drastischen Wortwahl Anlass gegeben.
13 Zur Tatzeit verfügte der Angeklagte über 961 "Follower" auf der Plattform Twitter. Wie viele Personen den Kommentar tatsächlich zur Kenntnis nahmen, entzog sich der Feststellung.
14 3. Die Strafkammer hat den Angeklagten aus Rechtsgründen freigesprochen. Dies hat sie auf die rechtliche Wertung gegründet, dass die inkriminierte Äußerung nicht als Beleidigung strafbar sei.
15 Die in einem ersten Schritt gebotene Auslegung habe das Ergebnis erbracht, dass es dem Angeklagten nicht – auch nicht nach dem "objektiven" Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Rezipienten des Beitrags – darum gegangen sei, die Anzeigeerstatterin S mit der Person "Adolf Hitler" gleichzusetzen. Vielmehr sei auch ein Verständnis des Beitrags dahingehend möglich und nicht gänzlich fernliegend, dass der Angeklagte auf die Gefährlichkeit der von S postulierten Verteidigungspolitik gegenüber Russland habe aufmerksam machen wollen. Es sei allgemein bekannt, dass die Anzeigeerstatterin seit Beginn des Ukrainekrieges ein offensiveres Vorgehen gegenüber Russland befürworte. Die Zuschreibung "Adolfine" mit der Bezugnahme auf Adolf Hitler beziehe sich auf dessen 1941 erfolgten Überfall auf die Sowjetunion. Die Äußerung habe in diesem Zusammenhang (sic.) "als Synonym für ein aus seiner Sicht hochgefährliches politisches Handeln, das bereits in der Vergangenheit zu katastrophalen Folgen geführt hatte, verstanden werden" können.
16 Nicht hingegen sei ein Verständnis dahingehend naheliegend oder gar zwingend, dass der Angeklagte die Anzeigeerstatterin in ihrem personalen Wert oder charakterlich umfassend mit Adolf Hitler gleichzustellen beabsichtigt habe. Dies wäre einer Formalbeleidigung nahegekommen. Hiergegen spreche, dass es sich bei dem gegen die Sowjetunion angezettelten Krieg nur um eine "Facette" im Leben und Wirken Adolf Hitlers gehandelt habe. Weitere Bezüge zu Hitler – etwa den Holocaust, die Eliminierung von Minderheiten und politischen Gegnern etc. – habe der Angeklagte in seinem Kommentar ersichtlich nicht adressiert. Sein Kommentar habe, wie aus dem Zusatz "Kriegstreiberin" deutlich werde, alleine auf die von der Anzeigeerstatterin vertretene Politik zum (militärischen) Umgang mit Russland abgestellt und habe ihre Haltung überspitzt anprangern sollen. Andere Bezüge zu Adolf Hitler seien im Übrigen auch deshalb fernliegend gewesen, weil sich die Anzeigeerstatterin bekanntermaßen um die Belange z.B. jüdischer Mitbürger besonders verdient mache und hierfür u.a. von der Jüdischen Gemeinde Düsseldorf 2023 ausgezeichnet worden sei.
17 Bei diesem Verständnis des Twitter-Beitrags des Angeklagten habe die Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter zum Ergebnis geführt, dass die Meinungsfreiheit des Angeklagten das Persönlichkeitsrecht der Anzeigeerstatterin überwiege. Obschon die sie herabwürdigende Äußerung geschmacklos und herabsetzend sei und die Anzeigeerstatterin sie zu Recht als kränkend empfunden habe, sei sie aus strafrechtlicher Sicht noch hinzunehmen. Denn im Rahmen der Abwägung sei insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass der Angeklagte die Anzeigeerstatterin nicht als Person, sondern ersichtlich in ihrem öffentlichen Wirken angegriffen habe und sich S darüber hinaus zuvor in der Öffentlichkeit durchaus polarisierend exponiert habe. Der scharfe Verbalangriff habe zudem nach sachgerechtem Verständnis noch nicht auf die persönliche Würde der Anzeigeerstatterin abgezielt.
18 Zugunsten des Angeklagten sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass er seinen Beitrag aufgrund eines spontanen Willensentschlusses aus Empörung über das S zugeschriebene Zitat der "Unchristlichkeit" des Vorsitzenden der C.-Partei, F. M., verfasst habe. Das von ihm mit seiner herabsetzenden Äußerung angeschnittene Thema sei zudem eine in der Öffentlichkeit vieldiskutierte und diese wesentlich interessierende Frage gewesen. Zugunsten des Persönlichkeitsrechts der Anzeigeerstatterin sei demgegenüber die Verbreitungsgefahr und der beachtliche "Echoraum" der Äußerung in einem allgemein zugänglichen sozialen Netzwerk ins Gewicht gefallen.
19 4. Mit ihrer auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die nach ihrem Dafürhalten unzutreffende Ermittlung des Sinngehalts der Äußerung "Adolfine die Kriegstreiberin".
20 Im Wesentlichen hebt die Revision darauf ab, dass die Auslegung der Äußerung durch die Strafkammer auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs rechtsfehlerhaft sei. Maßstab der Auslegung sei deren objektiver Sinngehalt aus der Sicht eines unvoreingenommenen, verständigen Erklärungsempfängers im konkreten Kontext. Schon dem Wortlaut der Äußerung lasse sich eine Einschränkung des Deutungsgehalts, wie sie die Strafkammer vorgenommen habe, nicht entnehmen. Der unvoreingenommene Empfänger werde aufgrund der plakativen Art der Äußerung eine Gleichsetzung der Anzeigeerstatterin mit allen Facetten der Persönlichkeit Adolf Hitlers annehmen. Die vom Landgericht vorgenommenen Einschränkungen erschlössen sich nicht bei einer flüchtigen Betrachtung der Äußerung, sondern erst bei längerfristiger Befassung, die vom objektiven Durchschnittsbetrachter nicht erwartet werden könne. Somit sei nicht auszuschließen, dass in der sodann vorzunehmenden Abwägung der Ehrschutz der S überwiege und eine Strafbarkeit der Äußerung bestehe. Das Urteil beruhe somit auf dem Rechtsfehler.
21 5. Der Angeklagte hat über seinen Verteidiger mit Revisionsgegenerklärung vom 06.10.2025 und in der Revisionshauptverhandlung das angegriffene Urteil verteidigt.
II.
22 Das zulässige Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Das freisprechende Erkenntnis des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
23 1. Beleidigung im Sinne des § 185 StGB ist die Kundgabe von Nichtachtung oder Missachtung gegenüber einem anderen in der Weise, dass dem Betroffenen – sei es durch Äußerung eines herabsetzenden Werturteils unmittelbar diesem gegenüber, sei es durch Äußerung eines solchen in Bezug auf diesen einer dritten Person gegenüber – der ethische, personale und soziale Geltungswert ganz oder teilweise abgesprochen und dadurch dessen grundsätzlich uneingeschränkter Ehr- und Achtungsanspruch verletzt oder gefährdet wird (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.11.2019 – 2 Rv 34 Ss 714/19 Rn. 22; Senat, Beschluss vom 18.09.2015 – 1 (8) Ss 654/14 – AK 249/14 Rn. 6 je mwN). Ob ein ehrenrühriges Werturteil diesen Straftatbestand erfüllt, ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Der in das einfache Recht – unter Einschluss der §§ 185, 188, 193 StGB – einwirkende wertsetzende Gehalt der verfassungsrechtlich verankerten Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Sat 1 GG) verlangt hierbei in einem ersten Schritt (sogleich 2.) eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91 u.a, BVerfGE 93, 266, 295 f. = NJW 1995, 3303 ["Soldaten sind Mörder"]; BVerfG, Beschluss vom 11.12.2025 – 1 BvR 986/25 Rn. 24; Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19, NJW 2020, 2622 Rn. 15 – je mwN). Darauf aufbauend erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre der von der Äußerung betroffenen Person auf der einen und der Meinungsfreiheit des Äußernden auf der anderen Seite drohen (nachfolgend 3.; vgl. BVerfG, Urteil vom 15.01.1958 – 1 BvR 400/57, BVerfGE 7, 198, 212 = NJW 1958, 257; Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91 u.a., BVerfGE 93, 266, 293 = NJW 1995, 3303; st. Rspr.).
24 Das angegriffene Urteil wird diesen Voraussetzungen gerecht.
25 2. Die Auslegung, ob und inwieweit eine Äußerung nach ihrem – allein maßgeblichen – objektiven Erklärungsinhalt ehrverletzenden Charakter hat, ist im Ausgangspunkt Sache des Tatrichters. Dem Revisionsgericht, dem – ebenso wie bei der Beweiswürdigung – insoweit eine eigene Wertung versagt ist, obliegt allerdings die Prüfung, ob die Auslegung auf Rechtsirrtum beruht, gegen Sprach- und Denkgesetze, Erfahrungssätzen und allgemeine Auslegungsregeln verstößt oder ob sie lückenhaft ist, weil nicht alle tatprägenden Begleitumstände berücksichtigt und nicht alle in Betracht kommenden Deutungsmöglichkeiten geprüft sind (vgl. Senat, Beschluss vom 23.10.2019 – 1 Rv 10 Ss 622/19 Rn. 7; Beschluss vom 18.09.2015 – 1 (8) Ss 654/14 Rn. 7; auf allgemeine Auslegungsregeln abstellend BGH, Beschluss vom 04.02.2025 – 3 StR 468/25, JR 2025, 454 Rn. 7; s. auch Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 337 Rn 32 mwN).
26 a) Ob und wieweit eine Äußerung beleidigenden Inhalt hat, ist unter Berücksichtigung aller das Tatgeschehen maßgeblich prägenden äußeren und – soweit diese nach außen erkennbar geworden sind – inneren Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Anschauungen und sprachlichen Gebräuche der Beteiligten, der sprachlichen und gesellschaftlichen Ebene sowie der konkreten Situation, in der die Äußerung getätigt wurde, der Art der Beziehung zwischen den Beteiligten sowie des Gewichts, das dem Vorgang beizumessen ist, allein nach deren durch Auslegung zu ermittelndem objektivem Sinngehalt zu bestimmen. Maßstab für die insoweit vorzunehmende Auslegung ist, wie ein alle maßgeblichen tatprägenden Umstände kennender, unbefangener und verständiger Dritter die Äußerung versteht. Auf die subjektive Sicht und Bewertung des sich Äußernden kommt es ebenso wenig an wie auf jene des Adressaten. So sind nach außen nicht hervorgetretene Vorstellungen, Absichten und Motive des sich Äußernden auf der Ebene der Sinnermittlung außer Betracht zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91 u.a., BVerfGE 93, 266, 295 = NJW 1995, 3303; Beschluss vom 11.12.2025 – 1 BvR 986/25 Rn. 25; Senat, Beschluss vom 18.09.2015 – 1 (8) Ss 654/14; Beschluss vom 01.06.2004 – 1 Ss 46/04, NStZ 2005, 158). Lassen der sprachliche Zusammenhang und die bestimmenden außertextlichen Begleitumstände der inkriminierten Äußerung mehrere Auslegungen zu, sind alle in Frage kommenden, nicht von vornherein fernliegenden alternativen Deutungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen, wobei sowohl bei der Prüfung und Bewertung der objektiven Tatbestandsmäßigkeit der Beleidigung als auch bei der Frage einer möglichen Rechtfertigung der ehrverletzenden Äußerung wegen Wahrnehmens berechtigter Interessen (§ 193 StGB) der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) Rechnung zu tragen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18.09.2015 – 1 (8) Ss 654/14).
27 Will sich ein Strafgericht unter mehreren möglichen Deutungen einer Äußerung für die zur Bestrafung führende entscheiden, muss es dafür besondere Gründe angeben. Es muss in rechtsfehlerfreier Weise diejenigen ausscheiden, die nicht zur Bestrafung führen können. Fernliegende Deutungen sind dabei auszuschließen (vgl. BVerfGE 93, 266, 296 = NJW 1995, 3303, 3305; BVerfG, Beschluss vom 19.04.1990 – 1 BvR 40/86, BVerfGE 82, 43 = NJW 1990, 1980, 1981; Beschluss vom 11.12.2025 – 1 BvR 986/25 Rn. 27; Beschluss vom 04.04.2024 – 1 BvR 820/24 Rn. 15, NStZ-RR 2024, 168, 168 f.; BGH, Beschluss vom 11. März 2025 – VI ZB 79/23, MDR 2025, 657 Rn. 22; Senat, Beschluss vom 23.10.2019 – 1 Rv 10 Ss 622/19 Rn. 10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.05.2018 – 2 Rv 4 Ss 193/18 Rn. 6; st. Rspr.).
28 b) Die Sinnermittlung durch die Strafkammer, die ihrer Prüfung implizit und zutreffend die Entscheidungskonstellation eines mehrdeutigen Werturteils zugrunde gelegt hat, hält revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.
29 aa) Allerdings legt die Strafkammer ihrer Sinnermittlung einen in Teilen rechtsfehlerhaften Prüfungsmaßstab zugrunde. So stellt sie an mehreren Stellen auslegungsleitend auf die subjektive Sicht des Angeklagten im Zeitpunkt der Äußerung und auf den Sinngehalt ab, den der Angeklagte – aus Sicht der Kammer unwiderlegbar bzw. glaubhaft – seiner Äußerung habe beigeben wollen. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist dieweil allein der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (s.o.; vgl. BVerfGE 93, 266, 295 = NJW 1995, 3303, 3310).
30 Die teilweise Verkennung des Auslegungsmaßstabs ist indes weder hinsichtlich der einzelnen, von der Kammer herangezogenen Abwägungsgesichtspunkte noch hinsichtlich des Ergebnisses der Auslegung durchgreifend rechtsfehlerhaft. Vielmehr trifft die Hilfserwägung der Kammer zu, mit der sie flankierend darauf abstellt, dass ein – wenngleich in Anführungszeichen gesetztes – "objektive[s]" Verständnis der Äußerung zum selben Ergebnis führe.
31 bb) Der von der Strafkammer ermittelte Sinngehalt der Äußerung "Adolfine die Kriegstreiberin" dergestalt, dass der Angeklagte damit in überspitzter Form die von S befürwortete (militärische) Politik gegenüber Russland kritisiere, indem er insofern eine Parallele zu der Invasion der Sowjetunion durch Adolf Hitler ziehe, ist rechtlich tragfähig.
32 Auszugehen ist vom Wortlaut der Äußerung. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Dieser wird auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.04.2024 – 1 BvR 820/24 Rn. 15, NStZ-RR 2024, 168, 169).
33 Mit dieser Maßgabe trägt die Erwägung der Strafkammer, dass aus der Warte eines unvoreingenommenen und verständigen Empfängers eine meinungsfreundliche Auslegung nicht ausgeschlossen werden kann, wonach die Äußerung "Adolfine die Kriegstreiberin" eine – wenngleich geschmacklose und überspitzte – Kritik an der verteidigungspolitischen Haltung der S gegenüber Russland darstellt. So erscheint entgegen dem Revisionsvorbringen ein Verständnis, nach dem die Person der Anzeigeerstatterin umfassend mit Adolf Hitler gleichgesetzt werde, nicht nur nicht zwingend, sondern eher fernliegend.
34 Dieser Sinngehalt der Äußerung lässt sich im Ausgangspunkt ihrem Wortlaut entnehmen. Dieser darf im Kontext der Sinnermittlung regelmäßig nicht auf die isolierte Betrachtung eines Äußerungsteils – "Adolfine" – reduziert werden. Für eine zuverlässige Sinnermittlung ist vielmehr der Wortlaut im Ganzen in seinem sprachlichen Kontext heranzuziehen (vgl. BVerfGE 93, 266, 295; BVerfG, Beschluss vom 16.12.2025 – 1 BvR 581/24 Rn. 20; Beschluss vom 16.01.2025 – 1 BvR 1182/24 Rn. 17; Beschluss vom 11.04.2024 – 1 BvR 2290/23 Rn. 31).
35 Die Bezeichnung als "Adolfine die Kriegstreiberin" deutet, in ihrer Gesamtheit gelesen, darauf hin, dass sich die inkriminierte Äußerung auf eine vermeintliche Bestrebung der S bezog, (nur) insofern gleich Adolf Hitler einen Krieg von potentiell katastrophalem Ausmaß auslösen zu wollen. So ist "Kriegstreiber" die abwertende Bezeichnung jemandes, der zum Krieg aufhetzt (vgl. Duden, Online-Wörterbuch, Stichwort "Kriegstreiber"). Die Verwendung dieses Begriffs im Kontext der Äußerung kann aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten als Verweis darauf verstanden werden, dass Adolf Hitler durch den Überfall auf Polen am 1. September 1939 den Zweiten Weltkrieg in Europa auslöste und in der Folge, worauf die Strafkammer abhebt, am 22. Juni 1941 auch die Sowjetunion als Rechtsvorgängerin des heutigen Russlands angriff. Damit legt die Zeihung als "Kriegstreiberin" die Interpretation nahe, dass sich die durch die Bezeichnung als "Adolfine" gezogene Parallele in der kriegerischen Betätigung erschöpft.
36 Dieses Ergebnis wird durch die Betrachtung im sprachlichen Kontext der inkriminierten Äußerung gestützt. Der Angeklagte nahm mit seiner Äußerung auf einen Twitter-Beitrag des Nutzers @M... Bezug, wonach die Politikerin der F.-Partei S – damals Mitglied des 20. Deutschen Bundestages und Vorsitzende des Verteidigungsausschusses – im Frühjahr 2023 den damaligen Bundesvorsitzenden der C.-Partei, F. M., öffentlich kritisiert habe. Sie habe M. laut dem Bezugsbeitrag vom 02.03.2023 als "äußerst unchristlich" und "sehr zentriert auf sich, sehr eitel auch" bezeichnet und geäußert, "die C.-Partei sollte sich für ihn schämen" und M. sei "keiner, der Mengen emotional bewegt". Dieser Ausgangsbeitrag bietet ebenfalls keinen inhaltlichen Anknüpfungspunkt für die Annahme, der Angeklagte habe die Geschädigte – auch – mit dem historisch einzigartigen Unrecht der Massenvernichtung von Juden und Minderheiten durch das nationalsozialistische Unrechtsregime in Verbindung bringen wollen. Dies gilt unabhängig davon, ob dem mündigen Durchschnittspublikum – wie das Landgericht annimmt – die Verdienste der Geschädigten um das jüdische Leben in Deutschland bekannt sind.
37 Ein Bedeutungsgehalt der inkriminierten Äußerung "Adolfine die Kriegstreiberin" dergestalt, der Angeklagte habe durch das Herstellen einer Parallele zum Anzetteln eines Angriffskriegs durch Adolf Hitler in überzeichneter Form die von S befürwortete verteidigungspolitische Ausrichtung kritisiert, ist nach alldem jedenfalls nicht auszuschließen. Damit erweist sich die Annahme der Strafkammer, dass dieser Äußerungsinhalt der nachfolgenden Abwägungsstufe zugrunde zu legen war, als frei von Rechtsfehlern.
38 3. Auch die auf diesen Sinngehalt aufsattelnde Abwägungsstufe zwischen der Meinungsfreiheit des Angeklagten und dem Ehrschutz der S – als Teilaspekt deren allgemeinen Persönlichkeitsrechts – hält revisionsrechtlicher Prüfung stand. Die Strafkammer hat in rechtlich tragfähiger Weise ein Überwiegen des Persönlichkeitsrechts, das eine strafrechtliche Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung nach sich gezogen hätte, verneint.
39 a) Die Strafkammer hat ihrer grundrechtlich angeleiteten Abwägung einen zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19, NJW 2020, 2622 Rn. 26; BVerfGE 93, 266, 290 = NJW 1995, 3303). Das Ergebnis der Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben. Ein apriorischer Vorrang der Meinungsfreiheit besteht nicht.
40 Relevante Abwägungsgesichtspunkte bei der Gewichtung der widerstreitenden Grundrechtspositionen sind dabei die konkreten Umstände des Falls und die Situation, in der die Äußerung erfolgte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 1094/19, NJW 2020, 2631 Rn. 19 f.; Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19, NJW 2020, 2622 Rn. 27; st. Rspr). Zu berücksichtigen sind weiter insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten (vgl. BVerfG, NJW 2020, 2622 Rn. 27). In der Sache können, abhängig von der in Rede stehenden Fallgestaltung, unter anderem die folgenden, revisionsgerichtlich überprüfbaren Maßgaben abwägungsleitend sein.
41 Im Grundsatz ist das Gewicht der Meinungsfreiheit umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht.
42 Da der Schutz der Meinungsfreiheit zudem aus der Würdigung des besonderen Schutzbedürfnisses der Machtkritik erwachsen ist, ist bei der Gewichtung der konfligierenden Rechtspositionen zu berücksichtigen, dass Bürger die von ihnen als verantwortlich angesehenen Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung müssen angreifen können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für gerichtliche Sanktionen bilden. In die Abwägung ist daher einzustellen, ob die Privatsphäre der Betroffenen oder ihr öffentliches Wirken Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität der Betroffenen von einer Äußerung ausgehen können.
43 Sofern dabei Politiker bewusst in die Öffentlichkeit treten, unterscheidet sich ihre Situation von derjenigen anderweitiger staatlicher Amtswalter, denen ohne ihr besonderes Zutun im Rahmen ihrer Berufsausübung eine Aufgabe mit Bürgerkontakt übertragen wurde.
44 Berufspolitiker, die die Öffentlichkeit suchen, sind dadurch indes nicht persönlichkeitsrechtlich schutzlos gestellt. Sie betreffende, ehrenrührige Äußerungen sind umso weniger schutzwürdig, je mehr sie sich von einem Meinungskampf in die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen wegbewegen und die Herabwürdigung der betreffenden Personen in den Vordergrund tritt. Welche Äußerungen sich Personen des öffentlichen Lebens gefallen lassen müssen und welche nicht, liegt dabei nicht nur an Art und Umständen der Äußerung, sondern auch daran, welche Position sie innehaben und welche öffentliche Aufmerksamkeit sie für sich beanspruchen.
45 Insbesondere unter den Bedingungen der Verbreitung von Informationen durch "soziale Netzwerke" im Internet ist – den Stellenwert des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen verstärkend – ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgern und Politikern über die Bedeutung für die jeweils Betroffenen hinaus im öffentlichen Interesse. Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, gegen Angriffe auf ihre Person in der "Echokammer" des Internets nicht schutzlos gestellt werden.
46 Hinsichtlich der Form und der Begleitumstände einer Äußerung kann nach den Umständen des Falls für die Abwägung erheblich sein, ob sie ad hoc in einer hitzigen Situation oder im Gegenteil mit längerem Vorbedacht gefallen ist. Vor einer mündlichen Äußerung darf nicht jedes Wort auf die Waagschale gelegt werden müssen. Der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit impliziert – in den Grenzen zumutbarer Selbstbeherrschung – die rechtliche Anerkennung auch von Emotionalität und Erregbarkeit. Demgegenüber kann bei schriftlichen Äußerungen im Allgemeinen ein höheres Maß an Bedacht und Zurückhaltung erwartet werden. Dies gilt – unter Berücksichtigung der konkreten Kommunikationsumstände – grundsätzlich auch für textliche Äußerungen in den "sozialen Netzwerken" im Internet. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls erheblich, ob und inwieweit für die betreffende Äußerung ein konkreter und nachvollziehbarer Anlass bestand oder ob sie aus nichtigen oder vorgeschobenen Gründen getätigt wurde.
47 Schließlich ist bei der Abwägung in Rechnung zu stellen, auf welche Weise und in welchem Umfang eine ehrenrührige Äußerung verbreitet wird und welche Wirkung sie entfaltet. Maßgeblich hierfür sind Form und Begleitumstände der Kommunikation. So sind Verbreitungsgrad und Wirkung einer mündlich und in einem kleinen Kreis von Personen verbreiteten, ehrenrührigen Äußerung regelmäßig von geringerer Wirkmacht als die beeinträchtigende Wirkung einer Äußerung, die beispielsweise in wiederholender und anprangernder Weise, etwa unter Nutzung von Bildnissen der Betroffenen, oder besonders sichtbar in einem der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Medium getätigt wird. Ein solches die ehrbeeinträchtigende Wirkung einer Äußerung verstärkendes Medium kann insbesondere das Internet sein. Dabei ist nicht allgemein auf das Medium als solches, sondern – soweit feststellbar – auf die konkrete Breitenwirkung abzustellen (eingehend zu den vorstehenden Abwägungsmaßstäben BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021 – 1 BvR 1073/20, NJW 2022, 680 Rn. 30 – 38; Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19 Rn. 15 – 16, 26 – 35 mwN; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.01.2026 – 3 ORs 220 SRs 237/24 [n.v.]).
48 b) Bei der Abwägung im Einzelnen ist in Rechnung zu stellen, dass jedweder "Hitlervergleich" – auch und gerade, wenn er in wegwerfender Manier und, wie vorliegend, ohne offenkundige Anknüpfung an den vorangegangenen Äußerungskontext und damit im Erstzugriff anlasslos erfolgt – über eine bloße Geschmacklosigkeit hinausgeht und eine gravierende Ehrverletzung darstellt. Insoweit erweist sich die Wertung der Strafkammer, der Angeklagte habe S "nicht als Person, sondern ersichtlich in ihrem öffentlichen Wirken" angegriffen, als teilweise verkürzt. Denn bei der Gewichtung von Ehrschutz einerseits und Meinungsfreiheit andererseits kann nicht außer Betracht bleiben, dass in einem individuell adressierten Vergleich mit Funktionsträgern des nationalsozialistischen Unrechtsregimes eine Ehrverletzung von schwerem Gewicht liegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.2017 – 1 BvR 2973/14, GRUR 2017, 841 Rn. 18).
49 Dies gilt umso mehr im Angesicht der durch die Erfahrungen des Dritten Reichs geprägten, besonderen Rahmenbedingungen der Kommunikation in der Bundesrepublik Deutschland. Diese finden nicht zuletzt darin Ausdruck, dass angesichts des einzigartigen Unrechts, das die nationalsozialistische Herrschaft unter Adolf Hitler und unter deutscher Verantwortung über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der für die Identität der Bundesrepublik Deutschland prägenden Bedeutung dieser Vergangenheit, spezifisches Meinungssonderrecht ausschließlich zur Ahndung von Äußerungen besteht, die diese Willkürherrschaft gutheißen (vgl. zu § 130 Abs. 4 StGB BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08, NJW 2010, 47 Rn. 64 ff. – Wunsiedel ). Die herabwürdigende Bezeichnung von S als "Adolfine" in Parallele an die kriegerischen Handlungen von Adolf Hitler stellt sich mithin als in gravierender Weise ehrenrührig dar. Dies gilt erst recht angesichts dessen, dass der Angeklagte die inkriminierte Äußerung auf der Mikrobloggingplattform Twitter tätigte, auf der – auch über seine eigenen 961 "Follower" und diejenigen des Nutzers @M... hinaus – eine potentiell unbeschränkte Vielzahl von Nutzern seine Äußerung zur Kenntnis nehmen konnte.
50 In dieser Hinsicht kommt hinzu, dass dem Angeklagten vor dem textförmlichen Abfassen Bedenkzeit verblieb und ihm, im Vergleich mit einer mündlichen Spontanerwiderung, Selbstbeherrschung angesonnen werden konnte. Neben dem ureigenen Persönlichkeitsschutz der Geschädigten tritt in dieser Konstellation, gerade bezogen auf die Kommunikationskultur in sozialen Netzwerken, auch ein verfassungsrechtlich verankertes öffentliches Interesse, das "Personal der Demokratie" vor Herabwürdigung zu schützen.
51 Diese hinzukommenden Abwägungsgesichtspunkte und die in Teilen verkürzte Abwägungsgrundlage der Strafkammer führen indes nicht zu einem Überwiegen des Ehrschutzes gegenüber der Meinungsfreiheit. Das freisprechende Erkenntnis des Landgerichts hält revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.
52 Für ein Überwiegen der Meinungsfreiheit streitet, worauf die Strafkammer als entscheidungserheblich abhebt, dass die – obschon polemische und verletzende – Äußerung des Angeklagten sich mit Person und politischem Wirken einer besonders im öffentlichen Interesse stehenden Bundespolitikerin befasste, die zuvor ihrerseits mit Kritik am damaligen Oppositionspolitiker F. M. die Öffentlichkeit gesucht hatte. Die politische Haltung der A, die im Frühjahr 2023 als F.-Politikerin und Vorsitzende des Verteidigungsausschusses des Bundestages eine exponierte Rolle innerhalb einer Regierungspartei einnahm, war gerade im Kontext des Angriffskriegs der Russischen Föderation auf die Ukraine und der Fragestellung von Reaktionsmöglichkeiten der NATO und der Bundesrepublik Deutschland eine die Öffentlichkeit besonders berührende und tagesaktuelle Frage (s. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.01.2026 – 3 ORs 220 SRs 237/24 [n.v.]; LG Mannheim, Beschluss vom 27.10.2025 – 5 Qs 54/25 [n.v.]).
53 An solche Belange anknüpfende Äußerungen sind umso schutzwürdiger, je mehr sie auf ein Wirken im öffentlichen Meinungskampf gerichtet sind; der Schutz der Meinungsfreiheit schwächt sich demgegenüber in dem Grad ab, in dem zunehmend die Herabwürdigung der betroffenen Person in den Vordergrund tritt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19, NJW 2020, 2622 Rn. 32).
54 Hieran gemessen partizipierte der Beitrag des Angeklagten unter dem Aspekt der Fokussierung auf den politischen Meinungskampf in Bezug auf den Ausgangsbeitrag des Nutzers @M... nur geringfügig am Schutz der Meinungsfreiheit. Denn der Angeklagte nutzte die überzeichnete Kritik an der verteidigungspolitischen Position der Geschädigten nicht zur Auseinandersetzung in dieser Sache, sondern als geringschätzigen Einwurf, der S in der Manier eines sogenannten "whataboutism" die Berechtigung und Kompetenz zur Beurteilung von Wirken und Charakter des politischen Rivalen F. M. absprechen sollte. Im äußerungsrechtlichen Kontext des kommentierten Ausgangsbeitrags kam dem Kommentar "Adolfine die Kriegstreiberin" eine der reinen Diffamierung der Geschädigten angenäherte Funktion zu.
55 Soweit die Äußerung des Angeklagten indes – vom Ausgangsbeitrag des Nutzers @M... abstrahierend – gemäß der oben vorgenommenen Sinnermittlung eine kritische Auseinandersetzung mit der verteidigungspolitischen Haltung von S enthielt, war er auch unter dem Gesichtspunkt einer statthaften Machtkritik schutzwürdig. Teil dieser Freiheit ist, dass Bürgerinnen und Bürger von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträgerinnen und Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19, a.a.O. Rn. 30 ff.). Dabei strahlt auch die Wertung des Art. 10 Abs. 2 EMRK dergestalt auf die Interpretation des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG aus, dass die Grenzen zulässiger – auch unsachlicher und polemischer – Kritik an Politikern, die bewusst an die Öffentlichkeit treten, weiter zu ziehen sind als bei Privatpersonen (vgl. EGMR, Urteil vom 14.03.2013 – 26118/10 [Eon ./. Französische Republik] Rn. 59; BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19, a.a.O. Rn. 31 mwN). Dies hatte vorliegend umso mehr zu gelten, als S in der verteidigungspolitischen Debatte im Tatzeitraum mit Vehemenz eine kontrovers beurteilte, die Öffentlichkeit hochgradig bewegende Auffassung vertrat, namentlich die Lieferung schwerer Waffen unter Einschluss von Taurus-Marschflugkörpern an die Ukraine. Unter diesem Aspekt partizipierte die Äußerung des Angeklagten "Adolfine die Kriegstreiberin", die nach der gebotenen Auslegung einen vermeintlichen Willen der Geschädigten zum Anstacheln eines schwerwiegenden Kriegsgeschehens mit Russland betraf, an der Meinungsäußerungsfreiheit unter dem Gesichtspunkt der Machtkritik. Durch ihre vorangegangene öffentliche Äußerung gegen F. M. hatte die Geschädigte grundsätzlich zu gewärtigen, auch im weiteren Kontext ihres politischen Wirkens Ziel verbaler Angriffe zu werden.
56 Zudem und schließlich war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte den inkriminierten Kommentar – ungeachtet dessen Textförmlichkeit – nach den tatrichterlichen Feststellungen aus spontaner Erregung heraus verfasste. Der Schutzumfang der Meinungsfreiheit ist damit nicht unter dem Gesichtspunkt zurückgenommen, dass er die Geschädigte in zuvor kalkulierter Weise hätte diffamieren wollen. Wenngleich der konkrete Verbreitungsgrad der Äußerung sich der Aufklärung entzog, war in Rechnung zu stellen, dass bei einem derartigen Kurzkommentar unter einem gleichfalls recht knappen, auf das politische Tagesgeschehen bezogenen Ausgangsbeitrag von einem allenfalls moderaten Verbreitungsgrad und von einer äußerst geringen Wirkmacht auf die öffentliche Meinungsbildung auszugehen war.
57 Der weiteren Charakterisierung der Anzeigeerstatterin als "Kriegstreiberin" kam kein die Persönlichkeitsverletzung vertiefender, eigenständiger Gehalt zu. Soweit ältere Entscheidungen die Bezeichnung als "Kriegstreiber" zur Bejahung einer Beleidigung genügen ließen (so OLG Hamm, NJW 1982, 659, 661; vgl. auch BayObLG, NStZ 1983, 265, 266), ist dieser Stand des Äußerungsrechts durch den seither zu verzeichnenden Wandel in Sprache und öffentlicher Kommunikation und die meinungsfreundlichere Entwicklung der Rechtsprechung überholt (vgl. hierzu Hilgendorf in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 193 StGB Rn. 4).
58 Im Ergebnis der gebotenen Gesamtwürdigung der widerstreitenden Interessen erweist sich die Wertung der Strafkammer, nach der die Meinungsfreiheit des Angeklagten im konkreten äußerungsrechtlichen Kontext den Ehrschutz der S (noch) überwiegt, als frei von Rechtsfehlern.
III.
59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.
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