LG Karlsruhe 3. Kammer für Handelssachen, 2026-01-15, 14 O 50/25 KfH

14 O 50/25 KfHTribunal cantonal15 janv. 2026

Texte intégral

LG Karlsruhe 3. Kammer für Handelssachen — 14 O 50/25 KfH — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-01-15

Aktenzeichen: 14 O 50/25 KfH

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 UWG, § 3a UWG, § 31 HSchulG RP

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr auf Instagram unter der Bezeichnung „…" mit einem Doktortitel „Dr." und/oder „Dr. med." zu werben, ohne ein entsprechendes wissenschaftliches Promotionsverfahren in Deutschland absolviert zu haben, wenn dies geschieht wie in Anlage K 1 ersichtlich.

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 374,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.08.2025 zu zahlen.

  2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung des Führens eines akademischen Grads in Anspruch.

2 Der Kläger ist in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen.

3 Der Beklagte hat in Rumänien ein Berufsdoktorat erhalten, dass ihn berechtigt, die Abkürzung „Doctor nedic“ zu führen. Ein Promotionsverfahren hat der Beklagte nicht absolviert.

4 Der Beklagte tritt auf dem Instagram-Account „….“ in zahlreichen Beiträgen auf. Der Account verfügt über 500.000 Follower. Auf seinem Account führt der Beklagte die Bezeichnung „Dr.“ und „Dr. med.“ (vgl. Anlage K 1).

5 Mit Schreiben vom 07.05.2025 mahnte der Kläger den Beklagten letztlich erfolglos ab. Für die dafür entstandenen Kosten macht der Kläger eine Pauschale i.H.v. 374,50 € geltend.

6 Der Kläger beantragt:

7 1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen:

8 im geschäftlichen Verkehr auf Instagram unter der Bezeichnung „…" mit einem Doktortitel „Dr." und/oder „Dr. med." zu werben, ohne ein entsprechendes wissenschaftliches Promotionsverfahren in Deutschland absolviert zu haben, wenn dies geschieht wie in Anlage K 1 ersichtlich.

9 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 374,50 zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

10 Der Beklagte beantragt:

11 Die Klage wird abgewiesen.

12 Der Beklagte behauptet, die Beiträge auf dem nicht von ihm betriebenen Account seien teils nicht von ihm erstellt worden, so dass er auf deren Inhalt und die Bezeichnung als „Dr. med.“ keinen Einfluss nehmen könne.

13 Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Beklagte in Deutschland berechtigt sei, aufgrund seiner Qualifikation in Rumänien den Titel „Dr. med.“ zu führen. Dies entspreche der Landesüblichkeit, da die Allgemeinheit, also der Durchschnitt der Inhaber des akademischen Grades, im Schriftverkehr im Herkunftsland überwiegend diese Abkürzungsform benutze.

14 Zur Ergänzung des Tatbestands wird verwiesen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

15 A. Die Klage ist zulässig und begründet. Dem nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugten Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung zu nach § 8 Abs. 1 UWG i.V.m §§ 3, 3a UWG, § 31 HochSchG RP.

16 I. II. Der Beklagte ist entgegen § 31 Abs. 7, Abs. 2 HochSchG RP unter Führung eines Hochschulgrades abweichend von der Angabe der verleihenden Hochschule und nicht in der Form, die dem Wortlaut der Verleihungsurkunde entspricht. aufgetreten.

17 1. Bei § 31 HochSchulG RP handelt es sich um eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG (vgl. OLG Koblenz WRP 2020, 1480).

18 2. Der Beklagte hat den Hochschulgrad „Dr.“ und „Dr. med.“ geführt. Dies ergibt sich bereits aus der Anlage K 1. Hier ist der Beklagte einmal unter der Bezeichnung „Dr.“ zu sehen, in einem weiteren Foto trägt er ein Schild mit der Bezeichnung „Dr. med.“. Insbesondere bei letzterem ist ausgeschlossen, dass der Beklagte am Tragen dieses Schildes nicht mitgewirkt hat.

19 Es kommt somit weder darauf an, ob der Beklagte Betreiber des streitgegenständlichen Instagramm-Accounts ist noch ob er auf einzelne Beiträge Dritter oder deren Präsentation auf dem Account Einfluss nehmen kann. Ohnehin hat der Beklagte das Führen der Titel auf dem Account nicht insgesamt bestritten, so dass diese Frage der Vollstreckung vorbehalten bleibt, der Vortrag des Klägers zur Bezeichnung als „Dr.“ und „Dr. med.“ indes als unstreitig anzusehen ist.

20 3. Dem Beklagten ist es nicht nach § 31 Abs. 2 Satz 2 HochSchulG RP gestattet, die Bezeichnung „Dr.“ bzw. „Dr. med.“ zu führen.

21 a) Die Voraussetzung, dass diese Titel als im Herkunftsland nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt wird, liegt nicht vor.

22 b) Die streitige Behauptung, dass die vom Kläger geführten Abkürzungen im Herkunftsland nachweislich üblich sei (was das Vorliegen einer positiv festgelegten zugelassenen Abkürzung ausschließt, vgl. Hessischer VGH, LKRZ 2015, 331 Rn. 54 m.w.N.), wurde nicht unter Beweis gestellt. Eine Frist zur Stellungnahme auf einen gerichtlichen Hinweis nach § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO hierzu war nicht zu gewähren. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung keine Hinweise erteilt, sondern lediglich die Sach- und Rechtslage erörtert, § 278 Abs. 2 Satz 2 ZPO und § 239 Abs. 3 ZPO. Die Voraussetzungen des § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO lagen auch nicht vor, da angesichts des eindeutigen – und vom Beklagten in der Klagerwiderung zitierten - Wortlauts der Vorschrift nicht ersichtlich ist, dass die Beweislast erkennbar übersehen oder für unerheblich erachtet wurde.

23 II. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bezahlung seiner Abmahnkosten nach § 13 Abs. 3 UWG. Gegen die Höhe dieser Forderung erinnert der Beklagte nichts. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

24 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 709 ZPO.

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