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9 Sa 77/25•Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 9. Kammer, 2026-01-19, 9 Sa 77/25
9 Sa 77/25Tribunal du travail / Chamber 919 janv. 2026
Eine Rehabilitationsklinik für suchtkranke Menschen, in der diese auch in gemeinsamen Patienten-Wohnungen für die Dauer ihres Aufenthaltes untergebracht sind, ist keine "besondere Wohnform" im Sinne der Anlage 1 Abschnitt VII a der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritas-Verbandes (identisch mit TVÖD Entgeltordnung VKA Teil B XXIV. Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, Protokollnotiz Nr. 1).
Entscheidungsdatum: 2026-01-19
Aktenzeichen: 9 Sa 77/25
ECLI: ECLI:DE:LAGBW:2026:0119.9SA77.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Eine Rehabilitationsklinik für suchtkranke Menschen, in der diese auch in gemeinsamen Patienten-Wohnungen für die Dauer ihres Aufenthaltes untergebracht sind, ist keine "besondere Wohnform" im Sinne der Anlage 1 Abschnitt VII a der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritas-Verbandes (identisch mit TVÖD Entgeltordnung VKA Teil B XXIV. Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, Protokollnotiz Nr. 1).
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZR 61/26)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Karlsruhe, 3. Juni 2025, 2 Ca 478/24, Urteil anhängig BAG, kein Datum verfügbar, 6 AZR 61/26, Termin: 2026-08-20
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 03.06.2025, 2 Ca 478/24, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
1 Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer Wohnzulage im Sinne von Anlage 1 Abschnitt VII a der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritas-Verbandes (AVR-Caritas) hat.
2 Der Beklagte ist Träger einer Fachklinik für drogen- und mehrfachabhängige Frauen und Männer in F., die von der Abhängigkeit von illegalen Drogen therapiert werden sollen. Die Patienten sind dort stationär aufgenommen.
3 Die Leitung der Einrichtung obliegt einem Chefarzt / einer Chefärztin. Diese entscheiden auch letztinstanzlich über Aufnahme, Behandlungspläne und Entlassungen der Patienten. Fachärztlich wird in der Klinik eine psychiatrische und internistische Versorgung sichergestellt.
4 Die Unterbringung der Patienten erfolgt in Wohngruppen. Familien oder Alleinerziehende mit Kindern bewohnen ein kleines Reihenhaus in der räumlich vom Haupthaus getrennten Familienstation. Es gibt eine verbindlich zu beachtende Hausordnung.
5 Der Kläger ist beim Beklagten in der Rehabilitationsklinik in F. seit dem 01.01.1999 als Metallbaumeister in Vollzeit beschäftigt. Er ist Leiter der Schlosserei, einer der Werkstätten, die bei der Beklagten vorhanden sind. Hier wird nach einem entsprechenden Therapieplan Arbeitstherapie für die Patienten angeboten.
6 Nach dem Dienstvertrag vom 23.10.1998 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes" (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung. (…)“
7 Der Kläger ist in die EG S 8a der Anlage 33 AVR Caritas eingruppiert. Er hat feste Arbeitszeiten und weder Wochenenddienste, Feiertagsdienste, Nachtdienste noch Rufbereitschaften.
8 Die Anlage 1 AVR-Caritas - soweit für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erheblich – lautet seit 01.03.2023 wie folgt:
9 "VIIa WOHN- UND WERKSTATTZULAGE
10 (a) Mitarbeiter ... in den Entgeltgruppen S 2 bis S 18 der Anlage 33, erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einer besonderen Wohnform (insbesondere stationäre Einrichtungen, Wohngruppen für Menschen mit Behinderung im Sinne von SGB IX, Kinder- und Jugendwohnheimen oder vergleichbaren Einrichtungen [Heim]) oder in der ambulant unterstützten Einzel- oder Gruppenbetreuung, wenn diese als Präsenzleistung durchgängig für 24 Stunden täglich erfolgt, oder in der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII eine Zulage in Höhe von 100,00 Euro monatlich, wenn dort ein überwiegender Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf untergebracht ist bzw. betreut wird.
11 Voraussetzung ist, dass die Mitarbeiter in der Pflege, Betreuung, Erziehung oder heilpädagogisch-therapeutischen Behandlung tätig sind. Überwiegt der Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf nicht, beträgt die Zulage 50,00 Euro monatlich.
12 VIIb EINMALZAHLUNG WOHN- UND WERKSTÄTTENZULAGE
13 Mitarbeiter nach Abschnitt VIIa Abs. a und b der Anlage 1, die an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Dezember 2022 Anspruch auf Dienstbezüge haben, erhalten eine Einmalzahlung, die spätestens bis zum 31. März 2023 ausgezahlt wird.
14 Die Einmalzahlung beträgt für
15 a) Mitarbeiter nach Abschnitt VIla Abs. a Satz 1 der Anlage 1 270,00 Euro
...
16 Abschnitt IIa der Anlage 1 sowie § 12a der Anlage 33 finden Anwendung. Der Anspruch nach Sätzen 1 und 2 vermindert sich um ein Sechstel für jeden Kalendermonat im Zeitraum Juli bis Dezember 2022, in dem der Mitarbeiter nicht mindestens an einem Tag Anspruch auf Dienstbezüge hat. Anspruch auf Dienstbezüge im Sinne des Satzes 4 sind hier auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 10 AT, in Abschnitt XII Abs. a und b der Anlage 1, in § 3 Abs. 2 Satz 2 der Anlage 5, in § 2 und § 4 der Anlage 14, in § 2 Abs. 3 Satz 1 der Anlage 33 und in § 16 der Anlage 33 genannten Ereignisse sowie der Anspruch auf Krankengeldzuschuss aus Abschnitt XII Abs. c Satz 1 der Anlage 1, auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherers nicht gezahlt wird. ...."
17 Am 03.02.2023 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall, in dessen Folge er arbeitsunfähig erkrankt war. Nach einer erfolgreichen sechswöchigen Wiedereingliederung nahm er seine Arbeitsleistung am 04.10.2023 wieder auf.
18 Ab dem 22.04.2024 war der erneut bis auf weiteres arbeitsunfähig erkrankt.
19 Der Kläger ist der Ansicht, dass er zum Kreis der Anspruchsberechtigten auf Gewährung einer Wohnzulage im Sinne der Anlage 1 Abschnitt VII a AVR-Caritas zähle. So sei die Rehabilitationsklinik F. als "Heim der Behindertenhilfe" anzusehen, zumindest aber als "besondere Wohnform" im Sinne der Anlage 1 Abschnitt VII a Absatz (a) AVR-Caritas anzusehen.
20 Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht beantragt,
21 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 16.04.2023 und vom 04.10.2023 bis 03.06.2024 eine monatliche Wohnzulage in Höhe von 100,00 € brutto nach Abschnitt VIIa Anlage 1 AVR-Caritas zu zahlen,
22 2. den Beklagten zu verurteilen, der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege Entgeltbescheinigungen zu übermitteln, in denen die für die Berechnung des Verletztengelds des Klägers zugrunde zu legenden Entgelte einschließlich einer monatlichen Wohnzulage in Höhe von 100,00 € brutto nach Abschnitt VIIa Anlage 1 AVR-Caritas ausgewiesen werden,
23 3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 17.4.2023 bis zum 04.09.2023 noch einen Krankengeldzuschuss in Höhe von 20 % aus monatlich 100,00 € brutto zu zahlen,
24 4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine als Einmalzahlung zur Wohnzulage 1.270,00 € brutto nach Abschnitt VII b Anl. 1 AVR-Caritas zu zahlen.
25 Der Beklagte hat beantragt,
26 die Klage abzuweisen.
27 Er hat zur Begründung vorgetragen, dass sich die 2023 eingeführte sog. "Wohnzulage" aus der vorherigen Heimzulage entwickelt habe. Entsprechende Neuregelungen aus dem öffentlichen Dienst seien in die AVR übernommen worden.
28 Die Wohnzulage sei der Sache nach wie zuvor auch die Heimzulage eine Erschwerniszulage. Daher sei der Ausgangspunkt immer noch der "Heim"-Begriff. Die Neufassung sollte nur bewirken, dass auch Mitarbeiter in den Genuss der Zulage kommen, die in sog. neuen Wohnformen tätig sind, wie z.B. im betreuten Wohnen oder in Aufnahmehäusern.
29 Die zentrale Leistung der Rehabilitationsklinik F. bilde aber die medizinische Rehabilitation der Patienten, nicht deren Betreuung. So sei der Aufenthalt der Patienten in der Klinik zeitlich streng begrenzt auf die Dauer der Kostenzusage, faktisch auf einen Zeitraum von 12 bis 26 Wochen, so dass dann die Patienten die Klinik in jedem Fall spätestens verlassen müssten. Im Unterschied zu einem "Heim" oder einer vergleichbaren Wohnform, die von der Wohnzulage umfasst sein sollen, werde in F. kein auf eine längere Dauer angelegter Lebensmittelpunkt begründet.
30 In der Klinik gehe es - anders als beispielsweise in Jugendheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens - um die Therapie der Patienten, nicht um deren Betreuung. In diesem Fall sei die Unterbringung gewissermaßen ein "Reflex" der medizinischen Indikation. Die Patienten würden nur dann in F. zur Unterbringung aufgenommen, wenn das aus medizinischer Sicht für den gewünschten Therapieerfolg notwendig sei. Der Schwerpunkt der Behandlung der Patienten in der Rehabilitationsklinik F. liege in den ärztlichen und psychotherapeutischen Ansätzen. Eine pädagogische, heilpädagogische oder ähnliche Betreuung der Patienten finde nicht statt.
31 Das Arbeitsgericht hat die Klage durch das angegriffene Urteil vom 03.06.2025 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Anspruch des Klägers scheitere daran, dass es sich bei seiner Tätigkeit nicht um eine "Tätigkeit in einer besonderen Wohnform" im Sinne der Anlage 1 Abschnitt VII a Absatz (a) AVR-Caritas handele. Nach dem Willen der Richtliniengeber sollten auch sog. neue Wohnformen (z. B. das betreute Wohnen oder Aufnahmehäuser) künftig in den Anwendungsbereich der Wohnzulage fallen, so dass die aktuelle Wohnzulage ebenso wie die frühere Heimzulage eine Erschwerniszulage darstelle. Zudem werde der Begriff des „Heims“ auch weiterhin in der Vorschrift erwähnt. Daher sei die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Heimzulage weiter anzuwenden. Mitarbeiter in einer Klinik hätten daher keinen Anspruch auf Gewährung einer "Heimzulage". Diese Abgrenzung gelte auch in Ansehung der Neufassung der "Wohnzulage" nach wie vor, da die Richtliniengeber den Anwendungsbereich der vormaligen "Heimzulage" auf neue Wohnformen, nicht aber auf medizinische Kliniken erstrecken wollten. In der Rehabilitationsklinik F. bilde nicht die Durchführung von erzieherischen und heilpädagogischen Maßnahmen die zentrale Leistung, sondern der Schwerpunkt liege in der medizinischen Rehabilitation und die Steuerung der Therapieprogramme erfolge von ärztlicher Seite aus.
32 Das arbeitsgerichtliche Urteil vom 03.06.2025 wurde dem Klägervertreter am 31.07.2025 zugestellt. Seine Berufung hiergegen ging fristgerecht am Montag, den 01.09.2025, beim Landesarbeitsgericht ein und wurde innerhalb der aufgrund fristgerechten Verlängerungsantrags vom 26.09.2025 bis zum 30.10.2025 verlängerten Berufungsbegründungsfrist fristgerecht am 30.10.2025 begründet.
33 Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus, anders als vom Arbeitsgericht angenommen scheide eine Anwendbarkeit der Z. VIIa Anl. 33 AVR Caritas auf die Reha-Klinik der Beklagten nicht deswegen aus, weil es sich dabei um einen Klinikbetrieb handele. Eine Nichtanwendbarkeit der Regelung auf Klinikbetriebe sei von dem klaren Wortlaut der Regelung nicht gedeckt. Vielmehr werde hier von einer „besonderen Wohnform“ gesprochen eine ausdrückliche Definition dieses Begriffes erfolge nicht, sondern der Richtliniengeber habe lediglich eine Aufzählung von Einrichtungen vorgenommen, die als „besondere Wohnform“ zu verstehen sein. Anders als das Arbeitsgericht angenommen habe sei die Reha-Klinik der Beklagten aufgrund ihres Konzeptes als besondere Wohnform im Sinne der maßgeblichen Regelung anzusehen. Aus dem Konzept der individuellen Unterbringung der Patienten in Wohngruppen sowie den Umstand, dass diese dorthin ihren Lebensmittelpunkt verlagern würden werde bereits ersichtlich, dass es sich auch bei der Reha-Klinik der Beklagten um eine besondere Wohnform handele, bei welcher eine 24-stündige Betreuung der Patienten erforderlich sei. Anders als vom Arbeitsgericht angenommen ergebe sich aus dem Wortlaut der VIIa der Anl. 1 auch nicht, dass eine Erschwernis Voraussetzung für die Zahlung der Wohn- und Werkstattzulage sei. Vielmehr werde allein auf die Unterbringungsform abgestellt. Die Frage, ob ein durchgängiger Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf bestehe, habe lediglich Auswirkungen auf die Höhe der Wohn- und Werkstattzulage. Die Gründe der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.01.2004 betreffen nicht die Auslegung der neugestalteten Wohn- und Werkstattzulage. Der Wortlaut der Nr. VIIa als Ausgangspunkt der Auslegung beziehe das Wohngruppenkonzept der Rehabilitationsklinik der Beklagten als besondere Wohnform mit ein. Daher sei für eine ergänzende Auslegung kein Raum.
34 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend ausgeführt, dass die Patienten der Klinik oft ihren ersten Wohnsitz in der Klinik nehmen, was zum Teil daran läge, dass es sich um Menschen von der Straße handelt, zum Teil aber auch um Menschen, die eine Wohnung hätten. Der Kostenträger dieser Wohnung jedoch nicht bereit ist, die Wohnungskosten während des Klinikaufenthalt weiter zu bezahlen und sie deswegen diese Wohnung dann aufgeben müssten. Es gäbe eigene Mitarbeiter, die sich um die Wohngruppen kümmerten, es sei aber auch so, dass teilweise Teams auch mehreren Leuten, die sich sowohl von den Therapeuten als auch aus den Leuten aus der Arbeitstherapie zusammensetzten, Zimmerkontrollen machten, um herauszufinden, ob da gegebenenfalls wieder Drogen konsumiert werden.
35 Der Kläger beantragt daher:
36 1. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 03.06.2025, Az. 2 Ca 478/24 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 16.04.2023 und vom 04.10.2023 bis 03.06.2024 eine monatliche Wohnzulage in Höhe von 100,00 € brutto nach Ziffer VIIa Anlage 1 AVR-Caritas zu zahlen.
37 2. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 03.06.2025, Az. 2 Ca 478/24 wird die Beklagte verurteilt, der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege Entgeltbescheinigungen zu übermitteln, in denen die für die Berechnung des Verletztengelds des Klägers zugrunde zu legenden einschließlich einer monatlichen Wohnzulage in Höhe von 100,00 € brutto nach Ziffer VIIa Anlage 1 AVR-Caritas ausgewiesen werden.
38 3. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 03.06.2025, Az. 2 Ca 478/24 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 17.04.2023 bis zum 04.09.2023 noch einen Krankengeldzuschuss in Höhe von 20 % aus monatlich 100,00 € brutto zu zahlen.
39 4. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 03.06.2025, Az. 2 Ca 478/24 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger die Einmalzahlung zur Wohnzulage in Höhe von 1.270,00 € brutto nach Ziffer VIIb Anlage 1 AVR-Caritas zu zahlen.
40 Die Beklagte beantragt,
41 die Berufung zurückzuweisen.
42 Sie trägt zur Begründung vor, die Tätigkeit des Klägers stelle keine Tätigkeit in einer „besonderen Wohnform“ im Sinne der Nr. VIIa der Anl. 1 der AVR Caritas dar. Ziel der Änderung der vorherigen „Heimzulage“ in die „Wohnzulage“ sei gewesen, dass die sogenannten neuen Wohnformen wie z.B. das betreute Wohnen künftig in den Anwendungsbereich der Zulage fallen sollten. Daher bleibe es dabei, dass es sich im Kern um eine Erschwerniszulage handelt. Dies beruhe darauf, dass es bei den besonderen Wohnformen zu Problemen und Konflikten kommen könne. Zudem sollten arbeitszeitliche Erschwernisse im Wege einer Zulage honoriert werden, weil es bei diesen besonderen Wohnformen auch öfter außerhalb der regelmäßigen Dienstzeiten oder am Wochenende zu Konflikten käme, zu denen dann ein Beschäftigter hinzugerufen werden müsse. Derartige Einsätze außerhalb der regelmäßigen Dienstzeiten leistet der Kläger aber gerade nicht. Eine Erweiterung der vormaligen „Heimzulage“ auf stationäre Krankenhäuser und medizinische Kliniken sei aber gerade nicht gewollt gewesen. In den neuen Wohnformen liege der Schwerpunkt der Tätigkeit bei der Betreuung der Bewohner und deren Unterstützung z.B. bei der Schaffung einer Tagesstruktur mit dem Ziel der Wiederherstellung der Kompetenzen für das allgemeine soziale Leben. Bei der Reha-Klinik der Beklagten liege der Schwerpunkt jedoch in der medizinischen Behandlung der Patienten mit dem Ziel der Genesung. Die Reha-Klinik der Beklagten stehe unter ärztlicher Leitung und der Schwerpunkt liege in der medizinischen Rehabilitation der Suchtkranken Patienten. In diesem Zusammenhang gebe es die auch ärztlich gesteuerten Therapieprogramme. Entgegen der Auffassung des Klägers spreche auch der Wortlaut der Vorschrift nicht dagegen, Kliniken aus ihrem Anwendungsbereich auszuschließen. Die angegebenen Regelbeispiele zeigten, welche Arten von besonderen Wohnformen eine Zulage begründen sollten. Der Vergleich mit den genannten Wohnformen zeige, dass Kliniken hierzu nicht gehörten. Dem Richtliniengeber sei die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 2004 bekannt gewesen. Hätten sie hieran etwas ändern wollen, hätten sie expressis verbis Kliniken mit besonderen Unterbringungsformen in den Anwendungsbereich einbezogen.
43 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Ebenso wird Bezug genommen auf den weiteren Tatbestand des angegriffenen Urteils.
44 Zu zulässige Berufung ist unbegründet und war daher zurückzuweisen.
I.
45 Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG an sich statthafte Berufung ist innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet worden. Berufung und Berufungsbegründung sind dem Berufungsrecht unter Beachtung des § 46c Abs. 3 und 4 ArbGG mit qeS übermittelt worden. Die Berufung setzt sich mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil in ausreichender Weise im Sinne von § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO auseinander. Die Berufung ist daher insgesamt zulässig.
II.
46 Die Berufung ist jedoch unbegründet und war daher zurückzuweisen.
47 Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Zahlung der Wohnzulage nach Abschnitt VIIa der Anl. 1 AVR Caritas hat.
48 Daher wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil und seine Begründung zunächst vollumfänglich Bezug genommen.
49 Auch die Ausführungen in der Berufung führen zu keinem anderen Ergebnis. Das Arbeitsgericht hat Abschnitt VIIa der Anl. 1 AVR Caritas zutreffend dahin ausgelegt, dass diese auf Kliniken wie die Reha-Klinik des Beklagten keine Anwendung findet.
50 Im Einzelnen:
51 1. Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, dass er entsprechend Abschnitt VIIa, a) S. 2 in der Pflege, Betreuung, Erziehung oder der heilpädagogisch - therapeutischen Behandlung tätig ist. Auf Nachfragen des Gerichtes in der Berufungsverhandlung hat er zwar vorgetragen, dass er in der Arbeitstherapie tätig ist. Diese Arbeitstherapie wird jedoch im Rahmen der medizinischen Rehabilitation-Behandlung durchgeführt und im Rahmen eines letztendlich vom Chefarzt zu verantwortenden Therapiekonzeptes vorgenommen. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob es sich insoweit überhaupt um eine heilpädagogisch-therapeutische Behandlung handelt oder vielmehr um eine medizinisch-therapeutische Behandlung.
52 Die Frage kann offenbleiben, da auch im Übrigen die Voraussetzungen des Abschnitts VIIa a) S.1 nicht vorliegen.
53 2. Bereits der Wortlaut des Abschnitts VIIa a) S. 1 macht deutlich, dass auf die hier in Streit stehende Reha-Klinik des Beklagten diese Norm keine Anwendung findet.
54 a) Voraussetzung für eine entsprechende Zulage ist die Tätigkeit in einer besonderen Wohnform. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass der Begriff der „besonderen Wohnform“ zunächst konturlos ist. Allerdings ist Voraussetzung, dass die Einrichtung den sich dort aufhaltenden Menschen zur Wohnung dient, was sich aus der Verwendung des Begriffes „Wohnform“ ableiten lässt. Das Verb „wohnen“ bedeutet „sein Heim, seine Wohnung oder seinen ständigen Aufenthalt haben“ („wohnen“, in: WAHRIG Deutsches Wörterbuch, 2011/2018, kuratiert und bereitgestellt durch das Digitale Wörterbuch der deutschen Sprache, https://www.dwds.de/wb/wdw/wohnen, abgerufen am 10.02.2026).
55 b) Zudem wird der Begriff der „besonderen Wohnform“ auch vom Richtliniengeber bereits durch den entsprechenden Klammerzusatz präzisiert und ist daher so auszulegen, dass die im Klammerzusatz aufgezählten Wohnformen die in der Norm vorausgesetzten besonderen Wohnformen sind. Da die Aufzählung im Hinblick auf das Wort „insbesondere“ nicht abschließend ist, können auch vergleichbare Wohnformen die Voraussetzungen erfüllen. Der Klammerzusatz benennt hier stationäre Einrichtungen, Wohngruppen für Menschen mit Behinderung im Sinne von SGB IX, Kinder - und Jugendwohnheimen oder vergleichbaren Einrichtungen [Heim]. Im vorliegenden Fall kommt allein der Begriff der „stationären Einrichtung“ in Betracht. In diesem Sinne kann auch eine Klinik wie hier die Reha-Klinik des Beklagten eine stationäre Einrichtung sein. Der Vergleich mit den übrigen genannten besonderen Wohnformen macht jedoch deutlich, dass es sich bei den jeweiligen Wohnformen im Sinne des Abschnitts VIIa um Einrichtungen handeln muss, deren Hauptzweck darin besteht, für die sich dort aufhalten den Menschen eine Wohnung zu bieten. So ist im Klammerzusatz die Rede von Wohngruppen, Wohnheimen oder vergleichbaren Einrichtungen, wobei letzter auch ein „Heim“ darstellen müssen. Derartige Einrichtungen haben den Zweck, den sich dort aufhaltenden Menschen zumindest auf unbestimmte Zeit einen Lebensmittelpunkt zu bieten.
56 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts versteht man nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter einem „Heim” eine Wohnung, einen Haushalt bzw. einen Ort, an dem jemand lebt und zu dem er eine gefühlsmäßige Bindung hat (BAG 20. 2. 2008 – 10 AZR 597/06 – Rn. 39). Als ein Heim wird auch eine „öffentliche Einrichtung, die der Unterbringung eines bestimmten Personenkreises (z.B. Alte, Kranke, schwer erziehbare Jugendliche) dient” (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache), oder eine „gemeinschaftliche Wohnstätte für einen bestimmten Personenkreis, bes. als öffentliche Einrichtung der Jugendhilfe … bzw. als staatlich kontrollierte Anstalt, in der bestimmte Personen zur besonderen Behandlung oder Erziehung untergebracht sind” (Der große Brockhaus), verstanden (BAG, Urteil vom 16.11.2011 - 10 AZR 210/10, Rn 17)).
57 Bei einer Wohngruppe für Menschen mit Behinderung versteht sich das von selbst, aber auch ein Kinder- und Jugendwohnheim dient dazu, jungen Menschen, die aus verschiedenen Gründen in ihren Familien nicht leben können eine Zuflucht und eine Wohnmöglichkeit zu bieten. Im Übrigen stellt die Regelung ausdrücklich weiterhin auf den Begriff des „Heim“ im Zusammenhang mit vergleichbaren Einrichtungen ab. Gerade die Verwendung des Begriffs „Heim“, der als Synonym für Wohnung, Haushalt oder Wohnstätte (insbesondere für besondere Personengruppen) steht (Wahrig, Deutsches Wörterbuch) macht deutlich, dass es sich um eine Einrichtung handeln muss, die den zeitlich unbefristeten Lebensmittelpunkt einer Person darstellt.
58 Daran fehlt es bereits bei der Reha-Klinik des Beklagten. Die Patienten werden hier vorübergehend und zeitlich befristet mit dem Ziel einer Heilung oder Linderung ihrer Suchterkrankung durch medizinisch-therapeutische Maßnahmen aufgenommen. Ein zeitlich unbefristeter oder zumindest lang andauernder Aufenthalt ist regelmäßig nicht vorgesehen. Auch wenn ein Teil der Patienten während des Klinikaufenthaltes dort den ersten Wohnsitz nimmt, geschieht das nicht, weil hier ein unbefristeter Lebensmittelpunkt begründet werden soll, sondern allein deswegen, weil für die Dauer des Aufenthalts die Patienten nicht in der Lage sind, ihre Wohnung weiterhin zu finanzieren.
59 3. Auch die Entstehungsgeschichte der Norm spricht dagegen, dass sie auf medizinische Rehabilitationskliniken wie die des Beklagten anwendbar ist.
60 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, Urteil vom 14. 01. 2004 – 10 AZR 188/03, Rn. 49, juris) ist - worauf das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat - jedenfalls eine Klinik keine besondere Wohnform im Sinne des Abschnittes VIIa a) der Anl. 1.
61 In der genannten Entscheidung geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass auch stationärer Einrichtungen für drogenabhängige Menschen Heime der Behindertenhilfe sein können und dem auch nicht entgegensteht, wenn die Bewohner auch medizinische Rehabilitationsangebote erhalten. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht hier zumindest mittelbar vorausgesetzt, dass es sich bei der Einrichtung nicht um eine Klinik handelt. Das unterstreicht zum einen die obigen Ausführungen zur Wortlautauslegung. Zum anderen belegt es, dass der Richtliniengeber auch durch die Änderung der Vorschrift durch die Beschlüsse der Bundeskommission vom 20.10.2022 auch weiterhin Kliniken nicht in den Geltungsbereich der Vorschrift einbeziehen wollte. So heißt es in der Begründung zu diesen Beschlüssen: Mit diesem Beschluss zur Tarifrunde 2022 für die Anlage 33 zu den AVR werden Teile der Tarifeinigung für den Bereich Sozial- und Erziehungsdienst im Rahmen der Tarifrunde 2022 zum TVöD-B/VKA auch für den Geltungsbereich der Anlage 33 zu den AVR nachvollzogen. Die Änderungen betreffen: ... - die Wohn- und Werkstattzulage (Beschlüsse der Bundeskommission am 20. Oktober 2022 in Fulda (BK 3/2022, abrufbar unter www.akmas.de/tarif/tarifrunde-sue-2022.html> BK Beschluss Okt.2022)).
62 Aus diesem Grund kann entgegen der Annahme des Klägers für das Verständnis des Abschnitts VIIa a auch auf die Regelungen der Entgeltordnung VKA Teil B XXIV. Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, Protokollnotiz Nr. 1, die eine im Kern inhaltsgleiche Regelung enthält zurückgegriffen werden.
63 In der Protokollerklärung Nr. 1 wird der bisherige Heimbegriff durch den Änderungstarifvertrag vom 18.05.2022 neu und erweitert gefasst und durch den Begriff „Besondere Wohnformen“ ersetzt. Damit soll die Auseinandersetzung über den Heimbegriff entfallen. Die Rechtsprechung hat sich seit Beginn der 90er Jahre intensiv mit den Voraussetzungen zur Zahlung einer Heimzulage beschäftigt und dabei festgestellt, dass es nicht darauf ankommen kann, ob eine Einrichtung den Begriff „Heim“ im Namen trägt. Maßgeblich kommt es darauf an, ob die anfallenden Betreuungsaufgaben wesentlich den Lebens- und Freizeitbereich umfassen, auch wenn in der Einrichtung nicht in erster Linie oder überwiegend Erziehungsaufgaben wahrgenommen werden. Dieser Rechtsprechung folgend, werden in der Protokollerklärung Wohnheime für erwachsene Menschen mit Behinderung gemäß § 2 SGB IX ausdrücklich genannt (BeckOK TVöD EntgO/Hamm, 44. Ed. 1.9.2025, EntgO VKA Protokollerklärung Nr. 1 Rn. 2, beck-online).
64 Aus dieser Entstehungsgeschichte der Norm ergibt sich, dass ihre Neufassung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes Rechnung getragen hat, wonach es auf den Begriff des „Heim(s)“ für die Zulage nicht ankommt, sondern maßgeblich ist, dass Schwerpunkt der Einrichtung eine durchgängige Betreuung ist, die sämtliche Lebensbereiche und vor allem auch den Freizeit- und Privatbereich umfasst (BAG, Urteil vom 16.11.2011 - 10 AZR 210/10 Rn 21).
65 Eine medizinische Klinik erbringt aber keine „Betreuungsleistungen“ im Sinne der vorgenannten Entscheidung, sondern Leistungen der medizinischen Therapie und Rehabilitation. Das rechtfertigt es, auch nach der Änderung der Protokollnotiz Nr. 1 bzw. des gleichlautenden Abschnitts VIIa der Anl. 1 AVR Caritas daran festzuhalten, dass eine Klinik weder ein Heim noch eine besondere Wohnform im Sinne der neugefassten Protokollnotiz ist.
66 Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts auf Seite 12f. des Urteils Bezug genommen.
67 Nach dem Verständnis des Bundesarbeitsgerichts ist zu Wohnzulage eine Erschwerniszulage für die Tätigkeit in der Betreuung der Menschen in diesen besonderen Wohnformen (so z.B. BAG, Urteil vom 16.11.2011 - 10 AZR 210/10). Vor diesem Verständnis ist es zudem fraglich, ob der der Kläger, der mit der Betreuung der Patienten außerhalb der Arbeitstherapie kaum etwas zu tun hat (mit Ausnahme gelegentlicher Unterstützung bei Kontrollgängen) überhaupt die Voraussetzungen dieser Zulage als Erschwerniszulage erfüllt. Die Frage kann aber offen bleiben, da der Anspruch bereits aus den oben genannten Gründen nicht besteht.
68 Aus diesem Grund hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung der Wohn- und Werkstattzulage nach dem Abschnitt VIIa der Anl. 1 AVR Caritas. Der Voraussetzung einer seiner vier Klageanträge ist, dass ein solcher Anspruch besteht, weil die Klage insgesamt unbegründet ist. Das Arbeitsgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist daher unbegründet und war zurückzuweisen.
III.
69 Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
70 Die Revision war nach § 72 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen.
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