OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, 2025-06-30, 12 U 159/24

12 U 159/24Tribunal supérieur / Civil Chamber 1230 juin 2025

Regest

1. Der Steuerberater ist im Rahmen eines Dauermandats verpflichtet, den Mandanten anlässlich einer Beauftragung eines ausländischen Subunternehmers über einen vorzunehmenden Steuerabzug nach den §§ 48, 48b EStG zu beraten, wenn zwar auf Seiten des Mandanten ein Wissen über die grundsätzliches Mechanismen vorhanden ist, der Mandant aber noch keine Erfahrung mit ausländischen Subunternehmern hat.(Rn.21) (Rn.23) (Rn.24) (Rn.28) 2. Wendet ein Steuerberater ein, dass dem Mandanten die Rechtslage bekannt war, so trägt er hierfür die Beweislast.(Rn.26) 3. Ein Zeuge ist nicht zu vernehmen, wenn für die unter Beweis gestellte Behauptung nicht ansatzweise eine tatsächliche Grundlage vorhanden ist. Dies ist für den Fall, dass ein bestimmter Inhalt eines mit dem Zeugen geführten Gesprächs behauptet wird, dann anzunehmen, wenn es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Gespräch mit dem behaupteten Inhalt stattgefunden hat.(Rn.39) (Rn.40)

Texte intégral

OLG Stuttgart 12. Zivilsenat — 12 U 159/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-06-30

Aktenzeichen: 12 U 159/24

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0630.12U159.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 199 Abs 1 Nr 1 BGB, § 254 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 611 BGB, § 675 BGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Der Steuerberater ist im Rahmen eines Dauermandats verpflichtet, den Mandanten anlässlich einer Beauftragung eines ausländischen Subunternehmers über einen vorzunehmenden Steuerabzug nach den §§ 48, 48b EStG zu beraten, wenn zwar auf Seiten des Mandanten ein Wissen über die grundsätzliches Mechanismen vorhanden ist, der Mandant aber noch keine Erfahrung mit ausländischen Subunternehmern hat.(Rn.21) (Rn.23) (Rn.24) (Rn.28)

  2. Wendet ein Steuerberater ein, dass dem Mandanten die Rechtslage bekannt war, so trägt er hierfür die Beweislast.(Rn.26)

  3. Ein Zeuge ist nicht zu vernehmen, wenn für die unter Beweis gestellte Behauptung nicht ansatzweise eine tatsächliche Grundlage vorhanden ist. Dies ist für den Fall, dass ein bestimmter Inhalt eines mit dem Zeugen geführten Gesprächs behauptet wird, dann anzunehmen, wenn es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Gespräch mit dem behaupteten Inhalt stattgefunden hat.(Rn.39) (Rn.40)

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