OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, 2026-02-26, 19 U 203/24

19 U 203/24Tribunal supérieur / Civil Chamber 1926 févr. 2026

Regest

1. Verträge über die Teilnahme an Online-Casinospielen in Baden-Württemberg im Zeitraum von August 2021 bis Mai 2022, die ohne die erforderliche deutsche Erlaubnis veranstaltet wurden, verstoßen gegen § 4 Absatz 1 und Absatz 4 GlüStV 2021 und sind nach § 134 BGB nichtig.(Rn.83) 2. Das Verbot des Online-Glücksspiels mit Erlaubnisvorbehalt sowie das Erlaubnisverfahren nach dem GlüStV 2021 sind mit Unionsrecht vereinbar.(Rn.51) 3. Es trifft nicht zu, dass ein Angebot von Glücksspiel im Internet in Baden-Württemberg ohne die erforderliche deutsche Erlaubnis nach dem GlüStV 2021 die darin zum Spielerschutz geregelten Voraussetzungen nicht einhalten müsse (also ein Angebot, weil es formell rechtswidrig ist, auch materiell rechtswidrig sein dürfe). Ein derartiges Angebot zeigt vielmehr eine fehlende Regulierungsbereitschaft des Glücksspielanbieters.(Rn.78) Verfahrensgang vorgehend OLG Karlsruhe, 4. November 2025, 19 U 203/24 vorgehend LG Mannheim, 18. Oktober 2024, 15 O 94/23 anhängig BGH, kein Datum verfügbar, I ZR 119/26

Texte intégral

OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat — 19 U 203/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-26

Aktenzeichen: 19 U 203/24

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2026:0226.19U203.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 56 AEUV, Art 267 AEUV, § 134 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 814 BGB ... mehr

Leitsatz

  1. Verträge über die Teilnahme an Online-Casinospielen in Baden-Württemberg im Zeitraum von August 2021 bis Mai 2022, die ohne die erforderliche deutsche Erlaubnis veranstaltet wurden, verstoßen gegen § 4 Absatz 1 und Absatz 4 GlüStV 2021 und sind nach § 134 BGB nichtig.(Rn.83)

  2. Das Verbot des Online-Glücksspiels mit Erlaubnisvorbehalt sowie das Erlaubnisverfahren nach dem GlüStV 2021 sind mit Unionsrecht vereinbar.(Rn.51)

  3. Es trifft nicht zu, dass ein Angebot von Glücksspiel im Internet in Baden-Württemberg ohne die erforderliche deutsche Erlaubnis nach dem GlüStV 2021 die darin zum Spielerschutz geregelten Voraussetzungen nicht einhalten müsse (also ein Angebot, weil es formell rechtswidrig ist, auch materiell rechtswidrig sein dürfe). Ein derartiges Angebot zeigt vielmehr eine fehlende Regulierungsbereitschaft des Glücksspielanbieters.(Rn.78)

Verfahrensgang

vorgehend OLG Karlsruhe, 4. November 2025, 19 U 203/24 vorgehend LG Mannheim, 18. Oktober 2024, 15 O 94/23 anhängig BGH, kein Datum verfügbar, I ZR 119/26

Tenor

  1. Das Versäumnisurteil des Senats vom 4. November 2025 wird aufrechterhalten.

  2. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.

  3. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung aus diesem Urteil und die weitere Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Senats durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

  1. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung verlorener Einsätze aus Online-Casinospielen im Zeitraum von August 2021 bis Mai 2022, die die in Malta ansässige Beklagte auf ihrer deutschsprachigen Internetseite anbot. Die Beklagte verfügte in diesem Zeitraum über eine maltesische Glücksspiellizenz, nicht jedoch über eine deutsche Erlaubnis oder Konzession.

2 Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen, des streitigen Parteivorbringens, der in erster Instanz gestellten Anträge, des Tenors und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 540 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, durch die das Landgericht das Versäumnisurteil vom 22. März 2024 aufrechterhalten hat, durch welches die Beklagte zur Zahlung von 52.105 EUR zuzüglich Nebenforderungen verurteilt worden ist.

3 Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

4 Sie macht im Wesentlichen geltend, der tragende Gedanke der angefochtenen Entscheidung, „das bloße Fehlen“ einer zusätzlichen inländischen Lizenz würde genügen, um die Dienstleistungsfreiheit der Beklagten zu negieren, sei „absurd und grob willkürlich“. Besonders willkürlich sei die Ausführung des Landgerichts, es bestünden keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass das unter dem GlüStV eröffnete Erlaubnisverfahren den Vorgaben des Unionsrechts widerspreche.

5 Das Landgericht habe ihren Vortrag „komplett ausgeblendet“, den sie durch Vorlage von Anlagen zu einer Staatshaftungsklage zum Vortrag im vorliegenden Rechtsstreit gemacht habe (und deren einkopierter Wortlaut den wesentlichen Inhalt ihres Schriftsatzes vom 12. Dezember 2024 darstellt, Bezugnahme auf „Anlage 4“ und Anlage B 6; jeweils ohne die in der Staatshaftungsklageschrift benannten Anlagen). Soweit das Landgericht dann in einem Satz feststelle, es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass das Konzessionsverfahren den unionsrechtlichen Vorgaben widerspreche, agiere es „nicht nur willkürlich, sondern auch strafrechtlich relevant zum Nachteil der Beklagten“.

6 Die Beklagte macht insoweit geltend, sie habe bereits in erster Instanz vorgetragen, am 30. Juni 2021 ihr Interesse an einer Genehmigung/Konzession für virtuelle Automatenspiele und die Absicht der Antragstellung bekundet zu haben. Mehrere Anfragen der durch einen Sachverständigen und einen Unternehmensberater vertretenen Beklagten an die zuständige Behörde seien inhaltlich unbeantwortet geblieben. Schließlich habe die Beklagte einen Rechtsanwalt für die weitere Korrespondenz beauftragt. Im November 2021 habe sie „die Konzessionsbewerbung“ eingereicht. Auf eine Anfrage habe sie von der zuständigen Behörde die Auskunft erhalten, sie werde gemäß der Regelungen des GlüStV 2021 entscheiden und auch den Umlaufbeschluss der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 8. September 2020 sowie die Vollzugsleitlinien entsprechend berücksichtigen. Darin sei ohne rechtliche Ermächtigungsgrundlage eine Bevorzugung bestimmter bestehender Anbieter von Online-Glücksspielen festgelegt worden. Den Anbietern, die sich freiwillig den Vorschriften des Entwurfs des GlüStV 2021 für Erlaubnisse für virtuelles Automatenspiel unterworfen hätten, solle das vorangegangene erlaubnislose Angebot nicht im Rahmen der Erlaubniserteilung entgegen gehalten werden. Auch im Zusammenhang mit der Antwort auf eine kleine Anfrage eines Abgeordneten des Landtags spreche nach Ansicht der Beklagten vieles dafür, dass staatlichen Anbietern ein Privileg verschafft werden solle. Daher stehe für die Beklagte fest, dass das Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen/Konzessionen für das Angebot von virtuellen Automatenspielen unter Verletzung gegen die unmittelbar für sie wirkende Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV und der daraus folgenden Gebote der Gleichbehandlung und Transparenz erfolgt sei.

7 Dass das Konzessionsverfahren EU-rechtswidrig sei, sei vorliegend unstreitig und werde durch das Schreiben der Konzessionsstelle vom 29. September 2022 bewiesen.

8 Auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des EuGH sei auch im vorliegenden Verfahren zwingend zu entscheiden, dass der deutsche Konzessionsvorbehalt in § 4 GlüStV 2021 nicht angewendet werden dürfe.

9 Auf die „Konzessionsfähigkeit“ des von Klägerseite in Anspruch genommenen Glücksspielangebots der Beklagten komme es selbstverständlich nicht an. Das höherrangige Beschränkungsverbot des Art. 56 AEUV dürfe nicht mit der These ausgehebelt werden, in einem fiktiv als rechtmäßig unterstellten Verfahren wäre die Dienstleistung nicht konzessionsfähig. Es komme daher nicht darauf an, dass die Beklagte keine anbieterübergreifenden Einzahlungslimits gehabt habe. Die Beschränkungen, die in einer Konzession festgelegt seien, seien keine Marktverhaltensregelungen, sondern Konzessionsanforderungen, um den mit dem Privileg einer Konzession einhergehenden Wettbewerbsvorteil gegenüber den nicht konzessionierten Anbietern zu legitimieren. Auch der EuGH habe in der Sache Ince der richterlichen Praxis, in einem fiktiven Erlaubnis- oder Konzessionsverfahren die Konzessionsfähigkeit zu überprüfen, eine Absage erteilt.

10 Es gebe kein aus dem GlüStV 2021 herzuleitendes zwingendes Erfordernis für das Gemeinwohl, um den in einem Rückgewähranspruch liegenden Eingriff in das Beschränkungsverbot aus Art. 56 AEUV zu rechtfertigen.

11 Vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz das Unionsrecht massiv missachtet habe, werde beantragt, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die in der Berufungsschrift näher aufgeführten Vorabentscheidungsfragen zu stellen.

12 Ergänzend sei darauf verwiesen, dass § 817 Satz 2 BGB nicht darauf abstelle, ob ein Spieler etwas aus seiner Bewertung „illegales“ durch die Teilnahme an einem nur im Ausland lizensierten und konzessionierten Glücksspiels getan habe, sondern etwas „verbotenes“. Das sei ein diametraler Unterschied, weil jeder Spieler etwas nach deutschem Recht Verbotenes tue, dies jedoch im Lichte der das Verbot überlagernden (und zur Unanwendbarkeit von § 817 Satz 2 BGB führenden) Dienstleistungsfreiheit, nichts „illegales“ sei. Werde unterstellt, dass es über den Wortlaut hinaus auf eine Kenntnis des deutschen Erlaubnisvorbehalts und des Verbots der Teilnahme ohne zusätzliche deutsche Erlaubnis ankomme, gelte selbstverständlich, dass der Spieler die Kenntnis habe.

13 Die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil seien ebenfalls von Willkür getragen und nicht vertretbar. Das Gericht müsse es vielmehr „dulden“, dass ein Anbieter aus dem EU-Ausland im Schutzbereich des freien Dienstleistungsverkehrs ohne zusätzliche Genehmigung seine Dienste anbiete. Das seien die Errungenschaften des Binnenmarktes. Es sei eine „Rechtsbeugung“, wenn diese Errungenschaften des Binnenmarktes und insbesondere der Vorrang des freien Dienstleistungsverkehrs „derart krass“ wie in dem angefochtenen Urteil missachtet würden.

14 Der Senat hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts durch Versäumnisurteil vom 4. November 2025 zurückgewiesen. Dagegen hat die Beklagte Einspruch eingelegt.

15 Ergänzend macht sie geltend, ein Versäumnisurteil hätte nicht ergehen dürfen, weil die internationale Zuständigkeit nicht schlüssig vorgetragen sei. Der Kläger klage kein eigenes Recht ein, sondern ein fremdes Recht (des Prozessfinanzierers) im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft. Die Beklagte habe in erster Instanz sowohl im Schriftsatz vom 4. September 2023 als auch im Einspruchsschriftsatz vom 25. April 2024 ausdrücklich geltend gemacht, dass der Kläger die Forderung nicht aus eigenem Recht geltend mache, sondern an einen gewerblichen Prozessfinanzierer abgetreten habe und allenfalls im Wege gewillkürter Prozessstandschaft auftrete. Damit sei die Aktivlegitimation des Klägers streitig.

16 Das Oberlandesgericht hätte auch von Amts wegen das höherrangige Beschränkungsverbot aus Artikel 56 AEUV anwenden müssen, nach dem die Ausurteilung einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit verboten sei. Da die Beklagte zahlreiche durchgreifende Umstände gegen die Annahme eines rechtmäßigen Konzessionsverfahren dargelegt habe, hätte auch der Ausgang des Verfahrens C-530/24 beim Gerichtshof der Europäischen Union abgewartet werden müssen. Dies werde durch zwei als Anlage vorgelegte, nicht veröffentlichte obergerichtliche Entscheidungen bestätigt, in denen die Verfahren ausgesetzt worden seien.

17 Die Beklagte beantragt,

18 das Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. November 2025 aufzuheben,

19 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 18. Oktober 2024 (15 O 94/23) die Klage abzuweisen;

20 hilfsweise das Verfahren gemäß § 148 ZPO auszusetzen wegen vorgreiflicher Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof C-440/23 und C-530/24.

21 Der Kläger beantragt,

22 das Versäumnisurteil des Senats vom 4. November 2025 aufrechtzuerhalten.

23 Er verteidigt unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens die angefochtenen Entscheidungen.

24 Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

25 Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Senats ist zulässig. Die Berufung der Beklagten hat jedoch keinen Erfolg.

26 Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht das am 22. März 2024 erlassene Versäumnisurteil aufrechterhalten, durch welches die Beklagte zur Zahlung von 52.105 EUR zuzüglich Nebenforderungen an den Kläger verurteilt worden ist. Die Klage ist zulässig und begründet.

27 Die dagegen von der Berufung erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

28 Die Klage ist zulässig.

a)

29 Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt aus Art. 18 Absatz 1, Art. 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-VO). Der danach bestehende Verbrauchergerichtsstand erfasst auch eine auf Deliktsrecht gestützte Klage, wenn sie untrennbar mit einem zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden tatsächlich geschlossenen Vertrag verbunden ist, wobei die Prüfung dem nationalen Gericht obliegt (EuGH, Urteil vom 2. April 2020 – C-500/18 –, juris Rn. 73). Gleiches gilt für bereicherungsrechtliche Ansprüche, wenn die Rückforderung von Zahlungen auf die Nichtigkeit der geschlossenen Verträge gestützt wird (BGH, EuGH-Vorlage vom 25. Juli 2024 – I ZR 90/23 –, juris Rn. 7 m. w. N.).

30 Der Kläger ist Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland. Das Angebot der Beklagten war auf einen Vertragsschluss in Deutschland ausgerichtet. Das begründet den Verbrauchergerichtsstand. Weitere Voraussetzungen bestehen nicht. Es besteht daher ersichtlich kein Anlass zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (entgegen der Anregung der Beklagten AS II 12f. unter Ziffern 1 bis 3). Soweit die Beklagte meint, der Inhalt der hier vom Kläger geltend gemachten Ansprüche könne zu einer Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 17 Absatz 1 Buchstabe c Brüssel-Ia-VO führen, fehlt dafür eine Grundlage. Da die internationale Zuständigkeit vorliegend nicht aus Art. 7 Brüssel-Ia-VO folgt, können darauf bezogene Fragen auch nicht entscheidungserheblich sein.

31 Für die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist unerheblich, ob eine Prozessfinanzierung erfolgt ist und der Kläger den streitgegenständlichen Anspruch – wie die Beklagte behauptet – im Wege gewillkürter Prozessstandschaft geltend macht. Denn eine Forderungsabtretung kann für sich allein keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts haben (so bereits der Senat, Urteil vom 19. Dezember 2023 – 19 U 44/23 –, juris Rn. 48 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 – C-498/16 –, juris Rn. 48, sowie OLG Hamm, Urteil vom 21. März 2023 – I-21 U 116/21 –, juris Rn. 21; dem entspricht die einhellige obergerichtliche Rechtsprechung, u.a. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. Oktober 2025 – 12 U 39/25 –, juris Rn. 5; OLG Köln, Urteil vom 12. September 2025 – I-19 U 8/25 –, juris Rn. 23; OLG München, Zwischenurteil vom 12. Januar 2026 – 17 U 1857/25 e –, juris Rn. 31f. (ohne überzeugende Begründung für eine gleichwohl erfolgte Revisionszulassung); OLG Stuttgart, Urteil vom 31. Januar 2025 – 5 U 89/24 –, juris Rn. 26; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 17. Oktober 2023 – 7 U 1091/22 –, juris Rn. 36f.; vgl. auch BGH, EuGH-Vorlage vom 25. Juli 2024 – I ZR 90/23 –, juris Rn. 7, 55: Prozessfinanzierung als rechtlich erlaubte Unterstützung der Spieler, um die Rechtsverfolgung zu erleichtern).

b)

32 Der Kläger ist prozessführungsbefugt.

33 Ein Kläger ist prozessführungsbefugt, wenn er berechtigt ist, über das behauptete (streitige) Recht einen Prozess als Partei im eigenen Namen zu führen.

34 Eine – von der Beklagten wiederholt behauptete – gewillkürte Prozessstandschaft des Klägers wegen der Einschaltung eines Prozessfinanzierers steht dem nicht entgegen. Denn eine gewillkürte Prozessstandschaft wäre im Falle einer Sicherungsabtretung an einen Prozessfinanzierer mit der Rückermächtigung des Klägers zur Geltendmachung der Forderung im eigenen Namen zulässig.

35 Dem steht das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren nicht entgegen. Vielmehr geht auch sie von einer gewillkürten Prozessstandschaft aus. Soweit sie im Berufungsverfahren auf den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 4. September 2023 Bezug nimmt, hat sie dort ausgeführt, der Kläger klage nicht aus eigenem Recht, sondern aus gewillkürter Prozessstandschaft das Recht seines Prozessfinanzierers ein, also eines gewerblich tätigen Unternehmens, an den er sämtliche Ansprüche abgetreten habe. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang die Ansicht vertreten, der Kläger betreibe „das rechtsmissbräuchliche und treuwidrige Geschäftsmodell des Spielens ohne Risiko“, er behalte eventuelle Gewinne ein, Verluste würden aber im Zusammenwirken mit einem gewerblichen Prozessfinanzierer zurückgeholt und dadurch auch gegen den Grundsatz verstoßen, dass „Spielschulden Ehrenschulden“ seien. Diese Ansicht hat sie in dem weiteren im Berufungsverfahren in Bezug genommenen Einspruchsschriftsatz erster Instanz vom 25. April 2024 dahingehend wiederholt, dass der Kläger „lediglich nachträglich „die Zeche“ nicht bezahlen“ wolle, er nutze „das omnipräsent beworbene Angebot ... (seines) Prozessfinanzierers, um verlorene Einsätze ohne Prozesskostenrisiko zurückzubekommen, sich damit ungerechtfertigt zu bereichern und der Beklagten treuwidrig sowie entgegen der Verkehrssitte, demnach Spielschulden Ehrenschulden sind, finanziell zu schaden“.

36 Dieses Vorbringen der Beklagten steht einer zulässigen gewillkürten Prozessführungsbefugnis des Klägers und dem dafür erforderlichen schutzwürdigen Eigeninteresse des Klägers an der klageweisen Geltendmachung des fremden Rechts in eigenem Namen nicht entgegen. Der Kläger als Verbraucher erhält gerade durch die Prozessfinanzierung die Möglichkeit, seine Forderung gerichtlich beizutreiben, was für ihn ohne die Prozessfinanzierung aus wirtschaftlichen Gründen (aufgrund des damit verbundenen Prozess- und Kostenrisikos) zumindest nur unter erschwerten Umständen möglich gewesen wäre (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 31. Januar 2025 – 5 U 89/24 –, juris Rn. 33f.). Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch bestehen nicht. Ein Verbraucher darf bei ihm selbst entstandene Ansprüche in eigenem Namen klageweise geltend machen, selbst wenn er hierbei durch einen Prozessfinanzierer unterstützt wird, der aufgrund der Gestaltung des Prozessfinanzierungsvertrags ein eigenes finanzielles Interesse verfolgt. Die Klägerin hat insoweit ein eigenes rechtliches und wirtschaftliches Interesse an der Rückforderung der rechtsgrundlos geleisteten Spieleinsätze (OLG Stuttgart, Urteil vom 31. Januar 2025 – 5 U 89/24 –, juris Rn. 38; vgl. auch Senat, Urteil vom 19. Dezember 2023 – 19 U 44/23 –, juris Rn. 54).

37 Es gibt ferner keinen Grundsatz, dass „Spielschulden Ehrenschulden“ sind.

38 Die Voraussetzung einer Rückermächtigung des Klägers zur Geltendmachung der Forderung im eigenen Namen durch einen Prozessfinanzierer im Rahmen der gewillkürten Prozessstandschaft ist im Übrigen auch erfüllt, wenn ein Prozessfinanzierer den Prozess des Klägers finanziert, er also damit einverstanden ist, dass der Kläger die streitgegenständliche Forderung in eigenem Namen zur Zahlung an sich geltend macht (vgl. insoweit auch OLG Stuttgart, Urteil vom 31. Januar 2025 – 5 U 89/24 –, juris Rn. 33). Dass hier ein Dritter den Prozess finanziert und den Kläger zur Prozessführung zumindest konkludent ermächtigt hat, legt auch der Umstand nahe, dass der Prozesskostenvorschuss für die Klage ausweislich der erstinstanzlichen Zahlungsanzeige weder vom Kläger noch von seinem Prozessbevollmächtigten, sondern von einem Dritten geleistet worden ist.

39 Darüber hinaus trägt die Beklagte selbst nicht vor, dass eine Abtretung der Forderung des Klägers ihr gegenüber offengelegt worden sei. Bei der damit allein in Betracht kommenden stillen Zession bleibt der Zedent und Sicherungsgeber berechtigt, Leistung an sich zu verlangen und als gewillkürter Prozessstandschafter gerichtlich vorzugehen (HK-BGB/Fries, 12. Aufl. 2024, BGB § 398 Rn. 15; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. März 1999 – VI ZR 101/98 –, juris Rn. 9). Dabei gehört es gerade zum Wesen des anerkannten Rechtsinstituts der stillen Zession, dass der Zedent die Forderung in eigenem Namen einziehen kann, ohne die Abtretung offenlegen zu müssen. Damit ist für den Schuldner auch kein Nachteil verbunden. Erfährt er nichts von der stillen Zession, kann er mit befreiender Wirkung an den Zedenten zahlen (vgl. § 407 Absatz 1 BGB). Ein Urteil, das zwischen ihm und dem Zedenten ergeht, muss der Zessionar gegen sich gelten lassen (vgl. § 407 Absatz 2 BGB). Wird die Abtretung nicht offen gelegt, kann er mit Forderungen gegen den Sicherungszedenten unbeschränkt aufrechnen (so bereits BGH, Urteil vom 11. November 1977 – I ZR 80/75 –, juris Rn. 15; zur stillen Sicherungszession und dem schutzwürdigen Interesse, diese nicht offenlegen zu müssen, auch BGH, Urteil vom 9. Februar 1995 – III ZR 174/93 –, BGHZ 128, 371, juris Rn. 16).

40 Die Klage ist begründet.

a)

41 Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche sind gemäß Art. 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO) nach deutschem Sachrecht zu beurteilen. Hiernach richten sich insbesondere die Wirksamkeit der Verträge (Art. 10 Absatz 1 Rom-I-VO) und die Folgen einer Nichtigkeit der Verträge (Art. 12 Absatz 1 Buchstabe e Rom-I-VO; vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 25. Juli 2024 – I ZR 90/23 –, juris Rn. 8).

42 Soweit die Beklagte meint, die Anwendung des Art. 6 Absatz 4 Buchstabe a Rom-I-VO könne dem entgegenstehen und insoweit eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union anregt, steht dem schon der Wortlaut entgegen. Art. 6 Absatz 4 Buchstabe a Rom-I-VO betrifft Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das ist vorliegend nicht der Fall, weil die Beklagte ihre Dienstleistungen auf der deutschsprachigen Internetseite zur Teilnahme des Klägers aus Deutschland ausgerichtet hat und die Teilnahme des Klägers auch in Deutschland – dort in Baden-Württemberg – erfolgte.

b)

43 Der Kläger ist aktivlegitimiert.

44 Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass keine durchgreifenden Zweifel an der Aktivlegitimation des Klägers bestehen. Auch im Falle einer von der Beklagten behaupteten Einschaltung eines Prozessfinanzierers im Zusammenhang mit der bereits erörterten stillen Zession wäre der Kläger berechtigt, den Klageanspruch nach materiellem Recht in eigener Person geltend zu machen.

45 Erhebliche Einwendungen hat die Beklagte auch insoweit nicht erhoben. Auch insoweit hat sie auf erstinstanzlichen Schriftsatz vom 4. September 2023 und die erstinstanzliche Einspruchsschrift vom 25. April 2024 Bezug genommen. Das darin enthaltene Vorbringen hat der Senat bereits im Zusammenhang mit der Prozessführungsbefugnis erörtert. Aus den oben dargelegten Gründen steht es auch der Aktivlegitimation des Klägers nicht entgegen. Allenfalls behauptet die Beklagte eine stille Zession im Zusammenhang mit der Einschaltung eines Prozessfinanzierers. Diese enthält regelmäßig eine Ermächtigung, die abgetretene Forderung in eigenem Namen einzuziehen.

c)

46 Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung der Spieleinsätze in Höhe von 52.105 EUR aus §§ 812 Absatz 1 Satz 1 Fall 1, 818 Absatz 2 BGB i.V.m. § 4 Absatz 1, Absatz 4 GlüStV 2021. Die Einsätze sind ohne Rechtsgrund geleistet worden, weil die von dem Kläger mit der Beklagten im Zeitraum von August 2021 bis Mai 2022 geschlossenen Verträge über die Teilnahme an den von ihr angebotenen Onlineglücksspielen nach § 134 BGB nichtig sind. Die Rückforderung ist auch nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen.

47 Im Einzelnen:

aa)

48 Wer durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm nach § 812 Absatz 1 Satz 1 Fall 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet. Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Die Beklagte hat die Beträge, die der Kläger als Spieleinsätze an sie gezahlt hat, durch dessen Leistung erlangt. Die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge bilden hierfür keinen rechtlichen Grund, weil sie nichtig sind. Die Beklagte hat durch das öffentliche Angebot von Glücksspielen im Internet in Deutschland – dort in Baden-Württemberg – gegen § 4 Absatz 1 und 4 GlüStV 2021 verstoßen, weil sie dafür nicht die erforderliche deutsche Erlaubnis hatte.

bb)

49 Die Beklagte hat die Online-Casinospiele unstreitig – entgegen § 4 Absatz 1, Absatz 4 GlüStV 2021 – ohne die deutsche Erlaubnis veranstaltet.

50 Dabei ist zunächst nicht entscheidungserheblich, ob, wie und wann die Beklagte sich um eine deutsche Erlaubnis bemüht hat, wobei ihr Angebot nach ihrem eigenen Vortrag schon nicht den Vorgaben des GlüStV 2021 entsprach, insbesondere die darin zum Spielerschutz enthaltenen Vorschriften nicht eingehalten wurden (weil die Beklagte offenbar der Ansicht ist, erst „mit dem Privileg der Konzession“ und einem daraus resultierenden „Wettbewerbsvorteil“ müssten beispielsweise die Vorgaben über die Festlegung eines anbieterübergreifenden Einzahlungslimits für einen Spieler in Höhe von grundsätzlich 1.000 EUR im Monat (vgl. § 6c Absatz 1 Satz 2 GlüStV 2021) eingehalten werden). Entscheidend ist zunächst vielmehr, dass ihr Verhalten formell illegal war.

cc)

51 Die Regelung in § 4 Absatz 1, Absatz 4 GlüStV 2021 ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere verstößt sie nicht gegen Art. 56 Absatz 1 AEUV.

52 Es stellt sich auch keine entscheidungserhebliche Frage des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt wäre und eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Absatz 3 AEUV erfordern würde. Insbesondere ist geklärt, dass es der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entspricht, dass sich aus dem Unionsrecht keine Pflicht der Mitgliedsstaaten ergibt, eine von einem anderen Mitgliedsstaat erteilte Glücksspielerlaubnis anzuerkennen (EuGH, Urteil vom 12. September 2013 – C-660/11 und C-8/12 –, juris Rn. 40f. m.w.N.; unter Bezugnahme auf diese Entscheidung: BGH, Beschluss vom 23. Januar 2025 – I ZB 39/24 –, juris Rn. 27).

(1)

53 Das in § 4 Absatz 1 und 4 GlüStV 2021 enthaltene Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für Online-Casinospiele, virtuelle Automatenspiele und Online-Poker unterscheidet sich grundlegend von dem zuvor geltenden Totalverbot. Es ist daher nicht zu erwarten, dass das Ergebnis des bei dem Gerichtshof der Europäischen Union zum Aktenzeichen C-440/23 anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens auf den Streitfall zu übertragen sein wird (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2025 – I ZB 39/24 –, juris Rn. 27). Die Vorlagefragen 1 bis 6 betreffen ein nach der vorherigen Fassung des GlüStV 2012 bestehendes Totalverbot von bestimmtem Glücksspiel. Die Vorlagefrage 7 ist bereits durch die soeben zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften geklärt (s.o.). Im Übrigen ist das allgemeine Verbot des Missbrauchs von Unionsrecht auf Bestimmungen des Unionsrechts beschränkt und schon nicht auf Bestimmungen des nationalen Rechts anwendbar (so insbesondere: Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.09.2025, C-440/​23, Celex-Nr. 62023CC0440, juris Rn. 94ff.).

54 Daraus ergibt sich zugleich, dass kein Anlass besteht, die von der Beklagten unter Ziffer 5 bis 8 in der Berufungsschrift angeregten Vorlagefragen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu stellen. Denn der hier maßgebliche Anspruch des Klägers als Spieler stützt sich allein auf das deutsche Recht und ist auch (nur) nach diesem zu entscheiden (vgl. auch ebd. Rn. 95ff.).

(2)

55 Ein Verstoß des in § 4 Absatz 1 und 4 GlüStV enthaltenen Verbots mit Erlaubnisvorbehalt für Online-Casinospiele, virtuelle Automatenspiele und Online-Poker gegen Art. 56 AEUV ist weder dargelegt noch ersichtlich.

(a)

56 Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das unter dem GlüStV 2021 eröffnete Erlaubnisverfahren den Vorgaben des Unionsrechts widersprechen könnte (BGH, Beschluss vom 8. November 2023 – I ZR 148/22 –, juris Rn. 9).

(aa)

57 Ein System der vorherigen behördlichen Genehmigung für das Angebot von Glücksspielen ist grundsätzlich zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss ein solches System aber auf objektiven, nichtdiskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, damit der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden hinreichende Grenzen gesetzt werden. Zudem muss jedem, der von einer auf einem solchen Eingriff beruhenden einschränkenden Maßnahme betroffen ist, der Rechtsweg offenstehen (vgl. zum Beispiel EuGH, Urteil vom 3. Juni 2010 - C-203/08, Slg 2010, I-4695, juris Rn. 50 - Sporting Exchange; insgesamt: BGH ebd. Rn. 10).

(bb)

58 Das von der Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag im November 2021 eingeleitete behördliche Verfahren belegt bereits, dass ihr ein Erlaubnisverfahren offensteht.

59 Ein solches Verfahren gewährleistet, dass die zuständigen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte den Sachverhalt ermitteln und (zumindest inzident) prüfen, ob die ihrer Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsnormen mit den Vorgaben des höherrangigen Rechts vereinbar sind. Das Verwaltungsverfahren dient auch dazu, Fragen der Unionsrechtskonformität der glücksspielrechtlichen Regelungen über die Genehmigungsfähigkeit einzelner Spielformen auszutragen (vgl. BGH ebd. Rn. 11).

(cc)

60 Im Streitfall geht es nicht um ein erst nach Feststellung der Unionsrechtswidrigkeit eines staatlichen Monopols für Private eröffnetes (fiktives) Erlaubnisverfahren (vgl. dazu zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 – 8 C 5/15 –, BVerwGE 155, 261, juris Rn. 28). Ein staatliches Monopol steht im Streitfall nicht in Rede; dieses besteht unter dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 nur noch für Lotterien (vgl. Brüning/Thomsen, NVwZ 2021, 11, 14). Ein Erlaubnisverfahren für Private ist im Glücksspielstaatsvertrag 2021 bereits angelegt (BGH, ebd. Rn. 12).

(dd)

61 Es ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass das unter dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 eingerichtete System eines präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt nicht auf objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien beruhte und der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden keine Grenzen setzte (BGH ebd. Rn. 13 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 3. Juni 2010 – C-203/08 –, juris Rn. 50 - Sporting Exchange).

(ee)

62 Im Übrigen wird auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

(b)

63 Auch das weitere Vorbringen der Beklagten und ihre Rechtsansichten, Meinungen und Spekulationen im Zusammenhang mit der Durchführung des Verfahrens zur Erteilung der Genehmigungen/ Konzessionen nach dem GlüStV 2021 führen zu keinem anderen Ergebnis.

(aa)

64 Nach § 4a Absatz 1 GlüStV 2021 darf eine Erlaubnis u.a. für virtuelle Automatenspiele nur erteilt werden, wenn die dort in Nr. 1 Buchstabe a bis d aufgeführten Voraussetzungen für eine Zuverlässigkeit des Glücksspielanbieters erfüllt sind. Dazu gehört nach Buchstabe b auch, dass die Anbieter die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß durchgeführt wird.

65 Bei der Zuverlässigkeitsprognose ist auch das bisherige Verhalten des Glücksspielanbieters zu berücksichtigen, insbesondere kann von Bedeutung sein, ob er in der Vergangenheit in Deutschland verbotenes Online-Glücksspiel angeboten hat.

66 Zur Zuverlässigkeitsprognose gehört weiterhin, dass die im GlüStV 2021 geregelten Spielerschutzvorschriften eingehalten werden. Insbesondere ist insoweit in § 6c Absatz 1 Satz 2 GlüStV geregelt, dass ein anbieterübergreifendes Einzahlungslimit für einen Spieler grundsätzlich 1.000 EUR pro Monat nicht übersteigen darf.

(bb)

67 Das Verfahren für die Erteilung von Erlaubnissen für u.a. virtuelle Automatenspiele nach dem GlüStV 2021 ist nicht unionsrechtswidrig, weil die Erlaubnisbehörde oder die Gerichte im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung die Gebote der Gleichbehandlung oder Transparenz verletzt hätten.

68 Es kann daher dahinstehen, ob diese Gesichtspunkte überhaupt zu überprüfen sind und es nicht allein darauf ankommt, dass die Beklagte im Internet die Spielverträge mit dem Kläger in Baden-Württemberg in Deutschland ohne die nach § 4 Absatz 1 und Absatz 4 GlüStV erforderliche deutsche Erlaubnis abgeschlossen hat (zu dieser Ansicht neigt der Bundesgerichtshof, hat insoweit aber ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union für erforderlich gehalten; vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 25. Juli 2024 – I ZR 90/23 –, juris Rn. 49ff.).

69 (aaa)

70 Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Erlaubnisbehörde bei der Entscheidung über Erlaubnisanträge oder die Gerichte bei der Überprüfung des Erlaubnisverfahrens nicht die im GlüStV 2021 selbst enthaltenen Regelungen angewandt haben.

71 (bbb)

72 Soweit die Beklagte auf den im Berufungsverfahren einkopierten Text aus einer Staatshaftungsklage Bezug nimmt und darin die Ansicht vertreten wird, es sei ein Eindruck unterschiedlicher Behandlung bereits vorhandener Anbieter von virtuellem Glücksspiel im Internet entstanden bzw. es sei eine Bevorzugung bestimmter bestehender Anbieter von Online-Glücksspiel im Internet festgelegt worden, beruht dies auf unzutreffenden Annahmen und nicht belegten Spekulationen.

73 Zunächst wird nämlich unterstellt, das vor dem 1. Juli 2021 geltende Totalverbot von virtuellen Automatenspielen im Internet sei unionsrechtswidrig. Aus diesem Grund dürfe ein gegen dieses Verbot verstoßendes Glücksspielangebot bei der Zuverlässigkeitsprüfung nach dem GlüStV 2021 nicht berücksichtigt werden. Es wird weiter unterstellt, dass Anbietern, die sich noch während des damals geltenden Verbots bereits freiwillig den Vorschriften des Entwurfs des GlüStV 2021 unterworfen hätten (so der Umlaufbeschluss der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 8. September 2020 und die die daraufhin vereinbarten Leitlinien der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden), ihr vorangegangenes unerlaubtes Angebot nicht entgegen gehalten und diese daher bevorzugt würden. Daher liege „der Schluss nahe“, staatliche deutsche Anbieter oder Anbieter mit deutscher staatlicher Beteiligung würden im Erlaubnisverfahren bevorzugt.

74 Schon die erste Unterstellung trifft nicht zu. Entgegen der Ansicht der Beklagten verstieß das Verbot von virtuellen Automatenspielen in § 4 Absatz 4 GlüStV 2012 nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit, weil zeitlich nachfolgend eine andere Regelung getroffen wurde. Vielmehr ist die mit dem Verbot nach § 4 Absatz 4 GlüStV 2012 verbundene Einschränkung der durch Art. 56 AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit von Glücksspielanbietern gerechtfertigt gewesen, weil sie auch im unionsrechtlichen Sinne verhältnismäßig und insbesondere geeignet gewesen ist, zur Erreichung der mit ihr verfolgten Gemeinwohlzwecke in systematischer und kohärenter Weise beizutragen (vgl. BVerwGE, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 8 C 18/16 –, BVerwGE 160, 193, juris Rn. 28 ff.). Zwar ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass es bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer restriktiven nationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele nicht nur auf die Zielsetzung dieser Regelung im Moment ihres Erlasses ankommt, sondern auch auf die nach ihrem Erlass zu bewertenden Auswirkungen (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Juni 2016 - C-464/15- juris Rn. 34). Das ändert aber nichts daran, dass es nach ständiger Rechtsprechung des EuGH jedem einzelnen Mitgliedstaat – dem insoweit ein Wertungsspielraum zuzuerkennen ist – vorbehalten bleibt, allein darüber zu bestimmen, auf welchem Niveau er den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten will und wie dieses Niveau erreicht werden soll (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - C-339/15 - juris Rn. 71 m. w. N). Daher lässt sich aus der Neufassung des am 1. Juli 2021 in Kraft getreten GlüStV 2021 lediglich ableiten, dass der nationale Gesetzgeber seinen Wertungsspielraum in Einklang mit dem europarechtlichen Kohärenzgebot neu ausgeübt hat. Daraus kann aber gerade nicht der Umkehrschluss gezogen werden, die Vorgängerregelung wäre rechtswidrig gewesen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. Dezember 2023 – 19 U 7/23 –, juris Rn. 64).

75 Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Selbst unterstellt, die Ansicht der Beklagten würde zutreffen und das in § 4 Absatz 4 GlüStV 2012 geregelte Verbot von virtuellen Automatenspielen im Internet wäre unionsrechtswidrig, könnte dies nur zur Folge haben, dass ein gleichwohl erfolgtes (verbotenes) Glücksspielangebot während der Geltung des GlüStV 2012 bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Glücksspielanbieters in einem in dem GlüStV 2021 geregelten Erlaubnisverfahren nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden dürfte. Das würde aber nicht zur Unionsrechtswidrigkeit des im GlüStV 2021 geregelten Erlaubnisverfahrens führen. Vielmehr käme dann eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 4a Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b GlüStV 2021 dahin in Betracht, dass einem Bestandsanbieter nicht entgegen gehalten werden könnte, während der Geltung des § 4 Absatz 4 GlüStV 2012 und ggf. bis zu einer Entscheidung über seinen Erlaubnisantrag nach dem GlüStV 2021 nicht über eine Erlaubnis verfügt zu haben (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Oktober 2023 – 3 M 72/23 –, juris Rn. 40).

76 Auch soweit die Beklagte auf den Inhalt des Umlaufbeschlusses der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 8. September 2020 Bezug nimmt, kann dahin stehen, ob darin zutreffende Kriterien für eine künftige Erlaubnis aufgestellt wurden. Denn die dort genannten Kriterien sind weder für die Erlaubnisbehörden noch für die Gerichte verbindlich. Dasselbe gilt für den sogenannten Umlaufbeschluss, der lediglich eine unverbindliche Kooperationsabsprache enthält. Die Entscheidung, ob eine Erlaubnis erteilt wird oder nicht, steht nicht im behördlichen Ermessen und unterliegt – wie auch der unbestimmte Rechtsbegriff der Zuverlässigkeit nach § 4a Absatz 1 Nr. Buchstabe b GlüStV 2021 – der vollständigen gerichtlichen Kontrolle (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Oktober 2023 – 3 M 72/23 –, juris Rn. 39ff.). Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Erlaubnisbehörde und auch die Gerichte diese Maßstäbe nicht zutreffend anwenden würden und die erteilten Erlaubnisse oder auch ihre Ablehnung nicht darauf beruhen würden.

77 Im Übrigen dürfte es nicht zu beanstanden sein, wenn bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 4a Absatz 1 Nr. Buchstabe b GlüStV 2021 berücksichtigt wird, ob ein Anbieter sein bestehendes Glücksspielangebot im Internet den regulatorischen Vorgaben des GlüStV 2021 angepasst hat (u.a. Einzahlungslimit, Höchsteinsatz, Mindestspieldauer, Autoplay, anonyme Einzahlungen, Casino-Begriff; vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. August 2023 – 3 M 50/23 –, juris Rn. 29).

78 Etwas anderes ergibt sich ersichtlich auch nicht daraus, dass die Beklagte in Kenntnis der Geltung des GlüStV 2021 zunächst keinen Erlaubnisantrag in Deutschland gestellt hat, sondern ohne die erforderliche deutsche Erlaubnis und einen darauf bezogenen Antrag ihr hier streitgegenständliches Glücksspiel im Internet in Baden-Württemberg in Deutschland angeboten hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten bestand auch keine Verpflichtung der Erlaubnisbehörde, die durch einen Sachverständigen, einen Unternehmensberater und einen Rechtsanwalt vertretene Beklagte zu beraten. Erst im November 2021 hat die Beklagte nach eigenen Angaben einen – hier nicht vorgelegten – Erlaubnisantrag gestellt. Allerdings lässt sich schon ihrem eigenen Vortrag nicht entnehmen, dass sie ihr Angebot an die regulatorischen Vorgaben des GlüStV 2021 angepasst hätte. Im Gegenteil: Sie macht geltend, diese Vorgaben nicht berücksichtigen zu müssen, gerade weil ihr keine Erlaubnis erteilt wurde (sie also ohne die erforderliche Erlaubnis nicht nur ein formell rechtwidriges Glücksspiel im Internet in Baden-Württemberg anbietet, sondern dieses darüber hinaus auch nicht materiell genehmigungsfähig wäre, weil die regulatorischen Vorgaben, insbesondere zum Spielerschutz, nicht eingehalten werden). Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang meint, weil ihr Angebot formell rechtswidrig sei, brauche es auch nicht den Vorgaben des GlüStV 2021 entsprechen, also auch das zum Spielerschutz geregelte monatliche Einzahlungslimit nicht berücksichtigen, entbehrt dies einer Grundlage. Es zeigt vielmehr ihre fehlende Regulierungsbereitschaft (vgl. auch Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. September 2023 – 3 M 71/23, 3 M 50/23 –, juris Rn. 15).

79 Es kommt damit nicht darauf an, ob die Erlaubnisbehörde in dem als Anlage B 3 vorgelegten Schreiben vom 29. September 2022 bestätigt hat, dass der Erlaubnisantrag der Beklagten aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen noch nicht verbeschieden ist. Ersichtlich kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, das Konzessionsverfahren sei unstreitig EU-rechtswidrig. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis und auch das darauf bezogene Verfahren im GlüStV 2021 geregelt sind und die Beklagte nicht dargelegt hat, die Erlaubnisvoraussetzungen zu erfüllen (vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Februar 2025 – 12 U 9/25 –, juris Rn. 38).

80 Jedenfalls hat die Beklagte nicht im Ansatz dargelegt, dass die Erlaubnisverfahren in dem im vorliegenden Fall maßgeblichen Zeitraum der Spielteilnahme des Klägers von August 2021 bis Mai 2022 nicht nach dem im GlüStV 2021 geregelten Verfahren und den dort auch geregelten Erlaubnisvoraussetzungen erfolgt sind. Damit scheiden ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung oder gegen das Transparenzgebot aus.

81 Die Beklagte hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragen, aus einem als Anlage vorgelegten Hinweis des Verwaltungsgerichts Halle vom 16. Februar 2026 zum Aktenzeichen 7 A 183/23 HAL ergebe sich die Rechtswidrigkeit des Erlaubnisverfahrens, weil eine systematische Duldung und sogar Förderung einer erlaubniswidrigen Angebotserweiterung durch die Umgehung der Einzahlungslimits seitens der Erlaubnisinhaber durch die Konzessionsstelle bestehe. § 6 Absatz 1 Satz 3 bis 5 GlüStV 2021 sieht die Möglichkeit vor, in der Erlaubnis festzulegen, dass der Erlaubnisinhaber im Einzelfall mit anbieterübergreifender Wirkung für einen Spieler einen abweichenden Betrag zum monatlichen Einzahlungslimit festsetzen kann. Dabei handelt es sich um einen Ausnahmetatbestand, der die Berücksichtigung individueller finanzieller Fähigkeiten der Spieler ermöglicht und von dem Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Spielers abhängig ist. Nach § 6c Absatz 1 Satz 5 GlüStV 2021 werden bindende Rahmenregelungen zu den Voraussetzungen, unter denen einem Anbieter von Online-Casinospielen die Festsetzungen eines abweichenden Betrags erlaubt werden kann, durch die Anstalt nach § 27a GlüStV 2021 bestimmt. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts Halle betrifft ein behauptetes Vollzugsdefizit im Zusammenhang mit dem Nachweis dieser Voraussetzungen. Insoweit verweist das Verwaltungsgericht Halle auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. Dezember 2024, dessen Leitsatz lautet, dass jedenfalls derzeit kein Anhalt dafür besteht, dass im Hinblick auf die Regelung des § 6c Absatz 1 Satz 3 GlüStV 2021 und deren administrative Umsetzung eine systematische Duldung einer erlaubniswidrigen Angebotserweiterung durch die zuständige Behörde erfolgt sei (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. Dezember 2024 – 3 M 169/24 –, juris LS). Das Verwaltungsgericht Halle weist darauf hin, dass sich diese Annahme u.a. aufgrund des eingetretenen Zeitablaufs erübrigt haben dürfte. Da im vorliegenden Rechtsstreit die von der Beklagten ohne deutsche Erlaubnis im Zeitraum von August 2021 bis Mai 2022 angebotenen Online-Casinospiele maßgeblich sind, für diesen Zeitraum aber kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass entgegen der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt das nunmehr von der Beklagten behauptete Vollzugsdefizit bestanden haben könnte, sind die Ausführungen der Beklagten nicht entscheidungserheblich.

82 Es verbleibt im Übrigen dabei, dass die Beklagte nicht im Ansatz dargelegt hat, ihr Angebot in dem hier maßgeblichen Zeitraum an die regulatorischen Vorgaben aus dem GlüStV 2021 und die darin enthaltenen Spielerschutzvorgaben angepasst zu haben. Auch soweit es um die Möglichkeit geht, im Einzelfall einen abweichenden Betrag zum monatlichen Einzahlungslimit von 1.000 EUR nach Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Spielers festzusetzen, fehlt jeder Vortrag dazu, dass die Beklagte eine entsprechende Einzelfallprüfung vorgenommen oder Nachweise angefordert hätte. Erst Recht fehlt jeder Vortrag der Beklagten dazu in Bezug auf den Kläger.

dd)

83 Der Verstoß der Beklagten gegen § 4 Absatz 1 und 4 GlüStV 2021 hat die Nichtigkeit der mit dem Kläger geschlossenen Spielverträge nach § 134 BGB zur Folge.

84 § 134 BGB verschafft Verbotsgesetzen Wirkungen für privatrechtliche Rechtsgeschäfte, die die Verbotsgesetze selbst nicht ausdrücklich vorsehen. Der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot führt nicht ausnahmslos zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, sondern nach dem Wortlaut der Vorschrift nur dann, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Durch die Regelung des § 134 BGB können Wertungen aus anderen Rechtsgebieten - insbesondere aus dem öffentlichen Recht und dem Strafrecht - auf privatrechtliche Rechtsgeschäfte übertragen und Widersprüche in der Rechtsordnung vermieden werden (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 25. Juli 2024 – I ZR 90/23 –, juris Rn. 18 m. w. N.). Wenn das Verbotsgesetz keine ausdrückliche Rechtsfolgenregelung enthält, ist die Frage, ob der Verstoß gegen das Verbot zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führt, nach dem Zweck des Verbotsgesetzes zu beantworten. Dabei hat der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz in der Regel die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nur dann zur Folge, wenn sich das Verbot gegen beide Seiten richtet. In besonderen Fällen kann sich die Nichtigkeit allerdings auch aus einem einseitigen Verstoß ergeben, falls nämlich der Zweck des Verbotsgesetzes anders nicht zu erreichen ist und die rechtsgeschäftlich getroffene Regelung nicht hingenommen werden darf. Eine solche Ausnahme liegt etwa vor, wenn der angestrebte Schutz des Vertragspartners die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts erfordert oder wenn der Erfüllungsanspruch auf eine unerlaubte Tätigkeit gerichtet ist. Reicht es dagegen aus, dem gesetzlichen Verbot durch verwaltungs- oder strafrechtliche Maßnahmen Nachdruck zu verleihen, so hat die zivilrechtliche Sanktion der Nichtigkeit daneben keinen Platz (st. Rspr.; BGH ebd. Rn. 19 m.w.N.).

85 Der Zweck des gesetzlichen Verbots nach § 4 Absatz 1 und Absatz 4 GlüStV 2021 erfordert vorliegend die Nichtigkeit der zwischen den Parteien geschlossenen Spielverträge (vgl. BGH ebd. Rn. 20ff.; vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Februar 2025 – 12 U 9/25 –, juris Rn. 20f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. Dezember 2023 – 19 U 7/23 –, juris Rn. 76ff.). Denn der Sinn und Zweck des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt und der damit verbundene Schutz des Spielers vor den mit dem Glücksspiel im Internet verbundenen spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminalitätsgefährdungspotentialen (§ 1 GlüStV) liefen leer, wenn die unter Verstoß gegen das Verbot zustande gekommenen Verträge wirksam wären und dem Veranstalter damit Aussicht auf die Erzielung rechtlich gesicherter Gewinne böten (insbes. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Februar 2025 – 12 U 9/25 –, juris Rn. 21).

ee)

86 Der Anspruch ist nicht nach § 814 BGB oder § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen.

87 Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass der Kläger bei der Leistung gewusst habe, zu dieser nicht verpflichtet zu sein (§ 814 BGB).

88 Die Beklagte hat auch nicht nachgewiesen, dass dem Kläger ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten zur Last fällt (§ 817 Satz 2 BGB). Das Landgericht hat nach Anhörung des Klägers festgestellt, dass dieser im relevanten Zeitraum keine Kenntnis von der Illegalität des Internet-Glücksspielangebots der Beklagten hatte, weil er auf das Angebot der Beklagten durch Werbung im Fernsehen und Internet aufmerksam geworden sei und aufgrund der problemlosen Verifizierung von Dokumenten bei der Registrierung bei der Beklagten und dem problemlosen Einzahlen von Geld auf das Nutzerkonto von einem legalen Angebot ausgegangen sei.

89 Die Berufung zeigt keine konkreten Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung gemäß § 529 Absatz 1 Nr. 1 ZPO begründen könnten.

90 Die Beklagte behauptet insoweit, zwischen den Begriffen „illegal“ und „verboten“ sei zu differenzieren. Der Kläger habe zwar nichts Illegales getan, weil die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV zur Unanwendbarkeit des § 817 Satz 2 BGB führe, aber etwas nach deutschem Recht Verbotenes. Diese Ausführung ist nicht nachvollziehbar. Zwischen den beiden Begriffen ist nicht zu differenzieren. Auch die Entscheidung des Landgerichts bietet keine Grundlage für diese Differenzierung. Ersichtlich hat das Landgericht den Begriff der Legalität für rechtlich erlaubtes Handeln und den Begriff der Illegalität für rechtlich verbotenes Handeln verwendet.

91 Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren pauschal meint, soweit unterstellt werde, dass über den Wortlaut des § 817 Satz 2 BGB hinaus eine Kenntnis des Verbots erforderlich sei, liege diese selbstverständlich vor, genügt dies nicht den Anforderungen des § 529 Absatz 1 Nr. 1 ZPO. Es entspricht es der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass der Ausschluss nach § 817 Satz 2 BGB grundsätzlich einen bewussten Gesetzes- oder Sittenverstoß voraussetzt, wobei es dem vorsätzlichen Handeln gleichsteht, wenn der Leistende sich der Einsicht in das Verbotswidrige oder Sittenwidrige seines Handelns leichtfertig verschließt (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 – VIII ZR 19/91 –, juris Rn. 21; Urteil vom 1. Oktober 2020 – IX ZR 247/19 –, juris Rn. 33). Das Landgericht hat unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Anhörung des Klägers festgestellt, dass er keine Kenntnis von der „Illegalität“ seiner Spielteilnahme hatte, also nicht wusste, dass er etwas rechtlich Verbotenes tut. Es begründet ersichtlich keinen Anhaltspunkt für Zweifel an dieser Feststellung, wenn die Beklagte pauschal das Gegenteil behauptet.

ff)

92 Auch die weiteren Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch.

93 Ihre Ansicht, dass Spielschulden „Ehrenschulden“ seien, ist nicht entscheidungserheblich.

94 Es fehlt auch keine gesetzliche Grundlage für den Rückforderungsanspruch. Dieser ergibt sich aus § 812 BGB (s.o.).

95 Dem Rückforderungsanspruch des Klägers stehen – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – auch nicht § 762 BGB oder § 242 BGB entgegen.

d)

96 Der Anspruch des Klägers folgt auch aus §§ 823 Absatz 2, 31 BGB i. V. m. § 4 Absatz 1 und Absatz 4 GlüStV 2021.

97 Das in § 4 Absatz 1 und Absatz 4 GlüStV 2021 geregelte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt stellt zugleich ein Schutzgesetz zu Gunsten des Klägers dar (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 25. Juli 2024 – I ZR 90/23 –, juris Rn. 63 (zum GlüStV 2012); Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Februar 2025 – 12 U 9/25 –, juris Rn. 30; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Oktober 2024 – 5 U 59/24 –, juris Rn. 138 (zum GlüStV 2012)).

e)

98 Das Landgericht hat dem Kläger darüber hinaus die geltend gemachten Nebenordnungen zu Recht zugesprochen (LGU 16 unter c (Zinsanspruch) und d (Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten).

III.

99 Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

100 Eine Aussetzung des Verfahrens analog § 148 ZPO scheidet aus.

101 Der Ausgang der beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Vorlageverfahren ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft nur Ansprüche im Zusammenhang mit einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nach dem GlüStV 2021. Insoweit ist ein Verstoß gegen das Unionsrecht weder dargelegt noch ersichtlich, insbesondere verstößt die Regelung in § 4 GlüStV 2021 nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV (s.o.).

102 Soweit das Oberlandesgericht Naumburg (Beschluss vom 14. Oktober 2025 - 12 U 3/25, nicht veröffentlicht) und das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 26. Januar 2026 - I-4 U 154/25, nicht veröffentlicht) die jeweiligen Berufungsverfahren im Hinblick auf das vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zum Aktenzeichen C-530/24 anhängige Verfahren ausgesetzt haben, beruht das darauf, dass die Berufungsgerichte sich nach dem Inhalt der Aussetzungsbeschlüsse noch nicht mit dem Beklagtenvorbringen zu einer angeblichen Unionsrechtswidrigkeit im Zusammenhang mit der Durchführung des Verfahrens zur Erteilung der Genehmigung/Konzession nach dem GlüStV 2021 im Verhältnis zur Beklagten befasst haben. Sollte der Gerichtshof der Europäischen Union in dem anhängigen Verfahren C-530/24 entscheiden, dass allein der formelle Verstoß gegen die im GlüStV geregelte Erlaubnispflicht für die Nichtigkeit der Spielerverträge ausreicht, ohne dass es darauf ankommt, ob das Verfahren zur Konzessionserteilung unionsrechtswidrig ausgestaltet ist, würde nach dem Inhalt der beiden Aussetzungsbeschlüsse ein Rückforderungsanspruch des jeweiligen Spielers gegen die Beklagte bestehen, ohne dass die Berufungsgerichte sich mit dem zuvor genannten Beklagtenvorbringen befassen müssten.

103 Im Gegensatz dazu hat der Senat im vorliegenden Rechtsstreit das gesamte Beklagtenvorbringen geprüft und dargelegt, dass und warum die Regelung in § 4 GlüStV 2021 mit höherrangigem Recht vereinbar ist und auch das Vorbringen, die Meinungen sowie die Spekulationen der Beklagten im Zusammenhang mit der Durchführung des Konzessionsverfahrens zu keinem anderen Ergebnis führen (s.o.). Es ist daher nicht entscheidungserheblich, ob dieses – nicht durchgreifende – Vorbringen gar nicht erst hätte geprüft werden müssen, weil bereits der formelle Verstoß gegen die Erlaubnispflicht (also das Angebot von Online-Glücksspiel ohne die nach dem GlüStV erforderliche deutsche Erlaubnis) für die Nichtigkeit der Spielerverträge und damit den Rückforderungsanspruch des Klägers ausgereicht hätte.

104 Soweit die Beklagte eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union angeregt hat, sind die dort unter Ziffern 1 bis 8 gestellten Fragen nicht entscheidungserheblich (s.o.).

105 Die unter Ziffer 9 gestellte Frage ist nicht verständlich. Sie lautet:

106 Sind Art. 267 AEUV und die dazu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs (z.B. C-396/09 und C-581/14) dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Norm und/oder richterlichen Praxis entgegenstehen, demnach die Entscheidung eines Gerichts, den bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu unterbrechen bzw. auszusetzen, um eine eigene Vorabentscheidung des Gerichtshofs einzuholen, oder die Entscheidung des Gerichtshofs zu einer Vorlage eines anderen Gerichts abzuwarten, mit einem Rechtsmittel angefochten und durch ein übergeordnetes Gericht aufgehoben werden kann?“

107 Aus dem Eingang ergibt sich, dass die Frage eine Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV betreffen soll. Da keine Vorlagepflicht besteht, kann die (unverständliche) Frage nicht entscheidungserheblich sein.

108 Gründe für eine Revisionszulassung bestehen nicht.

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